Ad-hoc-Publizität
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Ad-hoc-Publizität |
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Nach §15 WphG sind Emittenten eines Wertpapiers verpflichtet, Tatsachen unverzüglich zu veröffentlichen, die geeignet sind, den Kurs erheblich zu beeinflussen. Vor Veröffentlichung sind die Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, und das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zu unterrichten. Der gesetzlichen Pflicht ist genüge getan, wenn die Veröffentlichung in mindestens einem Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisches Verbreitungssystem erfolgt ist. |
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