Aktie
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Aktien verbriefen Anteilsrechte an einer Aktiengesellschaft. Die Höhe eines Anteils richtet sich bei Aktien mit Nennwert nach dem Nennbetrag. Der gesetzliche Nennbetrag ist nach §8 AktG mindestens 5,00 Mark bzw. ein Vielfaches. Seit April 1998 sind in Deutschland Stückaktien und damit auch unechte nennwertlose Aktien zugelassen. Aktien können gemäß §10 AktG auf den Namen oder den Inhaber lauten. Das Beteiligungsrecht macht die Aktie zum Substanzwert: Der Aktionär ist dem Nennwert entsprechend am Grundkapital, den Dividenden, Kapitalaufstockungen aus Gesellschaftsmitteln und am Liquidationserlös beteiligt. Auch der Anspruch auf Teilnahme an Kapitalerhöhungen bemisst sich danach. Schuldverschreibungen (z.B. Anleihen) verbriefen demgegenüber reine Nominalwertforderungen. |
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