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    Preissing der Wandelanleihe - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 31.07.08 15:53:04 von
    neuester Beitrag 23.08.08 12:00:57 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.143.240
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      Avatar
      schrieb am 31.07.08 15:53:04
      Beitrag Nr. 1 ()
      wieso erhöht der makler immer den spread :mad::mad::mad:
      Avatar
      schrieb am 31.07.08 17:38:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.624.268 von graue eminenz am 31.07.08 15:53:04so mochens hoidd, dia praissn, dia ausgschamte :laugh:
      Avatar
      schrieb am 31.07.08 21:29:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      sauhund :laugh::laugh::laugh:

      morgen muss er das bid aber nachziehen ;)

      Ach so für all jene, die wissen wollen um was es hier geht:Anleihebedingungen
      der
      4,75% Wandelschuldverschreibung 2007/2012
      der
      Schaltbau Holding AG
      München
      ISIN DE000A0TFWY1 – WKN A0TFWY
      2
      § 1
      Allgemeines
      (1)Nennbetrag und Stückelung. Die Wandelschuldverschreibung der Schaltbau
      Holding AG, München, (die „Emittentin“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
      8.500.000,00 (in Worten: EUR acht Millionen fünfhunderttausend), ist eingeteilt in
      bis zu 85.000 unter sich gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende
      Teilwandelschuldverschreibungen zu je EUR 100,00 (die
      „Teilschuldverschreibungen“).
      (2)Form und Verwahrung. Die Teilschuldverschreibungen werden für ihre gesamte
      Laufzeit durch eine Globalurkunde (die „Globalurkunde“) ohne Zinsscheine
      verbrieft. Die Globalurkunde wird von der Clearstream Banking AG, Frankfurt am
      Main („Clearstream“), verwahrt, bis sämtliche Verpflichtungen der Emittentin
      aus den Teilschuldverschreibungen erfüllt sind. Die Globalurkunde wird
      handschriftlich durch rechtsgültige Unterschrift der Emittentin unterzeichnet. Die
      Globalurkunde lautet auf den Inhaber und verbrieft die Teilschuldverschreibungen,
      die für die Finanzinstitute verwahrt werden, die Kontoinhaber bei Clearstream
      sind. Effektive Urkunden über einzelne Teilschuldverschreibungen oder
      Zinsscheine werden nicht ausgegeben.
      (3)Übertragung und Clearing. Die Teilschuldverschreibungen sind übertragbar.
      Den Inhabern von Teilschuldverschreibungen stehen Miteigentumsanteile oder
      Rechte an der Globalurkunde zu, die nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und
      der Regeln und Bestimmungen des jeweils betroffenen Clearingsystems
      übertragen werden.
      § 2
      Status
      (1)Status. Die Teilschuldverschreibungen verbriefen Gläubigerrechte, die bis zur
      Wandlung gemäß § 7 keine Aktionärsrechte beinhalten. Die Anleihegläubiger
      haben insbesondere kein Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung der
      Gesellschaft, kein Stimmrecht und kein gesetzliches Bezugsrecht auf von der
      Gesellschaft ausgegebene neue Aktien oder Genussrechte, andere
      Schuldverschreibungen oder ähnliche Finanzinstrumente.
      Die Teilschuldverschreibungen begründen nicht besicherte nachrangige
      Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander im Rang gleich stehen und im
      Falle der Liquidation, der Auflösung oder der Insolvenz der Emittentin oder eines
      Vergleichs oder eines anderen, der Abwendung der Insolvenz der Emittentin
      dienenden Verfahrens nachrangig sind gegenüber allen anderen bestehenden und
      zukünftigen nicht nachrangigen und nachrangigen Verbindlichkeiten der
      Emittentin (mit Ausnahme solcher bestehenden und zukünftigen nachrangigen
      Verbindlichkeiten, die mit den Verbindlichkeiten der Emittentin aus den
      Teilschuldverschreibungen im gleichen Rang stehen bzw. stehen werden), soweit
      zwingende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.
      Somit erfolgen Zahlungen auf die Teilschuldverschreibungen erst dann, wenn
      diejenigen Ansprüche aller nicht nachrangigen und nachrangigen Gläubiger der
      Emittentin vollständig befriedigt sind, die Ansprüchen aus den
      Schuldverschreibungen vorgehen.
      Die in den vorangehenden Sätzen geregelte Nachrangigkeit der Verpflichtungen
      der Emittentin aus jeder Teilschuldverschreibung ist jeweils auflösend bedingt
      3
      durch die Wandlung und endet in Bezug auf die jeweils gewandelten
      Teilschuldverschreibungen mit Ablauf des Tages, der dem betreffenden Tag der
      Wandlung unmittelbar vorausgeht.
      Kein Gläubiger ist berechtigt, Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen
      gegen Forderungen der Emittentin aufzurechnen. Die Emittentin ist nicht
      berechtigt, Forderungen gegenüber Gläubigern gegen Verpflichtungen aus den
      Teilschuldverschreibungen aufzurechnen. Für die Rechte der Anleihegläubiger ist
      diesen keine Sicherheit durch die Emittentin oder durch Dritte gestellt; eine solche
      Sicherheit wird auch zu keinem Zeitpunkt gestellt werden.
      (2)Negativerklärung. Die Emittentin verpflichtet sich, solange bis Zinsen und
      Kapital sowie etwaige aus den Teilschuldverschreibungen zu zahlenden Barbeträge
      an die Zahlstelle gezahlt und alle Verpflichtungen aus den
      Teilschuldverschreibungen zur Lieferung von Aktien erfüllt worden sind, keine
      Sicherheiten an ihren Vermögensgegenständen zur Besicherung gegenwärtiger
      oder zukünftiger Kapitalmarktverbindlichkeiten einschließlich hierfür abgegebener
      Garantien oder Gewährleistungen zu bestellen, es sei denn, dass die
      Teilschuldverschreibungen gleichzeitig und im gleichen Rang anteilig an dieser
      Sicherheit teilnehmen oder den Anleihegläubiger eine andere Sicherheit, die von
      einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gleichwertige Sicherheit
      anerkannt wird, gewährt wird. Jede nach Satz 1 zu leistende Sicherheit kann auch
      zugunsten einer Person bestellt werden, die insoweit als Treuhänder der
      Anleihegläubiger handelt.
      (3)Kapitalmarktverbindlichkeit. Kapitalmarktverbindlichkeit im Sinne dieser
      Anleihebedingungen ist jede gegenwärtige oder zukünftige Verpflichtung zur
      Rückzahlung durch die Emittentin aufgenommener Geldbeträge, die durch
      Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere mit einer Anfangslaufzeit von
      mehr als einem Jahr, die an einer staatlichen Börse notiert oder gehandelt werden
      oder gehandelt werden können, verbrieft ist.
      (4)Treuhänder. Treuhänder im Sinne dieser Anleihebedingungen ist eine Bank, ein
      Finanzinstitut oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die für die
      Anleihegläubiger nach Ernennung durch die Emittentin und mit Zustimmung der
      Zahlstelle als Treuhänder handelt.
      § 3
      Verzinsung
      (1)Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Teilschuldverschreibungen werden ab dem
      10. Juli 2007 (einschließlich) (der „Ausgabetag“) mit jährlich 4,75% (der
      „Zinssatz“) auf ihren Nennbetrag verzinst. Die Zinsen sind jährlich nachträglich für
      jedes Kalenderjahr am ersten Geschäftstag des darauf folgenden Kalenderjahres
      (jeweils ein “Zinszahlungstag“) zahlbar; abweichend hiervon erfolgt die letzte
      Zinszahlung bei Endfälligkeit der Teilschuldverschreibungen gemäß § 4 Abs. 1.
      Die erste Zinszahlung ist am 02. Januar 2008 und die letzte Zinszahlung ist am
      10. Juli 2012 fällig. Die Verzinsung der Teilschuldverschreibungen endet mit
      Ablauf desjenigen Tages, der dem Tag vorhergeht, an dem die
      Teilschuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig werden. Wird das
      Wandlungsrecht (wie in § 7 Abs. 2 definiert) ausgeübt, so besteht der
      Zinsanspruch nur bis zum Ablauf desjenigen Kalenderjahres, welches der
      Wandlung vorausgeht. Im Falle der Wandlung erfolgt auf die betreffenden
      Teilschuldverschreibungen also keine Zahlung von seit dem letzten
      Zinszahlungstag aufgelaufenen Zinsen.
      4
      (2)Verzug. Sofern die Emittentin die Teilschuldverschreibungen nicht gemäß § 4 bei
      Fälligkeit zurückzahlt, werden die Teilschuldverschreibungen über den
      Fälligkeitstag hinaus mit dem Zinssatz verzinst.
      (3)Zinstagequotient. Zinsen, die auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu
      berechnen sind, werden auf Basis der tatsächlich verstrichenen Tage, geteilt durch
      365, berechnet (bzw. falls ein Teil dieses Zeitraums in ein Schaltjahr fällt, auf der
      Grundlage der Summe von (i) der tatsächlichen Anzahl von Tagen des Zeitraums,
      die in dieses Schaltjahr fallen, dividiert durch 366, und (ii) der tatsächlichen
      Anzahl von Tagen des Zeitraums, die nicht in das Schaltjahr fallen, dividiert durch
      365).
      § 4
      Endfälligkeit; Vorzeitige Rückzahlung; Rückerwerb
      (1)Endfälligkeit. Die Teilschuldverschreibungen werden am 10. Juli 2012 zu ihrem
      Nennbetrag zuzüglich der seit dem 01. Januar 2012 bis zum Vortag des
      Rückzahlungstags aufgelaufenen Zinsen zurückgezahlt, sofern sie nicht vorher
      zurückgezahlt, zurückgekauft oder gewandelt worden sind.
      (2)Rückerwerb. Die Emittentin und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen sind
      berechtigt, jederzeit im Markt oder auf andere Weise Teilschuldverschreibungen
      zu erwerben. Teilschuldverschreibungen, welche die Emittentin gekauft hat,
      können von dieser entwertet, gehalten oder wiederveräußert werden. Gewandelte
      oder zur Entwertung übernommene Schuldverschreibungen sind zu entwerten.
      (3)Vorzeitige Rückzahlung. Die Emittentin ist berechtigt, durch Bekanntmachung
      gemäß § 11 mit einer Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen die
      verbliebenen Teilschuldverschreibungen insgesamt, jedoch nicht teilweise, zu
      kündigen, wenn
      (i) zu irgendeinem Zeitpunkt der Gesamtnennbetrag der ausstehenden
      Teilschuldverschreibungen (einschließlich ausstehender Teilschuldverschreibungen
      mit gleicher Ausstattung, die gemäß § 12 begeben wurden) auf 25 % des
      Gesamtnennbetrags der ursprünglich ausgegebenen Teilschuldverschreibungen
      oder weniger fällt, oder
      (ii) ab dem 1. Geschäftstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der
      Emittentin im Jahr 2008 der XETRA-Schlusskurs der Aktie der Emittentin an
      mindestens 20 von 30 aufeinanderfolgenden Handelstagen an der Frankfurter
      Wertpapierbörse oder einer ihrer Rechtsnachfolgerinnen vor der Bekanntmachung
      der vorzeitigen Rückzahlung 130 % des Wandlungspreises mit Stand an jedem
      dieser 20 Börsenhandelstage übersteigt. Für den Fall, dass keine Kurse
      veröffentlicht werden, ist der Schlusskurs im Parketthandel an der Frankfurter
      Wertpapierbörse an dem betreffenden Börsenhandelstag maßgebend.
      In diesen Fällen zahlt die Emittentin die noch ausstehenden
      Teilschuldverschreibungen am Wahl-Rückzahlungstag zu ihrem Nennbetrag
      zuzüglich bis zum Ablauf des Tages, der dem Wahl-Rückzahlungstag unmittelbar
      vorangeht, aufgelaufener Zinsen zurück, sofern diese nicht vorher nach Abs. 4
      gewandelt wurden. Diese Bekanntmachung ist unwiderruflich und hat den Wahl-
      Rückzahlungstag anzugeben.
      5
      (4)Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung. Fällt der Wahl-Rückzahlungstag im
      Falle einer vorzeitigen Rückzahlung (gemäß § 4 Abs. 3) in einen
      Nichtausübungszeitraum (wie in § 7 Abs. 3 definiert) oder in einen Zeitraum von
      zehn Tagen nach dem Ende des Nichtausübungszeitraums, so wird der Wahl-
      Rückzahlungstag auf den elften Geschäftstag (wie in § 5 Abs. 4 definiert) nach
      dem Ende des Nichtausübungszeitraums hinausgeschoben. Die Anleihegläubiger
      haben somit immer die Möglichkeit, im Falle der vorzeitigen Rückzahlung
      mindestens 10 Geschäftstage vor dem Wahl-Rückzahlungstag ihre
      Teilschuldverschreibungen zu wandeln. Die Bekanntmachung muss den Wahl-
      Rückzahlungstag sowie den Gesamtnennbetrag der zurückzuzahlenden
      Teilschuldverschreibungen bestimmen und die Tatsachen angeben, die das
      Kündigungsrecht der Emittentin begründen.
      §5
      Währung; Zahlungen
      (1)Währung. Sämtliche Zahlungen auf die Teilschuldverschreibungen werden in
      Euro geleistet.
      (2)Zahlstelle. Die Emittentin hat die Weserbank AG, Frankfurt am Main, zur
      Zahlstelle (die „Zahlstelle“) bestellt. Die Emittentin stellt sicher, dass für die
      gesamte Zeit, in der Teilschuldverschreibungen ausstehen, stets eine Zahlstelle
      unterhalten wird, um die ihr in diesen Anleihebedingungen zugewiesenen
      Aufgaben zu erfüllen. Die Emittentin kann jederzeit durch Bekanntmachung
      gemäß § 11 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen die Zahlstelle durch eine
      andere Bank oder ein anderes Finanzinstitut, die oder das Aufgaben einer
      Zahlstelle wahrnimmt, ersetzen.
      (3)Zahlungen von Kapital und Zinsen. Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die
      Teilschuldverschreibungen erfolgen am jeweiligen Zahlungstag (wie in § 5 Abs. 5
      definiert) über die Zahlstelle an Clearstream oder an deren Order in Euro zur
      Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Kontoinhaber von Clearstream. Sämtliche
      Zahlungen der Emittentin an Clearstream oder an deren Order befreien die
      Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlungen von ihren Verbindlichkeiten aus den
      Teilschuldverschreibungen.
      (4)Geschäftstage. Ist ein Fälligkeitstag für Zahlungen von Kapital und/oder Zinsen
      auf eine Teilschuldverschreibung kein Geschäftstag, so wird die betreffende
      Zahlung erst am nächstfolgenden Geschäftstag geleistet, ohne dass wegen dieser
      Zahlungsverzögerung weitere Zinsen fällig werden. Ein „Geschäftstag“ ist jeder
      Tag an dem Clearstream und Geschäftsbanken in Frankfurt am Main für den
      Geschäftsverkehr geöffnet sind und Zahlungen in Euro abwickeln.
      (5)Zahlungstag/Fälligkeitstag. Im Sinne dieser Anleihebedingungen ist ein
      „Zahlungstag“ der Tag, an dem, gegebenenfalls aufgrund einer Verschiebung
      gemäß § 5 Abs. 4, eine Zahlung tatsächlich zu leisten ist, und ein
      „Fälligkeitstag“ ist der in diesen Anleihebedingungen vorgesehene
      Zahlungstermin ohne Berücksichtigung einer solchen Verschiebung.
      (6)Hinterlegung. Die Emittentin kann die von den Anleihegläubigern innerhalb von
      zwölf Monaten nach Endfälligkeit nicht erhobenen Beträge an Kapital und Zinsen
      sowie alle anderen gegebenenfalls auf die Teilschuldverschreibungen zu zahlenden
      Beträge beim Amtsgericht in München hinterlegen. Soweit die Emittentin auf das
      Recht zur Rücknahme der hinterlegten Beträge verzichtet, erlöschen die
      bestreffenden Ansprüche der Anleihegläubiger gegen die Emittentin. Nach
      6
      Verjährung des Anspruches der entsprechenden Anleihegläubigerin erhält die
      Emittentin die hinterlegten Beträge zurück.
      § 6
      Steuern
      Alle Zahlungen in Bezug auf die Teilschuldverschreibungen erfolgen ohne Einbehalt
      oder Abzug für oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben oder
      behördlicher Gebühren gleich welcher Art, es sei denn, die Emittentin ist kraft
      Gesetzes verpflichtet, solche gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern, Abgaben oder
      behördlichen Gebühren gleich welcher Art von den Zahlungen in Bezug auf die
      Teilschuldverschreibungen abzuziehen oder einzubehalten. In diesem Fall leistet die
      Emittentin die entsprechenden Zahlungen nach einem solchen Einbehalt oder Abzug
      und zahlt die einbehaltenen oder abgezogenen Beträge an die zuständigen Behörden.
      Die Emittentin ist nicht verpflichtet, wegen eines solchen Einbehalts oder Abzugs an
      die Gläubiger irgendwelche zusätzlichen Beträge zu zahlen.
      § 7
      Wandlung
      (1)Wandlungsstelle. Die Emittentin hat die Weserbank AG, Frankfurt am Main, als
      Wandlungsstelle (die „Wandlungsstelle“) bestellt. Die Emittentin stellt sicher,
      dass jederzeit eine Wandlungsstelle zur Erfüllung der ihr gemäß diesen
      Anleihebedingungen obliegenden Aufgaben bestellt ist, solange
      Teilschuldverschreibungen ausstehen. Die Emittentin kann jederzeit durch
      Bekanntmachung gemäß § 11 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen die
      Wandlungsstelle durch eine andere Bank oder ein anderes Finanzinstitut, die oder
      das derartige Aufgaben wahrnimmt, ersetzen.
      (2)Wandlungsrecht. Jeder Anleihegläubiger hat nach Maßgabe der Bestimmungen
      dieses § 7 jederzeit während der nachstehend bezeichneten Wandlungsfrist das
      Recht auf Wandlung (das „Wandlungsrecht“) seiner Teilschuldverschreibungen
      in voll eingezahlte, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Emittentin (die
      „Aktien“) mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie
      ausgegeben werden und im Übrigen in Form und Ausstattung gleich der an der
      Frankfurter Wertpapierbörse börsenmäßig lieferbarer und gehandelter Aktien der
      Emittentin.
      Nachdem die Wandlungserklärung wirksam geworden ist, endet das Recht des die
      Wandlung ausübenden Anleihegläubigers auf Rückzahlung der zu wandelnden
      Teilschuldverschreibung; anstelle der Rückzahlung ist die Emittentin zur Lieferung
      von Aktien gemäß dieses § 7 verpflichtet.
      (3)Wandlungsfrist. Die Wandlung ist an Geschäftstagen im Zeitraum von ersten
      Geschäftstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Emittentin im Jahr
      2008 bis zum 20. Geschäftstag vor dem Endfälligkeitstag gemäß § 4 Abs. 1 bis
      jeweils spätestens 16:00 Uhr möglich. § 193 BGB ist anzuwenden. Die Ausübung
      des Wandlungsrechts ist hierbei jedoch während der nachfolgenden Zeiträume
      („Nichtausübungszeiträume“) ausgeschlossen:
      (i) an Tagen, die nicht Geschäftstag sind;
      (ii) während eines Zeitraumes ab dem Geschäftstag, an dem die Emittentin ein
      Angebot zum Bezug von neuen Aktien und/oder Schuldverschreibungen mit
      7
      Wandel- oder Optionsrechten auf Aktien und/oder Genussrechte mit
      Wandlungs- oder Optionsrechten im elektronischen Bundesanzeiger
      veröffentlicht, bis zu dem letzten Geschäftstag (jeweils einschließlich) der
      Bezugsfrist für diese Aktien bzw. neuen Schuldverschreibungen mit
      Wandel- oder Optionsrechten auf Aktien;
      (iii) während eines Zeitraums, der zehn Geschäftstage vor dem Ende des
      Geschäftsjahres der Emittentin beginnt und am dritten Geschäftstag nach
      dem Ende des Geschäftsjahres der Emittentin endet (jeweils
      einschließlich);
      (iv) während eines Zeitraums, der am 30. Tag vor einer Hauptversammlung
      der Emittentin beginnt und am dritten Geschäftstag nach der jeweiligen
      Hauptversammlung endet (jeweils einschließlich); sowie
      (v) während eines Zeitraums von zehn Geschäftstagen vor einem
      Zinszahlungstag.
      Wandlungserklärungen, die der Wandlungsstelle in den Nicht-
      Ausübungszeiträumen zugehen, gelten als zum nächstfolgenden Geschäftstag, an
      dem die Ausübung des Wandlungsrechts wieder zulässig ist, als abgegeben und
      zugegangen.
      (4)Wandlungspreis. Der Preis, zu dem Aktien von der Emittentin an
      Anleihegläubiger geliefert werden (der „Wandlungspreis“) beträgt, vorbehaltlich
      einer Anpassung gemäß § 8, EUR 46,00 pro Aktie. Bei der Wandlung ist keine
      Zuzahlung zu leisten.
      Die Anzahl der bei Wandlung einer Teilschuldverschreibung zu liefernden Aktien
      ergibt sich durch Teilung des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch
      den am Wandlungstag (wie in § 7 Abs. 10 definiert) geltenden Wandlungspreis.
      Nach der Ausübung des Wandlungsrechts werden ausschließlich ganze Aktien
      geliefert. Bruchteile mehrerer Aktien, welche sich aus einer Wandlungserklärung
      ergeben, werden addiert. Verbleibende Bruchteile von Aktien werden nicht
      geliefert, sondern werden in Geld ausgeglichen, wobei ein Barbetrag entsprechend
      dem jeweiligen Bruchteil multipliziert mit dem ungewichteten rechnerischen
      Durchschnitt der Schlusskurse der Emittentin im XETRA-Handel (oder einem an
      seine Stelle tretenden Nachfolgesystem) an jedem der 10 aufeinander folgenden
      Handelstage unmittelbar vor dem Wandlungstag (gerundet auf den nächsten Cent,
      wobei ab EUR 0,005 aufgerundet werden) gezahlt wird.
      Demgemäß wird jede Teilschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 100,00 –
      vorbehaltlich einer Anpassung des Wandlungspreises – in 2 Stückaktien
      gewandelt. Wenn ein Anleihegläubiger gleichzeitig mehrere
      Teilschuldverschreibungen wandelt, errechnet sich die Anzahl der zu liefernden
      Aktien auf der Grundlage des Gesamtnennbetrages der
      Teilschuldverschreibungen, hinsichtlich derer der Anleihegläubiger die Wandlung
      erklärt hat.
      (5)Beendigung des Wandlungsrechts. Das Wandlungsrecht kann von einem
      Anleihegläubiger nicht ausgeübt werden, nachdem er seine
      Teilschuldverschreibungen gemäß § 9 zur vorzeitigen Rückzahlung gekündigt hat.
      (6)Durchführung der Wandlung. Zur Ausübung des Wandlungsrechts in Bezug auf
      eine Teilschuldverschreibung muss der Anleihegläubiger innerhalb der
      Wandlungsfrist, jedoch außerhalb eines Nichtausübungszeitraums (i) auf eigene
      Kosten über seine Depotbank zu üblichen Bankgeschäftszeiten bei der
      8
      Wandlungsstelle eine ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung
      über die Ausübung des Wandlungsrechts gemäß § 7 Abs. 7 (die
      „Wandlungserklärung“), die unter Verwendung eines dann gültigen Vordrucks,
      der bei der Wandlungsstelle erhältlich ist, in doppelter Ausfertigung einreichen
      (die Wandlungserklärung darf der Wandlungsstelle nicht später als am letzten Tag
      des Wandlungszeitraums bis spätestens 16.00 Uhr) und (ii) seine
      Teilschuldverschreibungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 8 an die Wandlungsstelle
      liefern. Die Wandlungserklärung ist unwiderruflich.
      (7)Inhalt der Wandlungserklärung. Die Wandlungserklärung enthält mindestens
      die folgenden Angaben:
      (i) Namen und Anschrift (bei natürlichen Personen) bzw. Name, Sitz und
      Adresse (bei juristischen Personen, Gesellschaften und in sonstigen Fällen)
      des ausübenden Anleihegläubigers;
      (ii) die Anzahl der Teilschuldverschreibungen, für die das Wandlungsrecht
      ausgeübt werden soll;
      (iii) das Depot des Anleihegläubigers oder einer von ihm zu diesem Zweck
      benannten Person bei Clearstream oder bei einem Kontoinhaber bei
      Clearstream, auf das die Aktien geliefert werden sollen;
      (iv) das Bankkonto des Anleihegläubigers, auf dem etwaig von der Emittentin
      zu zahlende Beträge gutzuschreiben sind; sowie
      (v) etwaige in dem Vordruck der Ausübungserklärung geforderte
      Bestätigungen und Erklärungen im Hinblick auf die Ausübung des
      Wandlungsrechts, das Eigentum an den Aktien und/oder den
      Teilschuldverschreibungen, insbesondere die Ermächtigung der
      Wandlungsstelle, für den Anleihegläubiger die Bezugserklärung gemäß §
      198 (1) AktG abzugeben.
      (8)Einlieferung der Teilschuldverschreibungen. Die Ausübung des
      Wandlungsrechts setzt voraus, dass die Teilschuldverschreibungen, für die das
      Wandlungsrecht ausgeübt werden soll, an die Wandlungsstelle geliefert werden,
      und zwar entweder (i) durch Lieferung der Teilschuldverschreibungen auf das
      Konto der Wandlungsstelle bei Clearstream oder (ii) durch eine unwiderrufliche
      Anweisung an die Wandlungsstelle, die Teilschuldverschreibungen aus einem bei
      der Wandlungsstelle unterhaltenen Depot zu entnehmen. In beiden Fällen ist die
      Wandlungsstelle ermächtigt, die Bezugserklärung gemäß § 198 (1) AktG für den
      Anleihegläubiger abzugeben, nachdem ihr die Teilschuldverschreibungen zur
      Verwahrung für Rechnung des Anleihegläubigers bis zur Erfüllung sämtlicher
      Ansprüche aus den Teilschuldverschreibungen und danach zur weiteren
      Veranlassung übertragen wurden.
      (9)Prüfung durch die Wandlungsstelle. Nach Erfüllung sämtlicher in § 7 Abs. 6,
      Abs. 7 und Abs. 8 genannten Voraussetzungen für die Ausübung des
      Wandlungsrechts prüft die Wandlungsstelle, ob die Gesamtzahl der an die
      Wandlungsstelle gelieferten Teilschuldverschreibungen die in der
      Ausübungserklärung angegebene Gesamtzahl an Teilschuldverschreibungen überoder
      unterschreitet. Soweit die in der Ausübungserklärung angegebene Zahl an
      Teilschuldverschreibungen die Zahl der tatsächlich gelieferten
      Teilschuldverschreibungen über- oder unterschreitet, wird die Wandlungsstelle, je
      nachdem, welche Zahl niedriger ist, entweder (i) diejenige Gesamtzahl von
      Aktien, die der in der Wandlungserklärung angegebenen Zahl von
      Teilschuldverschreibungen entspricht, oder (ii) diejenige Gesamtzahl von Aktien,
      die der Anzahl der tatsächlich gelieferten Teilschuldverschreibungen entspricht,
      9
      von der Emittentin beziehen und an den Anleihegläubiger liefern. Eventuell
      gegenüber der in der Wandlungserklärung angegeben Anzahl von
      Teilschuldverschreibungen überzählige Teilschuldverschreibungen werden auf
      Kosten des Anleihegläubigers an diesen zurückgegeben.
      (10) Wirksamwerden der Wandlung. Die einmal zugegangene
      Wandlungserklärung wird an dem Geschäftstag, an dem alle Bedingungen nach §
      7 Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 erfüllt sind, wirksam (der "Wandlungstag"). Für den
      Fall jedoch, dass der Tag, an dem alle in § 7 Abs. 6 genannten Bedingungen
      erfüllt sind, in einen Nichtausübungszeitraum fällt, ist die Wandlungserklärung am
      ersten Geschäftstag nach dem Ende dieses Nichtausübungszeitraums wirksam und
      an diesem Tag der Wandlungstag.
      (11) Lieferung der Aktien. Falls Teilschuldverschreibungen aufgrund der Ausübung
      des Wandlungsrechts zu wandeln sind, wird die Emittentin durch die
      Wandlungsstelle so bald wie möglich, aber keinesfalls später als vierzehn
      Geschäftstage nach dem Wandlungstag, die Lieferung der Aktien an die jeweilige
      in der Wandlungserklärung angegebenen Depotbank der Anleihegläubiger durch
      Clearstream bewirken. Ansprüche der Inhaber von Teilschuldverschreibungen im
      Hinblick auf etwaige Kursänderungen der Aktie der Emittentin zwischen der
      Ausübung des Wandlungsrechts und der Lieferung der Aktien sind
      ausgeschlossen.
      Die Aktien werden aus dem Bedingten Kapital II der Emittentin in Höhe eines
      rechnerischen Anteils der Aktien am Grundkapital der Emittentin von bis zu EUR
      1.830.000,00 stammen, das gemäß Beschluss der ordentlichen
      Hauptversammlung der Emittentin vom 1. Juli 2005 geschaffen wurde.
      Die Emittentin kann jedoch in eigenem Ermessen statt neue Aktien aus dem
      bedingten Kapital auszugeben eigene Aktien liefern (oder liefern lassen), soweit
      sie solche besitzt und zu dieser Art der Verwendung von der Hauptversammlung
      ermächtigt wurde oder dem jeweiligen Anleihegläubiger den Kurswert der Aktien
      in Geld bezahlen. Der Kurswert ist hierbei der ungewichtete rechnerische
      Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Emittentin im XETRA-Handel (oder
      einem an seine Stelle tretenden Nachfolgesystem) während der letzten 10
      Börsenhandelstage vor dem Wandlungstag.
      Die Aktien, die die Emittentin im Falle einer Wandlung zu liefern hat, nehmen ab
      dem Beginn des Geschäftsjahres der Emittentin, in dem die Aktien ausgegeben
      werden, für dieses und alle folgenden Geschäftsjahre der Emittentin am Gewinn
      teil (der ggf. im Wege von Dividenden ausgeschüttet wird), jedoch nicht für das
      vergangene Geschäftsjahr, selbst wenn eine Dividende dafür noch nicht
      ausgeschüttet worden ist, und können zunächst vorübergehend eigene vorläufige
      Wertpapierkennungen haben.
      Die Emittentin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aktien aus der Wandlung von
      Teilschuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Ausgabe börsenmäßig lieferbar sind.
      Ein Anleihegläubiger, der sein Wandlungsrecht ausübt, hat alle etwaigen Steuern,
      Gebühren, Spesen und sonstigen Abgaben zu tragen, die im Zusammenhang mit
      der Ausübung des Wandlungsrechts, der Lieferung der Aktien oder der Zahlung
      etwaiger Beträge durch die Emittentin gemäß dieses § 7 anfallen. Nur wenn diese
      Pflichten erfüllt sind, muss die Emittentin die Aktien liefern.
      Nach der Wandlung werden ausschließlich ganze Aktien in Übereinstimmung mit
      der zur Zeit der Lieferung geltenden Satzung der Emittentin geliefert. Bruchteile
      von Aktien werden nicht ausgegeben. Soweit sich bei der Durchführung einer
      Wandlung gemäß § 7 eine oder mehrere Teilschuldverschreibung(en) Bruchteile
      10
      von Aktien ergeben, werden die sich bei der Wandlung einer
      Teilschuldverschreibung ergebenden Bruchteile der Aktien addiert und die sich
      infolge der Addition der Bruchteile ergebenden ganzen Aktien geliefert, soweit die
      Wandlungsstelle (ohne dazu verpflichtet zu sein) festgestellt hat, dass mehrere
      Teilschuldverschreibungen für den selben Anleihegläubiger zur gleichen Zeit
      gewandelt wurden. Darüber hinaus verbleibende Bruchteile von Aktien werden
      nicht geliefert, sondern werden in Geld ausgeglichen, wobei ein Barbetrag
      entsprechend dem jeweiligen Bruchteil multipliziert mit dem ungewichteten
      rechnerischen Durchschnitt der Schlusskurse der Emittentin im XETRA-Handel
      (oder einem an seine Stelle tretenden Nachfolgesystem) an jedem der 10
      aufeinander folgenden Handelstage unmittelbar vor dem Wandlungstag (gerundet
      auf den nächsten Cent, wobei ab EUR 0,005 aufgerundet werden) gezahlt wird.
      Die zu liefernden Aktien werden nach Vorliegen der obengenannten
      Voraussetzungen bei Wandlung nach dem Wandlungstag alsbald auf ein Depot des
      Anleihegläubigers übertragen. Bis zur Übertragung der Aktien bestehen aus den
      Aktien keine Ansprüche. Die Emittentin wird durch die Lieferung der Aktien an das
      Clearingsystem von Clearstream von ihrer Lieferpflicht befreit.
      § 8
      Anpassung des Wandlungspreises
      (1)Fälle der Anpassung des Wandlungspreises. Wenn die Emittentin (i) unter
      Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch die
      Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen unter Einräumung eines Bezugsrechts
      erhöht („Kapitalerhöhung gegen Einlagen“) und der Bezugspreis je Aktie
      unter dem Wandlungspreis liegt, (ii) ihr Grundkapital aus Gewinn- oder
      Kapitalrücklagen erhöht („Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln“) oder
      das Kapital herabgesetzt wird („Kapitalherabsetzungen“), (iii) ihren Aktionären
      ein Recht zum Bezug von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren mit
      Wandel- oder Optionsrechten einräumt und der niedrigste dabei festgesetzte
      Wandlungs- oder Optionspreis je Aktie unter dem in § 7 Abs. 4 festgesetzten und
      gegebenenfalls nach diesem § 8 angepassten Wandlungspreis liegt („Gewährung
      von sonstigen Bezugsrechten“), (iv) Ausschüttungen an ihre Aktionäre
      vornimmt („Ausschüttungen“) oder (v) in den Fällen des § 8 Abs. 5 („Sonstige
      Maßnahmen“), so wird der Wandlungspreis nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 bis 5
      angepasst.
      (2)Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Gewährung von sonstigen
      Bezugsrechten. Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen unter Gewährung
      von Bezugsrechten oder der Gewährung von sonstigen Bezugsrechten wird der
      Wandlungspreis um den Bezugsrechtswert ermäßigt.
      Der „Bezugsrechtswert“ entspricht dabei dem ungewichteten durchschnittlichen
      Schlusskurs des den Aktionären zustehenden Bezugsrechts an den letzten 5
      Handelstagen der Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, soweit
      ein Handel mit Bezugsrechten nicht stattfindet, dem von der Wandlungsstelle nach
      finanzmathematischen Methoden ermittelten Wert des Bezugsrechts.
      (3)Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung. Im Falle
      einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich das zur Sicherung des
      Wandlungsrechts bestehende bedingte Kapital im gleichen Verhältnis wie das
      Grundkapital (§ 218 AktG). Den Anleihegläubigern werden somit bei Ausübung
      ihres Wandlungsrechts so viele zusätzliche Aktien zur Verfügung gestellt, als
      hätten sie ihr Wandlungsrecht zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung aus
      11
      Gesellschaftsmitteln bereits ausgeübt, sofern nicht das Grundkapital ohne
      Ausgabe neuer Aktien erhöht wird.
      Im Falle einer Kapitalherabsetzung bleibt der Wandlungspreis unberührt, sofern
      die Kapitalherabsetzung die Gesamtstückzahl der Aktien unberührt lässt oder die
      Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalrückzahlung, einer entgeltlichen Einziehung
      von Aktien oder einem entgeltlichen Erwerb eigener Aktien durch die Emittentin
      verbunden ist. An Herabsetzungen des Grundkapitals der Gesellschaft durch
      Zusammenlegung von Aktien ohne Kapitalrückzahlung oder im Falle einer
      unentgeltlichen Einziehung von Aktien nehmen die Teilschuldverschreibungen in
      der Weise teil, dass sich das bedingte Kapital im gleichen Verhältnis wie das
      Grundkapital verringert. In gleichem Verhältnis verringert sich der Anspruch der
      Inhaber der Teilschuldverschreibungen, durch Ausübung des Wandlungsrechts
      neuer Aktien zu beziehen.
      Bruchteile von Aktien, die in Folge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
      oder einer Kapitalherabsetzung entstehen, werden bei der Ausübung des
      Wandlungsrechts nicht zur Verfügung gestellt. Ein Spitzenausgleich oder ein
      Ausgleich in Geld findet nicht statt.
      (4)Ausschüttungen. Immer wenn die Emittentin vor dem letzten Tag des
      Wandlungszeitraums oder einem früheren für die Rückzahlung festgesetzten Tag
      an ihre Aktionäre eine Sonder-Bardividende ausschüttet, wird der Wandlungspreis
      um die Höhe des Betrags der Sonder-Bardividende ermäßigt.
      (5)Sonstige Maßnahmen. Falls die Emittentin oder ein Dritter vor Ablauf der
      Wandlungsfrist eine nicht in § 8 ausdrücklich genannte Maßnahme in Bezug auf
      das Grundkapital oder die Vermögenswerte der Emittentin ergreift, und diese
      Maßnahmen nach Auffassung der Wandlungsstelle einen erheblichen nachteiligen
      Einfluss auf das Wandlungsrecht der Anleihegläubiger, nicht jedoch auf die
      Position der dann vorhandenen Aktionäre der Emittentin hat, wird die
      Wandlungsstelle den Wandlungspreis in Abstimmung mit der Emittentin nach
      billigem Ermessen (§ 317 BGB) anpassen oder andere Anpassungen mit dem Ziel
      vornehmen, den Wert der Wandlungsrechte zu erhalten, den diese gehabt hätten,
      wenn das die Anpassung verursachende Ereignis nicht eingetreten wäre. Falls sich
      die Anzahl der Aktien verändert, ohne dass sich das Grundkapital ändert, z.B. in
      dem Falle eines Aktiensplitts (Neueinteilung des Grundkapitals), gilt § 8 Abs. 3
      sinngemäß.
      (6)Bestimmung durch die Wandlungsstelle. Anpassungen nach Maßgabe der
      vorstehenden Bestimmungen sind von der Wandlungsstelle zu berechnen, nach
      Maßgabe von § 11 bekannt zu machen und (mit Ausnahme des Falls eines
      offensichtlichen Irrtums) für alle Beteiligten bindend. Der nach Maßgabe der
      vorstehenden Bestimmungen berechnete Wandlungspreis wird auf die vierte
      Dezimalstelle gerundet, wobei ab 0,00005 aufgerundet wird. Die Wandlungsstelle
      ist berechtigt, in Abstimmung mit der Emittentin den Rat von Rechtsberatern oder
      anderen Fachleuten (z.B. einer unabhängigen Investmentbank) in Anspruch zu
      nehmen, wenn sie dies für erforderlich hält. Die Wandlungsstelle ist berechtigt,
      sich nach Abstimmung mit der Emittentin auf den ihr erteilten Rat zu verlassen.
      Die Wandlungsstelle haftet gegenüber der Emittentin oder den Anleihegläubigern
      nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat.
      (7)Zeitpunkt der Anpassung. Anpassungen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 oder
      Abs. 3 werden mit Beginn des ersten Börsenhandelstages wirksam, an dem die
      Aktien „ex Bezugsrecht“ oder „ex Berichtigungsaktien“ gehandelt werden,
      Anpassungen nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 werden mit Beginn des ersten
      Börsenhandelstages wirksam, an dem die Aktien „ex Dividende“ gehandelt werden
      12
      (der „Anpassungsstichtag“). Anpassungen nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 Satz 2
      werden mit Beginn des ersten Börsenhandelstages wirksam, an dem die Aktien
      unter Berücksichtigung der geänderten Aktienzahl notiert werden. Anpassungen
      nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 Satz 1 werden mit Beginn des Tages wirksam, der
      auf die Veröffentlichung der Anpassung gemäß § 11 durch die Wandlungsstelle
      folgt, soweit nicht die Wandlungsstelle einen abweichenden Anpassungsstichtag
      bestimmt.
      (8)Reihenfolge von Anpassungen. Falls Anpassungen des Wandlungspreises
      aufgrund mehrerer der vorstehenden Absätze 2 bis 5 von § 8 erforderlich werden,
      und der Stichtag für derartige Anpassungen (gemäß § 8 Abs. 7) auf denselben
      Tag fällt, so sind die Anpassungen in folgender Reihenfolge vorzunehmen: zuerst
      gemäß Abs. 2, danach gemäß Abs. 3, dann gemäß Abs. 4 und zuletzt gemäß Abs.
      5.
      (9)Keine Anpassung unter den geringsten Ausgabebetrag. Soweit nach
      Auffassung der Wandlungsstelle eine Anpassung des Wandlungspreises dazu
      führen würde, dass der auf jede neue Aktie zu zahlende Wandlungspreis den
      rechnerischen Anteil der Aktien am Grundkapital (geringster Ausgabebetrag)
      unterschreiten würde, erfolgt keine Zahlung bzw. Anpassung des
      Wandlungspreises (§ 9 (1) AktG).
      § 9
      Vorzeitige Fälligstellung durch die Anleihegläubiger
      (1)Bedingungen einer vorzeitigen Fälligstellung. Das ordentliche
      Kündigungsrecht der Anleihegläubiger ist ausgeschlossen. Das Recht zur
      außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Anleihegläubigers aus wichtigem
      Grund bleibt unberührt und kann ganz oder teilweise ausgeübt werden. Ein
      wichtiger Grund liegt insbesondere den nachstehen genannten Fällen vor, in
      denen jeder Anleihegläubiger berechtigt ist, eine oder mehrere seiner
      Teilschuldverschreibungen zu kündigen und fällig zu stellen und deren sofortige
      Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich der auf den Nennbetrag bis zum
      Rückzahlungszeitpunkt (nicht einschließlich) aufgelaufenen Zinsen zu verlangen,
      wenn
      a. die Emittentin einen Betrag, der nach diesen Anleihebedingungen fällig ist,
      nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem betreffenden Zahlungstag zahlt,
      oder
      b. die Emittentin Aktien gemäß dieser Anleihebedingungen nicht innerhalb
      von 30 Tagen nach Erhalt einer Mahnung von einem Anleihegläubiger
      liefert, oder
      c. die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 2
      Abs. 2 und § 7 Abs. 1 dieser Anleihebedingungen unterlässt und die
      Unterlassung länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Zahlstelle
      hierüber eine Benachrichtigung nach § 9 Abs. 2 von einem
      Anleihegläubiger erhalten hat, oder
      d. die Emittentin eine Zahlungsverpflichtung aus einer
      Kapitalmarktverbindlichkeit oder aus einer Garantie oder Gewährleistung
      für die Zahlungsverpflichtung aus einer Kapitalmarktverbindlichkeit Dritter
      bei Fälligkeit nicht erfüllt und der Gesamtbetrag der bei Fälligkeit nicht
      erfüllten Verbindlichkeiten EUR 5.000.000,-- oder den Gegenwert in einer
      13
      anderen Währung übersteigt und die Nichterfüllung länger als 30 Tage
      fortdauert, nachdem die Zahlstelle hierüber von einem Anleihegläubiger
      eine Benachrichtigung nach § 9 Abs. 2 erhalten hat, oder eine solche
      Zahlungsverpflichtung der Emittentin infolge des Vorliegens der
      Voraussetzungen eines Kündigungsgrundes in der Person der Emittentin
      (wie auch immer geartet), oder infolge der Nichterfüllung irgendeiner
      Bedingung einer derartigen Kapitalmarktverbindlichkeit durch die
      Emittentin vorzeitig fällig wird oder eine dafür bestellte Sicherheit
      verwertet wird, oder
      e. die Emittentin allgemein ihre Zahlungen einstellt, ihre Zahlungsunfähigkeit
      bekannt gibt oder in Liquidation tritt, außer im Zusammenhang mit einer
      Verschmelzung, Konsolidierung oder einer anderen Form des
      Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft oder im
      Zusammenhang mit einer Umwandlung, und diese andere oder neue
      Gesellschaft alle aus den Teilschuldverschreibungen folgenden oder im
      Zusammenhang mit den Teilschuldverschreibungen bestehenden
      Verpflichtungen der Emittentin übernimmt, oder
      f. ein Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Land
      ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das
      Vermögen der Emittentin eröffnet und ein solches Verfahren nicht
      innerhalb von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist, oder die
      Emittentin ein solches Verfahren über ihr Vermögen beantragt oder eine
      allgemeine Schuldenregelung zugunsten ihrer Gläubiger anbietet oder
      trifft.
      Das Recht, Teilschuldverschreibungen fällig zu stellen, erlischt, falls der
      Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.
      (2)Benachrichtigung. Eine Erklärung gemäß § 9 Abs. 1 hat in der Weise zu
      erfolgen, dass der Anleihegläubiger der Zahlstelle die Erklärung in schriftlicher
      Form übergibt oder durch eingeschriebenen Brief übersendet und dabei durch eine
      Bescheinigung seiner Depotbank den Nachweis erbringt, dass er im Zeitpunkt der
      Erklärung Gläubiger der betreffenden Teilschuldverschreibungen ist und die
      Umstände darlegt, aus denen sich die vorzeitige Fälligstellung gemäß § 9 Abs. 1
      ergibt.
      (3)Wirksamkeit. In den Fällen des § 9 Abs. 1 c und d wird eine Erklärung, mit der
      die Teilschuldverschreibungen fällig gestellt werden, sofern nicht bei deren
      Eingang zugleich einer der im § 9 Abs. 1 a, b, e oder f bezeichneten Fälle vorliegt
      und andauert, nur wirksam, wenn bei der Zahlstelle Kündigungserklärungen von
      Inhabern von Teilschuldverschreibungen von mindestens einem Fünftel des
      Gesamtnennbetrages der dann ausstehenden Teilschuldverschreibungen
      eingegangen sind.
      § 10
      Ersetzung der Emittentin
      (1)Ersetzung. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der
      Anleihegläubiger eine andere Gesellschaft als Hauptschuldnerin für alle
      Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit den Teilschuldverschreibungen
      einzusetzen, sofern
      14
      a. die neue Anleiheschuldnerin in der Lage ist, sämtliche sich aus oder im
      Zusammenhang mit den Teilschuldverschreibungen ergebenden
      Zahlungsverpflichtungen in gesetzlicher Währung der Bundesrepublik
      Deutschland ohne die Notwendigkeit einer Einbehaltung von irgendwelchen
      Steuern oder Abgaben an der Quelle zu erfüllen sowie die hierzu
      erforderlichen Beträge ohne Beschränkungen an die Zahlstelle zu
      übertragen. War bereits die Emittentin selbst zur Einbehaltung von
      irgendwelchen Steuern oder Abgaben an der Quelle verpflichtet (vgl. § 6
      Satz 3 dieser Anleihebedingungen), so ist eine Übertragung auf eine neue
      Anleiheschuldnerin entgegen dem Vorstehenden auch dann zulässig, wenn
      von der neuen Anleiheschuldnerin einzubehaltenden Steuern oder Abgaben
      ihrem Rechtsgrund nach denjenigen Steuern oder Abgaben entsprechen,
      die auch von der Emittentin einzubehalten wären;
      b. die neue Anleiheschuldnerin alle Verpflichtungen der Emittentin aus oder
      im Zusammenhang mit den Teilschuldverschreibungen übernimmt;
      c. die Emittentin (in dieser Eigenschaft die „Garantin“) zu Gunsten der
      Anleihegläubiger als Dritten gemäß § 328 (1) BGB die Verpflichtungen der
      neuen Anleiheschuldnerin unwiderruflich und unbedingt im Wege einer
      deutschem Recht unterliegenden Garantie (die „Garantie“), die einer auf
      den internationalen Wertpapiermärkten üblichen Form entspricht,
      garantiert. Die Garantie bildet eine direkte, unbedingte und nachrangige
      Verpflichtung der Garantin; und
      d. die neue Anleiheschuldnerin sich verpflichtet, jedem Anleihegläubiger
      sowie der Zahl- und Wandlungsstelle sämtliche Steuern, Gebühren oder
      Abgaben zu erstatten, die ihm infolge der Ersetzung durch die neue
      Anleiheschuldnerin auferlegt werden.
      (2)Bekanntmachung. Die Ersetzung ist gemäß § 11 bekannt zu machen.
      (3)Bezugnahmen. Im Falle einer solchen Ersetzung gilt jede Bezugnahme auf die
      Emittentin in diesen Anleihebedingungen als Bezugnahme auf die neue
      Anleiheschuldnerin und jede Bezugnahme auf Deutschland als Sitz der Emittentin
      als Bezugnahme auf das Land, in dem die neue Anleiheschuldnerin ihren Sitz hat.
      § 9 dieser Anleihebedingungen findet auf die Garantin und ihre Verpflichtungen
      aus der Garantie sinngemäß Anwendung.
      § 11
      Bekanntmachungen
      Alle Bekanntmachungen, die die Teilschuldverschreibungen betreffen, werden von der
      Emittentin im elektronischen Bundesanzeiger und einem überregionalen Pflichtblatt der
      Frankfurter Wertpapierbörse („Börsenpflichtblatt“) veröffentlicht. Für das Datum und
      die Rechtswirksamkeit sämtlicher Bekanntmachungen ist die Veröffentlichung im
      elektronischen Bundesanzeiger maßgeblich.
      § 12
      Begebung weiterer Teilschuldverschreibungen
      Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger
      weitere Teilschuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben,
      dass sie mit diesen Teilschuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine
      15
      einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff
      „Teilschuldverschreibungen“ umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche
      zusätzlich begebenen Teilschuldverschreibungen.
      Die Emittentin behält sich weiter vor, weitere Schuldverschreibungen oder ähnliche
      Finanzinstrumente (einschließlich solcher, die mit Options- und/oder Wandelsrechten
      ausgestattet sind) zu gleichen oder anderen Bedingungen auszugeben.
      § 13
      Vorlegungsfrist
      Die Vorlegungsfrist für die Teilschuldverschreibungen gemäß § 801 BGB beträgt für
      Kapital und Zinsen jeweils ein Jahr.
      § 14
      Änderung der Anleihebedingungen
      (1) Änderungen dieser Bedingungen, die nur die Fassung betreffen, kann der
      Vorstand der Emittentin vornehmen.
      (2) Im Übrigen können diese Bedingungen nur mit Zustimmung der Gesellschaft
      sowie einer Versammlung der Anleihegläubiger geändert werden. Die
      Versammlung wird vom Vorstand der Emittentin spätestens einen Monat vor
      dem Versammlungstag durch Bekanntmachung gemäß § 11 einberufen;
      Versammlungen finden am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen
      Wertpapierbörse statt. Die Einberufung muss Zeit und Ort der Versammlung
      sowie die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Versammlung
      und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Der Wortlaut der vorgesehenen
      Änderung ist dabei bekannt zu machen.
      (3) Ein Änderung dieser Bedingungen ist nur aufgrund eines Beschlusses der
      Anleihegläubiger möglich, der eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen
      erfordert. Jede Teilschuldverschreibung gewährt eine Stimme. Eine Änderung
      von § 2 Abs. 1 und 2 ist nur aufgrund eines einstimmigen
      Zustimmungsbeschlusses aller vertretenen Teilschuldverschreibungen möglich.
      (4) Jeder Beschluss der Versammlung der Anleihegläubiger ist durch eine notariell
      aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. § 130 Absätze 2 bis 4 AktG finden
      entsprechende Anwendung.
      § 15
      Verschiedenes
      (1)Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Teilschuldverschreibungen sowie
      sämtliche sich aus den Teilschuldverschreibungen und diesen Anleihebedingungen
      ergebenden Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentin und einer
      eventuellen Garantin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach deutschem Recht.
      (2)Erfüllungsort. Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus den
      Teilschuldverschreibungen ist der Sitz der Gesellschaft, soweit nicht zwingende
      gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
      16
      (3)Gerichtsstand. Nicht-Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten
      aus den in diesen Anleihebedingungen geregelten Angelegenheiten ist der Sitz der
      Gesellschaft.
      (4)Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anleihebedingungen
      insgesamt oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden oder eine an
      sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird hierdurch der übrige Inhalt
      dieser Anleihebedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
      oder zur Ausführung der Regelungslücke soll, soweit rechtlich möglich, eine dem
      wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung bzw. dem Sinn
      dieser Bedingungen entsprechende Regelung erfolgen.
      (5)Geltendmachung von Ansprüchen. Jeder Anleihegläubiger kann in
      Rechtsstreitigkeiten gegen die Emittentin oder Rechtsstreitigkeiten, an denen der
      Anleihegläubiger und die Emittentin beteiligt sind, im eigenen Namen seine Rechte
      aus den ihm zustehenden Teilschuldverschreibungen unter Vorlage folgender
      Unterlagen geltend machen und durchsetzen:
      a. einer Bescheinigung seiner Depotbank, die (i) den vollen Namen und die
      volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet, (ii) den
      Gesamtnennbetrag von Teilschuldverschreibungen angibt, die am
      Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank
      bestehenden Depot des Anleihegläubigers gutgeschrieben sind, und (iii)
      bestätigt, dass die Depotbank an Clearstream und die Zahlstelle eine
      schriftliche Mitteilung gemacht hat, die die Angaben gemäß (i) und (ii)
      enthält, und Bestätigungsvermerke von Clearstream sowie des betroffenen
      Kontoinhabers trägt, sowie
      b. einer von einem Vertretungsberechtigten von Clearstream beglaubigten
      Ablichtung der Globalurkunde. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
      ist „Depotbank“ eine Bank oder ein sonstiges Finanzinstitut, einschließlich
      Clearstream, von allgemein anerkanntem Ansehen, das eine Genehmigung
      für das Wertpapier-Depotgeschäft hat, und bei dem der Anleihegläubiger
      Teilschuldverschreibungen im Depot verwahren lässt.
      (6)Erfüllungsgehilfen. Die Zahlstelle und die Wandlungsstelle handeln in ihrer
      jeweiligen Eigenschaft ausschließlich als Erfüllungsgehilfen der Emittentin und
      stehen in dieser Eigenschaft nicht in einem Auftrags- oder Treuhandverhältnis zu
      den Anleihegläubigern, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 6 getroffenen Regelung. Sie
      sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
      (7)Sprache. Diese Anleihebedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst und
      allein in dieser Fassung rechtsverbindlich.
      München, im Juni 2007
      Schaltbau Holding AG - Der Vorstand


      :D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D:D

      59,80 wir kommen :cool::cool::cool::cool:
      Avatar
      schrieb am 01.08.08 17:36:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      da gibt die SAU :mad: mir doch glatt eine teilausführung zu 200 nominal :mad::mad::mad: ich denke in FFM. werden die orders immer vollständig ausgeführt (zumindest machen die damit werbung)

      mal sehen, ob die bank nur einmal provision verlangt, sonst kündige ich da :mad::mad::mad::mad:
      Avatar
      schrieb am 04.08.08 13:06:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      108,5 Geld --->>> keine verkäufer mehr da :D (z.Z. jedenfalls nicht) :rolleyes:

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      schrieb am 04.08.08 22:41:06
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hiho!

      Rechne ich richtig, beträgt der Bezugspreis bei 108,50% = 50,55 EUR? :confused: Habe heute volle Ausführung in FFM erhalten... :lick:

      Cya
      Avatar
      schrieb am 05.08.08 10:27:50
      Beitrag Nr. 7 ()
      der makler geht mir auf den sack .... heute 106,25 zu 113 :eek::eek: ... der typ kassiert 27 basispunkte spread :mad::mad::mad: dazu kommen noch 2,50 euro je order ( für was eigentlich)

      naja, der markt wird es richten ;)
      Avatar
      schrieb am 06.08.08 11:48:51
      Beitrag Nr. 8 ()
      der "kontinuität" wegen müsste er morgen 103 zu 120 taxen ... ich kann nur noch den kopf schütteln :rolleyes:


      und immer schön teilausführungen machen, das erhöht den ertrag :mad::mad::mad::mad:

      wo kann man sich eigentlich über den händler beschweren ???
      Avatar
      schrieb am 20.08.08 11:31:18
      Beitrag Nr. 9 ()
      die aktie sinkt innerhalb eines monats von 50 auf 48 und die wandelanleihe steigt in der zeit von 103 auf 109. muss ich das verstehen?
      wie berechnet sich der faire innere wert der anleihe?
      man darf pro anleihe zwei aktien zu 46 beziehen. bei aktuell 48 euro hätte die wandelanleihe da nur einen "optionswert" von 4 Euro.

      werden bei wandellung die 100 euro der anleihe zurückbezahlt und zusätzlich kann man noch zwei aktien zu je 46 kaufen?
      Avatar
      schrieb am 20.08.08 16:28:39
      Beitrag Nr. 10 ()
      okay, ich denke ich verstehs jetzt.
      nennbetrag 100 geteilt durch 46 macht 2,174 Aktien.
      aktueller kurs 48,50 multipliziert mit 2,174 macht 105,43 fairer Wert!?
      Avatar
      schrieb am 22.08.08 15:22:56
      Beitrag Nr. 11 ()
      ???
      Avatar
      schrieb am 23.08.08 12:00:57
      Beitrag Nr. 12 ()
      @ bluegene ... frage hast du ja selbst beantwortet ;)

      @ all:

      der kurs der SLT-Aktie 717030 muss unbedingt noch dieses jahr über die ominöse schwelle 59,xx und dort auch 20 handelstage drüber sein (vielleicht schon mitte november) ... das ist ungemein wichtig, dass noch dieses jahr gewandelt wird !!!

      gründe: 1.) SLT spart sich die zinszahlung !!! 2.) viele familienmitglieder und auch führungsorgane selbst haben anstatt der aktie die wandelanleihe gekauft (werden schon wissen warum) ... nur wenn die wnadelung noch diese jahr erfolgt, sichert man sich den steuervorteil, da die wandlung nur ein steuerlicher fall ist, der sich auf vermögensebene abspielt und somit nicht steuerbar ist ... wird hingegen erst im kommenden jahr gewandelt, unterliegen die "neuen" aktien bereits der abgeltungsteuer, egal wie lange sie gehalten werden (bzw. wurden) ... das will wohl niemand, dass gleich 25% weggehen (bei verkauf)

      also, her cammann + co. haltet EUCH ran :yawn::yawn::yawn:


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      Preissing der Wandelanleihe