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    LS Invest AG -- IFA Hotel (613120): Steht der Squeeze-Out unmittelbar bevor? (Seite 133)

    eröffnet am 09.10.07 15:26:57 von
    neuester Beitrag 03.04.24 12:47:16 von
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    ISIN: DE0006131204 · WKN: 613120 · Symbol: IFA
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      Avatar
      schrieb am 07.09.20 18:16:12
      Beitrag Nr. 2.940 ()
      Übrigens ging vorletzte Woche der erste heftige Tropensturm dieser Saison über DomRep.
      Ca. 10 Tote plus Schäden im hohen zweistelligen Millionenbereich:
      https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/panorama/haiti-und-…

      Hier bislang überhaupt nicht thematisiert ist der wohl fast vollständige Ausfall von Tourismus
      auf den Kanaren für die nächsten 4-6 Monate
      aufgrund der Einschätzung als
      Corona-Krisengebiet von mehreren großen Ländern Europas.
      https://www.handelsblatt.com/politik/international/tourismus…
      Avatar
      schrieb am 27.08.20 12:35:43
      Beitrag Nr. 2.939 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.884.248 von Effektenkombinat am 26.08.20 10:05:08Cui Bono?

      Äußerst bedenklich, in meinen Augen.
      LS INVEST | 4,160 €
      Avatar
      schrieb am 26.08.20 10:05:08
      Beitrag Nr. 2.938 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.880.690 von straßenköter am 25.08.20 21:41:00
      Zitat von straßenköter: Ich bin ein wenig überrascht, welche Wellen das eingestellte Posting schlägt, Ich kenne den Aktionär und es ging hier nicht um verdeckte Zahlungen. Die Sache ist sauber und jetzt können sich alle beruhigen.


      Es bleibt aber trotzdem der schlechte Eindruck zurück, dass wir nicht die ganze Geschichte kennen. Ich frage mich schon, warum sich IFA überhaupt darauf eingelassen hat. Eine Anfechtungsklage hält ja sowieso keine relevanten Beschlüsse mehr auf.
      LS INVEST | 4,160 €
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 26.08.20 07:32:16
      Beitrag Nr. 2.937 ()
      Bei einem Vergleich muss man sich nun mal einigen. Hier wird Ifa den Text der Veröffentlichung maßgeblich beeinflusst haben. Es kann dann nicht jede Partei noch eigene Texte hinzufügen.
      Jeder kann sich ja an die Parteien wenden und sich nach dem Sachverhalt erkundigen. Die Namen sind ja bekannt.
      Der Aktionär ist mit dem Text der Veröffentlichung bestimmt auch nicht zufrieden. So ist es allerdings bei einem Vergleich.
      Sonst hätte man Klagen und das Kostenrisiko übernehmen müssen.
      Bei dem Streitwert schnell 30 Teu.
      Da überlegt man sich die Sache bestimmt mehrfach.
      Daher sind die Vorhaltungen an den klagenden Aktionär nicht berechtigt.
      Ifa hätte hier eine deutliche Klarstellung liefern müssen und die haben das ganz bestimmt nicht vor.
      Somit kann man nur vermuten, daß dort einiges im Argen ist.
      Alle Aktionäre die Augen offen halten sollten und die Berichte genau lesen sollten.
      LS INVEST | 4,150 €
      Avatar
      schrieb am 25.08.20 23:01:08
      Beitrag Nr. 2.936 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.880.690 von straßenköter am 25.08.20 21:41:00
      Zitat von straßenköter: Ich bin ein wenig überrascht, welche Wellen das eingestellte Posting schlägt, Ich kenne den Aktionär und es ging hier nicht um verdeckte Zahlungen. Die Sache ist sauber und jetzt können sich alle beruhigen.


      Dann sollte man aber Fragen und Antworten ebenfalls publizieren, sonst macht das einen schlechten Eindruck.
      LS INVEST | 4,150 €

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      Avatar
      schrieb am 25.08.20 21:41:00
      Beitrag Nr. 2.935 ()
      Ich bin ein wenig überrascht, welche Wellen das eingestellte Posting schlägt, Ich kenne den Aktionär und es ging hier nicht um verdeckte Zahlungen. Die Sache ist sauber und jetzt können sich alle beruhigen.
      LS INVEST | 4,160 €
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 25.08.20 21:19:48
      Beitrag Nr. 2.934 ()
      Ich kann die ganze Aufregung nicht verstehen. Hier hat jemand Fragen gestellt und diese wurden auf der HV nicht richtig oder auch falsch beantwortet. Das Management weiß, das es hier angreifbar gewesen wäre. Eine Veröffentlichung hätte es außergerichtlich ja gar nicht geben müssen. Daher muss der Aktionär darauf bestanden haben.
      Ifa wird schon ein Interesse an dem Text der Veröffentlichung gehabt haben und diese entsprechend entlohnt haben.
      Für jeden Aktionär muss somit klar sein, das es hier im Hintergrund nicht mit rechten Dingen zugeht.
      Ich habe auch Widerspruch zu Protokoll gegeben und nicht die Energie zur Klage gehabt.
      Die Regelung wird schon für alle Beteiligten eine gute Lösung gewesen sein.
      Gut das das Management nun auch öffentlich bekennen mußte, das es die Aktionäre nicht richtig informiert hat.
      Hoffe das die Frage zu dem Verkauf des Faro richtig beantwortet wurde und nicht Thema des Vergleichs war.
      LS INVEST | 4,160 €
      Avatar
      schrieb am 25.08.20 19:12:28
      Beitrag Nr. 2.933 ()
      So verschwurbelt, wie das unter 3.4 formuliert ist, würde ich davon ausgehen, daß der Großaktionär eine weitere Zahlung geleistet hat, die in der Meldung nicht erwähnt wurde (werden mußte) ...
      Avatar
      schrieb am 25.08.20 18:08:39
      Beitrag Nr. 2.932 ()
      Streitwert 400k das macht rund 10.000 für den Anwalt. Nicht schlecht!
      Avatar
      schrieb am 25.08.20 17:11:42
      Beitrag Nr. 2.931 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 64.875.914 von straßenköter am 25.08.20 15:13:34
      Zitat von straßenköter: IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
      Duisburg
      („Gesellschaft“)
      ISIN: DE0006131204
      Bekanntmachung eines verfahrensvermeidenden Vergleichs
      gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG

      Zur Vermeidung eines Anfechtungs- und Nichtigkeitsrechtsstreits bezogen auf ihre Hauptversammlungsbeschlüsse vom 16. Juli 2020 hat die Gesellschaft mit ihrem Aktionär Markus Hoppe folgenden Vergleich geschlossen, dessen Inhalt wie folgt bekanntgemacht wird:
      „Vereinbarung
      zwischen
      I.

      der IFA Hotel & Touristik AG, Duisburg, vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch den hierzu ermächtigten Aufsichtsratsvorsitzenden Santiago de Armas Farina,

      und
      II.

      Herrn Markus Hoppe, Bochum, hier vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Frank Meinhardt, Bad Homburg,
      – im Folgenden „Vertragsparteien“ –
      1.

      Vorbemerkungen
      1.1

      Am 16. Juli 2020 fand in Duisburg die virtuelle ordentliche Hauptversammlung der IFA Hotel & Touristik AG statt. Die Tagesordnung umfasste 8 Tagesordnungspunkte, wobei zu 7 Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst wurden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Bekanntmachung der Einberufung nebst Tagesordnung im Bundesanzeiger vom 04. Juni 2020 Bezug genommen. Die Beschlussvorlagen wurden mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen und des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals angenommen.
      1.2

      Die Vertragspartei zu II ist Aktionär der IFA Hotel & Touristik AG. Sie hat an der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Juli 2020 teilgenommen und gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse zu allen Tagesordnungspunkten gestimmt und Widerspruch zu notariellem Protokoll erklärt.
      1.3

      Die Vertragspartei zu II hat fristgerecht Fragen zu dieser virtuellen Hauptversammlung zur Beantwortung durch die Organe der Vertragspartei zu I eingereicht. Aus Sicht der Vertragspartei zu II wurden eine Reihe der von ihr eingereichten Fragen unrichtig, unvollständig oder widersprüchlich beantwortet. Dies betraf Fragen zu den Themenkomplexen Rechnungslegung, einem Hotelverkauf und dem laufenden Hotelbauprojekt. Die Beantwortung der Fragen und die Auskünfte des Vorstands zu den einzelnen von der Vertragspartei zu I. gerügten Fragenkomplexen haben die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedenken der Vertragspartei zu II in der Hauptversammlung nicht vollständig ausgeräumt. Die Vertragspartei zu I ist der Rechtsauffassung, dass sie sämtliche Auskunftspflichten erfüllt hat und die Beschlüsse rechtskonform sind. Sie hat gleichwohl das Gespräch angeboten, im Nachgang der Hauptversammlung die aus Sicht der Vertragspartei zu II offen gebliebenen Fragen bzw. die aus Sicht der Vertragspartei zu II. erklärungsbedürftigen Antworten und deren rechtlichen Bewertungen zu erörtern.

      Im Nachgang zur bezeichneten Hauptversammlung vom 16. Juli 2020 wurden die streitigen Rechtsfragen in zwei gemeinsamen Gesprächen kontrovers erörtert. Letztlich kam man unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Rechtspositionen übereinstimmend zu der Auffassung, dass es trotz teilweise unveränderter Divergenzen im Interesse der IFA Hotel & Touristik AG und all ihrer Aktionäre liegt, die Hauptversammlungsbeschlüsse ohne zeitliche Verzögerung bestandskräftig werden zu lassen und die Gesellschaft gerade unter den gegenwärtigen volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht dem internen und externen Aufwand eines Beschlussmängelrechtstreits auszusetzen. Zu diesem Zweck einigen sich die Vertragsparteien unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsstandpunkte wie folgt:
      2.

      Vereinbarungen
      2.1

      Die Vertragspartei zu II verzichtet unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsauffassung auf die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse zu allen Tagesordnungspunkten und erklärt ihre zu notariellem Protokoll erklärten Widersprüche gegen die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der IFA Hotel & Touristik AG vom 16. Juli 2020 für gegenstandslos.
      2.2

      Vorsorglich verpflichtet sich die Vertragspartei zu II unwiderruflich, dafür einzustehen, dass die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Beschlüsse vom 16. Juli 2020 sowie dessen Eintragung bzw. eintragungsbedürftige Maßnahmen in das Handelsregister in keiner Weise auf Basis der zu den Aktionärskartennummern 62, 83 und 85 eingelegten Widersprüche angegriffen oder behindert werden. Die etwaige Eintragung der streitgegenständlichen Beschlüsse in das Handelsregister oder die Nichterhebung einer Beschlussmängelklage auf Basis zu anderen Aktionärskartennummer eingelegter Widersprüche ist jedoch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung dieser Vereinbarung, insbesondere der Kostenerstattungsansprüche nach Zif. 3 dieser Vereinbarung.
      3.

      Kostenerstattung
      3.1

      Die Vertragspartei zu I trägt sämtliche Kosten, d. h. ihre eigenen und die außergerichtlichen Kosten der Vertragspartei zu II, im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und diesem Rechtsstreit.
      3.2

      Die Vertragspartei zu I erstattet der Vertragspartei zu II deren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und diesem Rechtsstreit nach RVG. Hierbei sind eine 1,3 Geschäftsgebühr sowie eine 1,5 Einigungsgebühr aus einem Gesamtstreitwert von EUR 400.000,-- zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu erstatten. Die Vertragspartei zu II erklärt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.
      3.3

      Die Zahlung der Kostenerstattung ist sofort fällig und spätestens zahlbar bis zum 31. August 2020.
      3.4

      Weitere Kosten oder Auslagen der Vertragsparteien werden nicht erstattet. Die Kostenregelung ist abschließend und ausschließlich. Die Vertragsparteien erklären, dass ihnen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung keine Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt worden sind und solche auch nicht gefordert wurden. Die Verfahrensbeteiligten erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach der Satzung oder nach dem Gesetz im Rahmen der Publizitätspflichten bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass dennoch weitere Leistungen erbracht wurden, sind sich die Verfahrensbeteiligten bewusst, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB (Leistung in Kenntnis einer Nichtschuld) ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Leistungen Dritter, die den Vertragsparteien nahe stehen.
      4.

      Publizität dieser Vereinbarung

      Die Vertragspartei zu I verpflichtet sich, sämtliche satzungsmäßigen und/oder gesetzlichen Publizitätspflichten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung unverzüglich zu erfüllen und stellt die Vertragspartei zu II von jeglicher Haftung oder Ansprüchen aus Nichterfüllung dieser Verpflichtung frei. Kosten der Publizität trägt die Vertragspartei zu I.
      5.

      Schlussbestimmungen
      5.1

      Die Vertragsparteien verzichten, soweit gesetzlich zulässig, auf eine Anfechtung oder eine sonstige Rückabwicklung dieser Vereinbarung
      5.2

      Mit Abschluss dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Vertragsparteien aus dem Sachverhalt, der dieser Vereinbarung zugrunde liegt, ob bekannt oder und unbekannt, erledigt.
      5.3

      Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieser Vereinbarung einschließlich der Änderung dieser Bestimmung selbst bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt für einen Verzicht auf diese Bestimmung oder die Schriftform.
      5.4

      Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung soll durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt werden, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in dieser Vereinbarung.
      IFA Hotel & Touristik AG


      Gran Canaria, 14. August 2020 Bad Homburg, 17. August 2020

      Yaiza García Suárez
      Vorstand
      RA Frank Meinhardt i.V. für Markus Hoppe
      José I. Alba Pérez
      Vorstand
      Santiago de Armas Fariña
      Aufsichtsratsvorsitzender“



      Duisburg, im August 2020

      IFA Hotel & Touristik AG

      Der Vorstand


      Das ist schon ein dickes Ding. Lässt man sich jetzt Klagen abkaufen? Dann sollten sie die Inhalte der Gespräche bitte publik machen.
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