Antwort auf Beitrag Nr.:
21.753.326 von Starmaker am 23.05.06
11:31:40Ein willkommenes Zusatzgeschäft der Banken.
Gebühren für alles mögliche zu verlangen.
Ich würde mich auf den Standpunkt stellen, sollten die Gebühren
nicht im "Gebührenkatalog" aufgeführt sein, Zahlung verweigern.
Vielleicht hilfts weiter:
Gebührendschungel: Welche Bankentgelte unzulässig sind
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und gibt den
aktuellen Diskussionsstand Mitte 2005 wieder.
Bankentgelte, die der Bundesgerichtshof (BGH) für unzulässig erklärt hat:
1. Entgelt für die Ausfertigung einer Löschungsbewilligung bei
Hypotheken und Grundschulden
Geldinstitute müssen per Gesetz die Löschung einer Hypothek oder
Grundschuld bewilligen und dürfen dafür kein besonderes Entgelt vom
Kunden verlangen. Die Bank darf auch nicht die Löschungsbewilligung
im Darlehensvertragsformular als Hauptleistung ausweisen
(Oberlandesgericht Köln Urteil vom 28.02.2001 – 13 U 95/00,
rechtskräftig). Nur tatsächlich angefallene Sachkosten dürfen
berechnet werden, z. B. die Gebühr für eine notarielle
Beglaubigung. Doch Vorsicht: Nicht nur Notare, sondern auch
Sparkassen können die Löschung eines Grundpfandrechtes wirksam
beglaubigen. Verlangt die Sparkasse dafür eine „Stempelgebühr“, ist
das nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht zulässig, da dieser
vorhersehbare Aufwand in den Zins einkalkuliert werden kann (Urteil
vom 07.05.1991 – XI ZR 244/90).
Entgelte, die nach Auffassung der Verbraucherzentrale und
anderer Gerichte ebenfalls unzulässig
sind
1. Kosten für die Konto- oder Kreditkündigung oder für bloße
Erinnerungsschreiben
Für Schreiben ohne jede Rechtswirkung - z. B. für eine Erinnerung
oder die Androhung rechtlicher Konsequenzen - kann nichts verlangt
werden. Wenn die Bank eine Geschäftsbeziehung beendet, verfolgt sie
nur ihre eigenen Interessen und darf Kunden dafür ebenfalls nicht
mit Extraentgelten belasten.
2. Entgelte für Kredit- oder sonstige Vertragsangebote, wenn kein
Vertragsabschluss erfolgt
Interessenten brauchen nicht extra zu zahlen, wenn sie nicht mehr
an einem Vertrag interessiert sind und auch das Kreditinstitut noch
nicht zugestimmt hat. Es gehört zu den üblichen Risiken jeder
Geschäftstätigkeit, dass potentielle Kunden abspringen, bevor es
zum Vertragsschluss kommt (OLG Dresden mit Urteil vom 08.02.2001 –
7 U 2238/00, rechtskräftig).
3. Kosten für Kontoauszüge bei Baudarlehen
Es gehört zur Pflicht der Bank, bei einem Baudarlehen eingehende
Raten ordnungsgemäß zu verbuchen und den Kunden darüber zu
informieren. Wenn die Raten bankintern verrechnet werden, kann
die Bank keine Kosten für Kontoauszüge veranschlagen.
4. „Treuhandgebühr" bei Löschung einer Baufinanzierung
Eine unzulässige Löschungsgebühr bei Ablösung oder Umschuldung der
Baufinanzierung führen einige Institute in Form einer
„Treuhandgebühr“ wieder ein. Die Ablösung des Darlehens ist aber
eine Grundpflicht der Bank und darf dem Kunden nicht als besondere
Dienstleistung in Rechnung gestellt werden. Überweist der Notar zur
Ablösung Geld auf das für den Kunden geführte Notaranderkonto,
erlischt die Darlehensforderung. Die Bank muss dann die
Kreditsicherheiten herausgeben bzw. ebenfalls löschen.
Bankentgelte, die der Bundesgerichtshof (BGH) für zulässig erklärt hat
1. Bereitstellungszinsen für die Zeit zwischen Darlehenszusage und
Darlehensauszahlung
Die Bank braucht Kunden ein Darlehen nicht umsonst bis zum Abruf
zur Verfügung zu stellen. Es ist Sache des Kunden, wenn er das auf
seinen Wunsch bereitstehende Geld noch nicht verwenden kann (Urteil
vom 21.02.1985 - III ZR 207/83).
2. Schadenersatz für Gewinnverlust, wenn Kunden einen
Darlehensbetrag nicht abnehmen
Nimmt der Kunde einen bereitgestellten Darlehensbetrag nicht ab,
bringt er die Bank um ihren Zinsgewinn. Den Verlust kann sich die
Bank erstatten lassen (Urteil vom 21.02.1985 - III ZR 207/83).
3. Vorfälligkeitsentschädigung, wenn ein Darlehen vor Ablauf der
vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zurückgezahlt wird
Beendet der Kunde einen Darlehensvertrag vorzeitig, kann die Bank
Entgelte für den Gewinnverlust berechnen. Ein vereinbartes Disagio
muss das Kreditinstitut allerdings anteilig erstatten.
Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung richtet sich nach
der Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen
Bundesbank, nicht nach einem Wert aus dem PEX-Index des Verbandes
deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher
Banken Deutschlands (Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03)