Mit ganz legalen Kniffen können Anleger,
Immobilienbesitzer, Selbstständige, Eltern und sogar Kunstkenner in
diesem und im nächsten Jahr ihre ganz persönliche Staatsquote
kräftig drücken
von Sophie Brandt und Stephan Haberer
Peer Steinbrück kriegt den Hals nicht voll. Die
Steuereinnahmen sprudeln viel stärker
als gedacht: 2006 fließen 484,9 Milliarden Euro in den Staatssäckel
– gut 20
Milliarden mehr als prognostiziert. Und was macht der
Bundesfinanzminister? Er zieht
völlig ungerührt die größte Steuererhöhung seit Gründung der
Bundesrepublik durch:
Mehrwertsteuer rauf, Versicherungssteuer rauf. Gleichzeitig
werden
Pendlerpauschale und Sparerfreibetrag gekürzt, die Absetzbarkeit
des häuslichen
Arbeitszimmers erschwert. Und Spitzenverdienern droht die
Reichensteuer.
Damit nicht genug, steigen 2007 auch die Renten- und
Krankenkassenbeiträge um
0,4 respektive rund 0,7 bis 1,0 Prozentpunkte (was sich 2007
ändert, lesen Sie
nächsten Sonntag). Dabei sind die Sozialversicherungsbeiträge von
1991 bis 2005
bereits kräftig angehoben worden: Statt 29,9 Prozent werden auf
den
Durchschnittsverdienst inzwischen 32,8 Prozent Abgaben fällig.
Doch immer weniger Bundesbürger nehmen den Griff ins Portemonnaie
einfach hin.
Jeder versucht, die Abgabenlast zu mindern, wo es geht. Und da der
Fiskus das weiß,
versucht er, alle Schlupflöcher zu schließen. Doch ein paar Lücken
bleiben, mit denen
Sie 2006 (siehe Kasten) und 2007 viel für sich rausholen
können.
So kann man etwa mit Kunst dem Fiskus ein
Schnippchen schlagen. Ein
Steuerschlupfloch, das kaum einer kennt. Bernd Rühland, Partner der
Düsseldorfer
Anwaltskanzlei Dr. Ganteführer, Marquardt & Partner, weiß:
\"Nichts kann so günstig
übertragen werden wie Kunst.\" Hier sind Steuerbefreiungen in Höhe
von 60, in
Einzelfällen gar von 100 Prozent drin. \"Kunstwerke können völlig
legal genutzt
werden, um große Vermögen steuergünstig auf die nächste Generation
zu
übertragen\", erklärt der kunstsinnige Steuerexperte.
Jedoch muss man dabei ein paar Regeln beachten.
Wer glaubt, er könne mit jedem
beliebigen Werk eines drittklassigen Künstlers Steuern sparen,
irrt. Voraussetzung
für die Großzügigkeit des Fiskus: Die Erhaltung des Kunstwerks oder
einer Sammlung
muss im öffentlichen Interesse liegen. \"Das ist insbesondere der
Fall, wenn ein
Museum das Werk als Leihgabe haben will\", sagt Rühland. Und: Die
Werke müssen in
einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der Forschung oder
Volksbildung
zugänglich sein. \"Dabei ist es sogar möglich, dass der neue
Besitzer seine
Kunstwerke zu Hause behält und nur im Rahmen eines
Kooperationsvertrags mit
einem Museum seine Bereitschaft erklärt, das Kunstwerk
auszuleihen\", so der Anwalt.
Letzte Bedingung für den Steuernachlass: Das Kunstwerk darf
frühestens zehn Jahre
nach der Übertragung weiterveräußert werden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann bleiben laut
Erbschaftssteuergesetz 60
Prozent des gemeinen Werts der Kunstwerke von der Steuer verschont.
Und bei der
Bestimmung dieses Werts ist beileibe nicht der aktuelle am
Kunstmarkt zu erzielende
Preis ausschlaggebend. \"Im Regelfall kann man sich mit der
Finanzverwaltung auf
einen Wert einigen, der etwa bei 50 Prozent des Marktwerts liegt –
in extremen Fällen
auch auf Werte von nur noch 25 Prozent\", so Rechtsanwalt
Rühland.
Beispiel gefällig? Ein Sammler schenkt seinem Sohn ein Bild im Wert
von einer Million
Euro. Der vom Fiskus angesetzte gemeine Wert liegt 50 Prozent
darunter. Macht
noch 500000 Euro. Hierauf kommt die 60-Prozent-Regel zum Ansatz.
Ergebnis: Der
für die Versteuerung zugrunde zu legende Wert beträgt nur noch
200000 Euro. Da
der Sohn auch den Schenkungssteuerfreibetrag von 205000 Euro für
Kinder nutzen
kann, wird gar keine Steuer fällig.
Hätte der Vater dagegen das Kunstwerk verkauft
und dem Sohn das erlöste Geld
geschenkt, wären auf die Million Euro nach Abzug des Freibetrags
rund 150000 Euro
Schenkungssteuer fällig geworden. Rühland: \"Dieses
Steuersparmodell wird noch
attraktiver, da im Rahmen der Erbschaftssteuerreform diese Regelung
unangetastet
bleiben soll, während Immobilien künftig höher bewertet werden\"
(siehe Randspalte).
Doch auch Kleinanleger sollten sich mit Steuertricks beschäftigen.
Denn am 1. Januar
sinkt der Sparerfreibetrag auf 750 Euro je Person. Nur die
Werbungskostenpauschale bleibt mit 51 Euro gleich. (Höhere
nachgewiesene
Werbungskosten werden anerkannt.) Normale Anleihen, Sparbriefe,
Fest- und
Tagesgeld werden damit unattraktiver: Wer etwa als Single 3,5
Prozent Zinsen
kassiert, kann 2007 nur noch 22885 Euro anlegen, dann sind
Freibetrag und
Werbungskostenpauschale weg.
Das endgültige Aus bedeutet die
Freibetragskürzung in vielen Fällen für Produkte, die
Zinsen über mehrere Jahre ansammeln, wie auf- oder abgezinste
Sparbriefe und
Bundesschatzbriefe Typ B. Bei ihnen müssen Singles schon ab 4000
Euro
Anlagesumme damit rechnen, dass am Ende der siebenjährigen Laufzeit
auf einen Teil
der Zinsen Steuern fällig werden. Tipp: Wer solche \"Schätzchen\"
hat, kann sie nach
einem Jahr Haltedauer zurückgeben.
Für Anleihe-Investoren ist also Umschichten
angesagt. Am besten in Aktien oder
Aktienfonds. Denn bei diesen stammt der Großteil der Rendite aus
Kursgewinnen. Die
aber sind derzeit nach mehr als zwölf Monaten Haltedauer
steuerfrei. Und
Dividenden werden nach dem günstigeren Halbeinkünfteverfahren
besteuert.
Achtung: Mit Einführung der Abgeltungssteuer ändert sich das
voraussichtlich 2009.
Dann wird generell 25 Prozent Abschlagssteuer fällig, unabhängig
von der
Haltedauer.
Wer sich mit Aktien wegen des größeren Risikos
aber nicht anfreunden kann, sollte
gezielt nach Anleihen suchen, die unter pari – als unter dem
Nennwert – notieren.
Wird mit Fälligkeit der Nennwert zurückgezahlt oder steigt der
Kurs, können auch
hier Kursgewinne nach zwölf Monaten Haltedauer steuerfrei
eingestrichen werden.
Wem das zu aufwendig ist, kann auf steueroptimierte Rentenfonds
setzen – etwa
den Warburg Bund Trend Dynamic (ISIN: DE000A0HGET2), den Adig
Adireth
(DE0009769554) oder den Basis-Fonds I FT (DE0008478090).
Vorsicht bei Zerobonds: Bei diesen kassiert das
Finanzamt unabhängig von der
Haltedauer auch bei Kursgewinnen immer mit. Das heißt: Sie eignen
sich nur zur
Steuerverschiebung. Etwa dann, wenn die Rente kurz bevorsteht. Denn
durch das
geringere steuerpflichtige Einkommen im Alter ist meist auch die
Steuerlast niedriger.
Weitere Sparmöglichkeit: Freibeträge von Kindern
nutzen. Ist der Nachwuchs noch
minderjährig, kann er 2007 bis zu 8501 Euro Kapitalertrag
steuerfrei einstreichen,
bei volljährigen Kindern sind es 7680 Euro. Doch Achtung: Für den
Anspruch auf
kostenlose Mitversicherung in der Krankenkasse und auf Kindergeld
(bei Volljährigen)
gelten niedrigere Grenzen. Um die Steuerlast zu mindern, kann also
die Übertragung
von Depots sinnvoll sein. Allerdings muss das übertragene Vermögen
unwiderruflich
auf das Kind übergehen.
Auch sonst können innerhalb von Familien
Einkünfte verschoben werden. Prinzip: Wer
viel verdient, drückt mit Zahlungen an die \"arme Verwandtschaft\"
seine Steuerlast.
So können Kinder beispielsweise übertragenes Vermögen als Kredit an
Verwandte
weiterreichen und die Zinsen steuerfrei kassieren. Diese Praxis
wurde vom
Bundesfinanzhof (BFH) höchstrichterlich abgesegnet (Az. IX R 4/04).
Auch Verluste
aus einer Wohnung, die günstig an eine Unterhalt beziehende Tochter
vermietet war,
segnete der BFH ab ( Az. R 39/99). Doch Achtung: Die Miete darf
nicht zu günstig
sein, sonst können nicht mehr alle Kosten abgesetzt werden. Aber 25
Prozent
Rabatt auf die marktübliche Miete sind immer drin. Bis zu 44
Prozent sind möglich,
wenn plausibel nachgewiesen werden kann, dass trotz Abschlags nach
30 Jahren
insgesamt ein Überschuss erzielt werden kann.
Auch Arbeitsverträge mit Verwandten können
Steuern mindern. Jedoch sollte auch
hier Leistung und Gegenleistung schriftlich fixiert und im Zweifel
plausibel belegt
werden können.
Autor: SmartHouseMedia (© wallstreet:online AG / SmartHouse Media
GmbH),10:24 03.12.2006