schrieb am 14.10.06 23:48:31
Auch das OLG Saarbrücken kommt zu einer Kündigungsmöglichkeit nach
6 Monaten:
OLG Saarbrücken Urteil vom 23.12.2003, 4 U 199/03 - 37
Direktunterrichtsvertrag: Wirksamkeit eines Kündigungsausschlusses
für die ersten 12 Monate des Vertrags
Leitsätze
Ein Direktunterrichtsvertrag über eine Ausbildung zur
"psychologischen Beraterin", durch den bei einer Gesamtlaufzeit von
18 Monaten die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung für zwölf
Monate ausgeschlossen wird, ist im Regelfall weder gem. § 138 BGB
sittenwidrig noch besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Dies gilt auch, wenn der zu Unterrichtende nur unzureichende
Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt.
Jedoch verstößt eine als Studienordnung bezeichnete Laufzeitklausel
entsprechenden Inhalts in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen
die Generalklausel des § 9 AGBG. Die Bindung für die Dauer eines
Jahres stellt im Hinblick auf das Interesse des zu Unterrichtenden,
seine Eignung für die Ausbildung im Rahmen einer Probephase
herauszufinden, auch unter Berücksichtigung des Interesses des
Unterrichtsinstituts an Planungssicherheit eine unangemessene
Benachteiligung dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das
Unternehmen Verträge mit Auszubildenden abschließt, welche eine im
Hinblick auf das Ausbildungsziel vergleichsweise geringe bzw.
unzureichende schulische Qualifikation aufweisen.
In diesem Fall ist dem Auszubildenden im Rahmen der ergänzenden
Vertragsauslegung in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1
FernUSG ein Kündigungsrecht zum Ende des sechsten Monats der
Vertragslaufzeit einzuräumen.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.03.2003 verkündete
Urteil des Landgerichts Saarbrücken (12 O 243/02) abgeändert und
wie folgt neu gefasst:
"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.888,37 EUR nebst
12 % Zinsen hieraus seit dem 18.01.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird
die Klage abgewiesen."
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin
zu 63 % und die Beklagte zu 37 %. Die Kosten des
Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 72 % und die Beklagte zu
28 %.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Zahlung einer
Unterrichtsvergütung.
Am 29.06.2001 unterzeichnete die Beklagte ein als "Anmeldung
Studienziel Psychologische Beraterin" überschriebenes
vorformuliertes Vertragswerk (Bl. 16 d.A.). Nach dem Inhalt dieses
Vertrages sollte die Klägerin die Beklagte gegen eine Kursgebühr
von 6.990,38 EUR zur "Psychologischen Beraterin" ausbilden (Bl. 15
d.A.). Aus den verschiedenen Unterrichtsmöglichkeiten wählte die
Beklagte die im Abendstudium durchzuführenden Alternativen (Bl. 18
d.A.):
"Teil I + II Komplettbelegung", 18 Monate, Ratenzahlung von 20 x
554,-- DM und
"Zusatzmodul Prüfungsvorbereitung", 12 Monate, Ratenzahlung von 12
x 216,-- DM.
Der Vertrag enthielt auf der letzten Seite eine sogenannte
"Studienordnung" (Bl. 20 d.A.). In dieser heißt es u.a.:
"... Kündigung: In den ersten 12 Monaten der Studienzeit ist die
Kündigung für beide Seiten beschränkt auf die außerordentliche
Kündigung aus wichtigem Grund. Danach kann jede Seite mit einer
Frist von 6 Wochen jeweils zum Trimesterende (Ende des vollen
Kalenderdritteljahres) ordentlich kündigen. ..."
Als Studienbeginn wurde der 08.08.2001 vereinbart (Bl. 17 d.A.).
Nach Ablauf von 18 Monaten sollte eine Prüfung stattfinden. Nach
der Studienordnung sollten darüber hinaus der 14 Monate dauernde
Teil II spätestens 4 Monate nach Studienbeginn von Teil I und Teil
III spätestens 6 Monate nach Studienbeginn belegt werden (Bl. 20
d.A.). Die Zahlung des Zusatzmoduls sollte auf Grund einer
individuellen Vereinbarung ab Abschluss der Teile I und II beginnen
(Bl. 19 d.A.).
Mit Schreiben vom 28.08.2001 kündigte die Beklagte das
Vertragsverhältnis (Bl. 28 d.A.).
Mit Schreiben vom 07.01.2002 mahnte die Klägerin die Beklagte unter
Fristsetzung zum 17.01.2002 zur Zahlung noch offenstehender
5.102,01 EUR für 12 Monate Unterricht (Bl. 15 d.A.).
Die Klägerin nimmt einen jederzeit rückzahlbaren Bankkredit von
mindestens der Klageforderung in Anspruch, für den sie 12 % Zinsen
zu zahlen hat (Bl. 15 d.A.).
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu
verurteilen, an sie 5.102,01 EUR zuzüglich Zinsen zu zahlen.
Das Landgericht hat mit dem am 12.03.2003 verkündeten Urteil (Bl.
125 d.A.) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 629,45 EUR nebst
Zinsen zu zahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das
Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte den Vertrag
wirksam zum Ablauf des 2. Studienmonats gekündigt habe. Da Teil III
erst 6 Monate nach Studienbeginn habe beginnen sollen, habe die
Beklagte die Vergütung für Teil I für die Monate August und
September zu zahlen, also 1.231,10 DM (vgl. im Einzelnen Bl. 132
d.A.). Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die
tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der
sie beantragt, das Urteil abzuändern und ihrem erstinstanzlichen
Klageantrag in vollem Umfang stattzugeben.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe materielles
Recht fehlerhaft angewandt, indem es den Ausschluss einer
ordentlichen Kündigung während der ersten 12 Monate des Vertrags
gemäß § 9 Abs. 1 AGBG für unwirksam gehalten habe und daher von
einer Kündigungsmöglichkeit gemäß § 621 Nr. 3 BGB ausgegangen sei
(Bl. 150 d.A.). Die Entscheidung widerspreche der ganz herrschenden
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte,
wonach in einer derartigen Klausel keine unangemessene
Benachteiligung zu sehen sei (Bl. 46 ff u. 150 f d.A.). Jedenfalls
komme auch im Falle der Unwirksamkeit der Klausel nicht die
gesetzliche Regelung des § 621 BGB zum Tragen, sondern es sei eine
ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (Bl. 151 d.A.). Hierbei
sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es sich nicht um
einen Vollzeitlehrgang, sondern um einen Abendlehrgang handle (Bl.
50 f u. 151 d.A.). Auch seien die Voraussetzungen für eine
außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB nicht gegeben (Bl. 40 ff
d.A.).
Die Beklagte sei bei Vertragsschluss auch der deutschen Sprache
hinreichend mächtig gewesen, um die vertraglichen Regelungen
verstehen zu können (Bl. 40 d.A.). Das noch zu zahlende Honorar
betrage 5.102,01 EUR, da die Voraussetzungen für die Gewährung des
vertraglich vereinbarten Preisnachlasses nicht eingetreten seien
(Bl. 42 f d.A.). Auch sei die Vergütung des Zusatzmoduls zu zahlen,
da dieses spätestens bis zum 6. Monat zu belegen sei, jedoch auch
von Anfang an belegt werden könne (Bl. 152 d.A.).
Die Beklagte behauptet dagegen, die Klägerin habe ihre, der
Beklagten, Unerfahrenheit ausgenutzt. Die Beklagte sei bei
Abschluss des Vertrages überfordert gewesen. Sie sei als Litauerin
am 29.06.2001 der deutschen Sprache nur in ganz geringem Maße
mächtig gewesen und habe bei Vertragsschluss weder deutsch lesen
noch schreiben können. Die Beklagte ist daher der Auffassung, der
Vertrag sei sittenwidrig (Bl. 27 d.A.).
Das Vertragswerk sei auch nicht gut lesbar, unübersichtlich und
inhaltlich für einen Rechtsunkundigen nicht hinreichend
verständlich (Bl. 28 d.A.). Die Bezeichnung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen als "Studienordnung" sei irreführend und die
Regelung insgesamt kompliziert und unverständlich (Bl. 29 d.A.).
Die Auffassung des Landgerichts bezüglich der Unwirksamkeit des
Kündigungsausschlusses sei zutreffend (Bl. 166 d.A.).
Für das Zusatzmodul sei die Geschäftsgrundlage weggefallen, nachdem
die Beklagte die Kündigung zum Ablauf des 12. Monats akzeptiert
habe und eine Prüfung nach 18 Monaten mithin nicht mehr möglich sei
(Bl. 28 d.A.). Eine Vergütung für das Zusatzmodul könne daher nicht
verlangt werden (Bl. 29 d.A.). Der noch offenstehende Restbetrag
belaufe sich auch der Höhe nach allenfalls auf 4.921,59 EUR (Bl. 28
d.A.). Da die Klägerin keine Leistungen erbracht habe, könne sie
aber jedenfalls nicht diesen Betrag, sondern nur den entgangenen
Gewinn geltend machen, den sie jedoch nicht hinreichend dargelegt
habe (Bl. 29 d.A.).
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen
wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die
Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 29.01.2003 (Bl. 119
d.A.) und des Senats vom 25.11.2003 (Bl. 187 d.A.) sowie auf das
Urteil des Landgerichts vom 12.03.2003 (Bl. 125 d.A.) und die
Beiakten C 333/96 des Amtsgerichts Homburg Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das angefochtene
Urteil beruht teilweise gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer
Rechtsverletzung, d.h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen
Anwendung einer Rechtsnorm, und die nach § 529 ZPO zugrunde zu
legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 611 Abs. 1
BGB auf Zahlung eines Unterrichtshonorars in Höhe von 1.888,37 EUR.
Ein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht dagegen nicht.
1. Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist unstreitig am
29.06.2001 durch die Unterzeichnung des Formulars "Anmeldung
Studienziel Psychologische Beraterin" (vgl. Bl. 19 d.A.) ein
Direktunterrichtsvertrag zustande gekommen, welcher einen
Dienstvertrag i.S. d. §§ 611 ff BGB darstellt (vgl. BGH, NJW 1998,
748; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, AGB-Gesetz, 4. Auflage, § 9 AGBG,
Rdnr. U1 u. U2). Bei einem Direktunterrichtsvertrag ist - ebenso
wie bei einem Fernunterrichtsvertrag gemäß
Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) - Vertragsgegenstand die
Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, wobei jedoch hier
Lehrende und Lernende nicht ausschließlich oder überwiegend
räumlich getrennt sind (vgl. Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9
AGBG, Rdnr. U1). Zu den Direktunterrichtsverträgen gehören
insbesondere auch Unterrichtsverträge an einer Heilpraktikerschule,
die eine Ausbildung zum Heilpraktiker oder zu ähnlichen Berufen im
Tages- oder Abendpräsenzstudium zum Gegenstand haben (vgl. OLG
Frankfurt, NJW-RR 1987, 438; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9
AGBG, Rdnr. U2).
2. Da der streitgegenständliche Vertrag vor dem 01.01.2002
geschlossen wurde, sind gemäß Art. 229 § 5 EGBGB die bis zum
31.12.2001 geltenden schuldrechtlichen Vorschriften anwendbar.
3. Vertrag ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit
nichtig.
Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt,
dass der Vertrag gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht
Denken verstößt (vgl. RGZ 80, 221; BGHZ 10, 232; BGH, NJW 1976,
1958; Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, §
138 BGB, Rdnr. 2). Insbesondere hat sie nicht dargelegt und
bewiesen, dass die Klägerin durch die Art der Vertragsgestaltung
bewusst in einer nicht zu billigenden Weise zu ihrem eigenen
Vorteil die Unerfahrenheit der Beklagten, nämlich einen Mangel an
Lebens- oder Geschäftserfahrung, oder aber deren fehlende
sprachliche Gewandtheit im Deutschen ausgenutzt hätte (vgl. BGH,
NJW 1966, 1451; NJW 1981, 1206; OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.04.1983
- 7 U 4/83 - (Bl. 64 (66 d.A.); Palandt-Heinrichs, aaO., § 138 BGB,
Rdnr. 24).
Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, dass
der Vertrag für sie - wegen ihrer fehlenden Sprachkenntnisse -
objektiv unbrauchbar war und dass dies die Mitarbeiter der Klägerin
erkannt, sie gleichwohl unter Verschleierung der wahren Sachlage zu
dem unsinnigen Vertrag gedrängt hatten. Dass die Beklagte nach
ihrer Behauptung beim Vertragsschluss überfordert war, da sie der
deutschen Sprache nur in geringem Umfang mächtig war und weder
deutsch lesen noch schreiben konnte, führt nicht zu einer anderen
Beurteilung, denn es war in diesem Fall auf Grund der aus der
Privatautonomie entspringenden Selbstverantwortung ihre eigene
Sache, zu prüfen und zu entscheiden, welche Verpflichtungen sie
genau einging und ob der Vertrag für sie sinnvoll war oder nicht
(vgl. Palandt-Heinrichs, aaO., § 138 BGB, Rdnr. 36). Aus diesem
Grund war die Klägerin auch nicht gehalten, sich über die - nicht
näher dargelegten - finanziellen Verhältnisse der Beklagten zu
informieren und sie deshalb vom Vertragsschluss abzuhalten (so aber
Bl. 29 d.A.).
Sittenwidrigkeit ergibt sich nicht aus der Dauer der Bindung der
Beklagten an den Vertrag. Ein Vertrag kann wegen langfristiger
Bindung zwar nach § 138 BGB sittenwidrig sein. Dies setzt aber
voraus, dass durch eine langdauernde Bindung ohne zumutbare
Lösungsmöglichkeit eine übermäßige Beschränkung der persönlichen
oder wirtschaftlichen Freiheit eines Beteiligten eintritt. Hierbei
sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
insbesondere auch der Wert einer für die Bindung gewährten
Gegenleistung (vgl. BGH, NJW 1983, 159; 1985, 2693 (2695); NJW-RR
1986, 982 (983); Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 11 Nr. 12 AGBG,
Rdnr. 24). Dies ist im Hinblick auf § 11 Nr. 12 Buchstabe a) AGBG
bei einer Bindung von bis zu 2 Jahren regelmäßig nicht der Fall
(vgl. Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr.
24).
Unabhängig davon, ob die die Vertragslaufzeit betreffende Klausel
einer Kontrolle nach dem AGBG standhält, ist die mindestens
einjährige Bindung der Beklagten an den Unterrichtsvertrag
jedenfalls nicht so lang, dass dies Sittenwidrigkeit begründen
würde. Sonstige objektive oder subjektive Elemente, die im
konkreten Fall zu einer anderen Beurteilung führen würde, hat die
Beklagte weder vorgetragen noch sind diese ansonsten
ersichtlich.
4. Die Beklagte hatte kein Recht zu einer außerordentlichen
Kündigung gemäß § 626 BGB oder § 627 BGB.
a) Ein - grundsätzlich nicht abdingbares - Kündigungsrecht nach §
627 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da der Vertrag mit einer
abstrakten Institution und nicht mit konkreten Lehrern, zu denen
die Beklagte ein besonderes Vertrauensverhältnisse hatte,
abgeschlossen wurde (vgl. BGHZ 90, 280 (282); 120, 108 (111); BGH,
NJW 1985, 2585; OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760; OLG Celle, NJW-RR
1995, 1465 (1466); KG, Urt. v. 10.03.2003 - 12 U 106/01 (Bl. 153
(160) d.A.); Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U5;
Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr.
764a). Ferner sollte in erster Linie fachliches Wissen ohne
typische Bindung an die Person des Lehrenden vermittelt werden
(vgl. BGH, NJW 1986, 373; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG,
Rdnr. U5). Darüber hinaus gilt die Vorschrift nicht für dauernde
Dienstverhältnisse. Ein solches Verhältnis liegt nicht nur vor,
wenn es auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, sondern auch, wenn
es befristet ist, sofern es auf bestimmte, längere Zeit
abgeschlossen ist. Dies wird bei einem Dienstverhältnis von zwei
Jahren allgemein anerkannt (vgl. BGH, NJW 1984, 1531; NJW 1985,
2585; NJW 1993, 326 (327); OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760 f). Da der
Vertrag im vorliegenden Fall auf einen Zeitraum von 18 Monaten
abgeschlossen wurde (vgl. Bl. 20: "Die Regeldauer ist also 18
Monate."), ist diese Voraussetzungen zu bejahen. Auch der Zeitraum
von 1 ½ Jahren ist als eine bestimmte längere Dienstzeit, deren
Dauer ausreichend ist, um die Anwendbarkeit des § 627 BGB
auszuschließen.
b) Ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB
kann im Hinblick auf § 9 AGBG zwar nicht durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden (vgl.
Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U5 u. U6 und § 11
Nr. 12 AGBG, Rdnr. 19 f) und wurde vorliegend auch ausdrücklich
nicht ausgeschlossen. Jedoch sind die Voraussetzungen eines solchen
Kündigungsrechts nicht gegeben.
Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn
Tatsachen gegeben sind, auf Grund derer dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung
der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages
(Dienstverhältnisses) bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis
zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (vgl.
BGH, NJW 1984, 2091 (2092); NJW 1991, 1828; NJW 1993, 326 (327);
OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.02.1999 - 10 U 174/98 (Bl. 70 (73)
d.A.)). Dies gilt namentlich bei einer dem Wegfall der
Geschäftsgrundlage vergleichbaren Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse, die zur Aufgabe der Berufsausbildung bei einem
Unterrichtsvertrag zwingt (vgl. OLG Hamburg, MDR 1971, 216; OLG
Karlsruhe, Urt. v. 12.02.1999 - 10 U 174/98 (Bl. 70 (73)
d.A.)).
Jedoch scheiden solche Gründe aus, die im Rahmen des dem
Kündigenden vertraglichen zufallenden Risikos liegen (vgl. BGHZ 24,
91 (95); BGH, NJW 1985, 2585 (2586); OLG Karlsruhe, Urt. v.
12.02.1999 - 10 U 174/98 (Bl. 70 (74 f) d.A.)). Hierzu gehört auch
die persönliche Eignung des Auszubildenden, die entsprechende
Ausbildung zu absolvieren, etwa die Internatsfähigkeit eines
Schülers oder die intellektuelle Leistungsfähigkeit (vgl. BGH, NJW
1984, 1531 (1532); NJW 1985, 2585 (2586); OLG Köln, Urt. v.
19.10.1990 - 20 U 63/90 (Bl. 102 (106) d.A.)). Ferner fällt der
Umstand, dass der zu Unterrichtende anderweitig eine bessere
Ausbildungsmöglichkeit gefunden hat und die begonnene Ausbildung
daher abbrechen will oder zeitlich an der Absolvierung der
Ausbildung gehindert ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.02.1999 -
10 U 174/98 (Bl. 70 (74 f) d.A.)) in seinen eigenen Risikobereich
(vgl. BGH, NJW 1993, 326 (327)).
Bei einem Ausländer kann ein wichtiger Grund ferner nicht schon
darin gesehen werden, dass er sich auf Grund unzureichender
Sprachkenntnisse außer Stande fühlt, das Schulungsangebot
wahrzunehmen. Fehlende Kenntnis der Unterrichtssprache, durch die
i. d. R. das Erreichen des Ausbildungsziels zumindest erschwert
wird, stellen einen Umstand dar, der ausschließlich in der Sphäre
des Auszubildenden begründet ist. Er hat daher in eigener
Verantwortung zu prüfen, ob seine Sprachkenntnisse für die
Teilnahme an der angestrebten Ausbildung ausreichen oder nicht,
bevor er sich vertraglich bindet. Derartige Umstände haben dagegen
im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung außer Betracht zu
bleiben (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1074 (1075); AG
Kaiserslautern, NJW-RR 1997, 1073 (1075) ebenfalls für eine
Heilpraktikerausbildung).
Die Beklagte hat wichtige Gründe für den Abbruch der Ausbildung und
die Kündigung des Ausbildungsvertrages nicht vorgetragen. Es kann
nur vermutet werden, dass die Beklagte einen solchen Grund in ihren
fehlenden Deutschkenntnissen und ihrer persönlichen und
finanziellen Überforderung sieht. Jedoch sind dies allesamt
Umstände, die ausschließlich in ihrem eigenen Risikobereich
angesiedelt sind und daher nicht zur außerordentlichen Kündigung
berechtigen.
5. Das Vertragsverhältnis wurde jedoch durch die ordentliche
Kündigung durch die Beklagte am 28.08.2001 mit Wirkung ab dem
09.02.2002 beendet.
a) Unstreitig hat die Beklagte das Vertragsverhältnis mit Schreiben
vom 28.08.2001 gekündigt (Bl. 28 d.A.). Zwar ergibt sich aus dem
beiderseitigen Parteivortrag nicht, welchen Inhalt das
Kündigungsschreiben genau hatte, insbesondere zu welchem Zeitpunkt
gekündigt wurde. Trotz Aufforderung durch das Landgericht im
Hinweisbeschluss vom 10.10.2002 (Bl. 34 d.A.) wurde das
Kündigungsschreiben nicht zur Akte gereicht. Jedoch kann die
Kündigung unabhängig vom Inhalt des Schreibens in eine ordentliche
Kündigung zum rechtlich nächstmöglichen Zeitpunkt umgedeutet
werden.
b) Der Wirksamkeit dieser Kündigung steht der Umstand nicht
entgegen, dass in der Studienordnung vereinbart war, dass die
Kündigung in den am 28.08.2001 noch nicht abgelaufenen ersten 12
Monaten der Studienzeit für beide Seiten auf die außerordentliche
Kündigung aus wichtigem Grund beschränkt sein sollte, mit der
Folge, dass die Beklagte die Vergütung für das erste
Ausbildungsjahr vollständig entrichten müsste. Die entsprechende
Vereinbarung ist nämlich gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
aa) Bei dieser Klausel handelt es sich um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung i.S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG, da es sich bei
dem vorformulierten und vorgedruckten Vertrag einschließlich der
zugehörigen "Studienordnung" unstreitig um für eine Vielzahl von
Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die ein
Vertragspartner (Verwender) - hier die Klägerin - der anderen
Vertragspartei - hier der Beklagten - bei Abschluss des Vertrages
gestellt hat. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass auf Seite
4 der Vereinbarung (Bl. 19 d.A.) eine Rubrik "Platz für
individuelle Vereinbarungen" vorhanden ist, womit ersichtlich
Individualabreden i.S. d. § 4 AGBG gemeint sind. Im Umkehrschluss
folgt hieraus, dass alle anderen Vereinbarungen Allgemeine
Geschäftsbedingungen darstellen.
bb) Die Klausel wurde auch wirksam in den Vertrag einbezogen. Die
Beklagte hat nicht bestritten, dass die als "Studienordnung"
bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBG in den Vertrag einbezogen wurden, dass
die Beklagte insbesondere ausdrücklich auf die Geschäftsbedingungen
hingewiesen und ihr die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer
Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dies hat die Beklagte
auch durch ihre Paraphe bestätigt (Bl. 20 d.A.).
Dem steht es nicht entgegen, dass die Vertragsanbahnung nach der
Behauptung der Beklagten nur etwa 10 Minuten gedauert hat. Da die
"Studienordnung" unbestritten als "Seite 5 von 5" (Bl. 20 d.A.) dem
von der Beklagten unterzeichneten Antragsformular beigefügt war,
hätte die Beklagte Gelegenheit gehabt, von diesen Kenntnis zu
nehmen. Sofern sie hiervon nicht Gebrauch gemacht hat, liegt dies
in ihrem eigenen Verantwortungsbereich, führt aber nicht dazu, dass
die Bedingungen nicht in den Vertrag einbezogen wurden.
Der wirksamen Einbeziehung steht auch nicht der Umstand entgegen,
dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin mit
"Studienordnung" überschrieben sind (so im Ergebnis auch: KG, Urt.
v. 10.03.2003 - 12 U 106/01 (Bl. 153 (155) d.A.)). Dieser Begriff
ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verwirrend.
Vielmehr ergibt sich hieraus, dass es sich um eine Regelung
handelt, welche verbindlich für alle Unterrichts- bzw.
Studienteilnehmer rechtliche Vorgaben bezüglich der Ausgestaltung
des Ausbildungsverhältnisses macht. Hierzu gehört auch die
Möglichkeit, dieses durch Kündigung vorzeitig zu beenden. Beim
Durchlesen des Textes ist dies infolge der Einbeziehung der
Kündigungsregelung sowie sonstiger das Vertragsverhältnis näher
ausgestaltender Regelungen auch unschwer erkennbar.
Die Regelungen über die Kündigungsmöglichkeiten sind im Hinblick
auf die genannte Überschrift auch keine Überraschungsklauseln im
Sinne des § 3 AGBG (vgl. KG, Urt. v. 10.03.2003 - 12 U 106/01 (Bl.
153 (156) d.A.)), also Geschäftsbedingungen, die nach den
Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des
Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des
Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Auf Grund der
Einbeziehung der Studienordnung in die vertraglichen Regelungen im
Wege fortlaufender Nummerierung mit den übrigen Seiten des
Vertrages ist es nämlich für den Vertragspartner klar erkennbar,
dass die Studienordnung nicht nur die konkrete praktische
Durchführung der Ausbildung regelt, sondern auch die Hauptpflichten
der Vertragspartner näher ausgestaltet. Jedenfalls muss er bei
einer solchen Gestaltung hiermit rechnen.
Einer wirksamen Einbeziehung steht auch der von der Beklagten
behauptete Umstand, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig
gewesen zu sein, nicht entgegen. Daraus, dass der Verwender dem
Vertragspartner gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG die Möglichkeit
verschaffen muss, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, folgt nicht,
dass er sie diesem in seine Muttersprache zu übersetzen hat.
Ausschlaggebend ist vielmehr, welcher Sprache sich die Parteien im
Rahmen ihrer rechtsgeschäftlichen Beziehungen bedienen. Wählen sie
- wie hier - die deutsche Sprache als Verhandlungs- und
Vertragssprache, so akzeptiert der ausländische Partner damit den
gesamten deutschsprachigen Vertragsinhalt einschließlich der
zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dann ist es ihm
zuzumuten, sich vor dem Abschluss des Vertrags selbst die
erforderliche Übersetzung zu beschaffen. Andernfalls muss er den
nicht zur Kenntnis genommenen Text der Geschäftsbedingungen gegen
sich gelten lassen (vgl. BGHZ 87, 112 (114 f); BGH, NJW 1995, 190;
OLG Bremen, WM 1973, 1228 (1229); OLG München, NJW 1974, 2181
f).
Schließlich kann es auch dahinstehen, ob der Formularvertrag
entsprechend der Behauptung der Beklagten nicht gut lesbar,
unübersichtlich und inhaltlich für einen Rechtsunkundigen nicht
hinreichend verständlich ist (Bl. 28 d.A.). Selbst wenn man hiervon
ausgehen würde, wäre die Folge hiervon nicht, dass die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen
wurden, sondern allenfalls, dass gemäß § 5 AGBG Zweifel bei der
Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders
gehen, bzw., dass einzelne Klauseln wegen Verstoßes gegen das
Transparenzgebot gemäß § 9 AGBG nichtig wären.
Was die hier allein maßgebliche Klausel über die Vertragslaufzeit
anlangt, so ist darüber hinaus keine Unklarheit gegeben, da diese
aus sich selbst heraus verständlich, klar und übersichtlich
ist.
cc) Die Klausel bezüglich der Vertragslaufzeit und der
Kündigungsmöglichkeit ist ferner nicht wegen Verstoßes gegen § 11
Nr. 12 AGBG unwirksam. Diese Vorschrift ist zwar auch auf
Direktunterrichtsverträge anwendbar (vgl. Wolf/Horn/Lindacher-Wolf,
aaO., § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 6). Jedoch sind ihre Voraussetzungen
vorliegend nicht erfüllt. § 11 Nr. 12 Buchstabe a) AGBG scheitert
daran, dass eine länger als zwei Jahre bindende (erstmalige)
Laufzeit des Vertrages nicht gegeben ist (vgl. für einen
Unterrichtsvertrag von drei Jahren ohne Kündigungsmöglichkeit: OLG
Frankfurt, NJW-RR 1987, 438; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9
AGBG, Rdnr. U6 und § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 10). Die bindende
Laufzeit beträgt vielmehr nur 12 Monate und der Vertrag sollte
darüber hinaus im Regelfall nach 18 Monaten beendet sein. § 11 Nr.
12 Buchstabe b) AGBG scheitert daran, dass eine den anderen
Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des
Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr nicht vereinbart
wurde. Schließlich ist auch § 11 Nr. 12 Buchstabe c) AGBG nicht
anwendbar, da auch eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor
Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten
Vertragsdauer nicht vorgesehen ist.
Auch ist kein Verstoß gegen das Transparenzgebot, welcher zu einer
Unwirksamkeit gemäß § 9 AGBG führen würde (vgl.
Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 23),
gegeben. Ein solcher Verstoß liegt bezüglich der Vertragsdauer etwa
dann vor, wenn die Laufzeit des Vertrages nicht überschaubar ist
(vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 1992, 887; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf,
aaO., § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 23). Dies ist vorliegend jedoch nicht
der Fall. Wie bereits dargelegt, ist die Regelung über die
Vertragslaufzeit sowie den Ausschluss der Möglichkeit zur
ordentlichen Kündigung während der ersten zwölf Monate klar und
eindeutig und benachteiligt daher die Beklagte nicht
unangemessen.
dd) Jedoch verstößt der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit
während der ersten 12 Monate gegen § 9 AGBG.
aaa) § 9 AGBG bleibt neben § 11 Nr. 12 Buchstabe a) AGBG anwendbar,
so dass auch Verträge mit einer Mindestbindungsdauer von bis zu
zwei Jahren der Inhaltskontrolle nach der Generalklausel
unterliegen. § 11 Nr. 12 Buchstabe a) AGBG stellt nur eine äußerste
Schranke der Zulässigkeit von Laufzeitvereinbarungen dar, bedeutet
aber nicht, dass kürzere Laufzeiten als zwei Jahre stets zulässig
sind (vgl. BGH, NJW 1984, 1531 (1532); BGH, NJW 1985, 2585 (2586);
NJW 1993, 326 (328); OLG Karlsruhe, NJW 1981, 1676; OLG Frankfurt,
NJW 1981, 2760 (2761); OLG Köln, NJW 1983, 1002 (1003); OLG Hamm,
MDR 2002, 750 f; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6
§ 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 13; Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO.,
Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr. 764a).
Hierin liegt keine Umgehung der in speziellen Klauselverboten zum
Ausdruck kommenden Regelungsabsicht des Gesetzgebers durch die
Anwendung der Generalklausel des § 9 AGBG (so aber: KG, Urt. v.
10.03.2003 - 12 U 106/01 (Bl. 153 (159 f) d.A.); SchlHOLG, Urt. v.
25.07.2003 - 1 U 163/02 (Bl. 171 (Bl. 184) d.A.; vgl. zur
Problematik: BGH, NJW 1997, 739). Für die Unwirksamkeit im Rahmen
des § 9 AGBG sind nämlich nicht nur die von § 11 Nr. 12 AGBG
erfassten Gründe, insbesondere die ohne Wertungsmöglichkeit
maßgebliche bindende Vertragslaufzeit, relevant, sondern es tritt
im Rahmen des Merkmals der Angemessenheit noch eine wertende
Abwägung hinzu, im Rahmen derer alle Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen sind. Hierbei handelt es sich aber gerade nicht um
Gründe, die bereits durch § 11 AGBG umfasst sind, sondern die einen
selbstständigen sachlichen Gehalt und daher neben dem speziellen
Klauselverbot Bestand haben.
bbb) Gemäß § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des
Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 9
Abs. 2 Nr. 1 im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von der
abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2
reicht es auch aus, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die
sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden,
dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Unangemessen
sind demnach Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der
Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene
Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht,
ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu
berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen
(vgl. BGHZ 74, 383 (390); BGH, NJW 1984, 1531 (1532); NJW 1993, 326
(328)). Ein Indiz hierfür kann die Abweichung von gesetzlichen
Bestimmungen sein, wenn diese ein allgemeines Gerechtigkeitsgebot
ausdrücken (vgl. BGHZ 74, 383 (390); BGH, NJW 1984, 1531 (1532);
NJW 1993, 326 (328)).
ccc) Derartige gesetzliche Regelungen sind vorliegend allerdings
nicht gegeben.
§ 5 FernUSG ist weder direkt noch analog auf
Direktunterrichtsverträge anwendbar (vgl. BGH, NJW 1984, 1531
(1532); NJW 1985, 2585 (2586); NJW 1993, 326 (328); OLG Hamm, MDR
2002, 750; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6;
Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr.
764).
Auch scheiden die gesetzlichen Kündigungsregeln des § 621 BGB aus,
da bei einem auf bestimmte Zeit oder bis zum Eintritt eines
bestimmten Ereignisses geschlossenen Dienstverhältnis § 620 BGB
anwendbar ist und nicht § 621 BGB (vgl. BGH, NJW 1985, 2585 (2586);
NJW 1993, 326 (328); Heinbuch, NJW 1984, 1532 (1533)). Dies gilt
auch dann, wenn die Laufzeitregelung eines seinem Sinn und Zweck
nach für eine bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages für
den Vertragspartner des Verwenders unangemessen ist (vgl. BGH, NJW
1985, 2586 (2586)). Im vorliegenden Fall liegt ein Vertrag mit
bestimmter Dauer vor, da die Ausbildung - unter Einschluss des
spätestens nach 6 Monaten beginnenden Zusatzmoduls von 12 Monaten -
im Regelfall 18 Monate dauert (vgl. ausdrückliche Vereinbarung Bl.
20 d.A.) und nach 18 Monaten mit einer Prüfung abgeschlossen werden
soll. Dem steht die vertraglich vorgesehene Möglichkeit, den
Vertrag nach Ablauf von 12 Monaten ordentlich zu kündigen, nicht
entgegen, da die Kombination eines auf bestimmte Dauer
abgeschlossenen Dienstvertrages mit einem ordentlichen befristeten
Kündigungsrecht nichts Ungewöhnliches und zweifelsfrei zulässig ist
(vgl. BAG, NJW 1956, 807; BGH, NJW 1993, 326 (328)). Etwas
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der
Beginn der Ausbildungsphasen II und III innerhalb bestimmter
Toleranzen vom Kunden flexibel gestaltet werden kann. Hieraus folgt
nämlich nicht, dass es sich um einen auf unbestimmte Zeit
geschlossenen Vertrag handelt, sondern vielmehr, dass der Vertrag
aus mehreren Teilabschnitten besteht, deren Länge jeweils feststeht
und der deshalb insgesamt eine bestimmte Zeit hat, welche der Länge
nach lediglich noch davon abhängt, wann der zu Unterrichtende mit
den einzelnen Ausbildungsabschnitten beginnt. Entsprechend
berechnet sich auch die Unterrichtsvergütung nicht nach der
Gesamtdauer, sondern nach der Dauer der einzelnen
Vertragsmodule.
Aber auch § 620 Abs. 1 BGB, wonach der für bestimmte Dauer
abgeschlossene Dienstvertrag erst mit deren Ablauf endet, ist
vorliegend nicht anwendbar, denn diese angesichts der Vielzahl
verschiedener Dienstverhältnisse zu undifferenzierte Regelung ist
durch Gesetzgebung und Rechtsprechung in weitem Umfang entsprechend
der jeweiligen Interessenlage geändert und ergänzt worden, nicht
zuletzt durch das FernUSG (vgl. BGH, NJW 1993, 326 (328)). Auch
kann sich eine Kündigungsmöglichkeit auf Grund ergänzender
Vertragsauslegung gemäß §§ 242, 157 BGB ergeben (vgl. BGH, NJW
1985, 2585 (2586); NJW 1993, 326 (329)).
ddd) Bei der Angemessenheitsprüfung von Direktunterrichtsverträgen
lässt sich demnach eine allgemeine Regel für angemessene Laufzeiten
nicht festlegen, was u.a. aus der Nichtanwendbarkeit von § 5
FernUSG folgt (vgl. BGH, NJW 1984, 1531 (1532); NJW 1985, 2585
(2586)). Es sind vielmehr im Wege der Vertragsauslegung die
gesamten Umstände des konkreten Falls zu würdigen (vgl. BGH, NJW
1984, 1531 (1532); NJW 1985, 2585 (2586)). Insbesondere sind die
Besonderheiten des konkreten Vertragstyps angemessen zu
berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 1985, 2585 (2587 -
Internatsschulvertrag/Tagesschulvertrag); OLG Frankfurt, NJW 1981,
2760 (2761); Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, AGB-Gesetz, 9.
Auflage, Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr. 764). Insbesondere ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rahmen von
Direktunterrichtsverträgen Unterrichtsleistungen erbracht werden,
bei denen je nach Art der Veranstaltung und Zusammensetzung der
Schülerkreise die typischen Interessen und berechtigten
Schutzbedürfnisse stark unterschiedlich sind (vgl. BGH, NJW 1985,
2585 (2586); OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760 (2761);
Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr.
764).
Allerdings kann die gesetzliche Wertung des § 5 FernUSG, obgleich
dieser auf den Direktunterrichtsvertrag weder unmittelbar noch
analog anwendbar ist (vgl. BGH, NJW 1984, 1531 (1532); NJW 1985,
2585 (2586); NJW 1993, 326 (328); Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., §
9 AGBG, Rdnr. U6; Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 -
11 AGBG, Rdnr. 764), im Einzelfall bei der Auslegung des Begriffs
der Angemessenheit in § 9 AGBG von Bedeutung sein, da er einen
wesentlichen Grundgedanken für Unterrichtsverträge zum Ausdruck
bringt und daher im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG als
Richtlinie herangezogen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1981,
1677; OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760; LG Frankfurt, NJW 1985, 1717;
Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6 und § 11 Nr. 12
AGBG, Rdnr. 13; Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 -
11 AGBG, Rdnr. 764; a.A. OLG Hamm, NJW 1982, 1053).
Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung über einen längeren
Zeitraum als 6 Monate seit Vertragsbeginn ist daher nach einer in
Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung gemäß § 9 AGBG
unwirksam (vgl. BGH, NJW 1984, 2091 (2093); OLG Karlsruhe, NJW
1981, 1676; OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760;
Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6).
eee) Jedoch darf hiervon nicht schematisch ausgegangen werden,
sondern es ist eine Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls vorzunehmen. So hat etwa der Bundesgerichtshof bei
längerfristig angelegten Tagesschul- und Internatsverträgen die
Richtlinie des § 5 Abs. 1 Satz 1 FernUSG nicht angewandt, da für
diese Verträge eine Bindung auf ein Schuljahr nicht unangemessen
sei (vgl. BGHZ 120, 108 (122); BGH, NJW 1984, 1531 (1532); NJW
1985, 2585 (2586); ebenso: OLG Celle, NJW-RR 1995, 1465 (1466 -
neun Monate für Meisterkurs); Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO.,
Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr. 764b). Dies ergebe sich daraus, dass
eine umfassende Wissensvermittlung mit dem Ziel späterer
umfassender Verwendung im Berufsleben nur bei längerfristiger
Unterrichtung zu sinnvollen Ergebnissen führen könne. Eine Laufzeit
von einem Schuljahr liege deshalb im Interesse des
Durchschnittsschülers, damit er sein Lernziel erreichen könne (vgl.
BGH, NJW 1984, 1531 (1532); ähnlich BGH, NJW 1985, 2585 (2586);
BGH, NJW 1993, 326 (329)). Jedoch müsse der Internatsvertrag
entweder eine Probezeit vorsehen oder im ersten Jahr der Laufzeit
ein zusätzliches ordentliches Kündigungsrecht auf das Ende des
ersten Schulhalbjahres einräumen (vgl. BGH, NJW 1985, 2585 (2586);
zustimmend: Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6 und
§ 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 13; kritisch:
Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr.
764b). Denn gerade im ersten Jahr (eines Internatsaufenthalts)
könne sich auf Grund der Umstellung auf ganz neue Lebensumstände
außerhalb des Elternhauses und des Erlebens eines Schulwechsel
erweisen, dass der Schüler die neuen Anforderungen nicht bewältigen
könne und daher nicht internatsfähig sei (vgl. BGH, NJW 1985, 2585
(2586)). Sofern daher eine Regelung über eine Probezeit fehle, sei
gemäß §§ 157, 242 BGB im Wege ergänzender Vertragsgestaltung im
ersten Jahr der Vertragsbindung ein zusätzliches ordentliches
Kündigungsrecht der Vertragspartner des Schul- und
Internatsvertrags zuzulassen. Insoweit sei das erste Schulhalbjahr
der richtige Zeitpunkt (vgl. BGH, NJW 1985, 2585 (2586)).
Ein weitergehender Ausschluss der ordentlichen Kündigung
berücksichtigt nach dieser Auffassung nicht das Interesse des
Teilnehmers, während einer Probezeit seine persönliche Eignung und
Neigung und die Entwicklung seiner persönlichen Verhältnisse sowie
die Eignung des Unterrichts und der Gesamtumstände überprüfen zu
können. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung sei auch deshalb
unwirksam, weil nicht sichergestellt sei, dass sich nicht auch
Ungeeignete binden (vgl. OLG Köln, NJW 1983, 1002 (1003);
Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6). Dem könne
nicht entgegen gehalten werden, dass es nicht Aufgabe des § 9 AGBG
sei, geschäftsfähige Vertragspartner vor eigener Unüberlegtheit
oder Selbstüberschätzung zu schützen (so aber BGH, NJW 1984, 1531
(1532); OLG Köln, NJW 1983, 1002 (1003)), denn der
Unterrichtsveranstalter müsse bei der Vertragsgestaltung neben
seinem eigenen Bestands- und Kostendeckungsinteresse die typische
Schutzbedürftigkeit seiner Kunden berücksichtigen. Deren
Schutzlosigkeit sei ggf. gerade die Folge einer unangemessenen
Laufzeit- und Kündigungsregelung (vgl.
Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner, aaO., Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr.
764a).
fff) In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof die
widerstreitenden Interessen der am Direktunterrichtsvertrag
beteiligten Vertragspartner allgemein aufgezeigt und
klargestellt:
Einerseits ist das Unterrichtsinstitut aus wirtschaftlichen und
organisatorischen Gründen auf eine längerfristige Bindung
angewiesen, etwa im Hinblick auf die Einstellung und Beschäftigung
der Lehrer, das Bereitstellen von Räumlichkeiten mit der
erforderlichen Ausstattung und die Beschaffung des Lehrmaterials.
Es kann nur verlässlich kalkuliert werden, wenn die
Unterrichtsverträge über eine gewisse Laufzeit abgeschlossen
werden. Bei kurzer Laufzeit besteht die Gefahr des Absinkens der
Teilnehmerzahl unter das wirtschaftlich notwendige Maß mit der
Folge, dass die weitere Unterrichtung der unterrichtswilligen
Teilnehmer erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich würde
(vgl. BGH, NJW 1984, 1531 (1532); NJW 1985, 2585 (2586); BGH, NJW
1993, 326 (329); ebenso: OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760 (2761); OLG
Hamm, MDR 2002, 750 (751)). Daher ist es Sache des
Internatsträgers, die Dauer der Bindung an den Vertrag festzulegen
(vgl. BGH, NJW 1985, 2585 (2586); BGH, NJW 1993, 326 (329)).
Andererseits steht dem das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Interesse des Auszubildenden entgegen, den für ihn richtigen Beruf
samt einer geeigneten Ausbildungsstelle auswählen zu können und
etwaige Fehlentscheidungen ohne gravierende Nachteile wieder
korrigieren zu können. Dem hohen Rang dieses auch aus dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließenden Interesses ist bei der
im Rahmen des § 9 AGBG durchzuführenden Einzelfallabwägung Rechnung
zu tragen (vgl. BGH, NJW 1993, 326 (329); ebenso: OLG Frankfurt,
NJW 1981, 2760 (2761 f); OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.02.1999 - 10 U
174/98 (Bl. 70 (82) d.A.)). Insbesondere bei künstlerisch oder
bezüglich des Umgangs mit Menschen besonders anspruchsvollen
Berufen, in denen es auf individuelle Begabung, Kreativität und
Ausdrucksmöglichkeit ankommt, ist die Wahl der richtigen
Ausbildungsart und -stätte besonders wichtig, weshalb es den zu
Unterrichtenden regelmäßig nicht zuzumuten ist, trotz
erkanntermaßen fehlender Eignung die gesamte Ausbildung noch zu
durchlaufen oder beim Abbruch der Erstausbildung die Kosten für
zwei Ausbildungen zu tragen (vgl. BGH, NJW 1993, 326 (329 f); OLG
Köln, NJW 1983, 1002 (1003); OLG Hamburg, MDR 2000, 513 (514); OLG
Köln, MDR 1998, 1212; LG Berlin, MDR 1989, 741 (742)). Dies gilt
auch für eine Ausbildung zum psychologischen Berater bzw.
Psychotherapeuten, weil dieser Beruf - mehr als mancher andere -
besondere Fähigkeiten des Schülers, insbesondere ausgeprägtes
Eingehen auf andere Menschen, sprachliches Ausdrucksvermögen,
emotionale Fähigkeiten etc. erfordert. (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v.
12.02.1999 - 10 U 174/98 (Bl. 70 (80) d.A.)).
ggg) Ausgehend von diesen Grundsätzen geht die herrschende
Auffassung in der Rechtsprechung davon aus, dass bei
Direktunterrichtsverträgen von der Art des streitgegenständlichen
Vertrages regelmäßig ein Ausschluss der Möglichkeit zur
ordentlichen Kündigung für eine Dauer von bis zu 20 Monaten
zulässig ist, auch wenn dies (nahezu) die gesamte Vertragsdauer
umfasst (vgl. etwa: OLG München, NJW-RR 1990, 1016 f) gerichteten
Unterrichtsverträgen immer wieder verneint (vgl. OLG München,
NJW-RR 1990, 1016 f; OLG Saarbrücken, Urt. v. 24.09.1982 - 4 U
92/81 (Bl. 59 d.A.); OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.04.1983 - 7 U 4/83
(Bl. 64 d.A.); OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.1987 - 8 U 79/86 (Bl.
84 d.A.); OLG Köln, Urt. v. 19.10.1990 - 20 U 63/90 (Bl. 102 d.A.);
OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.02.1999 - 10 U 174/98 (Bl. 70 d.A.) -
Unterrichtsdauer 14 Monate (Bl. 77 d.A.); KG, Urt. v. 10.03.2003 -
12 U 106/01 (Bl. 153 d.A.); SchlHOLG, Urt. v. 25.07.2003 - 1 U
163/02 (Bl. 171 d.A.); LG Saarbrücken, Urt. v. 10.09.1998 - 2 S
66/97 (Bl. 53 d.A. m.w.N. auf Bl. 58 d.A.)).
Diese Auffassung betrifft überwiegend Verträge, die eine Ausbildung
zum Heilpraktiker bzw. zu verwandten Berufen (hier
Psychotherapeut/psychologischer Berater) zum Gegenstand haben (so
etwa: OLG München, NJW-RR 1990, 1016 f; OLG Saarbrücken, Urt. v.
24.09.1982 - 4 U 92/81 (Bl. 59 d.A.); OLG Saarbrücken, Urt. v.
26.04.1983 - 7 U 4/83 (Bl. 64 d.A.); OLG Düsseldorf, Urt. v.
05.02.1987 - 8 U 79/86 (Bl. 84 d.A.); OLG Köln, Urt. v. 19.10.1990
- 20 U 63/90 (Bl. 102 d.A.); OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.02.1999 - 10
U 174/98 (Bl. 70 d.A.); KG, Urt. v. 10.03.2003 - 12 U 106/01 (Bl.
153 d.A.); SchlHOLG, Urt. v. 25.07.2003 - 1 U 163/02 (Bl. 171
d.A.); LG Saarbrücken, Urt. v. 10.09.1998 - 2 S 66/97 (Bl. 53
d.A.)).
Zur Begründung wird zum einen das eigene Interesse des Schülers an
einer erfolgreichen Ausbildung angeführt. Das Lernziel, die
erfolgreiche Teilnahme an den Prüfungen zum Heilpraktiker zu
erreichen, sei nur durch eine längerfristige Teilnahme am
Unterricht zu erreichen. Eine erfolgreiche Ausbildung setze voraus,
dass der Schüler sich während der gesamten vorgesehenen
Ausbildungsdauer den Stoff intensiv aneigne. Wegen der
Anforderungen, die der Beruf des Heilpraktikers stelle, seien
dagegen kürzere Ausbildungszeiten nicht ausreichend (vgl. OLG
München, NJW-RR 1990, 1016; OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.1987 - 8
U 79/86 (Bl. 84 (Bl. 93 f d.A.); KG, Urt. v. 10.03.2003 - 12 U
106/01 (Bl. 153 (157 f) d.A.); SchlHOLG, Urt. v. 25.07.2003 - 1 U
163/02 (Bl. 171 (Bl. 181) d.A.)). Das Risiko, während der
Ausbildung festzustellen, dass er diesen strengen Anforderungen
nicht genüge, treffe allein den Auszubildenden (vgl. OLG
Düsseldorf, Urt. v. 05.02.1987 - 8 U 79/86 (Bl. 84 (94) d.A.)).
Wenn er dieses Risiko nicht tragen wolle, müsse er darauf
hinwirken, dass ihm eine Probezeit oder eine frühzeitige
Kündigungsmöglichkeit im Vertrag ausdrücklich eingeräumt werde.
Andernfalls sei er mangels spezieller gesetzlicher Regelungen,
insbesondere wegen der Nichtgeltung von § 5 FernUSG und der hiervon
völlig unterschiedlichen Interessenlage bei
Direktunterrichtsverträgen, an die formularmäßig getroffenen
Vereinbarungen gebunden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.1987 -
8 U 79/86 (Bl. 84 (95) d.A.); OLG Köln, Urt. v. 19.10.1990 - 20 U
63/90 (Bl. 102 (108 f) d.A.)). Die Möglichkeit, sich aus wichtigem
Grund gemäß § 626 BGB hiervon zu lösen, genüge dem Interesse des zu
Unterrichtenden vollkommen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.02.1987
- 8 U 79/86 (Bl. 84 (94) d.A.)).
Auf der anderen Seite korrespondiere mit diesem Interesse des
Kursteilnehmers ein gleichgerichtetes Interesse des
Ausbildungsunternehmens, welches aus wirtschaftlichen und
organisatorischen Gründen auf eine längerfristige Bindung
angewiesen sei. Bei kurzfristig möglicher Kündigung bestehe die
Gefahr des Absinkens der Teilnehmerzahl unter das wirtschaftliche
notwendige Maß mit der Folge, dass die Unterrichtung der
verbleibenden Teilnehmer erheblich erschwert bzw. sogar unmöglich
gemacht werde. Um dies zu verhindern, müsse ein frühzeitiges
Abbröckeln der Zahl der Kursteilnehmer verhindert und dadurch für
das Unterrichtsunternehmen eine sichere Kalkulationsgrundlage
geschaffen werden (vgl. OLG München, NJW-RR 1990, 1016; OLG
Saarbrücken, Urt. v. 26.04.1983 - 7 U 4/83 (Bl. 64 (68) d.A.); OLG
Düsseldorf, Urt. v. 05.02.1987 - 8 U 79/86 (Bl. 84 (94) d.A.); OLG
Köln, Urt. v. 19.10.1990 - 20 U 63/90 (Bl. 102 (109) d.A.); KG,
Urt. v. 10.03.2003 - 12 U 106/01 (Bl. 153 (158) d.A.); SchlHOLG,
Urt. v. 25.07.2003 - 1 U 163/02 (Bl. 171 (182) d.A.); LG
Saarbrücken, Urt. v. 10.09.1998 - 2 S 66/97 (Bl. 53 (57)
d.A.)).
Dem stehe zwar das Interesse des Auszubildenden gegenüber, die
Ausbildung abbrechen zu können, wenn sich in seinen persönlichen
Verhältnissen Änderungen ergäben. Die im Ausschluss dieser
Möglichkeit liegende nicht unerhebliche Belastung des
Kursteilnehmers sei jedoch im Interesse der erforderlichen
Planungssicherheit der Unternehmen hinzunehmen (vgl. OLG München,
NJW-RR 1990, 1016 (1017); KG, Urt. v. 10.03.2003 - 12 U 106/01 (Bl.
153 (159) d.A.); SchlHOLG, Urt. v. 25.07.2003 - 1 U 163/02 (Bl. 171
(182) d.A.)). Der zu Unterrichtende habe daher keinen Anspruch auf
Einräumung einer Erprobungszeit von sechs Monaten (vgl. OLG
München, NJW-RR 1990, 1016 (1017); KG, Urt. v. 10.03.2003 - 12 U
106/01 (Bl. 153 (159) d.A.)).
Bei Verträgen wie dem Vorliegenden wird es von den Vertretern
dieser Auffassung jedenfalls für ausreichend gehalten, wenn der
Auszubildende die Möglichkeit hat, sich vor dem Ende der
Grundausbildung wieder von der vertiefenden Zusatzausbildung (hier
Teil III (Zusatzmodul) zu lösen. Dagegen könne es bei der vollen
zeitlichen Bindung bezüglich der Basisausbildung verbleiben, ohne
dass dies als unangemessen anzusehen sei (vgl. OLG Karlsruhe, Urt.
v. 12.02.1999 - 10 U 174/98 (Bl. 70 (79 - 81) d.A.)).
hhh) Eine Gegenauffassung hält dagegen bei
Direktunterrichtsverträgen mit Vollzeitunterricht verbindliche
Laufzeiten von einem Jahr und mehr für regelmäßig unangemessen
(vgl. OLG Hamburg, MDR 2000, 513 (514); OLG Köln, MDR 1998, 1212;
OLG Hamm, MDR 2002, 750 (751); LG Berlin, MDR 1989, 741 (742);
Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Auflage, § 9 AGBG,
Rdnr. 134). Dies wird insbesondere für eine vertragliche Bindung
von 12 Monaten bei einer insgesamt 14 Monate dauernden Ausbildung
zum Heilpraktiker im Rahmen eines Intensivstudiums vertreten (vgl.
OLG Hamm, MDR 2002, 750 f). In diesem Fall umfasse die unkündbare
Vertragsdauer fast 85 % der Gesamtlaufzeit, so dass demgegenüber
die Restlaufzeit, die durch eine Kündigung verkürzt werden könne,
vernachlässigbar gering sei. Der Sinn einer vorzeitigen
Vertragsauflösung und damit das Interesse des Auszubildenden
hieran, werde zu stark eingeschränkt (vgl. OLG Hamm, MDR 2002, 750
(751)).
Hinter sein Interesse müsse daher das Interesse des
Unterrichtsinstituts an Planungssicherheit bezüglich der
einzusetzenden personellen und sächlichen Mittel zurücktreten,
zumal für die Intensivstudenten keine gesonderten Veranstaltungen
angeboten würden (vgl. OLG Hamm, MDR 2002, 750 (751)). Notfalls
müsse das Unterrichtsunternehmen durch die Organisation seiner
Schule und die Kalkulation der Unterrichtsgebühren solchen Gefahren
begegnen. Es müsse sich von vornherein darauf einstellen, dass im
Laufe der zweijährigen Ausbildungszeit mit Kündigungen einzelner
Schüler zu rechnen sei. Dieser Möglichkeit könne es zum Beispiel
dadurch Rechnung tragen, dass es seine Lehrgänge mit einer höheren
Schülerzahl beginne, um sie auch dann noch zu Ende führen zu
können, wenn einzelne Schüler die Ausbildung vorzeitig abbrächen,
bzw. indem es den Beginn eines jeden Lehrgangs von einer bestimmten
Mindestzahl von Schülern abhängig mache. Jedenfalls rechtfertige
das Kalkulationsinteresse des Unternehmens keinen völligen oder
übermäßig langen Ausschluss der Möglichkeit zur ordentlichen
Kündigung. Angemessen sei vielmehr in Anlehnung an § 5 Abs. 1
FernUSG und § 621 Nr. 4 BGB eine Begrenzung der Mindestlaufzeit auf
6 Monate (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1981, 2760 (2761); OLG Köln, MDR
1998, 1212; OLG Hamburg, MDR 2000, 513 (514); OLG Hamm, MDR 2002,
750 (751); LG Berlin, MDR 1989, 741 (742)).
Wirksam sei eine Bindungsdauer von 20 Monaten bei einem
Unterrichtsvertrag zur Ausbildung als Heilpraktiker dagegen, wenn
eine angemessene Probezeit gewährleistet sei und nicht eine
besondere Einbringung der Persönlichkeit, wie z.B. in
Selbsthilfegruppen, vorausgesetzt werde (vgl.
Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 13; ohne
diese Einschränkung: OLG München, NJW-RR 1990, 1016 f). Ansonsten
sei die Vereinbarung einer unkündbaren Laufzeit von 20 bzw. 24
Monaten bei einer Heilpraktikerausbildung nichtig (vgl. OLG Köln,
MDR 1998, 1212 (Sportheilpraktiker); LG Braunschweig, MDR 1995,
894; LG Hamburg, NJW-RR 1991, 373; Ulmer/Brandner/Hensen-Brandner,
aaO., Anh. §§ 9 - 11 AGBG, Rdnr. 764b).
iii) Der Senat folgt im vorliegenden konkreten Fall im Ergebnis der
zuletzt genannten Gegenauffassung.
Die herrschende Meinung misst dem Kalkulationsinteresse des
Unterrichtsunternehmens gegenüber dem Flexibilitätsinteresse des
Auszubildenden einseitig ein zu hohes Gewicht bei. Zu
berücksichtigen ist zum einen, dass das Eigeninteresse des
Auszubildenden an einer hinreichend fundierten und damit auch
ausreichend langen Ausbildung es zwar rechtfertigt, den
Ausbildungsgang insgesamt auf eine bestimmte Länge zu erstrecken.
Hieraus folgt aber nicht, dass damit auch der Ausschluss einer
vorzeitigen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit gerechtfertigt ist.
Denn diese Kündigungsmöglichkeit soll ja nicht denen zugute kommen,
die die Ausbildung beenden wollen und daher auf die Einhaltung der
Ausbildungsdauer angewiesen sind, sondern denjenigen, die diese
vorzeitig beenden wollen, d.h. die umfassende Kenntnis des zu
vermittelnden Stoffs gerade nicht mehr benötigen.
Zum anderen bedeutet eine Kündigungsmöglichkeit während der
Anfangsphase der Unterrichtszeit nicht zwangsläufig eine Erhöhung
der organisatorischen und planerischen Schwierigkeiten des
Ausbildungsunternehmens. Ein Ausbildungsunternehmen, das - wie die
Klägerin - für anspruchsvolle Berufsausbildungen Auszubildende mit
vergleichsweise geringer schulischer Qualifikation (hier: Haupt-
und Berufsschule sowie Ausbildung zur Textilkauffrau - Bl. 17 d.A.)
akzeptiert, muss damit rechnen, dass sich im Rahmen derartiger
Ausbildungsgänge bei vielen Teilnehmern die persönliche
Ungeeignetheit oder sonstige Gründe, die einer erfolgreichen
Fortsetzung des Unterrichts entgegenstehen, schon in der
Anfangszeit zeigen. Nimmt man diesen Teilnehmern die Möglichkeit
einer frühzeitigen Kündigung, so werden sie, um Probleme zu
vermeiden, jedenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt kündigen, hier
also zu ersten Kündigungstermin nach Ablauf von 12 Monaten.
Gleichzeitig werden viele Auszubildende bereits vor dem Ende der
Kündigungsfrist den Kurs de facto auch dann verlassen, wenn sie
ihrer fortbestehenden Zahlungspflicht weiterhin nachkommen, denn i.
d. R. wollen sie die zur Verfügung stehende Zeit für das Erreichen
neuer Ziele nutzen. Auch die Beklagte hat den Kurs ja unmittelbar
nach ihrer Kündigung verlassen. Die Schwierigkeit, den Kurs wegen
des plötzlichen Absinkens der Teilnehmerzahl noch sinnvoll
fortführen zu und den Einsatz von Personal und Sachmitteln richtig
steuern zu können, besteht also auch in diesem Fall mit dem
einzigen Unterschied, dass dem Unterrichtsunternehmen nicht die
Vergütung verloren geht. Kündigen die Teilnehmer nicht sofort,
sondern erst nach Ablauf der Bindungszeit, so führt dies
schließlich dazu, dass die Organisationsprobleme und die mit ihnen
verbundene Ungewissheit lediglich zum Ende der Unterrichtszeit hin
verschoben wird, nicht aber dass sie entfallen.
Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass es
sich bei der Klägerin um ein überörtliches Unternehmen handelt,
welches insbesondere an verschiedenen Studienorten in ganz
Deutschland tätig ist. Am Ende der Studienordnung (Bl. 20 d.A.)
findet sich eine "Sicherungsklausel", wonach es der Klägerin
erlaubt ist, Studierende beim Absinken der Teilnehmerzahl ihrer
Gruppe anderen Studiengruppen zuzuweisen oder gar auf andere
Studienorte zu verteilen. Diesbezüglich findet sich je nach
Entfernung eine differenzierende Kostenregelung. Die Klägerin hat
in Gestalt dieser Regelung ein Instrument in der Hand, die
Kalkulationsprobleme auf Grund der zu erwartenden Fluktuation ihrer
Studierenden möglichst gering zu halten, was bei der Gewichtung
ihres Interesses an langer Vertragsbindung zu berücksichtigen
ist.
Schließlich wird die Auffassung der h. M. nicht der hohen Bedeutung
des Grundrechts gemäß Art. 12 GG gerecht, welches über die
Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG im Wege der mittelbaren
Drittwirkung auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen
zwischen den an Unterrichtsverträgen Beteiligten ausstrahlt. Es
stellt im Rahmen der Berufsfreiheit ein hoch zu bewertendes
Interesse eines Auszubildenden dar, eine als nicht geeignet
erkannte Ausbildung möglichst frühzeitig abbrechen und zu einem
anderen Berufsfeld wechseln zu können. Wird er durch eine zu lange
vertragliche Bindung hieran gehindert, so wird er in seiner
beruflichen Entfaltungsfreiheit unangemessen beeinträchtigt. Dieser
Gedanke liegt auch der oben zitierten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu Internatsverträgen zugrunde. Die Klägerin hat
zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass die bei diesen Verträgen
geltenden Besonderheiten, nämlich die besonderen
Integrationsschwierigkeiten in Internaten und die Probleme auf
Grund der Herauslösung aus dem Elternhaus, bei Verträgen der
vorliegenden Art nicht exakt gleichartig gegeben sind. Jedoch liegt
eine ähnliche Situation vor. Die Klägerin vermittelt durch die
Aufnahme von Auszubildenden mit Hauptschulabschluss immerhin den
Eindruck, als seien diese Personen für eine Ausbildung, die sonst
durch Universitäten vermittelt wird, geeignet. Auf Grund dieses
Umstands besteht ein erhebliches Risiko des Scheiterns, auf das ein
Lehrgangsteilnehmer durch eine vorzeitige Vertragsbeendigung muss
reagieren können.
Dem kann nicht entgegengetreten werden, dass ein erwachsener
Auszubildender, der - wie die Beklagte - einen Abendkurs
absolviert, nicht in gleicher Weise zeitlich, finanziell und
kräftemäßig in Anspruch genommen wird wie eine Person, die eine
Vollzeitausbildung mit Tagespräsenz und ggf. zusätzlichen Kursen am
Abend durchläuft.
Denn auch derjenige, der lediglich eine derart eingeschränkte
Ausbildung durchläuft, hat ein aus seinen Grundrechten
resultierendes Interesse daran, diese abbrechen zu können, wenn er
erkennt, dass diese nicht das Richtige für ihn ist. Es ist ihm
grundsätzlich weder zumutbar, zwei Ausbildungen nebeneinander zu
durchlaufen noch eine abgebrochene Ausbildung vollständig bis zu
Ende zu bezahlen. Für die Wahl einer Ausbildung im Wege eines
Abendlehrgangs statt einer Vollzeitausbildung sind erfahrungsgemäß
besondere persönliche oder wirtschaftliche Situationen
verantwortlich, die eine weitergehendes Engagement unmöglich machen
(z.B. das Erfordernis, nebenher noch Geld zu verdienen,
Kindererziehung, Pflege naher Angehöriger etc.). Würde man einer
solchen Person unter Hinweis auf den "Freizeitcharakter" ihrer
Ausbildung berufliche Flexibilität durch lange Bindung an
Ausbildungsverträge unmöglich machen, so würde dies einen Eingriff
in den Kernbereich ihrer Berufsfreiheit darstellen.
Daher ist es nach Auffassung des Senats erforderlich, auch in
Fällen wie dem vorliegenden einen gerechten Ausgleich der
beiderseitigen Interessen dadurch zu ermöglichen, dass es im Wege
der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 242, 157 BGB als
angemessen anzusehen wäre, dem Auszubildenden eine Art Probezeit zu
Beginn seiner Ausbildung einzuräumen wird, damit er erkennen kann,
ob er diese intellektuell bewältigen kann und ob diese für ihn
sinnvoll ist oder nicht. Die Möglichkeit außerordentlicher
Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB bietet diesbezüglich keinen
ausreichenden Schutz, da - wie oben gezeigt - Umstände im
Risikobereich des Auszubildenden hierfür nicht in Betracht kommen.
Gerade diese Umstände, nämlich insbesondere die persönliche Eignung
für den zunächst angestrebten Beruf sind aber in den meisten Fällen
Grund für den Abbruch des begonnenen Ausbildungsgangs.
Da auch diese Gründe schutzwürdig sind, ist der Senat daher der
Auffassung, dass es im Falle der Beklagten als angemessen anzusehen
wäre, wenn ihr über die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nach
Ablauf eines Jahres hinaus ein einmaliges ordentliches
Kündigungsrecht zum Ende der ersten sechs Monate der Ausbildung
(gerechnet vom Studienbeginn an) eingeräumt worden wäre. Die
Kündigung wäre dabei in Anlehnung an die nach Ablauf eines Jahres
bestehende Kündigungsfrist bis 6 Wochen vor dem Ende der sechs
Monate zu erklären. Da dies nicht geschehen ist, ist die
Laufzeitregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 9
Abs. 1 ABGB nichtig.
c) Die Folge der Unwirksamkeit der Klausel über die
Vertragslaufzeit ist gemäß § 6 Abs. 2 AGBG, dass die gesetzlichen
Vorschriften gelten (vgl. BGH, NJW 1985, 2585 (2587); OLG
Frankfurt, NJW-RR 1987, 438; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9
AGBG, Rdnr. U6 und § 11 Nr. 12 AGBG, Rdnr. 15), sofern nicht auf
Grund ergänzender Vertragsauslegung (Rdnr. 156) entsprechend dem
mutmaßlichen Parteiwillen eine andere Frist dem Vertragszweck eher
entspricht (vgl. BGH, NJW 1982, 2309; NJW 1993, 326;
Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9 AGBG, Rdnr. U6).
Da es sich, wie oben gezeigt, vorliegend um ein auf bestimmte Zeit
geschlossenes Dienstverhältnis handelt, ist jedoch § 620 BGB
anwendbar und nicht § 621 BGB (vgl. BGH, NJW 1985, 2585 (2586); NJW
1993, 326 (328); NJW 1993, 326 (330); Heinbuch, NJW 1984, 1532
(1533); OLG Köln, Urt. v. 19.10.1990 - 20 U 63/90 (Bl. 102 (107 f
d.A.)). Dies gilt auch dann, wenn die Laufzeitregelung eines seinem
Sinn und Zweck nach für eine bestimmte Zeit abgeschlossenen
Dienstvertrages für den Vertragspartner des Verwenders unangemessen
ist (vgl. BGH, NJW 1985, 2586 (2586)). Auch kommt, wie bereits
gezeigt, nicht § 5 Abs. 1 FernUSG zur Anwendung.
Somit besteht eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung geschlossen werden muss (vgl. BGHZ 90, 69 (75
ff); 96, 18 (26); BGH, NJW 1993, 326 (330)). Dabei kann sich aus
der Natur des von den Parteien abgeschlossenen Dienstverhältnisses
ergeben, dass seine besondere Eigenart und die Interessenlage es
gemäß §§ 242, 157 BGB gebieten, dem Vertragspartner des
Unterrichtsträgers ein nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe
geknüpftes ordentliches Kündigungsrecht des auf bestimmte Zeit
geschlossenen Vertrages einzuräumen. In § 624 BGB geht auch das
Gesetz davon aus, dass es nach der Interessenlage geboten sein
kann, trotz rechtsgeschäftlich festgelegter Vertragsdauer ein
ordentliches Kündigungsrecht zu gewähren (vgl. BGH, NJW 1985, 2585
(2586)). Hiervon geht auch die Klägerin in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zumindest für die Zeit nach Ablauf des ersten
Unterrichtsjahres aus. Dies entspricht auch dem in entsprechenden
Unterrichtsverträgen allgemein Üblichen (ebenso: BGH, NJW 1985,
2585 (2586)).
Daher stellen in einem solchen Fall nicht zwingend geltende
gesetzliche Rechtsnormen, sondern die sich aus der - ebenfalls auf
einer gesetzlichen Grundlage, nämlich §§ 242, 157 BGB, beruhenden -
Vertragsauslegung ergebenden Kriterien die gemäß § 6 Abs. 2 AGBG
anwendbare Rechtslage dar (vgl. BGHZ 90, 69 (75 f); BGH, BB 1983,
662 (663); BGH, NJW 1985, 2585 (2587)). Die unwirksame
Kündigungsregelung ist durch die Rechtslage zu ersetzen, die auf
Grund der Vertragsauslegung zu gelten hat. Maßgeblich ist also, wie
die Parteien den Vertrag gestaltet hätten, wenn ihnen die nicht
bedachte Unwirksamkeit der Laufzeitklausel bewusst gewesen wäre
(vgl. BGHZ 9, 273 (278); 60, 353 (362); 84, 1 (7); 90, 69
(77)).
Dies führt, wie bereits dargestellt, zu der Annahme eines
Kündigungsrechts zum Ende des 6. Monats der Vertragslaufzeit. Die
von der Beklagten erklärte Kündigung hat daher den
streitgegenständlichen Vertrag mit Wirkung am dem 09.02.2002
beendet, da ausweislich der vertraglichen Vereinbarung
Studienbeginn der 08.08.2001 sein sollte (Bl. 17 d.A.).
6. Auf Grund der Vertragsbeendigung ist die für die Zeit danach
fällig werdende Vergütung nicht mehr zu zahlen ist. Dies kann durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam ausgeschlossen werden
(vgl. OLG Hamm, NJW 1984, 2107; Wolf/Horn/Lindacher-Wolf, aaO., § 9
AGBG, Rdnr. U8).
Die Höhe der von der Beklagten noch zu zahlenden
Unterrichtsvergütung beträgt mithin 1.888,37 EUR. Dieser Betrag
errechnet sich wie folgt:
a) Die Beklagte hat unstreitig keinerlei Zahlungen geleistet, d.h.
die Vergütung ab dem 08.08.2001 bis zur Vertragsbeendigung mit
Ablauf des 08.02.2002, also für sechs Monate ist noch zu
zahlen.
b) Für diesen Zeitraum kann die Klägerin von der Beklagten gemäß §§
323 Abs. 1, 324 Abs. 2 BGB a.F. bzw. gemäß § 615 Satz 1 BGB (zum
Verhältnis der Normen: Palandt-Putzo, aaO., § 615 BGB, Rdnr. 4) die
volle Vergütung verlangen und nicht nur Ersatz des entgangenen
Gewinns, denn durch die endgültige Ablehnung der Teilnahme am
Unterricht und das Nichterscheinen zu demselben, ist die Beklagte
bis zur wirksamen Beendigung des Unterrichtsvertrages gemäß §§ 295
Satz 1, 296 Satz 1 BGB a.F. in Annahmeverzug geraten. Dass die
Klägerin auf Grund der Befreiung von der Leistung gemäß § 324 Abs.
1 Satz 2 BGB bzw. § 615 Abs. 2 BGB etwas erspart bzw. durch die
andere Verwendung ihrer Arbeitskraft erworben bzw. zu erwerben
böswillig unterlassen hat, hat die als Gläubigerin der unmöglich
gewordenen Leistung beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, NJW 1991,
167; Palandt-Heinrichs, aaO., § 324 BGB, Rdnr. 10) nicht dargelegt
und bewiesen.
c) Als monatliche Vergütung ist für diesen Zeitraum lediglich die
für die Unterrichtseinheiten I und II, nicht aber für das
Zusatzmodul (Unterrichtseinheit III) geschuldet. Zwar trifft der
Einwand der Klägerin zu, dass das Zusatzmodul nicht zwingend erst
mit Ablauf von 6 Monaten beginnt. Jedoch liegt es auch bei
ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung in der Hand des
Auszubildenden, ob er mit diesem Teil des Unterrichts vorzeitig
beginnt oder nicht. Durch das entsprechende Angebot seitens des
Unterrichtsunternehmens vor Ablauf der 6-Monats-Frist kommt er
daher nicht in Annahmeverzug, so dass das Unternehmen das
entsprechende Teilhonorar nicht verlangen kann. Im Falle der
Vertragsbeendigung kann dieses aber nicht besser stehen als im
Falle der Durchführung des Vertrags. Im Übrigen wurde auf Seite 4
des Ausbildungsvertrages (Bl. 19 d.A.) vereinbart, dass die Zahlung
des Zusatzmoduls erst ab Abschluss der Komplettbelegung I + II
erfolgen sollte. Auch aus diesem Grund kann die Klägerin bei einer
Beendigung des Vertrags vor diesem Zeitpunkt die diesbezügliche
Vergütung nicht verlangen.
d) Bei der Berechnung der Vergütung ist allerdings nicht die
günstigere Vergütung bei Barzahlung zu Grunde zu legen, sondern die
Vergütung bei ratenweiser Zahlung. Ratenzahlung war nicht nur im
Vertrag ausdrücklich vereinbart. Darüber hinaus hat die Beklagte
auch faktisch bislang keinerlei Zahlungen erbracht. Nach
verständiger Vertragsauslegung könnte sie sich aber nur dann auf
den Barzahlungsvorteil berufen, wenn sie tatsächlich das
Ausbildungshonorar zu Beginn des Unterrichtszeitraums vollständig
gezahlt hätte.
e) Im Hinblick auf die Laufzeit der Ratenzahlung über 20 Monate
beträgt die Rate für einen Unterrichtsmonat m