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    Vietnam Opportunity Fund - intransparenter Fonds - Strafbesteuerung § 6 Investmentsteuergesetz - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.12.06 17:28:08 von
    neuester Beitrag 10.12.06 12:05:17 von
    Beiträge: 6
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      Avatar
      schrieb am 04.12.06 17:28:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      ich möchte mit Euch versuchen, die (Straf)Besteuerung intransparenter Fonds zu verstehen. Grundlage hierzu soll die Stellungnahme des BMF zum Investmentsteuergesetz vom 2. Juni 2005 sein (AZ IV C1 - S 1980 - 1 - 87/05)

      Damit alles etwas leichter verständlich ist habe ich ein Zahlenbeispiel konstruiert, das bewußt einfach gehalten ist. Es soll von folgenden Fakten ausgegangen werden:

      Kauf 1 Anteil IF am 30 April 2004 zu 100 Euro je Anteil
      Verkauf 1 Anteil IF am 30 November 2006 zu 250 Euro je Anteil

      Es fallen keinerlei Ausschüttungen an

      Kurse des IF
      01.01.2004 80 Euro
      31.12.2004 120 Euro
      31.12.2005 100 Euro
      31.12.2006 230 Euro

      Soweit die Kerndaten, nun mein Lösungsvorschlag anhand der Informationen des BMF-Schreibens:

      1) Wann fällt die Besteuerung an ?
      Nach Randziffer 131 des BMF gilt das Zuflussprinzip § 11 EStG. Der Anteil am Mehrbetrag (später dazu mehr) gilt dabei mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres als zugeflossen. Damit gehe ich davon aus, dass die Strafbesteuerung jedes Kalenderjahr greift und die Einkünfte daraus auch in der jährlichen Est Erklärung anzugeben sind (alles andere macht ja auch keinen Sinn).

      2) Welche Einkunftsart ist betroffen?
      Nach Rz 130 des BMF handelt es sich um Ekü aus Kapitalvermögen § 20 Abs1 Nr 1 EStG, das Halbeinkünfteverfahren findet keine Anwendung. Allerdings müsste der Sparerfreibetrag Anwendung finden. In den weiteren Ausführungen des Beispiels wird der Sparerfreibetrag nicht mehr berücksichtigt.

      3)Kalenderjahr 2004
      Es stellt sich die Frage, welcher Betrag zu versteuern ist. Nach Rz 123 soll es der höhere der beiden folgenden Beträge sein:
      - Anteil am Mehrbetrag Rz 125 (in meinem Beispiel 70% von 120 - 80 = 28)
      - Mindestbetrag (im Bsp 6% des letzten im KJ festgesetzten Rücknahmepreises = 0,06*120 = 7,2)
      Somit sind wohl in 2004 28 Euro zu versteuern obwohl der bislang entstandene Gewinn erst 120 - 100 = 20 Euro beträgt !!!

      4) Kalenderjahr 2005
      Hier wohl eindeutig der höhere der beiden Beträge
      - Anteil am Mehrbetrag 70% von 100-120 = -14
      - Mindestbetrag 0,06*100 = 6
      Zu versteuern sind hier wohl recht eindeutig 6 Euro (obwohl per Saldo der Kurs zurückging bzw. überhaupt kein Gewinn aus der gesamten Transaktion bislang angefallen ist !!)

      5) Kalenderjahr 2006
      Im Jahr der Veräußerung ist der bekannt gemachte Zwischengewinn oder der Ersatzwert anzusetzen (Rz123 BMF). Hier ergeben sich für mich die größten Fragen. Gibt es überhaupt einen Zwischengewinn ? Dieser wird in Rz4 definiert.Ich glaube nicht, dass er bekannt gegeben werden kann. Somit käme der Ersatzwert ins Spiel (Rz 121). Dieser beträgt in unserem Beispiel wohl unstrittig
      0,06*250 (Rücknahmepreis am 30.11.2006) * 330/360 = 13,75
      Bei dieser Berechnung gehe ich davon aus, dass die in Rz 121 verwendete Bezeichnung "pro anno" nicht "jedes Jahr" bedeutet sondern eher "pro rata temporis".
      Sonstige Betraäge sind aus meiner Sicht in 2006 nicht zu berücksichtigen da Rz 123 eindeutig ausführt: " Im Falle der Veräußerung sind die Ausschüttungen sowie der bekannt gemachte Zwischengewinn oder der Ersatzwert anzusetzen". Die Vernachlässigung des in 2006 "erzielten" Gewinns von 250-100=150 erscheint seltsam aber vielleicht habe ich ja was übersehen.

      Somit käme ich über die knapp über 2,5 Jahre auf einen zu versteuerenden Ertrag von
      28+6+13,75 = 47,75 Euro
      Beim Kauf einer Aktie wäre der erzielte Gewinn von 250-100=150 (noch) vollständig steuerfrei.

      Dies alles stellt keine Anlage- oder Steuerberatung dar sondern soll als Aufforderung zur Diskussion verstanden werden. Jeder Interessierte sollte sich das BMF Schreiben anschauen und seine gewonnenen Erkenntnisse hier darlegen.

      Die Diskussion um dieses doch recht exotische Thema ist hiermit eröffnet

      LongIsland
      Avatar
      schrieb am 04.12.06 17:52:55
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo MODs,

      könnt ihr bitte die Aktie dazu austauschen, ist leider nicht richtig so......
      Avatar
      schrieb am 04.12.06 18:08:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      hey leute kann man sunwin nachkaufen läuft ja zur zeit nicht schlecht;)
      Avatar
      schrieb am 04.12.06 18:09:09
      Beitrag Nr. 4 ()
      vielleicht knacken wir ja 1,50 marke oder was meint ihr:)
      Avatar
      schrieb am 04.12.06 18:31:04
      Beitrag Nr. 5 ()
      hmm keiner daaaaa:look:

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      Avatar
      schrieb am 10.12.06 12:05:17
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.930.760 von LongIsland am 04.12.06 17:28:08Hochinteressante Frage, ich hoffe ich komme am WE noch dazu, mich damit zu beschäftigen.

      Spontan meine ich, dass mehrere Rechtsgrundätze verletzt oder zumindest nicht eingehalten werden. Da dürfte sich ein (Muster)Prozess evtl. lohnen.

      Zu 1) Hier wird offentsichtlich von einer Fiktion ausgegangen( "gilt") . Eine Fiktion eröffnet meist die Möglichkeit einer Widerlegung, bei der einen dann die Beweislast trifft.
      Wäre das nicht hier zu widerlegen?

      Zu 2) Ich bin mir spontan auch nicht sicher, ob es immer Einkünfte aus Kapitalvermögen sind. Was bei gewerblichen Händlern?

      Wenn es sich aber um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, könnte gegen das Willkürverbot verstoßen worden ein, die in der Ungleichbehandlung letztlich gleicher Sachverhalte gesehen werden könnte, im Vergleich zur Aktie eben.

      Das zumindest müßte sich aus den Unterlagen der Gesetzgebungsmotive ergeben.

      Nur ein paar erste Gedanken.

      Keine Rechts-Steuer- oder Anlageberatung, sondern persönlichen Meinung von
      Habsburg


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