Antwort auf Beitrag Nr.:
36.303.437 von K1K1 am 05.01.09
10:17:03Das Kündigungsrecht ist zunächst mal in den
Bedingungen pauschal ausgeschlossen. Ein außerordentliches
Kündigungsrecht wird nie erwähnt. Dafür hätten ja durchaus Fälle
genannt werden können. Was das am Ende rechtlich bedeutet, müßte im
Zweifelsfall geklärt werden und ist an dieser Stelle nicht möglich.
Aber klar ist doch sicher, daß niemand mehr Genußscheine unter den
bisherigen Bedingungen zeichnen wird. Ich nehme mal an, daß die
Verfasser der Meinung waren, daß es keine außerordentlichen
Kündigungsgründe geben kann oder wird.
Ich bin übrigens der Meinung, daß eine außerordentliche Kündigung
möglich sein sollte. Das besagt aber nichts. Vielleicht wird man
vor Gericht darauf hingewiesen, daß man sich statt einer Kündigung
gegen eine ungerechtfertigte Verlustbeteiligung wenden muß. Macht
man dies zuerst, kann man vor Gericht gefragt werden, warum man
eigentlich nicht außerordentlich gekündigt hat. Es können also
Kosten entstehen, die man evtl. nie wieder sieht.