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Bankgebühren rechtens?

Diskussionsstatistik
eröffnet am 23.05.06 11:31:40
von
neuster Beitrag 02.06.06 02:06:10
von

Anzahl Beiträge: 15
Aufrufe gesamt: 2.830
Aufrufe heute: 0
Diskussionsnr.: 1.061.798
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[ Seite: 12neuster Beitrag ]

Avatar
schrieb am 23.05.06 11:31:40
Beitrag Nr.1 
(21.753.326)
Antwort
Zitat


Guten Tag,

kurze Frage an unsere Rechtsexperten an Board;
Anfang nächsten Jahres läuft eine Zinsbindung für ein Darlehen aus. Ich habe bereits jetzt einen neuen Vertrag abgeschlossen, allerdings nicht bei der gleichen Bank. Das Darlehen wird nicht vorzeitig abgelöst sondern zum Stichtag der Zinsbindungsfrist. Nun möchte mein neuer Vertragspartner von meiner jetzigen Bank natürlich den Ablösebetrag per Stichtag wissen. Dafür verlangt meine Bank (Sparkasse) eine Gebühr i.H.v. EUR 100,00. Also mal eben 100 EUR nur für die Ermittlung/Mitteilung der Summe.

Geht das mit rechten Dingen zu? In den AGB kann ich leider nichts genaueres erfahren. Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?

:rolleyes: da würde ich mir lieber einige Kisten Bier für kaufen!
Avatar
schrieb am 23.05.06 11:56:27
Beitrag Nr.2 
(21.753.797)
Antwort
Zitat
naja
deine alte Sparkasse arbeitet ja auch für dich bzw deine neue Bank.
Versuch doch die entstandenen Kosten bei deiner neuen Bank zurückzubekommen.
oder den Zinssatz bei der Sparkasse durchzuboxen.
Hat bei mir bis jetzt immer gefunzt
Avatar
schrieb am 23.05.06 11:57:01
Beitrag Nr.3 
(21.753.812)
Antwort
Zitat
Schau doch mal in dem Kreditvertrag nach. Normalerweise steht dann dort auch die Restschuld nach Ende der Zinsbindungsfrist.
Avatar
schrieb am 23.05.06 13:41:33
Beitrag Nr.4 
(21.755.686)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.753.326 von Starmaker am 23.05.06 11:31:40Ein willkommenes Zusatzgeschäft der Banken.

Gebühren für alles mögliche zu verlangen.

Ich würde mich auf den Standpunkt stellen, sollten die Gebühren nicht im "Gebührenkatalog" aufgeführt sein, Zahlung verweigern.



Vielleicht hilfts weiter:

Gebührendschungel: Welche Bankentgelte unzulässig sind

Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und gibt den aktuellen Diskussionsstand Mitte 2005 wieder.

Bankentgelte, die der Bundesgerichtshof (BGH) für unzulässig erklärt hat:

1. Entgelt für die Ausfertigung einer Löschungsbewilligung bei Hypotheken und Grundschulden

Geldinstitute müssen per Gesetz die Löschung einer Hypothek oder Grundschuld bewilligen und dürfen dafür kein besonderes Entgelt vom Kunden verlangen. Die Bank darf auch nicht die Löschungsbewilligung im Darlehensvertragsformular als Hauptleistung ausweisen (Oberlandesgericht Köln Urteil vom 28.02.2001 – 13 U 95/00, rechtskräftig). Nur tatsächlich angefallene Sachkosten dürfen berechnet werden, z. B. die Gebühr für eine notarielle Beglaubigung. Doch Vorsicht: Nicht nur Notare, sondern auch Sparkassen können die Löschung eines Grundpfandrechtes wirksam beglaubigen. Verlangt die Sparkasse dafür eine „Stempelgebühr“, ist das nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht zulässig, da dieser vorhersehbare Aufwand in den Zins einkalkuliert werden kann (Urteil vom 07.05.1991 – XI ZR 244/90).

Entgelte, die nach Auffassung der Verbraucherzentrale und anderer Gerichte ebenfalls unzulässig sind

1. Kosten für die Konto- oder Kreditkündigung oder für bloße Erinnerungsschreiben
Für Schreiben ohne jede Rechtswirkung - z. B. für eine Erinnerung oder die Androhung rechtlicher Konsequenzen - kann nichts verlangt werden. Wenn die Bank eine Geschäftsbeziehung beendet, verfolgt sie nur ihre eigenen Interessen und darf Kunden dafür ebenfalls nicht mit Extraentgelten belasten.

2. Entgelte für Kredit- oder sonstige Vertragsangebote, wenn kein Vertragsabschluss erfolgt
Interessenten brauchen nicht extra zu zahlen, wenn sie nicht mehr an einem Vertrag interessiert sind und auch das Kreditinstitut noch nicht zugestimmt hat. Es gehört zu den üblichen Risiken jeder Geschäftstätigkeit, dass potentielle Kunden abspringen, bevor es zum Vertragsschluss kommt (OLG Dresden mit Urteil vom 08.02.2001 – 7 U 2238/00, rechtskräftig).

3. Kosten für Kontoauszüge bei Baudarlehen
Es gehört zur Pflicht der Bank, bei einem Baudarlehen eingehende Raten ordnungsgemäß zu verbuchen und den Kunden darüber zu informieren. Wenn die Raten bankintern verrechnet werden, kann die Bank keine Kosten für Kontoauszüge veranschlagen.


4. „Treuhandgebühr" bei Löschung einer Baufinanzierung
Eine unzulässige Löschungsgebühr bei Ablösung oder Umschuldung der Baufinanzierung führen einige Institute in Form einer „Treuhandgebühr“ wieder ein. Die Ablösung des Darlehens ist aber eine Grundpflicht der Bank und darf dem Kunden nicht als besondere Dienstleistung in Rechnung gestellt werden. Überweist der Notar zur Ablösung Geld auf das für den Kunden geführte Notaranderkonto, erlischt die Darlehensforderung. Die Bank muss dann die Kreditsicherheiten herausgeben bzw. ebenfalls löschen.

Bankentgelte, die der Bundesgerichtshof (BGH) für zulässig erklärt hat

1. Bereitstellungszinsen für die Zeit zwischen Darlehenszusage und Darlehensauszahlung
Die Bank braucht Kunden ein Darlehen nicht umsonst bis zum Abruf zur Verfügung zu stellen. Es ist Sache des Kunden, wenn er das auf seinen Wunsch bereitstehende Geld noch nicht verwenden kann (Urteil vom 21.02.1985 - III ZR 207/83).

2. Schadenersatz für Gewinnverlust, wenn Kunden einen Darlehensbetrag nicht abnehmen
Nimmt der Kunde einen bereitgestellten Darlehensbetrag nicht ab, bringt er die Bank um ihren Zinsgewinn. Den Verlust kann sich die Bank erstatten lassen (Urteil vom 21.02.1985 - III ZR 207/83).

3. Vorfälligkeitsentschädigung, wenn ein Darlehen vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zurückgezahlt wird

Beendet der Kunde einen Darlehensvertrag vorzeitig, kann die Bank Entgelte für den Gewinnverlust berechnen. Ein vereinbartes Disagio muss das Kreditinstitut allerdings anteilig erstatten.

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung richtet sich nach der Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank, nicht nach einem Wert aus dem PEX-Index des Verbandes deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands (Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03)

Avatar
schrieb am 23.05.06 14:05:40
Beitrag Nr.5 
(21.756.061)
Antwort
Zitat
:) Vielen Dank!
Avatar
TheCastropRauxeler
schrieb am 29.05.06 00:43:21
Beitrag Nr.6 
(21.854.383)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.755.686 von Merdiol am 23.05.06 13:41:33gut, gut, aber nicht umsetzbar.

die angefragte gebühr gibt es wahrscheinlich in keinem gebührenkatalog. aber wer will die abzulösende bank dazu zwingen, ohne gebühren den saldo zum ablösungstermin -bei planmäßiger zahlung- zu ermitteln? dazu wäre sicher erstmal ein hübscher prozess vor irgendeinem gericht erforderlich. die angeführten urteile sind jedenfalls nicht zur beurteilung der eingangs genannten frage geeignet.

also: zahlung verweigern = keine berechnung der bank bekommen.

soviel zur aussage vom schlaumeier äääh Meridol.

alternative: darlehensauszüge der letzten jahre vorlegen. jeder gute baufinanzierungsberater kann daraus die zahlungsströme ablesen und über programme, die wohl alle banken haben, den ablösesaldo ermitteln. sollte die bank, die ablösen soll, über derartige programme nicht verfügen, wäre ich doch über deren kompetenz in sachen baufinanzierung mehr als verunsichert und würde mir den wechsel noch einmal überlegen. es ist nicht nur der zins wichtig, auch die beratung vor ort. an wen wende ich mich bei einer onlinebank, z.b. bei einem todesfall? wer hilft mir weiter? und wenn die ablösende bank jetzt schon so unflexibel ist, wie wird sie es dann sein, wenn probleme auftreten?

also, ich würd mir den wechsel nochmal überlegen, egal ob bisher bei sparkasse oder ner anderen bank vor ort finanziert. alle finanzierer bieten sog. forwarddarlehen an. also auch mal dort erkundigen.

wichtig ist, einen persönlichen ansprechpartner zu haben, der kompetent ist, auch in zukunft alle probleme zu meistern, die irgendwann kommen können und auch ganz bestimmt kommen werden.

ob das bei onlinebanken der fall ist, wage ich zu bezweifeln.

freundliche grüße

TCR
Avatar
schrieb am 29.05.06 09:15:59
Beitrag Nr.7 
(21.855.036)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.854.383 von TheCastropRauxeler am 29.05.06 00:43:21Für eine Ossis vielleicht nicht umsetzbar.

Immer noch weich in der Birne :cry: Thread: Bankgebühren rechtens?

Übrigens, Deine achso schlaue Alternative.... ist wohl das Erste auf was die ablösende Bank selbergekommen wäre,... wenn da nicht... ja :rolleyes:

Du scheinst des Lesen nicht allzumächtig sein: "Ich habe bereits jetzt einen neuen Vertrag abgeschlossen,"

Bleibt mir wieder nur zu sagen: "Kopf zu".
Avatar
schrieb am 29.05.06 09:27:22
Beitrag Nr.8 
(21.855.141)
Antwort
Zitat
Komm Ossi, den Fehler findest Du sonst nie und befindest Dich dann die nächsten 40 Jahre in einer Endlosschleife, wie schon mal gehabt :laugh:

Thread: Spekulationssteuer landet erneut in Karlsruhe
Avatar
TheCastropRauxeler
schrieb am 31.05.06 02:01:18
Beitrag Nr.9 
(21.881.301)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.855.036 von Merdiol am 29.05.06 09:15:59@ Merdiol

zunächst mal danke für die verlinkung auf diesen thread. wirklich sehr aufschlussreich.:D

du hast auch eine sehr "blumige" ausdrucksweise, kann man auch in deinen anderen beiträgen feststellen. immer schön beleidigen, kommt gut im board.

was ist denn jetzt nun wieder "eine Ossis" und "selbergekommen"? eigene sprachschöpfung? naja: deutscher sprach - schwerer sprach.

zur sache:
keines der von dir angeführten bankentgelte trifft den angefragten sachverhalt.

offensichtlich ist die ablösende bank nicht auf die alternative gekommen, sonst hätte sie nicht den ablösebetrag von der abzulösenden bank haben wollen.

sicherlich ist es richtig, dass Starmaker schreibt, dass der vertrag schon geschlossen ist. allerdings ist es ungewöhnlich, dass die ablösende bank erst nach vertragsabschluss nach der ablösesumme fragt. die ist doch wohl maßgebend für die darlehenssumme, die im vertrag erscheint. ich handhabe es jedenfalls so, dass ich mir zunächst die ablösevollmacht geben lasse, die abzulösende bank informiere, mir die ablösesumme anzeigen lasse und erst dann den kreditvertrag vorbereite. ich gehe davon aus, dass du verstehst, wovon ich rede? ich nehme mal an, du bist schon lange in dem geschäft.

es ist eher davon auszugehen, dass es noch keinen kreditvertrag gibt, sondern nur einen antrag. insofern wäre noch handlungsspielraum gegeben, daher mein vorschlag, es auch mal woanders zu versuchen.

wenn aber tatsächlich schon ein kreditvertrag vorliegt, hätte er schlechte karten. die abzulösende bank könnte gebühren für die berechnung verlangen -ist eher ungewöhnlich, aber in der rechtsprechung nicht geregelt-, aus dem neuen vertrag kommt er ohne nichtabnahmeentschädigung nicht mehr raus.

auf deine völlig unnötige verlinkung in einen thread, der mit diesem sachverhalt hier überhaupt nichts zu tun hat, werde ich dir dort antworten.

es wäre schön, wenn du dir einen anderen ton, den boardregeln entsprechend, aneignen könntest.

freundliche grüße

TCR
Avatar
schrieb am 31.05.06 15:48:30
Beitrag Nr.10 
(21.891.129)
Antwort
Zitat
@starmaker

ähm, also das auzurechnen ist doch nicth wirklich kompliziert...
Für die paar verbleibenden Monate reicht wohl der Taschenrechner, ansonsten schnell was in Excel geschrieben und hast Du den Betrag.

Ich mach mal ne Msuterrechnung mit 100.000 Euro Restschuld am 31.05.2006, 5% Zinsen und monatlicher Rate 1.000.

100.000€ - (1.000 - 100.000/100*5/360*30) = 99.416,67 € Restschuld Stand Ende Juni 2006. Und mit dem Betrag rechnest Du mit der selben Formel dann die restlichen Monate aus. Musst halt nur statt der 100.000 € imme rden neuen Betrag einsatzen.

Korrigiert mich wenn ich hier nen Fehler drin habe, aber was ich im Excel stehen habe deckt sich auch mit meinen Kontoauszügen.

Auf Wunsch rehcne ichs Dir auch mit Deinen Zahlen vor.

So long

Dago

[ Seite: 12neuster Beitrag ]

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