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    *** co.don - Gute News ! *** (Seite 281)

    eröffnet am 12.06.06 11:05:51 von
    neuester Beitrag 26.01.23 21:36:34 von
    Beiträge: 4.521
    ID: 1.065.474
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      Avatar
      schrieb am 05.08.13 13:15:29
      Beitrag Nr. 1.721 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.181.643 von ykS am 05.08.13 13:07:20P.S.: Bis zum 4. Quartal 2014 kein weiterer Kapitalbedarf (so die erwarteten Zahlen/Umsätze eintreten).

      Danach eventueller Bedarf von 500.000 EURO.

      Ab 2015 werden positive Ergebnisse erwartet.

      Alles kann sich jedoch noch anders entwickeln (siehe Risikobericht), natürlich auch positiv ;)
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 05.08.13 13:07:20
      Beitrag Nr. 1.720 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.151.989 von piecesof8 am 31.07.13 15:07:11Auf der HP der Co.don liegt der Halbjahresbericht vor. Alles im Rahmen, bzw. deutlicher Umsatzanstieg, da man nun die eigenen vertrieblichen Aktivitäten in den Zahlen wiedergespiegelt bekommt. Höherer Fehlbetrag durch gesteigerte Kosten (Vertrieb, Zulassungsverfahren).

      Schaut es Euch an, bzw. bildet Euch Euere Meinung.

      Viele Grüße & good luck
      Sky
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 31.07.13 15:07:11
      Beitrag Nr. 1.719 ()
      Gesamtzahl der Stimmrechte:

      Hiermit teilt die co.don AG mit, dass die Gesamtzahl der Stimmrechte am Ende des Monats Juli 2013 insgesamt 11.108.584 Stimmrechte beträgt.


      Teltow, am 31. Juli 2013
      co.don AG
      Der Vorstand
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 30.07.13 16:25:25
      Beitrag Nr. 1.718 ()
      die schon wieder ! :

      Die QUINARIUS AG, Zürich, Schweiz, hat uns am 19. Juli 2013 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der co.don AG, Warthestraße 21, 14513 Teltow, am 19. Juli 2013 die Schwelle von 10 % unterschritten hat und zu diesem Tage 7,35 % (entsprechend 784.627 Stimmrechte) beträgt und ihr sämtliche Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG zuzurechnen sind.

      Teltow, am 22. Juli 2013

      Der Vorstand



      rechtzeitig vor der HV sind dreiviertelmillion aktien jetzt woanders, aber bestimmt nicht über die börse gehandelt worden. könnte eine stimmrechts-taktik sein. hat vielleicht was mit stählin zu tun, der soll wieder als AR gewählt werden (???)
      Avatar
      schrieb am 16.07.13 09:30:45
      Beitrag Nr. 1.717 ()
      Also ich sehe die co.don besser positioniert denn je (wir sind ja wirklich schon eine Weile dabei).

      Das Cash sollte noch 2-3 Jahre halten. Die Studien laufen und versperren potentiellen Wettbewerbern den Markteintritt und so langsam verspührt man auch einen Hauch von Marketing, wenn man die Webseite betritt...

      Grüße, Joachim

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      Avatar
      schrieb am 15.07.13 16:59:12
      Beitrag Nr. 1.716 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.036.589 von plotz am 12.07.13 20:03:39@plotz

      ...Neues Geld werde ich nicht mehr einsetzen, verkaufen aber auch nicht... (so Deine Worte)

      Ich habe das Gegenteil gemacht, denn wenn es eine KH geben sollte (muss nicht sein, denn man will sich nur den Rahmen genehmigen lassen, da der vergangene ausgeschöpft ist <--- normale Vorgehensweise), dann wird diese mit >1,00 Euro verlaufen.

      Ich habe daher zu den aktuellen Kursen nachgelegt und meinen Einkaufspreis "verbilligt".

      Viele Grüße & good luck
      Sky
      Avatar
      schrieb am 12.07.13 20:03:39
      Beitrag Nr. 1.715 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.026.805 von josewe am 11.07.13 15:28:59Heute habe ich es auch im Kasten gehabt. Aufmachung sieht gut aus aber der Inhalt?
      Ich lese zu oft die Wörter Kapitalerhöhung, mal mit Bezugsrecht mal ohne.
      Aber derzeit ist es sowieso egal bei Kursen unter 1€.
      Co.don ist für mich nur noch eine ruhende Anlage mit der Hoffnung das später mal was kommt.
      Neues Geld werde ich nicht mehr einsetzen, verkaufen aber auch nicht.

      Grüße an alle die nicht die Hoffnung verloren haben.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 11.07.13 15:28:59
      Beitrag Nr. 1.714 ()
      Einladung zur HV

      Zusammengefasst für mich: Möglichkeit einer Kapitalerhöhung um TEUR 5.554 (ca. 50% des aktuellen Kapital = 33% der künftigen Kapital) mit Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bis 06/2018

      Grüße, Josewe


      DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.08.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

      DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
      zur Hauptversammlung
      co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
      Hauptversammlung am 07.08.2013 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten
      Verbreitung gemäß §121 AktG

      26.06.2013 / 15:06

      =--------------------------------------------------------------------

      co.don Aktiengesellschaft

      Teltow

      ISIN DE000A1K0227/WKN A1K022


      Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung der
      co.don Aktiengesellschaft, Teltow (nachfolgend auch die
      'Gesellschaft'), die am Mittwoch, den 7. August 2013, 11.00 Uhr im
      Hotel Courtyard Berlin, Axel-Springer-Straße 55, 10117 Berlin,
      stattfindet.


      TAGESORDNUNG

      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
      31. Dezember 2012 und des Lageberichts, des erläuternden
      Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB für das
      Geschäftsjahr 2012 sowie des Berichts des Aufsichtsrats


      Diese Unterlagen sind im Internet unter


      http://www.codon.de/investoren/geschaeftsberichte.html


      zugänglich. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch
      zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der
      Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden. Der
      Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
      Jahresabschluss der co.don AG am 1. Mai 2013 gebilligt. Damit
      ist der Jahresabschluss festgestellt. Die zu diesem
      Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der
      Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer
      Beschlussfassung bedarf.


      2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
      Vorstands, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für diesen
      Zeitraum Entlastung zu erteilen.


      3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
      Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2012 amtiert haben, für
      diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.


      4. Beschlussfassung über die Bestellung des
      Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013


      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBrönnerSusat GmbH
      & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
      Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für
      das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen.


      5. Beschlussfassung über die Schaffung eines
      Genehmigten Kapitals 2013 und die entsprechende
      Satzungsänderung


      Der Vorstand hat die von der Hauptversammlung am 8. August
      2012 beschlossene Ermächtigung an den Vorstand zur Ausgabe
      neuer Aktien (Genehmigtes Kapital 2012) mit Beschluss vom 20.
      August 2012 in vollem Umfang ausgenutzt und das Grundkapital
      durch Ausgabe neuer Aktien auf 10.662.876,00 Euro erhöht. Die
      Gesellschaft hat seitdem kein genehmigtes Kapital mehr. Damit
      der Gesellschaft zukünftig wieder ein genehmigtes Kapital in
      gesetzlich zulässiger Höhe als Instrument zur Verfügung steht,
      um bei Bedarf in der erforderlichen Höhe eine Stärkung ihrer
      Eigenmittel vorzunehmen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat
      vor zu beschließen:


      In § 4 (Grundkapital) der Satzung wird folgender Absatz 4
      eingefügt:


      '(4) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
      bis zum 31. Juli 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
      Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen
      Bareinlagen und/oder Sacheinlagen, ganz oder in
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR
      5.554.292,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Den
      Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist
      jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
      Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
      Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
      wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich
      unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der
      Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
      186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien - zusammen mit
      der Anzahl eigener Aktien, die während der Laufzeit dieser
      Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
      Satz 4 AktG veräußert werden, und der Anzahl der Aktien die
      durch Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder
      Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder
      Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten entstehen
      können, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
      Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
      ausgegeben werden - insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
      überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
      Ermächtigung. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
      zur Durchführung einer oder mehrerer Kapitalerhöhungen gegen
      Sacheinlagen auszuschließen, die im Zusammenhang mit dem
      Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an anderen
      Unternehmen erfolgen und im Interesse der Gesellschaft
      liegen. Weiter ist der Vorstand berechtigt, mit Zustimmung
      des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre zur
      Abwendung einer Gefährdung des Fortbestands des Unternehmens
      der Gesellschaft oder zur auszuschließen, um die neuen
      Aktien an einen oder mehrere Investoren auszugeben. Darüber
      hinaus ist der Vorstand berechtigt, mit Zustimmung des
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
      wenn die Gesellschaft dringend zusätzliche Mittel zur
      Finanzierung von Maßnahmen benötigt, die für ihre
      wirtschaftliche Entwicklung von überragender Bedeutung sind
      und keine hinreichenden Aussichten bestehen, die benötigte
      Finanzierung durch eine Erhöhung des Grundkapitals bei
      Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre eine
      Fremdfinanzierung zu erreichen.


      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
      Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
      Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.'



      Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der
      Tagesordnung nach § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs.
      4 Satz 2 AktG


      Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Punkt 5 der
      Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186
      Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des
      Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung
      der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals
      auszuschließen, erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der
      Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
      Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch
      die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem
      Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.


      Der Bericht hat folgenden Inhalt:


      'Die vorgeschlagene Ermächtigung dient dem Erhalt und der
      Verbreiterung der Eigenkapitalbasis der co.don
      Aktiengesellschaft. Die Ermächtigung zum Ausschluss des
      Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung des
      zur Beschlussfassung vorgeschlagenen genehmigten Kapitals
      durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten
      Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die Abwicklung des
      Bezugsrechts der Aktionäre. Darüber hinaus sieht die
      beantragte Ermächtigung die Möglichkeit des
      Bezugsrechtsausschlusses für einen bis auf 10 % des
      Grundkapitals beschränkten Teilbetrag vor, wenn der
      Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten
      Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
      Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Diese
      Möglichkeit soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit
      Zustimmung des Aufsichtsrats einen Finanzbedarf schnell und
      gegebenenfalls unter Ausnutzung günstiger
      Kapitalmarktverhältnisse durch Aufnahme neuen Eigenkapitals zu
      decken. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
      Aktien dürfen hierbei insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
      überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
      noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Diese 10
      %-Grenze darf insgesamt nur einmal ausgenutzt werden. Das

      (MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

      June 26, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)

      DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: -2-

      bedeutet, dass, wenn und soweit die Gesellschaft während der
      Laufzeit dieser Ermächtigung von gleichzeitig bestehenden
      Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3
      Satz 4 AktG, z.B. im Zusammenhang mit der Wiederveräußerung
      eigener Aktien oder der Ausgabe von
      Wandelschuldverschreibungen, Gebrauch macht, sich die Anzahl
      der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem
      Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
      AktG ausgegeben werden können, entsprechend reduziert. Die
      weiter vorgeschlagene Ermächtigung, zur Durchführung einer
      oder mehrerer Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage das
      Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, die im Zusammenhang
      mit dem Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an anderen
      Unternehmen erfolgen und im Interesse der Gesellschaft stehen,
      soll es der Gesellschaft insbesondere erleichtern, rasch und
      erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende
      Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an
      Unternehmen reagieren zu können. Weiter sieht die
      vorgeschlagene Ermächtigung vor, das Bezugsrecht der Aktionäre
      zur Abwendung einer Gefährdung des Fortbestands des
      Unternehmens auszuschließen, um die neuen Aktien an einen oder
      mehrere Investoren auszugeben. Eine solche Gefährdung könnte
      sich insbesondere dann ergeben, wenn absehbar wird, dass die
      zum Fortbestand der Gesellschaft notwendigen Aufwendungen
      nicht mehr mit vorhandenen flüssigen Mitteln gedeckt werden
      können und andere Finanzierungsquellen nicht zur Verfügung
      stehen.


      Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, das Bezugsrecht
      der Aktionäre auszuschließen, wenn die Gesellschaft dringend
      zusätzliche Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen benötigt,
      die für ihre wirtschaftliche Entwicklung von überragender
      Bedeutung sind und keine hinreichenden Aussichten bestehen,
      die benötigte Finanzierung durch eine Erhöhung des
      Grundkapitals bei Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre oder
      in anderer Weise zu erreichen.



      6. Aufhebung bedingter Kapitalia und die
      entsprechende Satzungsänderung


      Mit Beschlüssen vom 19. September 2005 und vom 13. Juli 2007
      hatte die Hauptversammlung den Vorstand ermächtigt,
      Bezugsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft an Mitarbeiter
      auszugeben und den Aufsichtsrat ermächtigt, Bezugsrechte auf
      neue Aktien der Gesellschaft an Vorstandsmitglieder
      auszugeben. Soweit auf Grund dieser Ermächtigungen
      Bezugsrechte ausgegeben worden sind, können diese auf Grund
      Zeitablaufs nicht mehr ausgeübt werden. Daher werden das
      Bedingte Kapital II (§ 4 Absatz 5 der Satzung) und das
      Bedingte Kapital 2007/I (§ 4 Absatz 6 der Satzung) nicht mehr
      benötigt.


      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen,
      die Absätze 5 und 6 des § 4 der Satzung aufzuheben.


      7. Wahl zum Aufsichtsrat


      Gemäß § 95 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der
      Satzung setzt sich der Aufsichtsrat derzeit aus sechs
      Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die gemäß § 101 Abs. 1 AktG
      in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Satzung von der
      Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an
      Wahlvorschläge nicht gebunden. Mit Beendigung der
      Hauptversammlung am 8. August 2012 endete das Amt des Herrn
      Thommy Stählin als Aufsichtsratsmitglied. Da die von der
      Hauptversammlung am 8. August 2012 beschlossene Erweiterung
      des Aufsichtsrats von drei auf sechs Mitglieder noch nicht
      wirksam war, wurde der Aufsichtsrat durch das Ausscheiden des
      Herrn Stählin beschlussunfähig. Daher bestellte das
      Amtsgericht Potsdam Herrn Stählin auf Antrag des Vorstands mit
      Beschluss vom 13. August 2012 zum Mitglied des Aufsichtsrats.


      Der Aufsichtsrat schlägt vor,


      Herrn Thommy Stählin, Unternehmensberater, Wohnort Volketswil,
      Schweiz, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen, mit der
      Maßgabe, dass die Wahl für die Zeit bis zur Beendigung der
      Hauptversammlung erfolgt, die über die Entlastung der
      Aufsichtsratsmitglieder für das am 31. Dezember 2017 endende
      Geschäftsjahr beschließt.


      Herr Stählin gehört folgenden gesetzlich zu bildenden
      Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen
      Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an:


      'Landwirtschaftliche Genossenschaft',
      Volketswil/Schweiz (Aufsichtsratsmitglied)


      8. Beschlussfassung über die Änderung des § 26 der
      Satzung


      Durch Beschränkung der Übermittlung der Mitteilungen nach §
      125 Abs. 2 Satz 1 AktG und § 128 Abs. 1 Satz 1 AktG auf die
      elektronische Form lassen sich gegenüber der Versendung per
      Post Kosten sparen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher
      vor zu beschließen:


      § 26 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 erweitert:


      '(3) Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 2 Satz
      1 AktG und § 128 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auf die elektronische
      Form beschränkt.'



      Weitere Angaben zur Einberufung

      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

      Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 11.108.584,00 und ist
      eingeteilt in 11.108.584 Stückaktien, die auf den Inhaber lauten.
      Gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung gewährt jede Aktie in der
      Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen
      Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die
      Gesamtzahl der Stimmrechte 10.662.876. Die Abweichung der Gesamtzahl
      der Stimmrechte von der Zahl der Stückaktien der Gesellschaft beruht
      darauf, dass zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an den
      Bundesanzeiger zur Veröffentlichung dieser Einberufung der
      Hauptversammlung insgesamt 445.708 aus der Wandlung von
      Wandelschuldverschreibungen entstandene Aktien den Wertpapierdepots
      der Erwerber der Aktien noch nicht gutgeschrieben waren. Mit der
      Gutschrift der neuen Aktien auf den Wertpapierdepots der Erwerber wird
      sich die Gesamtzahl der Stimmrechte entsprechend erhöhen. Die
      Gesellschaft wird die dann erhöhte Gesamtzahl der Stimmrechte gemäß §
      26a WpHG veröffentlichen und dem Unternehmensregister mitteilen.

      Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
      Ausübung des Stimmrechts

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
      in der Hauptversammlung sind gemäß § 18 der Satzung nur diejenigen
      Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft vor der
      Hauptversammlung anmelden und einen von ihrem depotführenden Institut
      erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln.

      Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 17. Juli
      2013 (0:00 Uhr mitteleuropäische Sommerzeit) beziehen. Die Anmeldung
      zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der
      Gesellschaft jeweils spätestens bis zum Ablauf des 31. Juli 2013
      (24.00 Uhr mitteleuropäische Sommerzeit) unter der Adresse

      co.don Aktiengesellschaft
      c/o AAA HV Management GmbH
      Ettore-Bugatti-Str. 31
      51149 Köln
      Telefax: 02203 - 2022911
      E-Mail: codon2013@aaa-hv.de

      zugehen.

      Die Anmeldung und der Nachweis bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und
      müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der
      Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
      den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur
      Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
      ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
      Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
      Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
      oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
      Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
      ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
      maßgeblich. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben daher keine
      Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
      Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem
      Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
      besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
      stimmberechtigt.

      Nach fristgerechtem Eingang von Anmeldung und Nachweis des
      Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der genannten Adresse
      werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die

      (MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

      June 26, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)

      DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: -3-

      Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der
      Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte
      ausüben lassen wollen, frühzeitig ihre Eintrittskarten bei ihrem
      depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie
      der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch
      das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig
      eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert
      haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.

      Stimmrechtsvertretung

      Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen
      Bevollmächtigten, z.B. das depotführende Kreditinstitut, eine
      Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben
      lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die
      Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Falle
      einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein
      Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
      erforderlich.

      Die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
      gegenüber der Gesellschaft können auf durch Gesetz und Satzung
      zugelassene Weise, insbesondere schriftlich, per Telefax oder auf
      elektronischem Wege per E-Mail, erteilt werden. Auf der Rückseite der
      Eintrittskarte befindet sich ein Formular, welches zur Erteilung einer
      Vollmacht gebraucht werden kann. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre
      eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Ein entsprechendes
      Vollmachtsformular wird auf Verlangen in Textform jeder
      stimmberechtigten Person übermittelt.

      Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach § 135 Abs. 10, §
      125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestellten Instituten oder
      Unternehmen, Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135
      Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß
      gelten, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem
      jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Aktiengesetz
      muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten
      erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden.
      Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit
      der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte
      stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine
      Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG
      gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen
      wollen, über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die
      vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte
      Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten
      beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der
      Stimmabgabe nicht.

      Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch die Schutzgemeinschaft
      der Kapitalanleger e.V., München, als Stimmrechtsvertreterin vertreten
      zu lassen. Die Stimmrechtsvertreterin wird die Stimmrechte der
      Aktionäre entsprechend den ihr erteilten Weisungen ausüben. Sie ist
      auch bei erteilter Vollmacht nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt,
      soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen
      Tagesordnungspunkten vorliegt. Ohne ausdrückliche und eindeutige
      Weisung wird sich die Stimmrechtsvertreterin der Stimme enthalten. Die
      Aktionäre, die unsere Stimmrechtsvertreterin bevollmächtigen wollen,
      benötigen hierzu eine Eintrittskarte. Sie können dann das mit der
      Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular verwenden und schriftlich
      Vollmacht und Weisungen erteilen. Die Eintrittskarten mit Vollmachten
      und Weisungen hierzu können schriftlich an die Stimmrechtsvertreterin
      unter folgender Adresse

      Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
      Maximilianstraße 8
      80539 München

      übermittelt werden. Damit die Vollmacht die Stimmrechtsvertreterin
      rechtzeitig vor der Hauptversammlung erreicht, empfehlen wir, die
      Eintrittskarte mit der Vollmachtserteilung der Stimmrechtsvertreterin
      so rechtzeitig zu übersenden, dass sie bis einschließlich 5. August
      2013, 24.00 Uhr, bei ihr eingeht. Zudem empfehlen wir, der
      Stimmrechtsvertreterin Weisungen und Änderungen erteilter Weisungen
      ebenfalls möglichst frühzeitig zukommen zu lassen, spätestens aber bis
      zum 6. August 2013, 12.00 Uhr. Auch nach diesem Zeitpunkt sind
      Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin zulässig, aber es ist nicht
      sichergestellt, dass die Person, die für die Stimmrechtsvertreterin
      tätig sein wird, danach eingehende Weisungen noch rechtzeitig zur
      Kenntnis erhält. Die Übermittlung ist auch per Telefax (089-202084610)
      möglich.

      Sollte der Aktionär oder eine von ihm bevollmächtigte Person
      persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, wird eine zuvor
      erteilte Vollmacht an die Stimmrechtsvertreterin nebst Weisungen
      gegenstandslos.

      Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131
      Abs. 1 AktG

      Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

      Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder
      einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen,
      können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
      bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich an den

      Vorstand der
      co.don Aktiengesellschaft
      Warthestraße 21
      14513 Teltow

      oder per E-Mail an hauptversammlung@codon.de

      zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
      Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der
      Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstag
      ist somit der 7. Juli 2013, 24.00 Uhr (mitteleuropäische Sommerzeit).
      Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
      beiliegen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 in
      Verbindung mit Abs. 1 und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 und 70 AktG verwiesen.

      Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127
      AktG

      Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen.
      Das gilt auch für Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
      oder von Abschlussprüfern.

      Gemäß § 126 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens
      des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
      Verwaltung den in § 125 Abs. 1 und 3 AktG genannten Berechtigten (dies
      sind u.a. die Aktionäre, die es verlangen) unter den dortigen
      Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens
      vierzehn Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen
      Gegenantrag gegen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
      einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die
      untenstehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag
      der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
      Zugangstermin ist somit der 23. Juli 2013, 24.00 Uhr
      (mitteleuropäische Sommerzeit). Ein Gegenantrag braucht nicht
      zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
      nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann
      nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000
      Zeichen beträgt.

      Jeder Aktionär hat auch das Recht, während der Hauptversammlung
      Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten ohne vorherige
      Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen. Gegenanträge, die der
      Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, finden in der
      Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt
      werden.

      Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet
      zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den
      Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person
      und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren
      Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
      enthalten (§ 127 Satz 3 in Verbindung mit § 124 Abs. 3 und § 125 Abs.
      1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2
      AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht
      über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen
      gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von
      Anträgen entsprechend.

      Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären
      bitten wir ausschließlich zu richten an die

      Vorstand der
      co.don Aktiengesellschaft
      Warthestraße 21
      14513 Teltow

      oder per Telefax (03328) 4346-43

      oder per E-Mail: hauptversammlung@codon.de

      Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
      (einschließlich des Namens des Aktionärs und im Falle von Anträgen der
      Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

      http://www.codon.de/ir/hauptversammlung.html

      zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden

      (MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

      June 26, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)

      ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

      Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 AktG

      In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom
      Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
      soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
      Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der
      Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu
      stellen.

      Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
      Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
      Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Gemäß § 19
      Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das
      Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er
      ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder
      während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den
      ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt
      oder für den einzelnen Redner zu setzen.

      Ausliegende und abrufbare Unterlagen

      Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
      zugänglich zu machenden Unterlagen sind ab Einberufung der
      Hauptversammlung über die Internetseite

      http://www.codon.de/ir/hauptversammlung.html abrufbar.

      Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der
      Hauptversammlung am 7. August 2013 zugänglich sein.

      Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und
      veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und
      Ergänzungsverlangen werden ebenfalls über die oben genannte
      Internetseite zugänglich gemacht werden.

      Teltow, im Juni 2013

      co.don Aktiengesellschaft

      Der Vorstand






      =--------------------------------------------------------------------

      26.06.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und
      Pressemitteilungen.
      Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und
      http://www.dgap.de

      =--------------------------------------------------------------------


      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: co.don Aktiengesellschaft
      Warthestraße 21
      14513 Teltow
      Deutschland
      E-Mail: hauptversammlung@codon.de
      Internet: http://www.codon.de/investoren/hauptversammlung.html
      ISIN: DE000A1K0227
      WKN: A1K022


      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      =--------------------------------------------------------------------
      218295 26.06.2013


      (END) Dow Jones Newswires

      June 26, 2013 09:06 ET (13:06 GMT)

      © 2013 Dow Jones News
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 10.07.13 11:20:54
      Beitrag Nr. 1.713 ()
      Zitat von piecesof8: Die QUINARIUS AG, Zürich, Schweiz, hat uns am 17. Juni 2013 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der co.don AG, Warthestraße 21, 14513 Teltow, am 13. Juni 2013 die Schwelle von 15 % unterschritten hat, ab diesem Zeitpunkt 14,97 % (1.596.582 Stimmrechte) beträgt und ihr sämtliche Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG zuzurechnen sind.

      Teltow, am 18. Juni 2013

      Der Vorstand



      (vgl februar: 16,64% )



      gestern, 11:25 NEWS_SOURCE_
      BERICHTIGUNG: co.don® AG (WKN A1K022 / ISIN DE000000A1K0227): Korrektur einer Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

      co.don AG / BERICHTIGUNG: co.don® AG (WKN A1K022 / ISIN DE000000A1K0227): Korrektur einer Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung . Ad-hoc Berichtigung nach § 15 WpHG. Verarbeitet und übermittelt durch Thomson Reuters ONE. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      Herr Daniel Lüscher, Schweiz, hat uns am 09. Juli 2013 in Korrektur seiner Mitteilung vom 03. Juni 2013 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt,

      1.) dass sein Stimmrechtsanteil an der co.don AG, Warthestraße 21, 14513 Teltow, am 1. Januar 2012 die Meldeschwelle von 3 %, 5 %, 10 % und 15 % überschritten hat und 15,45 % (1.098.355 Stimmrechte) betrug, sowie weiter, dass ihm hiervon ein Stimmrechtsanteil von 14,19 % (1.008.355 Stimmrechte) gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, S.2 WpHG zugerechnet wurde,

      2.) dass sein Stimmrechtsanteil an der co.don AG, Warthestraße 21, 14513 Teltow, am 17. September 2012 die Schwelle von 15 % unterschritten und 10,28 % (1.095.995 Stimmrechte) betragen hat, sowie weiter, dass ihm hiervon ein Stimmrechtsanteil von 9,46 % (1.008.355 Stimmrechte) gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, S.2 WpHG zugerechnet wurde, und

      3.) dass sein Stimmrechtsanteil an der co.don AG, Warthestraße 21,14513 Teltow, am 1. Januar 2013 die Schwellen von 10 %, 5 % und 3 % unterschritten hat und an diesem Tag 0,82 % (87.640 Stimmrechte) betrug.

      Teltow, am 09. Juli 2013

      Der Vorstand


      verschiebebahnhof ?
      quinarius und lüscher scheinen weitgehend identisch.
      (oder ist aus partnern eine AG geworden ?):
      http://www.quinarius.ch/team/
      Avatar
      schrieb am 28.06.13 13:31:26
      Beitrag Nr. 1.712 ()
      http://www.kniekurs.de/

      1. Kniekurs Charité Berlin
      co.don Workshop an Humanpräparaten
      30. - 31. August 2013, Berlin, Deutschland

      3. Niederrheinischer Kongress & OP-Kurs Hüftarthroskopie
      co.don Workshop (geplant)
      27. - 28. September 2013, Essen, Deutschland

      DKOU 2013 - Deutscher Kongress für Orthopädie und Unfallchirurgie
      co.don Workshop
      22. - 25. Oktober 2013, Berlin, Deutschland
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