KFZ-Versicherung: Wer darf das Auto notfalls steuern? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 26.10.06 21:26:09 von
neuester Beitrag 27.10.06 11:02:43 von
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Wenn man heutzutage eine Versicherung abschließt, dann taucht auch immer wieder die Frage auf, wer alles das versicherte Auto fahren darf. Da gibt es dann mehrere Varianten:
a) nur der Versicherungsnehmer fährt das Auto alleine
b) der Versicherungsnehmer und sein Partner fahren das Fahrzeug
c) alle zum Haushalt des Versicherungsnehmers gehörenden Personen dürfen das Auto fahren oder
c) beliebige Personen dürfen fahren.
Bei meiner Versicherung ist es nun so, dass, wenn ich mich alleine als Fahrer angebe ich 235 € im Jahr zahlen muss.
Will ich aber den Umstand versichern, dass beliebige Leute das Fahrzeug fahren dürfen, dann muss ich 517 € im Jahr bezahlen, also mehr als doppelt so viel.
Ist die Größenordnung für diese Problematik bei allen Versicherungen gleich groß? Oder gibt es hier auch riesige Unterschiede?
Und wie ist es eigentlich, wenn im Notfall mal jemand anderes das Fahrzeug steuert, obwohl ich angegeben hatte, das Auto nur alleine zu fahren?
Mein Versicherungsfritze sagte zwar, dass notfalls (bei Krankheit oder Panne etc.) auch eine andere Personen fahren dürfen, aber die Tarifbestimmungen sagen da etwas ganz anderes:
§ 2b Einschränkung des Versicherungsschutzes
(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls:
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;
b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
c) wenn der .........
und so weiter.
Ich habe in den ganzen Tarifbestimmungen keine Ausnahmeregelung gefunden, die die Ausage meines Versicherungsagenten bestätigen würde.
Kennt sich jemand mit dieser Problematik aus und könnte Licht in diesen Tarifdschungel bringen?
Ich wäre ihm sehr dankbar!
a) nur der Versicherungsnehmer fährt das Auto alleine
b) der Versicherungsnehmer und sein Partner fahren das Fahrzeug
c) alle zum Haushalt des Versicherungsnehmers gehörenden Personen dürfen das Auto fahren oder
c) beliebige Personen dürfen fahren.
Bei meiner Versicherung ist es nun so, dass, wenn ich mich alleine als Fahrer angebe ich 235 € im Jahr zahlen muss.
Will ich aber den Umstand versichern, dass beliebige Leute das Fahrzeug fahren dürfen, dann muss ich 517 € im Jahr bezahlen, also mehr als doppelt so viel.
Ist die Größenordnung für diese Problematik bei allen Versicherungen gleich groß? Oder gibt es hier auch riesige Unterschiede?
Und wie ist es eigentlich, wenn im Notfall mal jemand anderes das Fahrzeug steuert, obwohl ich angegeben hatte, das Auto nur alleine zu fahren?
Mein Versicherungsfritze sagte zwar, dass notfalls (bei Krankheit oder Panne etc.) auch eine andere Personen fahren dürfen, aber die Tarifbestimmungen sagen da etwas ganz anderes:
§ 2b Einschränkung des Versicherungsschutzes
(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls:
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;
b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
c) wenn der .........
und so weiter.
Ich habe in den ganzen Tarifbestimmungen keine Ausnahmeregelung gefunden, die die Ausage meines Versicherungsagenten bestätigen würde.
Kennt sich jemand mit dieser Problematik aus und könnte Licht in diesen Tarifdschungel bringen?
Ich wäre ihm sehr dankbar!
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.876.387 von LeoKreis am 26.10.06 21:26:09Erstmal existiert die "Fahrer-Problematik" bei allen Kfz-Versicherern. Nur der Beitragsunterschied ist unterschiedlich groß!
Die Geschichte mit den Notfällen oder Pannen etc. wird gerne von Vertretern erzählt um durch die dann niedrigere Prämiere den Kunden zu bekommen.
Rein rechtlich ist es meines Wissens so, dass die Versicherer entweder eine Vertragsstafe aussprechen können, oder im schlimmsten Fall die Leistung verweigern können.
Vertragsstrafen sind oft eine Selbstbeteiligung von 5.000 €.
Ist jedoch von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich.
Müsstest mal sagen bei welchem Unternehmen Du bist.
Aus Kulanz berechnen manche Anbieter auch einfach nur nachträglich die Prämie. Das heißt Du bezahlst nachträglich die höhere Prämie, die angefallen wäre wenn Du "beliebige Fahrer über oder unter 25 Jahre" angegeben hättest.
Aber wie gesagt, dass ist dann Kulanz der Versicherung. Würde mich nicht darauf verlassen wollen im Ernstfall.
War bis vor kurzem noch in dem Bereich tätig.
Würde Dir empfehlen mal die Prämie bei folgenden Anbietern zu berechnen:
- Europa
- Axa
- VHV
- DEVK
- mit Einschränkungen HUK
Wenn Du Dein Auto nur gegen Haftpflichtschäden versichern willst kannst Du auch bei den Direktversicherern gucken (Cosmos, Directline etc...)
Wenn Du noch fragen hast schreib mich an. Wirst hier nämlich nicht viel Antworten bekommen, weil die Vertreter oder Makler hier im Forum nicht unbedingt an Kfz-Geschäft interessiert sind...
Die Geschichte mit den Notfällen oder Pannen etc. wird gerne von Vertretern erzählt um durch die dann niedrigere Prämiere den Kunden zu bekommen.
Rein rechtlich ist es meines Wissens so, dass die Versicherer entweder eine Vertragsstafe aussprechen können, oder im schlimmsten Fall die Leistung verweigern können.
Vertragsstrafen sind oft eine Selbstbeteiligung von 5.000 €.
Ist jedoch von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich.
Müsstest mal sagen bei welchem Unternehmen Du bist.
Aus Kulanz berechnen manche Anbieter auch einfach nur nachträglich die Prämie. Das heißt Du bezahlst nachträglich die höhere Prämie, die angefallen wäre wenn Du "beliebige Fahrer über oder unter 25 Jahre" angegeben hättest.
Aber wie gesagt, dass ist dann Kulanz der Versicherung. Würde mich nicht darauf verlassen wollen im Ernstfall.
War bis vor kurzem noch in dem Bereich tätig.
Würde Dir empfehlen mal die Prämie bei folgenden Anbietern zu berechnen:
- Europa
- Axa
- VHV
- DEVK
- mit Einschränkungen HUK
Wenn Du Dein Auto nur gegen Haftpflichtschäden versichern willst kannst Du auch bei den Direktversicherern gucken (Cosmos, Directline etc...)
Wenn Du noch fragen hast schreib mich an. Wirst hier nämlich nicht viel Antworten bekommen, weil die Vertreter oder Makler hier im Forum nicht unbedingt an Kfz-Geschäft interessiert sind...
Ich bin bei der Allianz versichert und der von mir zitierte Pragraph 2b ist ein Auszug aus den "Allgemeinen Bedingungen und Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung" die ich von der Allianz bekommen hatte, als ich bei denen die Versicherung abgeschlossen hatte. Ich wollte jetzt zur Allian24 wechseln und bin dabei so richtig auf das Problem aufmerksam geworden, da ich ja nun keinen Versicherungsagenten mehr habe, der mir falsche Dinge erzählt, hinter die man sich als Versicherungsnehmer gerne verstekchen möchte, die aber wohl im Schadensfall niemand mehr interessieren, sondern alleine die Tarifbbestimmungen gültig sind und nicht die Aussagen des Agenten.
Wenn ich den §2b ganz emotionslos lese, dann komme ich zu dem Schluss, dass die Versicherung total raus ist aus ihren Leistungen, wenn ein Fahrer fährt, der nicht bei Vertragsabschluss eingeschlossen war.
Danke aber schon einmal für Deine Antwort!
Wenn ich den §2b ganz emotionslos lese, dann komme ich zu dem Schluss, dass die Versicherung total raus ist aus ihren Leistungen, wenn ein Fahrer fährt, der nicht bei Vertragsabschluss eingeschlossen war.
Danke aber schon einmal für Deine Antwort!
Meines Wissens ist es so, daß in einem Notafll tatsächlich ein anderer Fahrer fahren darf. Notfall wird aber sehr eng ausgelegt. Also beispielswiese: Der (berechtigte) Fahrer erleidet einen Hezinfarkt. Dan kann ihn der Beifahrer ins Krankenhaus bringen.
Definitiv kein Notfall ist, wenn der Fahrer alkoholisiert ist, und deshalb einen anderen nüchternen Fahrer fahren lassen möchte. Dan heißt es einfach: Auto stehen lassen.
In der Regel wird die die Versicherung aber die Übernahme des Haftplichtschadens nicht verweigern können, das würde ja das ganze Prinzip der Zwangsversicherung auf den Kopf stellen.
Je nach Vertrag kann sie dich aber evtl. in Regreß nehmen.
Ich meine, daß meine Versicherung bei einer entpsrechenden Vertragsverletzung rüchwirkend für 1 Jahr den erhöhten Beitrag nimmt und zusätlich bis zu 1000€ (habe das jezt aber nicht überprüft, ist nur aus dem Gedächtnis).
Definitiv kein Notfall ist, wenn der Fahrer alkoholisiert ist, und deshalb einen anderen nüchternen Fahrer fahren lassen möchte. Dan heißt es einfach: Auto stehen lassen.
In der Regel wird die die Versicherung aber die Übernahme des Haftplichtschadens nicht verweigern können, das würde ja das ganze Prinzip der Zwangsversicherung auf den Kopf stellen.
Je nach Vertrag kann sie dich aber evtl. in Regreß nehmen.
Ich meine, daß meine Versicherung bei einer entpsrechenden Vertragsverletzung rüchwirkend für 1 Jahr den erhöhten Beitrag nimmt und zusätlich bis zu 1000€ (habe das jezt aber nicht überprüft, ist nur aus dem Gedächtnis).
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.876.387 von LeoKreis am 26.10.06 21:26:09also wenn dein 'Versicherungsfritze' dir irgendwas zusichert, dann solltest du das UNBEDINGT im Vertrag schriftlich vermerken (!!!) (auf deiner und seiner Kopie VOR Unterzeichnung, wirst dann schon merken ob der zurückzuckt ) oder noch besser dir das schriftlich bestätigen lassen von der Hauptstelle (einfach dieselben Fragen dort schriftlich stellen wie hier im Forum -telefonische Auskünfte kannst du komplett vergessen - nicht rechtsverbindlich und notorisch unzuverlässig )
Die Konditionen für Nutzung des Fahrzeugs durch verschiedene Fahrer scheinen wirklich stark auseinanderzugehen und man kommt wohl nicht darum herum sich für jeden Fall bei jedem für einen interessanten Versicherer durch die onlineberechnung zu wühlen. Weiß nicht ob Finanztest da helfen kann .. ?
Sicher so gewollt von den Versicherern
2. Poster : warum HUK nur "mit Einschränkungen", reine Interessensfrage
...
Die Konditionen für Nutzung des Fahrzeugs durch verschiedene Fahrer scheinen wirklich stark auseinanderzugehen und man kommt wohl nicht darum herum sich für jeden Fall bei jedem für einen interessanten Versicherer durch die onlineberechnung zu wühlen. Weiß nicht ob Finanztest da helfen kann .. ?
Sicher so gewollt von den Versicherern
2. Poster : warum HUK nur "mit Einschränkungen", reine Interessensfrage
...
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.876.387 von LeoKreis am 26.10.06 21:26:09Du verwechselst da was.
Der "unberechtigte Fahrer" ist ein Fahrer der ohne DEIN Einverständnis mit dem Wagen fährt (= Dieb, Räuber etc.) und hat nichts mit dem angegebenen Fahrerkreis für Rabatte etc. aus dem Antrag zu tun.
Wenn ein anderer Fahrer (als im Vertag angegeben) einen Unfall verursacht, wird i.d.R. eine (kleine) Vetragsstrafe fällig. Mehr passiert nicht.
Das ist auch bei Allianz 24 so:
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung
(TB) Seite 13/14
§ 9 Beitragsanpassung bei unrichtigen oder unterlassenen
Angaben
(1) Hat der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags
unverschuldet unrichtige Angaben gemacht, ist der
Versicherer berechtigt, von dem Beginn der laufenden
Versicherungsperiode an den Beitrag nach den berichtigten
Angaben so anzupassen, wie dies seinem Tarif entspricht.
(2) Hat der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags
schuldhaft unrichtige Angaben gemacht, und hat der
Versicherer deswegen einen zu niedrigen Beitrag berechnet,
ist der Versicherer berechtigt, ab Vertragsbeginn den
Beitrag nach den berichtigten Angaben so anzupassen, wie
dies seinem Tarif entspricht. Außerdem kann der Versicherer
(anstelle der Geltendmachung seiner gesetzlichen
Rechte auf Rücktritt bzw. Kündigung) eine Vertragsstrafe
in Höhe des angepassten Jahresbeitrags verlangen.
(3) Hat der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des
Vertrags es unverschuldet unterlassen, Änderungen gemäß
§ 7 TB anzuzeigen, oder hat er unverschuldet eine
unrichtige Anzeige gemacht, gilt die Regelung gemäß
PKRB-0586Z0 (0/02) 01.09.2006, Seite 14
Abs. 1 entsprechend. Hat der Versicherungsnehmer die
Anzeigepflicht gemäß § 7 TB schuldhaft verletzt, gelten die
Regelungen gemäß Abs. 2 entsprechend.
§ 10 Jahresfahrleistung
Die Angabe des Versicherungsnehmers der Jahresfahrleistung
vor Abschluss des Vertrags ist als gefahrerheblicher
Umstand berücksichtigt. Der Versicherer ist berechtigt, bei
unrichtiger Einschätzung der Jahresfahrleistung den Beitrag
ab Vertragsbeginn so anzupassen, wie dies seinem
Tarif entspricht. Der Versicherer verzichtet auf seine
Rechte nach §§ 23 bis 26 Versicherungsvertragsgesetz.
§ 11 Überprüfung von Angaben
Der Versicherer ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit
zu überprüfen, ob die im Versicherungsschein unter
der Überschrift "Bei der Beitragsberechnung berücksichtigte
Tarif- und Gefahrenmerkmale" genannten Angaben
weiterhin zutreffen, und darf hierfür vom Versicherungsnehmer
entsprechende Bestätigungen oder Nachweise
verlangen. Kommt der Versicherungsnehmer weder dem
Verlangen noch einer weiteren Nachfrage innerhalb einer
vom Versicherer gesetzten angemessenen Frist nach, ist
der Versicherer berechtigt, den Beitrag ab Beginn der
Versicherungsperiode, für die der Nachweis verlangt wurde,
nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der
mutmaßlichen Angaben so anzupassen, wie dies seinem
Tarif entspricht. Erbringt der Versicherungsnehmer die
Bestätigungen oder Nachweise erst nach Ablauf der vom
Versicherer gesetzten Frist, gilt der Beitrag gemäß den
nachträglichen bestätigten oder nachgewiesenen Angaben
erst zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für das folgende
Versicherungsjahr.
§ 12 Beitragsanpassung nach dem Lebensalter der Fahrer
(1) Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den
Beitrag während der Vertragslaufzeit an das veränderte
Lebensalter der Fahrer so anzupassen, wie dies sein Tarif
für einen neu abgeschlossenen Vertrag vorsieht. Dadurch
kann es zu einer Beitragsermäßigung oder Beitragserhöhung
kommen.
(2) Der angepasste Beitrag wird ab Beginn der auf das geänderte
Lebensalter folgenden Versicherungsperiode
wirksam.
(3) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer
innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des
Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, den
Versicherungsvertrag kündigen.
(4) Der Versicherer kann die Beitragsanpassung mit einer
Neukalkulation des Beitrags nach § 9a AKB und einer Änderung
des Schadenfreiheitsklassensystems nach § 25 TB
verbinden.
Der "unberechtigte Fahrer" ist ein Fahrer der ohne DEIN Einverständnis mit dem Wagen fährt (= Dieb, Räuber etc.) und hat nichts mit dem angegebenen Fahrerkreis für Rabatte etc. aus dem Antrag zu tun.
Wenn ein anderer Fahrer (als im Vertag angegeben) einen Unfall verursacht, wird i.d.R. eine (kleine) Vetragsstrafe fällig. Mehr passiert nicht.
Das ist auch bei Allianz 24 so:
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung
(TB) Seite 13/14
§ 9 Beitragsanpassung bei unrichtigen oder unterlassenen
Angaben
(1) Hat der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags
unverschuldet unrichtige Angaben gemacht, ist der
Versicherer berechtigt, von dem Beginn der laufenden
Versicherungsperiode an den Beitrag nach den berichtigten
Angaben so anzupassen, wie dies seinem Tarif entspricht.
(2) Hat der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags
schuldhaft unrichtige Angaben gemacht, und hat der
Versicherer deswegen einen zu niedrigen Beitrag berechnet,
ist der Versicherer berechtigt, ab Vertragsbeginn den
Beitrag nach den berichtigten Angaben so anzupassen, wie
dies seinem Tarif entspricht. Außerdem kann der Versicherer
(anstelle der Geltendmachung seiner gesetzlichen
Rechte auf Rücktritt bzw. Kündigung) eine Vertragsstrafe
in Höhe des angepassten Jahresbeitrags verlangen.
(3) Hat der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des
Vertrags es unverschuldet unterlassen, Änderungen gemäß
§ 7 TB anzuzeigen, oder hat er unverschuldet eine
unrichtige Anzeige gemacht, gilt die Regelung gemäß
PKRB-0586Z0 (0/02) 01.09.2006, Seite 14
Abs. 1 entsprechend. Hat der Versicherungsnehmer die
Anzeigepflicht gemäß § 7 TB schuldhaft verletzt, gelten die
Regelungen gemäß Abs. 2 entsprechend.
§ 10 Jahresfahrleistung
Die Angabe des Versicherungsnehmers der Jahresfahrleistung
vor Abschluss des Vertrags ist als gefahrerheblicher
Umstand berücksichtigt. Der Versicherer ist berechtigt, bei
unrichtiger Einschätzung der Jahresfahrleistung den Beitrag
ab Vertragsbeginn so anzupassen, wie dies seinem
Tarif entspricht. Der Versicherer verzichtet auf seine
Rechte nach §§ 23 bis 26 Versicherungsvertragsgesetz.
§ 11 Überprüfung von Angaben
Der Versicherer ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit
zu überprüfen, ob die im Versicherungsschein unter
der Überschrift "Bei der Beitragsberechnung berücksichtigte
Tarif- und Gefahrenmerkmale" genannten Angaben
weiterhin zutreffen, und darf hierfür vom Versicherungsnehmer
entsprechende Bestätigungen oder Nachweise
verlangen. Kommt der Versicherungsnehmer weder dem
Verlangen noch einer weiteren Nachfrage innerhalb einer
vom Versicherer gesetzten angemessenen Frist nach, ist
der Versicherer berechtigt, den Beitrag ab Beginn der
Versicherungsperiode, für die der Nachweis verlangt wurde,
nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der
mutmaßlichen Angaben so anzupassen, wie dies seinem
Tarif entspricht. Erbringt der Versicherungsnehmer die
Bestätigungen oder Nachweise erst nach Ablauf der vom
Versicherer gesetzten Frist, gilt der Beitrag gemäß den
nachträglichen bestätigten oder nachgewiesenen Angaben
erst zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für das folgende
Versicherungsjahr.
§ 12 Beitragsanpassung nach dem Lebensalter der Fahrer
(1) Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den
Beitrag während der Vertragslaufzeit an das veränderte
Lebensalter der Fahrer so anzupassen, wie dies sein Tarif
für einen neu abgeschlossenen Vertrag vorsieht. Dadurch
kann es zu einer Beitragsermäßigung oder Beitragserhöhung
kommen.
(2) Der angepasste Beitrag wird ab Beginn der auf das geänderte
Lebensalter folgenden Versicherungsperiode
wirksam.
(3) Erhöht sich der Beitrag, kann der Versicherungsnehmer
innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des
Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, den
Versicherungsvertrag kündigen.
(4) Der Versicherer kann die Beitragsanpassung mit einer
Neukalkulation des Beitrags nach § 9a AKB und einer Änderung
des Schadenfreiheitsklassensystems nach § 25 TB
verbinden.
ist alles etwas anders , als bisher erörtert.
nur ganz kurz:
mit den zitzierten paragraphen der allgemeinen tarifbestimmungen ist etwas anderes gemeint:
a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;
das bedeutet, wenn das auto gewerblich statt privat bzw. zu rennen oder ähnlichem benutzt wird.
b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
unberechtigter fahrer meint, dass ein fahrer beispielsweise das fahrzeug durch verbotene eigenmacht an sich gebracht hat oder keine gültige fahrerlaubnis besitzt.
ein fahrer der mit zustimmung des VN das fahrzeug benutzt und eine gültige pappe hat ist ein berechtigter fahrer unabhängig vom tarif.
bei den meisten versicherern ist es so, dass die tarifbestimmungen für den fall, dass ein anderer fahrer das fahrzeug benutzt, eine vertragsstrafe vorsehen. bei der angesprochenen allianz sieht der tarif als vertragsstrafe zwei jahresnettoprämien ohne
die tariflichen nachlässe , wie beispielsweise wenigfahrer , garage usw. vor.
dies ist bei fast allen versicherern so. dazu aber bitte die tarifbestimmungen und nicht die AKB lesen.
es gibt davon ausnahmen: notfälle beispielsweise, wobei diese, wie schon erörtert wirklich sehr eng ausgelegt werden. zählen nur wirkliche notstände, wie unfall oder ähnliches dazu.
weitere ausnahme ist aber auch eine probefahrt eines werkstattangehörigen bei reparatur oder eines potentiellen käufers bei verkaufverhandlungen.
einfach die tarifbestimmungen lesen.
nur ganz kurz:
mit den zitzierten paragraphen der allgemeinen tarifbestimmungen ist etwas anderes gemeint:
a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;
das bedeutet, wenn das auto gewerblich statt privat bzw. zu rennen oder ähnlichem benutzt wird.
b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
unberechtigter fahrer meint, dass ein fahrer beispielsweise das fahrzeug durch verbotene eigenmacht an sich gebracht hat oder keine gültige fahrerlaubnis besitzt.
ein fahrer der mit zustimmung des VN das fahrzeug benutzt und eine gültige pappe hat ist ein berechtigter fahrer unabhängig vom tarif.
bei den meisten versicherern ist es so, dass die tarifbestimmungen für den fall, dass ein anderer fahrer das fahrzeug benutzt, eine vertragsstrafe vorsehen. bei der angesprochenen allianz sieht der tarif als vertragsstrafe zwei jahresnettoprämien ohne
die tariflichen nachlässe , wie beispielsweise wenigfahrer , garage usw. vor.
dies ist bei fast allen versicherern so. dazu aber bitte die tarifbestimmungen und nicht die AKB lesen.
es gibt davon ausnahmen: notfälle beispielsweise, wobei diese, wie schon erörtert wirklich sehr eng ausgelegt werden. zählen nur wirkliche notstände, wie unfall oder ähnliches dazu.
weitere ausnahme ist aber auch eine probefahrt eines werkstattangehörigen bei reparatur oder eines potentiellen käufers bei verkaufverhandlungen.
einfach die tarifbestimmungen lesen.
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