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    Nachträgliche Anerkennung der in Steuererklärung für 2005 vergessenen Verlustangabe - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.07.08 01:56:43 von
    neuester Beitrag 02.08.08 03:07:01 von
    Beiträge: 5
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      schrieb am 30.07.08 01:56:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      ich habe in meiner steuererklärung 2005 meinen Verlust aus einem aktienkauf in höhe von ca. 42.000€ vergessen anzugeben. habe diesen mit der steuererklärung 2006, als mir der beleg in die hände fiel, eingereicht. Finanzamt hat es nicht anerkannt. um änderung des steuerbescheids für 2005 und antrag auf berichtigung des verlustabzugs nach § 10d estg gebeten. wieder ablehnung vom finanzamt. einspruch meinerseits. habe ich eine chance, das dass Finanzamt mir meinen verlust anerkennt, wenn ja, mit welcher begründung? es ist leider eilig, da frist am 31.07.08 ausläuft.
      ich habe in 08/2006 und 09/2007 je ein \"frühchen\" zur welt gebracht, weshalb es wohl zu dieser situation gekommen ist. mit meinen kindern lebe ich, frau, 37, jetzt und gerne auch in zukunft von meinem gesparten und möchte gerne zukünftige gewinne mit diesem verlust verrechnet wissen.
      herzlichen dank vorab!
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      schrieb am 30.07.08 02:11:55
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.611.057 von hopser6 am 30.07.08 01:56:43Versuch es mit einer Selbstanzeige. Da können rückwirkend bis zu 10 Jahre alle Steuerbescheide wieder aufgemacht werden.
      Allerdings nur, wenn es für Dich einen Nachteil gibt. Aber es wird wahrscheinlich auch nicht funktionieren. Frag mal lieber einen Steuerberater.
      Avatar
      schrieb am 30.07.08 05:57:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.611.057 von hopser6 am 30.07.08 01:56:43Verlange eine Steuerprüfung !
      Avatar
      schrieb am 30.07.08 09:44:42
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.611.057 von hopser6 am 30.07.08 01:56:43Die Verlustfeststellung kann im Jahr der Verrechnung erfolgen.

      Urteil des BFH dazu:

      http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2006.4.19/9…

      Bei meinen Mandanten hat es bisher wunderbar funktioniert. Dieses Urteil solltest Du als Einspruchsbegründung verwenden.

      Falls es sich schon um eine Einspruchsentscheidung handelt, kannst Du nur noch beim Finanzgericht klagen und dieses Urteil dort als Begründung anführen.

      Beim Finanzgericht brauchst Du aber einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

      Bei Bedarf weiter Hilfe aber dann kostenpflichtig.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 02.08.08 03:07:01
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.611.057 von hopser6 am 30.07.08 01:56:43Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde das neu geregelt und Du kannst die Verluste nachträglich feststellen lassen. Seit 2007 ist einzig und allein entscheidend, dass die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid ist kein Hinderungsgrund für eine nachträgliche Verlustfeststellung mehr.

      Bis zum Jahr 2007 gab es eigentlich keine Notwendigkeit einer gesonderten Verlustfeststellung von Spekulationsverlusten, um diese dann mit Spekulationsgewinnen im Jahr davor oder den Jahren danach verrechnen zu können (siehe BFH Urteil IX R 21/04 vom 22.09.2005). Dies wurde mit dem Jahressteuergesetz 2007 geändert. § 23 Abs. 3 Satz 9 Halbsatz 2 wurde neu eingefügt: „§ 10d Abs. 4 gilt entsprechend“ mit der Fussnote: „Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 39 Satz 7“

      Hier noch die entsprechenden Vorschriften:

      § 10d Abs. 4 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist.5Satz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

      Fußnoten:
      § 10d Abs. 4 Satz 6: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 25 Satz 5 = § 10d Abs. 4 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen.



      § 23 Abs. 3 Satz 9 Halbsatz 2: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 39 Satz 7 = § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.


      Gruss,
      Scalper


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