Antwort auf Beitrag Nr.:
43.039.383 von Muckelius am 14.04.12
16:06:37aus dem Bundesanzeiger:
SQS Software Quality Systems AG
Köln
HRB 12764
International Securities Identification Number (ISIN): DE
0005493514
Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung der
SQS Software Quality Systems AG
am 30. Mai 2012
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
hiermit laden wir Sie zur ordentlichen Hauptversammlung unserer
Gesellschaft am Mittwoch, 30. Mai 2012, um 10.00 Uhr, in unsere
Räumlichkeiten, Sophienstraße 5 in 51149 Köln, herzlich ein.
Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der SQS Software
Quality Systems AG ist auch in englischer Übersetzung erhältlich.
Maßgeblich für den Inhalt ist allein die deutsche Fassung.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts,
des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des
Berichts des Aufsichtsrats der SQS Software Quality Systems AG
sowie des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2011
Diese Unterlagen können während der üblichen Geschäftszeiten in den
Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Stollwerckstraße 11,
51149 Köln, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen
übersandt. Bestellungen bitten wir an die Gesellschaft zu richten
zu Händen des Vorstands per Post unter der Anschrift SQS Software
Quality Systems AG, Stollwerckstraße 11, 51149 Köln, per Telefax
unter der Telefaxnummer Fax: (+49) 02203 91 54 55 oder per E-Mail
unter der Anschrift investoren@sqs.de.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn der
Gesellschaft des Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 2.429.752,95
auf jede der 27.893.289 gewinnbezugsberechtigten Aktien einen
Betrag in Höhe von EUR 0,05 als Dividende, also insgesamt einen
Betrag von EUR 1.394.664,45 auszuschütten und den danach
verbleibenden restlichen Gewinnbetrag von EUR 1.035.088,50 auf neue
Rechnung vorzutragen.
Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2011
dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung verändern,
wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine
Dividende von EUR 0,05 je gewinnbezugsberechtigter Aktien vorsieht
und des Weiteren vorsieht, den auf nicht dividendenberechtigte
Aktien entfallenden Betrag auf neue Rechnung vorzutragen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 jeweils einzeln, wie folgt
Entlastung zu erteilen:
a)
Herrn Rudolf van Megen wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung
erteilt.
b)
Herrn René Gawron wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung
erteilt.
c)
Herrn Diederik Vos wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung
erteilt.
d)
Herrn David Cotterell wird für das Geschäftsjahr 2011 bis zu dem
Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Vorstand Entlastung
erteilt.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 jeweils einzeln, wie folgt
Entlastung zu erteilen:
a)
Herrn Prof. Dr. Werner Mellis wird für das Geschäftsjahr 2011
Entlastung erteilt.
b)
Herrn Jeremy Hamer wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung
erteilt.
c)
Herrn Matthias Baunach wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung
erteilt.
5.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Aachener Straße 75
50931 Köln
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
6.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
sowie über die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im
Falle der Veräußerung eigener Aktien
Das Aktienrecht erlaubt, den Vorstand zum Erwerb eigener Aktien
besonders zu ermächtigen. Der Vorstand möchte dieses Instrument
nutzen, um angemessen, schnell und flexibel auf im heutigen
Wirtschaftsleben auftretende Situationen reagieren zu können.
Beispielsweise könnte die Gesellschaft eigene Aktien als
Akquisitionswährung beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder von Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen
Vermögensgegenständen oder zum Zwecke von
Unternehmenszusammenschlüssen anbieten oder andere zulässige Ziele
bei Vorliegen entsprechender Situationen verfolgen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
a)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in
der Zeit bis zum 31. Oktober 2013 eigene Aktien der Gesellschaft
(„SQS-Aktien“) oder diese ersetzende Depositary Interests oder
sonstige Wertpapiere, die an einem in- oder ausländischen Markt
gehandelt werden („Depositary Interests“), bis zu einem Anteil von
insgesamt höchstens 10 % des derzeit bestehenden Grundkapitals der
Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen SQS-Aktien und Depositary Interests
zusammen mit anderen SQS-Aktien und Depositary Interests, die die
Gesellschaft bereits gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 AktG
erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71 d und 71 e
Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 %
des jeweiligen Grundkapitals entfallen. SQS-Aktien oder Depositary
Interests dürfen nicht für Zwecke des Handels in eigenen Aktien
erworben werden.
Die Ermächtigung wird am 1. Juni 2012 wirksam und gilt bis zum 31.
Oktober 2013. Die in der Hauptversammlung der SQS Software Quality
Systems AG vom 24. Mai 2011 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb
und zur Wiederverwendung eigener Aktien endet mit Beginn der
Wirksamkeit dieser neuen Ermächtigung.
b)
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der
Ermächtigung zum Erwerb von SQS-Aktien oder Depositary Interests
ganz oder in Teilbeträgen einmal oder mehrmals Gebrauch machen. Die
Ermächtigung zum Erwerb von SQS-Aktien und Depositary Interests
kann darüber hinaus nach Wahl des Vorstands mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auch durch Konzerngesellschaften der Gesellschaft
oder für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften
durch Dritte ausgeübt werden.
c)
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands mit Zustimmung des
Aufsichtsrats über die Börse oder mittels eines an die Inhaber von
SQS-Aktien oder von Depositary Interests gerichteten öffentlichen
Kaufangebots. Der Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je
zurückerworbener SQS-Aktie bzw. Depositary Interest darf den
durchschnittlichen Börsenschlusskurs der dem Erwerbstag
vorausgehenden 5 Handelstage der SQS-Aktien oder Depositary
Interests am Alternative Investment Market (AIM) der London Stock
Exchange um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Fall
eines öffentlichen Erwerbsangebots darf der angebotene und gezahlte
Erwerbspreis pro SQS-Aktie bzw. Depositary Interest bis zu 10 %
über oder unter dem durchschnittlichen Börsenschlusskurs am
Alternative Investment Market (AIM) der London Stock Exchange der
der Veröffentlichung des Erwerbsangebots vorausgehenden 5
Handelstage liegen.
d)
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
SQS-Aktien oder Depositary Interests, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworben wurden, neben einer Veräußerung über die
Börse oder einem Angebot an alle Aktionäre oder Inhaber von
Depositary Interests auch wie folgt zu verwenden:
aa)
SQS-Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder
ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen
ausgeübt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der
Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital
nicht herabgesetzt wird, sondern der sich auf die übrigen Aktien
entfallende anteilige Betrag am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3
Aktiengesetz erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt,
die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen;
bb)
SQS-Aktien oder Depositary Interests können unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen von
Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder
sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich dem Erwerb von
Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder
sonstigen Vermögensgegenständen entstanden sind, angeboten und
übertragen werden; und
cc)
SQS-Aktien oder Depositary Interests können unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder
durch Angebot an alle Aktionäre oder Inhaber von Depository
Interests veräußert werden, wenn die erworbenen SQS-Aktien oder
Depositary Interests gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenpreis der Aktien oder der die Aktien
ersetzenden Depositary Interests oder sonstigen Wertpapiere, die an
einem in- oder ausländischen Markt gehandelt werden, zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, und die unter
Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten Aktien insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung.
e)
Die Ermächtigungen unter d) können einmal oder mehrmals, einzeln
oder gemeinsam, ausgenutzt werden. Ein Bezugsrecht der Aktionäre
auf diese SQS-Aktien oder Depositary Interests kann durch den
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insoweit ausgeschlossen
werden, als diese SQS-Aktien oder Depositary Interests gemäß der
vorstehenden Ermächtigung unter lit. d) bb) oder cc) verwandt
werden.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 71 Abs. 1
Nr. 8 Satz 5 i.V.m. 186 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes
Zu d) bb):
Die Gesellschaft beabsichtigt, auch künftig Unternehmen,
Unternehmensteile, Beteiligungen oder sonstige Wirtschaftsgüter zu
erwerben oder an Unternehmenszusammenschlüssen teilzunehmen. Im
heutigen Wirtschaftsleben gehören der Erwerb von Unternehmen oder
Unternehmensteilen und der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen
oder sonstiger Vermögensgegenstände sowie
Unternehmenszusammenschlüsse gegen die Veräußerung von Aktien zur
gängigen Marktpraxis. Vielfach müssen bei solchen Transaktionen
hohe Gegenleistungen gezahlt werden. Diese Gegenleistungen können
oder sollen – insbesondere unter dem Gesichtpunkt einer optimalen
Finanzstruktur – oft nicht in Geld erbracht werden. Im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände
oder mit Unternehmenszusammenschlüssen können zudem Forderungen der
Verkäufer gegen die Gesellschaft als Erwerberin entstehen.
Derartige Forderungen können zum Beispiel in einem so genannten
Earn Out, d.h. einer nachträglichen Anhebung des Kaufpreises bei
Erreichen bestimmter vorgegebener Ziele, entstehen. Im Einzelfall
kann es auch angebracht sein, statt einer Begleichung durch
Kaufpreiszahlung solche Forderungen durch die Übertragung von
SQS-Aktien oder Depositary Interests als Leistung an Erfüllungs
statt zum Erlöschen zu bringen. Die Inhaber attraktiver
Akquisitionsobjekte sind häufig an der Verschaffung von Aktien der
erwerbenden Gesellschaft als Gegenleistung für eine Veräußerung aus
steuerlichen oder sonstigen Erwägungen interessiert. Darüber hinaus
besteht seitens der Gesellschaft ein Interesse an der Möglichkeit,
Inhabern interessanter Akquisitionsobjekte SQS-Aktien oder
Depositary Interests anzubieten. Die Inhaber attraktiver
Akquisitionsobjekte aus der Branche der Gesellschaft sind häufig
Gründer oder Mitgründer des betreffenden Objektes. Die Gesellschaft
hat vielfach ein Interesse daran, diese Personen auch über den
Abschluss der Akquisition hinaus an die Gesellschaft zu binden. Das
Angebot von SQS-Aktien oder Depositary Interests stellt hierbei ein
interessantes Gestaltungsmittel mit großer Anreizwirkung dar. Die
Möglichkeit im Rahmen eines Unternehmenserwerbs oder
Zusammenschlusses alternativ oder zusätzlich zu einer Geldzahlung
auch Aktien anbieten zu können, nicht nur durch Ausnutzung von
genehmigtem Kapital sondern auch durch Einsatz von SQS-Aktien oder
von Depositary Interests, erweitert daher den Handlungsspielraum
der Gesellschaft und stärkt ihre Verhandlungsposition. Dadurch wird
der Gesellschaft ein Vorteil im Wettbewerb um interessante
Akquisitionsobjekte verschafft. Die Entscheidung, ob im Einzelfall
SQS-Aktien oder Depositary Interests oder Aktien aus einem
genehmigten Kapital genutzt werden, trifft der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats, wobei er sich allein vom Interesse
der Gesellschaft leiten lässt.
Durch die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung von
SQS-Aktien oder von Depositary Interests kann die Gesellschaft bei
sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren, um in
geeigneten Fällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen
an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter gegen Abgabe von
SQS-Aktien oder Depositary Interests zu erwerben, sich mit diesen
zusammenzuschließen und attraktive Zahlungsmodalitäten anbieten zu
können.
Der Vorstand will die Möglichkeit, SQS-Aktien oder Depositary
Interests mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden, nur dann nutzen, wenn der
Wert der Gegenleistung, d.h. der Wert des zu erwerbenden
Unternehmens, Unternehmensteils oder der Beteiligung an einem
Unternehmen sowie sonstiger Vermögensgegenstände oder des
Unternehmens, mit dem ein Zusammenschluss erfolgt, in einem
angemessenen Verhältnis zum Wert der SQS-Aktien oder der Depositary
Interests steht. Dabei soll der Preis der zu veräußernden
SQS-Aktien oder Depositary Interests grundsätzlich am Börsenpreis
der Aktien oder Depositary Interests ausgerichtet werden. Eine
strenge Bindung an den Börsenpreis ist jedoch nicht gewollt, z. B.
soweit dies ein Festhalten an erzielten Verhandlungsergebnissen
verhindern würde.
Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht
ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden. Zwar führt ein
Bezugsrechtsausschluss zu einer Verringerung der relativen
Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der
vorhandenen Aktionäre, jedoch lassen sich die oben dargestellten,
mit einem Unternehmenserwerb oder Unternehmenszusammenschluss gegen
Aktien verbundenen Vorteile oft anders nicht realisieren. Bei
Abwägung aller dieser Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die
Möglichkeit eines Ausschlusses des Bezugsrechts in den
umschriebenen Grenzen für angemessen und im Interesse der
Gesellschaft geboten.
Zu d) cc):
Das Bezugsrecht soll ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ausgeschlossen werden können, wenn die SQS-Aktien oder Depositary
Interests nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG zu einem Betrag veräußert werden, der den Börsenpreis der
Aktien oder der die Aktien ersetzenden Depositary Interests oder
sonstigen Wertpapiere, die an einem in- oder ausländischen Markt
gehandelt werden, nicht wesentlich unterschreitet, und wenn die in
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG festgelegte Grenze von 10 % des
Grundkapitals nicht überschritten wird.
Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses versetzt den Vorstand in die Lage, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats sich aufgrund der jeweiligen
Börsenlage bietende Möglichkeiten schnell, flexibel und
kostengünstig zu nutzen. Durch den Verzicht auf die zeit- und
kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts können der
Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr
zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und
Ausland gewonnen werden.
Diese Möglichkeit ist für die Gesellschaft insbesondere deshalb von
Bedeutung, weil sie auf diese Weise Akquisitionschancen schnell und
flexibel nutzen kann. Die Möglichkeit eines Ausschlusses des
Bezugsrechts ermöglicht ein schnelles Agieren und eine Platzierung
nahe am Börsenkurs der Aktien oder der die SQS-Aktien ersetzenden
Depositary Interests oder sonstigen Wertpapiere, die an einem in-
oder ausländischen Markt gehandelt werden. Weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung
darf diese Form der Wiederveräußerung 10 % des bestehenden
Grundkapitals übersteigen.
Zu d) aa) bis cc):
Konkrete Pläne für das Ausnutzen der Ermächtigung zum Erwerb von
SQS-Aktien oder Depositary Interests oder zur Wiederveräußerung von
SQS-Aktien oder Depositary Interests unter Ausschluss des
Bezugsrechts bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem
Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch
machen will. Die Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur erfolgen,
wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im
Interesse der Gesellschaft liegt. Dabei dürfen auf die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen SQS-Aktien und Depositary Interests
zusammen mit anderen SQS-Aktien und Depositary Interests, die die
Gesellschaft bereits gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 AktG
erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71 d und 71 e
Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 %
des jeweiligen Grundkapitals entfallen.
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb
und zur Wiederveräußerung von SQS-Aktien oder Depositary Interests
jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.
Der Bericht des Vorstands liegt vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur
Einsicht der Aktionäre aus. Er wird auch in der Hauptversammlung
zur Einsicht ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär eine
Abschrift des Berichts unverzüglich und kostenlos übersandt.
Bestellungen bitten wir an die Gesellschaft zu richten zu Händen
des Vorstands per Post unter der Anschrift SQS Software Quality
Systems AG, Stollwerckstraße 11, 51149 Köln, per Telefax unter der
Telefaxnummer Fax: (+49) 02203 91 54 55 oder per E-Mail unter der
Anschrift investoren@sqs.de.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig
angemeldet sind. Die Anmeldung muss bei der Gesellschaft bis zum
Ablauf des 23. Mai 2012 in Textform in deutscher oder englischer
Sprache unter der Anschrift
SQS Software Quality Systems AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: (+49) 089 30 90 37 – 4675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
erfolgen. Der im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung
eingetragene Bestand wird dem Bestand entsprechen, der am Beginn
des 26. Mai 2012 festgestellt wird, da Aufträge zur Umschreibung
des Aktienregisters in der Zeit vom 26. Mai 2012 bis einschließlich
zum 30. Mai 2012 aus abwicklungstechnischen Gründen erst mit
Gültigkeitsdatum 31. Mai 2012 verarbeitet und berücksichtigt werden
können.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen oder mehrere Bevollmächtigte ausüben lassen. Bevollmächtigt
ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126 b BGB), soweit nicht ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10
AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt
werden soll.
In Textform kann die Bevollmächtigung mit dem Formular, welches die
Gesellschaft hierfür bereithält, oder auf beliebige andere
formgerechte Weise erfolgen. Das Formular wird den Aktionären bei
rechtzeitiger Anmeldung zugesandt.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten,
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG
gleichgestellten Institutionen oder Personen sieht das Aktiengesetz
kein Textformerfordernis vor. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in
diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil
sie gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar
festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in §
135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen
bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über
eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu
lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform (§ 126 b BGB). Dazu kann das Formular verwendet werden,
das den Aktionären bei rechtzeitiger Anmeldung zugesandt wird. Die
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der
Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Werden keine
Weisungen erteilt, sind die Stimmrechtsvertreter nicht
stimmberechtigt. Die Erteilung von Weisungen an
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf oder die
Änderung dieser Weisungen bedürfen der Textform (§ 126 b BGB).
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft müssen bis spätestens zum Ablauf des 29. Mai 2012
unter der Anschrift
SQS Software Quality Systems AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: (+49) 089 30 90 37 – 4675
in Textform (§ 126 b BGB) erteilt, widerrufen (Vollmachten) bzw.
geändert (Weisungen) werden. Der Zugang unter oben genannter
Adresse ist entscheidend.
Wir weisen darauf hin, dass die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen
von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.
Besondere Hinweise für Inhaber von Depositary Interests
Inhaber von Depositary Interests werden darauf hingewiesen, dass
sie nicht persönlich an der Hauptversammlung stimmberechtigt
teilnehmen können, sondern gemäß den hierfür zugrunde liegenden
vertraglichen Regelungen durch Computershare Company Nominees Ltd.
weisungsgebunden vertreten werden. Sie sollten daher zur Ausübung
des Stimmrechtes das Formular benutzen, das ihnen durch
Computershare Company Nominees Ltd.
The Pavillions – Bridgwater Road
Bristol BS99 7HN
Großbritannien
zur Verfügung gestellt wird.
Sie sollten das Formular ausgefüllt an Computershare Company
Nominees Ltd unter der oben angegebenen Adresse zurücksenden.
Für den Besuch der Hauptversammlung werden Inhaber von Depositary
Interest gebeten, in Textform eine Gästekarte bei
SQS Software Quality Systems AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: (+49) 089 30 90 37 – 4675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
zu beantragen. Die Gästekarte berechtigt nicht zur Ausübung des
Stimmrechts oder sonstiger Aktionärsrechte.
Weitere Informationen zur Anmeldung und zur Erteilung von
Vollmachten finden sich in den übersandten Unterlagen.
Fragen, Gegenanträge und Wahlvorschläge
Fragen zur Hauptversammlung sowie Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 des Aktiengesetzes
sind an die nachstehende Adresse zu richten.
SQS Software Quality Systems AG
Investor Relations
Stollwerckstraße 11
51149 Köln
Fax: (+49) 02203 91 54 55
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge können
nicht berücksichtigt werden.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie
etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu werden im Internet
unter
http://www.sqs.com/de/group/investoren/management-hauptversammlung.php
zugänglich gemacht.
Köln, im April 2012