*** co.don - Gute News ! *** (Seite 281)
eröffnet am 12.06.06 11:05:51 von
neuester Beitrag 26.01.23 21:36:34 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 45.181.643 von ykS am 05.08.13 13:07:20P.S.: Bis zum 4. Quartal 2014 kein weiterer Kapitalbedarf (so die erwarteten Zahlen/Umsätze eintreten).
Danach eventueller Bedarf von 500.000 EURO.
Ab 2015 werden positive Ergebnisse erwartet.
Alles kann sich jedoch noch anders entwickeln (siehe Risikobericht), natürlich auch positiv
Danach eventueller Bedarf von 500.000 EURO.
Ab 2015 werden positive Ergebnisse erwartet.
Alles kann sich jedoch noch anders entwickeln (siehe Risikobericht), natürlich auch positiv
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.151.989 von piecesof8 am 31.07.13 15:07:11Auf der HP der Co.don liegt der Halbjahresbericht vor. Alles im Rahmen, bzw. deutlicher Umsatzanstieg, da man nun die eigenen vertrieblichen Aktivitäten in den Zahlen wiedergespiegelt bekommt. Höherer Fehlbetrag durch gesteigerte Kosten (Vertrieb, Zulassungsverfahren).
Schaut es Euch an, bzw. bildet Euch Euere Meinung.
Viele Grüße & good luck
Sky
Schaut es Euch an, bzw. bildet Euch Euere Meinung.
Viele Grüße & good luck
Sky
Gesamtzahl der Stimmrechte:
Hiermit teilt die co.don AG mit, dass die Gesamtzahl der Stimmrechte am Ende des Monats Juli 2013 insgesamt 11.108.584 Stimmrechte beträgt.
Teltow, am 31. Juli 2013
co.don AG
Der Vorstand
Hiermit teilt die co.don AG mit, dass die Gesamtzahl der Stimmrechte am Ende des Monats Juli 2013 insgesamt 11.108.584 Stimmrechte beträgt.
Teltow, am 31. Juli 2013
co.don AG
Der Vorstand
die schon wieder ! :
Die QUINARIUS AG, Zürich, Schweiz, hat uns am 19. Juli 2013 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der co.don AG, Warthestraße 21, 14513 Teltow, am 19. Juli 2013 die Schwelle von 10 % unterschritten hat und zu diesem Tage 7,35 % (entsprechend 784.627 Stimmrechte) beträgt und ihr sämtliche Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG zuzurechnen sind.
Teltow, am 22. Juli 2013
Der Vorstand
rechtzeitig vor der HV sind dreiviertelmillion aktien jetzt woanders, aber bestimmt nicht über die börse gehandelt worden. könnte eine stimmrechts-taktik sein. hat vielleicht was mit stählin zu tun, der soll wieder als AR gewählt werden (???)
Die QUINARIUS AG, Zürich, Schweiz, hat uns am 19. Juli 2013 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der co.don AG, Warthestraße 21, 14513 Teltow, am 19. Juli 2013 die Schwelle von 10 % unterschritten hat und zu diesem Tage 7,35 % (entsprechend 784.627 Stimmrechte) beträgt und ihr sämtliche Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG zuzurechnen sind.
Teltow, am 22. Juli 2013
Der Vorstand
rechtzeitig vor der HV sind dreiviertelmillion aktien jetzt woanders, aber bestimmt nicht über die börse gehandelt worden. könnte eine stimmrechts-taktik sein. hat vielleicht was mit stählin zu tun, der soll wieder als AR gewählt werden (???)
Also ich sehe die co.don besser positioniert denn je (wir sind ja wirklich schon eine Weile dabei).
Das Cash sollte noch 2-3 Jahre halten. Die Studien laufen und versperren potentiellen Wettbewerbern den Markteintritt und so langsam verspührt man auch einen Hauch von Marketing, wenn man die Webseite betritt...
Grüße, Joachim
Das Cash sollte noch 2-3 Jahre halten. Die Studien laufen und versperren potentiellen Wettbewerbern den Markteintritt und so langsam verspührt man auch einen Hauch von Marketing, wenn man die Webseite betritt...
Grüße, Joachim
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.036.589 von plotz am 12.07.13 20:03:39@plotz
...Neues Geld werde ich nicht mehr einsetzen, verkaufen aber auch nicht... (so Deine Worte)
Ich habe das Gegenteil gemacht, denn wenn es eine KH geben sollte (muss nicht sein, denn man will sich nur den Rahmen genehmigen lassen, da der vergangene ausgeschöpft ist <--- normale Vorgehensweise), dann wird diese mit >1,00 Euro verlaufen.
Ich habe daher zu den aktuellen Kursen nachgelegt und meinen Einkaufspreis "verbilligt".
Viele Grüße & good luck
Sky
...Neues Geld werde ich nicht mehr einsetzen, verkaufen aber auch nicht... (so Deine Worte)
Ich habe das Gegenteil gemacht, denn wenn es eine KH geben sollte (muss nicht sein, denn man will sich nur den Rahmen genehmigen lassen, da der vergangene ausgeschöpft ist <--- normale Vorgehensweise), dann wird diese mit >1,00 Euro verlaufen.
Ich habe daher zu den aktuellen Kursen nachgelegt und meinen Einkaufspreis "verbilligt".
Viele Grüße & good luck
Sky
Antwort auf Beitrag Nr.: 45.026.805 von josewe am 11.07.13 15:28:59Heute habe ich es auch im Kasten gehabt. Aufmachung sieht gut aus aber der Inhalt?
Ich lese zu oft die Wörter Kapitalerhöhung, mal mit Bezugsrecht mal ohne.
Aber derzeit ist es sowieso egal bei Kursen unter 1€.
Co.don ist für mich nur noch eine ruhende Anlage mit der Hoffnung das später mal was kommt.
Neues Geld werde ich nicht mehr einsetzen, verkaufen aber auch nicht.
Grüße an alle die nicht die Hoffnung verloren haben.
Ich lese zu oft die Wörter Kapitalerhöhung, mal mit Bezugsrecht mal ohne.
Aber derzeit ist es sowieso egal bei Kursen unter 1€.
Co.don ist für mich nur noch eine ruhende Anlage mit der Hoffnung das später mal was kommt.
Neues Geld werde ich nicht mehr einsetzen, verkaufen aber auch nicht.
Grüße an alle die nicht die Hoffnung verloren haben.
Einladung zur HV
Zusammengefasst für mich: Möglichkeit einer Kapitalerhöhung um TEUR 5.554 (ca. 50% des aktuellen Kapital = 33% der künftigen Kapital) mit Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bis 06/2018
Grüße, Josewe
DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.08.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 07.08.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
26.06.2013 / 15:06
=--------------------------------------------------------------------
co.don Aktiengesellschaft
Teltow
ISIN DE000A1K0227/WKN A1K022
Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der
co.don Aktiengesellschaft, Teltow (nachfolgend auch die
'Gesellschaft'), die am Mittwoch, den 7. August 2013, 11.00 Uhr im
Hotel Courtyard Berlin, Axel-Springer-Straße 55, 10117 Berlin,
stattfindet.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2012 und des Lageberichts, des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB für das
Geschäftsjahr 2012 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Diese Unterlagen sind im Internet unter
http://www.codon.de/investoren/geschaeftsberichte.html
zugänglich. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch
zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss der co.don AG am 1. Mai 2013 gebilligt. Damit
ist der Jahresabschluss festgestellt. Die zu diesem
Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der
Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer
Beschlussfassung bedarf.
2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBrönnerSusat GmbH
& Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen.
5. Beschlussfassung über die Schaffung eines
Genehmigten Kapitals 2013 und die entsprechende
Satzungsänderung
Der Vorstand hat die von der Hauptversammlung am 8. August
2012 beschlossene Ermächtigung an den Vorstand zur Ausgabe
neuer Aktien (Genehmigtes Kapital 2012) mit Beschluss vom 20.
August 2012 in vollem Umfang ausgenutzt und das Grundkapital
durch Ausgabe neuer Aktien auf 10.662.876,00 Euro erhöht. Die
Gesellschaft hat seitdem kein genehmigtes Kapital mehr. Damit
der Gesellschaft zukünftig wieder ein genehmigtes Kapital in
gesetzlich zulässiger Höhe als Instrument zur Verfügung steht,
um bei Bedarf in der erforderlichen Höhe eine Stärkung ihrer
Eigenmittel vorzunehmen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat
vor zu beschließen:
In § 4 (Grundkapital) der Satzung wird folgender Absatz 4
eingefügt:
'(4) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
bis zum 31. Juli 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen
Bareinlagen und/oder Sacheinlagen, ganz oder in
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR
5.554.292,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Den
Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der
Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien - zusammen mit
der Anzahl eigener Aktien, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG veräußert werden, und der Anzahl der Aktien die
durch Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder
Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten entstehen
können, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden - insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
zur Durchführung einer oder mehrerer Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen auszuschließen, die im Zusammenhang mit dem
Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an anderen
Unternehmen erfolgen und im Interesse der Gesellschaft
liegen. Weiter ist der Vorstand berechtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre zur
Abwendung einer Gefährdung des Fortbestands des Unternehmens
der Gesellschaft oder zur auszuschließen, um die neuen
Aktien an einen oder mehrere Investoren auszugeben. Darüber
hinaus ist der Vorstand berechtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn die Gesellschaft dringend zusätzliche Mittel zur
Finanzierung von Maßnahmen benötigt, die für ihre
wirtschaftliche Entwicklung von überragender Bedeutung sind
und keine hinreichenden Aussichten bestehen, die benötigte
Finanzierung durch eine Erhöhung des Grundkapitals bei
Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre eine
Fremdfinanzierung zu erreichen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.'
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der
Tagesordnung nach § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs.
4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Punkt 5 der
Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des
Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung
der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals
auszuschließen, erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch
die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem
Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.
Der Bericht hat folgenden Inhalt:
'Die vorgeschlagene Ermächtigung dient dem Erhalt und der
Verbreiterung der Eigenkapitalbasis der co.don
Aktiengesellschaft. Die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung des
zur Beschlussfassung vorgeschlagenen genehmigten Kapitals
durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten
Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die Abwicklung des
Bezugsrechts der Aktionäre. Darüber hinaus sieht die
beantragte Ermächtigung die Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses für einen bis auf 10 % des
Grundkapitals beschränkten Teilbetrag vor, wenn der
Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Möglichkeit soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats einen Finanzbedarf schnell und
gegebenenfalls unter Ausnutzung günstiger
Kapitalmarktverhältnisse durch Aufnahme neuen Eigenkapitals zu
decken. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
Aktien dürfen hierbei insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Diese 10
%-Grenze darf insgesamt nur einmal ausgenutzt werden. Das
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 26, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: -2-
bedeutet, dass, wenn und soweit die Gesellschaft während der
Laufzeit dieser Ermächtigung von gleichzeitig bestehenden
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG, z.B. im Zusammenhang mit der Wiederveräußerung
eigener Aktien oder der Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen, Gebrauch macht, sich die Anzahl
der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem
Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben werden können, entsprechend reduziert. Die
weiter vorgeschlagene Ermächtigung, zur Durchführung einer
oder mehrerer Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, die im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an anderen
Unternehmen erfolgen und im Interesse der Gesellschaft stehen,
soll es der Gesellschaft insbesondere erleichtern, rasch und
erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen reagieren zu können. Weiter sieht die
vorgeschlagene Ermächtigung vor, das Bezugsrecht der Aktionäre
zur Abwendung einer Gefährdung des Fortbestands des
Unternehmens auszuschließen, um die neuen Aktien an einen oder
mehrere Investoren auszugeben. Eine solche Gefährdung könnte
sich insbesondere dann ergeben, wenn absehbar wird, dass die
zum Fortbestand der Gesellschaft notwendigen Aufwendungen
nicht mehr mit vorhandenen flüssigen Mitteln gedeckt werden
können und andere Finanzierungsquellen nicht zur Verfügung
stehen.
Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, wenn die Gesellschaft dringend
zusätzliche Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen benötigt,
die für ihre wirtschaftliche Entwicklung von überragender
Bedeutung sind und keine hinreichenden Aussichten bestehen,
die benötigte Finanzierung durch eine Erhöhung des
Grundkapitals bei Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre oder
in anderer Weise zu erreichen.
6. Aufhebung bedingter Kapitalia und die
entsprechende Satzungsänderung
Mit Beschlüssen vom 19. September 2005 und vom 13. Juli 2007
hatte die Hauptversammlung den Vorstand ermächtigt,
Bezugsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft an Mitarbeiter
auszugeben und den Aufsichtsrat ermächtigt, Bezugsrechte auf
neue Aktien der Gesellschaft an Vorstandsmitglieder
auszugeben. Soweit auf Grund dieser Ermächtigungen
Bezugsrechte ausgegeben worden sind, können diese auf Grund
Zeitablaufs nicht mehr ausgeübt werden. Daher werden das
Bedingte Kapital II (§ 4 Absatz 5 der Satzung) und das
Bedingte Kapital 2007/I (§ 4 Absatz 6 der Satzung) nicht mehr
benötigt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen,
die Absätze 5 und 6 des § 4 der Satzung aufzuheben.
7. Wahl zum Aufsichtsrat
Gemäß § 95 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der
Satzung setzt sich der Aufsichtsrat derzeit aus sechs
Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die gemäß § 101 Abs. 1 AktG
in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Satzung von der
Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge nicht gebunden. Mit Beendigung der
Hauptversammlung am 8. August 2012 endete das Amt des Herrn
Thommy Stählin als Aufsichtsratsmitglied. Da die von der
Hauptversammlung am 8. August 2012 beschlossene Erweiterung
des Aufsichtsrats von drei auf sechs Mitglieder noch nicht
wirksam war, wurde der Aufsichtsrat durch das Ausscheiden des
Herrn Stählin beschlussunfähig. Daher bestellte das
Amtsgericht Potsdam Herrn Stählin auf Antrag des Vorstands mit
Beschluss vom 13. August 2012 zum Mitglied des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Thommy Stählin, Unternehmensberater, Wohnort Volketswil,
Schweiz, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen, mit der
Maßgabe, dass die Wahl für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung erfolgt, die über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder für das am 31. Dezember 2017 endende
Geschäftsjahr beschließt.
Herr Stählin gehört folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an:
'Landwirtschaftliche Genossenschaft',
Volketswil/Schweiz (Aufsichtsratsmitglied)
8. Beschlussfassung über die Änderung des § 26 der
Satzung
Durch Beschränkung der Übermittlung der Mitteilungen nach §
125 Abs. 2 Satz 1 AktG und § 128 Abs. 1 Satz 1 AktG auf die
elektronische Form lassen sich gegenüber der Versendung per
Post Kosten sparen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher
vor zu beschließen:
§ 26 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 erweitert:
'(3) Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 Satz
1 AktG und § 128 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auf die elektronische
Form beschränkt.'
Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 11.108.584,00 und ist
eingeteilt in 11.108.584 Stückaktien, die auf den Inhaber lauten.
Gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen
Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die
Gesamtzahl der Stimmrechte 10.662.876. Die Abweichung der Gesamtzahl
der Stimmrechte von der Zahl der Stückaktien der Gesellschaft beruht
darauf, dass zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an den
Bundesanzeiger zur Veröffentlichung dieser Einberufung der
Hauptversammlung insgesamt 445.708 aus der Wandlung von
Wandelschuldverschreibungen entstandene Aktien den Wertpapierdepots
der Erwerber der Aktien noch nicht gutgeschrieben waren. Mit der
Gutschrift der neuen Aktien auf den Wertpapierdepots der Erwerber wird
sich die Gesamtzahl der Stimmrechte entsprechend erhöhen. Die
Gesellschaft wird die dann erhöhte Gesamtzahl der Stimmrechte gemäß §
26a WpHG veröffentlichen und dem Unternehmensregister mitteilen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung sind gemäß § 18 der Satzung nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft vor der
Hauptversammlung anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut
erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 17. Juli
2013 (0:00 Uhr mitteleuropäische Sommerzeit) beziehen. Die Anmeldung
zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft jeweils spätestens bis zum Ablauf des 31. Juli 2013
(24.00 Uhr mitteleuropäische Sommerzeit) unter der Adresse
co.don Aktiengesellschaft
c/o AAA HV Management GmbH
Ettore-Bugatti-Str. 31
51149 Köln
Telefax: 02203 - 2022911
E-Mail: codon2013@aaa-hv.de
zugehen.
Die Anmeldung und der Nachweis bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben daher keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt.
Nach fristgerechtem Eingang von Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse
werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 26, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: -3-
Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der
Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte
ausüben lassen wollen, frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem
depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie
der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch
das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig
eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert
haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten, z.B. das depotführende Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben
lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Falle
einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft können auf durch Gesetz und Satzung
zugelassene Weise, insbesondere schriftlich, per Telefax oder auf
elektronischem Wege per E-Mail, erteilt werden. Auf der Rückseite der
Eintrittskarte befindet sich ein Formular, welches zur Erteilung einer
Vollmacht gebraucht werden kann. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre
eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Ein entsprechendes
Vollmachtsformular wird auf Verlangen in Textform jeder
stimmberechtigten Person übermittelt.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach § 135 Abs. 10, §
125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestellten Instituten oder
Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135
Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß
gelten, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem
jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Aktiengesetz
muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten
erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden.
Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit
der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte
stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG
gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen
wollen, über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die
vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte
Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten
beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der
Stimmabgabe nicht.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch die Schutzgemeinschaft
der Kapitalanleger e.V., München, als Stimmrechtsvertreterin vertreten
zu lassen. Die Stimmrechtsvertreterin wird die Stimmrechte der
Aktionäre entsprechend den ihr erteilten Weisungen ausüben. Sie ist
auch bei erteilter Vollmacht nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt,
soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten vorliegt. Ohne ausdrückliche und eindeutige
Weisung wird sich die Stimmrechtsvertreterin der Stimme enthalten. Die
Aktionäre, die unsere Stimmrechtsvertreterin bevollmächtigen wollen,
benötigen hierzu eine Eintrittskarte. Sie können dann das mit der
Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular verwenden und schriftlich
Vollmacht und Weisungen erteilen. Die Eintrittskarten mit Vollmachten
und Weisungen hierzu können schriftlich an die Stimmrechtsvertreterin
unter folgender Adresse
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Maximilianstraße 8
80539 München
übermittelt werden. Damit die Vollmacht die Stimmrechtsvertreterin
rechtzeitig vor der Hauptversammlung erreicht, empfehlen wir, die
Eintrittskarte mit der Vollmachtserteilung der Stimmrechtsvertreterin
so rechtzeitig zu übersenden, dass sie bis einschließlich 5. August
2013, 24.00 Uhr, bei ihr eingeht. Zudem empfehlen wir, der
Stimmrechtsvertreterin Weisungen und Änderungen erteilter Weisungen
ebenfalls möglichst frühzeitig zukommen zu lassen, spätestens aber bis
zum 6. August 2013, 12.00 Uhr. Auch nach diesem Zeitpunkt sind
Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin zulässig, aber es ist nicht
sichergestellt, dass die Person, die für die Stimmrechtsvertreterin
tätig sein wird, danach eingehende Weisungen noch rechtzeitig zur
Kenntnis erhält. Die Übermittlung ist auch per Telefax (089-202084610)
möglich.
Sollte der Aktionär oder eine von ihm bevollmächtigte Person
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, wird eine zuvor
erteilte Vollmacht an die Stimmrechtsvertreterin nebst Weisungen
gegenstandslos.
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131
Abs. 1 AktG
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder
einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand der
co.don Aktiengesellschaft
Warthestraße 21
14513 Teltow
oder per E-Mail an hauptversammlung@codon.de
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstag
ist somit der 7. Juli 2013, 24.00 Uhr (mitteleuropäische Sommerzeit).
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 1 und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 und 70 AktG verwiesen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127
AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen.
Das gilt auch für Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern.
Gemäß § 126 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung den in § 125 Abs. 1 und 3 AktG genannten Berechtigten (dies
sind u.a. die Aktionäre, die es verlangen) unter den dortigen
Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens
vierzehn Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen
Gegenantrag gegen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die
untenstehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag
der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist somit der 23. Juli 2013, 24.00 Uhr
(mitteleuropäische Sommerzeit). Ein Gegenantrag braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Jeder Aktionär hat auch das Recht, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen. Gegenanträge, die der
Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, finden in der
Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt
werden.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet
zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den
Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person
und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthalten (§ 127 Satz 3 in Verbindung mit § 124 Abs. 3 und § 125 Abs.
1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2
AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht
über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen
gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von
Anträgen entsprechend.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären
bitten wir ausschließlich zu richten an die
Vorstand der
co.don Aktiengesellschaft
Warthestraße 21
14513 Teltow
oder per Telefax (03328) 4346-43
oder per E-Mail: hauptversammlung@codon.de
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
(einschließlich des Namens des Aktionärs und im Falle von Anträgen der
Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
http://www.codon.de/ir/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 26, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)
ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu
stellen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Gemäß § 19
Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er
ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder
während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den
ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt
oder für den einzelnen Redner zu setzen.
Ausliegende und abrufbare Unterlagen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen sind ab Einberufung der
Hauptversammlung über die Internetseite
http://www.codon.de/ir/hauptversammlung.html abrufbar.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der
Hauptversammlung am 7. August 2013 zugänglich sein.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und
Ergänzungsverlangen werden ebenfalls über die oben genannte
Internetseite zugänglich gemacht werden.
Teltow, im Juni 2013
co.don Aktiengesellschaft
Der Vorstand
=--------------------------------------------------------------------
26.06.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
=--------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: co.don Aktiengesellschaft
Warthestraße 21
14513 Teltow
Deutschland
E-Mail: hauptversammlung@codon.de
Internet: http://www.codon.de/investoren/hauptversammlung.html
ISIN: DE000A1K0227
WKN: A1K022
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
=--------------------------------------------------------------------
218295 26.06.2013
(END) Dow Jones Newswires
June 26, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2013 Dow Jones News
Zusammengefasst für mich: Möglichkeit einer Kapitalerhöhung um TEUR 5.554 (ca. 50% des aktuellen Kapital = 33% der künftigen Kapital) mit Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bis 06/2018
Grüße, Josewe
DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.08.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 07.08.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
26.06.2013 / 15:06
=--------------------------------------------------------------------
co.don Aktiengesellschaft
Teltow
ISIN DE000A1K0227/WKN A1K022
Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der
co.don Aktiengesellschaft, Teltow (nachfolgend auch die
'Gesellschaft'), die am Mittwoch, den 7. August 2013, 11.00 Uhr im
Hotel Courtyard Berlin, Axel-Springer-Straße 55, 10117 Berlin,
stattfindet.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
31. Dezember 2012 und des Lageberichts, des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB für das
Geschäftsjahr 2012 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
Diese Unterlagen sind im Internet unter
http://www.codon.de/investoren/geschaeftsberichte.html
zugänglich. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch
zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden. Der
Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss der co.don AG am 1. Mai 2013 gebilligt. Damit
ist der Jahresabschluss festgestellt. Die zu diesem
Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der
Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer
Beschlussfassung bedarf.
2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBrönnerSusat GmbH
& Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen.
5. Beschlussfassung über die Schaffung eines
Genehmigten Kapitals 2013 und die entsprechende
Satzungsänderung
Der Vorstand hat die von der Hauptversammlung am 8. August
2012 beschlossene Ermächtigung an den Vorstand zur Ausgabe
neuer Aktien (Genehmigtes Kapital 2012) mit Beschluss vom 20.
August 2012 in vollem Umfang ausgenutzt und das Grundkapital
durch Ausgabe neuer Aktien auf 10.662.876,00 Euro erhöht. Die
Gesellschaft hat seitdem kein genehmigtes Kapital mehr. Damit
der Gesellschaft zukünftig wieder ein genehmigtes Kapital in
gesetzlich zulässiger Höhe als Instrument zur Verfügung steht,
um bei Bedarf in der erforderlichen Höhe eine Stärkung ihrer
Eigenmittel vorzunehmen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat
vor zu beschließen:
In § 4 (Grundkapital) der Satzung wird folgender Absatz 4
eingefügt:
'(4) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
bis zum 31. Juli 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen
Bareinlagen und/oder Sacheinlagen, ganz oder in
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR
5.554.292,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Den
Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist
jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der
Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien - zusammen mit
der Anzahl eigener Aktien, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG veräußert werden, und der Anzahl der Aktien die
durch Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder
Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten entstehen
können, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben werden - insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
zur Durchführung einer oder mehrerer Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen auszuschließen, die im Zusammenhang mit dem
Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an anderen
Unternehmen erfolgen und im Interesse der Gesellschaft
liegen. Weiter ist der Vorstand berechtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre zur
Abwendung einer Gefährdung des Fortbestands des Unternehmens
der Gesellschaft oder zur auszuschließen, um die neuen
Aktien an einen oder mehrere Investoren auszugeben. Darüber
hinaus ist der Vorstand berechtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn die Gesellschaft dringend zusätzliche Mittel zur
Finanzierung von Maßnahmen benötigt, die für ihre
wirtschaftliche Entwicklung von überragender Bedeutung sind
und keine hinreichenden Aussichten bestehen, die benötigte
Finanzierung durch eine Erhöhung des Grundkapitals bei
Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre eine
Fremdfinanzierung zu erreichen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.'
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der
Tagesordnung nach § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs.
4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Punkt 5 der
Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186
Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des
Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung
der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals
auszuschließen, erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch
die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem
Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.
Der Bericht hat folgenden Inhalt:
'Die vorgeschlagene Ermächtigung dient dem Erhalt und der
Verbreiterung der Eigenkapitalbasis der co.don
Aktiengesellschaft. Die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung des
zur Beschlussfassung vorgeschlagenen genehmigten Kapitals
durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten
Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die Abwicklung des
Bezugsrechts der Aktionäre. Darüber hinaus sieht die
beantragte Ermächtigung die Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses für einen bis auf 10 % des
Grundkapitals beschränkten Teilbetrag vor, wenn der
Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Möglichkeit soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats einen Finanzbedarf schnell und
gegebenenfalls unter Ausnutzung günstiger
Kapitalmarktverhältnisse durch Aufnahme neuen Eigenkapitals zu
decken. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
Aktien dürfen hierbei insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Diese 10
%-Grenze darf insgesamt nur einmal ausgenutzt werden. Das
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June 26, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: -2-
bedeutet, dass, wenn und soweit die Gesellschaft während der
Laufzeit dieser Ermächtigung von gleichzeitig bestehenden
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG, z.B. im Zusammenhang mit der Wiederveräußerung
eigener Aktien oder der Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen, Gebrauch macht, sich die Anzahl
der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem
Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben werden können, entsprechend reduziert. Die
weiter vorgeschlagene Ermächtigung, zur Durchführung einer
oder mehrerer Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, die im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an anderen
Unternehmen erfolgen und im Interesse der Gesellschaft stehen,
soll es der Gesellschaft insbesondere erleichtern, rasch und
erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen reagieren zu können. Weiter sieht die
vorgeschlagene Ermächtigung vor, das Bezugsrecht der Aktionäre
zur Abwendung einer Gefährdung des Fortbestands des
Unternehmens auszuschließen, um die neuen Aktien an einen oder
mehrere Investoren auszugeben. Eine solche Gefährdung könnte
sich insbesondere dann ergeben, wenn absehbar wird, dass die
zum Fortbestand der Gesellschaft notwendigen Aufwendungen
nicht mehr mit vorhandenen flüssigen Mitteln gedeckt werden
können und andere Finanzierungsquellen nicht zur Verfügung
stehen.
Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, wenn die Gesellschaft dringend
zusätzliche Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen benötigt,
die für ihre wirtschaftliche Entwicklung von überragender
Bedeutung sind und keine hinreichenden Aussichten bestehen,
die benötigte Finanzierung durch eine Erhöhung des
Grundkapitals bei Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre oder
in anderer Weise zu erreichen.
6. Aufhebung bedingter Kapitalia und die
entsprechende Satzungsänderung
Mit Beschlüssen vom 19. September 2005 und vom 13. Juli 2007
hatte die Hauptversammlung den Vorstand ermächtigt,
Bezugsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft an Mitarbeiter
auszugeben und den Aufsichtsrat ermächtigt, Bezugsrechte auf
neue Aktien der Gesellschaft an Vorstandsmitglieder
auszugeben. Soweit auf Grund dieser Ermächtigungen
Bezugsrechte ausgegeben worden sind, können diese auf Grund
Zeitablaufs nicht mehr ausgeübt werden. Daher werden das
Bedingte Kapital II (§ 4 Absatz 5 der Satzung) und das
Bedingte Kapital 2007/I (§ 4 Absatz 6 der Satzung) nicht mehr
benötigt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen,
die Absätze 5 und 6 des § 4 der Satzung aufzuheben.
7. Wahl zum Aufsichtsrat
Gemäß § 95 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der
Satzung setzt sich der Aufsichtsrat derzeit aus sechs
Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die gemäß § 101 Abs. 1 AktG
in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Satzung von der
Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an
Wahlvorschläge nicht gebunden. Mit Beendigung der
Hauptversammlung am 8. August 2012 endete das Amt des Herrn
Thommy Stählin als Aufsichtsratsmitglied. Da die von der
Hauptversammlung am 8. August 2012 beschlossene Erweiterung
des Aufsichtsrats von drei auf sechs Mitglieder noch nicht
wirksam war, wurde der Aufsichtsrat durch das Ausscheiden des
Herrn Stählin beschlussunfähig. Daher bestellte das
Amtsgericht Potsdam Herrn Stählin auf Antrag des Vorstands mit
Beschluss vom 13. August 2012 zum Mitglied des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Thommy Stählin, Unternehmensberater, Wohnort Volketswil,
Schweiz, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen, mit der
Maßgabe, dass die Wahl für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung erfolgt, die über die Entlastung der
Aufsichtsratsmitglieder für das am 31. Dezember 2017 endende
Geschäftsjahr beschließt.
Herr Stählin gehört folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an:
'Landwirtschaftliche Genossenschaft',
Volketswil/Schweiz (Aufsichtsratsmitglied)
8. Beschlussfassung über die Änderung des § 26 der
Satzung
Durch Beschränkung der Übermittlung der Mitteilungen nach §
125 Abs. 2 Satz 1 AktG und § 128 Abs. 1 Satz 1 AktG auf die
elektronische Form lassen sich gegenüber der Versendung per
Post Kosten sparen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher
vor zu beschließen:
§ 26 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 erweitert:
'(3) Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 Satz
1 AktG und § 128 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auf die elektronische
Form beschränkt.'
Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 11.108.584,00 und ist
eingeteilt in 11.108.584 Stückaktien, die auf den Inhaber lauten.
Gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen
Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die
Gesamtzahl der Stimmrechte 10.662.876. Die Abweichung der Gesamtzahl
der Stimmrechte von der Zahl der Stückaktien der Gesellschaft beruht
darauf, dass zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an den
Bundesanzeiger zur Veröffentlichung dieser Einberufung der
Hauptversammlung insgesamt 445.708 aus der Wandlung von
Wandelschuldverschreibungen entstandene Aktien den Wertpapierdepots
der Erwerber der Aktien noch nicht gutgeschrieben waren. Mit der
Gutschrift der neuen Aktien auf den Wertpapierdepots der Erwerber wird
sich die Gesamtzahl der Stimmrechte entsprechend erhöhen. Die
Gesellschaft wird die dann erhöhte Gesamtzahl der Stimmrechte gemäß §
26a WpHG veröffentlichen und dem Unternehmensregister mitteilen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung sind gemäß § 18 der Satzung nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft vor der
Hauptversammlung anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut
erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 17. Juli
2013 (0:00 Uhr mitteleuropäische Sommerzeit) beziehen. Die Anmeldung
zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
Gesellschaft jeweils spätestens bis zum Ablauf des 31. Juli 2013
(24.00 Uhr mitteleuropäische Sommerzeit) unter der Adresse
co.don Aktiengesellschaft
c/o AAA HV Management GmbH
Ettore-Bugatti-Str. 31
51149 Köln
Telefax: 02203 - 2022911
E-Mail: codon2013@aaa-hv.de
zugehen.
Die Anmeldung und der Nachweis bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben daher keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt.
Nach fristgerechtem Eingang von Anmeldung und Nachweis des
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse
werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 26, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: -3-
Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der
Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte
ausüben lassen wollen, frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem
depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie
der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch
das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig
eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert
haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten, z.B. das depotführende Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben
lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Falle
einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft können auf durch Gesetz und Satzung
zugelassene Weise, insbesondere schriftlich, per Telefax oder auf
elektronischem Wege per E-Mail, erteilt werden. Auf der Rückseite der
Eintrittskarte befindet sich ein Formular, welches zur Erteilung einer
Vollmacht gebraucht werden kann. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre
eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Ein entsprechendes
Vollmachtsformular wird auf Verlangen in Textform jeder
stimmberechtigten Person übermittelt.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach § 135 Abs. 10, §
125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestellten Instituten oder
Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135
Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß
gelten, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem
jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Aktiengesetz
muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten
erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden.
Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit
der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte
stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG
gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen
wollen, über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die
vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte
Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten
beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der
Stimmabgabe nicht.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch die Schutzgemeinschaft
der Kapitalanleger e.V., München, als Stimmrechtsvertreterin vertreten
zu lassen. Die Stimmrechtsvertreterin wird die Stimmrechte der
Aktionäre entsprechend den ihr erteilten Weisungen ausüben. Sie ist
auch bei erteilter Vollmacht nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt,
soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten vorliegt. Ohne ausdrückliche und eindeutige
Weisung wird sich die Stimmrechtsvertreterin der Stimme enthalten. Die
Aktionäre, die unsere Stimmrechtsvertreterin bevollmächtigen wollen,
benötigen hierzu eine Eintrittskarte. Sie können dann das mit der
Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular verwenden und schriftlich
Vollmacht und Weisungen erteilen. Die Eintrittskarten mit Vollmachten
und Weisungen hierzu können schriftlich an die Stimmrechtsvertreterin
unter folgender Adresse
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Maximilianstraße 8
80539 München
übermittelt werden. Damit die Vollmacht die Stimmrechtsvertreterin
rechtzeitig vor der Hauptversammlung erreicht, empfehlen wir, die
Eintrittskarte mit der Vollmachtserteilung der Stimmrechtsvertreterin
so rechtzeitig zu übersenden, dass sie bis einschließlich 5. August
2013, 24.00 Uhr, bei ihr eingeht. Zudem empfehlen wir, der
Stimmrechtsvertreterin Weisungen und Änderungen erteilter Weisungen
ebenfalls möglichst frühzeitig zukommen zu lassen, spätestens aber bis
zum 6. August 2013, 12.00 Uhr. Auch nach diesem Zeitpunkt sind
Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin zulässig, aber es ist nicht
sichergestellt, dass die Person, die für die Stimmrechtsvertreterin
tätig sein wird, danach eingehende Weisungen noch rechtzeitig zur
Kenntnis erhält. Die Übermittlung ist auch per Telefax (089-202084610)
möglich.
Sollte der Aktionär oder eine von ihm bevollmächtigte Person
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, wird eine zuvor
erteilte Vollmacht an die Stimmrechtsvertreterin nebst Weisungen
gegenstandslos.
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131
Abs. 1 AktG
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder
einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand der
co.don Aktiengesellschaft
Warthestraße 21
14513 Teltow
oder per E-Mail an hauptversammlung@codon.de
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstag
ist somit der 7. Juli 2013, 24.00 Uhr (mitteleuropäische Sommerzeit).
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 in
Verbindung mit Abs. 1 und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 und 70 AktG verwiesen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127
AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen.
Das gilt auch für Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern.
Gemäß § 126 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung den in § 125 Abs. 1 und 3 AktG genannten Berechtigten (dies
sind u.a. die Aktionäre, die es verlangen) unter den dortigen
Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens
vierzehn Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen
Gegenantrag gegen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die
untenstehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag
der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist somit der 23. Juli 2013, 24.00 Uhr
(mitteleuropäische Sommerzeit). Ein Gegenantrag braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
Zeichen beträgt.
Jeder Aktionär hat auch das Recht, während der Hauptversammlung
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen. Gegenanträge, die der
Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, finden in der
Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt
werden.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet
zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den
Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person
und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthalten (§ 127 Satz 3 in Verbindung mit § 124 Abs. 3 und § 125 Abs.
1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2
AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht
über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen
gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von
Anträgen entsprechend.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären
bitten wir ausschließlich zu richten an die
Vorstand der
co.don Aktiengesellschaft
Warthestraße 21
14513 Teltow
oder per Telefax (03328) 4346-43
oder per E-Mail: hauptversammlung@codon.de
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
(einschließlich des Namens des Aktionärs und im Falle von Anträgen der
Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
http://www.codon.de/ir/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 26, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)
ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu
stellen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Gemäß § 19
Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er
ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder
während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den
ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt
oder für den einzelnen Redner zu setzen.
Ausliegende und abrufbare Unterlagen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen sind ab Einberufung der
Hauptversammlung über die Internetseite
http://www.codon.de/ir/hauptversammlung.html abrufbar.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der
Hauptversammlung am 7. August 2013 zugänglich sein.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und
Ergänzungsverlangen werden ebenfalls über die oben genannte
Internetseite zugänglich gemacht werden.
Teltow, im Juni 2013
co.don Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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26.06.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: co.don Aktiengesellschaft
Warthestraße 21
14513 Teltow
Deutschland
E-Mail: hauptversammlung@codon.de
Internet: http://www.codon.de/investoren/hauptversammlung.html
ISIN: DE000A1K0227
WKN: A1K022
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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218295 26.06.2013
(END) Dow Jones Newswires
June 26, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)
© 2013 Dow Jones News
Zitat von piecesof8: Die QUINARIUS AG, Zürich, Schweiz, hat uns am 17. Juni 2013 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der co.don AG, Warthestraße 21, 14513 Teltow, am 13. Juni 2013 die Schwelle von 15 % unterschritten hat, ab diesem Zeitpunkt 14,97 % (1.596.582 Stimmrechte) beträgt und ihr sämtliche Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG zuzurechnen sind.
Teltow, am 18. Juni 2013
Der Vorstand
(vgl februar: 16,64% )
gestern, 11:25 NEWS_SOURCE_
BERICHTIGUNG: co.don® AG (WKN A1K022 / ISIN DE000000A1K0227): Korrektur einer Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
co.don AG / BERICHTIGUNG: co.don® AG (WKN A1K022 / ISIN DE000000A1K0227): Korrektur einer Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung . Ad-hoc Berichtigung nach § 15 WpHG. Verarbeitet und übermittelt durch Thomson Reuters ONE. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Herr Daniel Lüscher, Schweiz, hat uns am 09. Juli 2013 in Korrektur seiner Mitteilung vom 03. Juni 2013 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt,
1.) dass sein Stimmrechtsanteil an der co.don AG, Warthestraße 21, 14513 Teltow, am 1. Januar 2012 die Meldeschwelle von 3 %, 5 %, 10 % und 15 % überschritten hat und 15,45 % (1.098.355 Stimmrechte) betrug, sowie weiter, dass ihm hiervon ein Stimmrechtsanteil von 14,19 % (1.008.355 Stimmrechte) gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, S.2 WpHG zugerechnet wurde,
2.) dass sein Stimmrechtsanteil an der co.don AG, Warthestraße 21, 14513 Teltow, am 17. September 2012 die Schwelle von 15 % unterschritten und 10,28 % (1.095.995 Stimmrechte) betragen hat, sowie weiter, dass ihm hiervon ein Stimmrechtsanteil von 9,46 % (1.008.355 Stimmrechte) gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, S.2 WpHG zugerechnet wurde, und
3.) dass sein Stimmrechtsanteil an der co.don AG, Warthestraße 21,14513 Teltow, am 1. Januar 2013 die Schwellen von 10 %, 5 % und 3 % unterschritten hat und an diesem Tag 0,82 % (87.640 Stimmrechte) betrug.
Teltow, am 09. Juli 2013
Der Vorstand
verschiebebahnhof ?
quinarius und lüscher scheinen weitgehend identisch.
(oder ist aus partnern eine AG geworden ?):
http://www.quinarius.ch/team/
http://www.kniekurs.de/
1. Kniekurs Charité Berlin
co.don Workshop an Humanpräparaten
30. - 31. August 2013, Berlin, Deutschland
3. Niederrheinischer Kongress & OP-Kurs Hüftarthroskopie
co.don Workshop (geplant)
27. - 28. September 2013, Essen, Deutschland
DKOU 2013 - Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie
co.don Workshop
22. - 25. Oktober 2013, Berlin, Deutschland
1. Kniekurs Charité Berlin
co.don Workshop an Humanpräparaten
30. - 31. August 2013, Berlin, Deutschland
3. Niederrheinischer Kongress & OP-Kurs Hüftarthroskopie
co.don Workshop (geplant)
27. - 28. September 2013, Essen, Deutschland
DKOU 2013 - Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie
co.don Workshop
22. - 25. Oktober 2013, Berlin, Deutschland