WMF VZ.
eröffnet am 23.12.05 16:27:12 von
neuester Beitrag 31.03.23 22:21:53 von
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Bei mir am 10.01.23 Abfindung storno. Wäre auf dem Depotkonto im Minus gewesen. Wurden keine Überziehungszinsen berechnet. Gab aber auch keine Guthabenzinsen mehr. 3.2.23 Gutschrift der neuen Abfindung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.582.608 von Der_Analyst am 30.03.23 12:44:44Bei mir ebenso Auszahlung , 6.2., allerdings Probleme mit der Bank, da Gleichbehandlung Altbestand und Neubestand mit Abgeltungssteuerabzug...ist aber nun geklärt
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.582.068 von SquishyLady am 30.03.23 11:49:56Die kam zeitnah nach dem Beschluss aus dem Bundesanzeiger. Bei mir war die Gutschrift am 3.2.23.
Der_Analyst
Der_Analyst
Hat denn schon jemand (wann?) die Nachzahlung erhalten?
Dafür das KKR WMF für das doppelte der Abfindung nach einem Jahr weiter gereicht hat, sind die 13,.. und 12,... ziemlich mager.
Antwort auf Beitrag Nr.: 73.178.299 von Der_Analyst am 27.01.23 20:56:30
Jeder hat mal einen schlechten Tag. 😁
Zitat von Der_Analyst: Wow, das sowas mal vor dem LG Stuttgart passiert 👏.
Der_Analyst
Jeder hat mal einen schlechten Tag. 😁
Wow, das sowas mal vor dem LG Stuttgart passiert 👏.
Der_Analyst
Der_Analyst
Antwort auf Beitrag Nr.: 71.762.522 von aufdemHorst am 12.06.22 14:27:09
Heute im Bundesanzeiger:
Bekanntmachung betreffend den gerichtlichen Vergleich zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss der ehemaligen Minderheitsaktionäre der ehemaligen WMF AG
WMF AG
31 O 53/15
1. Die Antragsgegnerin erhöht die im Rahmen des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out ursprünglich auf EUR 58,37 je Stamm- und Vorzugsaktie festgesetzte Barabfindung - im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) - für alle ehemaligen Minderheitsaktionäre der WMF AG, die infolge des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, um EUR 13,63 je Stammaktie („Erhöhungsbetrag Stämme“) auf nunmehr EUR 72,00 je Stammaktie der WMF AG sowie um EUR 12,63 je Vorzugsaktie („Erhöhungsbetrag Vorzüge“; zusammen die „Erhöhungsbeträge“) auf nunmehr EUR 71,00 je Vorzugsaktie der WMF AG. Die Erhöhungsbeträge werden ab dem 25. März 2015 (erster Tag des Zinslaufs) gemäß §§ 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327b Abs. 2 1. Halbs. AktG gesetzlich verzinst, d.h. mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB. Eine darüber hinausgehende Verzinsung ist ausgeschlossen. Nach dem Vergleich sind diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre der WMF AG anspruchsberechtigt, die infolge des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses am 23. März 2015 aus der Gesellschaft ausgeschieden sind.
2. Die Erhöhungsbeträge werden zwei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer C. zur Zahlung fällig und den berechtigten Minderheitsaktionären, soweit möglich, ohne Weiteres bankmäßig gutgeschrieben. Es steht der Antragsgegnerin frei, die Zahlungsverpflichtung bereits früher zu erfüllen. Berechtigte Minderheitsaktionäre, die den Erhöhungsbetrag nicht spätestens drei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer C. erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche schriftlich geltend zu machen.
3. Die Ansprüche auf Zahlung der Erhöhungsbeträge samt Zinsen erlöschen sechs Monate nach dem Tag, an dem die Abwicklungshinweise gemäß Ziffer C. bekanntgemacht worden sind, soweit die Ansprüche nicht im Einklang mit Ziffer A. 2. geltend gemacht worden sind. Im letzteren Fall verjähren die Ansprüche zwölf Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziff. C.
Der Vergleich ist beurkundet
Zitat von aufdemHorst: Vergangenen Freitag war ja bekanntlich Fristablauf für die Annahme des Vergleichsvorschlages des Landgerichts Stuttgart. Wo kann man den Stand ersehen oder weiß jemand wie die Rückmeldung war?
Heute im Bundesanzeiger:
Bekanntmachung betreffend den gerichtlichen Vergleich zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss der ehemaligen Minderheitsaktionäre der ehemaligen WMF AG
WMF AG
31 O 53/15
1. Die Antragsgegnerin erhöht die im Rahmen des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out ursprünglich auf EUR 58,37 je Stamm- und Vorzugsaktie festgesetzte Barabfindung - im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) - für alle ehemaligen Minderheitsaktionäre der WMF AG, die infolge des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, um EUR 13,63 je Stammaktie („Erhöhungsbetrag Stämme“) auf nunmehr EUR 72,00 je Stammaktie der WMF AG sowie um EUR 12,63 je Vorzugsaktie („Erhöhungsbetrag Vorzüge“; zusammen die „Erhöhungsbeträge“) auf nunmehr EUR 71,00 je Vorzugsaktie der WMF AG. Die Erhöhungsbeträge werden ab dem 25. März 2015 (erster Tag des Zinslaufs) gemäß §§ 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327b Abs. 2 1. Halbs. AktG gesetzlich verzinst, d.h. mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB. Eine darüber hinausgehende Verzinsung ist ausgeschlossen. Nach dem Vergleich sind diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre der WMF AG anspruchsberechtigt, die infolge des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses am 23. März 2015 aus der Gesellschaft ausgeschieden sind.
2. Die Erhöhungsbeträge werden zwei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer C. zur Zahlung fällig und den berechtigten Minderheitsaktionären, soweit möglich, ohne Weiteres bankmäßig gutgeschrieben. Es steht der Antragsgegnerin frei, die Zahlungsverpflichtung bereits früher zu erfüllen. Berechtigte Minderheitsaktionäre, die den Erhöhungsbetrag nicht spätestens drei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer C. erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche schriftlich geltend zu machen.
3. Die Ansprüche auf Zahlung der Erhöhungsbeträge samt Zinsen erlöschen sechs Monate nach dem Tag, an dem die Abwicklungshinweise gemäß Ziffer C. bekanntgemacht worden sind, soweit die Ansprüche nicht im Einklang mit Ziffer A. 2. geltend gemacht worden sind. Im letzteren Fall verjähren die Ansprüche zwölf Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziff. C.
Vergangenen Freitag war ja bekanntlich Fristablauf für die Annahme des Vergleichsvorschlages des Landgerichts Stuttgart. Wo kann man den Stand ersehen oder weiß jemand wie die Rückmeldung war?
Und noch einmal etwas zur möglichen Anhebung der Abfindung:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/04/spruchverfahren…
https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/04/spruchverfahren…