Preissing der Wandelanleihe - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 31.07.08 15:53:04 von
neuester Beitrag 23.08.08 12:00:57 von
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wieso erhöht der makler immer den spread
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.624.268 von graue eminenz am 31.07.08 15:53:04so mochens hoidd, dia praissn, dia ausgschamte
sauhund
morgen muss er das bid aber nachziehen
Ach so für all jene, die wissen wollen um was es hier geht:Anleihebedingungen
der
4,75% Wandelschuldverschreibung 2007/2012
der
Schaltbau Holding AG
München
ISIN DE000A0TFWY1 – WKN A0TFWY
2
§ 1
Allgemeines
(1)Nennbetrag und Stückelung. Die Wandelschuldverschreibung der Schaltbau
Holding AG, München, (die „Emittentin“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
8.500.000,00 (in Worten: EUR acht Millionen fünfhunderttausend), ist eingeteilt in
bis zu 85.000 unter sich gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende
Teilwandelschuldverschreibungen zu je EUR 100,00 (die
„Teilschuldverschreibungen“).
(2)Form und Verwahrung. Die Teilschuldverschreibungen werden für ihre gesamte
Laufzeit durch eine Globalurkunde (die „Globalurkunde“) ohne Zinsscheine
verbrieft. Die Globalurkunde wird von der Clearstream Banking AG, Frankfurt am
Main („Clearstream“), verwahrt, bis sämtliche Verpflichtungen der Emittentin
aus den Teilschuldverschreibungen erfüllt sind. Die Globalurkunde wird
handschriftlich durch rechtsgültige Unterschrift der Emittentin unterzeichnet. Die
Globalurkunde lautet auf den Inhaber und verbrieft die Teilschuldverschreibungen,
die für die Finanzinstitute verwahrt werden, die Kontoinhaber bei Clearstream
sind. Effektive Urkunden über einzelne Teilschuldverschreibungen oder
Zinsscheine werden nicht ausgegeben.
(3)Übertragung und Clearing. Die Teilschuldverschreibungen sind übertragbar.
Den Inhabern von Teilschuldverschreibungen stehen Miteigentumsanteile oder
Rechte an der Globalurkunde zu, die nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und
der Regeln und Bestimmungen des jeweils betroffenen Clearingsystems
übertragen werden.
§ 2
Status
(1)Status. Die Teilschuldverschreibungen verbriefen Gläubigerrechte, die bis zur
Wandlung gemäß § 7 keine Aktionärsrechte beinhalten. Die Anleihegläubiger
haben insbesondere kein Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung der
Gesellschaft, kein Stimmrecht und kein gesetzliches Bezugsrecht auf von der
Gesellschaft ausgegebene neue Aktien oder Genussrechte, andere
Schuldverschreibungen oder ähnliche Finanzinstrumente.
Die Teilschuldverschreibungen begründen nicht besicherte nachrangige
Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander im Rang gleich stehen und im
Falle der Liquidation, der Auflösung oder der Insolvenz der Emittentin oder eines
Vergleichs oder eines anderen, der Abwendung der Insolvenz der Emittentin
dienenden Verfahrens nachrangig sind gegenüber allen anderen bestehenden und
zukünftigen nicht nachrangigen und nachrangigen Verbindlichkeiten der
Emittentin (mit Ausnahme solcher bestehenden und zukünftigen nachrangigen
Verbindlichkeiten, die mit den Verbindlichkeiten der Emittentin aus den
Teilschuldverschreibungen im gleichen Rang stehen bzw. stehen werden), soweit
zwingende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.
Somit erfolgen Zahlungen auf die Teilschuldverschreibungen erst dann, wenn
diejenigen Ansprüche aller nicht nachrangigen und nachrangigen Gläubiger der
Emittentin vollständig befriedigt sind, die Ansprüchen aus den
Schuldverschreibungen vorgehen.
Die in den vorangehenden Sätzen geregelte Nachrangigkeit der Verpflichtungen
der Emittentin aus jeder Teilschuldverschreibung ist jeweils auflösend bedingt
3
durch die Wandlung und endet in Bezug auf die jeweils gewandelten
Teilschuldverschreibungen mit Ablauf des Tages, der dem betreffenden Tag der
Wandlung unmittelbar vorausgeht.
Kein Gläubiger ist berechtigt, Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen
gegen Forderungen der Emittentin aufzurechnen. Die Emittentin ist nicht
berechtigt, Forderungen gegenüber Gläubigern gegen Verpflichtungen aus den
Teilschuldverschreibungen aufzurechnen. Für die Rechte der Anleihegläubiger ist
diesen keine Sicherheit durch die Emittentin oder durch Dritte gestellt; eine solche
Sicherheit wird auch zu keinem Zeitpunkt gestellt werden.
(2)Negativerklärung. Die Emittentin verpflichtet sich, solange bis Zinsen und
Kapital sowie etwaige aus den Teilschuldverschreibungen zu zahlenden Barbeträge
an die Zahlstelle gezahlt und alle Verpflichtungen aus den
Teilschuldverschreibungen zur Lieferung von Aktien erfüllt worden sind, keine
Sicherheiten an ihren Vermögensgegenständen zur Besicherung gegenwärtiger
oder zukünftiger Kapitalmarktverbindlichkeiten einschließlich hierfür abgegebener
Garantien oder Gewährleistungen zu bestellen, es sei denn, dass die
Teilschuldverschreibungen gleichzeitig und im gleichen Rang anteilig an dieser
Sicherheit teilnehmen oder den Anleihegläubiger eine andere Sicherheit, die von
einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gleichwertige Sicherheit
anerkannt wird, gewährt wird. Jede nach Satz 1 zu leistende Sicherheit kann auch
zugunsten einer Person bestellt werden, die insoweit als Treuhänder der
Anleihegläubiger handelt.
(3)Kapitalmarktverbindlichkeit. Kapitalmarktverbindlichkeit im Sinne dieser
Anleihebedingungen ist jede gegenwärtige oder zukünftige Verpflichtung zur
Rückzahlung durch die Emittentin aufgenommener Geldbeträge, die durch
Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere mit einer Anfangslaufzeit von
mehr als einem Jahr, die an einer staatlichen Börse notiert oder gehandelt werden
oder gehandelt werden können, verbrieft ist.
(4)Treuhänder. Treuhänder im Sinne dieser Anleihebedingungen ist eine Bank, ein
Finanzinstitut oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die für die
Anleihegläubiger nach Ernennung durch die Emittentin und mit Zustimmung der
Zahlstelle als Treuhänder handelt.
§ 3
Verzinsung
(1)Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Teilschuldverschreibungen werden ab dem
10. Juli 2007 (einschließlich) (der „Ausgabetag“) mit jährlich 4,75% (der
„Zinssatz“) auf ihren Nennbetrag verzinst. Die Zinsen sind jährlich nachträglich für
jedes Kalenderjahr am ersten Geschäftstag des darauf folgenden Kalenderjahres
(jeweils ein “Zinszahlungstag“) zahlbar; abweichend hiervon erfolgt die letzte
Zinszahlung bei Endfälligkeit der Teilschuldverschreibungen gemäß § 4 Abs. 1.
Die erste Zinszahlung ist am 02. Januar 2008 und die letzte Zinszahlung ist am
10. Juli 2012 fällig. Die Verzinsung der Teilschuldverschreibungen endet mit
Ablauf desjenigen Tages, der dem Tag vorhergeht, an dem die
Teilschuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig werden. Wird das
Wandlungsrecht (wie in § 7 Abs. 2 definiert) ausgeübt, so besteht der
Zinsanspruch nur bis zum Ablauf desjenigen Kalenderjahres, welches der
Wandlung vorausgeht. Im Falle der Wandlung erfolgt auf die betreffenden
Teilschuldverschreibungen also keine Zahlung von seit dem letzten
Zinszahlungstag aufgelaufenen Zinsen.
4
(2)Verzug. Sofern die Emittentin die Teilschuldverschreibungen nicht gemäß § 4 bei
Fälligkeit zurückzahlt, werden die Teilschuldverschreibungen über den
Fälligkeitstag hinaus mit dem Zinssatz verzinst.
(3)Zinstagequotient. Zinsen, die auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu
berechnen sind, werden auf Basis der tatsächlich verstrichenen Tage, geteilt durch
365, berechnet (bzw. falls ein Teil dieses Zeitraums in ein Schaltjahr fällt, auf der
Grundlage der Summe von (i) der tatsächlichen Anzahl von Tagen des Zeitraums,
die in dieses Schaltjahr fallen, dividiert durch 366, und (ii) der tatsächlichen
Anzahl von Tagen des Zeitraums, die nicht in das Schaltjahr fallen, dividiert durch
365).
§ 4
Endfälligkeit; Vorzeitige Rückzahlung; Rückerwerb
(1)Endfälligkeit. Die Teilschuldverschreibungen werden am 10. Juli 2012 zu ihrem
Nennbetrag zuzüglich der seit dem 01. Januar 2012 bis zum Vortag des
Rückzahlungstags aufgelaufenen Zinsen zurückgezahlt, sofern sie nicht vorher
zurückgezahlt, zurückgekauft oder gewandelt worden sind.
(2)Rückerwerb. Die Emittentin und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen sind
berechtigt, jederzeit im Markt oder auf andere Weise Teilschuldverschreibungen
zu erwerben. Teilschuldverschreibungen, welche die Emittentin gekauft hat,
können von dieser entwertet, gehalten oder wiederveräußert werden. Gewandelte
oder zur Entwertung übernommene Schuldverschreibungen sind zu entwerten.
(3)Vorzeitige Rückzahlung. Die Emittentin ist berechtigt, durch Bekanntmachung
gemäß § 11 mit einer Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen die
verbliebenen Teilschuldverschreibungen insgesamt, jedoch nicht teilweise, zu
kündigen, wenn
(i) zu irgendeinem Zeitpunkt der Gesamtnennbetrag der ausstehenden
Teilschuldverschreibungen (einschließlich ausstehender Teilschuldverschreibungen
mit gleicher Ausstattung, die gemäß § 12 begeben wurden) auf 25 % des
Gesamtnennbetrags der ursprünglich ausgegebenen Teilschuldverschreibungen
oder weniger fällt, oder
(ii) ab dem 1. Geschäftstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der
Emittentin im Jahr 2008 der XETRA-Schlusskurs der Aktie der Emittentin an
mindestens 20 von 30 aufeinanderfolgenden Handelstagen an der Frankfurter
Wertpapierbörse oder einer ihrer Rechtsnachfolgerinnen vor der Bekanntmachung
der vorzeitigen Rückzahlung 130 % des Wandlungspreises mit Stand an jedem
dieser 20 Börsenhandelstage übersteigt. Für den Fall, dass keine Kurse
veröffentlicht werden, ist der Schlusskurs im Parketthandel an der Frankfurter
Wertpapierbörse an dem betreffenden Börsenhandelstag maßgebend.
In diesen Fällen zahlt die Emittentin die noch ausstehenden
Teilschuldverschreibungen am Wahl-Rückzahlungstag zu ihrem Nennbetrag
zuzüglich bis zum Ablauf des Tages, der dem Wahl-Rückzahlungstag unmittelbar
vorangeht, aufgelaufener Zinsen zurück, sofern diese nicht vorher nach Abs. 4
gewandelt wurden. Diese Bekanntmachung ist unwiderruflich und hat den Wahl-
Rückzahlungstag anzugeben.
5
(4)Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung. Fällt der Wahl-Rückzahlungstag im
Falle einer vorzeitigen Rückzahlung (gemäß § 4 Abs. 3) in einen
Nichtausübungszeitraum (wie in § 7 Abs. 3 definiert) oder in einen Zeitraum von
zehn Tagen nach dem Ende des Nichtausübungszeitraums, so wird der Wahl-
Rückzahlungstag auf den elften Geschäftstag (wie in § 5 Abs. 4 definiert) nach
dem Ende des Nichtausübungszeitraums hinausgeschoben. Die Anleihegläubiger
haben somit immer die Möglichkeit, im Falle der vorzeitigen Rückzahlung
mindestens 10 Geschäftstage vor dem Wahl-Rückzahlungstag ihre
Teilschuldverschreibungen zu wandeln. Die Bekanntmachung muss den Wahl-
Rückzahlungstag sowie den Gesamtnennbetrag der zurückzuzahlenden
Teilschuldverschreibungen bestimmen und die Tatsachen angeben, die das
Kündigungsrecht der Emittentin begründen.
§5
Währung; Zahlungen
(1)Währung. Sämtliche Zahlungen auf die Teilschuldverschreibungen werden in
Euro geleistet.
(2)Zahlstelle. Die Emittentin hat die Weserbank AG, Frankfurt am Main, zur
Zahlstelle (die „Zahlstelle“) bestellt. Die Emittentin stellt sicher, dass für die
gesamte Zeit, in der Teilschuldverschreibungen ausstehen, stets eine Zahlstelle
unterhalten wird, um die ihr in diesen Anleihebedingungen zugewiesenen
Aufgaben zu erfüllen. Die Emittentin kann jederzeit durch Bekanntmachung
gemäß § 11 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen die Zahlstelle durch eine
andere Bank oder ein anderes Finanzinstitut, die oder das Aufgaben einer
Zahlstelle wahrnimmt, ersetzen.
(3)Zahlungen von Kapital und Zinsen. Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die
Teilschuldverschreibungen erfolgen am jeweiligen Zahlungstag (wie in § 5 Abs. 5
definiert) über die Zahlstelle an Clearstream oder an deren Order in Euro zur
Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Kontoinhaber von Clearstream. Sämtliche
Zahlungen der Emittentin an Clearstream oder an deren Order befreien die
Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlungen von ihren Verbindlichkeiten aus den
Teilschuldverschreibungen.
(4)Geschäftstage. Ist ein Fälligkeitstag für Zahlungen von Kapital und/oder Zinsen
auf eine Teilschuldverschreibung kein Geschäftstag, so wird die betreffende
Zahlung erst am nächstfolgenden Geschäftstag geleistet, ohne dass wegen dieser
Zahlungsverzögerung weitere Zinsen fällig werden. Ein „Geschäftstag“ ist jeder
Tag an dem Clearstream und Geschäftsbanken in Frankfurt am Main für den
Geschäftsverkehr geöffnet sind und Zahlungen in Euro abwickeln.
(5)Zahlungstag/Fälligkeitstag. Im Sinne dieser Anleihebedingungen ist ein
„Zahlungstag“ der Tag, an dem, gegebenenfalls aufgrund einer Verschiebung
gemäß § 5 Abs. 4, eine Zahlung tatsächlich zu leisten ist, und ein
„Fälligkeitstag“ ist der in diesen Anleihebedingungen vorgesehene
Zahlungstermin ohne Berücksichtigung einer solchen Verschiebung.
(6)Hinterlegung. Die Emittentin kann die von den Anleihegläubigern innerhalb von
zwölf Monaten nach Endfälligkeit nicht erhobenen Beträge an Kapital und Zinsen
sowie alle anderen gegebenenfalls auf die Teilschuldverschreibungen zu zahlenden
Beträge beim Amtsgericht in München hinterlegen. Soweit die Emittentin auf das
Recht zur Rücknahme der hinterlegten Beträge verzichtet, erlöschen die
bestreffenden Ansprüche der Anleihegläubiger gegen die Emittentin. Nach
6
Verjährung des Anspruches der entsprechenden Anleihegläubigerin erhält die
Emittentin die hinterlegten Beträge zurück.
§ 6
Steuern
Alle Zahlungen in Bezug auf die Teilschuldverschreibungen erfolgen ohne Einbehalt
oder Abzug für oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben oder
behördlicher Gebühren gleich welcher Art, es sei denn, die Emittentin ist kraft
Gesetzes verpflichtet, solche gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern, Abgaben oder
behördlichen Gebühren gleich welcher Art von den Zahlungen in Bezug auf die
Teilschuldverschreibungen abzuziehen oder einzubehalten. In diesem Fall leistet die
Emittentin die entsprechenden Zahlungen nach einem solchen Einbehalt oder Abzug
und zahlt die einbehaltenen oder abgezogenen Beträge an die zuständigen Behörden.
Die Emittentin ist nicht verpflichtet, wegen eines solchen Einbehalts oder Abzugs an
die Gläubiger irgendwelche zusätzlichen Beträge zu zahlen.
§ 7
Wandlung
(1)Wandlungsstelle. Die Emittentin hat die Weserbank AG, Frankfurt am Main, als
Wandlungsstelle (die „Wandlungsstelle“) bestellt. Die Emittentin stellt sicher,
dass jederzeit eine Wandlungsstelle zur Erfüllung der ihr gemäß diesen
Anleihebedingungen obliegenden Aufgaben bestellt ist, solange
Teilschuldverschreibungen ausstehen. Die Emittentin kann jederzeit durch
Bekanntmachung gemäß § 11 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen die
Wandlungsstelle durch eine andere Bank oder ein anderes Finanzinstitut, die oder
das derartige Aufgaben wahrnimmt, ersetzen.
(2)Wandlungsrecht. Jeder Anleihegläubiger hat nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses § 7 jederzeit während der nachstehend bezeichneten Wandlungsfrist das
Recht auf Wandlung (das „Wandlungsrecht“) seiner Teilschuldverschreibungen
in voll eingezahlte, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Emittentin (die
„Aktien“) mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie
ausgegeben werden und im Übrigen in Form und Ausstattung gleich der an der
Frankfurter Wertpapierbörse börsenmäßig lieferbarer und gehandelter Aktien der
Emittentin.
Nachdem die Wandlungserklärung wirksam geworden ist, endet das Recht des die
Wandlung ausübenden Anleihegläubigers auf Rückzahlung der zu wandelnden
Teilschuldverschreibung; anstelle der Rückzahlung ist die Emittentin zur Lieferung
von Aktien gemäß dieses § 7 verpflichtet.
(3)Wandlungsfrist. Die Wandlung ist an Geschäftstagen im Zeitraum von ersten
Geschäftstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Emittentin im Jahr
2008 bis zum 20. Geschäftstag vor dem Endfälligkeitstag gemäß § 4 Abs. 1 bis
jeweils spätestens 16:00 Uhr möglich. § 193 BGB ist anzuwenden. Die Ausübung
des Wandlungsrechts ist hierbei jedoch während der nachfolgenden Zeiträume
(„Nichtausübungszeiträume“) ausgeschlossen:
(i) an Tagen, die nicht Geschäftstag sind;
(ii) während eines Zeitraumes ab dem Geschäftstag, an dem die Emittentin ein
Angebot zum Bezug von neuen Aktien und/oder Schuldverschreibungen mit
7
Wandel- oder Optionsrechten auf Aktien und/oder Genussrechte mit
Wandlungs- oder Optionsrechten im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht, bis zu dem letzten Geschäftstag (jeweils einschließlich) der
Bezugsfrist für diese Aktien bzw. neuen Schuldverschreibungen mit
Wandel- oder Optionsrechten auf Aktien;
(iii) während eines Zeitraums, der zehn Geschäftstage vor dem Ende des
Geschäftsjahres der Emittentin beginnt und am dritten Geschäftstag nach
dem Ende des Geschäftsjahres der Emittentin endet (jeweils
einschließlich);
(iv) während eines Zeitraums, der am 30. Tag vor einer Hauptversammlung
der Emittentin beginnt und am dritten Geschäftstag nach der jeweiligen
Hauptversammlung endet (jeweils einschließlich); sowie
(v) während eines Zeitraums von zehn Geschäftstagen vor einem
Zinszahlungstag.
Wandlungserklärungen, die der Wandlungsstelle in den Nicht-
Ausübungszeiträumen zugehen, gelten als zum nächstfolgenden Geschäftstag, an
dem die Ausübung des Wandlungsrechts wieder zulässig ist, als abgegeben und
zugegangen.
(4)Wandlungspreis. Der Preis, zu dem Aktien von der Emittentin an
Anleihegläubiger geliefert werden (der „Wandlungspreis“) beträgt, vorbehaltlich
einer Anpassung gemäß § 8, EUR 46,00 pro Aktie. Bei der Wandlung ist keine
Zuzahlung zu leisten.
Die Anzahl der bei Wandlung einer Teilschuldverschreibung zu liefernden Aktien
ergibt sich durch Teilung des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch
den am Wandlungstag (wie in § 7 Abs. 10 definiert) geltenden Wandlungspreis.
Nach der Ausübung des Wandlungsrechts werden ausschließlich ganze Aktien
geliefert. Bruchteile mehrerer Aktien, welche sich aus einer Wandlungserklärung
ergeben, werden addiert. Verbleibende Bruchteile von Aktien werden nicht
geliefert, sondern werden in Geld ausgeglichen, wobei ein Barbetrag entsprechend
dem jeweiligen Bruchteil multipliziert mit dem ungewichteten rechnerischen
Durchschnitt der Schlusskurse der Emittentin im XETRA-Handel (oder einem an
seine Stelle tretenden Nachfolgesystem) an jedem der 10 aufeinander folgenden
Handelstage unmittelbar vor dem Wandlungstag (gerundet auf den nächsten Cent,
wobei ab EUR 0,005 aufgerundet werden) gezahlt wird.
Demgemäß wird jede Teilschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 100,00 –
vorbehaltlich einer Anpassung des Wandlungspreises – in 2 Stückaktien
gewandelt. Wenn ein Anleihegläubiger gleichzeitig mehrere
Teilschuldverschreibungen wandelt, errechnet sich die Anzahl der zu liefernden
Aktien auf der Grundlage des Gesamtnennbetrages der
Teilschuldverschreibungen, hinsichtlich derer der Anleihegläubiger die Wandlung
erklärt hat.
(5)Beendigung des Wandlungsrechts. Das Wandlungsrecht kann von einem
Anleihegläubiger nicht ausgeübt werden, nachdem er seine
Teilschuldverschreibungen gemäß § 9 zur vorzeitigen Rückzahlung gekündigt hat.
(6)Durchführung der Wandlung. Zur Ausübung des Wandlungsrechts in Bezug auf
eine Teilschuldverschreibung muss der Anleihegläubiger innerhalb der
Wandlungsfrist, jedoch außerhalb eines Nichtausübungszeitraums (i) auf eigene
Kosten über seine Depotbank zu üblichen Bankgeschäftszeiten bei der
8
Wandlungsstelle eine ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung
über die Ausübung des Wandlungsrechts gemäß § 7 Abs. 7 (die
„Wandlungserklärung“), die unter Verwendung eines dann gültigen Vordrucks,
der bei der Wandlungsstelle erhältlich ist, in doppelter Ausfertigung einreichen
(die Wandlungserklärung darf der Wandlungsstelle nicht später als am letzten Tag
des Wandlungszeitraums bis spätestens 16.00 Uhr) und (ii) seine
Teilschuldverschreibungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 8 an die Wandlungsstelle
liefern. Die Wandlungserklärung ist unwiderruflich.
(7)Inhalt der Wandlungserklärung. Die Wandlungserklärung enthält mindestens
die folgenden Angaben:
(i) Namen und Anschrift (bei natürlichen Personen) bzw. Name, Sitz und
Adresse (bei juristischen Personen, Gesellschaften und in sonstigen Fällen)
des ausübenden Anleihegläubigers;
(ii) die Anzahl der Teilschuldverschreibungen, für die das Wandlungsrecht
ausgeübt werden soll;
(iii) das Depot des Anleihegläubigers oder einer von ihm zu diesem Zweck
benannten Person bei Clearstream oder bei einem Kontoinhaber bei
Clearstream, auf das die Aktien geliefert werden sollen;
(iv) das Bankkonto des Anleihegläubigers, auf dem etwaig von der Emittentin
zu zahlende Beträge gutzuschreiben sind; sowie
(v) etwaige in dem Vordruck der Ausübungserklärung geforderte
Bestätigungen und Erklärungen im Hinblick auf die Ausübung des
Wandlungsrechts, das Eigentum an den Aktien und/oder den
Teilschuldverschreibungen, insbesondere die Ermächtigung der
Wandlungsstelle, für den Anleihegläubiger die Bezugserklärung gemäß §
198 (1) AktG abzugeben.
(8)Einlieferung der Teilschuldverschreibungen. Die Ausübung des
Wandlungsrechts setzt voraus, dass die Teilschuldverschreibungen, für die das
Wandlungsrecht ausgeübt werden soll, an die Wandlungsstelle geliefert werden,
und zwar entweder (i) durch Lieferung der Teilschuldverschreibungen auf das
Konto der Wandlungsstelle bei Clearstream oder (ii) durch eine unwiderrufliche
Anweisung an die Wandlungsstelle, die Teilschuldverschreibungen aus einem bei
der Wandlungsstelle unterhaltenen Depot zu entnehmen. In beiden Fällen ist die
Wandlungsstelle ermächtigt, die Bezugserklärung gemäß § 198 (1) AktG für den
Anleihegläubiger abzugeben, nachdem ihr die Teilschuldverschreibungen zur
Verwahrung für Rechnung des Anleihegläubigers bis zur Erfüllung sämtlicher
Ansprüche aus den Teilschuldverschreibungen und danach zur weiteren
Veranlassung übertragen wurden.
(9)Prüfung durch die Wandlungsstelle. Nach Erfüllung sämtlicher in § 7 Abs. 6,
Abs. 7 und Abs. 8 genannten Voraussetzungen für die Ausübung des
Wandlungsrechts prüft die Wandlungsstelle, ob die Gesamtzahl der an die
Wandlungsstelle gelieferten Teilschuldverschreibungen die in der
Ausübungserklärung angegebene Gesamtzahl an Teilschuldverschreibungen überoder
unterschreitet. Soweit die in der Ausübungserklärung angegebene Zahl an
Teilschuldverschreibungen die Zahl der tatsächlich gelieferten
Teilschuldverschreibungen über- oder unterschreitet, wird die Wandlungsstelle, je
nachdem, welche Zahl niedriger ist, entweder (i) diejenige Gesamtzahl von
Aktien, die der in der Wandlungserklärung angegebenen Zahl von
Teilschuldverschreibungen entspricht, oder (ii) diejenige Gesamtzahl von Aktien,
die der Anzahl der tatsächlich gelieferten Teilschuldverschreibungen entspricht,
9
von der Emittentin beziehen und an den Anleihegläubiger liefern. Eventuell
gegenüber der in der Wandlungserklärung angegeben Anzahl von
Teilschuldverschreibungen überzählige Teilschuldverschreibungen werden auf
Kosten des Anleihegläubigers an diesen zurückgegeben.
(10) Wirksamwerden der Wandlung. Die einmal zugegangene
Wandlungserklärung wird an dem Geschäftstag, an dem alle Bedingungen nach §
7 Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 erfüllt sind, wirksam (der "Wandlungstag"). Für den
Fall jedoch, dass der Tag, an dem alle in § 7 Abs. 6 genannten Bedingungen
erfüllt sind, in einen Nichtausübungszeitraum fällt, ist die Wandlungserklärung am
ersten Geschäftstag nach dem Ende dieses Nichtausübungszeitraums wirksam und
an diesem Tag der Wandlungstag.
(11) Lieferung der Aktien. Falls Teilschuldverschreibungen aufgrund der Ausübung
des Wandlungsrechts zu wandeln sind, wird die Emittentin durch die
Wandlungsstelle so bald wie möglich, aber keinesfalls später als vierzehn
Geschäftstage nach dem Wandlungstag, die Lieferung der Aktien an die jeweilige
in der Wandlungserklärung angegebenen Depotbank der Anleihegläubiger durch
Clearstream bewirken. Ansprüche der Inhaber von Teilschuldverschreibungen im
Hinblick auf etwaige Kursänderungen der Aktie der Emittentin zwischen der
Ausübung des Wandlungsrechts und der Lieferung der Aktien sind
ausgeschlossen.
Die Aktien werden aus dem Bedingten Kapital II der Emittentin in Höhe eines
rechnerischen Anteils der Aktien am Grundkapital der Emittentin von bis zu EUR
1.830.000,00 stammen, das gemäß Beschluss der ordentlichen
Hauptversammlung der Emittentin vom 1. Juli 2005 geschaffen wurde.
Die Emittentin kann jedoch in eigenem Ermessen statt neue Aktien aus dem
bedingten Kapital auszugeben eigene Aktien liefern (oder liefern lassen), soweit
sie solche besitzt und zu dieser Art der Verwendung von der Hauptversammlung
ermächtigt wurde oder dem jeweiligen Anleihegläubiger den Kurswert der Aktien
in Geld bezahlen. Der Kurswert ist hierbei der ungewichtete rechnerische
Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Emittentin im XETRA-Handel (oder
einem an seine Stelle tretenden Nachfolgesystem) während der letzten 10
Börsenhandelstage vor dem Wandlungstag.
Die Aktien, die die Emittentin im Falle einer Wandlung zu liefern hat, nehmen ab
dem Beginn des Geschäftsjahres der Emittentin, in dem die Aktien ausgegeben
werden, für dieses und alle folgenden Geschäftsjahre der Emittentin am Gewinn
teil (der ggf. im Wege von Dividenden ausgeschüttet wird), jedoch nicht für das
vergangene Geschäftsjahr, selbst wenn eine Dividende dafür noch nicht
ausgeschüttet worden ist, und können zunächst vorübergehend eigene vorläufige
Wertpapierkennungen haben.
Die Emittentin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aktien aus der Wandlung von
Teilschuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Ausgabe börsenmäßig lieferbar sind.
Ein Anleihegläubiger, der sein Wandlungsrecht ausübt, hat alle etwaigen Steuern,
Gebühren, Spesen und sonstigen Abgaben zu tragen, die im Zusammenhang mit
der Ausübung des Wandlungsrechts, der Lieferung der Aktien oder der Zahlung
etwaiger Beträge durch die Emittentin gemäß dieses § 7 anfallen. Nur wenn diese
Pflichten erfüllt sind, muss die Emittentin die Aktien liefern.
Nach der Wandlung werden ausschließlich ganze Aktien in Übereinstimmung mit
der zur Zeit der Lieferung geltenden Satzung der Emittentin geliefert. Bruchteile
von Aktien werden nicht ausgegeben. Soweit sich bei der Durchführung einer
Wandlung gemäß § 7 eine oder mehrere Teilschuldverschreibung(en) Bruchteile
10
von Aktien ergeben, werden die sich bei der Wandlung einer
Teilschuldverschreibung ergebenden Bruchteile der Aktien addiert und die sich
infolge der Addition der Bruchteile ergebenden ganzen Aktien geliefert, soweit die
Wandlungsstelle (ohne dazu verpflichtet zu sein) festgestellt hat, dass mehrere
Teilschuldverschreibungen für den selben Anleihegläubiger zur gleichen Zeit
gewandelt wurden. Darüber hinaus verbleibende Bruchteile von Aktien werden
nicht geliefert, sondern werden in Geld ausgeglichen, wobei ein Barbetrag
entsprechend dem jeweiligen Bruchteil multipliziert mit dem ungewichteten
rechnerischen Durchschnitt der Schlusskurse der Emittentin im XETRA-Handel
(oder einem an seine Stelle tretenden Nachfolgesystem) an jedem der 10
aufeinander folgenden Handelstage unmittelbar vor dem Wandlungstag (gerundet
auf den nächsten Cent, wobei ab EUR 0,005 aufgerundet werden) gezahlt wird.
Die zu liefernden Aktien werden nach Vorliegen der obengenannten
Voraussetzungen bei Wandlung nach dem Wandlungstag alsbald auf ein Depot des
Anleihegläubigers übertragen. Bis zur Übertragung der Aktien bestehen aus den
Aktien keine Ansprüche. Die Emittentin wird durch die Lieferung der Aktien an das
Clearingsystem von Clearstream von ihrer Lieferpflicht befreit.
§ 8
Anpassung des Wandlungspreises
(1)Fälle der Anpassung des Wandlungspreises. Wenn die Emittentin (i) unter
Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch die
Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen unter Einräumung eines Bezugsrechts
erhöht („Kapitalerhöhung gegen Einlagen“) und der Bezugspreis je Aktie
unter dem Wandlungspreis liegt, (ii) ihr Grundkapital aus Gewinn- oder
Kapitalrücklagen erhöht („Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln“) oder
das Kapital herabgesetzt wird („Kapitalherabsetzungen“), (iii) ihren Aktionären
ein Recht zum Bezug von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren mit
Wandel- oder Optionsrechten einräumt und der niedrigste dabei festgesetzte
Wandlungs- oder Optionspreis je Aktie unter dem in § 7 Abs. 4 festgesetzten und
gegebenenfalls nach diesem § 8 angepassten Wandlungspreis liegt („Gewährung
von sonstigen Bezugsrechten“), (iv) Ausschüttungen an ihre Aktionäre
vornimmt („Ausschüttungen“) oder (v) in den Fällen des § 8 Abs. 5 („Sonstige
Maßnahmen“), so wird der Wandlungspreis nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 bis 5
angepasst.
(2)Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Gewährung von sonstigen
Bezugsrechten. Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen unter Gewährung
von Bezugsrechten oder der Gewährung von sonstigen Bezugsrechten wird der
Wandlungspreis um den Bezugsrechtswert ermäßigt.
Der „Bezugsrechtswert“ entspricht dabei dem ungewichteten durchschnittlichen
Schlusskurs des den Aktionären zustehenden Bezugsrechts an den letzten 5
Handelstagen der Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, soweit
ein Handel mit Bezugsrechten nicht stattfindet, dem von der Wandlungsstelle nach
finanzmathematischen Methoden ermittelten Wert des Bezugsrechts.
(3)Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung. Im Falle
einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich das zur Sicherung des
Wandlungsrechts bestehende bedingte Kapital im gleichen Verhältnis wie das
Grundkapital (§ 218 AktG). Den Anleihegläubigern werden somit bei Ausübung
ihres Wandlungsrechts so viele zusätzliche Aktien zur Verfügung gestellt, als
hätten sie ihr Wandlungsrecht zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung aus
11
Gesellschaftsmitteln bereits ausgeübt, sofern nicht das Grundkapital ohne
Ausgabe neuer Aktien erhöht wird.
Im Falle einer Kapitalherabsetzung bleibt der Wandlungspreis unberührt, sofern
die Kapitalherabsetzung die Gesamtstückzahl der Aktien unberührt lässt oder die
Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalrückzahlung, einer entgeltlichen Einziehung
von Aktien oder einem entgeltlichen Erwerb eigener Aktien durch die Emittentin
verbunden ist. An Herabsetzungen des Grundkapitals der Gesellschaft durch
Zusammenlegung von Aktien ohne Kapitalrückzahlung oder im Falle einer
unentgeltlichen Einziehung von Aktien nehmen die Teilschuldverschreibungen in
der Weise teil, dass sich das bedingte Kapital im gleichen Verhältnis wie das
Grundkapital verringert. In gleichem Verhältnis verringert sich der Anspruch der
Inhaber der Teilschuldverschreibungen, durch Ausübung des Wandlungsrechts
neuer Aktien zu beziehen.
Bruchteile von Aktien, die in Folge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
oder einer Kapitalherabsetzung entstehen, werden bei der Ausübung des
Wandlungsrechts nicht zur Verfügung gestellt. Ein Spitzenausgleich oder ein
Ausgleich in Geld findet nicht statt.
(4)Ausschüttungen. Immer wenn die Emittentin vor dem letzten Tag des
Wandlungszeitraums oder einem früheren für die Rückzahlung festgesetzten Tag
an ihre Aktionäre eine Sonder-Bardividende ausschüttet, wird der Wandlungspreis
um die Höhe des Betrags der Sonder-Bardividende ermäßigt.
(5)Sonstige Maßnahmen. Falls die Emittentin oder ein Dritter vor Ablauf der
Wandlungsfrist eine nicht in § 8 ausdrücklich genannte Maßnahme in Bezug auf
das Grundkapital oder die Vermögenswerte der Emittentin ergreift, und diese
Maßnahmen nach Auffassung der Wandlungsstelle einen erheblichen nachteiligen
Einfluss auf das Wandlungsrecht der Anleihegläubiger, nicht jedoch auf die
Position der dann vorhandenen Aktionäre der Emittentin hat, wird die
Wandlungsstelle den Wandlungspreis in Abstimmung mit der Emittentin nach
billigem Ermessen (§ 317 BGB) anpassen oder andere Anpassungen mit dem Ziel
vornehmen, den Wert der Wandlungsrechte zu erhalten, den diese gehabt hätten,
wenn das die Anpassung verursachende Ereignis nicht eingetreten wäre. Falls sich
die Anzahl der Aktien verändert, ohne dass sich das Grundkapital ändert, z.B. in
dem Falle eines Aktiensplitts (Neueinteilung des Grundkapitals), gilt § 8 Abs. 3
sinngemäß.
(6)Bestimmung durch die Wandlungsstelle. Anpassungen nach Maßgabe der
vorstehenden Bestimmungen sind von der Wandlungsstelle zu berechnen, nach
Maßgabe von § 11 bekannt zu machen und (mit Ausnahme des Falls eines
offensichtlichen Irrtums) für alle Beteiligten bindend. Der nach Maßgabe der
vorstehenden Bestimmungen berechnete Wandlungspreis wird auf die vierte
Dezimalstelle gerundet, wobei ab 0,00005 aufgerundet wird. Die Wandlungsstelle
ist berechtigt, in Abstimmung mit der Emittentin den Rat von Rechtsberatern oder
anderen Fachleuten (z.B. einer unabhängigen Investmentbank) in Anspruch zu
nehmen, wenn sie dies für erforderlich hält. Die Wandlungsstelle ist berechtigt,
sich nach Abstimmung mit der Emittentin auf den ihr erteilten Rat zu verlassen.
Die Wandlungsstelle haftet gegenüber der Emittentin oder den Anleihegläubigern
nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat.
(7)Zeitpunkt der Anpassung. Anpassungen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 oder
Abs. 3 werden mit Beginn des ersten Börsenhandelstages wirksam, an dem die
Aktien „ex Bezugsrecht“ oder „ex Berichtigungsaktien“ gehandelt werden,
Anpassungen nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 werden mit Beginn des ersten
Börsenhandelstages wirksam, an dem die Aktien „ex Dividende“ gehandelt werden
12
(der „Anpassungsstichtag“). Anpassungen nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 Satz 2
werden mit Beginn des ersten Börsenhandelstages wirksam, an dem die Aktien
unter Berücksichtigung der geänderten Aktienzahl notiert werden. Anpassungen
nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 Satz 1 werden mit Beginn des Tages wirksam, der
auf die Veröffentlichung der Anpassung gemäß § 11 durch die Wandlungsstelle
folgt, soweit nicht die Wandlungsstelle einen abweichenden Anpassungsstichtag
bestimmt.
(8)Reihenfolge von Anpassungen. Falls Anpassungen des Wandlungspreises
aufgrund mehrerer der vorstehenden Absätze 2 bis 5 von § 8 erforderlich werden,
und der Stichtag für derartige Anpassungen (gemäß § 8 Abs. 7) auf denselben
Tag fällt, so sind die Anpassungen in folgender Reihenfolge vorzunehmen: zuerst
gemäß Abs. 2, danach gemäß Abs. 3, dann gemäß Abs. 4 und zuletzt gemäß Abs.
5.
(9)Keine Anpassung unter den geringsten Ausgabebetrag. Soweit nach
Auffassung der Wandlungsstelle eine Anpassung des Wandlungspreises dazu
führen würde, dass der auf jede neue Aktie zu zahlende Wandlungspreis den
rechnerischen Anteil der Aktien am Grundkapital (geringster Ausgabebetrag)
unterschreiten würde, erfolgt keine Zahlung bzw. Anpassung des
Wandlungspreises (§ 9 (1) AktG).
§ 9
Vorzeitige Fälligstellung durch die Anleihegläubiger
(1)Bedingungen einer vorzeitigen Fälligstellung. Das ordentliche
Kündigungsrecht der Anleihegläubiger ist ausgeschlossen. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Anleihegläubigers aus wichtigem
Grund bleibt unberührt und kann ganz oder teilweise ausgeübt werden. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere den nachstehen genannten Fällen vor, in
denen jeder Anleihegläubiger berechtigt ist, eine oder mehrere seiner
Teilschuldverschreibungen zu kündigen und fällig zu stellen und deren sofortige
Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich der auf den Nennbetrag bis zum
Rückzahlungszeitpunkt (nicht einschließlich) aufgelaufenen Zinsen zu verlangen,
wenn
a. die Emittentin einen Betrag, der nach diesen Anleihebedingungen fällig ist,
nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem betreffenden Zahlungstag zahlt,
oder
b. die Emittentin Aktien gemäß dieser Anleihebedingungen nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Erhalt einer Mahnung von einem Anleihegläubiger
liefert, oder
c. die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 2
Abs. 2 und § 7 Abs. 1 dieser Anleihebedingungen unterlässt und die
Unterlassung länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Zahlstelle
hierüber eine Benachrichtigung nach § 9 Abs. 2 von einem
Anleihegläubiger erhalten hat, oder
d. die Emittentin eine Zahlungsverpflichtung aus einer
Kapitalmarktverbindlichkeit oder aus einer Garantie oder Gewährleistung
für die Zahlungsverpflichtung aus einer Kapitalmarktverbindlichkeit Dritter
bei Fälligkeit nicht erfüllt und der Gesamtbetrag der bei Fälligkeit nicht
erfüllten Verbindlichkeiten EUR 5.000.000,-- oder den Gegenwert in einer
13
anderen Währung übersteigt und die Nichterfüllung länger als 30 Tage
fortdauert, nachdem die Zahlstelle hierüber von einem Anleihegläubiger
eine Benachrichtigung nach § 9 Abs. 2 erhalten hat, oder eine solche
Zahlungsverpflichtung der Emittentin infolge des Vorliegens der
Voraussetzungen eines Kündigungsgrundes in der Person der Emittentin
(wie auch immer geartet), oder infolge der Nichterfüllung irgendeiner
Bedingung einer derartigen Kapitalmarktverbindlichkeit durch die
Emittentin vorzeitig fällig wird oder eine dafür bestellte Sicherheit
verwertet wird, oder
e. die Emittentin allgemein ihre Zahlungen einstellt, ihre Zahlungsunfähigkeit
bekannt gibt oder in Liquidation tritt, außer im Zusammenhang mit einer
Verschmelzung, Konsolidierung oder einer anderen Form des
Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft oder im
Zusammenhang mit einer Umwandlung, und diese andere oder neue
Gesellschaft alle aus den Teilschuldverschreibungen folgenden oder im
Zusammenhang mit den Teilschuldverschreibungen bestehenden
Verpflichtungen der Emittentin übernimmt, oder
f. ein Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Land
ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das
Vermögen der Emittentin eröffnet und ein solches Verfahren nicht
innerhalb von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist, oder die
Emittentin ein solches Verfahren über ihr Vermögen beantragt oder eine
allgemeine Schuldenregelung zugunsten ihrer Gläubiger anbietet oder
trifft.
Das Recht, Teilschuldverschreibungen fällig zu stellen, erlischt, falls der
Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.
(2)Benachrichtigung. Eine Erklärung gemäß § 9 Abs. 1 hat in der Weise zu
erfolgen, dass der Anleihegläubiger der Zahlstelle die Erklärung in schriftlicher
Form übergibt oder durch eingeschriebenen Brief übersendet und dabei durch eine
Bescheinigung seiner Depotbank den Nachweis erbringt, dass er im Zeitpunkt der
Erklärung Gläubiger der betreffenden Teilschuldverschreibungen ist und die
Umstände darlegt, aus denen sich die vorzeitige Fälligstellung gemäß § 9 Abs. 1
ergibt.
(3)Wirksamkeit. In den Fällen des § 9 Abs. 1 c und d wird eine Erklärung, mit der
die Teilschuldverschreibungen fällig gestellt werden, sofern nicht bei deren
Eingang zugleich einer der im § 9 Abs. 1 a, b, e oder f bezeichneten Fälle vorliegt
und andauert, nur wirksam, wenn bei der Zahlstelle Kündigungserklärungen von
Inhabern von Teilschuldverschreibungen von mindestens einem Fünftel des
Gesamtnennbetrages der dann ausstehenden Teilschuldverschreibungen
eingegangen sind.
§ 10
Ersetzung der Emittentin
(1)Ersetzung. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der
Anleihegläubiger eine andere Gesellschaft als Hauptschuldnerin für alle
Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit den Teilschuldverschreibungen
einzusetzen, sofern
14
a. die neue Anleiheschuldnerin in der Lage ist, sämtliche sich aus oder im
Zusammenhang mit den Teilschuldverschreibungen ergebenden
Zahlungsverpflichtungen in gesetzlicher Währung der Bundesrepublik
Deutschland ohne die Notwendigkeit einer Einbehaltung von irgendwelchen
Steuern oder Abgaben an der Quelle zu erfüllen sowie die hierzu
erforderlichen Beträge ohne Beschränkungen an die Zahlstelle zu
übertragen. War bereits die Emittentin selbst zur Einbehaltung von
irgendwelchen Steuern oder Abgaben an der Quelle verpflichtet (vgl. § 6
Satz 3 dieser Anleihebedingungen), so ist eine Übertragung auf eine neue
Anleiheschuldnerin entgegen dem Vorstehenden auch dann zulässig, wenn
von der neuen Anleiheschuldnerin einzubehaltenden Steuern oder Abgaben
ihrem Rechtsgrund nach denjenigen Steuern oder Abgaben entsprechen,
die auch von der Emittentin einzubehalten wären;
b. die neue Anleiheschuldnerin alle Verpflichtungen der Emittentin aus oder
im Zusammenhang mit den Teilschuldverschreibungen übernimmt;
c. die Emittentin (in dieser Eigenschaft die „Garantin“) zu Gunsten der
Anleihegläubiger als Dritten gemäß § 328 (1) BGB die Verpflichtungen der
neuen Anleiheschuldnerin unwiderruflich und unbedingt im Wege einer
deutschem Recht unterliegenden Garantie (die „Garantie“), die einer auf
den internationalen Wertpapiermärkten üblichen Form entspricht,
garantiert. Die Garantie bildet eine direkte, unbedingte und nachrangige
Verpflichtung der Garantin; und
d. die neue Anleiheschuldnerin sich verpflichtet, jedem Anleihegläubiger
sowie der Zahl- und Wandlungsstelle sämtliche Steuern, Gebühren oder
Abgaben zu erstatten, die ihm infolge der Ersetzung durch die neue
Anleiheschuldnerin auferlegt werden.
(2)Bekanntmachung. Die Ersetzung ist gemäß § 11 bekannt zu machen.
(3)Bezugnahmen. Im Falle einer solchen Ersetzung gilt jede Bezugnahme auf die
Emittentin in diesen Anleihebedingungen als Bezugnahme auf die neue
Anleiheschuldnerin und jede Bezugnahme auf Deutschland als Sitz der Emittentin
als Bezugnahme auf das Land, in dem die neue Anleiheschuldnerin ihren Sitz hat.
§ 9 dieser Anleihebedingungen findet auf die Garantin und ihre Verpflichtungen
aus der Garantie sinngemäß Anwendung.
§ 11
Bekanntmachungen
Alle Bekanntmachungen, die die Teilschuldverschreibungen betreffen, werden von der
Emittentin im elektronischen Bundesanzeiger und einem überregionalen Pflichtblatt der
Frankfurter Wertpapierbörse („Börsenpflichtblatt“) veröffentlicht. Für das Datum und
die Rechtswirksamkeit sämtlicher Bekanntmachungen ist die Veröffentlichung im
elektronischen Bundesanzeiger maßgeblich.
§ 12
Begebung weiterer Teilschuldverschreibungen
Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger
weitere Teilschuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben,
dass sie mit diesen Teilschuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine
15
einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff
„Teilschuldverschreibungen“ umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche
zusätzlich begebenen Teilschuldverschreibungen.
Die Emittentin behält sich weiter vor, weitere Schuldverschreibungen oder ähnliche
Finanzinstrumente (einschließlich solcher, die mit Options- und/oder Wandelsrechten
ausgestattet sind) zu gleichen oder anderen Bedingungen auszugeben.
§ 13
Vorlegungsfrist
Die Vorlegungsfrist für die Teilschuldverschreibungen gemäß § 801 BGB beträgt für
Kapital und Zinsen jeweils ein Jahr.
§ 14
Änderung der Anleihebedingungen
(1) Änderungen dieser Bedingungen, die nur die Fassung betreffen, kann der
Vorstand der Emittentin vornehmen.
(2) Im Übrigen können diese Bedingungen nur mit Zustimmung der Gesellschaft
sowie einer Versammlung der Anleihegläubiger geändert werden. Die
Versammlung wird vom Vorstand der Emittentin spätestens einen Monat vor
dem Versammlungstag durch Bekanntmachung gemäß § 11 einberufen;
Versammlungen finden am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen
Wertpapierbörse statt. Die Einberufung muss Zeit und Ort der Versammlung
sowie die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Versammlung
und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Der Wortlaut der vorgesehenen
Änderung ist dabei bekannt zu machen.
(3) Ein Änderung dieser Bedingungen ist nur aufgrund eines Beschlusses der
Anleihegläubiger möglich, der eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen
erfordert. Jede Teilschuldverschreibung gewährt eine Stimme. Eine Änderung
von § 2 Abs. 1 und 2 ist nur aufgrund eines einstimmigen
Zustimmungsbeschlusses aller vertretenen Teilschuldverschreibungen möglich.
(4) Jeder Beschluss der Versammlung der Anleihegläubiger ist durch eine notariell
aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. § 130 Absätze 2 bis 4 AktG finden
entsprechende Anwendung.
§ 15
Verschiedenes
(1)Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Teilschuldverschreibungen sowie
sämtliche sich aus den Teilschuldverschreibungen und diesen Anleihebedingungen
ergebenden Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentin und einer
eventuellen Garantin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach deutschem Recht.
(2)Erfüllungsort. Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus den
Teilschuldverschreibungen ist der Sitz der Gesellschaft, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
16
(3)Gerichtsstand. Nicht-Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten
aus den in diesen Anleihebedingungen geregelten Angelegenheiten ist der Sitz der
Gesellschaft.
(4)Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anleihebedingungen
insgesamt oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden oder eine an
sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird hierdurch der übrige Inhalt
dieser Anleihebedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
oder zur Ausführung der Regelungslücke soll, soweit rechtlich möglich, eine dem
wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung bzw. dem Sinn
dieser Bedingungen entsprechende Regelung erfolgen.
(5)Geltendmachung von Ansprüchen. Jeder Anleihegläubiger kann in
Rechtsstreitigkeiten gegen die Emittentin oder Rechtsstreitigkeiten, an denen der
Anleihegläubiger und die Emittentin beteiligt sind, im eigenen Namen seine Rechte
aus den ihm zustehenden Teilschuldverschreibungen unter Vorlage folgender
Unterlagen geltend machen und durchsetzen:
a. einer Bescheinigung seiner Depotbank, die (i) den vollen Namen und die
volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet, (ii) den
Gesamtnennbetrag von Teilschuldverschreibungen angibt, die am
Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank
bestehenden Depot des Anleihegläubigers gutgeschrieben sind, und (iii)
bestätigt, dass die Depotbank an Clearstream und die Zahlstelle eine
schriftliche Mitteilung gemacht hat, die die Angaben gemäß (i) und (ii)
enthält, und Bestätigungsvermerke von Clearstream sowie des betroffenen
Kontoinhabers trägt, sowie
b. einer von einem Vertretungsberechtigten von Clearstream beglaubigten
Ablichtung der Globalurkunde. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
ist „Depotbank“ eine Bank oder ein sonstiges Finanzinstitut, einschließlich
Clearstream, von allgemein anerkanntem Ansehen, das eine Genehmigung
für das Wertpapier-Depotgeschäft hat, und bei dem der Anleihegläubiger
Teilschuldverschreibungen im Depot verwahren lässt.
(6)Erfüllungsgehilfen. Die Zahlstelle und die Wandlungsstelle handeln in ihrer
jeweiligen Eigenschaft ausschließlich als Erfüllungsgehilfen der Emittentin und
stehen in dieser Eigenschaft nicht in einem Auftrags- oder Treuhandverhältnis zu
den Anleihegläubigern, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 6 getroffenen Regelung. Sie
sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(7)Sprache. Diese Anleihebedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst und
allein in dieser Fassung rechtsverbindlich.
München, im Juni 2007
Schaltbau Holding AG - Der Vorstand
59,80 wir kommen
morgen muss er das bid aber nachziehen
Ach so für all jene, die wissen wollen um was es hier geht:Anleihebedingungen
der
4,75% Wandelschuldverschreibung 2007/2012
der
Schaltbau Holding AG
München
ISIN DE000A0TFWY1 – WKN A0TFWY
2
§ 1
Allgemeines
(1)Nennbetrag und Stückelung. Die Wandelschuldverschreibung der Schaltbau
Holding AG, München, (die „Emittentin“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
8.500.000,00 (in Worten: EUR acht Millionen fünfhunderttausend), ist eingeteilt in
bis zu 85.000 unter sich gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende
Teilwandelschuldverschreibungen zu je EUR 100,00 (die
„Teilschuldverschreibungen“).
(2)Form und Verwahrung. Die Teilschuldverschreibungen werden für ihre gesamte
Laufzeit durch eine Globalurkunde (die „Globalurkunde“) ohne Zinsscheine
verbrieft. Die Globalurkunde wird von der Clearstream Banking AG, Frankfurt am
Main („Clearstream“), verwahrt, bis sämtliche Verpflichtungen der Emittentin
aus den Teilschuldverschreibungen erfüllt sind. Die Globalurkunde wird
handschriftlich durch rechtsgültige Unterschrift der Emittentin unterzeichnet. Die
Globalurkunde lautet auf den Inhaber und verbrieft die Teilschuldverschreibungen,
die für die Finanzinstitute verwahrt werden, die Kontoinhaber bei Clearstream
sind. Effektive Urkunden über einzelne Teilschuldverschreibungen oder
Zinsscheine werden nicht ausgegeben.
(3)Übertragung und Clearing. Die Teilschuldverschreibungen sind übertragbar.
Den Inhabern von Teilschuldverschreibungen stehen Miteigentumsanteile oder
Rechte an der Globalurkunde zu, die nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und
der Regeln und Bestimmungen des jeweils betroffenen Clearingsystems
übertragen werden.
§ 2
Status
(1)Status. Die Teilschuldverschreibungen verbriefen Gläubigerrechte, die bis zur
Wandlung gemäß § 7 keine Aktionärsrechte beinhalten. Die Anleihegläubiger
haben insbesondere kein Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung der
Gesellschaft, kein Stimmrecht und kein gesetzliches Bezugsrecht auf von der
Gesellschaft ausgegebene neue Aktien oder Genussrechte, andere
Schuldverschreibungen oder ähnliche Finanzinstrumente.
Die Teilschuldverschreibungen begründen nicht besicherte nachrangige
Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander im Rang gleich stehen und im
Falle der Liquidation, der Auflösung oder der Insolvenz der Emittentin oder eines
Vergleichs oder eines anderen, der Abwendung der Insolvenz der Emittentin
dienenden Verfahrens nachrangig sind gegenüber allen anderen bestehenden und
zukünftigen nicht nachrangigen und nachrangigen Verbindlichkeiten der
Emittentin (mit Ausnahme solcher bestehenden und zukünftigen nachrangigen
Verbindlichkeiten, die mit den Verbindlichkeiten der Emittentin aus den
Teilschuldverschreibungen im gleichen Rang stehen bzw. stehen werden), soweit
zwingende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.
Somit erfolgen Zahlungen auf die Teilschuldverschreibungen erst dann, wenn
diejenigen Ansprüche aller nicht nachrangigen und nachrangigen Gläubiger der
Emittentin vollständig befriedigt sind, die Ansprüchen aus den
Schuldverschreibungen vorgehen.
Die in den vorangehenden Sätzen geregelte Nachrangigkeit der Verpflichtungen
der Emittentin aus jeder Teilschuldverschreibung ist jeweils auflösend bedingt
3
durch die Wandlung und endet in Bezug auf die jeweils gewandelten
Teilschuldverschreibungen mit Ablauf des Tages, der dem betreffenden Tag der
Wandlung unmittelbar vorausgeht.
Kein Gläubiger ist berechtigt, Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen
gegen Forderungen der Emittentin aufzurechnen. Die Emittentin ist nicht
berechtigt, Forderungen gegenüber Gläubigern gegen Verpflichtungen aus den
Teilschuldverschreibungen aufzurechnen. Für die Rechte der Anleihegläubiger ist
diesen keine Sicherheit durch die Emittentin oder durch Dritte gestellt; eine solche
Sicherheit wird auch zu keinem Zeitpunkt gestellt werden.
(2)Negativerklärung. Die Emittentin verpflichtet sich, solange bis Zinsen und
Kapital sowie etwaige aus den Teilschuldverschreibungen zu zahlenden Barbeträge
an die Zahlstelle gezahlt und alle Verpflichtungen aus den
Teilschuldverschreibungen zur Lieferung von Aktien erfüllt worden sind, keine
Sicherheiten an ihren Vermögensgegenständen zur Besicherung gegenwärtiger
oder zukünftiger Kapitalmarktverbindlichkeiten einschließlich hierfür abgegebener
Garantien oder Gewährleistungen zu bestellen, es sei denn, dass die
Teilschuldverschreibungen gleichzeitig und im gleichen Rang anteilig an dieser
Sicherheit teilnehmen oder den Anleihegläubiger eine andere Sicherheit, die von
einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gleichwertige Sicherheit
anerkannt wird, gewährt wird. Jede nach Satz 1 zu leistende Sicherheit kann auch
zugunsten einer Person bestellt werden, die insoweit als Treuhänder der
Anleihegläubiger handelt.
(3)Kapitalmarktverbindlichkeit. Kapitalmarktverbindlichkeit im Sinne dieser
Anleihebedingungen ist jede gegenwärtige oder zukünftige Verpflichtung zur
Rückzahlung durch die Emittentin aufgenommener Geldbeträge, die durch
Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere mit einer Anfangslaufzeit von
mehr als einem Jahr, die an einer staatlichen Börse notiert oder gehandelt werden
oder gehandelt werden können, verbrieft ist.
(4)Treuhänder. Treuhänder im Sinne dieser Anleihebedingungen ist eine Bank, ein
Finanzinstitut oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die für die
Anleihegläubiger nach Ernennung durch die Emittentin und mit Zustimmung der
Zahlstelle als Treuhänder handelt.
§ 3
Verzinsung
(1)Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Teilschuldverschreibungen werden ab dem
10. Juli 2007 (einschließlich) (der „Ausgabetag“) mit jährlich 4,75% (der
„Zinssatz“) auf ihren Nennbetrag verzinst. Die Zinsen sind jährlich nachträglich für
jedes Kalenderjahr am ersten Geschäftstag des darauf folgenden Kalenderjahres
(jeweils ein “Zinszahlungstag“) zahlbar; abweichend hiervon erfolgt die letzte
Zinszahlung bei Endfälligkeit der Teilschuldverschreibungen gemäß § 4 Abs. 1.
Die erste Zinszahlung ist am 02. Januar 2008 und die letzte Zinszahlung ist am
10. Juli 2012 fällig. Die Verzinsung der Teilschuldverschreibungen endet mit
Ablauf desjenigen Tages, der dem Tag vorhergeht, an dem die
Teilschuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig werden. Wird das
Wandlungsrecht (wie in § 7 Abs. 2 definiert) ausgeübt, so besteht der
Zinsanspruch nur bis zum Ablauf desjenigen Kalenderjahres, welches der
Wandlung vorausgeht. Im Falle der Wandlung erfolgt auf die betreffenden
Teilschuldverschreibungen also keine Zahlung von seit dem letzten
Zinszahlungstag aufgelaufenen Zinsen.
4
(2)Verzug. Sofern die Emittentin die Teilschuldverschreibungen nicht gemäß § 4 bei
Fälligkeit zurückzahlt, werden die Teilschuldverschreibungen über den
Fälligkeitstag hinaus mit dem Zinssatz verzinst.
(3)Zinstagequotient. Zinsen, die auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr zu
berechnen sind, werden auf Basis der tatsächlich verstrichenen Tage, geteilt durch
365, berechnet (bzw. falls ein Teil dieses Zeitraums in ein Schaltjahr fällt, auf der
Grundlage der Summe von (i) der tatsächlichen Anzahl von Tagen des Zeitraums,
die in dieses Schaltjahr fallen, dividiert durch 366, und (ii) der tatsächlichen
Anzahl von Tagen des Zeitraums, die nicht in das Schaltjahr fallen, dividiert durch
365).
§ 4
Endfälligkeit; Vorzeitige Rückzahlung; Rückerwerb
(1)Endfälligkeit. Die Teilschuldverschreibungen werden am 10. Juli 2012 zu ihrem
Nennbetrag zuzüglich der seit dem 01. Januar 2012 bis zum Vortag des
Rückzahlungstags aufgelaufenen Zinsen zurückgezahlt, sofern sie nicht vorher
zurückgezahlt, zurückgekauft oder gewandelt worden sind.
(2)Rückerwerb. Die Emittentin und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen sind
berechtigt, jederzeit im Markt oder auf andere Weise Teilschuldverschreibungen
zu erwerben. Teilschuldverschreibungen, welche die Emittentin gekauft hat,
können von dieser entwertet, gehalten oder wiederveräußert werden. Gewandelte
oder zur Entwertung übernommene Schuldverschreibungen sind zu entwerten.
(3)Vorzeitige Rückzahlung. Die Emittentin ist berechtigt, durch Bekanntmachung
gemäß § 11 mit einer Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen die
verbliebenen Teilschuldverschreibungen insgesamt, jedoch nicht teilweise, zu
kündigen, wenn
(i) zu irgendeinem Zeitpunkt der Gesamtnennbetrag der ausstehenden
Teilschuldverschreibungen (einschließlich ausstehender Teilschuldverschreibungen
mit gleicher Ausstattung, die gemäß § 12 begeben wurden) auf 25 % des
Gesamtnennbetrags der ursprünglich ausgegebenen Teilschuldverschreibungen
oder weniger fällt, oder
(ii) ab dem 1. Geschäftstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der
Emittentin im Jahr 2008 der XETRA-Schlusskurs der Aktie der Emittentin an
mindestens 20 von 30 aufeinanderfolgenden Handelstagen an der Frankfurter
Wertpapierbörse oder einer ihrer Rechtsnachfolgerinnen vor der Bekanntmachung
der vorzeitigen Rückzahlung 130 % des Wandlungspreises mit Stand an jedem
dieser 20 Börsenhandelstage übersteigt. Für den Fall, dass keine Kurse
veröffentlicht werden, ist der Schlusskurs im Parketthandel an der Frankfurter
Wertpapierbörse an dem betreffenden Börsenhandelstag maßgebend.
In diesen Fällen zahlt die Emittentin die noch ausstehenden
Teilschuldverschreibungen am Wahl-Rückzahlungstag zu ihrem Nennbetrag
zuzüglich bis zum Ablauf des Tages, der dem Wahl-Rückzahlungstag unmittelbar
vorangeht, aufgelaufener Zinsen zurück, sofern diese nicht vorher nach Abs. 4
gewandelt wurden. Diese Bekanntmachung ist unwiderruflich und hat den Wahl-
Rückzahlungstag anzugeben.
5
(4)Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung. Fällt der Wahl-Rückzahlungstag im
Falle einer vorzeitigen Rückzahlung (gemäß § 4 Abs. 3) in einen
Nichtausübungszeitraum (wie in § 7 Abs. 3 definiert) oder in einen Zeitraum von
zehn Tagen nach dem Ende des Nichtausübungszeitraums, so wird der Wahl-
Rückzahlungstag auf den elften Geschäftstag (wie in § 5 Abs. 4 definiert) nach
dem Ende des Nichtausübungszeitraums hinausgeschoben. Die Anleihegläubiger
haben somit immer die Möglichkeit, im Falle der vorzeitigen Rückzahlung
mindestens 10 Geschäftstage vor dem Wahl-Rückzahlungstag ihre
Teilschuldverschreibungen zu wandeln. Die Bekanntmachung muss den Wahl-
Rückzahlungstag sowie den Gesamtnennbetrag der zurückzuzahlenden
Teilschuldverschreibungen bestimmen und die Tatsachen angeben, die das
Kündigungsrecht der Emittentin begründen.
§5
Währung; Zahlungen
(1)Währung. Sämtliche Zahlungen auf die Teilschuldverschreibungen werden in
Euro geleistet.
(2)Zahlstelle. Die Emittentin hat die Weserbank AG, Frankfurt am Main, zur
Zahlstelle (die „Zahlstelle“) bestellt. Die Emittentin stellt sicher, dass für die
gesamte Zeit, in der Teilschuldverschreibungen ausstehen, stets eine Zahlstelle
unterhalten wird, um die ihr in diesen Anleihebedingungen zugewiesenen
Aufgaben zu erfüllen. Die Emittentin kann jederzeit durch Bekanntmachung
gemäß § 11 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen die Zahlstelle durch eine
andere Bank oder ein anderes Finanzinstitut, die oder das Aufgaben einer
Zahlstelle wahrnimmt, ersetzen.
(3)Zahlungen von Kapital und Zinsen. Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die
Teilschuldverschreibungen erfolgen am jeweiligen Zahlungstag (wie in § 5 Abs. 5
definiert) über die Zahlstelle an Clearstream oder an deren Order in Euro zur
Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Kontoinhaber von Clearstream. Sämtliche
Zahlungen der Emittentin an Clearstream oder an deren Order befreien die
Emittentin in Höhe der geleisteten Zahlungen von ihren Verbindlichkeiten aus den
Teilschuldverschreibungen.
(4)Geschäftstage. Ist ein Fälligkeitstag für Zahlungen von Kapital und/oder Zinsen
auf eine Teilschuldverschreibung kein Geschäftstag, so wird die betreffende
Zahlung erst am nächstfolgenden Geschäftstag geleistet, ohne dass wegen dieser
Zahlungsverzögerung weitere Zinsen fällig werden. Ein „Geschäftstag“ ist jeder
Tag an dem Clearstream und Geschäftsbanken in Frankfurt am Main für den
Geschäftsverkehr geöffnet sind und Zahlungen in Euro abwickeln.
(5)Zahlungstag/Fälligkeitstag. Im Sinne dieser Anleihebedingungen ist ein
„Zahlungstag“ der Tag, an dem, gegebenenfalls aufgrund einer Verschiebung
gemäß § 5 Abs. 4, eine Zahlung tatsächlich zu leisten ist, und ein
„Fälligkeitstag“ ist der in diesen Anleihebedingungen vorgesehene
Zahlungstermin ohne Berücksichtigung einer solchen Verschiebung.
(6)Hinterlegung. Die Emittentin kann die von den Anleihegläubigern innerhalb von
zwölf Monaten nach Endfälligkeit nicht erhobenen Beträge an Kapital und Zinsen
sowie alle anderen gegebenenfalls auf die Teilschuldverschreibungen zu zahlenden
Beträge beim Amtsgericht in München hinterlegen. Soweit die Emittentin auf das
Recht zur Rücknahme der hinterlegten Beträge verzichtet, erlöschen die
bestreffenden Ansprüche der Anleihegläubiger gegen die Emittentin. Nach
6
Verjährung des Anspruches der entsprechenden Anleihegläubigerin erhält die
Emittentin die hinterlegten Beträge zurück.
§ 6
Steuern
Alle Zahlungen in Bezug auf die Teilschuldverschreibungen erfolgen ohne Einbehalt
oder Abzug für oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben oder
behördlicher Gebühren gleich welcher Art, es sei denn, die Emittentin ist kraft
Gesetzes verpflichtet, solche gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern, Abgaben oder
behördlichen Gebühren gleich welcher Art von den Zahlungen in Bezug auf die
Teilschuldverschreibungen abzuziehen oder einzubehalten. In diesem Fall leistet die
Emittentin die entsprechenden Zahlungen nach einem solchen Einbehalt oder Abzug
und zahlt die einbehaltenen oder abgezogenen Beträge an die zuständigen Behörden.
Die Emittentin ist nicht verpflichtet, wegen eines solchen Einbehalts oder Abzugs an
die Gläubiger irgendwelche zusätzlichen Beträge zu zahlen.
§ 7
Wandlung
(1)Wandlungsstelle. Die Emittentin hat die Weserbank AG, Frankfurt am Main, als
Wandlungsstelle (die „Wandlungsstelle“) bestellt. Die Emittentin stellt sicher,
dass jederzeit eine Wandlungsstelle zur Erfüllung der ihr gemäß diesen
Anleihebedingungen obliegenden Aufgaben bestellt ist, solange
Teilschuldverschreibungen ausstehen. Die Emittentin kann jederzeit durch
Bekanntmachung gemäß § 11 mit einer Frist von mindestens 30 Tagen die
Wandlungsstelle durch eine andere Bank oder ein anderes Finanzinstitut, die oder
das derartige Aufgaben wahrnimmt, ersetzen.
(2)Wandlungsrecht. Jeder Anleihegläubiger hat nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses § 7 jederzeit während der nachstehend bezeichneten Wandlungsfrist das
Recht auf Wandlung (das „Wandlungsrecht“) seiner Teilschuldverschreibungen
in voll eingezahlte, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Emittentin (die
„Aktien“) mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie
ausgegeben werden und im Übrigen in Form und Ausstattung gleich der an der
Frankfurter Wertpapierbörse börsenmäßig lieferbarer und gehandelter Aktien der
Emittentin.
Nachdem die Wandlungserklärung wirksam geworden ist, endet das Recht des die
Wandlung ausübenden Anleihegläubigers auf Rückzahlung der zu wandelnden
Teilschuldverschreibung; anstelle der Rückzahlung ist die Emittentin zur Lieferung
von Aktien gemäß dieses § 7 verpflichtet.
(3)Wandlungsfrist. Die Wandlung ist an Geschäftstagen im Zeitraum von ersten
Geschäftstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Emittentin im Jahr
2008 bis zum 20. Geschäftstag vor dem Endfälligkeitstag gemäß § 4 Abs. 1 bis
jeweils spätestens 16:00 Uhr möglich. § 193 BGB ist anzuwenden. Die Ausübung
des Wandlungsrechts ist hierbei jedoch während der nachfolgenden Zeiträume
(„Nichtausübungszeiträume“) ausgeschlossen:
(i) an Tagen, die nicht Geschäftstag sind;
(ii) während eines Zeitraumes ab dem Geschäftstag, an dem die Emittentin ein
Angebot zum Bezug von neuen Aktien und/oder Schuldverschreibungen mit
7
Wandel- oder Optionsrechten auf Aktien und/oder Genussrechte mit
Wandlungs- oder Optionsrechten im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht, bis zu dem letzten Geschäftstag (jeweils einschließlich) der
Bezugsfrist für diese Aktien bzw. neuen Schuldverschreibungen mit
Wandel- oder Optionsrechten auf Aktien;
(iii) während eines Zeitraums, der zehn Geschäftstage vor dem Ende des
Geschäftsjahres der Emittentin beginnt und am dritten Geschäftstag nach
dem Ende des Geschäftsjahres der Emittentin endet (jeweils
einschließlich);
(iv) während eines Zeitraums, der am 30. Tag vor einer Hauptversammlung
der Emittentin beginnt und am dritten Geschäftstag nach der jeweiligen
Hauptversammlung endet (jeweils einschließlich); sowie
(v) während eines Zeitraums von zehn Geschäftstagen vor einem
Zinszahlungstag.
Wandlungserklärungen, die der Wandlungsstelle in den Nicht-
Ausübungszeiträumen zugehen, gelten als zum nächstfolgenden Geschäftstag, an
dem die Ausübung des Wandlungsrechts wieder zulässig ist, als abgegeben und
zugegangen.
(4)Wandlungspreis. Der Preis, zu dem Aktien von der Emittentin an
Anleihegläubiger geliefert werden (der „Wandlungspreis“) beträgt, vorbehaltlich
einer Anpassung gemäß § 8, EUR 46,00 pro Aktie. Bei der Wandlung ist keine
Zuzahlung zu leisten.
Die Anzahl der bei Wandlung einer Teilschuldverschreibung zu liefernden Aktien
ergibt sich durch Teilung des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch
den am Wandlungstag (wie in § 7 Abs. 10 definiert) geltenden Wandlungspreis.
Nach der Ausübung des Wandlungsrechts werden ausschließlich ganze Aktien
geliefert. Bruchteile mehrerer Aktien, welche sich aus einer Wandlungserklärung
ergeben, werden addiert. Verbleibende Bruchteile von Aktien werden nicht
geliefert, sondern werden in Geld ausgeglichen, wobei ein Barbetrag entsprechend
dem jeweiligen Bruchteil multipliziert mit dem ungewichteten rechnerischen
Durchschnitt der Schlusskurse der Emittentin im XETRA-Handel (oder einem an
seine Stelle tretenden Nachfolgesystem) an jedem der 10 aufeinander folgenden
Handelstage unmittelbar vor dem Wandlungstag (gerundet auf den nächsten Cent,
wobei ab EUR 0,005 aufgerundet werden) gezahlt wird.
Demgemäß wird jede Teilschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 100,00 –
vorbehaltlich einer Anpassung des Wandlungspreises – in 2 Stückaktien
gewandelt. Wenn ein Anleihegläubiger gleichzeitig mehrere
Teilschuldverschreibungen wandelt, errechnet sich die Anzahl der zu liefernden
Aktien auf der Grundlage des Gesamtnennbetrages der
Teilschuldverschreibungen, hinsichtlich derer der Anleihegläubiger die Wandlung
erklärt hat.
(5)Beendigung des Wandlungsrechts. Das Wandlungsrecht kann von einem
Anleihegläubiger nicht ausgeübt werden, nachdem er seine
Teilschuldverschreibungen gemäß § 9 zur vorzeitigen Rückzahlung gekündigt hat.
(6)Durchführung der Wandlung. Zur Ausübung des Wandlungsrechts in Bezug auf
eine Teilschuldverschreibung muss der Anleihegläubiger innerhalb der
Wandlungsfrist, jedoch außerhalb eines Nichtausübungszeitraums (i) auf eigene
Kosten über seine Depotbank zu üblichen Bankgeschäftszeiten bei der
8
Wandlungsstelle eine ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung
über die Ausübung des Wandlungsrechts gemäß § 7 Abs. 7 (die
„Wandlungserklärung“), die unter Verwendung eines dann gültigen Vordrucks,
der bei der Wandlungsstelle erhältlich ist, in doppelter Ausfertigung einreichen
(die Wandlungserklärung darf der Wandlungsstelle nicht später als am letzten Tag
des Wandlungszeitraums bis spätestens 16.00 Uhr) und (ii) seine
Teilschuldverschreibungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 8 an die Wandlungsstelle
liefern. Die Wandlungserklärung ist unwiderruflich.
(7)Inhalt der Wandlungserklärung. Die Wandlungserklärung enthält mindestens
die folgenden Angaben:
(i) Namen und Anschrift (bei natürlichen Personen) bzw. Name, Sitz und
Adresse (bei juristischen Personen, Gesellschaften und in sonstigen Fällen)
des ausübenden Anleihegläubigers;
(ii) die Anzahl der Teilschuldverschreibungen, für die das Wandlungsrecht
ausgeübt werden soll;
(iii) das Depot des Anleihegläubigers oder einer von ihm zu diesem Zweck
benannten Person bei Clearstream oder bei einem Kontoinhaber bei
Clearstream, auf das die Aktien geliefert werden sollen;
(iv) das Bankkonto des Anleihegläubigers, auf dem etwaig von der Emittentin
zu zahlende Beträge gutzuschreiben sind; sowie
(v) etwaige in dem Vordruck der Ausübungserklärung geforderte
Bestätigungen und Erklärungen im Hinblick auf die Ausübung des
Wandlungsrechts, das Eigentum an den Aktien und/oder den
Teilschuldverschreibungen, insbesondere die Ermächtigung der
Wandlungsstelle, für den Anleihegläubiger die Bezugserklärung gemäß §
198 (1) AktG abzugeben.
(8)Einlieferung der Teilschuldverschreibungen. Die Ausübung des
Wandlungsrechts setzt voraus, dass die Teilschuldverschreibungen, für die das
Wandlungsrecht ausgeübt werden soll, an die Wandlungsstelle geliefert werden,
und zwar entweder (i) durch Lieferung der Teilschuldverschreibungen auf das
Konto der Wandlungsstelle bei Clearstream oder (ii) durch eine unwiderrufliche
Anweisung an die Wandlungsstelle, die Teilschuldverschreibungen aus einem bei
der Wandlungsstelle unterhaltenen Depot zu entnehmen. In beiden Fällen ist die
Wandlungsstelle ermächtigt, die Bezugserklärung gemäß § 198 (1) AktG für den
Anleihegläubiger abzugeben, nachdem ihr die Teilschuldverschreibungen zur
Verwahrung für Rechnung des Anleihegläubigers bis zur Erfüllung sämtlicher
Ansprüche aus den Teilschuldverschreibungen und danach zur weiteren
Veranlassung übertragen wurden.
(9)Prüfung durch die Wandlungsstelle. Nach Erfüllung sämtlicher in § 7 Abs. 6,
Abs. 7 und Abs. 8 genannten Voraussetzungen für die Ausübung des
Wandlungsrechts prüft die Wandlungsstelle, ob die Gesamtzahl der an die
Wandlungsstelle gelieferten Teilschuldverschreibungen die in der
Ausübungserklärung angegebene Gesamtzahl an Teilschuldverschreibungen überoder
unterschreitet. Soweit die in der Ausübungserklärung angegebene Zahl an
Teilschuldverschreibungen die Zahl der tatsächlich gelieferten
Teilschuldverschreibungen über- oder unterschreitet, wird die Wandlungsstelle, je
nachdem, welche Zahl niedriger ist, entweder (i) diejenige Gesamtzahl von
Aktien, die der in der Wandlungserklärung angegebenen Zahl von
Teilschuldverschreibungen entspricht, oder (ii) diejenige Gesamtzahl von Aktien,
die der Anzahl der tatsächlich gelieferten Teilschuldverschreibungen entspricht,
9
von der Emittentin beziehen und an den Anleihegläubiger liefern. Eventuell
gegenüber der in der Wandlungserklärung angegeben Anzahl von
Teilschuldverschreibungen überzählige Teilschuldverschreibungen werden auf
Kosten des Anleihegläubigers an diesen zurückgegeben.
(10) Wirksamwerden der Wandlung. Die einmal zugegangene
Wandlungserklärung wird an dem Geschäftstag, an dem alle Bedingungen nach §
7 Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 erfüllt sind, wirksam (der "Wandlungstag"). Für den
Fall jedoch, dass der Tag, an dem alle in § 7 Abs. 6 genannten Bedingungen
erfüllt sind, in einen Nichtausübungszeitraum fällt, ist die Wandlungserklärung am
ersten Geschäftstag nach dem Ende dieses Nichtausübungszeitraums wirksam und
an diesem Tag der Wandlungstag.
(11) Lieferung der Aktien. Falls Teilschuldverschreibungen aufgrund der Ausübung
des Wandlungsrechts zu wandeln sind, wird die Emittentin durch die
Wandlungsstelle so bald wie möglich, aber keinesfalls später als vierzehn
Geschäftstage nach dem Wandlungstag, die Lieferung der Aktien an die jeweilige
in der Wandlungserklärung angegebenen Depotbank der Anleihegläubiger durch
Clearstream bewirken. Ansprüche der Inhaber von Teilschuldverschreibungen im
Hinblick auf etwaige Kursänderungen der Aktie der Emittentin zwischen der
Ausübung des Wandlungsrechts und der Lieferung der Aktien sind
ausgeschlossen.
Die Aktien werden aus dem Bedingten Kapital II der Emittentin in Höhe eines
rechnerischen Anteils der Aktien am Grundkapital der Emittentin von bis zu EUR
1.830.000,00 stammen, das gemäß Beschluss der ordentlichen
Hauptversammlung der Emittentin vom 1. Juli 2005 geschaffen wurde.
Die Emittentin kann jedoch in eigenem Ermessen statt neue Aktien aus dem
bedingten Kapital auszugeben eigene Aktien liefern (oder liefern lassen), soweit
sie solche besitzt und zu dieser Art der Verwendung von der Hauptversammlung
ermächtigt wurde oder dem jeweiligen Anleihegläubiger den Kurswert der Aktien
in Geld bezahlen. Der Kurswert ist hierbei der ungewichtete rechnerische
Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Emittentin im XETRA-Handel (oder
einem an seine Stelle tretenden Nachfolgesystem) während der letzten 10
Börsenhandelstage vor dem Wandlungstag.
Die Aktien, die die Emittentin im Falle einer Wandlung zu liefern hat, nehmen ab
dem Beginn des Geschäftsjahres der Emittentin, in dem die Aktien ausgegeben
werden, für dieses und alle folgenden Geschäftsjahre der Emittentin am Gewinn
teil (der ggf. im Wege von Dividenden ausgeschüttet wird), jedoch nicht für das
vergangene Geschäftsjahr, selbst wenn eine Dividende dafür noch nicht
ausgeschüttet worden ist, und können zunächst vorübergehend eigene vorläufige
Wertpapierkennungen haben.
Die Emittentin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aktien aus der Wandlung von
Teilschuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Ausgabe börsenmäßig lieferbar sind.
Ein Anleihegläubiger, der sein Wandlungsrecht ausübt, hat alle etwaigen Steuern,
Gebühren, Spesen und sonstigen Abgaben zu tragen, die im Zusammenhang mit
der Ausübung des Wandlungsrechts, der Lieferung der Aktien oder der Zahlung
etwaiger Beträge durch die Emittentin gemäß dieses § 7 anfallen. Nur wenn diese
Pflichten erfüllt sind, muss die Emittentin die Aktien liefern.
Nach der Wandlung werden ausschließlich ganze Aktien in Übereinstimmung mit
der zur Zeit der Lieferung geltenden Satzung der Emittentin geliefert. Bruchteile
von Aktien werden nicht ausgegeben. Soweit sich bei der Durchführung einer
Wandlung gemäß § 7 eine oder mehrere Teilschuldverschreibung(en) Bruchteile
10
von Aktien ergeben, werden die sich bei der Wandlung einer
Teilschuldverschreibung ergebenden Bruchteile der Aktien addiert und die sich
infolge der Addition der Bruchteile ergebenden ganzen Aktien geliefert, soweit die
Wandlungsstelle (ohne dazu verpflichtet zu sein) festgestellt hat, dass mehrere
Teilschuldverschreibungen für den selben Anleihegläubiger zur gleichen Zeit
gewandelt wurden. Darüber hinaus verbleibende Bruchteile von Aktien werden
nicht geliefert, sondern werden in Geld ausgeglichen, wobei ein Barbetrag
entsprechend dem jeweiligen Bruchteil multipliziert mit dem ungewichteten
rechnerischen Durchschnitt der Schlusskurse der Emittentin im XETRA-Handel
(oder einem an seine Stelle tretenden Nachfolgesystem) an jedem der 10
aufeinander folgenden Handelstage unmittelbar vor dem Wandlungstag (gerundet
auf den nächsten Cent, wobei ab EUR 0,005 aufgerundet werden) gezahlt wird.
Die zu liefernden Aktien werden nach Vorliegen der obengenannten
Voraussetzungen bei Wandlung nach dem Wandlungstag alsbald auf ein Depot des
Anleihegläubigers übertragen. Bis zur Übertragung der Aktien bestehen aus den
Aktien keine Ansprüche. Die Emittentin wird durch die Lieferung der Aktien an das
Clearingsystem von Clearstream von ihrer Lieferpflicht befreit.
§ 8
Anpassung des Wandlungspreises
(1)Fälle der Anpassung des Wandlungspreises. Wenn die Emittentin (i) unter
Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch die
Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen unter Einräumung eines Bezugsrechts
erhöht („Kapitalerhöhung gegen Einlagen“) und der Bezugspreis je Aktie
unter dem Wandlungspreis liegt, (ii) ihr Grundkapital aus Gewinn- oder
Kapitalrücklagen erhöht („Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln“) oder
das Kapital herabgesetzt wird („Kapitalherabsetzungen“), (iii) ihren Aktionären
ein Recht zum Bezug von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren mit
Wandel- oder Optionsrechten einräumt und der niedrigste dabei festgesetzte
Wandlungs- oder Optionspreis je Aktie unter dem in § 7 Abs. 4 festgesetzten und
gegebenenfalls nach diesem § 8 angepassten Wandlungspreis liegt („Gewährung
von sonstigen Bezugsrechten“), (iv) Ausschüttungen an ihre Aktionäre
vornimmt („Ausschüttungen“) oder (v) in den Fällen des § 8 Abs. 5 („Sonstige
Maßnahmen“), so wird der Wandlungspreis nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 bis 5
angepasst.
(2)Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Gewährung von sonstigen
Bezugsrechten. Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen unter Gewährung
von Bezugsrechten oder der Gewährung von sonstigen Bezugsrechten wird der
Wandlungspreis um den Bezugsrechtswert ermäßigt.
Der „Bezugsrechtswert“ entspricht dabei dem ungewichteten durchschnittlichen
Schlusskurs des den Aktionären zustehenden Bezugsrechts an den letzten 5
Handelstagen der Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse oder, soweit
ein Handel mit Bezugsrechten nicht stattfindet, dem von der Wandlungsstelle nach
finanzmathematischen Methoden ermittelten Wert des Bezugsrechts.
(3)Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung. Im Falle
einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich das zur Sicherung des
Wandlungsrechts bestehende bedingte Kapital im gleichen Verhältnis wie das
Grundkapital (§ 218 AktG). Den Anleihegläubigern werden somit bei Ausübung
ihres Wandlungsrechts so viele zusätzliche Aktien zur Verfügung gestellt, als
hätten sie ihr Wandlungsrecht zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung aus
11
Gesellschaftsmitteln bereits ausgeübt, sofern nicht das Grundkapital ohne
Ausgabe neuer Aktien erhöht wird.
Im Falle einer Kapitalherabsetzung bleibt der Wandlungspreis unberührt, sofern
die Kapitalherabsetzung die Gesamtstückzahl der Aktien unberührt lässt oder die
Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalrückzahlung, einer entgeltlichen Einziehung
von Aktien oder einem entgeltlichen Erwerb eigener Aktien durch die Emittentin
verbunden ist. An Herabsetzungen des Grundkapitals der Gesellschaft durch
Zusammenlegung von Aktien ohne Kapitalrückzahlung oder im Falle einer
unentgeltlichen Einziehung von Aktien nehmen die Teilschuldverschreibungen in
der Weise teil, dass sich das bedingte Kapital im gleichen Verhältnis wie das
Grundkapital verringert. In gleichem Verhältnis verringert sich der Anspruch der
Inhaber der Teilschuldverschreibungen, durch Ausübung des Wandlungsrechts
neuer Aktien zu beziehen.
Bruchteile von Aktien, die in Folge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
oder einer Kapitalherabsetzung entstehen, werden bei der Ausübung des
Wandlungsrechts nicht zur Verfügung gestellt. Ein Spitzenausgleich oder ein
Ausgleich in Geld findet nicht statt.
(4)Ausschüttungen. Immer wenn die Emittentin vor dem letzten Tag des
Wandlungszeitraums oder einem früheren für die Rückzahlung festgesetzten Tag
an ihre Aktionäre eine Sonder-Bardividende ausschüttet, wird der Wandlungspreis
um die Höhe des Betrags der Sonder-Bardividende ermäßigt.
(5)Sonstige Maßnahmen. Falls die Emittentin oder ein Dritter vor Ablauf der
Wandlungsfrist eine nicht in § 8 ausdrücklich genannte Maßnahme in Bezug auf
das Grundkapital oder die Vermögenswerte der Emittentin ergreift, und diese
Maßnahmen nach Auffassung der Wandlungsstelle einen erheblichen nachteiligen
Einfluss auf das Wandlungsrecht der Anleihegläubiger, nicht jedoch auf die
Position der dann vorhandenen Aktionäre der Emittentin hat, wird die
Wandlungsstelle den Wandlungspreis in Abstimmung mit der Emittentin nach
billigem Ermessen (§ 317 BGB) anpassen oder andere Anpassungen mit dem Ziel
vornehmen, den Wert der Wandlungsrechte zu erhalten, den diese gehabt hätten,
wenn das die Anpassung verursachende Ereignis nicht eingetreten wäre. Falls sich
die Anzahl der Aktien verändert, ohne dass sich das Grundkapital ändert, z.B. in
dem Falle eines Aktiensplitts (Neueinteilung des Grundkapitals), gilt § 8 Abs. 3
sinngemäß.
(6)Bestimmung durch die Wandlungsstelle. Anpassungen nach Maßgabe der
vorstehenden Bestimmungen sind von der Wandlungsstelle zu berechnen, nach
Maßgabe von § 11 bekannt zu machen und (mit Ausnahme des Falls eines
offensichtlichen Irrtums) für alle Beteiligten bindend. Der nach Maßgabe der
vorstehenden Bestimmungen berechnete Wandlungspreis wird auf die vierte
Dezimalstelle gerundet, wobei ab 0,00005 aufgerundet wird. Die Wandlungsstelle
ist berechtigt, in Abstimmung mit der Emittentin den Rat von Rechtsberatern oder
anderen Fachleuten (z.B. einer unabhängigen Investmentbank) in Anspruch zu
nehmen, wenn sie dies für erforderlich hält. Die Wandlungsstelle ist berechtigt,
sich nach Abstimmung mit der Emittentin auf den ihr erteilten Rat zu verlassen.
Die Wandlungsstelle haftet gegenüber der Emittentin oder den Anleihegläubigern
nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat.
(7)Zeitpunkt der Anpassung. Anpassungen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 oder
Abs. 3 werden mit Beginn des ersten Börsenhandelstages wirksam, an dem die
Aktien „ex Bezugsrecht“ oder „ex Berichtigungsaktien“ gehandelt werden,
Anpassungen nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 werden mit Beginn des ersten
Börsenhandelstages wirksam, an dem die Aktien „ex Dividende“ gehandelt werden
12
(der „Anpassungsstichtag“). Anpassungen nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 Satz 2
werden mit Beginn des ersten Börsenhandelstages wirksam, an dem die Aktien
unter Berücksichtigung der geänderten Aktienzahl notiert werden. Anpassungen
nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 Satz 1 werden mit Beginn des Tages wirksam, der
auf die Veröffentlichung der Anpassung gemäß § 11 durch die Wandlungsstelle
folgt, soweit nicht die Wandlungsstelle einen abweichenden Anpassungsstichtag
bestimmt.
(8)Reihenfolge von Anpassungen. Falls Anpassungen des Wandlungspreises
aufgrund mehrerer der vorstehenden Absätze 2 bis 5 von § 8 erforderlich werden,
und der Stichtag für derartige Anpassungen (gemäß § 8 Abs. 7) auf denselben
Tag fällt, so sind die Anpassungen in folgender Reihenfolge vorzunehmen: zuerst
gemäß Abs. 2, danach gemäß Abs. 3, dann gemäß Abs. 4 und zuletzt gemäß Abs.
5.
(9)Keine Anpassung unter den geringsten Ausgabebetrag. Soweit nach
Auffassung der Wandlungsstelle eine Anpassung des Wandlungspreises dazu
führen würde, dass der auf jede neue Aktie zu zahlende Wandlungspreis den
rechnerischen Anteil der Aktien am Grundkapital (geringster Ausgabebetrag)
unterschreiten würde, erfolgt keine Zahlung bzw. Anpassung des
Wandlungspreises (§ 9 (1) AktG).
§ 9
Vorzeitige Fälligstellung durch die Anleihegläubiger
(1)Bedingungen einer vorzeitigen Fälligstellung. Das ordentliche
Kündigungsrecht der Anleihegläubiger ist ausgeschlossen. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung des jeweiligen Anleihegläubigers aus wichtigem
Grund bleibt unberührt und kann ganz oder teilweise ausgeübt werden. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere den nachstehen genannten Fällen vor, in
denen jeder Anleihegläubiger berechtigt ist, eine oder mehrere seiner
Teilschuldverschreibungen zu kündigen und fällig zu stellen und deren sofortige
Rückzahlung zum Nennbetrag zuzüglich der auf den Nennbetrag bis zum
Rückzahlungszeitpunkt (nicht einschließlich) aufgelaufenen Zinsen zu verlangen,
wenn
a. die Emittentin einen Betrag, der nach diesen Anleihebedingungen fällig ist,
nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem betreffenden Zahlungstag zahlt,
oder
b. die Emittentin Aktien gemäß dieser Anleihebedingungen nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Erhalt einer Mahnung von einem Anleihegläubiger
liefert, oder
c. die Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 2
Abs. 2 und § 7 Abs. 1 dieser Anleihebedingungen unterlässt und die
Unterlassung länger als 30 Tage fortdauert, nachdem die Zahlstelle
hierüber eine Benachrichtigung nach § 9 Abs. 2 von einem
Anleihegläubiger erhalten hat, oder
d. die Emittentin eine Zahlungsverpflichtung aus einer
Kapitalmarktverbindlichkeit oder aus einer Garantie oder Gewährleistung
für die Zahlungsverpflichtung aus einer Kapitalmarktverbindlichkeit Dritter
bei Fälligkeit nicht erfüllt und der Gesamtbetrag der bei Fälligkeit nicht
erfüllten Verbindlichkeiten EUR 5.000.000,-- oder den Gegenwert in einer
13
anderen Währung übersteigt und die Nichterfüllung länger als 30 Tage
fortdauert, nachdem die Zahlstelle hierüber von einem Anleihegläubiger
eine Benachrichtigung nach § 9 Abs. 2 erhalten hat, oder eine solche
Zahlungsverpflichtung der Emittentin infolge des Vorliegens der
Voraussetzungen eines Kündigungsgrundes in der Person der Emittentin
(wie auch immer geartet), oder infolge der Nichterfüllung irgendeiner
Bedingung einer derartigen Kapitalmarktverbindlichkeit durch die
Emittentin vorzeitig fällig wird oder eine dafür bestellte Sicherheit
verwertet wird, oder
e. die Emittentin allgemein ihre Zahlungen einstellt, ihre Zahlungsunfähigkeit
bekannt gibt oder in Liquidation tritt, außer im Zusammenhang mit einer
Verschmelzung, Konsolidierung oder einer anderen Form des
Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft oder im
Zusammenhang mit einer Umwandlung, und diese andere oder neue
Gesellschaft alle aus den Teilschuldverschreibungen folgenden oder im
Zusammenhang mit den Teilschuldverschreibungen bestehenden
Verpflichtungen der Emittentin übernimmt, oder
f. ein Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Land
ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das
Vermögen der Emittentin eröffnet und ein solches Verfahren nicht
innerhalb von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden ist, oder die
Emittentin ein solches Verfahren über ihr Vermögen beantragt oder eine
allgemeine Schuldenregelung zugunsten ihrer Gläubiger anbietet oder
trifft.
Das Recht, Teilschuldverschreibungen fällig zu stellen, erlischt, falls der
Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.
(2)Benachrichtigung. Eine Erklärung gemäß § 9 Abs. 1 hat in der Weise zu
erfolgen, dass der Anleihegläubiger der Zahlstelle die Erklärung in schriftlicher
Form übergibt oder durch eingeschriebenen Brief übersendet und dabei durch eine
Bescheinigung seiner Depotbank den Nachweis erbringt, dass er im Zeitpunkt der
Erklärung Gläubiger der betreffenden Teilschuldverschreibungen ist und die
Umstände darlegt, aus denen sich die vorzeitige Fälligstellung gemäß § 9 Abs. 1
ergibt.
(3)Wirksamkeit. In den Fällen des § 9 Abs. 1 c und d wird eine Erklärung, mit der
die Teilschuldverschreibungen fällig gestellt werden, sofern nicht bei deren
Eingang zugleich einer der im § 9 Abs. 1 a, b, e oder f bezeichneten Fälle vorliegt
und andauert, nur wirksam, wenn bei der Zahlstelle Kündigungserklärungen von
Inhabern von Teilschuldverschreibungen von mindestens einem Fünftel des
Gesamtnennbetrages der dann ausstehenden Teilschuldverschreibungen
eingegangen sind.
§ 10
Ersetzung der Emittentin
(1)Ersetzung. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der
Anleihegläubiger eine andere Gesellschaft als Hauptschuldnerin für alle
Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit den Teilschuldverschreibungen
einzusetzen, sofern
14
a. die neue Anleiheschuldnerin in der Lage ist, sämtliche sich aus oder im
Zusammenhang mit den Teilschuldverschreibungen ergebenden
Zahlungsverpflichtungen in gesetzlicher Währung der Bundesrepublik
Deutschland ohne die Notwendigkeit einer Einbehaltung von irgendwelchen
Steuern oder Abgaben an der Quelle zu erfüllen sowie die hierzu
erforderlichen Beträge ohne Beschränkungen an die Zahlstelle zu
übertragen. War bereits die Emittentin selbst zur Einbehaltung von
irgendwelchen Steuern oder Abgaben an der Quelle verpflichtet (vgl. § 6
Satz 3 dieser Anleihebedingungen), so ist eine Übertragung auf eine neue
Anleiheschuldnerin entgegen dem Vorstehenden auch dann zulässig, wenn
von der neuen Anleiheschuldnerin einzubehaltenden Steuern oder Abgaben
ihrem Rechtsgrund nach denjenigen Steuern oder Abgaben entsprechen,
die auch von der Emittentin einzubehalten wären;
b. die neue Anleiheschuldnerin alle Verpflichtungen der Emittentin aus oder
im Zusammenhang mit den Teilschuldverschreibungen übernimmt;
c. die Emittentin (in dieser Eigenschaft die „Garantin“) zu Gunsten der
Anleihegläubiger als Dritten gemäß § 328 (1) BGB die Verpflichtungen der
neuen Anleiheschuldnerin unwiderruflich und unbedingt im Wege einer
deutschem Recht unterliegenden Garantie (die „Garantie“), die einer auf
den internationalen Wertpapiermärkten üblichen Form entspricht,
garantiert. Die Garantie bildet eine direkte, unbedingte und nachrangige
Verpflichtung der Garantin; und
d. die neue Anleiheschuldnerin sich verpflichtet, jedem Anleihegläubiger
sowie der Zahl- und Wandlungsstelle sämtliche Steuern, Gebühren oder
Abgaben zu erstatten, die ihm infolge der Ersetzung durch die neue
Anleiheschuldnerin auferlegt werden.
(2)Bekanntmachung. Die Ersetzung ist gemäß § 11 bekannt zu machen.
(3)Bezugnahmen. Im Falle einer solchen Ersetzung gilt jede Bezugnahme auf die
Emittentin in diesen Anleihebedingungen als Bezugnahme auf die neue
Anleiheschuldnerin und jede Bezugnahme auf Deutschland als Sitz der Emittentin
als Bezugnahme auf das Land, in dem die neue Anleiheschuldnerin ihren Sitz hat.
§ 9 dieser Anleihebedingungen findet auf die Garantin und ihre Verpflichtungen
aus der Garantie sinngemäß Anwendung.
§ 11
Bekanntmachungen
Alle Bekanntmachungen, die die Teilschuldverschreibungen betreffen, werden von der
Emittentin im elektronischen Bundesanzeiger und einem überregionalen Pflichtblatt der
Frankfurter Wertpapierbörse („Börsenpflichtblatt“) veröffentlicht. Für das Datum und
die Rechtswirksamkeit sämtlicher Bekanntmachungen ist die Veröffentlichung im
elektronischen Bundesanzeiger maßgeblich.
§ 12
Begebung weiterer Teilschuldverschreibungen
Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger
weitere Teilschuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben,
dass sie mit diesen Teilschuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine
15
einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff
„Teilschuldverschreibungen“ umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche
zusätzlich begebenen Teilschuldverschreibungen.
Die Emittentin behält sich weiter vor, weitere Schuldverschreibungen oder ähnliche
Finanzinstrumente (einschließlich solcher, die mit Options- und/oder Wandelsrechten
ausgestattet sind) zu gleichen oder anderen Bedingungen auszugeben.
§ 13
Vorlegungsfrist
Die Vorlegungsfrist für die Teilschuldverschreibungen gemäß § 801 BGB beträgt für
Kapital und Zinsen jeweils ein Jahr.
§ 14
Änderung der Anleihebedingungen
(1) Änderungen dieser Bedingungen, die nur die Fassung betreffen, kann der
Vorstand der Emittentin vornehmen.
(2) Im Übrigen können diese Bedingungen nur mit Zustimmung der Gesellschaft
sowie einer Versammlung der Anleihegläubiger geändert werden. Die
Versammlung wird vom Vorstand der Emittentin spätestens einen Monat vor
dem Versammlungstag durch Bekanntmachung gemäß § 11 einberufen;
Versammlungen finden am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen
Wertpapierbörse statt. Die Einberufung muss Zeit und Ort der Versammlung
sowie die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Versammlung
und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Der Wortlaut der vorgesehenen
Änderung ist dabei bekannt zu machen.
(3) Ein Änderung dieser Bedingungen ist nur aufgrund eines Beschlusses der
Anleihegläubiger möglich, der eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen
erfordert. Jede Teilschuldverschreibung gewährt eine Stimme. Eine Änderung
von § 2 Abs. 1 und 2 ist nur aufgrund eines einstimmigen
Zustimmungsbeschlusses aller vertretenen Teilschuldverschreibungen möglich.
(4) Jeder Beschluss der Versammlung der Anleihegläubiger ist durch eine notariell
aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. § 130 Absätze 2 bis 4 AktG finden
entsprechende Anwendung.
§ 15
Verschiedenes
(1)Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Teilschuldverschreibungen sowie
sämtliche sich aus den Teilschuldverschreibungen und diesen Anleihebedingungen
ergebenden Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentin und einer
eventuellen Garantin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach deutschem Recht.
(2)Erfüllungsort. Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus den
Teilschuldverschreibungen ist der Sitz der Gesellschaft, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
16
(3)Gerichtsstand. Nicht-Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten
aus den in diesen Anleihebedingungen geregelten Angelegenheiten ist der Sitz der
Gesellschaft.
(4)Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anleihebedingungen
insgesamt oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden oder eine an
sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird hierdurch der übrige Inhalt
dieser Anleihebedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
oder zur Ausführung der Regelungslücke soll, soweit rechtlich möglich, eine dem
wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung bzw. dem Sinn
dieser Bedingungen entsprechende Regelung erfolgen.
(5)Geltendmachung von Ansprüchen. Jeder Anleihegläubiger kann in
Rechtsstreitigkeiten gegen die Emittentin oder Rechtsstreitigkeiten, an denen der
Anleihegläubiger und die Emittentin beteiligt sind, im eigenen Namen seine Rechte
aus den ihm zustehenden Teilschuldverschreibungen unter Vorlage folgender
Unterlagen geltend machen und durchsetzen:
a. einer Bescheinigung seiner Depotbank, die (i) den vollen Namen und die
volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet, (ii) den
Gesamtnennbetrag von Teilschuldverschreibungen angibt, die am
Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank
bestehenden Depot des Anleihegläubigers gutgeschrieben sind, und (iii)
bestätigt, dass die Depotbank an Clearstream und die Zahlstelle eine
schriftliche Mitteilung gemacht hat, die die Angaben gemäß (i) und (ii)
enthält, und Bestätigungsvermerke von Clearstream sowie des betroffenen
Kontoinhabers trägt, sowie
b. einer von einem Vertretungsberechtigten von Clearstream beglaubigten
Ablichtung der Globalurkunde. Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen
ist „Depotbank“ eine Bank oder ein sonstiges Finanzinstitut, einschließlich
Clearstream, von allgemein anerkanntem Ansehen, das eine Genehmigung
für das Wertpapier-Depotgeschäft hat, und bei dem der Anleihegläubiger
Teilschuldverschreibungen im Depot verwahren lässt.
(6)Erfüllungsgehilfen. Die Zahlstelle und die Wandlungsstelle handeln in ihrer
jeweiligen Eigenschaft ausschließlich als Erfüllungsgehilfen der Emittentin und
stehen in dieser Eigenschaft nicht in einem Auftrags- oder Treuhandverhältnis zu
den Anleihegläubigern, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 6 getroffenen Regelung. Sie
sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(7)Sprache. Diese Anleihebedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst und
allein in dieser Fassung rechtsverbindlich.
München, im Juni 2007
Schaltbau Holding AG - Der Vorstand
59,80 wir kommen
da gibt die SAU mir doch glatt eine teilausführung zu 200 nominal ich denke in FFM. werden die orders immer vollständig ausgeführt (zumindest machen die damit werbung)
mal sehen, ob die bank nur einmal provision verlangt, sonst kündige ich da
mal sehen, ob die bank nur einmal provision verlangt, sonst kündige ich da
108,5 Geld --->>> keine verkäufer mehr da (z.Z. jedenfalls nicht)
Hiho!
Rechne ich richtig, beträgt der Bezugspreis bei 108,50% = 50,55 EUR? Habe heute volle Ausführung in FFM erhalten...
Cya
Rechne ich richtig, beträgt der Bezugspreis bei 108,50% = 50,55 EUR? Habe heute volle Ausführung in FFM erhalten...
Cya
der makler geht mir auf den sack .... heute 106,25 zu 113 ... der typ kassiert 27 basispunkte spread dazu kommen noch 2,50 euro je order ( für was eigentlich)
naja, der markt wird es richten
naja, der markt wird es richten
der "kontinuität" wegen müsste er morgen 103 zu 120 taxen ... ich kann nur noch den kopf schütteln
und immer schön teilausführungen machen, das erhöht den ertrag
wo kann man sich eigentlich über den händler beschweren ???
und immer schön teilausführungen machen, das erhöht den ertrag
wo kann man sich eigentlich über den händler beschweren ???
die aktie sinkt innerhalb eines monats von 50 auf 48 und die wandelanleihe steigt in der zeit von 103 auf 109. muss ich das verstehen?
wie berechnet sich der faire innere wert der anleihe?
man darf pro anleihe zwei aktien zu 46 beziehen. bei aktuell 48 euro hätte die wandelanleihe da nur einen "optionswert" von 4 Euro.
werden bei wandellung die 100 euro der anleihe zurückbezahlt und zusätzlich kann man noch zwei aktien zu je 46 kaufen?
wie berechnet sich der faire innere wert der anleihe?
man darf pro anleihe zwei aktien zu 46 beziehen. bei aktuell 48 euro hätte die wandelanleihe da nur einen "optionswert" von 4 Euro.
werden bei wandellung die 100 euro der anleihe zurückbezahlt und zusätzlich kann man noch zwei aktien zu je 46 kaufen?
okay, ich denke ich verstehs jetzt.
nennbetrag 100 geteilt durch 46 macht 2,174 Aktien.
aktueller kurs 48,50 multipliziert mit 2,174 macht 105,43 fairer Wert!?
nennbetrag 100 geteilt durch 46 macht 2,174 Aktien.
aktueller kurs 48,50 multipliziert mit 2,174 macht 105,43 fairer Wert!?
???
@ bluegene ... frage hast du ja selbst beantwortet
@ all:
der kurs der SLT-Aktie 717030 muss unbedingt noch dieses jahr über die ominöse schwelle 59,xx und dort auch 20 handelstage drüber sein (vielleicht schon mitte november) ... das ist ungemein wichtig, dass noch dieses jahr gewandelt wird !!!
gründe: 1.) SLT spart sich die zinszahlung !!! 2.) viele familienmitglieder und auch führungsorgane selbst haben anstatt der aktie die wandelanleihe gekauft (werden schon wissen warum) ... nur wenn die wnadelung noch diese jahr erfolgt, sichert man sich den steuervorteil, da die wandlung nur ein steuerlicher fall ist, der sich auf vermögensebene abspielt und somit nicht steuerbar ist ... wird hingegen erst im kommenden jahr gewandelt, unterliegen die "neuen" aktien bereits der abgeltungsteuer, egal wie lange sie gehalten werden (bzw. wurden) ... das will wohl niemand, dass gleich 25% weggehen (bei verkauf)
also, her cammann + co. haltet EUCH ran
@ all:
der kurs der SLT-Aktie 717030 muss unbedingt noch dieses jahr über die ominöse schwelle 59,xx und dort auch 20 handelstage drüber sein (vielleicht schon mitte november) ... das ist ungemein wichtig, dass noch dieses jahr gewandelt wird !!!
gründe: 1.) SLT spart sich die zinszahlung !!! 2.) viele familienmitglieder und auch führungsorgane selbst haben anstatt der aktie die wandelanleihe gekauft (werden schon wissen warum) ... nur wenn die wnadelung noch diese jahr erfolgt, sichert man sich den steuervorteil, da die wandlung nur ein steuerlicher fall ist, der sich auf vermögensebene abspielt und somit nicht steuerbar ist ... wird hingegen erst im kommenden jahr gewandelt, unterliegen die "neuen" aktien bereits der abgeltungsteuer, egal wie lange sie gehalten werden (bzw. wurden) ... das will wohl niemand, dass gleich 25% weggehen (bei verkauf)
also, her cammann + co. haltet EUCH ran
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