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Stromliefrung durch Nachbarn ( Seite 3)

Diskussionsstatistik
eröffnet am 18.07.08 22:00:22
von
neuster Beitrag 19.07.08 12:22:31
von

Anzahl Beiträge: 29
Aufrufe gesamt: 7.501
Aufrufe heute: 0
Diskussionsnr.: 1.142.969
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[ Seite: 123neuster Beitrag ]

Avatar
schrieb am 18.07.08 23:43:51
Beitrag Nr.21 
(34.542.515)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.542.435 von kevine1 am 18.07.08 23:20:22Es ist schon richtig, das so was schnell passieren kann und ohne Strom ist es bestimmt echt mies hier in Deutschland, aber wenn einer die Schuld für diese Lage strägt ist es der Kerl/die Familie, ich bin nicht schuld und du sicher auch nicht, aber am ende zahlen es die Stromkunden und die Steuerzahler.
Man kann natürlich auch unverschuldet in Not geraten, wenn z.B. der Partner stirbt, gerade wenn man noch ein Haus finanzieren muß und Kinder hat kann es ganz schön eng werden, aber da kann man immer noch Freunde, Bekannte und die Nachbarn um hilfe bitten und/oder einen professionellen Schuldenberater hinzuziehen, aber stumpf einfach soweiter leben auf Kosten Anderer geht gar nicht.
Avatar
schrieb am 18.07.08 23:48:52
Beitrag Nr.22 
(34.542.527)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.542.504 von graue eminenz am 18.07.08 23:41:27ok...gegen die lärmbelästigung durch krach und laute musik kannst du aber durch eine anzeige bei der polizei vorgehen und die muss dann einschreiten...zumindest passiert das so wenn du nicht gerade in einem "sozial problematischem" gebiet lebst...

invest2002
Avatar
schrieb am 18.07.08 23:54:07
Beitrag Nr.23 
(34.542.534)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.542.515 von derDerbste am 18.07.08 23:43:51ja und vor allem muss man nicht leben wie ein dreckschein ... selbst mit wohngeld und hartz4 kann man sauber und ordentlich sein ... das liegt aber an einem selbst :rolleyes:
Avatar
schrieb am 18.07.08 23:55:28
Beitrag Nr.24 
(34.542.536)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.542.534 von graue eminenz am 18.07.08 23:54:07soll natürlich heißen "DRECKSCHWEIN" :laugh:
Avatar
schrieb am 19.07.08 00:05:46
Beitrag Nr.25 
(34.542.558)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.542.536 von graue eminenz am 18.07.08 23:55:28Du darfst das Kabel natürlich nicht mit einer ausreichend isolierten Zange durchschneiden, da du dann die Reparatur zahlen mußt.
Kauf nach der Arbeit ein paar Sixpacks und zwei Flaschen Wodka und gehe damit zum Musikhören rüber.Wenn du deinen Nachbar hinreichend abgefüllt hast, kannst du die störende Musik leiser drehen.
Avatar
schrieb am 19.07.08 00:08:32
Beitrag Nr.26 
(34.542.560)
Antwort
Zitat
ok ich klinke mich hier jetzt aus, wenn ich so die weiteren kommentare lese...

invest2002
Avatar
schrieb am 19.07.08 06:48:13
Beitrag Nr.27 
(34.542.694)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.542.504 von graue eminenz am 18.07.08 23:41:27"...sowohl polizei als auch anwalt sagen, dass E.ON dafür zuständig ist..."???
"Normalerweise" (und das wird auch bei Dir so sein) macht das EVU die Versorgung davon abhängig das die VDE-Vorschriften beim Abnehmer (Kunden) sichergestellt sind.

Allso, hat der Nachbar ein Verlängerungskabel fachgerecht (der VDE entsprechend und konform mit den EVU-Bedingungen)vom Nachbarhaus aus verlegt und daran einen VDE zulässigen Verbraucher aufgeschaltet (eingesteckt) so ist da nichts zu machen(glaube ich), außer man verläßt bewust den Boden des Rechts.

Wie man aber eine auf Dauer ausgelegte VDE gemäße(!) Versorgung mit Hilfe eines Verlängerungskabels zu einem Nachbargebäude herstellt, dies (sviel sei veraten) ist nicht so einfach.
Mit einem "normalem" Kabel (NYM oder NYY) ist das zwar möglich aber für einen Laien kaum fachgerecht ausführbar.
Ist dem aber so, dass die VDE 0100 nicht eingehalten wurde und davon gehe ich mal aufgrund meiner Erfahrung aus, geht von der "Anlage" auf jedem Fall eine Gefahr aus und zwar sowohl für Leben und Gesundheit (z.B. Stromschlag) als auch gegenüber Sachen (z.B. Brandgefahr) nicht nur für den Betreiber sondern auch gegenüber Dritte(!) Das sollt auch die Polizei und der Herr RA wissen. In diesem Fall ist sofortiges handeln zur Gefahrenabwehr notwendig.
Hat der Nachbar gar über das "Verlängerungskabel" eine Einspeisung ins bestehende System des Hauses oder der Wohnung vorgenommen. So halte ich es für nahezu ausgeschlossen das die VDE Vorschriften eingehalten wurden bzw ob überhaupt die Möglichkeit besteht diese bei einer solchen Montage einzuhalten.
So oder so, ich habe einen (berechtigten) Verdacht das von der Anlage eine unmittelbare Gefahr gegen Leben und Sachen besteht. Dies würde ich den dafür zuständigen und für eine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen Polizei vor allem aber dem EVU anzeigen (zur Kenntnis bringen). Der Weg auf dem das geschehen soll kann ist abzuwägen. Datum, Uhrzeit, Name, Dienststelle usw notieren. Das wars. Lung Ching
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schrieb am 19.07.08 08:36:19
Beitrag Nr.28 
(34.542.788)
Antwort
Zitat
Rechtlich ist das grundsätzlich so: mit dem Zähler wechselt der Gefahrenübergang vom EVU (Netzbetreiber) auf den Hauseigentümer. Heisst, wird vor dem Zähler etwas angeschlossen (= Manipulation und Stromdiebstahl), ist das EVU zuständig. Erfolgt eine Veränderung der Elektroinstallation nach der Anlage, ist das Sache des Hauseigentümers. Besteht Gefahr für Leib und Leben durch die Veränderung der Installation nach dem Zähler, ist das eine Sache der Polizei, die ggf. weitere Maßnahmen einleiten muss. Das soweit aus Sicht der reinen Technik.

Es gibt nun 2 Standpunkte, die der Energielieferant aus wirtschaftlicher Sicht vertreten kann: er kann erstens damit argumentieren, dass der entnommene Strom vollständig gemessen wurde und daher die Entnahme auch durch weitere Personen nicht rechtswidrig ist. Unabhängig ob Zahlungsverpflichtungen der dritten Person erfüllt wurden oder nicht. Erfüllt der Kunde, der den Strom weiterleitet, seine nun steigenden Zahlungsverpflichtungen durch die erhöhte Stromentnahme nicht, so geht das auch hier seinen normalen Gang. Ganz simples Beispiel mit dem diese Auslegung verglichen werden kann, ist der Vermieter der eine Wohnung inkl. Strom vermietet oder ein Einfamilienhaus in dem ein Zimmer an einen dritten Vermietet wird. Hier erfolgt die Abrechnung ausschließlich über den Vertragspartner des Lieferanten.

Der andere Standpunkt ist der, dass die Belieferung mit Energie nach der Grundversorgungsverordnung (StromGVV) nur für den Nutzer der Energie bestimmt ist (ich glaube §6). Hier könnte das EVU argumentieren, dass hier Strom an einen Dritten weiterverkauft wird und damit gegen die GVV verstoßen wird. Die rechtliche Handhabe ist dann aber nicht die Stromsperre, sondern eher ein Prozess gegen den "Täter". In der Praxis wird es solche Fälle jedoch nicht wirklich geben. Praxis-Beispiele sind hier eher, dass jemand nicht für einen Dritten einen Stromliefervertrag unterzeichnen darf, bzw. der Energieversorger den Vertragabschluss ablehnen kann.

Fazit: entscheidend für die Zuständigkeit ist, wo in die Installation eingegriffen wurde. Vor dem Zähler --> EVU (bzw. Netzbetreiber), nach dem Zähler --> Hauseigentümer/Polizei.
Avatar
schrieb am 19.07.08 12:22:31
Beitrag Nr.29 
(34.543.351)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.542.246 von graue eminenz am 18.07.08 22:34:40Wegloben! Zieht immer!

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