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    Abgeltungssteuer in der Praxis - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.12.08 15:20:43 von
    neuester Beitrag 29.11.16 17:15:50 von
    Beiträge: 492
    ID: 1.146.922
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     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 17.12.08 15:20:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      1.) wenn ich Aktien vor 2008 gekauft habe und in 2009 verkaufe, wird die Abgeltungssteuer fällig?

      2.) wenn ich in 2009 Aktien kaufe und die dann wieder verkaufe, zieht die Bank automatisch die Abgeltungssteuer ein, weil die Bank erkennen kann, ob man Gewinn oder Verlust mit der Aktie gemacht hat?

      3.) Kann man ab 2010 für die Steuererklärung für 2009 Verluste bei Aktiengeschäften mit Gewinnen bei Aktiengeschäften verrechnen?

      4.) Wenn ich Aktien in 2007 geschenkt bekommen habe und diese Aktien in 2009 verkaufe, wird die Abgeltungssteuer fällig? D.h. wird der Wert der Aktie zum Schenkungstag betrachtet oder der Wert der Aktie, als sie vom Schenker gekauft wurde?

      5.) Welche Bank mit möglichst kostenloser Konto- und Depotführung empfiehlt Ihr? Citibank Deutschland ist ja an Credit Mutuel verkauft worden und es wird sicher bald negative Veränderungen geben. Consors verlangt € 7,- monatlich für Girokonto und Depot. Bei DKB ist Daytrading nicht möglich.

      Super vielen Dank im voraus.
      Avatar
      schrieb am 17.12.08 15:56:00
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.223.049 von haariz am 17.12.08 15:20:43Hallo Haariz,
      hier die Antworten zu Deinen Fragen:
      1. NEIN
      2. JA
      3. Die Verrechnung von Gewinnen/Verlusten bei abgeltungssteuerpflichtigen Geschäften (also Kauf ab 2009) macht schon automatisch die Bank. Du kannst das aber über die ESt-Erklärung machen, wenn Du bspw. bei Bank-A einen GEwinn hast und bei Bank-B einen Verlust.
      4. NEIN - auch wenn Du die Aktien in 2009 geschenkt bekommst und dann 2010 verkaufst, fällt keine Abgeltungssteuer an (vorausgesetzt der SChenker hat die Aktien 2008 oder früher gekauft). Früher ist diese Regelung "Fußstapfentheorie" - nun nennt man das "Grandfathering".
      5. Sorry - da kann ich Dir keinen Rat geben.

      Rene
      Avatar
      schrieb am 17.12.08 16:06:00
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.223.049 von haariz am 17.12.08 15:20:43Zu 5.)

      http://www.online-broker-vergleich.de/
      Avatar
      schrieb am 17.12.08 16:28:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      ergänzende frage: wenn ich 2009 Aktien verkaufe, die ich 2008 gekauft habe aber noch keine zwölf Monate im Depot hatte: kann ich eventuelle Verluste auch mit Dividenden verrechnen? Danke!
      Avatar
      schrieb am 17.12.08 16:30:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.223.780 von crimson am 17.12.08 16:28:00Nein!

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      schrieb am 17.12.08 16:49:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.223.381 von ReneBanker am 17.12.08 15:56:00Herzlichen Dank, Rene! Du hast ein Mysterium für mich heute gelöst und nun dürfte ich vom Wissen her für 2009 gewappnet sein :)

      Eine Frage noch: Wenn ich meinen Wohnsitz im Ausland habe, mein Aktiendepot aber bei einer deutschen Bank in Deutschland, muss ich dann für Aktientrades in 2009 die Abgeltungssteuer entrichten? Oder führt meine Bank keine Abgeltungssteuer durch, weil sie durch meine Adressänderung sieht, dass ich nicht mehr in Deutschland meinen Wohnsitz habe?
      Avatar
      schrieb am 17.12.08 16:51:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.223.049 von haariz am 17.12.08 15:20:43nochmal zu Frage 5 ;)

      hier kannste mal deine Anlagesumme durch rechnen lassen + Infos zum Broker

      http://depotbankvergleich.focus.de/rechner/focus/default.asp…

      finde am besten als Vergleich

      Und da deine Fragen auch die Abgeltungssteuer betreffen empfehle ich dir Nordnet Bank ;)

      Da musst du dann erst am Jahresende deine Steuer selber abführen.
      Avatar
      schrieb am 17.12.08 16:55:32
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.224.024 von haariz am 17.12.08 16:49:57Hallo Haariz,
      der Wohnsitz selbst macht hier keinen Unterschied.
      Wenn Du aber nicht in Deutschland steuerpflichtig bist, kannst Du die Freistellung von der Abgeltungssteuer bei Deiner Bank beantragen.
      Dazu darf aber u.a. kein Wohnsitz in Deutschland vorhanden sein (auch kein Zweitwohnsitz).
      Ausserdem werden dann lt. ZIV entsprechende Zinseinkünfte an das Finanzamt Deines EU-Steuerlandes gemeldet.

      Rene
      Avatar
      schrieb am 17.12.08 17:17:28
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.224.089 von ReneBanker am 17.12.08 16:55:32Danke, Rene, Du bist fantastisch und hilfst mir enorm weiter, denn ich hatte null Ahnung bis Du kamst :)

      Wenn ich aus Deutschland wegziehe, werde ich keinen Wohnsitz mehr in Deutschland haben und ich würde mich von Deutschland abmelden.
      Wenn mein neuer Wohnsitz nicht in einem EU-Land ist, meldet Deutschland oder meine in Deutschland ansässige Bank trotzdem von sich aus Gewinne vom Aktientrades sowie Zinsen und Dividendeneinkünfte an das Finanzamt des Landes meines neuen Wohnsitzes außerhalb der EU?
      Avatar
      schrieb am 17.12.08 20:07:54
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.224.336 von haariz am 17.12.08 17:17:28Du brauchst nur nach Holland ziehen,da gibt es keinen Steuer auf Aktiengewinne.
      Dein Vermögen und evtl. Gewinne aus Aktien,Optionen,Derivaten usw. kommen in ein sogenannte Box 3 und werden mit 1,2% versteuert nach abzug von ein Freibetrag von ca. 17.000 Euro. Der Holländische Staat geht davon aus das dein Vermögen pro jahr 4% wächst und davon will der Staat 30% haben.(Alle Angaben ohne Gewähr)
      Avatar
      schrieb am 17.12.08 21:05:29
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.225.835 von Duetta am 17.12.08 20:07:54Also die Frage von Haariz in #9 irritiert mich jetzt zwar wegen dem Thread-Grund ein wenig, aber das Ziel ist ja dann ein Nicht EU-Land!

      Nehmen wir also erstmal an, es wird nicht wegen der Abgeltungssteuer umgezogen, sondern aus anderen Gründen.


      Dabei geht wohl dann darum, ob das neue Gastgeberland überhaupt erfährt, wenn hierzulande Einkünfte erzielt werden. Und wenn ja wie!

      Ich glaube, um das zu klären, müssten wir erstmal wissen, wo es denn hingehen soll!

      Und dann können wir mal gucken, wie es in dem neuen Land, mit dem Steuerrecht für ausländische Einkünfte so aussieht, wenn denn überhaupt gewünscht!


      :look:
      Avatar
      schrieb am 17.12.08 21:47:39
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.224.336 von haariz am 17.12.08 17:17:28Hallo Haariz,
      das ZIV gilt nur für EU-Länder (und ein paar freiwillige wie die Schweiz).
      Wenn Du in ein Nicht-EU-Land ziehst, wird nichts gemeldet.
      Ob Deine Kapitaleinkünfte in diesem Land dann steuerpflichtig sind, hängt vom jeweiligen Steuerrecht Deiner neuen Heimat ab.

      Rene
      Avatar
      schrieb am 17.12.08 22:51:42
      Beitrag Nr. 13 ()
      Bitte bei der Geschichte beachten, dass die Steuerpflicht nicht davon abhängt ob die Länder untereinander Daten austauschen.

      Irgendwann kommts ja doch raus.

      Wenn man sich damit angefreundet hat kann man sich mit einer Info zum Land in welches der Wohnsitz wechselt das Doppelbesteuerungsabkommen angucken und rausfinden in welchem Land die Erträge besteuert werden müssen.

      Ciao
      Avatar
      schrieb am 17.12.08 23:53:58
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.225.835 von Duetta am 17.12.08 20:07:54Wie sehr die Abgeltungsteuer ein voller Fehlgriff Steinbrücks und seines Teams ist macht schon nachfolgender Artikel seines Parteikollegen Joachim Poß deutlich. Trotz aller Warnungen durch Fachleute wird stur Kurs in die falsche Richtung gehalten.
      Was soll man dazu noch sagen ? Ein Finanzminister gegen Deutsche Interessen, nicht für Deutsche Interessen. Das ist schon ein dolles Ding.

      http://www.n-tv.de/921594.html?200220080715
      Avatar
      schrieb am 18.12.08 02:17:54
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.227.050 von maerlin am 17.12.08 23:53:58Das schlimme ist ja, dass jemand der die Möglichkeit hat sein Geld im Ausland zu versteuern auch sicherlich erstmal nichtmehr nach Deutschland zurück kommt, selbst wenn die Fehler der Regierung mal ausgebessert würden :(
      Avatar
      schrieb am 18.12.08 09:34:55
      Beitrag Nr. 16 ()
      jemand eine Vorstellung, wie das ab 2009 im Falle von Depotüberträgen läuft, dann müsste doch die abgebende Bank die Daten des Erwerbs weitergeben, damit die Transaktion vollständig bei der aufnehmenden Bank erfasst ist

      Übrigens noch mal eine Frage zu den Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften. Die sind ja wohl ab 2009 nicht mehr zu berücksichtigen, aber gilt das wirklich in allen Fällen?
      Oder gibt es auch hier Ausnahmen, etwas wenn der Steuersatz unter dem der Abgelungsssteuer liegt.

      Finde diese Regelung ohnehin sehr unbefriedigend, insbesondere für die Leute, die mehrere HVen im Jahr besuchen
      Avatar
      schrieb am 18.12.08 09:39:36
      Beitrag Nr. 17 ()
      Danke, Leute, Ihr seid echt hilfreich.

      Ich finde in Deutschland keinen Job mehr, weil die Krise innerhalb weniger Wochen alle Unternehmer kaputt gemachgt hat. Deren Auftragslage ging in nur wenigen Wochen um 80% runter. Deshalb habe ich mich umgeschaut, wo es noch halbwegs gut läuft, also wo keine Rezession zu verzeichnen ist: in Nicht-EU-Ländern. Da ich aber meine Bank weiterhin in Deutschland behalten will, kam die Frage mit der neuen Abgeltungssteuer auf.
      Avatar
      schrieb am 18.12.08 10:04:28
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.227.987 von haariz am 18.12.08 09:39:36Ich finde in Deutschland keinen Job mehr, weil die Krise innerhalb weniger Wochen alle Unternehmer kaputt gemachgt hat.


      Ach wirklich? Deutschland jetzt ein Land ohne Unternehmer??

      Deshalb habe ich mich umgeschaut, wo es noch halbwegs gut läuft, also wo keine Rezession zu verzeichnen ist: in Nicht-EU-Ländern.

      Na da bin ich aber mal gespannt, welches Land sich dieser weltweiten Krise deiner Meinung nach erfolgreich entziehen kann/konnte!!!
      Lass es uns wissen, wo diese "Insel" zu finden ist!

      :D
      Avatar
      schrieb am 18.12.08 10:27:59
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.227.945 von hasni am 18.12.08 09:34:55Hallo Hasni,

      auch bei Antragsveranlagung sind bei Privatvermögen zukünftig keine Werbungsksoten abzugsfähig. Ich rechne damit, dass dies aber noch gerichtlich überprüft wird, man sollte also versuchen, dann seine Bescheide offen zu halten.

      Hinsichtlich der Transaktionsdaten werden die Daten von den Banken beim Depotübertrag mitgeliefert.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 18.12.08 13:08:50
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.223.049 von haariz am 17.12.08 15:20:43Hallo,

      welches Datum ist entscheidend für die Abgeltungssteuer? Der Tag an dem ich die Aktien kaufe oder der Tag an dem die Aktien dem Depot gutgeschrieben werden???

      Vielen Dank vorab für Eure Antworten.
      Avatar
      schrieb am 19.12.08 02:51:05
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.228.201 von Datteljongleur am 18.12.08 10:04:28Hallo Datteljongleur,

      tatsächlich ist es ja so, daß sich in D. sehr vieles auf`m Arbeitsmarkt verändert hat und die gegenwärtige Situation die seit Jahren sich zuspitzende Arbeitsmarktlage mit 400,-Euro-Job, 1,-Euro-Job, Leiharbeit, usw. zusätzlich verschärft hat. Wie will`ste da ne Familie durchbringen. Perspektive - nich berauschend.
      Also ich bin seit Sommer 2008 in einem Nicht-EU-Land. Auf meiner Uhr ist es gerade 20.45 Uhr. Was das Fass bei mir zum Überlaufen brachte kann ich nicht mit einem Wort beantworten, aber die Abgeltungssteuer und besonders die Art und Weise wie sie eingetrieben wird, hat auch eine Rolle gespielt.
      Ich habe mir eine NV-Bescheinigung ausstellen lassen und diese an meine Depotbanken geschickt. So vermeide ich, daß monatlich Zinsabschlag erfolgt und die Div. gekürzt wird.

      @ haariz
      überlege Dir gut was Du vorhast und bastl`e Dir ne eigene Strategie und dann versuch Dein Glück. Ich wünsche Dir viel Erfolg.

      LG
      P.
      Avatar
      schrieb am 19.12.08 09:56:53
      Beitrag Nr. 22 ()
      morgen
      habe mal eine frage. ich habe einen vom finanzamt anerkannten verlustvortrag aus privaten veräusserungsgeschäften. resultierend aus den letzten jahren. habe mein tradingkonto bei der dab bank.kann ich die abgeltungssteuer umgehen, wenn ich der bank eine bescheinigung .d.h. meinen verlustvortrag aushändige? danke.
      mfg aus dem kraichgau
      Avatar
      schrieb am 19.12.08 10:01:55
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.236.467 von privatieri am 19.12.08 09:56:53kann ich die abgeltungssteuer umgehen, wenn ich der bank eine bescheinigung .d.h. meinen verlustvortrag aushändige?

      Nein!
      Geht nur wieder über den Jahresausgleich!
      Avatar
      schrieb am 19.12.08 10:06:11
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.236.514 von Datteljongleur am 19.12.08 10:01:55danke,
      mfg
      Avatar
      schrieb am 19.12.08 11:48:07
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.227.987 von haariz am 18.12.08 09:39:36Im Internet findest Du auch alle möglichen Informationen zum Thema Abgeltungsteuer. Allerings fand ich persönlich die Ausgabe Nr. 50 des magazins Focus v. 10.Dezember 2007 für einen Einstieg in die Thematik sehr geeignet. Mittlerweile soll es auch eine gute Spezialausgabe der Zeitschrift Finanztest zu diesem Thema geben.
      Die habe ich allerdings noch nicht vorliegen. Zu Deiner persönlichen Situation noch dieses: Ich finde leider nicht mehr den Artikel über die Abgeltungsteuerproblematik für Rückkehrer in die Bundesrepublik Deutschland. Ich bin mir aber ziemlich sicher gelesen zu haben, daß Rückkehrer auch aus nicht EU - Ländern auf Veräußerungsgewinne von im Ausland nach dem 31.12.2008 gekauften Aktien Abgeltungsteuer zahlen müssen, die si später in Deutschland veräußern. Weil mich diese Notiz so sehr störte hatte ich sie mir gemerkt. Vielleicht fragst Du noch einmal vor Wegzug aus "D" bei Deinem Finanzamt vorsichtshalber nach ? Denn damit hätte ich auch nicht so ohne weiteres gerechnet. Evtl hat ja ein hier anwesender User diese Nachricht auch schon gelesen ?
      Ansonsten wurde hier ja auch schon indirekt die Klage des Würzburger BWL - Prof. Ekkehard Wenger angesprochen. Dazu findet man einiges unter Google im Netz. Mal sehen ob nach der Klatsche in puncto Pendlerpauschale der Steinbrück damit so ohne weiters durchkommt. Und für Interessierte: Der Unternehmer Dirk Wache aus Syke bei Bremen war zu diesem Thema mit einer Petition an den Bundestag sehr aktiv und erhielt mittlerweile auch eine Antwort.
      Mehr hierzu unter Eingabe Dirk Wache Syke in Google.
      Besten Gruß
      maerlin
      Avatar
      schrieb am 19.12.08 11:53:46
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.237.454 von maerlin am 19.12.08 11:48:07Ergänzend der Link über Dirk Wache in puncto Antwort auf die Petition in Sachen Abgeltungsteuer:

      http://www.bundestag.de/ausschuesse/a02/uebersicht_abgeschlo…" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener"> [/uhttp://www.bundestag.de/ausschuesse/a02/uebersicht_abgeschlo…
      Avatar
      schrieb am 19.12.08 11:59:21
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.237.512 von maerlin am 19.12.08 11:53:46Hat leider nicht hingehauen. Daher erneuter Versuch:

      http://www.bundestag.de/ausschuesse/a02/uebersicht_abgesch…
      Avatar
      schrieb am 19.12.08 12:05:51
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.237.454 von maerlin am 19.12.08 11:48:07Im Netz ist eine Zusammenfassung des Artikels aus dem Focus v.10.Dezember 2007.

      http://www.focus.de/finanzen/steuern/abgeltungsteuer/geldanl…
      Avatar
      schrieb am 19.12.08 12:15:58
      Beitrag Nr. 29 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.237.591 von maerlin am 19.12.08 11:59:21Anbei Darstellung der Petition:

      http://www.demokratieonline.de/modules/content/petition.php?…
      Avatar
      schrieb am 21.12.08 22:06:00
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.235.565 von Peruaner am 19.12.08 02:51:05Vielen Dank, Peruaner. Habe Dir eine Boardmail geschrieben! :yawn:

      Danke auch an merlin.

      Ein neues Jahr fängt an, ein neues Leben für mich auch hoffentlich!

      Sehr viele Leute werden in 2009 und danach ihren Job verlieren wegen der schlechten Wirtschaftslage. Deutschland als Exportweltmeister wird es schlimm treffen. Bin ich schlecht, wenn ich Deutschland deswegen verlasse, oder bin ich gut, weil ich Deutschland nicht zur Last falle? Wie dem auch sei, gute Nacht!
      Avatar
      schrieb am 22.12.08 13:03:53
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.248.257 von haariz am 21.12.08 22:06:00Mittlerweile habe ich auch die Spzialausgabe der Zeitschrift Finanztest vorliegen. Es ist die Ausgabe "Spezial - Abgeltungsteuer, Sonderheft September 2008 - ISSN:1438-8650"
      Es werden im Heft auch weitere Literaturtipps zu diesem Thema empfohlen. Der zuvor angesprochene Artikel im Focus enthält im zweiten Teil eine interessante Abhandlung der häufigsten Fragen zu diesem Thema. Nicht jeder User hat dieses Thema als Baustelle.
      Beide Hefte eignen sich daher sehr gut zum Einstieg in diese Thematik.
      Besten Gruß und alles Gute
      maerlin
      Avatar
      schrieb am 23.12.08 18:22:36
      Beitrag Nr. 32 ()
      Danke, Leute.

      Kennt Ihr eine Brokerbank, wo ab 2009 die Abgeltungssteuer DEFINITIV nicht automatisch abgeführt wird, sonder man muss sich selbst darum kümmern?

      Oder kann man irgendeine Brokerbank nehmen und wenn man ins Ausland umzieht, dann sagt man der Brokerbank bescheid und sie zieht keinerlei Steuer mehr ab? Ist das so einfach für die Bank?

      Ich will vermeiden, dass ich Steuern zahle, weil sie automatisch abgeführt werden, und erst am Anfang eines neuen jahres bekomme ich sie zurück. Das wäre mir zu blöd.
      Avatar
      schrieb am 24.12.08 23:03:23
      Beitrag Nr. 33 ()
      Ich habe nun auch noch eine Frage zum Thema Abgeltungssteuer, auch wenn es die meisten wohl nicht mehr hören (lesen) können.

      Ich habe mein Depot in Deutschland, lebe aber schon seit 6 Jahren im benachbarten EU- Ausland. Ich arbeite für das Auswärtige Amt, bezahle meine Steuern jedoch im Ausland. Alle weiteren Sozialabgaben zahle ich in Deutschland. Ich habe eine Bestätigung das ich in Deutschland auf Grund des Doppelbesteuerungsgesetzes keine Steuern zahlen muss.

      Nun meine Fragen:
      1.) Sind Gewinne durch Aktien bei meinem deutschen Depot in Deutschland steuerpflichtig (Abgeltungssteuer), oder gilt dabei auch das ausländische Steuerrecht?
      2.) Ich habe gerade hier im EU- Ausland ein Depot eröffnet und möchte nun alle Aktien hierhin übertragen lassen, wird dieser Vorgang in irgendweiner Weise steuerlich belastet?

      Wenn mir jemand dazu Auskunft geben könnte wäre ich sehr dankbar, denn normalerweise werde ich bei sämtlichen Behörden nur mit ratlosen Augen angesehen, da mich nienmand bei irgendwelchen steuerlichen oder versicherungsbedingten Fragen in irgendeine Schublade einordnen kann.

      Im vorraus schon mal vielen Dank...

      Peedy2003.
      Avatar
      schrieb am 25.12.08 18:28:08
      Beitrag Nr. 34 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.264.578 von Peedy2003 am 24.12.08 23:03:23Hallo Peedy,
      zu Deinen Fragen:
      1. Wenn Du dauerhaft im Ausland lebst, gilt grundsätzlich das dortige Steuerrecht und damit ist in D keine Abgeltungssteuer fällig (Info an Bank, dass Du Steuerausländer bist).
      ---> Allerdings kann das bei AA-Bediensteten wieder anders sein - hier gibt es m.W. einige steuerliche Sonderregelungen. Sorry, dass ich Dir keine sichere Info geben kann!

      2. NEIN


      Schöne Weihnachten!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 25.12.08 19:48:16
      Beitrag Nr. 35 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.265.477 von ReneBanker am 25.12.08 18:28:08Hallo Rene,

      vielen Dank für Deine Infos. Ich werde dann mal bei meiner Bank nachfragen.
      Wünsche noch schöne Restfeiertage und einen guten Rutsch...

      Peter.
      Avatar
      schrieb am 29.12.08 09:19:43
      Beitrag Nr. 36 ()
      Eine recht gute wirklichkeitsnahe Beschreibung der Abgeltungsteuer in Deutschland.

      http://www.faz.net/d/invest/meldung.aspx?id=92992740
      Avatar
      schrieb am 29.12.08 20:49:47
      Beitrag Nr. 37 ()
      Super, maerlin, danke!
      Avatar
      schrieb am 30.12.08 02:32:55
      Beitrag Nr. 38 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.264.578 von Peedy2003 am 24.12.08 23:03:23Hallo Peedy,

      Du schreibst, daß Du lt. einer Bescheinigung in D. nicht steuerpflichtig bist. Damit dürfte für Dich - aus welchen Gründen auch immer - die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 2 EStG nicht greifen, d.h. Du bist als Steuerausländer nur beschränkt steuerpflichtig. Die Bank wird somit keine Zinsabschlagsteuer bzw. Abgeltungssteuer einbehalten.
      Für die deutschen Dividenden fällt jedoch Kapitalertragsteuer an, hinsichtlich normaler Zinsen dürfte die EU-Zinsrichtlinie Anwendung finden, d.h. Dein Wohnsitzfinanzamt wird eine Mitteilung über Deine in Deutschland erzielten Zinsen erhalten.

      http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/019_eu_zinsrichtlini…

      Inwieweit Spekulationsgewinne steuerpflichtig sind entscheidet sich nach dem Steuerrecht Deines Wohnsitzlandes.

      Schönen Jahreswechsel
      Avatar
      schrieb am 30.12.08 11:30:22
      Beitrag Nr. 39 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.278.601 von lalin1972 am 30.12.08 02:32:55Und was ist, wenn man in einem exotischen Land lebt? Macht die Bank oder Deutschland auch dann eine Meldung an das ausländische Finanzamt?
      Avatar
      schrieb am 30.12.08 12:15:13
      Beitrag Nr. 40 ()
      Wenn das Finanzministerium die Kursentwicklung 2008 geahnt hätte ...

      Peer wird sich in den Bürzel beißen, dass die Pläne für die Altfallregelung bis 31.12.2008 nicht so gemacht wurden, dass zum 31.12.2008 alles steuerlich bewertet wird und dann als Anschaffungskurs für alle Altfälle gilt.

      So hätte er die Langfristanleger gut scheingewinnbesteuern können.

      Gruß,
      Markus
      Avatar
      schrieb am 30.12.08 21:06:17
      Beitrag Nr. 41 ()
      Prof. Ekkehard Wenger von der Universität Würzburg wollte in Sachen Abgeltungsteuer vor das Verfassungsgericht ziehen.
      Auf seinen Internetseiten habe ich hierzu nichts gefunden.
      Weiß da jemand näheres ?
      Besten dank für eine Antwort.
      Gruß
      maerlin

      http://www.manager-magazin.de/geld/geldanlage/0,2828,518982,…
      Avatar
      schrieb am 30.12.08 21:22:41
      Beitrag Nr. 42 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.280.079 von haariz am 30.12.08 11:30:22Hallo Haariz,
      das ZIV gilt nur für EU-Länder (plus freiwillige Teilnehmer wie die EU).

      Bei anderen Ländern erfolgt keine Meldung an deren Finanzamt.

      Rene
      Avatar
      schrieb am 02.01.09 00:05:33
      Beitrag Nr. 43 ()
      Abgeltungsteuer 2009


      Hallo, eigentlich dachte ich, mein Wissen über die obige Steuer wäre fast komplett - der untere Absatz zur Definition der AbGst.
      kommt von der IngDiba !
      ............das mit dem anonym finde ich ja toll......
      das heißt ja im Umkehrschluß, das Finanzamt hat immer noch keine
      Ahnung, welche Wertpapiere ich halte, sofern ich den Steuerfreibetrag - hier 1602,- € - nicht überschreite ??

      ......Ich glaube ich habe gerade um die Uhrzeit "nenn Brett vorm Kopf" - Auf ein erfolgreiches 2009 ! - für alle die sich um diese Zeit sich hier aufhalten...


      Seit dem 01. Januar 2009 unterliegen Kapitalerträge in Deutschland der Abgeltungsteuer. Egal ob Zinsen, Dividenden, Fondsausschüttungen oder Kurs- und Währungsgewinne: Sie werden pauschal mit 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert - sofern diese zusammen den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Verheiratete 1.602 Euro) übersteigen und keine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorliegt.

      Ausgenommen sind lediglich Kursgewinne aus Verkäufen von Wertpapieren, die bis zum 31.12.2008 ins Depot gelangten und ein Jahr gehalten wurden. Sie können weiterhin ohne Belastung vereinnahmt werden. Für Zertifikate gelten Sonderregelungen.


      Die Abgeltungsteuer wird direkt von der Bank einbehalten und anonym an das Finanzamt abgeführt.


      Die Steuerschuld ist damit für den privaten Anleger in der Regel abgegolten, die Angabe in der Einkommensteuererklärung kann in der Regel entfallen.
      Avatar
      schrieb am 02.01.09 02:23:37
      Beitrag Nr. 44 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.289.553 von suxsess am 02.01.09 00:05:33Natürlich wird die Abgeltungssteuer anonym abgeführt, oder hast Du geglaubt, die Sparkasse/Bank fügt eine Liste ihrer Kunden bei?!

      Warum sollte das FA interessieren, welche Wertpapiere Du im Depot hast? Sobald der Freibetrag überschritten ist, unterliegen die Ausschüttungen der KapErtrSt und evtl. Speku-Gewinne der Abgeltungssteuer. Damit ist die Sache erledigt. Ob Du Aktien von Eon oder irgendwelche Exoten im Depot liegen hast, ist doch dann vollkommen unbeachtlich.

      Oder habe ich etwas bisher noch nicht erkannt und Du kannst uns am Grund Deiner Freude teilhaben lassen?!
      Avatar
      schrieb am 02.01.09 11:43:52
      Beitrag Nr. 45 ()
      Jep, danke für die Reaktion...!!!

      es lag wohl an der Uhrzeit !

      suxsess
      Avatar
      schrieb am 02.01.09 12:20:28
      Beitrag Nr. 46 ()
      Verrechnet die die Depotbank dann auch keine Gewinne mit Verlusten mehr ?
      Genauer gesagt, wenn ich bei einer Aktie dieses Jahr noch einen Verlust innerhalb der Spekulationsfrist realisiere, verrechnet die Bank dann diesen Verlust mit realliesierten Gewinnen.
      Oder werden Gewinne immer besteuert und ich muß dann über die Steuererklärung die Verluste gegenrechnen?

      sudo
      Avatar
      schrieb am 02.01.09 12:49:13
      Beitrag Nr. 47 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.291.308 von sudo am 02.01.09 12:20:28Geschäfte mit Kauf vor 2009 : Verrechnung über Steuererklärung
      Geschäfte mit Kauf ab 2009 : Direkte Verrechnung durch das KI

      Ausnahmen bei Zertifikaten, Millionärsfonds

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 02.01.09 16:28:45
      Beitrag Nr. 48 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.291.518 von Taxadvisor am 02.01.09 12:49:13@ Taxadvisor

      Habe mich bisher (aus Zeitmangel) noch nicht näher mit der Thematik AS beschäftigt. Wenn ich Aktien, die ich im November 2008 erworben habe, zum Beispiel jetzt im Januar 2009 mit Gewinn verkaufe, wird dann die AS durch die Bank einbehalten oder wird zunächst der Verkauferlös komplett gebucht und ich muss dann die Angaben in meiner Steuererklärung für 2009 machen ?

      Für ne kurze klare Antwort wäre ich dankbar.
      Avatar
      schrieb am 02.01.09 18:19:27
      Beitrag Nr. 49 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.292.941 von turnaround69 am 02.01.09 16:28:45Gehört in die private Steuererklärung mit HEV und persönlichem Steuersatz. Keine AbgSt und auch keine Verlustverrechnung von der Bank.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 02.01.09 21:27:48
      Beitrag Nr. 50 ()
      Spekulationsverluste aus Aktien, die nach dem 1.1.2009 gekauft und realisiert wurden, kann man anscheinend nur mit Spekulationsgewinnen aus Aktien gegenrechnen, die nach dem 1.1.2009 gekauft wurden. Und nicht mit Zins- und Dividendeneinnahmen.

      Wie sieht es aber mit Optionsscheine, Bonus- und Diskountzertifikaten aus, die nach dem 1.1.2009 gekauft werden?
      Können solche realisierte Spekulationsverluste mit Zins und Dividendeneinnahmen verrechnet werden?
      Avatar
      schrieb am 02.01.09 22:52:59
      Beitrag Nr. 51 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.295.352 von BunterSpatz am 02.01.09 21:27:48Ja, das geht.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 03.01.09 10:48:23
      Beitrag Nr. 52 ()
      Moin @ all,

      kurze Frage:

      Habe November 2009 Aktie A mit 55.000 Stück als Langfristanlage ins Depot gelegt.

      Ende Dezember wurde die Aktie noch ein Stück preiswerter, so daß ich mir am 2.Januar 2009 weitere 45.000 Stück der Aktie A als Tradingposition dazugekauft habe.

      Wenn ich diese 45.000 Stück jetzt wieder verkaufe, greift meine Bank nach dem Muster "First come, first serve" ins Depot und löst die 45.000 Stück aus den in 2008 erworbenen 55.000 Stück heraus oder kann ich auf die abgeltungssteuerliche Veranlagung bei einem derartigen Verkauf Einfluss nehmen, so daß die in 2008 erworbenen 55.000 Stück bei einem Verkauf in 2010 steuerfrei bleiben?

      Danke vorab.

      A.;)
      Avatar
      schrieb am 03.01.09 12:29:59
      Beitrag Nr. 53 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.296.529 von Aurelios am 03.01.09 10:48:23...ins Depot und löst die 45.000 Stück aus den in 2008 erworbenen 55.000 Stück heraus

      Genau so wirds gemacht, "First in, first out"!
      Um das zu umgehen musst, du ein 2. Depot eröffnen, über das du deine Transaktionen 2009 abwickelst!

      [urlInfo 2. Depot]http://www.welt.de/finanzen/article2307242/Wer-clever-ist-hat-zwei-Depots-bei-einer-Bank.html[/url]
      Avatar
      schrieb am 03.01.09 14:14:59
      Beitrag Nr. 54 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.296.910 von Datteljongleur am 03.01.09 12:29:59Danke, DJ.

      Wenn ich das recht verstehe, ist die Situation vor einem jeglichen Verkauf also noch heilbar.

      Wobei es mir scheint, daß es darauf ankommt, welche Stückzahl ich in das zweite Depot übertrage. Veranlasse ich einen Übertrag von 45.000 Stück (meiner Tradingposition) in ein anderes Depot und ich beließe 55.000 Stück in meinem Depot (Langfristposition), so wird die Bank argumentieren, ich hätte 45.000 Stück von 55.000 in 2008 gekauften Aktien übertragen, womit ich dann doch wieder mit dem verbliebenen Depotwert unter die Abgeltungssteuer fallen würde.

      Besser scheint es, 55.000 Stück in das zweite Depot zu übertragen (first in, first out), für die ich der neuen Bank ggf. die Kaufbelege aus 2008 für eine korrekte, abgeltungssteuerfreie Einbuchung zur Kenntnis geben müsste.

      So könnt´s gehen.

      Nochmals danke.

      A.;)
      Avatar
      schrieb am 03.01.09 17:33:17
      Beitrag Nr. 55 ()
      Hallo

      sind jetzt Zertifikate und Optionsscheine besser als Aktien?

      wenn ich z.B jetzt die "Aktie A" direkt kaufe, und später mit Verlust verkaufe, kann die Differenz zwischen Kauf und Verkaufskurs nicht mit anderen Zins- und Dividenden-Einnahmen gegengerechnet werden.

      Wenn ich aber anstatt dem Direktinvestment ein Discount-Zertifikat auf die "Aktie A" kaufe, und dann mit Verlust verkaufe, kann ich diesen mit anderen Zins- und Dividenden-Einnahmen gegenrechnen.
      Avatar
      schrieb am 03.01.09 19:21:10
      Beitrag Nr. 56 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.297.899 von BunterSpatz am 03.01.09 17:33:17Das ist richtig, derivative Produkte sind hinsichtlich der Veräußerungsgewinne tendenziell unter der Abgeltungsteuer besser gestellt.

      Gruß
      Taxdvisor
      Avatar
      schrieb am 04.01.09 00:08:29
      Beitrag Nr. 57 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.297.335 von Aurelios am 03.01.09 14:14:59Hallo Aurelios,
      tja, das dürfte m.E. nicht mehr klappen - zumindest nach der bisherigen Regelung war das schon nicht mehr möglich (bisher gab es ja auch schon die Verbrauchsreihenfolge FiFo). Und ein Übertrag fällt nicht unter Verbrauch (=Verkauf) ...

      Unter Abgeltungssteuer stellt sich da aber eine interessante Situation: Woher soll Deine Bank wissen, welche 55.000 Aktien sie übertragen soll ???? Die alten oder die neuen oder ein Mischung??

      Wäre aber mal eine interessante Frage, welche Anschaffungskurse/-wert hier denn dann mit übertragen wird oder ob überhaupt ein Teilübertrag noch möglich ist. Oder wird gar kein Termin/Kurs mit übertragen (da nicht ermittelbar) ... dann würde die Ersatzbemessungsgrundlage mit 30% zuschlagen?!?!?

      Die Vorlage der Kaufbelege kannst Du Dir hier übrigens sparen - die durfte die Bank bisher schon nicht als Unterlage verwenden!

      Ich blättere am Montag mal in meinen Unterlagen - vielleicht finde ich da was dazu ...

      Rene
      Avatar
      schrieb am 04.01.09 00:19:20
      Beitrag Nr. 58 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.298.984 von ReneBanker am 04.01.09 00:08:29Hallo Rene,

      wäre toll, wenn Du dazu noch was fändest.

      Um eine gedankliche Überhöhung mit ins Spiel zu bringen:

      Wenn ich also alle Aktien nun doch in einem Depot beließe, und nach der Verbrauchsreihenfolge FiFo schon im Februar 55.000 Aktien verkaufte, dürften die ja eigentlich gar nicht unter die Abgeltungssteuer, sondern unter das Halbeinkünfteverfahren fallen, da ich DIESE ja nun in 2008 bereits gekauft habe. Erst der Verkauf der restlichen 45.000 Stück fiele unter die Abgeltungssteuer, richtig ?

      Ja, ist halt alles einfacher geworden mit dem neuen Steuersystem...:rolleyes:

      Gruß A.
      Avatar
      schrieb am 04.01.09 00:30:12
      Beitrag Nr. 59 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.298.999 von Aurelios am 04.01.09 00:19:20Hallo Aurelios,
      sofern Du innerhalb der 1-Jahres-Frist (bei Dir also bis Nov. 2009) die ersten 55.000 Aktien verkaufst, gilt dafür noch das HEV.
      Die Abgeltungssteuer greift nicht - es wird Dir auch nichts abgezogen.
      Du musst einen Gewinn dann wie bisher über Deine ESt-Erklärung angeben.

      Rene

      P.S.: ...einfacher... das war ja der Sinn des Gesetzes ... :laugh:
      Avatar
      schrieb am 05.01.09 14:02:55
      Beitrag Nr. 60 ()
      Habe da auch mal eine Frage:

      Ich bin Hausfrau(also ohne eigenes Einkommen aus Nichtselbständiger Tätigkeit) verheirate und werde mit meinem Mann zusammen veranlagt bei der Steuer (Anlage N)


      Angenommen ich kaufe und verkaufe innerhalb der Spekufrist, dann wird die fällig. Logisch. Wird auch gleich von der Bank einbehalten.

      Jetzt kommt aber auf die Abgeltungssteuer u.a. noch KIRCHENSTEUER drauf. Mein Mann ist konfessionslos ich aber rk.

      Wird die Kirchensteuer nur abgeführt, wenn man Lohnsteuer zahlt?

      Vielen Dank für die Antwort :kiss:
      Avatar
      schrieb am 05.01.09 14:33:29
      Beitrag Nr. 61 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.305.187 von Zockerbine am 05.01.09 14:02:55Unter der Abgeltungsteuer gibt es keine Spekufrist mehr......

      Altes Recht:
      Der Gewinn wird ganz normal erklärt, die Einkommensteuer wird festgesetzt und die KiSt als Zuschlag erhoben. Dies gilt für alle (Ausnahme Zertifikate, bestimmte Fonds) Wertpapiere die vor 2009 erworben wurden,

      Neues Recht (Abgeltungsteuer):
      Man kann den Antrag stellen, die KiSt gleich mit der Abgeltungsteuer abziehen zu lassen, dann ermäßigt sich der AbgSt-Satz ein wenig. Ansonsten muss hinsichtlich der KiSt eine (Teil-)Erklärung der Kapitalerträge vorgenommen werden. Der Antrag auf KiSt-Abzug kann aber nur für zukünftige Jahre (jetzt also erst für 2010) gestellt werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 05.01.09 15:01:08
      Beitrag Nr. 62 ()
      Hallo Taxadvisor,

      danke für die schnelle Reaktion.

      Hast vollkommen recht mit dem was du schreibst.

      Klar ist mir aber immer noch nicht ob ich Kirchensteuer zahlen muss obwohl ich sonst kein Einkommen habe ? :look:
      Mein Mann ist Alleinverdiener und konfessionslos.

      Gruß

      Zockerbine
      Avatar
      schrieb am 05.01.09 21:22:57
      Beitrag Nr. 63 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.305.774 von Zockerbine am 05.01.09 15:01:08Wenn Du die Kapitalerträge erzielst, fällt KiSt an, bei einem Gemeinschaftsdepot also regelmäßig auf die Hälfte der Erträge. Für die Kapitalerträge gilt jetzt ein Sonderrecht, da ist es völlig egal, ob der Mann Alleinverdiener ist oder nicht.

      Zusätzlich gibt es in einigen Bundesländern für solche Fälle noch ein Kirchgeld, wenn der KiSt-Angehörige kein eigenes Einkommen hat.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 06.01.09 09:58:55
      Beitrag Nr. 64 ()
      Danke Taxadvisor, jetzt habe ich verstanden, dass ich zahlen muss !

      Versuche gerade mich davon zu überzeugen, dass wenn ich Einkünfte aus z.B. Nichselbstständiger Tätigkeit hätte ja auch Lohn- u. KiSt zahlen müsste.

      Hauptsache ist es läuft gut und man macht Gewinne, dann zahle ich auch gern´.

      Schönen Tag wünscht
      Zockerbine
      Avatar
      schrieb am 06.01.09 12:29:44
      Beitrag Nr. 65 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.298.984 von ReneBanker am 04.01.09 00:08:29Hallo Aurelios,
      habe jetzt in meinen Unterlagen geblättert und auch nochmal die Bestätigung eingeholt.

      Tatsache ist, dass auch Depotüberträge nach dem FiFo-Prinzip vorgenommen werden.
      Damit lässt sich dann auch noch später ein "vermischtes Depot" (Käufe vor 2009 und später eines WP in einem Depot) heilen! (zumindest unter Abgeltungssteuer).

      Beispiel:
      11/2008 Kauf 100.000 Stück XY-Aktien
      01/2009 Kauf 55.000 Stück XY-Aktien

      Übertrag 100.000 Stück XY-Aktien in ein anderes Depot (mit Depotidentität) = nach FiFo-Prinzip werden dann die Aktien aus 11/2008 mit dem Kennzeichen "Nicht abgeltungssteuerrelevant" übertragen.

      Neuer Stand nach Depotübertrag:
      Depot 1: 55.000 Stück XY-Aktien (abgeltungssteuerpflichtig)
      Depot 2: 100.000 Stück XY-Aktien (nicht abgeltungssteuerrelevant)

      Und jetzt kannst Du wieder wählen, welche Aktien Du verkaufen willst!

      Deine Idee funktioniert also! Da habe ich wieder was dazu gelernt!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 06.01.09 23:29:12
      Beitrag Nr. 66 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.313.165 von ReneBanker am 06.01.09 12:29:44Hallo Rene,

      danke, daß Du Dich nochmal hier inhaltlich reingedacht hast. Und umso mehr freue ich mich, daß Du einen angedachten Weg bestätigen kannst, ein wenig "Steuerordnung" ins Depot zu bringen.

      Dir alles Gute für 2009 und eine glückliche Hand beim Traden.

      Grüße
      Aurelios ;)
      Avatar
      schrieb am 06.01.09 23:47:49
      Beitrag Nr. 67 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.313.165 von ReneBanker am 06.01.09 12:29:44@Rene-das sind top auskünfte/recherchen von dir, herzlichen Dank dafür;)
      Avatar
      schrieb am 07.01.09 20:58:42
      Beitrag Nr. 68 ()
      Hallo,

      mal eine kleine Umsetzungfrage. Sollte nicht meine Bank die Steuer abführen? Habe eine kleine Position mit rund 50% Gewinn heute verkauft. Zuerst konnte ich nur über 75% des Gesamtgewinns + EK verfügen. Aber heute Abend wurden mir 100% im Depot gut geschrieben. Wann erfolgt denn nun der Steuerabzug?

      Danke und viele Grüße
      Avatar
      schrieb am 07.01.09 21:17:20
      Beitrag Nr. 69 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.327.751 von FFrodxin am 07.01.09 20:58:42Bevor jetzt noch jemand wegen Spekulationsfrist kommt. Die Position wurde keine vier Wochen gehalten.
      Avatar
      schrieb am 07.01.09 21:49:36
      Beitrag Nr. 70 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.327.904 von FFrodxin am 07.01.09 21:17:20Die (Deutsche) Bank(en) scheinen Anfangsprobleme zu haben ...

      Ich habe am Montag eine Anleihe, die ich 2008 gekauft hatte, verkauft. Auf die Stückzinsen wurde keine Abgeltungsteuer einbehalten und mein Freistellungsauftrag ist auch unangetastet.

      Merkwürdig, merkwürdig ...
      Avatar
      schrieb am 07.01.09 21:55:58
      Beitrag Nr. 71 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.328.141 von SkipBoe am 07.01.09 21:49:36Danke.

      Das letzte Onlinereporting wies bei mir für 2008 auch vglw. hohe Spekulationsverluste aus. Das FA wird es freuen.

      VG

      F.
      Avatar
      schrieb am 07.01.09 22:39:41
      Beitrag Nr. 72 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.327.751 von FFrodxin am 07.01.09 20:58:42Hallo FFrodxin,

      wenn die Position bereits in 2008 angeschafft wurde, fällt auch keine AbgSt an!! Hier gilt grundsätzlich noch das alte Recht. Der Gewinn ist in der persönlichen ESt-Erklärung für 2009 zu erklären und mit Deinen Verlustvorträgen zu verrechnen. Falls dann noch was übrig bleibt, wird das mit Deinem persönlichen ESt-Satz besteuert. Wenn es sich um Aktien handelt, gilt natürlich noch das HEV.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 07.01.09 22:49:54
      Beitrag Nr. 73 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.328.141 von SkipBoe am 07.01.09 21:49:36Hallo SkipBoe,

      dies stellt wohl einen der handwerklichen Fehler der AbgSt dar. Die Stückzinsen fallen ab dem 01.01.09 unter § 20 Abs. 2 EStG (vulgo: Veräußerungstatbestände). Damit stellen sie systematisch keinen laufenden Ertrag i.S.d. Abs.1 dar und unterliegen somit auch nicht der AbgSt weil das Wertpapier vor 2009 erworben wurde (strittig).

      Den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Anleihe musst Du für 2009 in Deiner persönlichen EStErklärung angeben und versteuern. Ob der Stückzins überhaupt steuerpflichtig ist, ist wohl noch nicht abschließend geklärt.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 08.01.09 09:06:12
      Beitrag Nr. 74 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.328.478 von Taxadvisor am 07.01.09 22:39:41Hallo,

      vielen Danke für die Aufklärung. Ist halt blöd, wenn man wegen der eigenen Inkompetenz nur Fehler bei den Anderen sucht.

      VG

      F.
      Avatar
      schrieb am 09.01.09 09:31:49
      Beitrag Nr. 75 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.328.514 von Taxadvisor am 07.01.09 22:49:54Hallo Taxadvisor,

      da es ab 2009 steuerlich keine Stückzinsen mehr gibt, gehören die vereinnahmten Stückzinsen (m. E. unabhängig vom Kaufzeitpunkt) zum Veräußerungserlös. Ich meinem Fall sind die Stückzinsen daher im Rahmen der Einkommensteuererklärung nach § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) steuerpflichtig. Außerhalb der Jahresfrist dürften sie - wie von dir dargestellt - nicht steuerpflichtig sein.

      Man lernt nie aus ...
      Avatar
      schrieb am 09.01.09 14:22:53
      Beitrag Nr. 76 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.338.412 von SkipBoe am 09.01.09 09:31:49Hallo Skipboe,

      da ist das Problem. Der Veräußerungstatbestand gilt hierfür noch nicht, daher können die Zinsen nicht unter § 23 EStG fallen. M.E. käme nur eine Nacherklärung über die Anlage KAP zu 25% wie bei Erträgen von ausl. Banken in Betracht.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 10.01.09 06:09:40
      Beitrag Nr. 77 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.341.347 von Taxadvisor am 09.01.09 14:22:53Hallo Taxadisor,

      bedeutet die Tatsache, daß in 2009 erhaltene Stückzinsen nicht unter § 23 EStG, sondern unter § 20 II EStG fallen, auch Folgendes :

      Aktienanleihe 12/2008 erworben -> gezahlte Stückzinsen sind negative Einkünfte (wie gehabt)

      Aktienanleihe 01/2009 veräußert -> Kursgewinn + Stückzinsen unterliegen der Abgeltungssteuer & Kursgewinn + Stückzinsen sind beide (!) mit festgestellten Altverlusten verrechenbar


      Interessant wäre hierbei ja insb der Punkt, daß über diesen Weg faktische Kapitalerträge (Stückzinsen) mit alten Spekuverlusten verrechnet würden - was bisher ja nie möglich/denkbar war.
      Würde man bis zum Kupontermin halten & eine "reguläre" Zinszahlung erhalten, wäre keine Verrechnung möglich.

      Ist genau das die Auswirkung des von Dir benannten "handwerklichen Fehlers" ?

      Thx & Gruß

      ChK
      Avatar
      schrieb am 10.01.09 14:27:02
      Beitrag Nr. 78 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.346.822 von ChrKr11 am 10.01.09 06:09:40Das mit der Umwandlung von Kapitalerträgen in Veräußerungstatbestände und die damit verbundene Verrechnung von Altverlusten haben wir hier im Forum schon mehrfach durchdekliniert.

      Das funktioniert, das ist aber nicht der handwerkliche Fehler, der bezieht sich darauf, dass bei "normalen" Anleihen mit Kauf vor 2009 Stückzinsen beim Verkauf möglichweise steuerfrei sind, da es an einer expliziten gesetzlichen Regelung mangelt.

      Bei der Aktienanleihe ist das etwas diffiziler. Dies gilt als FI (ist jedenfalls so geschlüsselt). Es gibt aber auch eine OFD-Stellungnahme, die das verneint. Im Ergebnis würde dies m.E. dazu führen, dass die Stückzinsen nicht mit den Kursverlusten der Vorjahre verrechenbar sind.

      Das wird der nrmale Sachbearbeiter im FA aber nicht verstehen, daher wird man wohl in der Praxis verrechnen können, wie von Dir dargestellt.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 10.01.09 14:49:27
      Beitrag Nr. 79 ()
      hallo
      habe von finanzamt anerkannte spekulationsverluste aus den letzten jahren, die ich ja bis 2013 mit spekulations gewinnen verrechnen kann. ich handle mit knock out zertifikaten und optionsscheinen. so weit ich weiss, sind ab 01.01.2009 optionsscheingeschäfte keine spekulationsgeschäfte mehr, sondern einkünfte aus kapitalvermögen. meine frage kann ich also meine verluste, die vom FA anerkannt sind, mit eventuellen gewinnen in zukunft aus knock outs und optionsscheinen verrrechnen?
      danke,
      mfg aus dem sonnigen kraichgau
      Avatar
      schrieb am 10.01.09 18:10:06
      Beitrag Nr. 80 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.347.994 von Taxadvisor am 10.01.09 14:27:02Hallo Taxadvisor,
      hierzu erbitte ich eine Klarstellung bezogen auf den Verkauf als FI geschlüsselter AAL. Welche Erklärung muss ich in im VAZ 2009 angeben, wenn ich der (möglicherweise strittigen Meinung) bin, dass die erhaltenen SZ nicht als FI, sondern als Veräußerungsgewinn versteuert werden). Wäre die Erläuterung "habe ich die SZ, die vom Kreditinsitut fälschlicherweise der Abgeltungssteuer unterworfen wurden, korrekt klassifiert und als Veräußerungsgewinn nach §20 EStG II Nr. 7. aufgeführt. Insofern bitte ich die Abgeltungssteuer auf diese Position zu erstatten und den Veräußerungsgewinn entsprechend zu versteuern (hier: Verrechnung gegen Verlustvortrag, § 23 Abs. 3 Satz 9)" ein Versuch wert?
      Danke,
      VC
      Avatar
      schrieb am 10.01.09 19:45:21
      Beitrag Nr. 81 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.348.059 von privatieri am 10.01.09 14:49:27Hallo,

      ja, die Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG nach AbgSt können mit VV verrechnet werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 10.01.09 19:48:18
      Beitrag Nr. 82 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.348.610 von VC_2011 am 10.01.09 18:10:06Hallo VC,

      die Bank wird das wohl so abrechnen, dass es (inkl. der SZ) wie ein Veräußerungsgeschäft aussieht. Da wäre für die Verrechnung also nichts zu tun.

      Die Alternative ist, dass die SZ als Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG gelten (normale AbgSt) oder sogar ganz steuerfrei wären. Wenn Du verrechnen willst mit VV wäre die Qualifikation als SZ (Abs. 1) also nicht so schön.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 10.01.09 21:24:54
      Beitrag Nr. 83 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.348.907 von Taxadvisor am 10.01.09 19:48:18Danke für die Antworten.
      Im Moment hat die Bank den kompletten steuerlich relevanten Betrag der AAL (Verkaufspreis2009+SZ2009-AK2008(ohneSZ2008)) der Abgeltungssteuer unterworfen. Damit wahrscheinlich nach § 20Abs 1 qualifiziert (??). Oder gibt es auch den Fall, dass die Bank nach Abs. 2 qualifiziert, aber wg. der Regelung zu FI trotzdem AbgSt einbehält? Sprich: ist die Einbehaltung von AbgSt ein Präjudiz für den Sachbearbeiter beim FA, dass es sich um Abs. 1. Einkünfte handelt? Kann man irgendwelche Nachweise führen, um die Chancen auf Einordnung nach §20 Abs 2 zu erhöhen, bzw. wie würde man den Text der Steuererklärung und die Anlagen zum Nachweis hierfür GENAU gestalten?
      Gruß, VC
      Avatar
      schrieb am 11.01.09 19:52:00
      Beitrag Nr. 84 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.349.165 von VC_2011 am 10.01.09 21:24:54Hallo VC,

      in der Bescheinigung der Bank müsste m.E. alles als § 20 Abs. 2 EStG auftauchen. Eine andere Möglichkeit gibt es m.E. beim Verkauf überhaupt nicht mehr.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 11.01.09 21:52:39
      Beitrag Nr. 85 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.351.758 von Taxadvisor am 11.01.09 19:52:00Hallo Taxadvisor,
      das wäre ja ideal. In der aktuellen Abrechnung sehe ich noch keinen Bezug zu den entspr. Normen. Ich werde mal bei der comdirect nachfragen, ob sie tats. nach Abs. 2. bescheinigen werden.
      Danke für den Support.
      Bis demnächst,
      VC
      Avatar
      schrieb am 13.02.09 12:23:35
      Beitrag Nr. 86 ()
      Hab auch mal 2 Fragen zur Abgeltungssteuer, wollte aber keinen extra Fred deswegen aufmachen .. vll. kann mir ja jemand die Fragen beantworten ..

      1. Wird die Steuer durch die Banken personenbezogen, dh unter Angabe des Namens an das Finanzamt abgeführt ? An welches Finanzamt wird abgeführt ? Zentral bspw. Frankfurt/Main oder an das zuständige Finanzamt ( wohnortabhängig ) ?

      2. Dividenden : Wird bei Dividendenzahlungen der volle Zahl-Betrag auf die Freistellung angerechnet oder lediglich der auf die Gesamt-Dividendenzahlung fällige Steuerbetrag ?

      Beispiel :

      300 Deutsche Bank mit einer Dividende von 0,50 EUR

      Gesamtzahlung : 150,00 EUR

      Werden jetzt die vollen 150,00 auf die Freistellung angerechnet , oder wird die bestehende Freistellung lediglich 37,50 EUR ( rd. 25 % Abgeltung auf die Gesamtdividende ) gemindert ?

      Danke :-)
      Avatar
      schrieb am 13.02.09 13:42:14
      Beitrag Nr. 87 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.572.689 von angoli77 am 13.02.09 12:23:351) Nein, nicht Personen bezogen. Es wird an das Finanzamt gezahlt, das für die Bank zuständig ist.

      2) Der volle Betrag wird angerechnet.
      Avatar
      schrieb am 13.02.09 15:12:03
      Beitrag Nr. 88 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.573.416 von Nuclear_Winter am 13.02.09 13:42:14Danke :)

      Hmm dass die volle Divi Zahlung angerechnet wird ist ja weniger schön ... bin bisher davon ausgegangen dass lediglich die "tatsächliche Steuerpflicht" iHv rd. 25 % angerechnet wird ...

      dann muss ich leider noch mal nachfragen , wie es sich bei Aktiengewinnen verhält ...

      Kauf 100 Deutscshe Bank zu 20,00 Verkauf 25,00 EUR

      Gewinn 500 EUR

      Hier werden doch, wenn ich es richtig verstanden habe, lediglich die 25 % + Soli , dh rd. 125 EUR, auf die bestehende Freistellung angerechnet ???
      Avatar
      schrieb am 13.02.09 17:39:21
      Beitrag Nr. 89 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.574.216 von angoli77 am 13.02.09 15:12:03Hast Du falsch verstanden!

      Die Steuer beträgt 25% von jedem EURO Gewinn, warum sollte dann nur jeder 4. Euro auf den Freibetrag angerechnet werden???

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 13.02.09 21:31:52
      Beitrag Nr. 90 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.575.802 von Taxadvisor am 13.02.09 17:39:21Danke :)

      Tja irgendwie hab ich da wohl zuviel Gutes reininterpretiert bzw. hab mich nur auf den Steuerbetrag und nicht auf den Gewinn fixiert ;-) .. na ja dann eben künftig alles über die Kinderdepots mit NV abwickeln ;)
      Avatar
      schrieb am 14.02.09 11:42:56
      Beitrag Nr. 91 ()
      Gibt es eigentlich eine gesetzliche "Verwendungsreihenfolge" für den Freistellungsauftrag? Es macht nämlich m. E. einen Unterschied, ob der Freistellungsauftrag für inländische (günstiger) oder für ausländische Kapitalerträge (geringere Abgeltungsteuer wegen Berücksichtitung der ausländischen Quellensteuer) verwendet wird. M. E. dürfte der Zahlungszeitpunkt (zuerst Zufluss von ausländischen Kapitalerträgen oder umgekehrt) keine unterschiedliche Steuerhöhe zur Folge haben. Sind die Banken insoweit zu einem nachträglichen Ausgleich verpflichtet?
      Avatar
      schrieb am 14.02.09 16:34:10
      Beitrag Nr. 92 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.579.333 von SkipBoe am 14.02.09 11:42:56Nein.
      Avatar
      schrieb am 16.02.09 21:39:47
      Beitrag Nr. 93 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.579.333 von SkipBoe am 14.02.09 11:42:56Hallo SkipBoe,
      wo siehst Du hier den Unterschied von inländischen oder ausländischen Kapitalerträgen?

      Die bezahlte ausländische Quellensteuer landet im Quellensteuertopf und wird mit danach (aber im gleichen Kalenderjahr) bezahlter Abgeltungssteuer verrechnet.

      Rene
      Avatar
      schrieb am 16.02.09 23:26:26
      Beitrag Nr. 94 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.590.181 von ReneBanker am 16.02.09 21:39:47@ Rene:

      Das ist der Vorteil von steuerlichen Systemänderungen: Man lernt lernt immer wieder dazu ...
      Avatar
      schrieb am 18.02.09 02:38:05
      Beitrag Nr. 95 ()
      Hallo liebe Gemeinde, ich habe da mal ne Frage: Ich habe in 2008 eine Aktie "xy" gekauft und nun wurde die Aktie umfirmiert und umbenannt in "ab" und die alte aus und die neue eingebucht in 2009. Lt. meiner Onlinebank ist nun der Verkauf dieser alten in 2008 gekaufte somit nun doch steuerpflichtig. Ist das so ? :keks:
      Avatar
      schrieb am 18.02.09 21:49:33
      Beitrag Nr. 96 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.599.564 von kosty2006 am 18.02.09 02:38:05Wenn es sich um eine reine Namensänderung handelt, hat das keine steuerlichen Auswirkungen. Kaufzeitpunkt bleibt 2008.
      Avatar
      schrieb am 18.02.09 23:03:32
      Beitrag Nr. 97 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.599.564 von kosty2006 am 18.02.09 02:38:05Nenn doch mal bitte Name und WKN der Aktie, dann kann jemand den Sachverhalt vernünftig prüfen.
      Avatar
      schrieb am 19.02.09 00:06:25
      Beitrag Nr. 98 ()
      Life & Art Group Inc. wurde in Knado inc. umfirmiert. Ansonsten danke fuer den Tipp.
      Avatar
      schrieb am 20.02.09 21:27:28
      Beitrag Nr. 99 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.607.760 von kosty2006 am 19.02.09 00:06:25Hallo kosty,
      bei der "Umfirmierung" hat sich auch die ISIN geändert ... von daher gehe ich mal davon aus, dass Du jetzt einen abgeltungsteuerpflichtigen Aktienbestand hast.
      Zumindest bei Deiner Bank ... ob Du das bei Deiner Steuererklärung wieder berichtigen kannst, weiß ich leider nicht. Sorry!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 21.02.09 11:22:57
      Beitrag Nr. 100 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.624.515 von ReneBanker am 20.02.09 21:27:28Umbenennung und neue ISIN haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Bestand. Leider geben die homepages der Gesellschaften nichts her.

      Wenn wie bei Preussag zu TUI sich sonst nichts ändert, unterliegt auch der neue Bestand nicht der AbgSt. Aufgrund der dürftigen Informationslage dieser Aktien, wirst Du das aber nur schwer geltend machen könnern.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 24.07.09 13:26:38
      Beitrag Nr. 101 ()
      Hallo,

      ich habe mal eine Frage zur fiktiven Quellensteuer, die nach den DBA's bei einigen Ländern angerechnet wird und dadurch die tatsächlich berechnete Abgeltungssteuer vermindert.

      Falls im Zeitpunkt der Zinszahlung der Sparer-Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist, geht dann die Anrechnung der fiktiven Quellensteuer in's Leere, weil ja keine Abgeltungssteuer anfällt?

      Falls es zu einer Anrechnung der fiktiven Quellensteuer kommt:
      Wird diese in voller Höhe angerechnet oder nur eine anteilige Anrechnung z.B. nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Kapitalerträge zu den gesamten Einkünften (also einschl. freigestellte Beträge)?

      Danke für die Antworten

      lalin1972
      Avatar
      schrieb am 30.07.09 10:14:38
      Beitrag Nr. 102 ()
      Also ich habe mal eine Frage, ich habe ca. 8 TEUR Verlustvortrag aus "alten Zeiten", dh 2007. Nun werde ich ca. 10 TEUR Gewinn mit einem Bonuszertifikat dieses Jahr realisieren. Meine Bank wird mir hier die Abgeltungsstuern abziehen! Kann ich nun beim FA mir diese zurückholen?
      Avatar
      schrieb am 30.07.09 10:20:29
      Beitrag Nr. 103 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.675.600 von Thorsten73 am 30.07.09 10:14:38Wenn der Verlustvortrag vom FA festgestellt wurde, sollte das über die StErkl. funktionieren.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 02.08.09 08:33:50
      Beitrag Nr. 104 ()
      Bitte eine Frage zu Teilverkäufen von jungen 2008er Beständen:

      100 Aktien gekauft Ende 2008, nun möchte ich die Hälfte verkaufen, Aktien liegen im selben Depot. Zerstöre ich die mögliche Steuerfreiheit durch den Teilverkauf von 50 Aktien vor Ablauf der Jahresfrist?

      Danke!
      Avatar
      schrieb am 02.08.09 09:23:28
      Beitrag Nr. 105 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.693.654 von Magictrader am 02.08.09 08:33:50Nein, die restlichen 50 aind nach Ablauf der Jahresfrist steuerfrei.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 14.08.09 00:12:51
      Beitrag Nr. 106 ()
      Hallo,
      jetzt habe ich mal eine Frage :kiss:

      Ein Anleger kauft im November 2008 insgesamt 1.000 Stück Discountzertifikate auf Thyssen zu 20 Euro. Das Zertifikat wird am 23.07.2009 fällig und mit 1.000 Stück Thyssen-Aktien "zurückbezahlt". Die Aktien haben einen Wert von 16 Euro.

      Wie ist das Abgeltungssteuerrechtlich zu sehen?

      Bisher habe ich angenommen, dass die Aktien mit 16 Euro als Anschaffungskurs eingebucht werden und der "Rückzahlungsverlust" von 4.000 Euro (Kauf Discountzerti zu 20 und Einlösung zu 16) in den "Sonstigen Verrechnungstopf" wandert.
      Hat unser WP-Abwickler aber nicht gemacht ...

      Ich habe jetzt ein BMF-Schreiben vom 15.06.2009 gefunden, in dem Stellung zu Vollrisikozertifikaten mit Aktienandienung genommen wird. Hier wird die Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG verneint (ist die Regel für Aktienanleihen).

      Was ist jetzt mit dem Verlust aus dem Discountzerifikat ... persönliches Vergnügen????

      Vielen Dank!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 16.08.09 19:33:36
      Beitrag Nr. 107 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.778.385 von ReneBanker am 14.08.09 00:12:51Die Aktien werden mit 20 EUR eingebucht, der Verlust bleibt (bei Veräußerung der Aktien) erhalten, wandert aber in den steuerlich ungünstigeren Aktienverlustverrechnungstopf. Also kurz vorher verkaufen...

      Ein Schelm wer Böses dabei denkt...

      Viele Grüße
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 18.08.09 14:07:34
      Beitrag Nr. 108 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.778.385 von ReneBanker am 14.08.09 00:12:51Seltsam, der Thyssen-Kurs am 23.07.2009 lag bei 19,73 Euro. Wie kommst du da auf 16 Euro?
      Avatar
      schrieb am 18.08.09 21:12:55
      Beitrag Nr. 109 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.801.652 von judaswiege am 18.08.09 14:07:34Hallo Judas,
      das war nur ein fiktives Beispiel ... es handelt sich zwar tatsächlich um ein im Juli fälliges Discountzertifikat mit Thyssen-Andienung, aber die Daten (Fälligkeit, Kaufkurs, Aktienkurs) habe ich einfach so geschrieben...

      Rene
      Avatar
      schrieb am 21.08.09 08:43:51
      Beitrag Nr. 110 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.778.385 von ReneBanker am 14.08.09 00:12:51Hallo,
      jetzt habe ich auch die Antwort auf meine Frage :laugh:

      Unser WP-Abwickler hat die erste Fälligkeitsabrechnung storniert und neu abgerechnet:

      Der Verlust aus den Discountzertifikaten (4.000 Euro) wandert in den "Sonstigen Verrechnungstopf".
      Die angedienten Aktien werden zum Tageskurs von 16 Euro eingebucht (und Datum des Andienungstages).

      Also doch alles wie ursprünglich erwartet gelaufen ...

      Rene
      Avatar
      schrieb am 28.08.09 10:57:39
      Beitrag Nr. 111 ()
      Avatar
      schrieb am 24.09.09 00:44:04
      Beitrag Nr. 112 ()
      Hallo,

      habe im oktober 08 Aktien der Dt. Wohnen gekauft. Der Titel ist recht gut gelaufen, rund 100 Prozent. Jetzt bittet die Gesellschaft zu einer Kapitalerhöhung. Dabei ist der Bezugskurs der jungen Aktien sehr niedrig, folglich ist das Bezugsrecht recht werthaltig. Jetzt stellen sich mir diverse Fragen.
      1. Fällt bei einem Verkauf der Bezugsrechte Spekulationssteuer an, da ich die dazugehörigen Aktien noch kein ganzes Jahr halte?
      2. Wie würde sich dieser Spekulationsgewinn errechnen?
      3. Unterliegen die jungen Aktien, die ich im Zuge der Kapitalerhöhung erwerben würde unweigerlich der Abgeltungssteuer?
      4. Wenn ja, würde es ja wohl Sinn machen das Bezugsrecht zu verkaufen und mit dem Erlös die Alt-Aktien ex-Bezugsrecht zu kaufen, da ich ja sonst schon auf die jungen Aktien Abgeltungssteuer draufpacke (da die jungen Aktien rund 30 Prozent unter dem Alt-Aktienkurs liegen). Oder ist da ein Denkfehler?

      Für Hinweise herzlichen Dank.
      Avatar
      schrieb am 24.09.09 13:20:11
      Beitrag Nr. 113 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.044.884 von jacomo1 am 24.09.09 00:44:041. Fällt bei einem Verkauf der Bezugsrechte Spekulationssteuer an, da ich die dazugehörigen Aktien noch kein ganzes Jahr halte?
      JA
      BFH v. 22.05.2003 - IX R 9/00
      BStBl 2003 II S. 712
      Leitsatz
      Der Gewinn aus der Veräußerung eines durch eine Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts innerhalb der Spekulationsfrist, die mit dem Erwerb der Altaktie beginnt, ist nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1986 (= § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG n.F.) zu versteuern.


      2. Wie würde sich dieser Spekulationsgewinn errechnen?
      BFH v. 21.09.2004 - IX R 36/01
      BStBl 2006 II S. 12
      Wert des Bezugsrechts auf neue Gesellschaftsanteile als AK
      Beim Gesamtwertverfahren wird das Verhältnis des Börsenkurses des Bezugsrechts zum Börsenkurs der alten Aktie auf das Verhältnis der Buchwerte übertragen. Der zu ermittelnde Buchwertanteil des Bezugsrechts verhält sich zu dem bisherigen Buchwert der Altaktie wie der Börsenkurs des Bezugsrechts zum Börsenkurs der Altaktie unmittelbar vor der Kapitalerhöhung.

      Im Übrigen ist die Behandlung von Bezugsrechten bei Alt-Aktien (vor 2009) noch in Abstimmung zwischen Bankenverbänden und dem BMF.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 24.09.09 13:41:54
      Beitrag Nr. 114 ()
      Hallo zusammen,
      hab da mal ne Frage:


      Und zwar bin ich gestern bei einem Turbo-Zertifikat ausgeknockt worden. Jetzt wollte ich heute dieses Zertie zu 0,001 als den Emittenten verkaufen, um den Verlust steuerlich geltend machen zu können.
      Geht aber nicht, weder direkt der Emi, noch an einem Börsenplatz kann ich verkaufen!!
      In der Vergangenheit hab ich das aber immer so gemacht.

      Muss ich jetzt auf Ausbuchung der Papiere warten und wenn ja, schreibt mir dann mein Broker den Verlust im "Verlusttopf" gut?

      Danke
      Avatar
      schrieb am 25.09.09 00:02:37
      Beitrag Nr. 115 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.044.884 von jacomo1 am 24.09.09 00:44:04Hallo jacomo,

      3. Unterliegen die jungen Aktien, die ich im Zuge der Kapitalerhöhung erwerben würde unweigerlich der Abgeltungssteuer?

      JA - der Bezug/Kauf gilt als abgeltungssteuerpflichtiger Kauf mit dem Bezugskurs als Anschaffungskurs.

      4. Wenn ja, würde es ja wohl Sinn machen das Bezugsrecht zu verkaufen und mit dem Erlös die Alt-Aktien ex-Bezugsrecht zu kaufen, da ich ja sonst schon auf die jungen Aktien Abgeltungssteuer draufpacke (da die jungen Aktien rund 30 Prozent unter dem Alt-Aktienkurs liegen).
      Das kommt auf Deine individuelle Situation an:
      Bei einem Bezug hast Du einen teilweisen abgeltungssteuerpflichtigen Bestand mit relativ niedrigem Einstandskurs.
      Bei einem Verkauf sind die Bezugsrechtserlös spekulationssteuerpflichtig und der Kauf der "alten" Aktien (exBR) mit höherem Einstandskurs dann abgeltungssteuerpflichtig.
      Eigentlich ist es ziemlich egal - es sei denn, Du liegst mit Deinem BR-Verkauf unter der Freigrenze von 600 Euro - dann wäre die zweite Variante (ohne Berücksichtigung von Gebühren) die sinnvollere!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 25.09.09 00:05:14
      Beitrag Nr. 116 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.047.939 von Datteljongleur am 24.09.09 13:41:54Hallo Dattel,
      die gleiche Frage hat vor ein paar Wochen schon mal jemand gestellt - das Ergebnis war dann, dass die Ausbuchung mit 0,001 Euro erfolgt ist und der Verlust in den Verrechnungstopf gewandert ist (sofern der Kauf in 2009 erfolgt ist).

      Warte einfach mal ab, was Deine Bank macht (ändern kannst Du derzeit ja sowieso nichts mehr, wenn ein Verkauf nicht möglich ist).

      Noch eine Bitte: Poste doch dann, wie es ausgegangen ist!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 25.09.09 08:24:20
      Beitrag Nr. 117 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.053.515 von ReneBanker am 25.09.09 00:02:37Hallo Rene,

      Deine Anmerkung zu Nr. 3 gilt m.E. nur für neue Aktien (Anschaffung ab 2009) zweifelsfrei. für die alten Aktien war im letzten BMF-Schreiben vom August noch der Vorbehalt, dass dies noch im BMF abgestimmt werden muss. Oder hast Du neue Informationen?

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 25.09.09 09:50:51
      Beitrag Nr. 118 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.053.520 von ReneBanker am 25.09.09 00:05:14Danke erstmal!

      Noch eine Bitte: Poste doch dann, wie es ausgegangen ist!

      Werd ich machen!
      Avatar
      schrieb am 25.09.09 21:09:34
      Beitrag Nr. 119 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.054.058 von Taxadvisor am 25.09.09 08:24:20Hallo Tax,
      Du hast natürlich Recht - Sorry!

      Bei den alten Aktien werden die neuen mit dem Anschaffungsdatum der Altaktien eingebucht (zumindest bei unserem WP-Abwickler) und sind damit abgeltungsteuerfrei.

      Schönes WE

      Rene
      Avatar
      schrieb am 26.09.09 10:32:59
      Beitrag Nr. 120 ()
      Hallo,
      habe in meinem Depot eine Position mit Aktien vor 2009 und in 2009 nachgekauft.Wenn ich nun die gleiche Menge,die ich in 2009 gekauft habe, verkaufen will,werden dann die alten Aktien zuerst verkauft,oder kann ich auch die neuen Aktien zuerst verkaufen?
      Danke im Vorraus
      Avatar
      schrieb am 26.09.09 10:44:59
      Beitrag Nr. 121 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.062.528 von humbuckel am 26.09.09 10:32:59oder kann ich auch die neuen Aktien zuerst verkaufen?

      Das geht nur, wenn du Anfang 2009 ein Zweitdepot bei deiner Bank eingerichtet hat.
      Wurde ja von den Banken angeboten.
      Eins für Altbestände und ein neues für Käufe ab 2009!

      Wenn du das nicht hast, sondern nur ein Depot, gilt die Regel "First in, first out". Somit würden zuerst deine estände aus 2008 verkauft!
      Avatar
      schrieb am 26.09.09 13:52:43
      Beitrag Nr. 122 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.062.556 von Datteljongleur am 26.09.09 10:44:59Danke dir,wieder was gelernt.Werde gleich ein Zweitdepot einrichten.
      Avatar
      schrieb am 26.09.09 21:55:32
      Beitrag Nr. 123 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.063.046 von humbuckel am 26.09.09 13:52:43Hallo Humbuckel,
      es gibt noch einen Trick, um das zu "heilen":

      Eröffne ein neues Depot (kann auch bei der selben Bank sein) und übertrage die Stückzahl der alten (also vor 2009 gekauften) Papiere auf dieses neue Depot.

      Auch beim Depotübertrag gilt nämlich FiFo - dann werden die zuerst gekauften Wertpapiere auf das neue Depot übertragen und Du hast wieder einen sauber getrennten Bestand und kannst entscheiden, welche Aktien zu verkaufen willst!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 27.09.09 10:34:30
      Beitrag Nr. 124 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.063.859 von ReneBanker am 26.09.09 21:55:32
      @ReneBanker
      Wirklich interessant !!

      @humbuckel
      Halte uns bitte auf dem Laufenden, ob die Bank dieses tatsächlich so berücksichtigte.
      Avatar
      schrieb am 27.09.09 14:50:39
      Beitrag Nr. 125 ()
      Wie gestaltest sich das eigentlich in einer GmbH:


      Angenommen zum ausschließlichen Zweck des Eigenhandels in Aktien, Währungen und Derivaten wird ein Family Office als GmbH gegründet. Wie gestaltet sich die Besteuerung der Kursgewinne, wenn man diese dem privaten Eigenhandel gegenüberstellt?

      Werden beispielsweise als Privatier 1 Mio Euro an der Börse eingesetzt und werden 100 000 Euro Gewinn erzielt, so fallen 25000 Euro Abgeltungssteuer an.

      Werden in der GmbH die 100000 Euro Gewinn erzielt, werden diese dann besteuert, und müssen diese dann nach der Gewinnausschüttung vom Gesellschafter noch mal versteuert werden?

      Mit anderen Worten fällt in der GmbH beispielsweise eine Abgeltungssteuer an, welche die 100T Euro Gewinn um 25T Euro mindern, und wenn die restlichen 75T Euro an den Gesellschafter ausgeschüttet werden, muss dieser dann den Betrag noch mal mit der Einkommenssteuer oder Abgeltungssteuer versteuern?

      Das käme am Ende einer Doppelbesteuerung gleich, was ich mir so nicht vorstellen kann. Kann bitte jemand auf die Sprünge helfen?
      Avatar
      schrieb am 27.09.09 19:26:51
      Beitrag Nr. 126 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.064.947 von immerfragener am 27.09.09 14:50:39Hallo Immerfragender,
      die Abgeltungssteuer gilt "nur" für PRIVATE Kapitalerträge/-gewinne.

      Es wird zwar auch bei Betriebsvermögen grundsätzlich die Abgeltungssteuer abgezogen, aber hat keine Abgeltungswirkung. Die Erträge werden hier wie alle anderen Betriebserträge versteuert.

      Bei den Kursgewinnen kannst Du eine Freistellung vom Abgeltungssteuerabzug beantragen.

      Rene
      Avatar
      schrieb am 29.09.09 06:53:36
      Beitrag Nr. 127 ()
      folgender fall wird vom finanzamt (nach rücksprache und 2 tägiger bearbeitungszeit) wie folgt behandelt.
      es besteht ein festgestellter verlustvortrag 2008
      Kauf Genusschein in 2009 zum kurs 100 stück zu 105 = 10500
      Einlösung in 2009 zu 100 = 10000
      Ausschüttung Zinsen 800
      Abgeltungssteuer wurde vom gewinn (300 euro) berechnet

      lt. finanzamt kann ich nächstes jahr (2010) bei der steuererklärung diese 300 euro mit meinem verlustvortrag verrechnen. begründung: der verlustvortrag wird mit einkommen aus § 23 EKSt-Gesetz verrechnet und. in der jahressteuerbescheinigung wird auch nicht mehr zwischen kursgewinn und zinsen unterschieden.
      ich kann es eigentlich nicht glauben, was sagen die experten hier an bord dazu?
      Avatar
      schrieb am 29.09.09 08:51:13
      Beitrag Nr. 128 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.073.334 von 174 am 29.09.09 06:53:36Lt. Finanzamt? Grundsätzlich ist das nicht korrekt, wenn evtl. Sonderausstattungen etc. vorliegen und das ganze als FI geschlüsselt ist, könnte das allerdings von der Bank so (als Veräußerungsgewinn) ausgewiesen werden. Was für ein WP ist es denn und welche Unterlagen hat Du eingereicht?

      Richtig wäre die Aussage daher grundsätzlich nur, wenn der Genusschein einen Tag vor Fälligkeit für 10.800 verkauft wird, dann sind die Zinsen Bestandteil des Veräußerungsgewinns und dann wäre die Aussage korrekt.

      Die Aussage, dass zwischen Kursgewinn und Zinsen nicht mehr unterschieden wird, ist jedenfalls definitiv falsch. Dies bezieht sich NUR auf Neuanlagen (siehe auch AbgSt beim Verkauf nur auf den Saldo). Altverluste können jedenfalls NUR mit Veräußerungstatbeständen (§20 Abs. 2) verrechnet werden und nicht mit Zinsen (§20 Abs. 1).

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 29.09.09 09:46:30
      Beitrag Nr. 129 ()
      es handelt sich um den genussschein der DZ Bank 804962.
      hatte ihn im frühjahr 2009 für 105 gekauft und er wurde am 1.7.09 zu 100 zurückgezahlt plus 8,227% zinsen, der einfachheit habe ich mit 8% gerechnet. eingereicht habe ich den kauf, die einlösung und die zinsausschüttung.
      für mich wäre es wichtig hier sicherheit zu haben. ich komme normalerweise besser weg, wenn ich die steuererklärung 2009 nach altem recht mache. dafür müsste ich aber wissen wie es sich hier verhält, damit ich evtl noch anleihem mit viel stückzinsen am jahresende kaufen kann un d so die steuerlast drücke und ins nächste jahr schiebe. wenn die ausschüttung als zins zählt, müsste ich mir so helfen. lt. aussage des finanzamts sieht man hier das geschäft als ganzes, also mit gewinn 300 und der kann mit altverlust verrechnet werden
      ich kann es eigentlich auch nicht glauben
      Avatar
      schrieb am 01.10.09 10:45:04
      Beitrag Nr. 130 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.074.236 von 174 am 29.09.09 09:46:30hallo taxadvisor
      jetzt bin ich vielleicht nochmal ein bischen schlauer. lt finazamt gehören zu den veräusserungstatbeständen §20 abs.2 auch genussrechte (auschhüttungen an einer kapitalgesellschaft), zinsen sind nicht abzugsfähig, dies wurde mir jetzt bestätigt.
      die ausschüttung aus genussscheinen schon lt. seiner aussage

      was meinst du, kann ich das jetzt 100% glauben.
      Avatar
      schrieb am 01.10.09 11:23:32
      Beitrag Nr. 131 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.092.796 von 174 am 01.10.09 10:45:04§ 20 Abs. 1: Zu den Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören
      1. GEWINNANTEILE (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist...

      § 20 Abs. 2: Zu den Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören auch
      1. der Gewinn aus der VERÄUSSERUNG von Anteilen an einer Körperschaft i.S.d. Abs. 1 Nr. 1. Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind auch Genussrechte i.S.d. Abs. 1 Nr. 1, ...

      § 23 Abs. 3 Satz 9: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (Anm. Verlustvorträge aus Altgeschäften) können abweichend von Satz 7 auch mit Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 2 in der Fassung... ausgeglichen werden.

      Das ist m.E. auch für den steuerlichen Laien verständlich, aber wohl nicht für den Finanzbeamten. Ob es in der Praxis eine Trennung in den Bescheinigungen der Banken hinsichtlich Abs. 1 und 2 geben wird, weiss ich allerdings nicht, falls nein, würde es i.d. Praxis wohl so laufen wie vom FA vorgeschlagen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 01.10.09 22:00:03
      Beitrag Nr. 132 ()
      Abgeltungsteuer vor dem Aus ?

      Schneller als erwartet kommt in das Thema offenbar Bewegung.
      Hätte ich nicht gedacht.
      Besten Gruß
      maerlin

      http://www.zeit.de/wirtschaft/geldanlage/2009-10/finanzaufsi…
      Avatar
      schrieb am 05.10.09 06:58:23
      Beitrag Nr. 133 ()
      Wenigstens die Steuerfreiheit nach 2 oder 3 Jahren sollten sie für Privatanleger wieder einführen oder einen hohen Freibetrag. Danke für alle Antworten, meine heutige Frage:

      Verlustvortrag aus 2008 (Zertifikateverluste, HEV nein) - kann ich diese Verluste sogar mit Kursgewinnen aus Anleihen (gekauft 09) verrechnen? Danke und Grüße
      Avatar
      schrieb am 05.10.09 10:28:45
      Beitrag Nr. 134 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.112.675 von Magictrader am 05.10.09 06:58:23Ja, aber nur über die Steuererklärung und nur der Saldo der jeweiligen Bankverbindung. Vorrangig findet eine Verrechnung mit Neuverlusten des Depots statt.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 05.10.09 12:04:54
      Beitrag Nr. 135 ()
      Hallo, leider habe ich das nicht verstanden ;)

      Ich mache 2008 bei Bank Alpha 5000 Euro steuerlich relevante Verluste mit Zertifikaten, die lasse ich mir über Erklärung 08 vom Finanzamt bescheinigen als Verlustvortrag.
      Nun mache ich bei Bank Beta in 2009 mit einer Unternehmensanleihe schnelles Geld und realisiere nach paar Wochen 5000 Euro Gewinn.
      Bekomme ich über die Steuererklärung für 2009 dann nicht die gezahlte AGS komplett zurück, da der alte Verlustvortag aus 08 noch vorhanden ist? Danke Dir!
      Avatar
      schrieb am 05.10.09 14:40:23
      Beitrag Nr. 136 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.114.141 von Magictrader am 05.10.09 12:04:54Unter den im vorherigen Posting genannten Anmerkungen würde sich eine vollständige Erstattung ergäben.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 05.10.09 21:43:09
      Beitrag Nr. 137 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.114.141 von Magictrader am 05.10.09 12:04:54Hallo Magic,
      nochmal zur Erklärung - es gibt hier eine sog. Verbrauchsreihenfolge:
      Zuerst werden also neue Gewinne (also idR bei Kauf ab 2009) mit neuen Verluste bei der selben Bank verrechnet.
      Erst wenn hier ein Überschuss bei dieser Bank in dem Jahr übrigbleibt, kannst Du diese neuen Gewinne mit Altverluste in Deiner Steuererklärung verrechnen.

      Rene
      Avatar
      schrieb am 06.10.09 09:18:14
      Beitrag Nr. 138 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.328.514 von Taxadvisor am 07.01.09 22:49:54
      dies stellt wohl einen der handwerklichen Fehler der AbgSt dar. Die Stückzinsen fallen ab dem 01.01.09 unter § 20 Abs. 2 EStG (vulgo: Veräußerungstatbestände). Damit stellen sie systematisch keinen laufenden Ertrag i.S.d. Abs.1 dar und unterliegen somit auch nicht der AbgSt weil das Wertpapier vor 2009 erworben wurde (strittig).

      Den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Anleihe musst Du für 2009 in Deiner persönlichen EStErklärung angeben und versteuern. Ob der Stückzins überhaupt steuerpflichtig ist, ist wohl noch nicht abschließend geklärt.


      Das BMF will jetzt reagieren und sieht in einem Entwurf eines BMF-Schreibens vor, dass entsprechende Stückzinsen auch bei Altanleihen steuerpflichtig sein sollen!!!

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 06.10.09 16:15:33
      Beitrag Nr. 139 ()
      Ich danke Euch Taxadvisor und Rene, sehr erfreuliche Nachricht!
      Avatar
      schrieb am 07.10.09 13:58:27
      Beitrag Nr. 140 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.120.438 von Taxadvisor am 06.10.09 09:18:14
      Ein Schreiben des BMF hat meines Erachtens keine Außenwirkung. Ohne eine Gesetzesänderung dürfte von den Stückzinsen auch keine Abgeltungssteuer einbehalten werden, wenn die Anleihe schon länger als ein Jahr gehalten wurde.

      Grüße aus Berlin
      Avatar
      schrieb am 07.10.09 14:30:42
      Beitrag Nr. 141 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.131.471 von berlinchen am 07.10.09 13:58:27Ein Schreiben des BMF VERPFLICHTET die Finanzbeamten entsprechend zu verfahren.....
      Ob das vor dem FG/BFH Bestand hat bzw. ob die Finanzbeamten von den Stückzinsen überhaupt Kenntnis erlangen, ist natürlich eine andere Frage.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 08.10.09 13:26:38
      Beitrag Nr. 142 ()
      :cool::cool::cool::cool::cool:


      Wer hat sich denn mal von euch mit dem BMF-Schreiben (herunterladbar bei Bundesm. der Finanzen)

      Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung einer Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009.....

      GZ IV C 1 - S 2000/07/0009
      DOC 2009/0394600

      beschäftigt.......:eek:;):eek::D

      Sehr brisant finde ich die ersten Seiten........:eek:

      Es ist mal wieder nichts geklärt......:eek::eek::(:(:eek::eek:


      :rolleyes::rolleyes::rolleyes::rolleyes::rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 29.10.09 20:40:37
      Beitrag Nr. 143 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.054.058 von Taxadvisor am 25.09.09 08:24:20habe heute folgende Aussage bezüglich junger Aktien und Abgeltungssteuer nachgelesen. Demnach sind junge Aktien, soweit sie nach dem obigem Datum emittiert wurden, duchwegs abgeltungssteuerpflichtig:

      "09.10.2009
      Kapitalerhöhungen
      Konzerne saugen Milliarden auf
      von Jörg Hackhausen und Christian Panster

      Noch vor wenigen Wochen war der Markt tot. Und jetzt? Hat sich das Bild vollkommen gewandelt. Reihenweise bringen Firmen neue Aktien an den Mann. Investmentbanker erwarten eine Flut weiterer Kapitalerhöhungen. Doch was heißt das für die Aktionäre? Ob sich eine Kapitalerhöhung lohnt oder nicht, hängt von mehreren Faktoren ab. Was Anleger jetzt beachten sollten.............................

      Steuerliche Sicht

      Ganz egal, ob der Anleger die alten Aktien vor dem 01. Januar 2009 gekauft hat oder später - ein Verkauf der jungen Aktien unterliegt in jedem Falle der Abgeltungsteuer. Ärgerlich ist das vor allem für Anleger, die die Altaktien vor Einführung der Steuer gekauft haben und bei denen die Spekulationsfrist von einem Jahr bereits abgelaufen ist. Für die jungen Aktien gilt dieser Schutz nämlich nicht. Aber das ist noch nicht alles: Der Fiskus schlägt nicht nur bei den jungen Aktien, sondern auch beim Verkauf der Bezugsrechte zu. Anleger, die sich entschließen, die Kapitalerhöhung nicht mitzumachen und stattdessen die Bezugsrechte über die Börse verkaufen, müssen Steuern an Vater Staat abführen. Auch deshalb sei die Abgeltungsteuer für Kleinaktionäre vollkommen "unattraktiv", sagt Carsten Heise, Experte für Kapitalerhöhungen bei der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). Einen Vorteil aber hat die Sache: Verluste aus dem Handel mit jungen Aktien oder Bezugsrechten können mit Kursgewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften sowie mit Zinsen und Dividenden verrechnet werden."


      http://www.handelsblatt.com/finanzen/anlagestrategie/konzern…
      Avatar
      schrieb am 30.10.09 09:46:44
      Beitrag Nr. 144 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.284.370 von aktianer am 29.10.09 20:40:37Das ist noch nicht abschliessend geklärt, das BMF-Schreiben vom 15.06.2009 lässt diesen Punkt ausdrücklich offen.

      Gruß
      Taxadvisor

      Auszug aus BMF v. 15.06.2009 - IV C 1 - S 2000/07/0009

      „Wenn keine Veräußerung mehr angenommen wird, ist als weitere Frage zu klären, mit welchem Anschaffungsdatum und welchen Anschaffungskosten die aufgrund Ausübung des Bezugsrechts erlangten jungen Aktien anzusetzen sind. Materielle Folgen ergeben sich vor allem im Hinblick auf Altaktien, die der Anleger vor 2009 erworben hatte und bei denen es ab 2009 zu einer Kapitalerhöhung gegen Einlage kommt.

      Beispiel:

      Der Kunde hat 1990 Aktien zum Wert von 10 Euro erworben. In 2009 erfolgt eine Kapitalerhöhung gegen Einlage. Der Wert der Aktien im Zeitpunkt der Zuteilung der Bezugsrechte beträgt 100 Euro. Das Bezugsrecht ermöglicht dem Aktionär, gegen Zuzahlung von 20 Euro junge Aktien zu erwerben. Der Wert der alten Aktie und der jungen Aktie beträgt zusammen 120 Euro, d. h., jede Aktie hat einen Wert von 60 Euro. Das Bezugsrecht hat somit einen inneren Wert von 40 Euro.

      Hierzu gäbe es aus unserer Sicht folgende Lösungsmöglichkeiten:

      1.

      Die jungen Aktien übernehmen (anders als nach der bisherigen Sichtweise im BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2005 ) den steuerlichen Status der alten Aktien. Konsequenz: bei späterer Veräußerung der jungen Aktien wird weder ein Gewinn noch ein Verlust der Abgeltungsteuer unterworfen. Diese Verfahrensweise wäre aus abwicklungstechnischer Sicht zu begrüßen. Allerdings können sich je nach Kursentwicklung Vorteile oder Nachteile für den Anleger bzw. den Fiskus ergeben. Steigt der Kurs der jungen Aktien, profitiert der Anleger bei späterer Veräußerung von dem auf die jungen Aktien ausgedehnten Bestandsschutz (soweit der Verkauf außerhalb der Jahresfrist des § 23 EStG erfolgt, gerechnet vom Anschaffungszeitpunkt der Altaktien). Bei sinkenden Kursen ist ein realisierter Verlust hingegen steuerlich u. U. nicht verrechenbar.
      2.

      Es bleibt bei der Auffassung, dass die jungen Aktien im Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts als angeschafft anzusehen sind. Der gemeine Wert des Bezugsrechts im Zeitpunkt der Ausübung wird (neben der Zuzahlung) als Anschaffungskosten der jungen Aktien angesetzt. Der Vorteil dieser Verfahrensweise liegt in der sauberen Abgrenzung von alten und neuen stillen Reserven bzw. stillen Lasten. Nur die künftige Wertentwicklung der jungen Aktie, ausgehend von ihrem Wert im Zeitpunkt der Zuteilung wird der Abgeltungsteuer unterworfen. Diese Verfahrensweise wirft allerdings abwicklungstechnische Schwierigkeiten auf. Denn eine Bewertung der Bezugsrechte ist nur möglich, wenn das Bezugsrecht börsennotiert ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Bezugsrechte sehr häufig nicht börsennotiert sind. So erfolgten durch WM Datenservice von Oktober 2007 bis Mai 2008 insgesamt 735 Veröffentlichungen zu Kapitalerhöhungen gegen Bareinzahlung. Davon erfolgten 476 Kapitalmaßnahmen (entspricht 64,8 %) ohne Handel der Bezugsrechte und 259 Kapitalmaßnahmen (entspricht 35,2 %) mit Handel in den Bezugsrechten. In der Mehrzahl der Fälle könnte der steuersystematisch berechtigten Forderung, die auf die jungen Aktien übergehenden stillen Reserven genau zu ermitteln, nicht nachgekommen werden. Es bliebe in diesen Fällen nur die Bewertung des Bezugsrechtswertes mit 0 Euro, Korrekturen wären ggf. über die Veranlagung erforderlich. Die Ermittlung eines Bezugsrechtswertes ist zudem abwicklungstechnisch gegenwärtig nicht vorgesehen.
      3.

      Als abschließende Lösung verbliebe der generelle Ansatz des Bezugsrechtswertes mit 0 Euro.

      Mit Blick auf ab 2009 angeschaffte Aktien bestehen die aufgezeigten Probleme nicht. Denn in diesem Fall sind auch die in den Altaktien enthaltenen stillen Reserven und stillen Lasten bereits abgeltungsteuerverstrickt. Für diese Fälle sollte es in jedem Fall bei der Vereinfachungsregelung bleiben, wonach die zugeteilten Bezugsrechte mit 0 Euro bewertet, die Ausübung steuerneutral behandelt und den bezogenen jungen Aktien nur Anschaffungskosten in Höhe des Zuzahlungsbetrages zugerechnet werden.”

      BMF:
      Die Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene sind noch nicht abgeschlossen.
      Avatar
      schrieb am 30.10.09 18:41:06
      Beitrag Nr. 145 ()
      danke für Klarstellung!

      Gruß
      aktianer
      Avatar
      schrieb am 14.11.09 10:42:59
      Beitrag Nr. 146 ()
      Weiss jemand ob die Bank verpflichtet ist dem Kunden eine Abrechnung über die Abgeltungssteuerbuchungen zu liefern? Die DAB Bank will mich auf die Ertägnisauftsellung im nächsten Jahr vertrösten. Ich handle Hauptsächlich mit Optionen an der Eurex aber das sollte keinen Unterscheid machen ob Aktien oder Optionen. Es kann doch nicht angehen, dass die Bank einfach Beträge abbucht ohne nachzuweisen wie der Buchungsbetrag zu stande kommt.
      Grüße
      abauer

      -------------------------

      Sehr geehrter .....

      vielen Dank für Ihre Anfrage.

      Ergänzend zu unserer vorherigen Email teilen wir Ihnen gerne mit, dass die Jahrssteuerdokumente im 1. Quartal des Folgejahres erstellt werden.

      Wir hoffen, Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

      Ihre Meinung ist uns wichtig. Damit wir unseren Service für Sie weiter verbessern können, bitten wir Sie, uns unter http://www.dab-bank.de/kundenumfrage mitzuteilen, wie zufrieden Sie mit der Beantwortung Ihrer Anfrage/Beschwerde sind. Vielen Dank für Ihre Hilfe!

      Mit freundlichen Grüßen

      Ulrike Rohrmoser
      Anfragen- und Reklamationsmanagement
      ----------------------------------------
      Avatar
      schrieb am 14.11.09 13:31:51
      Beitrag Nr. 147 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.387.494 von bauera am 14.11.09 10:42:59Also ich verstehe ehrlich gesagt dein Problem nicht, wobei ich sagen muss, dass ich kein DAB-Kunde bin!

      Ich bin bei der Comdirekt und da gibt es die Steuersimulation fürs aktuelle Depot:

      http://www.comdirect.de/pbl/static/pdf/corp0313.pdf

      Nach dem Verkauf von Position wird ausserdem unter Depotumsätze detailliert aufgeführt, wie abgerechnet wurde!
      Des weiteren kann man sich die aktuellen "Steuertöpfe" anzeigen lassen!
      http://www.comdirect.de/pbl/cms/cms/onlinedemo/pages/onlined…
      In der Menueleiste auf "Verwaltung" und dann auf "Steuerübersicht" klicken!

      Müsste doch bei der DAB genauso sein?
      Avatar
      schrieb am 14.11.09 13:41:42
      Beitrag Nr. 148 ()
      Leider schient es solche Auswertungen wie bei Condirekt bei der DAB Bank nicht zu geben - Zumindest habe ich nichts gefunden. Die Eurex Optionen können nicht online gehandelt werden sondern nur manual übers Telefon. Die Eurex Deals scheinen nicht vollständig in die Abwicklung integeriert zu sein. Vielleicht klappt das mit der Steuerabrechnung bei den Aktien aber bei den Eurex Optionen auf jeden Fall nicht. Ich wollte nur wissen ob die Bank verpflichtet ist solche Auswertungen unterm Jahr zu liefern. Die Bank kann doch nicht einfach irgenwelche Beträge vom Konto abbuchen ohne dem Kunden zu zeigen wie sich die Beträge herleiten.

      Grüße
      Avatar
      schrieb am 14.11.09 16:56:31
      Beitrag Nr. 149 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.387.989 von bauera am 14.11.09 13:41:42Vielleicht klappt das mit der Steuerabrechnung bei den Aktien aber bei den Eurex Optionen auf jeden Fall nicht.

      Sorry, mit Eurex Optionen kenn ich mich nicht aus!
      Vielleicht solltest du nochmal nen Thread im Forum "Futures" oder im Forum "Daytrader" aufmachen, denn dort werden sich eher die User austauschen, die an der Eurex handeln!!

      Falls du dann ne Antwort auf dein Problem hast, stell sie bitte auch hier rein!
      Interessiert mich nämlich auch!
      Avatar
      schrieb am 15.11.09 22:10:05
      Beitrag Nr. 150 ()
      Ich habe gerade in einem Seminar von Düvel & Varengold FX, vom Head of Sales gehört, dass ab 2010 die Umsätze von ausl. Brokern/Dealern dem FA pro Quartal? od. sogar monatlich? nachgewiesen werden müssen, um dann die Abgeltungssteuer abzuführen. :(

      Dattelj.,

      bei der Comdirekt und da gibt es die Steuersimulation fürs aktuelle Depot

      Was für ein Service! Bei etrade können nicht einmal die Mitarbeiter in den Steuertopf schauen.
      Avatar
      schrieb am 24.11.09 18:06:05
      Beitrag Nr. 151 ()
      Hallo allerseits!

      Vielleicht kann mir ja jemand helfen:
      Die Comdirect-Bank hat mir eine Barabfindung, die die Fa. Endo im Rahmen der Übernahme der Fa. Indevus als Abfindung gezahlt hat (Sqeeze out), komplett versteuert ohne den Anschaffungspreis abzuziehen. Die Aktien habe ich abgeben müssen. Folgende Begründung wurde mir an die Hand gegeben:

      vielen Dank für Ihren Anruf vom 20.11.2009, in dem Sie die Steuermitteilungen vom 19.11.2009 für 300 Indevus Pha. Contr. Rights, WKN A0R GAK, reklamierten.

      Wie wir Ihnen telefonisch bereits erklärt haben, sind diese Steuermitteilungen korrekt erstellt worden.

      Gern kommen wir Ihrem Wunsch nach, den gesetzlichen Hintergrund für die Besteuerung der Barabfindung wegen Fusion mit der Endo Pharmaceuticals Holdings aufzuzeigen.

      Lt. Wertpapiermitteilungen stellt eine Barabfindung im Rahmen einer Verschmelzung im Sinne des § 13 UmwStG laufenden Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.

      Ist denn das korrekt ?
      Dann würde man ja sogar Steuern zahlen, wenn man mit dem Geschäft Miese gemacht hat?
      Avatar
      schrieb am 25.11.09 10:12:30
      Beitrag Nr. 152 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.447.069 von Hase3 am 24.11.09 18:06:05... bei zu Unrecht einbehaltener Abgeltungsteuer hilft vielleicht www.abgeltungsteuer.de
      schmid
      Avatar
      schrieb am 15.01.10 12:02:42
      Beitrag Nr. 153 ()
      Hoffnungsschimmer für Aktienanleger ???

      Offensichtlich wird den Bundestagsabgeordneten in puncto Aktienanlage immer deutlicher, dass die von ihnen getroffenen Änderungen im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes weit über das Ziel hinaus gehen und Deutsche Anleger gegenüber ihren europäischen Nachbarn massiv benachteiligt werden. Erneut wird Änderungsbedarf gesehen. Diese Art der Benachteiligung ist auch zu eindeutig erkennbar. Womöglich kommt in ein bis zwei Jahren doch noch eine Änderung ?
      Besten Gruß
      maerlin

      http://www.welt.de/die-welt/finanzen/article5854575/Die-Akti…
      Avatar
      schrieb am 15.01.10 17:11:03
      Beitrag Nr. 154 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.743.735 von maerlin am 15.01.10 12:02:42:D


      Ja,ja es lebe das Tagesgeld......;)


      :rolleyes::rolleyes::rolleyes::rolleyes::rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 16.01.10 11:47:00
      Beitrag Nr. 155 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.746.865 von Boersenbommel am 15.01.10 17:11:03ERSTAUNLICH WIDERSPRÜCHLICH ???

      Es ist schon erstaunlich wie wenig dieses Thema auch in Aktienforen diskutiert wird. Das kann ich mir nur so erklären, dass eine große Gruppe von Anlegern, übrigens auch Fondssparern, noch gar nicht begriffen hat was los ist ?
      Da kommt das große Erschrecken dann wohl mit der Post (Abrechnung).
      Ein anderer Teil der Anleger scheint einfach per Steuerhinterziehung ins Ausland abzuwandern und umgeht die Abgeltungsteuer eben auf diese Art und Weise ? Und eine weitere Teilgruppe ist offensichtlich froh, dass die Veräußerungsgewinne innerhalb der ehemaligen Spekulationsfrist von einem Jahr nun nicht mehr nach dem persönlichen Steuersatz abgerechnet wird ?
      Aber bei jeder Erhöhung von 1 Cent an der Zapfsäule aufjaulen ?
      Widersprüchlicher kann man sich wohl kaum verhalten ?
      Besten Gruß
      maerlin
      Avatar
      schrieb am 02.02.10 13:13:32
      Beitrag Nr. 156 ()
      inlaendische thesaurierende fonds

      bei zwei verschiedenen banken habe ich den fonds wkn 847 428 im depot.
      die eine bank hat mir lediglich eine abrechnung ueber die ertragsthesaurierung zukommen lassen. die andere bank hat in einer buchung erst die abgeltungsteuer sowie soli belastet, dann in einer weiteren buchung die steuern - selber betrag - gutgeschrieben.

      wie ist die vorgehensweise bei inlaendischen thesaurierenden fonds?

      "muss" ich darauf keine abgeltungsteuer bezahlen? thesauriert die dws die ertraege abzueglich steuern im fonds?

      kenne mich damit irgendwie ueberhaupt nicht mehr aus.

      DANKE!!!
      Avatar
      schrieb am 02.02.10 13:45:37
      Beitrag Nr. 157 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.862.259 von angkorwat am 02.02.10 13:13:32Steuern werden bei Inländern-Thesaurierern quasi aus dem Fonds entnommen. Wenn Verlusttopf voll ist oder noch ein Freibetrag vorliegt, werden die Steuern (ggfs. anteilig) direkt an den Anleger erstattet. Nur so ist gewährleistet, dass die steuerlichen Gegebenheiten jedes einzelnen auch nur im zu Gute kommen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 22.03.10 21:52:25
      Beitrag Nr. 158 ()
      hi.

      Man muss die Abgeltungssteuer von Auslandskonten erst dann bezahlen, wenn man die Steuererklärung abgibt. Also je spaeter man die Steuererklärung abgibt, desto länger kann man mit Gewinnen weiterhandeln. So verstehe ich den Ablauf.

      und jetzt kommt die Frage: Wie lange kann man die Steuererklärung nich abgeben? Gibt es da noch wenn und aber?

      MfG
      Avatar
      schrieb am 23.03.10 13:31:26
      Beitrag Nr. 159 ()
      Ich habe ein Zweitdepot bei einer zweiten Bank um meine Gewinne nicht mit meinen Verlusten gegen gerechnet zu bekommen. Vorteil für mich: Ich bekomme die abgeführte Abgeltungssteuer durch Gegenrechnen mit meinen Altverlusten in der Steuererklärung zurück.

      Leider weiß man nicht immer im Voraus ob der Trade Gewinn macht http://img.wallstreet-online.de/smilies/frown.gif. Ist mein Investment deutlich im Minus, transferiere ich es auf mein "Verliererdepot". Dies dauert im Schnitt 10 Tage, ist aber riskant, da in der Zeit viel passieren kann.

      Ideal wäre nun ein Zeitdepot bei einer Bank, welches Verlusttöpfe depot-unabhängig führt. Bei der DAB ist dies nicht der Fall. Bei comdirect soll dies möglich sein. Hat jemand damit Erfahrungen in der Praxis. Wie lange dauert es bis Wertpapiere aufs Zweitdepot transferiert sind. Gibt es noch andere Banken, die ein steuerlich getrenntes Zweitdepot für den identischen Depotinhaber anbieten? Ist beim Zweitdepot von comdirect auch ein getrennter Freistellungsauftrag möglich?

      Danke und Grüße an alle
      Avatar
      schrieb am 02.06.10 09:06:28
      Beitrag Nr. 160 ()
      Abgeltungsteuer auf Genussscheingewinne

      Veräußerungsgewinne bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2009 gelten eigentlich als steuerfrei. Ein Schreiben des Finanzministeriums vom Dezember verneint jedoch diesen Bestandsschutz für Genussscheine!
      http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startsei…
      Hier die entsprechende Passage:
      "Übergangsregelung bei obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen (§ 52a Absatz 10 Satz 6 und 7 EStG)
      Für die Veräußerung von obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 5 EStG in der bis 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung findet § 52a Absatz 10 Satz 6 EStG Anwendung."

      Sind schweizerische Genussscheine obligationsähnlich in rechtlichen Sinn oder gilt für diese der Bestandsschutz?

      Gruß
      Welju_Grouv
      Avatar
      schrieb am 02.06.10 09:59:24
      Beitrag Nr. 161 ()
      2 Fragen zur Praxis:

      1) Was mache ich eigentlich, wenn meine theoretischen jährlichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds meinen (bzw. den meiner Kinder) Freistellungsauftrag nicht übersteigen?

      Ist schön. Aber wie 'beweise' (dokumentiere) ich das jährlich, um gegenüber dem Finanzamt beim späteren Verkauf zu zeigen, dass ich keine Abgeltungssteuer darauf zahlen muss?

      2) Ist es tatsächlich so, dass beim Verkauf von thes. Fonds grundsätzlich Abgeltungssteuer berechnet wird, obwohl vorm 1.1.2009 gekauft? Erst im Nschhinein kann man über die Steuerklärung die Steuer zurück fordern.

      Danke! Gruß!
      Avatar
      schrieb am 02.06.10 10:00:03
      Beitrag Nr. 162 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.618.356 von Welju_Grouv am 02.06.10 09:06:28Das kommt darauf an...

      Roche Holding Genusscheine unterlagen bisher dem Halbeinkünfteverfahren und müssten damit unterdie altregelung fallen. Es kommt immer auf die konkrete Ausgestaltung an.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 02.06.10 12:01:54
      Beitrag Nr. 163 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.618.726 von Taxadvisor am 02.06.10 10:00:03Danke Taxadvisor,
      genau um jene Roche-Genüsse geht es mir.

      Laut Roche-Statuten und nach schweizerischem Recht sind sie nicht Teil des Aktienkapitals, andererseits hat "jeder Genussschein den gleichen Anteil am Bilanzgewinn und an dem nach Rückzahlung des Aktienkapitals und des Partizipationskapitals verbleibenden Liquidationsergebnis wie eine der Aktien" und auch ein fixer Gewinnbezug (ein typisches "einfaches" Gläubigerrecht) ist nicht gegeben.

      Die Differenzierung von Genussrechten erfolgt nach "gesellschafterähnlichen" und "obligationenartigen". Da Inhaber von Roche-Genussscheinen weder Aktionäre noch Gesellschafter sind, unterscheiden sich deutsche GS von jenen schweizerischen vor allem durch einen festen maximalen Ausschüttungsbetrag, eine begrenzte Laufzeit und bevorzugte Behandlung bei Liquidation.

      Erträge dt. Genussscheine werden – wenn ich mich recht entsinne – als Zinsgutschriften gehandelt und die Ausschüttungen bei Roche-Genüsse als Dividendengutschrift (bis 2008 nach dem von Dir erwähnten Halbeinkünfteverfahren).
      Nach jenem Schreiben aus dem BMF war ich mir nur nicht hundertprozentig sicher, ob dies beim Zinsabschlag auf Veräußerungsgewinne nun auch so bleibt.

      Gruß
      Welju
      Avatar
      schrieb am 03.06.10 11:47:56
      Beitrag Nr. 164 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.618.720 von rockdj am 02.06.10 09:59:24:D


      Für deine lieben Kinder jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben und die Erträge laufend angeben.


      Bessere Variante, keine thsaurienden Ausländischen Fonds kaufen, sondern nur ausschüttende. Leider hat die Fondsindustrie die steuerliche Benachteiligung der deutschen Anleger seit 2 Jahren noch nicht mitbekommen.


      Ich kaufe selst solche Fonds nicht mehr.:p:p:p:p:p


      :rolleyes::rolleyes::rolleyes::rolleyes::rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 03.06.10 12:39:41
      Beitrag Nr. 165 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.618.720 von rockdj am 02.06.10 09:59:241) Eine Liste führen, in der jedes Jahr die Thesaurierung der Fonds aufgenommen werden, zusammen mit den Erträgnisaufstellungen/Jahressteuerbescheinigungen aufbewahren.

      2) Hier hat sich NICHTS geändert. Auch bisher waren die Erträge jährlich zu versteuern und beim Verkauf wurde die Steuer nachbelastet, die man sich dann erstatten lassen konnte.

      Das betrifft natürlich nur ausländische Fonds, bei inländischen Thesaurierern wird die AbgSt aus dem Fondsvermögen entnommen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 03.06.10 12:45:39
      Beitrag Nr. 166 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.626.445 von Taxadvisor am 03.06.10 12:39:41:confused:

      Da wäre ich vorsichtig mit der Behauptung:


      Die Aufbewahrung der Jahressteuerbescheinigungen ist nach meinem Verständnis noch kein Beweis, das Du jährlich die anteilige Besteuerung wünscht.

      :rolleyes::rolleyes::rolleyes::rolleyes::rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 03.06.10 15:10:36
      Beitrag Nr. 167 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.626.491 von Boersenbommel am 03.06.10 12:45:39das Du jährlich die anteilige Besteuerung wünscht.
      "Wünsch Dir was" gab es mal im Fernsehen, aber nicht bei der Besteuerung von Investmentfonds...

      Du musst nachweisen, dass Du die Fonds jeweils versteuert hast bzw. dass keine Steuer angefallen ist/wäre. Wenn Du keine Steuererklärung abgibst, macht man das so wie beschrieben.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 03.06.10 16:18:05
      Beitrag Nr. 168 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.627.390 von Taxadvisor am 03.06.10 15:10:36:confused:


      Wo steht das genau.....:confused:


      :rolleyes::rolleyes::rolleyes::rolleyes::rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 03.06.10 16:23:08
      Beitrag Nr. 169 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.627.785 von Boersenbommel am 03.06.10 16:18:05Wünsch Dir was war eine österreichisch-deutsch-schweizerische TV-Spielshow als Gemeinschaftsproduktion unter Federführung des ORF, die vom 20. Dezember 1969 bis 1972 im ZDF ausgestrahlt wurde.

      Quelle: Wikipedia

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 03.06.10 16:25:48
      Beitrag Nr. 170 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.627.785 von Boersenbommel am 03.06.10 16:18:05Oder meintet Du das hier:

      § 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG:

      Die ausschüttungsgleichen Erträge (vulgo: Thesaurierungen) gelten außer in den Fällen des § 22 Nr. 5 EStG (Altersvorsogeverträge) mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen.

      Gem. § 11 EStG tritt mit Zufluß Steuerpflicht ein.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 03.06.10 18:30:25
      Beitrag Nr. 171 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.627.815 von Taxadvisor am 03.06.10 16:23:08:laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 03.06.10 19:51:15
      Beitrag Nr. 172 ()
      Hallo,

      wie läuft das mit der Abgeltungssteuer beim Forex Handel, wird die auch sofort automatisch abgeführt oder muss es durch die Steuererklärung angegeben werden?

      MfG
      Avatar
      schrieb am 03.06.10 20:34:05
      Beitrag Nr. 173 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.627.837 von Taxadvisor am 03.06.10 16:25:48:):)


      Danke, Du verstehst Dein Handwerk, da s schaue ich mir mal Näher an.


      :rolleyes::rolleyes::rolleyes::rolleyes::rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 04.06.10 10:36:03
      Beitrag Nr. 174 ()
      Danke für die Antworten!


      @ Börsenbommel

      Die Praxis mit ausl. thes. Fonds war mir zum Kaufzeitpunkt nicht klar. Ist natürlich ärgerlich.
      Avatar
      schrieb am 18.06.10 17:16:09
      Beitrag Nr. 175 ()
      Hallo,

      ich habe gesehen, dass bei der Steuerberechnung meiner Bank nur die reine Differenz zwischen Kauf- und Verkaufskurs versteuert wurde. Es wurden jedoch nicht die gazahlten Transaktionskosten abgezogen. Kann man sich die dafür zuviel gezahlten Steuern bei der Steuererklärung zurückholen?
      Avatar
      schrieb am 18.06.10 18:17:08
      Beitrag Nr. 176 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.706.080 von Ponocny am 18.06.10 17:16:09Ja, Belege beifügen und auf Anlage KAP ankreuzen: Überprüfung Steuereinbehalt.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 19.06.10 15:43:12
      Beitrag Nr. 177 ()
      Hallo Allerseits,
      Ich habe vor 3 Monaten einen Genußschein (WKN 802721) zu EUR 700,- gekauft, der demnächst wertlos aus meinem Depot ausgebucht wird.
      Kann ich dann diesen Verlust von EUR 700,- irgendwie steuerlich geltend machen, z.B. indem ich den Ausbuchungsbeleg in meiner 2010er Steuererklärung beifüge und diesen Verlust damit erkläre?

      VG Stefan
      Avatar
      schrieb am 19.06.10 18:31:59
      Beitrag Nr. 178 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.708.820 von sl66 am 19.06.10 15:43:12Ich denke ja, so ist die AbgSt angelegt, das impliziert m.E. eine Wertzuwachsbesteuerung zwingend.

      Die FÄ gehen aber davon aus, dass Wertverluste aus Pleiten/Insolvenzen nicht berücksichtigungsfähig sind. Wenn möglich vorher, zur Not privat verkaufen.

      Viele Grüße
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 19.06.10 23:57:07
      Beitrag Nr. 179 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.709.141 von Taxadvisor am 19.06.10 18:31:59Danke Taxadvisor (auch für die vielen anderen tollen Beiträge bisher)
      Allerdings bin ich etwas schwer von Begriff, was den ersten Satz Deiner Antwort angeht.
      Darf ich Dich so verstehen, dass Du aus Gerechtigkeitsgründen eine Geltendmachung
      der EUR 700,- befürworten würdest, aber dass das Steuerrecht dieses halt nicht erlaubt?

      Ich habe nach Stundenlagen Googeln und unterschiedlichen Antworten immer noch ein
      Widersprüchliches Bild der Sachlage. Daher würde ich mich sehr über noch mehr Klarheit freuen.

      VG Stefan
      Avatar
      schrieb am 20.06.10 16:21:20
      Beitrag Nr. 180 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.709.667 von sl66 am 19.06.10 23:57:07Ja, wer eine umfassende Wertzuwachsbesteuerung OHNE Ausnahmen einführt, muss m.E. die Verluste gelten lassen. Das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 stellt in Tz. 60 allerdings klar:

      60 Der Forderungsausfall ist keine Veräußerung i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG. Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forderung sind einkommensteuerrechtlich insoweit ohne Bedeutung.

      Ich würde es -sofern die Bank das nicht in den Verlusttopf einstellt- auf eine Klage ankommen lassen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 20.06.10 22:54:56
      Beitrag Nr. 181 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.710.751 von Taxadvisor am 20.06.10 16:21:20Nochmals Vielen Dank.
      Es fiel mir einfach schwer, zu verstehen, dass das FA tatsächlich so blödsinnig entscheidet.
      Ich werde den Genußschein verkaufen und den Fall als Lehrgeld verbuchen.
      Ich hoffe, Du bist einverstanden, wenn ich Deine Antwort auch in anderen Foren verbreite.

      VG Stefan
      Avatar
      schrieb am 21.06.10 18:33:10
      Beitrag Nr. 182 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.708.820 von sl66 am 19.06.10 15:43:12Hallo sl66,
      nur mal eine Nachfrage zum Wertpapier: Die WKN 802721 kann es ja wohl nicht sein - der Genußschein ist ja schon 1999 ausgelaufen.

      Auf den Genußschein, der innerhalb von drei Monaten wertlos wird bin ich schon gespannt ... wie lautet denn die korrekte WKN/ISIN?

      Rene
      Avatar
      schrieb am 21.06.10 20:14:36
      Beitrag Nr. 183 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.715.389 von ReneBanker am 21.06.10 18:33:10Entschuldigung Rene! Ich habe die WKN falsch getippt!
      Die korrekte WKN lautet: 812721 (Hypo Real Estate Bank AG Genußsch. S.2 98/31.12.2009)

      Dieser GS ist bereits heruntergeschrieben und muss demnächst (bei korrekter, prospektgemäßer Berücksichtigung der Jahresverluste) zu ca. 15% zurückgezahlt werden.
      Da der Emittent aber einen Jahresverlust doppelt zählt, kommt er auf einen negativen Rückzahlungswert. Netterweise verzichtet er darauf, von seinen Gläubigern diesen Betrag ausbezahlt zu bekommen und hat einfach in einer AdHoc erklärt, keine Zahlung leisten zu wollen.

      Witzigerweise hat es bereits letzte Woche ein Delisting gegeben und mein Broker hat bereits den GS wertlos aus meinem Depot gebucht.
      Dann wurde der wieder in DUS gelistet, Mein Broker hat ihn wieder ins Depot eingebucht und den Ausbuchungsvorgang storniert.

      Heute habe ich ihn nun in DUS verkauft und zumindest meinen Verlustverrechnungstopf mit ca. EUR 400 gefüllt.

      Jetzt kann sich also der Emi umentscheiden und doch noch zahlen.

      Wenn dieses Thema jemanden sehr interessiert, dann findet er eine sehr kompetente Diskussion im WPF: http://www.wertpapier-forum.de/topic/30891-deutsche-pfandbri…
      Und sicherlich auch irgendwo im BondBoard.

      VG Stefan
      Avatar
      schrieb am 22.06.10 00:15:47
      Beitrag Nr. 184 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.716.119 von sl66 am 21.06.10 20:14:36Hallo Stefan,
      vielen Dank für die schnelle Antwort und die Erklärung - kann ich nachvollziehen!

      Schöne Woche noch!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 24.06.10 19:01:48
      Beitrag Nr. 185 ()
      sind Bonusaktien automatisch steuerpflichtig bei Eingang ins Depot?
      Mein Fall:
      hatte 2.000 Aktien Kurswert 4,70EUR im Depot
      am 29.04. gab es "Bonusaktien" im Verhältnis 1:1
      und 0,037EUR pro Aktie Dividende
      nach Ausgabe der "Bonusaktien" fiel der Kurs logischerweise von 4,70 auf 2,29EUR
      (eine Halbierung)
      Die Bank hat mir gleich 25% + 5,5% für die erhaltenen Aktien zum Kurs von 2,29EUR
      berechnet. D.h. ich habe 1.206 EUR bezahlen müssen für den Aktiensplitt.
      Habe aber in Wirklichkeit ja keinen Gewinn gemacht, selbst wenn ich die 2.000Stück
      jetzt veräußern würde.
      Hier läuft doch etwas falsch, oder?
      Was kann ich ggf. dagegen tun?
      Avatar
      schrieb am 24.06.10 20:17:54
      Beitrag Nr. 186 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.733.212 von OpaDago am 24.06.10 19:01:48Wenn es "echte" Bonusaktien i.S.e. Stockdividende sind, ist das richtig, dann werden auch die neuen Stücke mit AK von 2,29 eingebucht.

      Welche Aktie war das denn?

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 25.06.10 01:44:18
      Beitrag Nr. 187 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.733.617 von Taxadvisor am 24.06.10 20:17:54Anhui conch cement Co. Ltd.

      Was ist da richtig?

      Natürlich werden sie mit 2,29 eingebucht, mit was denn sonst?

      Bei meiner Frage geht es ja darum:
      durch das entstandene Splitting (da die Firma ja kein Kapital aus dem Orbit
      empfangen hat sind die ""neuen Aktien"" doch nur die halben alten Aktien mal 2)
      ist doch kein Gewinn entstanden und es handelt sich um kein Geschenk, da sich
      der Kurs aus der Logik heraus automatisch halbieren musste.
      Es wurde aber Abgeltungssteuer erhoben. Faktisch wurden Steuern erhoben wo
      kein Gewinn entstanden ist.

      Somit habe ich 30,5% mit dem Splitting verloren.

      Durfte die Bank mir Steuern belasten, ohne dass Gewinn entstanden ist?

      Hier muss doch etwas nicht stimmen, bzw. eine Regelung geben, die auf diesen
      Umstand eingeht. Und da habe ich halt gehofft jemand zu finden der sich damit
      auskennt, der weiß wie ich die Kohle wieder bekommen kann.
      Vielleicht findet sich noch jemand.
      Natürlich werde ich ggf. über den Rechtsweg die Sache klären lassen müssen,
      ich gehe aber davon aus, nicht der einzige Anleger in Deutschland zu sein der
      davon betroffen ist und hoffe nicht der einzige zu sein der sich das nicht gefallen lassen will.
      Avatar
      schrieb am 25.06.10 08:31:07
      Beitrag Nr. 188 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.734.671 von OpaDago am 25.06.10 01:44:18>>Somit habe ich 30,5% mit dem Splitting verloren.

      Wahscheinlich hast Du nichts verloren.
      Wenn Dein Broker Dein Depot so führt:
      2000 Aktien mit AK <was Du mal bezahlt hast (z.B. 4,70)> EUR
      2000 Aktien mit AK 2,29 EUR
      Dann stellt er Dich nicht schlechter, als wenn Du Aktien unmittelbar vor dem Split zu 4,70 EUR verkauft hättest.
      DENN:
      Nehmen wir mal an, Du hättest die 2000 Aktien ursprünglich zu 4,70 EUR gekauft.
      Dann hättest Du, wenn Du alle 2000 Aktien unmittelbar vor dem Split zu 4,70 EUR verkauft hättest, keine Abgeltungssteuer bezahlt.
      Wenn Du nun heute alle 4000 Aktien zu 2,29 EUR verkaufst, bezahlst Du für die 2000 neuen keine Abgeltungssteuer und bekommst für die 2000 alten eine Gutschrift von 1.206 EUR.

      VG Stefan (Steuerlaie)
      Avatar
      schrieb am 25.06.10 08:33:17
      Beitrag Nr. 189 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.734.671 von OpaDago am 25.06.10 01:44:18Entschuldige, dass ich Dir helfen wollte, kommt nicht wieder vor....

      Gruß
      Taxadvisor

      d) Zuteilung von Anteilen ohne Gegenleistung (§ 20 Absatz 4a Satz 5 EStG)
      Bezug von Bonus-Aktien

      111 Werden Aktien von einer Aktiengesellschaft oder einem Dritten ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben und stammen sie nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Bonusaktien oder Freianteile)(ist hier aber nicht erfüllt, es handelt sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln), sind gemäß § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG die Einkünfte aus ihrem Bezug und die Anschaffungskosten mit 0 € anzusetzen, wenn die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Von dieser Vermutung ist bei ausländischen Sachverhalten in der Regel auszugehen. Dies gilt nicht, wenn dem Anleger nach ausländischem Recht (z. B. Niederlande) ein Wahlrecht zwischen Dividende und Freianteilen zusteht.

      112 Bei inländischen Sachverhalten ist davon auszugehen, dass die Erträge durch entsprechende Angaben des Emittenten zu ermitteln sein werden. § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG findet insoweit keine Anwendung. Als Anschaffungskosten der Bonusaktien oder Freianteile zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei späterem Verkauf ist der Wert anzusetzen, der bei ihrem Bezug als Einkünfte (einschließlich ggf. steuerfrei bleibender Teile) angesetzt wurde.

      Anwendung der Auffangregelung bei unklaren Sachverhalten

      116 Ist die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Einbuchung neuer Stücke auf Grund von Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsbeurteilung zweifelhaft (z. B. Einbuchung als Bonus- oder Gratisaktie), findet § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG Anwendung.


      Wenn die neuen Stücke als Neubestand gelten und mit AK von 2,29 eingebucht wurden, führt die Behandlung mit Steuerbelastung zum gleichen Ergebnis wie eine Einbuchung als Neubestand mit Null, allerdings sind die Ausgleichsmöglichkeiten im Verlustfall schlechter. Das Schütt-aus-hol-zurück würde ja auch zum gleichen Ergebnis führen.
      Avatar
      schrieb am 21.09.10 13:21:20
      Beitrag Nr. 190 ()
      Eine generelle Frage - ist die Abgeltungssteuer nicht verfassungswidrig?

      Meine Erachtens verstösst sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung - während Spekulationsgewinne von Fonds und Kapitalgesellschaften nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, werden Privatanleger einer Steuer unterworfen, die für andere nicht zu gelten scheint.

      So hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1992 in einem Urteil entschieden:

      „Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 <88>;). Die rechtliche Unterscheidung muß also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden.“

      Wenn aber der Anleger in einem Fonds begünstigt wird, in dem die Transaktionen im Fondsvermögen nicht der Abgeltungssteuer unterliegen und der Privatinvestor jede seiner Transaktionen Abgeltungssteuerpflichtig sind, dann sehe ich hier einen Verstoss gegen Art.3 (1) des Grundgesetz.

      Weis jemand diesbezüglich über anhänige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht oder einer anderen Instanz der Gerichte Bescheid?

      Viele Grüsse.

      M.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 21.09.10 13:31:04
      Beitrag Nr. 191 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.184.663 von Macrocosmonaut am 21.09.10 13:21:20Verfahren ist m.W. noch nicht anhängig.

      Die Gewinne auf der Fondsebene sind aber nur solange steuerfrei, so lange sie nicht ausgeschüttet werden. Mit Veräußerung der Fondsanteile oder Ausschüttung wird die Ungleichbehandlung weitestgehend aufgeholt. Da gibt es Felder, die weitaus mehr Chancen auf Erfolg versprechen (z.B. Werbungskosten, Steuersatzspreizung).

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 21.09.10 17:31:16
      Beitrag Nr. 192 ()
      :confused:


      Wie werden eigentlich ADR behandelt ???


      Sind das Aktien oder sonstige Wertpapiere ?????
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.09.10 09:07:56
      Beitrag Nr. 193 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.186.521 von Boersenbommel am 21.09.10 17:31:16Der Gesetzeswortlaut schliesst sie von den Aktien aus, so war auch zunächst die Auffassung der Verwaltung, im Schreiben vom 22.12.2009 (Rn 228) werden sie jedoch den Aktien gleichgestellt.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 14.10.10 17:33:58
      Beitrag Nr. 194 ()
      hallo , habe einen verständnisfrage - bin da noch nicht so richtig schlau geworden aus den beiträgen hier:

      angenommen ich mache mit aktiengeschäften im jahr 2010 unterm strich ein plus. und im gleichen jahr mit ko-zertifikaten oder cfds verlust . werden die aktiengewinne mit den zertifikatverlusten verrrechnet ?


      wenn ich es recht verstanden habe , nein - insofern heißt das wohl verluste sind privatsache und gewinne werden abgeschöpft -mal platt gesprochen ?

      danke sehr, wenn das mir mal jemand erklären könnte. wenn das so stimmt, wäre die einzigste abhilfe man handelt nur aktien bzw nur zertifikate?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 14.10.10 17:40:59
      Beitrag Nr. 195 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.322.929 von peterjena am 14.10.10 17:33:58Aktienverluste können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.
      Andere Verluste können mit Zinsen, Dividenden, anderen Gewinnen und Aktiengewinnen verrechnet werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 14.10.10 21:33:10
      Beitrag Nr. 196 ()
      Moin,

      ich sitze gerade (etwas spät) beim Lohnsteuerjahresausgleich für 2009.
      Da ich ein Depot bei Nordnet habe, muss ich die Aktiengewinne ja selber abführen.

      Nun meine Frage bezüglich der Abgeltungssteuer.

      Ich habe manche Aktien im Jahr 2008 gekauft und 2009 einige mit Gewinn und manche mit Verlust verkauft.

      Gilt für diese Aktien auch die neue Abgeltungssteuer (also muss ich mich dann um nichts mehr kümmern und kann das so abgeben?) ...oder muss ich alle im Jahr 2008 gekauften und 2009 verkauften Aktien aus der Jahresbescheinigung herausrechnen und mit dem Steuersatz von 2008, also dem Halbeinkünfteverfahren berechnen?

      Vielen Dank für jede Antwort.

      Grüße
      PoB
      9 Antworten
      Avatar
      schrieb am 14.10.10 22:58:15
      Beitrag Nr. 197 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.325.093 von PolyesterBauer am 14.10.10 21:33:10Für die (Aktien-)Käufe aus 2008 gilt noch das alte Recht, also Jahresfrist und HEV. Erklärung erfolgt über Anlage SO.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 14.10.10 23:01:00
      Beitrag Nr. 198 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.325.093 von PolyesterBauer am 14.10.10 21:33:10Hallo PoB,
      bei einem Kauf vor 2009 gilt noch das alte Steuerrecht:

      Hast Du die Aktien über 12 Monate im Depot sind die Kursgewinne/-velust steuerfrei.

      Hast Du sie vor Ablauf dieser Frist verkauft, sind die Gewinne (und Verluste) steuerpflichtig. Es gilt das Halbeinkünfteverfahren. Sofern Du die Freigrenze von 600 Euro überschreitest musst Du den Gewinn dann mit Deinem individuellen Steuersatz (vom Jahr des Verkaufs = also 2009) versteuern.

      Die Gewinne sind nicht als Kapitaleinkünfte sonders (wie früher auch) als sonstige Einkünfte anzugeben!

      Rene
      7 Antworten
      Avatar
      schrieb am 15.10.10 10:03:13
      Beitrag Nr. 199 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.325.858 von ReneBanker am 14.10.10 23:01:00Hallo Rene,

      vielen Dank für deine Antwort!!!

      Ist natürlich großer Mist wie in meinem Fall, da ich die in 2008 gekauften Aktien in 2009 insgesamt mit einem großen Verlust verkauft habe. Somit kann ich diesen Betrag zwar in 2008 von den Gewinnen wieder abziehen und bekomme eine Gutschrift. Aber die Gewinne in 2009 steigen dadurch erheblich und dann eben mit den 25% plus Soli statt nach dem Halbeinkünfteverfahren.

      Das bedeutet, dass ich nun durch die Verkäufe der 2008er Aktien in 2009 rund 10% mehr zahlen muss. Großer Mist.

      Viele Grüße
      PoB
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 15.10.10 10:46:57
      Beitrag Nr. 200 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.327.200 von PolyesterBauer am 15.10.10 10:03:13???

      Du kannst die Verluste aus 2009 aus den in 2008 gekauften Aktien auch mit Veräußerungsgewinnen, die in der Steuerbescheinigung für 2009 ausgewiesen werden, verrechnen lassen (soweit das Programm der Fä in Deinem Bundesland das schon kann). Dafür müssen auf dem Formular KAP nur in Zeile 59 eine 1 bzw. Kreuzchen gesetzt werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 15.10.10 12:00:51
      Beitrag Nr. 201 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.327.582 von Taxadvisor am 15.10.10 10:46:57Hallo Taxadvisor, vielen Dank für deine Nachricht!!!
      Also wenn das stimmt, hast du einen gut bei mir!

      Also zusammengefasst:
      1. Von Nordnet habe ich eine Jahresteuerbescheinigung 2009.
      2. Der abschließende Jahres-Gewinn 2009 (Realisierter Gewinn/Verlust) beinhaltet auch die Verluste aus den Verkäufen der Aktien, die ich in 2008 gekauft und 2009 verkauft habe.
      S.h. es wurden die Veräußerungsgewinne für 2009 mit den Verlusten aus Verkäufen der Aktien, die ich 2008 gekauft habe, verrechnet.

      3. Nach deinem Hinweis müsste ich doch dann also alles so lassen können und bräuchte die 2008er Verluste nicht mehr aus der Nordnet Jahresbescheinigung für 2009 herausrechnen. Das hieße, diese Verluste würden im 2009er Jahresausgleich mit angerechnet werden können.
      Dazu müsste ich dann (ich habe den Bogen gerade vor mir liegen) lediglich in Zeile 59 Nummer 134 und 135 mit Kreuzchen versehen.
      (Denke mal, das Hamburger Finanzamt wird das Programm schon haben)

      Ist das alles so richtig, wie ich das sehe?

      Das wäre grandios. Denn dann würde ich satte 10% Steuern auf Gewinne/Verluste 2008/2009 sparen.

      Viele
      Grüße
      PoB
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 15.10.10 12:13:21
      Beitrag Nr. 202 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.328.319 von PolyesterBauer am 15.10.10 12:00:51Nein:

      Die Verluste der Alt-Positionen müssen schon über die Anlage SO erklärt werden. Außerdem muss natürlich geprüft werden, ob die Bescheinigung mit den Gewinnen richtig ist, und ob bei allen Alt-Geschäften die Jahresfrist eingehalten wurde.

      Ich dachte, nordnet ist Auslandsbroker, da dürftest Du keine Jahressteuerbescheinigungen erhalten haben.

      In Hamburg läuft das Programm wohl noch nicht richtig rund, außerdem sind ja jetzt gerade wieder zwei FA umgezogen....

      Gruß
      Taxadvisor

      Du kannst uns trotzdem gerne ein Eis vorbei bringen ;)
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 15.10.10 12:40:26
      Beitrag Nr. 203 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.328.423 von Taxadvisor am 15.10.10 12:13:21Die Aktien wurde allesamt kein Jahr gehalten, also innerhalb der ehemaligen Spekufrist wieder verkauft.

      Beispiel: Ich kaufte im September 2008 1000 Stück von Aktie X und verkaufte diese dann im März 2009.
      Dieser Verlust ging dann nicht mehr mit in die Jahresendabrechnung 2008 ein, sondern wurde in der von 2009 verrechnet.
      Das wäre so natürlich um so besser für mich, da sich dadurch der Gewinn im steuerlich teurerem Jahr 2009 verringert.
      Eigentlich war das doch auch sonst immer so, dass alles, was VERkauft wird, in eine Jahresendabrechnung mit eingeht. Aus diesem Grund hatte ich meine "schlechten" Aktien ja auch über den Jahreswechsel 2008/2009 gehalten.

      Wenn ich nun aber diese Verluste aus der Jahresbescheinigung 2009 herausrechnen muss und wieder in das Jahr 2008 zurückrechnen muss, steigt mein Gewinn 2009 an, während mein Gewinn 2008 reduziert wird. Was alles steuerlich sehr viel schlechter für mich wäre.


      Du hast Recht, Taxadvisor, bei Nordnet geben Sie Jahresendabrechnungen aus, die aber vom Finanzamt so anerkannt werden.

      Aber viel schlauer bin ich noch nicht, wie das nun mit den Verlusten ist... :(
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 15.10.10 14:04:03
      Beitrag Nr. 204 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.328.643 von PolyesterBauer am 15.10.10 12:40:26Falsch verstanden:

      Die Erklärung in der Anlage SO bewirkt nicht, dass es in 2008 zu versteuern ist. Es sind nur andere Einkunftsarten, die aber mit einander verrechnbar sind.

      Außerdem: Ob der Gewinn in 2009 anstigt, ist doch relativ egal: ab 2009 gilt doch 25% auf Alles. Und wenn Dein allgemeiner Steuersatz in 2008 deutlich unter 25% lag, und dies auch in 2009 so ist, gibt es doch die Günstigerprüfung?

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 15.10.10 15:52:42
      Beitrag Nr. 205 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.329.377 von Taxadvisor am 15.10.10 14:04:03Vielen Dank nochmals für deine Antwort,

      ich denke, so langsam komm ich dahinter, wie das zu behandeln ist. Der für mich wichtigste Punkt ist halt, dass ich diese Verluste, die ich mit den in 09/2008 gekauften und 03/2009 verkauften Aktien eingefahren habe, nicht zwangsläufig rückwirkend in 2008 versteuern muss, und dies in der Anlage SO Zeile 59 beantragen muss.

      Ein virtuelles Eis an dich, Taxadvisor. Und beste Wochenendwünsche sowieso. :)

      Viele Grüße
      PoB
      Avatar
      schrieb am 17.10.10 15:01:21
      Beitrag Nr. 206 ()
      Hi miteinander,
      ich bin erst jetzt auf diese Rubrik gestoßen und denke mir vielleicht gibt es für mein Problem auch einen Tipp.
      Ich hab Fonds und Aktien teilweise schon sehr lange, hab in 2007 die Bank/Depot gewechselt und dabei sind Einstandskurse nicht mit übertragen worden.
      Die alten Kaufunterlagen hab ich auch nicht mehr.
      Beim jetzigen Verkauf wird mir von der Bank ein fiktiver Gewinn unterstellt und entsprechend Steuer abgezogen.
      Wie komme ich an Ersatz-Einstandskurse?
      Kann jemand helfen?
      Dankbarer Gruß an freundliche Helfer.
      dukati01
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 18.10.10 09:50:59
      Beitrag Nr. 207 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.337.550 von dukati01 am 17.10.10 15:01:21Also ich sehe das so:
      wenn du deinen Fonds bei einer deutschen Bank gekauft hast, ist alles kein Problem. Die muss den Kaufbeleg dafür noch haben. Also anrufen und anfordern. Dann kannst du den entweder deiner neuen Bank zusenden und die ändern das im System inkl. Gutschrift der Differenz oder aber du holst dir die angefallene Differenz im neuen Jahr beim Finanzamt zurück.

      Grüße
      PoB
      Avatar
      schrieb am 18.10.10 12:09:26
      Beitrag Nr. 208 ()
      Hallo dukati01,

      meines Erachtens durfte gar keine Ersatzbemessungsgrundlage angewandt werden, da der Bank zumindest die Anschaffung vor 2008 bekannt war. Bei der Umstellung auf die Abgeltungsteuer hätten diese Wertpapiere mit "steuerfrei" geschlüsselt werden müssen (Comdirect macht das jedenfalls so). Ich würde mich daher zuerst an die aktuelle Bank halten.

      Je nachdem, wie lange es her ist, könnte die alte Depotbank auch noch Kopien erstellen, aber gratis wird das nicht sein (insbesondere für Nichtkunden).

      Eine weitere Möglichkeit wäre, dass du beim Finanzamt einen Depotauszug von Ende 2007 einreichst. Damit wäre belegt, dass du die Wertpapiere bereits mehr als ein Jahr besessen hast und sie sich daher bereits außerhalb der Spekulationsfrist befanden.

      Zusatzfrage: Handelt es sich bei den Fonds vielleicht um thesaurierende Fonds und wurden die fiktiven Ausschüttungen nicht regelmäßig versteuert (imho hatte man früher ein Wahlrecht, ob laufend oder erst am Ende versteuert wird)? Dann gäbe es zumindest keine steuerfreien Kursgewinne und du brauchst unbedingt die Einstandskurse.

      MfG Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 18.10.10 12:16:07
      Beitrag Nr. 209 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.340.246 von reckoner am 18.10.10 12:09:26Hallo Stefan
      Danke für die Hinweise, besonders das Beispiel von Comdirect.
      Die Fonds waren ausschüttend.
      Ich werde nochmal mit meiner derzeitigen Bank reden, Danke.
      Gruß dukati
      Avatar
      schrieb am 20.10.10 16:24:29
      Beitrag Nr. 210 ()
      Moin,

      eine von mir nach dem 31.12.2008 erworbene australische Goldminen-Aktie wird nun vermutlich übernommen. Dabei soll es zu einem Aktientausch kommen, für eine Aktie werde ich 0,31 Aktien der übernehmenden Gesellschaft bekommen. Ich frage mich nun, wie das abgeltungstechnisch behandelt wird, da ich mit der zu übernehmenden Aktie rund 40 Prozent Gewinn gemacht habe. Wenn jetzt einfach 1:0,31 getauscht wird und die neuen Aktien eingebucht werden, gilt dann als Anschaffungskurs der neu ins Depot kommenden Gesellschaft der Kurs am Tag der Einbuchung? Könnte es tatsächlich sein, dass es dann tatsächlich den Fall gäbe, dass man um die bislang aufgelaufene Abgeltungssteuer vorbei käme? Habt Ihr dahingehend Erfahrungen? Thanx für Hinweise
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 20.10.10 17:41:42
      Beitrag Nr. 211 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.358.818 von jacomo1 am 20.10.10 16:24:29Moin,

      meines Wissens nach werden die Einstandskurse aus der alten Aktie in die neue übernommen.

      Wenn Du also 100 alte Aktien zu jeweils 1 Euro gekauft hast (Einstand insgesamt 100 Euro), so werden diese 100 Euro auf die 31 neuen Aktien übertragen. Die neuen Aktien stehen dann mit EUR 3,2258 p.St. ein.

      Daß ein Umtausch wie ein Verkauf und Neukauf behandelt wurde, war vor Abgeltungssteuer so. Seit dem 1.1.2009 läuft es so wie oben dargestellt.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 21.10.10 13:27:32
      Beitrag Nr. 212 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.359.566 von JuliaPapa am 20.10.10 17:41:42Das gilt doch aber nur für den Fall des Tauschs einer Auslandsaktie in eine Auslandsaktie (wie im Fall der Goldmine), denn:

      Auszug BMF Schreiben vom 22.12.2009:

      Rz.64
      "Beim Tausch von Aktien eines Unternehmens gegen Aktien eines anderen Unternehmens werden die bisher gehaltenen Aktien veräußert und die erlangten Aktien erworben, soweit nicht die Voraussetzungen des § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG (vgl. Rz. 100) vorliegen. Entsprechendes gilt für den Tausch von anderen Wertpapieren."

      Rz.100
      § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG umfasst Verschmelzungen, Aufspaltungen und qualifizierte Anteilstauschvorgänge, die im Ausland stattfinden. In diesen Fällen, in denen der Anteilseigner eines Unternehmens für die Hingabe der Anteile einer Gesellschaft neue Anteile einer anderen Gesellschaft erhält, treten die erhaltenen Anteile an die Stelle der hingegebenen Anteile. Die Anschaffungskosten der hingegebenen Anteile werden in den neuen Anteilen fortgeführt. Der Anteilstausch stellt hierbei keine Veräußerung nach § 20 Absatz 2 EStG dar...

      Oder gibt es inzwischen schon wieder eine neuere Regelung?
      Avatar
      schrieb am 23.10.10 06:38:54
      Beitrag Nr. 213 ()
      Eine absolute Anfängerfrage, die mir leider immer noch unklar ist:

      Wenn man eine EkSt-Erklärung macht, muss man dann alle Einkünfte, für die man bereits Abgeltungssteuer bezahlt hat, angeben oder darf man auch einen Teil davon auslassen, da man ja bereits die Steuern dafür bezahlt hat?
      Mein Steuerberater sagt: Man darf nichts auslassen.
      Die Meisten Google-Fundstellen sagen: Man darf.

      VG Stefan
      Avatar
      schrieb am 23.10.10 15:48:16
      Beitrag Nr. 214 ()
      Hallo sl66,

      seit Einführung der Abgeltungsteuer muss man Kapitalerträge nicht mehr erklären, solange von der Bank alles richtig abgerechnet wurde. Das ist beispielsweise nicht der Fall bei ausländischen Banken, oder wenn die Bank eine Ersatzbemessungsgrundlage verwendet hat, oder wenn der Sparer-Pauschbetrag nicht komplett ausgenutzt wurde, oder oder oder ... (für all diese Sachen ist KAP Zeile 5 zu wählen)

      Wenn nur die Kirchensteuer nicht abgeführt wurde, reicht eine vereinfachte Angabe (KAP Zeile 6, 49 und 50).

      Wer nur ein geringes Einkommen hat und bei dem Kapitalertragsteuern abgeführt wurden, sollte schon im eigenen Interesse die Kapitalerträge erklären und die Günstigerprüfung beantragen (KAP Zeile 4).

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 23.10.10 18:50:30
      Beitrag Nr. 215 ()
      Hallo sl66,

      deine Hauptfrage hatte ich gar nicht beantwortet: Man darf auch einzelne Banken auslassen. Genau dafür gibt es übrigens die Zeile 14a KAP, dort gehört der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag der NICHT erklärten Erträge hin.

      Und nach nochmaligen Lesen finde ich meinen Beitrag auch etwas unkorrekt, denn nicht bei allen Beispielen muss man es angeben, man sollte aber, da es Steuern zurück gibt (Ersatzbemessungsgrundlage, Sparer-Pauschbetrag nicht komplett ausgenutzt).

      MfG Stefan
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 24.10.10 19:22:32
      Beitrag Nr. 216 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.379.155 von reckoner am 23.10.10 18:50:30Danke! Wenn das stimmt, hilft es mir sehr weiter!
      Das bedeutet dann ja auch, dass jeder Steuerpflichtige nur soviel bereits abgegoltene Erträge erklären sollte, bis er in seiner EKSt. einen Grenzsteuersatz von 25% erreicht hat.
      Mit dieser Gestaltungsfreiheit ist die Abgeltungssteuer ja ganz erträglich :)

      VG Stefan
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 24.10.10 22:17:35
      Beitrag Nr. 217 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.381.030 von sl66 am 24.10.10 19:22:32Da hast Du etwas missverstanden. Es gilt entweder:
      1. ALLE Kapitalerträge zum Normalsteuersatz (Günstigerprüfung), dabei kann der letzte EURO durchaus mit mehr als 25% belastetet sein.
      oder
      2. Nur teilweise Erklärung zur Korrektur des Pauschbetrages, Altverlustverrechnung etc., dann aber alle Kap-Erträge oberhalb des Pauschbetrages mit 25%.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.10.10 00:40:46
      Beitrag Nr. 218 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.381.450 von Taxadvisor am 24.10.10 22:17:35Danke. Wäre ja auch sonst zu schön gewesen.

      VG Stefan
      Avatar
      schrieb am 27.10.10 11:16:29
      Beitrag Nr. 219 ()
      Alle Wertpapierbesitzer müssen zahlen
      26.10.2010 | 18:29 | (Die Presse)

      Von der neuen Kursgewinnsteuer sind nicht nur Aktienbesitzer, sondern auch Inhaber von Anleihen und Fondsanteilen betroffen. Analysten sorgen sich nun um die Wiener Börse.


      (17.09.2010)Wien/b.l./APA. Etwa sechs bis sieben Prozent der Österreicher halten Aktien. Nicht nur sie werden künftig zur Kasse gebeten, sondern auch die Inhaber von anderen Wertpapieren wie Anleihen oder Fondsanteilen. Die am Wochenende beschlossene Vermögenszuwachssteuer erregt deshalb die Gemüter von Analysten und Anlegerschützern. Bisher mussten Privatpersonen Aktiengewinne nur dann versteuern, wenn sie die Aktien kürzer als ein Jahr in ihrem Besitz hatten. Diese Frist wird nun, wie berichtet, fallen. Künftig zahlt man auf alle Kursgewinne 25 Prozent Kapitalertragssteuer.

      Hier die Details zur neuen Steuer:
      • Betroffen sind nicht nur Besitzer von Aktien, sondern auch von Anleihen, Fonds und anderen Wertpapieren, sagte Harald Waiglein, Sprecher von Finanzminister Josef Pröll, am Dienstag: Auch wer Anleihen mit Gewinn verkauft, muss künftig eine 25-prozentige Steuer auf die Kursgewinne abführen.
      • Bei Fonds werden zunächst Gewinne und Verluste, die der Fonds selbst erwirtschaftet, zu einem bestimmten Stichtag gegenverrechnet, die Differenz wird besteuert. Verkauft ein Anleger seine Anteile nach diesem Stichtag und fährt weitere Gewinne ein, muss er zusätzlich Steuer berappen. Sind die Gewinne hingegen geringer als zum Stichtag, kann er sich die Differenz per Einkommensteuererklärung zurückholen.
      • Die neue Steuer gilt für alle Wertpapiere, die ab dem 1.Jänner 2011 erworben werden. Für ältere Investments gilt noch die alte Regelung: Wer die Wertpapiere vor Ablauf eines Jahres verkauft, muss etwaige Gewinne bei der Einkommensteuererklärung angeben. Karl Bruckner, Vizepräsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, rät daher jenen Anlegern, die an weitere Kurssteigerungen glauben, noch heuer in Aktien zu investieren. Dann kann man etwaige Gewinne in den folgenden Jahren noch steuerfrei einstreifen.
      • Die Kursgewinnsteuer wird gleich von den Banken eingehoben– wie auch die Kapitalertragsteuer auf Sparbuchzinsen. Verluste können gegenverrechnet werden. Man muss sie aber selbst in der Einkommensteuererklärung geltend machen, die Banken machen keinen Verlustausgleich.
      •Ein Verlustvortrag auf spätere Wirtschaftsjahre ist laut Finanzministerium nicht möglich, ebenso wenig wie eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten (etwa der Lohnsteuer).
      • Betroffen von der Änderung sind nur Privatanleger. Unternehmen mussten schon bisher Steuer zahlen, wenn sie Veräußerungsgewinne erzielten. Nicht betroffen sind dagegen Versicherungen sowie die Zukunftsvorsorge.

      Die neue Steuer soll im ersten Jahr 30 Mio. Euro bringen, bis 2014 hofft man auf einen Anstieg auf 250 Mio. Euro pro Jahr. An dem Vorhaben hagelte es in den vergangenen Tagen herbe Kritik: Bernhard Felderer vom Institut für Höhere Studien will prüfen, ob von der Steuer nicht primär der Mittelstand betroffen sei.



      „Bärendienst“ für die Börse
      Der Chefanalyst der Raiffeisen Bank International (RBI), Peter Brezinschek, kritisierte, dass von der Vermögenszuwachssteuer, die er grundsätzlich für problematisch hält, nicht alle Vermögensarten, etwa auch Immobilien, erfasst werden. Der Wiener Börse erweise man damit einen „Bärendienst“. In Österreich sei die Aktionärsquote ohnehin niedrig: Nur sechs bis sieben Prozent der Bevölkerung halten Aktien. In Deutschland seien es knapp 20 Prozent.

      Der letzte Börsegang in Wien liegt mit der Strabag bereits drei Jahre zurück. Dagegen sind zahlreiche Unternehmen in den vergangenen Jahren nach Insolvenzen, Fusionen und Übernahmen vom Handel verschwunden.

      Brezinschek weist auch das Argument, dass Aktien bisher nicht besteuert waren, Sparbücher aber schon, zurück: Die ausgeschütteten Gewinne (Dividenden) werden bereits mit 25 Prozent besteuert– genauso wie Sparbuchzinsen. Bei Aktien gehe es um Risikokapital, das die Unternehmen zum Wachstum bräuchten.

      In der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat man offenbar Schlimmeres befürchtet: Bruckner sprach von einem „einigermaßen moderaten Steuersatz“. Immerhin blieben bestehende Wertpapierdepots verschont. Er fordert jedoch, dass langfristige Anleger (ab einer Behaltedauer von fünf Jahren) steuerlich begünstigt werden, indem sie etwa mit dem halben Satz (12,5 Prozent) besteuert werden. Auch Wilhelm Rasinger vom Interessenverband für Anleger zeigte sich erleichtert, dass keine Substanzbesteuerung kommt.

      ("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.10.2010)


      Da atmen die Anleger tatsächlich auf, dass bereits vorhandenes Vermögen davon nicht betroffen ist.
      Und zukünftiges wirds wohl in Ö auch nur mehr sehr geringes geben......

      Glasauge, sei geputzt, wenn der Staat draufkommt, dass dieses Gesetz nix bringt außer erhöhten Reiseverkehr in die Schweiz, wirds wahrscheinlich auch für vorhandenes Vermögen ungemütlich.
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.11.10 20:57:17
      Beitrag Nr. 220 ()
      Wenn man auf Weltreise ist für mehr als ein Jahr und man hat deshalb vor Reiseantritt sich aus Deutschland abgemeldet, wird Abgeltungssteuer fällig in Deutschland?
      Bank und Depot ist in Deutschland.
      Man ist nirgendwo auf der Welt angemeldet, weil man ständig auf Achse ist - Weltreise halt.
      Bekommt man irgendwelche Probleme mit dem deutschen Finanzamt, wenn man irgendwann nach Deutschland zurückkommt und sich im Einwohnermeldeamt anmeldet?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 10.11.10 12:31:23
      Beitrag Nr. 221 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.487.543 von haariz am 09.11.10 20:57:17Bist Du von Deutschland „abgemeldet“, bist Du steuerlich gesehen „Steuerausländer“.

      Abgeltungssteuer ist in Deutschland fällig, ja, allerdings je nach der Quelle des Kapitalertrags.

      Zum Beispiel: Zinsen auf Sparbuch werden nicht versteuert, Dividenden auf Aktien aber schon.

      Doch so einfach ist es auch nicht.

      Google einfach nach „Steuerausländer“! Es gibt zudem Unterschiede, ja nachdem, in welchem Land Du sonst angemeldet bist.
      Avatar
      schrieb am 10.11.10 12:36:56
      Beitrag Nr. 222 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.487.543 von haariz am 09.11.10 20:57:17Einkommensteuergesetz

      I. Steuerpflicht (§§ 1 - 1a) Gliederung
      § 1
      Steuerpflicht(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.

      (2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

      1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
      2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,

      sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

      (3) Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

      (4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

      Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 ( BGBl. I S. 3150) m.W.v. 29.12.2007.
      Avatar
      schrieb am 12.11.10 08:47:56
      Beitrag Nr. 223 ()
      Hallo,
      eine Frage an die Experten:
      Ich habe Depots bei verschiedenen Banken und dort ca. 50 Wertpapierverkäufe in 2010 getätigt. Bei einer Bank habe ich einen Freistellungsauftrag abgegeben.
      Kennt jemand eine Software bzw. Excel-Datenblatt bei dem man die Verkäufe und die gezahlten Steuern für die Steuerklärung korrekt zusammenstellen kann - zumal auch noch ein Verlustvortrag aus vergangenen Jahren berücksichtigt werden muss?
      Ich suche dies Tool deshalb, um feststellen zu können, ob das FA korrekt abrechnet (schlechte Erfahrungen aus dem Vorjahr).
      Danke!!
      8 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.11.10 14:27:11
      Beitrag Nr. 224 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.508.064 von efre am 12.11.10 08:47:56Hallo efre,

      irgendwie verstehe ich dein Problem nicht.

      Entweder sind es inländische Banken, dann gelten die Jahressteuerbescheinigungen, man braucht also nicht mehr jeden einzelnen Posten zu untersuchen.

      Oder aber, es sind ausländischer Banken. Und dabei muss man dann sowieso eine eigenen Aufstellung anfertigen, woher soll das Finanzamt sonst die Daten bekommen.

      MfG Stefan
      7 Antworten
      Avatar
      schrieb am 13.11.10 15:26:09
      Beitrag Nr. 225 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.511.689 von reckoner am 12.11.10 14:27:11Entweder sind es inländische Banken, dann gelten die Jahressteuerbescheinigungen, man braucht also nicht mehr jeden einzelnen Posten zu untersuchen.


      Da bist Du ein wenig zu zuversichtlich... Wir haben bereits mehrere "falsche" Steuerbescheinigungen gehabt. Teilweise liegen systematische Fehler vor, teilweise werden Erträge zwischen den Jahren verschoben.

      Gruß
      Taxadvisor
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 13.11.10 15:44:16
      Beitrag Nr. 226 ()
      @ Taxadvisor: genau, das sind auch meine Erfahrungen!

      Aber wie ich der Resonanz auf meine Frage entnehme, sehen andere nicht dieses Problem. Dann werd ich mal selber anfangen zu basteln ...

      Gruß
      efre
      Avatar
      schrieb am 13.11.10 21:03:56
      Beitrag Nr. 227 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.516.933 von Taxadvisor am 13.11.10 15:26:09Hallo,

      >>>Da bist Du ein wenig zu zuversichtlich... Wir haben bereits mehrere "falsche" Steuerbescheinigungen gehabt. Teilweise liegen systematische Fehler vor, teilweise werden Erträge zwischen den Jahren verschoben.

      Wenn die Frage in diese Richtung ging (also nicht in erster Linie das Finanzamt überprüfen, sondern die Bank), dann ist das eigentlich mit Excel kein Problem. Ich habe zumindest eine solche Tabelle, und meine Ergebnisse stimmen (bis auf Rundungsdifferenzen) immer mit der Bank überein.

      @efre: Kann ich dir gerne zukommen lassen, falls gewünscht, schreib noch mal, ich poste dann eine Email-Adresse; oder du nennst eine (Wegwerfadresse natürlich).

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 16.11.10 19:08:12
      Beitrag Nr. 228 ()
      nur die armen Freunde aus Austria auch betroffen :(
      Avatar
      schrieb am 17.11.10 13:07:13
      Beitrag Nr. 229 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.397.786 von minister.grasser am 27.10.10 11:16:29Die Geschichte wurde von Anfang an von Branchenkennern in Deutschland in Frage gestellt.
      Ein erheblich niedrigerer Abgeltungsteuersatz hätte sehr wahrscheinlich mehr Geld in die Staatskasse gespült. Schon ein Jahr vor Einführung der Steuer wurde von Fachleuten parteiübergreifend Kritik an der Höhe des Steuersatzes und Veränderung der Gesetzeslage geübt. Einsicht ?
      Fehlanzeige. Nun wird der Finanzminister von einigen Milliarden keinen Cent Steuereinnahmen sehen. Schade eigentlich, oder ? Naja, er hat ja noch die Einkommensklassen zwischen 30.000,- Euro bis 100.000,- Euro Jahresbruttogehalt, die schon seit Jahren Zahlmeister in Deutschland sind. Da wird noch einiges auf diese Gehaltsklassen zukommen. Sollte sich dieser Zustand in den kommenden Jahren nicht wesentlich verändern, ist der Fortzug in ein anlegerfreundlicheres Land eine Alternative.
      Ich werde mir diesen Unsinn hier in "D" jedenfalls nicht dauerhaft ansehen.
      Das diese Geschichte nicht vollständig durchdacht ist, bewiesen zahlreiche seinerzeitige Veröffentlichungen. Man nehme nur stellvertretend die seinerzeitige Aussage des Finanzfachmannes Joachim Poß ( SPD ) aus dem Deutschen Bundestag.
      Besten Gruß
      maerlin

      P.S.: Vielleicht hat man in Österreich ja noch ein rechtzeitiges Einsehen ?
      Zum Beispiel in Form höherer Freibeträge zur Altersvorsorge am privaten Kapital-
      markt ?

      http://www.n-tv.de/wirtschaft/meldungen/Abgeltungssteuer-pru…
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 17.11.10 13:14:39
      !
      Dieser Beitrag wurde vom System automatisch gesperrt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an feedback@wallstreet-online.de
      Avatar
      schrieb am 17.11.10 13:18:18
      !
      Dieser Beitrag wurde vom System automatisch gesperrt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an feedback@wallstreet-online.de
      Avatar
      schrieb am 17.11.10 13:22:18
      Beitrag Nr. 232 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.537.444 von maerlin am 17.11.10 13:07:13Ergänzung: Gerade im Netz gefunden:

      http://www.foonds.com/article/9673/
      Avatar
      schrieb am 02.12.10 07:55:25
      Beitrag Nr. 233 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.516.933 von Taxadvisor am 13.11.10 15:26:09Einzelfragen zur Abgeltungsteuer;

      Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18. Dezember 2009 - BStBl 2010 I Seite 79 - und vom 22. Dezember 2009 - BStBl 2010 I Seite 94 -


      http://connect.juris.de/jportal/?quelle=connect&linked=t&doc…

      Fassung vom: 16.11.2010
      Gültig ab: 16.11.2010
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.12.10 18:06:24
      Beitrag Nr. 234 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.628.969 von kiska am 02.12.10 07:55:25
      Entschuldige, aber der Link läuft nicht ...

      Vereinfacht - Mein PC hat keine Erlaubnis !
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.12.10 18:57:26
      Beitrag Nr. 235 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.634.134 von Muckel99 am 02.12.10 18:06:24http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/sid_3A1D27663C42…
      Avatar
      schrieb am 12.12.10 18:30:48
      Beitrag Nr. 236 ()
      Liebe Leute,

      ich habe das folgende Problem und finde so recht keine Lösung:
      In meinem Depot befinden sich x-Stücke einer chinesischen Aktie, bezüglich derer mir der Fiskus vergangene Woche ein teures Schnippchen geschlagen hat. Bei der betreffenden Aktie handelt es sich um den chinesischen Hersteller von Dieselmotoren "Weichai Power" (A0M4ZC), dessen Aktien ich bereits einige Jahre halte. Nun gab es bei Weichai Power per Extag 16.11.2010 einen Split, der anscheinend über eine nominelle Kapitalerhöhung ("conversion of the company's capital reserve" http://www.weichai.com/public/upload/20101104he.pdf) und die Ausgabe von "bonus shares" im Verhältnis 10:10 realisiert wurde (wenn ich das richtig verstanden habe?). Deswegen ist der Aktienkurs am entsprechenden Tag auch um ungefähr die Hälfte gefallen. Die neuen Aktien gelten nun als angeschafft zum 02.12.2010 und müssen Cortal Consors zufolge mit einem Anschaffungskurs von 0€ voll versteuert werden und somit auch die Hälfte meines ursprünglichen Investmentkapitals! Dies ist umso ärgerlicher, da diese Hälfte meines langfristigen Investments eigentlich nach altem Steuerrecht hätte veranlagt werden sollen und somit "steuerfrei" gewesen wäre!

      Nun gilt das rechtlich das Folgende (vgl. Einzelfragen zur Abgeltungssteuer):
      d) Zuteilung von Anteilen ohne Gegenleistung (§ 20 Absatz 4a Satz 5 EStG (http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startsei…))
      Bezug von Bonus-Aktien

      111 Werden Aktien von einer Aktiengesellschaft oder einem Dritten ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben und stammen sie nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Bonusaktien oder Freianteile), sind gemäß § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG die Einkünfte aus ihrem Bezug und die Anschaffungskosten mit 0 € anzusetzen, wenn die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Von dieser Vermutung ist bei ausländischen Sachverhalten in der Regel auszugehen. Dies gilt nicht, wenn dem Anleger nach ausländischem Recht (z. B. Niederlande) ein Wahlrecht zwischen Dividende und Freianteilen zusteht.

      112 Bei inländischen Sachverhalten ist davon auszugehen, dass die Erträge durch entsprechende Angaben des Emittenten zu ermitteln sein werden. § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG findet insoweit keine Anwendung. Als Anschaffungskosten der Bonusaktien oder Freianteile zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei späterem Verkauf ist der Wert anzusetzen, der bei ihrem Bezug als Einkünfte (einschließlich ggf. steuerfrei bleibender Teile) angesetzt wurde.

      Anwendung der Auffangregelung bei unklaren Sachverhalten
      116 Ist die einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Einbuchung neuer Stücke auf Grund von Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsbeurteilung zweifelhaft (z. B. Einbuchung als Bonus- oder Gratisaktie), findet § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG Anwendung.

      Wenn ich das richtig interpretiere, handelt es ich bei meinem Fall aber doch um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, also muss doch das Folgende gelten, oder (vgl. Einzelfragen zur Abgeltungssteuer):

      Veräußerung und Ausübung von Teilrechten bei einer Kapitalerhöhung
      90 Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 207 ff. AktG und werden damit neue Anteilsrechte (Gratis- oder Berichtigungsaktien und Teilrechte) zugeteilt, werden die Gratisaktien oder Teilrechte vom Aktionär nicht im Zeitpunkt ihrer Gewährung oder Ausgabe angeschafft. Als Zeitpunkt der Anschaffung der Gratisaktien oder Teilrechte gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altaktien.
      Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln führt zu einer Abspaltung der in den Altaktien verkörperten Substanz und dementsprechend zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten. Die bisherigen Anschaffungskosten der Altaktien vermindern sich um den Teil, der durch die Abspaltung auf die Gratisaktien oder Teilrechte entfällt. Die Aufteilung der Anschaffungskosten erfolgt nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis.
      Die Geltendmachung der Teilrechte ist keine Veräußerung der Teilrechte und keine Anschaffung der bezogenen Aktien. Der Gewinn aus der Veräußerung von Teilrechten oder Gratisaktien ist unter Beachtung der Anwendungsregelung des § 52a Absatz 10 EStG ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn i. S. des § 20 Absatz 4 EStG. § 20 Absatz 4a Satz 4 EStG findet keine Anwendung.

      Meine Fragen lauten nun: (1) Ist diese moderne Form der Enteignung durch den Fiskus rechtens oder liegt hier ein Fehler seitens Cortal Consors vor? (2) Und, gibt es tatsächlich die oben umrissene rechtliche Grundlage für mich, die bereits einbehaltenen Steuern zurückzufordern? (3) Oder unterliefe ich meinerseits einer Fehlannahme, sodass meine Darstellung nicht zutrifft?

      Vielen herzlichen Dank für Euer Bemühen samt der Bitte um Feedback
      PenelloNero

      PS: Wenn Ihr weitere Informationen braucht, werde ich sie liefern!
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.12.10 19:46:15
      Beitrag Nr. 237 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.696.852 von PenelloNero am 12.12.10 18:30:48Zu Deinen Fragen:

      1) Ob dies rechtens ist, muss gerichtlich überprüft werden. Die Regelung zu Bezugsrechte führt ja auch zu ähnlichen Ergebnissen. Sofern CC keine näheren Angaben vorliegen, ist das zumindest nicht falsch.
      2) Wenn Du dem FA klar machen kannst, dass der Fall analog § 207 AktG ist, hast Du natürlich eine Chance.

      Aufpassen musst Du insbesondere beim Verkauf: Wenn jetzt eine Dividende unterstellt wird, sollten die neuen Stücke zumindest mit diesen AK eingebucht werden. Sonst gibt es eine Doppelbesteuerung.

      Gruß
      Taxadvisor


      BFH, 14.02.2006 - VIII R 49/03
      Ersetzen Freiaktien einer niederländischen AG entsprechend einem vereinbarten Wahlrecht die Bardividende, unterliegen sie als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; die Voraussetzungen der §§ 1, 7 KapErhStG für einen steuerfreien Erwerb der Anteile liegen insoweit nicht vor.

      Eine tatsächliche Vermutung spricht dafür, dass der Wert der Freiaktien zumindest dem Betrag der "ersetzten" Bardividende entspricht.
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.12.10 20:27:31
      Beitrag Nr. 238 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.697.085 von Taxadvisor am 12.12.10 19:46:15Hallo Taxadvisor,
      ich bin mir nicht sicher, ob ich Dich richtig verstanden habe und frage deshalb lieber nochmals nach:
      (1) (a) "Ob dies rechtens ist, muss gerichtlich überprüft werden": Du meinst damit, dass die allgemeine Praxis z.B. seitens CC rechtlich überprüft werden sollte? Oder bloß meinen speziellen Fall?
      (b) "Sofern CC keine näheren Angaben vorliegen, ist das zumindest nicht falsch": Meintest Du damit, dass wenn die Aktien seitens Weichai Power als "bonus shares" aus einer nominellen Kapitalerhöhung deklariert werden, CC keinen Fehler damit begeht, die Aktien als normale Bonusaktien (aus einer effektiven Kapitalerhöhung) einzubuchen?

      (2) "Wenn Du dem FA klar machen kannst, dass der Fall analog § 207 AktG ist, hast Du natürlich eine Chance": Ich kenne mich mit steuerlichen Belangen - ohne Understatement - gar nicht aus, hatte aber den Eindruck, dass die Gesetzeslage im Hinblick auf die von Weichai Power vollzogene Kapitalmaßnahme sehr deutlich für meine Position sprechen. Teilst Du diese Einschätzung oder übersehe ich da etwas?

      Ferner: "Aufpassen musst Du insbesondere beim Verkauf: Wenn jetzt eine Dividende unterstellt wird, sollten die neuen Stücke zumindest mit diesen AK eingebucht werden. Sonst gibt es eine Doppelbesteuerung": Zumindest das hat CC augenscheinlich hinbekommen und die Aktien zu einem Anschaffungskurs von 4,x€ eingebucht, aber Danke!

      (3) "BFH, 14.02.2006 - VIII R 49/03
      Ersetzen Freiaktien einer niederländischen AG entsprechend einem vereinbarten Wahlrecht die Bardividende, unterliegen sie als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; die Voraussetzungen der §§ 1, 7 KapErhStG für einen steuerfreien Erwerb der Anteile liegen insoweit nicht vor.
      Eine tatsächliche Vermutung spricht dafür, dass der Wert der Freiaktien zumindest dem Betrag der "ersetzten" Bardividende entspricht.":

      Ich bin mir nicht sicher inwiefern dieser Passus für meinen Fall relevant ist, denn meine so genannten "bonus shares" ersetzen ja keine Dividende (nota bene: Als Dividende hat CC den betreffenden Betrag allerdings abgeführt), sondern sind bloß das Ergebnis einer nominellen Kapitalerhöhung. Oder?

      Also: (i) Liege ich mit meiner Einschätzung richtig, dass, wenn es sich um eine nominelle Kapitalerhöhung nach §§ 207-20 AktG handelt, die Steuern zu unrecht einbehalten wurden?
      (ii) Wie schätzt Du die lage ein, handelt es sich um eine solche? Denn ich muss mich wiederholen, ich habe leider im engeren Sinne keine Ahnung von der Thematik und Du scheinst ja vom Fach zu sein!

      Besten Dank für die Hilfe
      PenelloNero
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.12.10 23:26:57
      Beitrag Nr. 239 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.697.191 von PenelloNero am 12.12.10 20:27:31Ich denke, CC hat das "richtig" gemacht. Soweit der Wertpapierdienstleister keine Daten zur Verfügung gestellt hat, musste das so abgerechnet werden.

      Gerichtliche Überprüfung: Die Regelungen zu Bonus-Shares und Bezugsrechten bei Altbeständen unterläuft in Teilen den Bestandsschutz, ob diese Differenzierung rechtens ist, müsste noch geprüft werden.

      Wenn die Voraussetzungen der §§ 207 AktG eingehalten sind, wäre der Steuereinbehalt im Rahmen der Bankbuchung zwar korrekt, könnte aber über die Veranlagung wieder zurück gedreht werden. Allerdings werden ja Gewinn-Rücklagen und keine Kapitalrücklageb umgewandelt und so wird quasi die Steuerpflicht vermieden. Die Alternative wäre ja Ausschüttung und dann Kapitalerhöhung.

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 13.12.10 10:54:24
      Beitrag Nr. 240 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.697.551 von Taxadvisor am 12.12.10 23:26:57Hallo Taxadvisor,
      nochmals eine Verständnisfrage:
      "Allerdings werden ja Gewinn-Rücklagen und keine Kapitalrücklageb umgewandelt und so wird quasi die Steuerpflicht vermieden. Die Alternative wäre ja Ausschüttung und dann Kapitalerhöhung."
      Also das verstehe ich nun nicht so richtig, könntest Du das evtl. in einfachen Worten auf meinen Fall beziehen? Danke!

      Und eine Frage zum Vorgehen:
      Wie sollte ich nun weiter vorgehen? (1) Versuchen CC (bzw. den Finanzdienstleister) dazu zu bekommen, den Fehler zu bestätigen. (2) Alles auf sich beruhen lassen und bei der Steuererklärung richtig stellen? (3) Klage gegen (ja wen denn eigentlich?) einreichen. (4) Oder vielleicht noch eine andere Option?

      Dank samt besten Grüßen
      PenelloNeor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.12.10 11:32:43
      Beitrag Nr. 241 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.698.766 von PenelloNero am 13.12.10 10:54:24Wenn Du Aktien im Nominalwert von 5 EUR bei Emission für 20 EUR kaufst, gehen 15 EUR in die Kapitalrücklage, wenn die Gesellschaft dann das Kapital um 15 EUR erhöht, kann das kein Ertrag sein, das Geld hast Du ja selbst eingezahlt.

      Wenn die Gesellschaft Gewinn macht und nur die Hälfte ausschüttet, wird der übrige Teil in die Gewinnrücklage eingestellt und vom Anleger nicht versteuert. Würde man alles ausschütten und dann über eine Kapitalerhöhung wieder zurück holen, müsste man es dagegen versteuern.

      Man kann bei CC nachfragen, ob sie weitere Infos haben und eine Prüfung beantragen (die Direktbanken haben dafür aber meist keine Spezialisten). Ansonsten im Rahmen der Steuererklärung mit den Nachweisen versuchen, es als steuerfrei darzustellen. Erst bei ablehenden Bescheid/Einspruch könnte man dann vor dem Finanzgericht klagen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 13.12.10 11:51:13
      Beitrag Nr. 242 ()
      Morgen Zusammen,

      ich denke hier bin ich richtig !!

      hab da mal ne fragen zur Gewinn/Verlust rechnung.
      und nach dem mir meine Bänkerin keine Antwort geben konnte :mad::mad: und ich im Netz 2 verschiedene Antworten gefunden habe.. versuch ich es mal bei euch.

      ich hzabe dieses Jahr schon ein Verlust realisiert kurz darauf wurden mir auch die Steuern der Gewinne wieder gutgeschrieben.. jetzt ist aber noch was offen vom Verlust.
      es gibt jetzt noch ein paar Aktien in meinem Depot, die den Verlust ausgleichen könnten wenn ich verkaufe. Muss ich das diese Jahr machen oder kann ich mir auch bis nächstes Jahr zeitlassen ?? werden die Gewinn/Verlust Töpfe der Bank weitergeführt oder geht das dann nur über die Steuererklärung ?

      Danke für Antworten !!
      Grüße
      EMEA
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 13.12.10 12:24:53
      Beitrag Nr. 243 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.628.969 von kiska am 02.12.10 07:55:25Hallo an @All.
      Habe gerade die ganze Thread durchgelesen und Danke an den Experten für ihre Arbeit.
      Suche eine klare (ja/nein) Antwort auf eine Frage, mit dem googeln fand ich auch keine Antwort. Hier im Thread gab es auch kein passendes Beispiel.

      Z.B. ich Habe Aktien, gesammelt seid Jahr 2001 bis ende 2008
      WKN: 802322, Landesbank Berlin Holding AG Inhaber-Aktien o.N.
      Zahlt keine übliche Bahrdividenden, sonder eine nach (§27 neu KStG) =???


      Für die Dividenden habe Freibetrag bei der Bank (700€) eingerichtet der mit Dividenden von Landesbank Berlin ausgeschöpft wurde. Danach wurde normal Abgeltungsteuer (20%+5,5)
      von anderen Dividenden abgezogen.


      WKN: 802322, Dividendenart: 0,14 EUR Jahr-2010
      Steuerfreie Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto (§27 neu KStG)


      Diese Erklärung ist aus Wikipedia.de:
      http://de.wikipedia.org/wiki/Dividende

      2. Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 KStG nF
      Ist die Ausschüttung der Dividende als Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 KStG nF erfolgt, so hat die Gesellschaft diese Ausschüttung als solche zu kennzeichnen. Diese Ausschüttung gilt als steuerfreie Rückzahlung der Einlagen an die Anteilseigner (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) [2] und mindert die Anschaffungskosten. Sie ist keine steuerbare Einnahme und unterliegt damit weder dem Steuerabzug in Höhe von 20 % noch der individuellen Einkommensteuer (plus 5,5 % Solidaritätszuschlag); sie wird in der von den Kreditinstituten erstellten und beim Finanzamt einzureichenden Steuerbescheinigung ausgewiesen, ist jedoch nicht in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung anzugeben.

      Meine Frage an Experten:
      1. Gibt’s überhaupt steuerfrei Auszahlungen (wie o.g Dividenden), gemäß § 27 KStG nF
      2. Wenn ja – braucht man dafür kein Freibetrag einzurichten, die Auszahlung/Dividende wird mit 100% eingebucht.
      3. Wenn wider ja – wäre möglich zu fiel gezahltes Steuer noch in diesem Jahr bei der Bank zureklamieren oder mit Jahressteuerausgleich zurück zuholen.

      Keine Werbung, nur Gedanke/Resümee (falls, 3 mall ja) – dann ist es eine sehr gute Anlage wo der Freibetrag keine rolle spielt.:confused:

      Ich Danke in voraus, ibah.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.12.10 12:50:15
      Beitrag Nr. 244 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.699.132 von EMEA am 13.12.10 11:51:13Hallo EMEA,

      es gibt zwei Möglichkeiten (die zweite nur der Vollständigkeit halber, ich rate dir nicht dazu).

      Bei der ersten wird der Verlust bankintern vorgetragen, dazu musst du überhaupt nichts tun. Es werden aber nur die Verlusttöpfe (=negativ) werden weitergeführt, Gewinne werden immer bescheinigt (=auf Null gestellt) und wurden in der Regel auch schon versteuert.

      Bei der zweiten Möglichkeit muss du bei der Bank eine Verlustbescheinigung beantragen (Fristende ist der 15.12., also übermorgen) und diese dann in deine Steuererklärung übernehmen. Das lohnt sich nur in wenigen Fällen, etwa wenn du die Verluste mit Gewinne bei einer anderen Bank verrechnen möchtest.

      Und noch eine kleine Anmerkung: Wenn die Aktien 2008 oder früher erworben wurden (?), sind sie komplett steuerfrei, es braucht also gar nicht verrechnet werden.

      MfG Stefan
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 13.12.10 13:00:30
      Beitrag Nr. 245 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.699.338 von IBAH am 13.12.10 12:24:53Hallo IBAH,

      >>>1. Gibt’s überhaupt steuerfrei Auszahlungen (wie o.g Dividenden), gemäß § 27 KStG nF

      Ja, natürlich, du bekommst doch eine. Andere Beispiele wären Deutsche Telekom, Deutsche Post, Deutsche Euroshop (nur rein zufällig beginnen alle mit "Deutsche").


      >>>2. Wenn ja – braucht man dafür kein Freibetrag einzurichten, die Auszahlung/Dividende wird mit 100% eingebucht.

      Ja


      >>>3. Wenn wider ja – wäre möglich zu viel gezahltes Steuer noch in diesem Jahr bei der Bank zureklamieren oder mit Jahressteuerausgleich zurück zuholen.

      Imho ist beides möglich. Ich würde aber erst einmal die Bank vorziehen.


      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 13.12.10 13:45:13
      Beitrag Nr. 246 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.699.504 von reckoner am 13.12.10 12:50:15Hi reckoner,

      Danke für die Deine Antwort.

      habe sie alle 2010 gekauft.
      gut, dann kann ich ja die Gewinne weiterlaufen lassen :)
      und erst verkaufen, wenn ich es will und nicht nur um die Verluste zu drücken.

      Grüße
      EMEA
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.12.10 16:15:35
      Beitrag Nr. 247 ()
      Zitat von reckoner: Hallo IBAH,

      >>>1. Gibt’s überhaupt steuerfrei Auszahlungen (wie o.g Dividenden), gemäß § 27 KStG nF

      Ja, natürlich, du bekommst doch eine. Andere Beispiele wären Deutsche Telekom, Deutsche Post, Deutsche Euroshop (nur rein zufällig beginnen alle mit "Deutsche").


      >>>2. Wenn ja – braucht man dafür kein Freibetrag einzurichten, die Auszahlung/Dividende wird mit 100% eingebucht.

      Ja


      >>>3. Wenn wider ja – wäre möglich zu viel gezahltes Steuer noch in diesem Jahr bei der Bank zureklamieren oder mit Jahressteuerausgleich zurück zuholen.

      Imho ist beides möglich. Ich würde aber erst einmal die Bank vorziehen.


      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 13.12.10 16:15:47
      Beitrag Nr. 248 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.699.876 von EMEA am 13.12.10 13:45:13Hallo EMEA,

      >>>und erst verkaufen, wenn ich es will und nicht nur um die Verluste zu drücken.

      Ja, richtig.

      Und da es sich in deinem Fall - im Gegensatz zu vielen anderen Fragestellungen - um Neuverluste* handelt, werden sie auch ggf. unendlich vorgetragen; jedes Jahr wieder.
      Bei Altverlusten* endet die Verrechnungsmöglichkeit hingegen mit Verkauf am 31.12.2013.

      Das nur mal, damit nicht (wieder) jemand anderes meine Antwort auch auf seinen Fall projiziert, obwohl es dort eigentlich ganz anders ist. Denn bei Altverlusten würde ich möglichst schnell die Gewinne realisieren, wer weiß wie lange sie noch bestehen (zum aussitzen fehlt dann womöglich die Zeit).

      MfG Stefan

      *Altverluste=Kauf 2008 oder früher (gilt nicht für Finanzinnovationen und in bestimmten Fällen Zertifikate)
      Neuverluste=Kauf nach 2008, oder Finanzinnovationen und in bestimmten Fällen Zertifikate
      Avatar
      schrieb am 13.12.10 16:22:24
      Beitrag Nr. 249 ()
      Stefan, große Danke.
      Rumtelefoniert, hat funktioniert, bin gerade es zu korrigieren.
      Schaffe es noch bis zum Jahresende.

      Ein Schöne Advents Woche an alle.

      ibah.
      Avatar
      schrieb am 13.12.10 17:13:08
      Beitrag Nr. 250 ()
      Hallo IBAH,

      schön, dass ich helfen konnte, ich hoffe es klappt auch alles wie gewünscht.

      Beachten solltest du übrigens, dass auch beim Verkauf der Aktien (wann auch immer) keine Steuer berechnet wird.

      Denn nach neuer Rechtslage, also Kauf 2009 oder später (ist ja bei dir ausdrücklich NICHT der Fall), würde die Dividende zwar steuerfrei ausgezahlt, aber es würde gleichzeitig der Anschaffungspreis um denselben Betrag gekürzt. Die Folge ist dann ein höherer steuerpflichtiger Kursgewinn.

      Wenn die Bank alles richtig macht, sollte das bei dir nicht geschehen (da steuerfreier Altfall), aber man weiß ja nie.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 13.12.10 18:21:49
      Beitrag Nr. 251 ()
      Zitat von reckoner: Hallo IBAH,

      schön, dass ich helfen konnte, ich hoffe es klappt auch alles wie gewünscht.

      Beachten solltest du übrigens, dass auch beim Verkauf der Aktien (wann auch immer) keine Steuer berechnet wird.

      Denn nach neuer Rechtslage, also Kauf 2009 oder später (ist ja bei dir ausdrücklich NICHT der Fall), würde die Dividende zwar steuerfrei ausgezahlt, aber es würde gleichzeitig der Anschaffungspreis um denselben Betrag gekürzt. Die Folge ist dann ein höherer steuerpflichtiger Kursgewinn.

      Wenn die Bank alles richtig macht, sollte das bei dir nicht geschehen (da steuerfreier Altfall), aber man weiß ja nie.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 13.12.10 18:22:24
      Beitrag Nr. 252 ()
      Stefan, Danke hab gemerkt.
      Verkaufen will ich noch nicht.
      Höchstens im zweiten Depot die Aktie weiter zu verbilligen.

      Mit freundlichen Grüßen ibah.
      Avatar
      schrieb am 25.12.10 15:09:35
      Beitrag Nr. 253 ()
      Mal eine andere Frage, wie sieht es denn derzeit mit dem Werbungskostenabzug (insbesondere Schuldzinsen) bei Einkünften aus Kapitalerträgen aus? Die letzte beim FG Münster anhängige Klagen scheint sich inzwischen ohne Sachentscheidung erledigt zu haben.
      http://www.fg-muenster.nrw.de/service/verfahren_von_besonder…

      Mit welchen Argumenten kann man denn gegen die Versagung des Werbungskostenabzugs argumentieren oder gibt es neue Verfahren, auf die man sich berufen kann?
      Avatar
      schrieb am 25.12.10 15:59:28
      Beitrag Nr. 254 ()
      es gibt bereits ein anderes anhängiges Verfahren; Aktenzeichen müsste ich jetzt selber googeln.
      Avatar
      schrieb am 26.12.10 20:04:12
      Beitrag Nr. 255 ()
      Also ich bin beim Googeln nicht fündig geworden. FG Münster sagt ja unter dem angegebenen link 6 K 3260/10 F sei erledigt.
      Avatar
      schrieb am 28.12.10 13:59:06
      Beitrag Nr. 256 ()
      @die Steuerrechtsexperten hier im Board:

      Ich möchte nochmals auf mein Problem aus den Beiträgen Nr. 234-239 zurückkommen.

      Cortal Consors S.A. versucht nun tatsächlich die Beweislast umzukehren, da alle anderen Schein-Argumente sich als gegenstandslos erwiesen haben. Sie wollen mich dazu verpflichten, zu beweisen, dass die Kapitalmaßnahme seitens Weichai Power eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach Deutschem Aktienrecht ist, d.h. nach §§ 207-220 AktG. Nun sind sicher Weichais Dokumenten zufolge alle zentralen Paragraphen (Absätze und Sätze) erfüllt, aber mache eher periferen Paragraphen finden in den entsprechenden Verlautbarungen keine Entsprechung.
      Meine Frage lautet aus diesem Grunde: Ist man als Aktionär tatsächlich dazu verpflichtet, die Entsprechung einer ausländischen Kapitalmaßnahme zu Deutschen Steuerrecht zu beweisen oder ist es nicht vielmehr hinreichend, dass die zentralen Paragraphen erfüllt sind und hinsichtlich des Rests kein begründeter anderweitiger Verdacht besteht?
      Ich meine wo kommen wir denn in einem Rechtsstaat hin, wenn jeder erst standardmäßig beweisen muss, dass er Recht hat, ehe er Recht bekommt?! Dann hätte jeder Aktionär einer ausländischen Gesellschaft stets die Pflicht eine Äquivalenz zum Deutschen Recht zu beweisen ehe die etwaige Aktienausschüttung korrekt verbucht würde. Das scheint mir auch nicht die übliche Praxis in Deutschland zu sein.
      Verkürzt lautet meine Frage also: Ist die Beweislastumkehr seitens Cortal Consors rechtens?

      Vielen Dank für Eure Antworten sendet
      Penello Nero
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.12.10 14:02:33
      Beitrag Nr. 257 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.768.128 von PenelloNero am 28.12.10 13:59:06Ergänzend noch die zentrale Veröffentlichung seitens Weichai zur Ausschüttung der neuen Aktien:
      http://www.weichai.com/public/upload/20100910he1.pdf
      Avatar
      schrieb am 29.12.10 10:58:53
      Beitrag Nr. 258 ()
      Eine Frage:

      Ich habe nur ein Depot bei einer Bank (DAB).

      Darin liegen Optionsscheine, die ich vor ca. 2-3 monaten gekauft habe (Calls und Puts).

      Die einen sind 5000 Euro im Plus, die anderen 6500 Euro im Minus.

      Ist es sinnvoll, eine Position glattzustellen oder kostet es mich nur Gebühren, weil die Banken beide Positionen ebenso aufrechnen und ins neue Jahr übertragen?

      Ich frage deshalb, weil ich mal gelesen hatte, dass Gewinne im neuen Jahr wieder bei Null anfangen in der Rechnung und eben nur Verluste ins neue Jahr übertragen werden.

      Vielen Dank für eine Antwort...
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.12.10 11:39:12
      Beitrag Nr. 259 ()
      Hallo mueppel,

      ich verstehe dein Ziel noch nicht.

      - Hast du noch Teile des Sparer-Pauschbetrag übrig?
      - Hast du ein relativ niedriges Einkommen (im besten Fall unter dem Grundfreibetrag von ca. 8000 Euro)?
      - Hast du noch Altverluste aus der Vorabgeltungsteuerzeit?

      In diesen Fällen könnte sich ein Verkauf der Gewinnposition lohnen.


      - Hast du in diesem Jahr überdurchschnittlich viel Gewinn durch Kapitalanlagen realisiert (Kursgewinne, aber auch Zinsen und Dividenden)?
      - Hast du in diesem Jahr ein überdurchschnittlich hohes Einkommen und gleichzeitig Kapitalerträge deutlich über dem Sparer-Pauschbetrag?

      In diesen Fällen könnte sich ein Verkauf der Verlustposition lohnen.


      weil ich mal gelesen hatte, dass Gewinne im neuen Jahr wieder bei Null anfangen in der Rechnung und eben nur Verluste ins neue Jahr übertragen werden.
      Das ist grundsätzlich richtig. Gewinne müssern immer im jeweiligen Jahr versteuert werden, und daher fängt ein Topf mit Gewinnen auch wieder bei Null an.
      Nur mal so am Rande, da es immer wieder Mißverständnisse in dieser Richtung gibt: Die Steuer - egal ob positiv oder negativ - kommt bei Kursgewinnen/verlusten immer erst beim Verkauf ins Spiel.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 29.12.10 11:42:59
      Beitrag Nr. 260 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.772.098 von mueppel am 29.12.10 10:58:53Ich verstehe die Frage nicht so ganz....

      AbgSt fällt nur an, wenn eine Position mit Gewinn verkauft wird. Wenn nur die Gewinn-Position noch in 2009 verkauft wird, fällt AbgSt an, die nicht mit dem Verlust der zweiten Position (bei Verkauf im nächsten Jahr) verrechnet werden kann.

      Wenn die Position mit Verlust verkauft wird und kein Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt wurde, würde der Verlust - soweit keine Verrechnung in 2010 mit anderen Erträgen erfolgen konnte - nach 2011 vorgetragen und dann mit dem Gewinn aus dem Verkauf der anderen Position in 2011 verrechnet.

      Die Bank rechnet für unrealisierte Positionen aber zum Jahresende nichts ab. Unterstellt es fielen keine weiteren Erträge im Depot/Konto in 2010 an, macht ein Verkauf nur aus steuerlicher Sicht in 2010 keinen Sinn.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 29.12.10 13:11:47
      Beitrag Nr. 261 ()
      @ reckoner & taxiadvisor

      Okay...jetzt bin ich etwas schlauer.

      Vielen Dank an Euch beide.
      Avatar
      schrieb am 29.12.10 14:02:42
      Beitrag Nr. 262 ()
      moin,

      ich habe ende 2008, also vor einführung der abgeltungssteuer, aktien mit hoher dividendenrendite auf kredit gekauft. ich halte diese aktien weiterhin und kriege nette dividenden. kann ich die für den entsprechenden kredit anfallenden kreditzinsen weiterhin geltend machen. schließlich ist das ein deal aus dem jahre 2008. ich meine, ich hätte diesbezüglich jüngst in einem börsen-journal etwas gelesen, habe aber nicht rechtzeitig geschaltet und das heft gekauft.
      was meint ihr? thanx für hinweise
      Avatar
      schrieb am 01.01.11 16:37:15
      Beitrag Nr. 263 ()
      Bei mir wurden in 2010 bei der Abfindung der Bertelsmann-Genüsse zu 180%, die ich in 2008 zu rd. 130% gekauft habe, Steuern einbehalten. Dies offensichtlich aufgrund des BMF-Schreibens vom Dezember 2009 (siehe unten).

      Weiß jemand, ob hierzu schon Klagen anhängig sind? Aktenzeichen wäre hilfreich!


      Abgeltungsteuer auf Genussscheingewinne
      Veräußerungsgewinne bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2009 gelten eigentlich als steuerfrei. Ein Schreiben des Finanzministeriums vom Dezember verneint jedoch diesen Bestandsschutz für Genussscheine!
      http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startsei…
      Hier die entsprechende Passage:
      "Übergangsregelung bei obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen (§ 52a Absatz 10 Satz 6 und 7 EStG)
      Für die Veräußerung von obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 5 EStG in der bis 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung findet § 52a Absatz 10 Satz 6 EStG Anwendung."
      Avatar
      schrieb am 01.01.11 17:58:52
      Beitrag Nr. 264 ()
      @ jacomo Grundsätzlich sind Werbungskosten bei Kapitaleinkünften ab 2009 aufgrund der Abgeltungssteuergesetze nicht mehr abziehbar, jdenfalls keine Schuldzinsen. Wann der Kredit aufgenommen wurde, ist egal. Das von mir genannte Aktenzeichen 5 Beiträge zurück bezog sich ja auf diese Frage, scheint aber schon nicht mehr aktuell zu sein. Deshalb meine Frage an die Experten, ob es was Neues gibt und was ratsam ist, um den Bescheid bis zur Klärung offen zu halten.
      Avatar
      schrieb am 02.01.11 14:59:49
      Beitrag Nr. 265 ()
      Frage:
      Können realsierte Gewinne oder Verluste aus Wertpapieren (ETFs, Festgeld) mit Gewinnen und Verlusten aus dem Forexhandel verrechnet werden.
      Unter Forexhandel meine ich speziell den Cashhandel mit einem Währungspaar z.B. EUR/USD, also kein Handel mit Futures.
      Avatar
      schrieb am 05.01.11 20:31:23
      Beitrag Nr. 266 ()
      Hallo,
      wer kann mir bitte helfen?
      ich habe vor 5 Jahren Hyflux Aktien gekauft; jetzt gab es Gratisaktien 1:2 und der Kurs ist entsprechend um 30% gefallen. Die Bank hat mir auf die Gratisaktien Abgeltungssteuer berechnet, dass ich jetzt natürlich wesentlich weniger habe, als hätte ich meine Aktien vor der Ausschüttung der Gratisaktien verkauft; die Bank meinte ebenfalls, dass ich alles was über dem 1.Kurs der Gratisaktien liegt, beim Verkauf noch mal versteuern muß. Im Internet habe ich gelesen, dass es für Altaktien einen Bestandsschutz gäbe und Gratisaktien nicht zu versteuern seien,insbesondere da ich ja durch den entsprechenden Kursverlust keinen Gewinn mache. Wer kann mir bitte erklären, wie sich das verhält? Bei der Bank habe ich vorsichtshalber gegen die Besteuerung Beschwerde eingelegt; wie ist es außerdem mit der Verrechnung von Kursverlusten aus Altbeständen, wenn die jetzt realisiert werden?
      mfG
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 05.01.11 20:54:22
      Beitrag Nr. 267 ()
      wie kann ich eine Gratisaktie von einer Bonusaktie unterscheiden?
      Avatar
      schrieb am 06.01.11 11:02:58
      Beitrag Nr. 268 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.806.782 von coral08 am 05.01.11 20:31:23hallo coral08,

      ich kann dir leider nicht weiterhelfen, doch leider sieht es so aus, als ob die schwachsinnige abgeltungssteuer für dich einen weiteren hieb gegenüber dem steuerlichen grundprinzip des substanzschutzes bereit hält...
      ähnliches passiert bei Kapitalerhöhungen, bei denen der bezugskurs deutlich unter dem aktienkurs liegt. zeichnet man die jungen aktien hat man unweigerlich schon die abgeltungssteuer an der backe (aus differenz aus jung- und alt-aktie). das ist höchst schwachmatig, weil ich mir dann in zukunft drei mal überlege, ob ich an einer KE teilenhemen möchte...
      die abgeltungssteuer ist in der jetzigen form ein faustschlag ins gesicht eines jeden aktionärs. da muss man sich nicht wundern, dass germany ein aktien-entwicklungsland war, ist und bleibt...
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.01.11 11:34:37
      Beitrag Nr. 269 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.809.072 von jacomo1 am 06.01.11 11:02:58hallo jacomo1
      laut einer Anwaltskanzlei liegt das Problem auch darin, dass Depot-führende Banken den Begriff bonus-shares oder stock dividend einfach mit Bonusaktien oder Dividende statt mit Gratisaktien übersetzen; :cry: das liefe dann auf eine Enteignung der Aktionäre hin, deren AG Gratisaktien ausgibt und die Mitteilung diesbezüglich in angelsächsisch übermittelt :confused:
      das gleiche Spiel wird angeblich bei spin-offs betrieben; die neue Aktie bekommt man dann steuerrechtlich geschenkt, obwohl man zuvor schon Besitzer der Firma war, siehe Altria...Enteignung im großen Stil?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 06.01.11 11:41:55
      Beitrag Nr. 270 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.809.384 von coral08 am 06.01.11 11:34:37jooh, es stinkt vorne und hinten..

      vielleicht sollten wir anleger uns zusammentuhen und dem finanzministerium in berlin
      mal detailliert schildern, was alles so schief läuft...

      ich habe mal die diversen Fraktionen angeschrieben und auf die m.E. nachteiligen Effekte der Abgeltungssteuer hingewiesen, ohne jedoch die Feinheiten von Kapitalerhöhungen, Gratis-Aktie oder Spin-Off`s in Detail zu erläutern.
      das Feedback war mehr als mau, selbst die weicheier von der FDP, die ja eigentlich eine Steuervereinfachung bzw. Steuergerechtigkeit fordern, hielten sich sehr zurück.

      Im Zuge der Finanzkrise wurde zurecht kritisiert, dass der Anlagehorizont immer kürzer wird. Doch die bescheuerte Abgeltungssteur fördert dieses Verhalten, da es keinen Anreiz mehr gibt, Aktien lange zu halten, bzw. zu investieren..
      Kurzfrist-Denke der Herren Politiker...,
      Avatar
      schrieb am 06.01.11 12:14:39
      Beitrag Nr. 271 ()
      Hallo coral08,

      wenn deine Depotbank die neuen Aktien als Gratisaktien deklariert hat, dann sind diese nicht abgeltungssteuerpflichtig, wenn sie sie als Bonusaktien einstuft, dann sind sie formal gesehen abgeltungssteuerpflichtig.

      Gibt es einen Zweifel, ob es sich um Gratis- oder Bonusaktien handelt, dann muss die Depotbank diese als Bonusaktien abrechnen.

      Nun bezeichnet Hyflux die Kapitalmaßnahme als ein "bonus share issue". Für diese Maßnahme gibt es ins Deutsche zwei Übersetzungsmöglichkeiten. (1) "Gratisaktien", wenn es sich um eine Kapitalerhöhung gemäß §§ 207-220 AktG aus Gesellschaftsmitteln handelt und (2) "Bonusaktien", wenn es sich um eine Kapitalmaßnahme aus gesellschaftsfernen Mitteln handelt, also eine effektive Kapitalerhöhung. (Vgl. hierzu die Randziffern 111ff. bzw. 90ff. des BMF-Schreiben vom 22.12.2009).

      Vermutlich wird es sich zwar um ersteres handeln (das müsstest du aber selbst recherchieren), aber da es dir kaum möglich sein wird die geforderte Äquivalenz zu deutschem Recht zu beweisen, wird deine Depotbank sagen: "In dubio pro fisco". Das ändert natürlich nichts an der Tatsache, dass du natürlich Recht hast, aber das ist den Banken völlig egal. Dir bleibt dann nur, dies jeweils bei der Steuererklärung anzugeben und auf die Kompetenz deines Sachbearbeiters zu hoffen (oder das Unternehmen um ein klärendes Schreiben zu bitten).

      Ich habe gerade einen ähnlichen Fall (und es gibt viele andere) und ärgere mich nun schon eine ganze Weile über diesem Problem ohne substantielle Fortschritte zu machen.

      Nota bene: Der eigentliche Übeltäter ist übrigens die "Wertpapier Mitteilungen" (WM-Datenservice). Hier werden die falschen Einschätzungen ohne Sinn und Verstand vorgenommen und an die Depotbanken weitergeleitet. Letzte betreiben i.d.R. aber kein eigenes Research und unterstellen die Korrektheit dieser Bewertungen. Das Problem ist aber, dass die "Wertpapier Mitteilungen" auch im Angesicht der vielen falsch klassifizierten Fälle sich noch immer völlig beratungsresistent gibt. Auch hier ist also kaum etwas zu erreichen.

      So long
      PenelloNero

      PS: Sag mal, welche Kanzlei war das und ist das eine offizielle Verlautbarung?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 06.01.11 16:00:21
      Beitrag Nr. 272 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.809.755 von PenelloNero am 06.01.11 12:14:39Danke Penello:lick:

      habe heute von hyflux Nachricht bekommen; leider kann ich das nicht richtig deuten... klingt aber eher nach Bonus Aktien oder kann man das daraus nicht ablesen? :confused:
      Ich verstehe nur nicht, wie eine Firma so viel Bonusaktien ausgeben kann, also verstehe das Bilanztechnisch nicht

      Thank you for your email. With reference to your question about the bonus shares, you may wish to refer to our announcement dated 4 November 2010 (link: http://ir.listedcompany.com/tracker.pl?type=6&id=229172) on the proposed bonus issue. The bonus shares were issued without the capitalisation of Hyflux's reserves.



      Anwälte: www.winheller.com
      Avatar
      schrieb am 06.01.11 16:57:55
      Beitrag Nr. 273 ()
      Hallo nochmals,

      also ich verstehe den Passus ("The Directors have agreed to issue and allot the Bonus Shares at nil consideration to entitled Shareholders without capitalization of the Company’s reserves") folgendermaßen: Die Gesellschaft hat die "bonus shares" ausgegeben ohne Gesellschaftsrücklagen in Nominalkapital umwandeln zu müssen. Dies würde z.B. dadurch nötig, wenn nach der Ausschüttung der neuen Aktien das Nominalkapital die Nennwerte der Aktien nicht mehr Decken könnte (z.B. Mindestnennwert = 1€, Nennwert = 1€, Ausschüttung von "bonus shares" im Verhältnis 1/1, dann Wandlung der "capital reserves" (Gesellschaftsrücklagen) in "share capital" (Nominalkapital) um jeder Aktie einen Nennwert von 1 € zuweisen zu können).

      Gleichwohl die Erklärung von Hyflux sehr dürftig ist (m.E.), scheint es sich doch um die Ausschüttung von Gratisaktien zu handeln. Zumindest spricht nichts - nach der ersten Sichtung - im dem Dokument dagegen. In Deutschland spricht man in diesem Fall sogar von einem Aktiensplit. Es handelt sich hierbei allerdings bloß um eine Interpretation, die allerdings durch den entsprechenden Kursverfall am Extag gestützt wird. Eine genauere Darlegung der Gesellschaft hinsichtlich des genauen Vorgangs wäre allerdings wünschenswert und hilfreich.

      So far
      PenelloNero
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 06.01.11 18:39:23
      Beitrag Nr. 274 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.812.829 von PenelloNero am 06.01.11 16:57:55Hallo PenelloNero,
      danke für deine Hilfe.
      wenn es sich vom Prinzip her um einen Aktiensplit handelt, dann müßte sich doch der Nennwert der Aktie entsprechend verringert haben oder ist mein Gedankengang jetzt falsch?
      Dann würde ich bei Hyflux entsprechend nachfragen, da ich im Internet nichts über eine Änderung des Nennwertes finden konnte.
      Grüße coral08
      Avatar
      schrieb am 06.01.11 19:38:07
      Beitrag Nr. 275 ()
      ich habe jetzt sogar bei cortal consors einen chart gefunden, da ist es als Aktiensplit vermerkt...
      Avatar
      schrieb am 06.01.11 23:07:27
      Beitrag Nr. 276 ()
      Zitat von coral08: ich habe jetzt sogar bei cortal consors einen chart gefunden, da ist es als Aktiensplit vermerkt...


      na toll..... Consors hat im chart split stehen und hat einem w.o. Mitglied Steuern für Dividende abgenommen
      Avatar
      schrieb am 07.01.11 10:27:06
      Beitrag Nr. 277 ()
      Zitat von coral08: wenn es sich vom Prinzip her um einen Aktiensplit handelt, dann müßte sich doch der Nennwert der Aktie entsprechend verringert haben oder ist mein Gedankengang jetzt falsch?
      Grüße coral08


      So ist es.
      Zum Chart: Auch bei meinem Titel ist das "bonus share issue" als Aktiensplit verzeichnet, bloß juckt das Cortal Consors gar nicht, weil ja die unfehlbaren "Wertpapier Mitteilungen" das auf andere Weise klassifiziert haben (ach ja, Cortal Consors wird dir vermutlich zunächst versuchen zu versichern, dass sie selbst an die Klassifizierungen des WM-Datenservice gebunden sind, dass ist aber eine Schutzbehauptung oder anders gesagt, eine Lüge. Lass dich davon nicht beeindrucken!). Wenn dann in der weiteren Argumentation die Argumente ausgehen, dann heißt es, es gäbe uneindeutige Informationen und in dubio pro fisco. Dessen ungeachtet solltest du am Ball bleiben, ansonsten verstehen die die grundsätzliche Problematik ja nie.

      Viel Erfolg
      PenelloNero
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 07.01.11 11:13:42
      Beitrag Nr. 278 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.817.247 von PenelloNero am 07.01.11 10:27:06danke PenelloNero:)
      bei Consors hat jemand anderes sein Konto; ich muß gleich eine "Große" bei der Ehre packen :rolleyes: schließlich kann man von einem Sachbearbeiter beim Finanzamt nicht erwarten, dass er herausfindet, um welche Art von "bonus" es sich handelt, wenn das u.U. nicht einmal die großen Banken dieser Welt gebacken kriegen oder gebacken kriegen wollen?
      Habe gestern Abend an Hyflux eine Anfrage geschickt, ob sich der Nennwert verändert hat; es ärgert mich allerdings, dass ich das bislang nicht selbst herausfinden konnte.:cry:
      Wünsche dir auch viel Erfolg
      coral08
      Avatar
      schrieb am 10.01.11 20:41:53
      Beitrag Nr. 279 ()
      nun habe ich in Singapur nachgefagt, ob sich der Nennwert der Aktie geändert hat und habe die Antwort bekommen,
      Please note that we no longer use par value in Singapore

      ich muß was verpaßt haben ... wer kann mich bitte aufklären?
      Avatar
      schrieb am 12.01.11 10:41:10
      Beitrag Nr. 280 ()
      langsam bin ich sauer: von Hyflux eine mail bekommen, dass es sich um einen gewöhnlichen Aktiensplit handelt und "meinen" Sachbearbeiter erneut kontaktiert; er sagt er könne nichts für mich machen, er habe die Angelegenheit an das Qualitätsmanagement der Bank weiter gegeben; ich bitte ihn, mir Name und Anschrift des Sachbearbeiters vom Qualitätsmanagment mitzuteilen, damit ich ihm eine Kopie der mail von Hyflux zusenden kann und einen Ansprechpartner habe; erklärt er mir, das könne er nicht, der Kollege werde sich nach Prüfung der Angelegenheit schon bei mir melden; bislang hat sich niemand gemeldet und die Abgeltungssteuer wurde auch nicht storniert; wie würdet ihr vorgehen? Ich möchte nicht, dass es später heißt, ich hätte meine Einspruchsfrist versäumt; an wen oder welche Abteilung der Bank schicke ich am besten eine schriftliche Reklamation bezüglich zu Unrecht abgeführter Abgeltungssteuer?????(zumal die Bank ja beim Verkauf der Aktien auch wieder fälschlich Steuern abziehen wird)
      Avatar
      schrieb am 12.01.11 19:25:52
      Beitrag Nr. 281 ()
      Gehöre ebenfalls zu den "Mehrfachgeschädigten" , insofern ich jetzt nun bereits zum 2. Mal "Bonus issue shares" von Lonking Holdings (A0Q9YC)in mein Depot eingebucht bekam. Während sich die Aktie halbierte, wurden mir insgesamt 620 Euro Steuern einbehalten. Ich versuche nun schon seit geraumer Zeit, der ING- Diba klar zu machen, was sie hier anrichten. Bisher immer nur der gleiche Wortlaut, wir müssen das-quasi wie ein Dividende- behandeln. Ich habe in meiner Empörung auf die Halbierung hingewiesen, es läge ja uberhaupt kein geldwerter Vorteil für mich vor, und habe "historical prices" bei Yahoo Finance abgerufen. Die Bereitschaft diese Fakten einmal genauer uberprüfen war aber wenig ausgeprägt. Und dies, obwohl ich natürlich auf die Verantwortung gegenüber dem Kunden hingewiesen habe.
      Wäre nicht der erfreuliche Kursverlauf, hätte ich das Papier wegen den hohen "Nebenkosten" schon längst abgestossen.
      Ähnlich düsteres schwant mir ja noch bei Hyflux. Ich habe die Papiere bei comdirect, die Bonusaktien wurden bei Kursminderung um ein Drittel eingebucht, die "steuerliche Behandlung" wurde angekündigt, steht aber noch aus.
      Insgesamt ein mulmiges Gesamtklima. Man kann sich auf nichts mehr verlassen, außer das man in steuerlichen Grauzonen, die keiner mehr begreift, kräftig abgemolken wird.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.01.11 20:43:29
      Beitrag Nr. 282 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.850.223 von turbogustl am 12.01.11 19:25:52du glaubst doch nicht allen Ernstes, dass meine Bank, die Hyflux mit Sicherheit irgendwo in ihren Wasserzertifikaten und Wasserfonds hat, dort Abgeltungssteuer für den Aktiensplit bezahlt. Guck mal Hyflux-Aktionärsstruktur... sind reichlich Banken beteiligt. Die Banken sind sauer, dass sie Arbeit mit der Abgeltungssteuer haben und führen jetzt einfach überall Steuern ab, wo nicht Split steht.
      Avatar
      schrieb am 13.01.11 10:10:57
      Beitrag Nr. 283 ()
      guten morgen,

      ich halte seit 2008 eine Aktie eines kanadischen Bergbauers. Diese Gesellschaft fusioniert demnächst mit einem anderen kanadischen Minenbetreiber. Diese Fusion unter Gleichen führt zur Schaffung einer neuen Gesellschaft. Ich werde wohl pro alte Aktie 0,33 Anteile an der neuen Gesellschaft erhalten. Angesichts der leidigen Irritationen in Bezug auf die Abgeltungssteuer und ihrer Sonder-Situationen stellt sich für mich nun die Frage, ob die Aktien der neuen Gesellschaft, die wohl im Sommer 2011 eingebucht werden, ab Zeitpunkt der Einbuchung abgeltungssteuerpflichtig sind?
      Oder wird der abgeltungssteuerfreie Status der Alt-Aktien fortgeführt?
      Many Thanx für Klärung, vielleicht hat ja jemand schon einmal einen ähnlichen Fall erlebt.
      gruss
      Avatar
      schrieb am 13.01.11 10:24:04
      Beitrag Nr. 284 ()
      Zitat von jacomo1: guten morgen,

      ich halte seit 2008 eine Aktie eines kanadischen Bergbauers. Diese Gesellschaft fusioniert demnächst mit einem anderen kanadischen Minenbetreiber. Diese Fusion unter Gleichen führt zur Schaffung einer neuen Gesellschaft. Ich werde wohl pro alte Aktie 0,33 Anteile an der neuen Gesellschaft erhalten. Angesichts der leidigen Irritationen in Bezug auf die Abgeltungssteuer und ihrer Sonder-Situationen stellt sich für mich nun die Frage, ob die Aktien der neuen Gesellschaft, die wohl im Sommer 2011 eingebucht werden, ab Zeitpunkt der Einbuchung abgeltungssteuerpflichtig sind?
      Oder wird der abgeltungssteuerfreie Status der Alt-Aktien fortgeführt?
      Many Thanx für Klärung, vielleicht hat ja jemand schon einmal einen ähnlichen Fall erlebt.
      gruss


      ich würde da ganz schnell bei der Bank nachfragen, ob diese neue Aktie, die dann entsteht (mit neuer WKN) nicht völlig unter die Abgeltungssteuer fällt; bei einem spin off mußt du die abgespaltene neue Gesellschaft auch versteuern... habe im Netz gelesen, dass dann sorgar bei manchen Banken der Einstandskurs mit 0 Euro angesetzt wurde. Wenn du im Gewinn bist, solltest du dir vielleicht über einen Verkauf und späteren Rückkauf Gedanken machen
      Avatar
      schrieb am 16.01.11 18:02:01
      Beitrag Nr. 285 ()
      In den USA kann ich ja long ETFs auch shorten. Dann fallen zu bezahlende Zinsen an.

      Kann ich diese Zinsen bei der Abgeltungssteuerberechnung mit den ETF Gewinnen verrechnen?
      Avatar
      schrieb am 16.01.11 20:59:31
      Beitrag Nr. 286 ()
      Zitat von jacomo1: jooh, es stinkt vorne und hinten..

      (...)
      Im Zuge der Finanzkrise wurde zurecht kritisiert, dass der Anlagehorizont immer kürzer wird. Doch die bescheuerte Abgeltungssteur fördert dieses Verhalten, da es keinen Anreiz mehr gibt, Aktien lange zu halten, bzw. zu investieren..
      Kurzfrist-Denke der Herren Politiker...,

      Das sehe ich etwas anders. Merkels verhinderter Beinahe-Finanzminister, der selbsternannte Steuerexperte Kirchhoff, hat in einer der Unterhaltungssendungen mit hohen Zuschaltquoten vor der Wahl 2005 (bei Illner) im Streitgespräch mit Steinbrück kundgetan, dass die Aktienmärkte doch durch die Abgeltungssteuer "belebt" (sic!) werden sollten. Da hat sich halt wieder einmal einer verplappert und die wahren Hintergründe ausgeplaudert. So blöd sind die schon nicht, dass sie die Spekulationssteuer abschaffen und die Verrechnung von Kursverlusten mit Kapitalerträgen zulassen und glauben, dass diese Maßnahmen etwa eine dämpfende Wirkung auf die Aktienmärkte haben sollen. Die Volatilität, wie wir sie bekommen haben, ist durchaus von den interessierten Kreisen gewollt. Genauso wie die Abgeltungssteuer natürlich eine Abwehrsteuer ist - eine Abwehr des gemeinen Krethi und Plethi, der gefälligst nicht Produktivkapital zu erwerben hat. Auch das kam in der besagten Sendung übrigens an einer Stelle sehr gut zum Ausdruck, als sich Kirchhoff voller Empörung über die Leute mit den flinken Fingern echauffierte, die doch tatsächlich neuerdings zuhause am PC sitzen und da Anlagegelder verschieben.

      Natürlich wird scheinheilig jetzt "oh weh!" geschrien. Wie immer. Das ist halt wie bei der CSU oder CDU in BaWü, die an dem Stammtischen übel gegen Ausländer hetzt, und ansonsten die Schlagbäume für Russland-Deutsche, programmierende Inder, und heute mal wieder für "Fachkräfte aus dem Ausland" weit, weit aufreißt. Man sollte nur nicht darauf hereinfallen. Genauso wenig, wie man einem Börsenexperten aus dem Staatsfernsehen auf dem Leim gehen darf, wenn er etwa in großer Runde kundtut, dass er jetzt keine Aktien haben wollte. Wahrscheinlich hat er sich gleichzeitig fett eingedeckt :D, während Krethi und Plethi rausgedrückt wurden.
      Avatar
      schrieb am 04.02.11 23:38:15
      Beitrag Nr. 287 ()
      Jetzt hat es mich auch bei Hyflux erwischt. Der Aktienkurs hat sich um ein Drittel verringert, und mir wurde für die neuen Aktien Kapitalertragssteuer abgeführt.Und dies obwohl mir keinerlei geldwerter Vorteil entstanden ist. Ich habe beim Beschwerdemanagement der comdirect angerufen, die gleiche Antwort wie bei der DiBa : sie könnten nix dafür, sie wären an den WM- Datenservice und dessen Infos gebunden. Ich halte dies für einen schlechten Witz und habe darauf hingewiesen, daß Sie Ihren Kunden hier einiges zumuten und ich schließlich mit Ihnen und nicht mit dem WM- Datenservice ein Geschäftsverhältnis hätte. Bevor sie Steuern abführen, müßten Sie doch , im Interesse ihrer Kunden, ermitteln, ob hier überhaupt ein Kapitalertrag entstanden ist. Sie könnten die Leute doch nicht mit dieser fatalistischen Grundhaltung abspeisen, "das wäre halt so vorgegeben, und Sie könnten da nix dafür". Ich habe darauf hingewiesen, daß sie es sind, die diese Steuer erheben und damit die Lawine überhaupt erst lostreten und das ich dies nicht akzeptieren würde und Beschwerde einreichen würde. Es ist wirklich ein Hammer !
      Hat jemand Erfahrung , wie man das am Besten jetzt dem Finanzamt erklären kann. Ich habe schon bei der Oberfinanzdirektion angerufen und um Hilfe gebeten. Die historischen Kurse findet man zum Teil noch im Internet(sie können ja als Beleg dienen). Leider findet man häufig, daß die Kapitalmaßnahme in die Altkurse und Charts bereits quasi eingearbeitet wurden, und die deutliche Kursminderung am EX- Tag der neuen Aktien gar nicht mehr erkennbar ist.
      Es ist eine bodenlose Ungerechtigkeit und eine Achtlosigkeit der betreffenden Banken gegenüber Ihren Kunden.
      Wüsste ich eine Bank, die das Thema Bonusaktien ohne geldwerten Vorteil anders behandelt, würde ich mit meinem gesamten Depot direkt dorthin wechseln. Hat jemand einen Tip? Gibt es noch irgendwo eine Bank, welche hier nicht aktiv an der Schädigung Ihrer Kunden mitarbeitet?!
      Mich hat diese unglaubliche Nachlässigkeit zweier Banken (Diba u. comdirect) bereits 1000 Euro für nix gekostet. Es ist unfassbar....
      Avatar
      schrieb am 13.03.11 19:20:50
      Beitrag Nr. 288 ()
      Der BMF beschränkt die Besteuerung auf obligationsähnliche Genussscheine.
      Obligationen sind Finanzierungsinstrumente, bei den zu einem vereinbarten Termin
      eine Rückzahlung erfolgt oder der Erwerber ein Kündigungsrecht hat. In diesem Sinne
      hat mir der BMF auch geantwortet. Im Fall der Drägerwerk AG greift die Besteuerung im Fall der Serie A nicht. Allerdings muss die auch noch durchgesetzt werden, da mir die Commerzbank alias Dresdner Bank bei einem Testverkauf von 7 GS Kapitalertragssteuer abgezogen hat, aber bei den Allianz-Genussscheinen hat sie es nicht getan.
      Der einfachste Weg ist eine Anfrage beim BMF, indem Du erklärst:

      Der Drägergenussschein der Serie A, WKN 555065, kann wegen des Fehlens eines
      festen Rückzahlungstermins und der Unkündbarkeit durch die
      Genussscheininhaber nicht als obligationsähnlich bezeichnet werden. Auch nach
      der Rechtssprechung des BFH kann der Drägergenussschein als nicht
      fremdkapitalartig bezeichnet werden. Ich bitte um Mitteilung, ob zwischen
      eigenkapital- und fremdkapitalartigen Genussscheinen gemäß BMF-Schreiben vom
      22.12.2009 unterschieden werden muss.

      Bei BMF erteilt nicht gern spezielle Auskünfte. Er hat mir den letzten Satz aber in einer email bestätigt. Wenn er Dir das obige mitteilt, reicht die aber für Dich aus.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 20.03.11 12:16:32
      Beitrag Nr. 289 ()
      Leider konnte ich mein Problem, welches ich hier Anfang Januar eingestellt habe, nch nicht lösen. daher nochmals die Frage:

      Bei mir wurden in 2010 bei der Abfindung der Bertelsmann-Genüsse zu 180%, die ich in 2008 zu rd. 130% gekauft hatte, Steuern einbehalten. Dies offensichtlich aufgrund des BMF-Schreibens vom Dezember 2009 (siehe unten).

      Weiß jemand, ob hierzu schon Klagen anhängig sind? Aktenzeichen wäre hilfreich!


      Abgeltungsteuer auf Genussscheingewinne
      Veräußerungsgewinne bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2009 gelten eigentlich als steuerfrei. Ein Schreiben des Finanzministeriums vom Dezember verneint jedoch diesen Bestandsschutz für Genussscheine!
      http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startsei…
      Hier die entsprechende Passage:
      "Übergangsregelung bei obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen (§ 52a Absatz 10 Satz 6 und 7 EStG)
      Für die Veräußerung von obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 5 EStG in der bis 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung findet § 52a Absatz 10 Satz 6 EStG Anwendung."
      Avatar
      schrieb am 03.04.11 09:31:08
      Beitrag Nr. 290 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.194.169 von obermoos am 13.03.11 19:20:50Übergangsregelung bei obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen (§ 52a Absatz 10 Satz 6 und 7 EStG)
      Für die Veräußerung von obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 5 EStG in der bis 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung findet § 52a Absatz 10 Satz 6 EStG Anwendung."

      Bei Genussscheinen unterscheidet der BMF, aber auch der BFH, zwischen obligationsähnlichen, d.h. fremdkapitalartigen , und eigenkapitalartigen Genusssrechten. Hierzu BFH-Urteile vom 8.4.2008 und 19.01.1994. Obligationsähnlich ist ein Genussrecht, wenn die Rückzahlung fest vereinbart worden ist und das Genussrecht nicht eigenkapitalartig ist. Es ist nicht eigenkapitalartig, wenn der Emittend die Ausschüttungen an die GS-Inhaber als Betriebsausgaben steuerlich absetzt.
      Im übrigen steht dies auch in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 EStG. Auf Bertelsmann Genüsse sollte daher § 52a Abs 10 Satz6 EStG keine Anwendung finden.

      Wenn Du das so Deinem Finanzmat mitteilst, bekommst Du Dein Geld zurück.
      Avatar
      schrieb am 08.04.11 07:40:59
      Beitrag Nr. 291 ()
      Hi,

      wenn man mit einem ausländischen Broker (Depot und Konto in Kanada oder Australien) Aktien handelt, inwiefern wirkt sich das auf die zu zahlende Kapitalertragssteuer aus? Welche Art von Bescheinigung wird vom Finanzamt akzeptiert?

      Grüße, fraxinus
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.04.11 08:06:47
      Beitrag Nr. 292 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.337.754 von fraxinus am 08.04.11 07:40:59Musst Du selbst ermitteln und im Rahmen der EStErkl. der AbgSt von 25% unterwerfen. Das was da ist, muss das FA aktzeptieren. Was es nicht gibt, kann das FA ja auch nicht verlangen...

      Gruß
      Taxadvisor
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.04.11 08:36:06
      Beitrag Nr. 293 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.337.846 von Taxadvisor am 08.04.11 08:06:47Hallo Taxadvisor,

      freue mich über Deine fixe Antwort, hatte schon befürchtet, dass meine Frage hier verschmort. Dass die Kapitalertragssteuer global wirksam ist war ja so zu erwarten.
      Zur Bescheinigung: Würde z.B. eine Depot- und Kontoauszug vom 31. Dezember ('Jahresabschluss') eventuell genügen? Ggf. wäre zu prüfen, welcher Art Bescheinigung der Broker erstellen kann.

      Grüße, fraxinus
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.04.11 09:12:43
      Beitrag Nr. 294 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.337.995 von fraxinus am 08.04.11 08:36:06Wenn Du die Geschäfte dazwischen schlüssig erläutern und mit Anlagen belegen kannst, ja. Da es im Ausland keine StB gibt, sollte man eine Anlage erstellen - quasi als Ersatz der Erträgnisaufstellung.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.04.11 09:35:45
      Beitrag Nr. 295 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.338.200 von Taxadvisor am 08.04.11 09:12:43Verstehe. Alles muss auf den Tisch, sonst wird nachgehakt.
      Ich interessiere mich ja nicht wegen der Steuern für einen ausländischen Broker, sondern weil ich zu günstigeren Gebühren mit 'exotischen' Aktien handeln möchte. Aber die Hoffnung evtl. etwas Steuern sparen zu können geht einem schon durch den Kopf.

      Ich denke mal, die Broker stellen eine Art 'fiscal statement' aus.
      Das legt man der Steuererklärung bei und gut ist.

      Gruß, fraxi
      Avatar
      schrieb am 10.04.11 20:01:40
      Beitrag Nr. 296 ()
      Ich muss mein FA auch einmal loben.
      Activity statement vom ausländischen Broker beigefügt
      Dem FA durch eigene einfache Tabellen etwas geholfen die steuerbaren Angaben schneller mit meinen Elsterangaben zu vergleichen.
      Innerhalb eines Monats kam dann schon der Steuerbescheid.
      Avatar
      schrieb am 16.04.11 17:47:56
      Beitrag Nr. 297 ()
      Bei mir wurden in 2010 bei der Abfindung der Bertelsmann-Genüsse zu 180%, die ich in 2008 (!!) zu rd. 130% gekauft habe, Steuern einbehalten. Dies offensichtlich aufgrund des BMF-Schreibens vom Dezember 2009

      Weiß jemand, ob hierzu schon Klagen anhängig sind? Aktenzeichen wäre hilfreich!


      Abgeltungsteuer auf Genussscheingewinne
      "Übergangsregelung bei obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen (§ 52a Absatz 10 Satz 6 und 7 EStG)
      Für die Veräußerung von obligationsähnlichen Genussrechten und Gewinnobligationen i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Satz 5 EStG in der bis 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung findet § 52a Absatz 10 Satz 6 EStG Anwendung."
      Avatar
      schrieb am 15.05.11 12:25:22
      Beitrag Nr. 298 ()
      Eine Frage:

      Wie kann es sein, dass mir beim Verkauf eines Mischfonds Abgeltungssteuer berechnet wird, obwohl ich den Fonds vor 2009 gekauft habe und die Gewinne deshalb doch steuerfrei sein sollten?

      Danke.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 15.05.11 20:04:00
      Beitrag Nr. 299 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.504.517 von rockdj am 15.05.11 12:25:22Weil es ein thesaurierender Auslandsfonds ist bzw. weil der Fonds einen Zwischengewinn ausweist?

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 19.05.11 18:13:26
      Beitrag Nr. 300 ()
      Liebe Leute,

      ich möchte nochmals auf mein Problem aus den Beiträgen Nr. 234-239; 254f. zurückkommen. Hier ging es um eine vom WM-Datenservice falsch klassifizierte Kapitalmaßnahme einer ausländischen AG. Klassifiziert wurden die mir im Verhältnis 10/10 ausgegebenen Aktien als Bonusaktien, obwohl es der Sache nach aber Gratisaktien sind, denn sie stammen aus einer Umwandlung aus Gesellschaftsmitteln.
      Jedweder Schriftverkehr mit dem Broker, dem WM-Datenservice als auch dem Unternehmen selbst blieb nahezu ergebnislos, sodass ich diesen Fall nun vor dem Finanzamt geltend machen möchte. D.h. ich möchte die zu unrecht einbehaltene Abgeltungssteuer erstattet bekommen. Dazu habe ich versucht, die einschlägigen Stellen im Geschäftsbericht ausfindig zu machen, von denen ich nun glaube, sie identifiziert zu haben. Es sollte sich auf den Seiten 22, 40, 74, 78, 86, 188-191 alles Relevante zu dem Thema finden lassen. Vielleicht könnte sich das jemand von Euch anschauen und mir dies bestätigen?! Das wäre sehr lieb!!!
      Aber eigentlich schreibe ich dieses Post aufgrund einer Verständnisschwierigkeit: Was ist denn genau der Unterschied zwischen (1) surplus reserves, (2) share premium (account), (3) surplus, (4) capital reserve? In der Bilanz wird mal behauptet, dass das "bonus share issue" mal aus "share premium" (vgl. S. 189), mal aus "surplus" (vgl. S. 40) und mal auch aus "capital reserve" (vgl. S. 86) finanziert wurde. Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen, der Erfahrung mit dem Lesen von Bilanzen hat?
      Anbei also der betreffende Geschäftsbericht, den die Experten unter Euch hinsichtlich meiner Frage auf den zitierten Seiten schnell mal unter die Lupe nehmen könnten: http://www.weichai.com/public/up2011/20110416he.pdf

      Riesen Dank - ich könnte Euch drücken - sendet Euch
      PenelloNero
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.05.11 16:14:12
      Beitrag Nr. 301 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.528.191 von PenelloNero am 19.05.11 18:13:26p. 22
      "Shares Issue by Conversion of Capital Reserve The Board passed a resolution on 23 August 2010 that the Company made the distribution to every shareholder at the rate of 10 shares for every 10 shares by conversion of the capital reserve based on the total share capital of 833,045,683 shares of the Company as at 30 June 2010. Upon the implementation of above, the total share capital of the Company was increased by 833,045,683 shares to 1,666,091,366 shares."

      p. 86
      (RMB '000) - - - - - - - - Issued capital / Capital reserve / Surplus reserve
      At 31 December 2009: 833,046 / 2,301,712 / 847,389
      At 31 December 2010: 1,666,092 / 1,467,321 / 1,424,082

      pp. 188
      Pursuant to an ordinary resolution passed on 26 October 2010, a bonus issue of 10 shares was granted by the Company for every 10 shares held by the shareholders. As a result, the issued capital of the Company was increased from RMB833,046,000 to RMB1,666,092,000 by capitalisation of share premium of RMB833,046,000
      (RMB '000) - - Issued capital / Share premium
      At 1 January 2009 and 2010: 833,046 / 2,056,268
      Bonus issue: 833,046 / (833,046)
      At 31 December 2010: 1,666,092 / 1,223,222

      Dazu hier noch mal das Schreiben des BMF vom 22.12.2009:
      www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktu…
      Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
      4. Gewinn (§ 20 Absatz 4 EStG)
      a) Grundregelung (§ 20 Absatz 4 Satz 1 EStG)
      ....
      Veräußerung und Ausübung von Teilrechten bei einer Kapitalerhöhung
      Rz. 90
      Erhöht eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 207 ff. AktG und werden damit neue Anteilsrechte (Gratis- oder Berichtigungsaktien und Teilrechte) zugeteilt, werden die Gratisaktien oder Teilrechte vom Aktionär nicht im Zeitpunkt ihrer Gewährung oder Ausgabe angeschafft. Als Zeitpunkt der Anschaffung der Gratisaktien oder Teilrechte gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altaktien. ...

      § 207 AktG – Voraussetzungen
      (1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung des Grundkapitals durch Umwandlung der Kapitalrücklage und von Gewinnrücklagen in Grundkapital beschließen.
      (2) Für den Beschluss und für die Anmeldung des Beschlusses gelten § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 sinngemäß. Gesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluss über die Kapitalerhöhung muss die Art der Erhöhung angeben.
      (3) Dem Beschluss ist eine Bilanz zu Grunde zu legen.
      § 208 AktG - Umwandlungsfähigkeit von Kapital- und Gewinnrücklagen
      (1) Die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen, die in Grundkapital umgewandelt werden sollen, müssen in der letzten Jahresbilanz und, wenn dem Beschluss eine andere Bilanz zu Grunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter "Kapitalrücklage" oder "Gewinnrücklagen" oder im letzten Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses oder des Bilanzgewinns als Zuführung zu diesen Rücklagen ausgewiesen sein. ...

      Fazit:
      Scheint eine eindeutige Sachlage zu sein. Bin allerdings kein Steuerberater und hatte mich nur in den letzten Tagen wegen ähnlicher Probleme bei einer meiner Beteiligungen mit jener Bonus-Share-Materie befasst. Mal schauen, ob meine Bank nach Prüfung durch ihre Steuerabteilung (nach entsprechender Zuarbeit von meiner Seite) das Kaufdatum korrigieren wird.

      Aber eigentlich schreibe ich dieses Post aufgrund einer Verständnisschwierigkeit: Was ist denn genau der Unterschied zwischen (1) surplus reserves, (2) share premium (account), (3) surplus, (4) capital reserve?

      Surplus Reserves sind Gewinnrücklagen. Daneben gibt es Capital Surplus, also einer Kapitalrücklage, die aus Einzahlungen der Anteilseigner gebildet wird, genauer sagt aus dem Agio, das bei der Emission von Wertpapieren gezahlt wird. Share Premium Account (im Englischen) bzw. Capital Reserve (im Amerikanischen) nennt man den Bilanzposten, unter welchem diese Prämien gebucht werden.
      Avatar
      schrieb am 25.05.11 18:19:41
      Beitrag Nr. 302 ()
      Musst nur noch Kapitalerhöhungsteuergesetz prüfen und gut ist (Abk.: KapErhStG).

      § 1 Steuern vom Einkommen und Ertrag der Anteilseigner

      Erhöht eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ihr Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital, so gehört der Wert der neuen Anteilsrechte bei den Anteilseignern nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.

      § 7 Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften

      (1) § 1 ist auf den Wert neuer Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften anzuwenden, wenn
      1.
      die ausländische Gesellschaft einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbar ist,
      2.
      die neuen Anteilsrechte auf Maßnahmen beruhen, die eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den Vorschriften der §§ 207 bis 220 des Aktiengesetzes oder nach den Vorschriften des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 789), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), entsprechen und
      3.
      die neuen Anteilsrechte wirtschaftlich den Anteilsrechten entsprechen, die nach den in Nummer 2 bezeichneten Vorschriften ausgegeben werden.
      Der Erwerber der Anteilsrechte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 erfüllt sind.
      (2) Setzt die ausländische Gesellschaft in den Fällen des Absatzes 1 innerhalb von fünf Jahren nach Ausgabe der neuen Anteilsrechte ihr Kapital herab und zahlt sie die dadurch freiwerdenden Mittel ganz oder teilweise zurück, so gelten die zurückgezahlten Beträge bei den Anteilseignern insoweit als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, als sie den Betrag der Erhöhung des Kapitals nicht übersteigen. Das gleiche gilt, wenn die ausländische Gesellschaft Maßnahmen trifft, die den in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen vergleichbar sind. Die Sätze 1 und 2 sind in den Fällen des § 27 Abs. 8 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) nicht anzuwenden.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 25.05.11 18:59:17
      Beitrag Nr. 303 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.556.451 von Wit am 25.05.11 18:19:41"Der Erwerber der Anteilsrechte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 erfüllt sind."

      Anstatt auf diesbezügliche Nachweise durch jeden einzelnen Aktionär zu warten, wäre es für Banken und Behörden sicher wesentlich effizienter, wenn jene Anteilsscheine nach einmaliger Prüfung durch die Geldhäuser gleich richtig einordnen würden.
      Aber vermutlich ist der zitierte Satz der Grund für jene Prozedur. Es wäre gut zu wissen, ob das immer so läuft.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 25.05.11 19:01:15
      Beitrag Nr. 304 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.556.671 von Welju_Grouv am 25.05.11 18:59:17"wenn jene Anteilsscheine"
      → wenn die Geldhäuser jene Anteilsscheine
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.05.11 10:32:58
      Beitrag Nr. 305 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.556.684 von Welju_Grouv am 25.05.11 19:01:15Hallo Leute,

      vielen Dank für Eure Hilfe, die Steuererklärung ist raus ... ich hoffe das Beste!

      Grüße und Dank
      PenelloNero
      Avatar
      schrieb am 30.05.11 18:06:22
      Beitrag Nr. 306 ()
      @ taxadvisor: Danke noch für Deine Antwort.

      Und hier kommt gleich der nächste Klopper zur Abgeltungssteuer: Ich halte den AIG US Equity Fonds (974430) und der bereitet mir seit Jahren viel Freude. Der Fonds ist ausschüttend und nun staune ich, dass der Fonds dieses Jahr ca. die Hälfte der Erträge thesauriert und die andere Hälfte ausschüttet! Das ist doch nun totaler Mist!!!
      Avatar
      schrieb am 11.07.11 20:35:08
      Beitrag Nr. 307 ()
      Weiß jemand, wie das dt. Steuerrecht bei ausländischen Spin-Offs real gehandhabt wird?
      Werden die Anteile auch bei Kapitalherabsetzung als Sachausschüttung versteuert?
      Unter welchem "Kaufdatum" werden die neuen Papiere eingebucht? (relevant bei der später fälligen Abgeltungsteuer)
      Und durch welche Maßnahmen lassen sich steuerliche Nachteile vermeiden?

      www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktu…
      Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
      Folgen einer Anteilsübertragung auf Aktionäre („spin-off“, Abspaltung)
      113 Überträgt eine Körperschaft in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer weiteren Körperschaft ohne Kapitalherabsetzung ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner, ist diese Übertragung als Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu beurteilen. Die Sachausschüttung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG. Entsprechendes gilt bei einer Abspaltung, wenn die übertragende und die übernehmende Körperschaft weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.
      114 Ist die Ermittlung des Kapitalertrags nicht möglich, findet § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG Anwendung ["Werden einem Steuerpflichtigen Anteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 zugeteilt, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten hat, werden der Ertrag und die Anschaffungskosten dieser Anteile mit 0 Euro angesetzt, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht vorliegen und die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist."]. Von dieser Vermutung ist bei ausländischen Sachverhalten in der Regel auszugehen. Bei inländischen Sachverhalten ist davon auszugehen, dass die Erträge durch entsprechende Angaben des Emittenten zu ermitteln sein werden. Die übertragenen Anteile gelten im Zeitpunkt der Depoteinbuchung über die Übertragung zum gemeinen Wert gemäß § 43a Absatz 2 Satz 9 EStG als angeschafft.


      "Von dieser Vermutung ist bei ausländischen Sachverhalten in der Regel auszugehen."
      Ob eine entsprechende Kapitalherabsetzung erfolgt, ist im Grunde bei ausländischen Gesellschaften ebenso leicht zu ermitteln wie bei inländischen.
      Bedeutet die zitierte Regelung, dass man ausländische Anteilsscheine besser vor einem Spin-off veräußern sollte?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 15.07.11 15:56:38
      Beitrag Nr. 308 ()
      Mal eine ganz andere Frage. Was passiert bezüglich Abgeltungssteuer im Falle eines Wohnsitzwechsels ins Ausland? Werden dann alle gehaltenen Aktien fiktiv als verkauft unterstellt und die Abgeltungssteuer muss direkt gezahlt werden? Oder kann sich jemand, der Aktien mit Buchgewinnen hält, einfach der Abgeltungssteuer dadurch entziehen, dass er seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt? Gibt es hier Steuerberater, die so einen Fall schon mal hatten und aus der Praxis wissen, wie das Finanzamt diese Fälle behandelt? Entsprechende Paragraphen, Urteile, etc. würden mich interessieren.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 15.07.11 16:53:19
      Beitrag Nr. 309 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.795.448 von Thoughtbreaker am 15.07.11 15:56:38Da es sich nicht um Einkünfte i.S.d. § 49 EStG handelt, führt ein Wohnsitzwechsel nicht zu einer fiktiven Verkaufsbesteuerung (Ausnahmen: Niedrigsteuerland, wesentliche Beteiligung). Dafür ergibt sich aber meist eine Besteuerung im neuen Wohnsitzland.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 15.07.11 17:16:52
      Beitrag Nr. 310 ()
      Zitat von Taxadvisor: Da es sich nicht um Einkünfte i.S.d. § 49 EStG handelt, führt ein Wohnsitzwechsel nicht zu einer fiktiven Verkaufsbesteuerung (Ausnahmen: Niedrigsteuerland, wesentliche Beteiligung). Dafür ergibt sich aber meist eine Besteuerung im neuen Wohnsitzland.

      Gruß
      Taxadvisor


      Danke für die schnelle Antwort. Also könnte jemand, der z.B. nach Österreich (Steuerfreiheit nach 12 Monaten Haltedauer) oder Luxemburg (Steuerfreiheit nach 6 Monaten Haltedauer) zieht, dort seine Buchgewinne steuerfrei vereinnahmen? Bei großen Vermögen wäre das doch ein enormer Vorteil. Wundert mich sehr, dass der Gesetzgeber dem noch keinen Riegel vorgeschoben hat.
      Avatar
      schrieb am 16.07.11 14:28:32
      Beitrag Nr. 311 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.772.437 von Welju_Grouv am 11.07.11 20:35:08Überträgt eine Körperschaft in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer weiteren Körperschaft ohne Kapitalherabsetzung ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner, ist diese Übertragung als Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu beurteilen. Die Sachausschüttung führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG. Entsprechendes gilt bei einer Abspaltung, wenn die übertragende und die übernehmende Körperschaft weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.

      "Entsprechendes ..." Wird sich hiermit auf den ersten oder zweiten Satz bezogen? Ist also jede Art einer ausländischen Abspaltung gemeint oder nur eine solche, die eine Sachausschüttung ist?

      Der BFH schrieb in einem Leitsatz (Aktenzeichen I R 117/08 vom 20.10.2010):
      "Teilt eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft ihren Anteilseignern im Wege eines sog. Spin-off Aktien ihrer ebenfalls US-amerikanischen Tochtergesellschaft zu, so führt dies bei einem inländischen Anteilseigner nur dann zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag, wenn sich die Zuteilung nach US-amerikanischem Handelsrecht und Gesellschaftsrecht als Gewinnverteilung --und nicht als Kapitalrückzahlung-- darstellt."

      Wenn es danach ginge, dürfte bei angemessener Kapitalherabsetzung keine Gewinnverteilung vorliegen.
      Ein konkretes Urteil hierzu ist leider nicht zu finden.
      Zu jenem Spin-off-Fall heißt es unter I R 117/08:
      "Ebenso ist es für die Besteuerung unerheblich, ob es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine in- oder eine ausländische Kapitalgesellschaft handelt (vgl. Senatsurteil vom 20. August 2008 I R 34/08, BFHE 222, 521, BStBl II 2009, 263)."
      "Obwohl sich die tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch den Bescheid vom 3. März 2010 nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligter nicht verändert haben, kann der erkennende Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Feststellungen des FG reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die tatsächlichen Feststellungen zum US-amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrecht treffen müssen, die eine Entscheidung ermöglichen, ob es sich bei den dem Kläger übertragenen Anteilen an der B um eine ihm zurechenbare und steuerpflichtige Ausschüttung von Gewinnen oder um eine nicht der Besteuerung unterliegende Rückzahlung von Einlagen handelte."

      Ein anderes Verfahren zur Spin-off-Thematik – Aktenzeichen VIII B 152/07 – ist laut der Beck-Datenbank (zu der ich keinen Zugriff haben) bereits erledigt. Nur ist beim BFH unter dem genannten Aktienzeichen leider nichts zu finden.
      Avatar
      schrieb am 19.07.11 21:47:00
      Beitrag Nr. 312 ()
      Zitat von Thoughtbreaker:
      Zitat von Taxadvisor: Da es sich nicht um Einkünfte i.S.d. § 49 EStG handelt, führt ein Wohnsitzwechsel nicht zu einer fiktiven Verkaufsbesteuerung (Ausnahmen: Niedrigsteuerland, wesentliche Beteiligung). Dafür ergibt sich aber meist eine Besteuerung im neuen Wohnsitzland.

      Gruß
      Taxadvisor


      Danke für die schnelle Antwort. Also könnte jemand, der z.B. nach Österreich (Steuerfreiheit nach 12 Monaten Haltedauer) oder Luxemburg (Steuerfreiheit nach 6 Monaten Haltedauer) zieht, dort seine Buchgewinne steuerfrei vereinnahmen? Bei großen Vermögen wäre das doch ein enormer Vorteil. Wundert mich sehr, dass der Gesetzgeber dem noch keinen Riegel vorgeschoben hat.


      Einen fiktiven Verkauf gibts nur unter den Voraussetzungen des AStG, Außensteuergesetz.
      Hierzu muss, wie Taxadvisor richtig ausgeführt hat, Niedrigbesteuerung sowie mind. 1% Beteiligung an KapGes vorliegen.
      Ein Verkauf deutscher Aktien mit Beteiligung unter 1% aus dem Ausland heraus führt zur Besteuerung, wenn erweitert beschränkte Steuerpflicht nach dem AStG besteht, weil es sich nicht um ausländische Quellen handelt.
      Avatar
      schrieb am 10.08.11 14:45:51
      Beitrag Nr. 313 ()
      Hallo,

      was muß in der Steuererklärung angeben werden, wenn ich von einer Deutschen Aktiengesellschaft eine Dividende im Auslandsdepot (Bank in Österreich) erhalten habe ?

      Auf der Dividendenabrechnung heißt es
      Bruttodividende : 1.091,64 EUR
      Einbeh. Steuer : 0,00 EUR
      Nettodividende : 803,72 EUR


      da die Abgeltungssteuer direkt bei der AG einbehalten wurde

      (siehe
      http://www.ratgeber-steuer24.de/Aktionaere_und_Steuern/Beste…
      Eine Ausnahme gilt für deutsche Aktien in Depots jenseits der Grenze. Hier hält die heimische AG die Abgeltungsteuer sofort ein und überweist nur den Nettobetrag ins Ausland. )

      scheint die Abrechnung bezüglich einbehaltene Steuer 0 € korrekt zu sein?

      wenn ich die Dividende wie Zinsen(von der ausländischen Bank) in Zeile 15 (Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) eintragen würde, würde es ja zu einer Doppelbesteuerung kommen?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.08.11 15:16:32
      Beitrag Nr. 314 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.930.081 von RCZ am 10.08.11 14:45:51Wenn Du nicht in der Kirche bist, ist alles richtig, dann ist grds. nichts zu erklären. Wenn Du allerdings noch Freibetragsverrechnung oder Günstigerprüfung beantragen möchtest, ist das in Zeile 7 einzutragen, für die Differenz zwischen Bruuto- und Nettodividende ist eine Steuerbescheinigung anzufordern (kann im Ausland Geld kosten, und von einer gänzlich anderen Bank ausgestellt sein) und einzureichen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 10.08.11 15:27:06
      Beitrag Nr. 315 ()
      Vielen Dank : )
      Avatar
      schrieb am 17.11.11 10:17:23
      Beitrag Nr. 316 ()
      Ich habe aus dem Verkauf von Bezugsrechten in diesem Jahr noch Erträge mit erfolgtem Steuerabzug im Steuertopf 2. Gibt es eine Möglichkeit, sich diesen Steuerabzug ins nächste Jahr zwecks Gegenrechnung mit eventuell anfallenden Verlusten beispielsweise bei Zertifikaten zu sichern, oder verfällt der Inhalt von Steuertopf 2 am Ende des Kalenderjahres und ab 2012 werden beide Töpfe wieder auf 0 gestellt?

      Besten Dank im voraus!
      Avatar
      schrieb am 17.11.11 10:49:46
      Beitrag Nr. 317 ()
      Hallo Noodles 3,

      was ist der Steuertopf 2? (es geht doch um Deutschland, oder)

      Grundsätzlich können aber Erträge (positiv!) niemals vorgetragen werden (das ging auch noch nie). Erträge werden mit Verlusten verrechnet (mit aktuellen, und älteren welche vorgetragen wurden), und dann versteuert, fertig.

      Früher gab es mal einen Verlustrücktrag, auf den hättest du dann im nächsten Jahr setzen können. Aber das hat sich mit Einführung der Abgeltungsteuer erledigt, Rücktrag gibt es nicht mehr.

      MfG Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 17.11.11 11:13:34
      Beitrag Nr. 318 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.362.437 von reckoner am 17.11.11 10:49:46Manche Banken werden den "normalen" Verlustverrechnungskreis als "Steuertopf 1" und den gesonderten Aktien-Verlustverrechnungskreis, wozu inhaltlich auch die Bezugsrechte gehören als "Steuertopf 2" bezeichnen.
      Avatar
      schrieb am 17.11.11 11:15:45
      Beitrag Nr. 319 ()
      Gemeint waren die Verrechnungstöpfe 2011 "Aktien" und "Sonstige".

      Es geht konkret um Porsche. Ich hatte im ersten Quartal positive Erträge im Aktienbereich realisiert. Die gezahlten Steuern habe ich mir durch einen entsprechend realisierten Verlust bei entsprechend vielen Porsche-Aktien "zurückgeholt".

      Im Verrechnungstopf "Sonstige" werden bei mir aber noch die Erträge aus dem Verkauf der Porsche-Bezugsrechte aufgeführt. Ich stelle mir jetzt die Frage, ob ich diese noch irgendwie zu meinem Nutzen verwerten kann oder nicht.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 17.11.11 16:29:51
      Beitrag Nr. 320 ()
      Hallo Noodles 3,

      wie ich bereits ausführte, geht das nicht; lies' nochmal meinen zweiten Absatz von heute morgen.

      @ThStein: Erlöse aus Bezugsrechten kommen imho in den allgemeinen Topf, ich würde sie mit Optionsscheinen vergleichen (praktisch sind es nämlich welche). Und da ich - wenn überhaupt - auch den allgemeinen Topf zum ersten erklären würde, hatte ich mal nachgefragt.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 17.11.11 21:36:50
      Beitrag Nr. 321 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.362.599 von Noodles 3 am 17.11.11 11:15:45Hallo Noodles,
      um es nochmal klar zu formulieren:

      Du hast für den Verkauf der Porsche-Bezugsrechte Abgeltungssteuer bezahlt, oder?

      Die AbgSteuer wandert aber NICHT in einen Verrechnungstopf.

      Daher kannst Du das auch nicht "nutzen" ... es sei denn, Du hast in Deiner ESt-Erklärung noch einen alten festgestellten Verlustvortrag - dann kannst Du Dir über die ESt-Erklärung im nächsten Jahr die AbgSteuer für die Bezugsrechte zurückholen.

      Ich kenne übrigens keine Bank, die zu Verrechnungstöpfen auch "Steuertopf" sagt ... ein STeuertopf gibt allenfalls an wieviel Steuern im lfd. Jahr schon bezahlt wurden!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 30.11.11 21:13:59
      Beitrag Nr. 322 ()
      Hallo zusammen,

      da ich eine Haus gekauft habe, musste ich so ziemlich alle meine Depotpositionen auflösen. Leider hab' ich das Mitte letzter Woche gemacht. :-( Egal, dafür zahl' ich Minizinsen. :-)

      Einige Fonds, die ich nach 2009 gekauft habe, waren tatsächlich noch ganz gut im Plus, beim Verkauf wurde daher Abgeltunsgsteuer einbehalten. Ich habe jetzt noch ein paar Positionen, die nahe am Totalverlust stehen, aber auf vor 2009 datieren.

      Kann ich die Verluste verrechnen wenn ich diese Positionen auflöse?

      Danke!

      Gruß, André
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 30.11.11 22:09:04
      Beitrag Nr. 323 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.422.063 von Salingera am 30.11.11 21:13:59Hallo Andre,
      wenn es sich bei den Totalverlusten um Zertifikaten (mit Kauf nach dem 14.03.2007) handelt, geht noch was.

      Ansonsten sind Verluste aus Käufen vor 2009 idR "Privatvergnügen".

      Sorry!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 30.11.11 22:34:05
      Beitrag Nr. 324 ()
      Sind leider alles Aktien, hatte sowas schon ermutet... :-(

      Nach meinem Verständnis wäre das aber eigentlich eine Verrechnung innerhalb der gleichen Einkommensart zwischen absolut gleichartigen Positionen. Schon irgendwie unklar, dass das nicht gehen soll. Hat da schonmal jemand gegen geklagt? Widerspricht aus meiner Sicht dem Leistungsfähigkeitsprinzip.
      Avatar
      schrieb am 30.11.11 23:11:21
      Beitrag Nr. 325 ()
      Hallo,

      Schon irgendwie unklar, dass das nicht gehen soll.
      Nein, das ist eigentlich ganz klar. Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer waren Spekulationsgewinne (und auch Verluste, wohlgemerkt) immer nach mehr als einem Jahr Haltedauer steuerfrei.
      Das nun extra zwischen Alt- und Neugeschäften unterschieden wird, ist nur logisch und auch von vielen Anlegern so gewollt.

      Wenn das nicht so wäre, könnte ich beispielsweise meine seit langem im Depot schlummernden Pleiteaktien noch steuermindernd verkaufen (ich habe noch 2 davon, die Verkaufsgebühren würden den Erlös komplett auffressen:-). Gleichzeitig wären aber auch meine in den 90er-Jahren getätigten Glücksgriffe nun steuerpflichtig:-(((.

      Je nach persönlicher Situation kann das natürlich positiv oder negativ sein, man wird aber nichts dran ändern können. Ungerechtigkeiten durch Gesetzesänderungen gibt es immer mal wieder, und wenn dann etwa das Verfassungsgericht dem immer widersprechen würde, dann könnte zwangsläufig fast überhaupt nichts mehr geändert werden.

      Hat da schonmal jemand gegen geklagt?
      Klagen gibt es fast gegen alles, also vermutlich auch dagegen, nur ob es erfolgsversprechend ist, möchte ich speziell in diesem Punkt doch anzuzweifeln.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 05.01.12 16:19:29
      Beitrag Nr. 326 ()
      Ich überlege gerade, ob ich meine restlichen Porsche-Aktien, welche ich in 2011 vor der Kapitalerhöhung erworben hatte, zu verkaufen.
      Es würde ein relativ hoher Verlust realisiert werden. Allerdings habe ich Zweifel daran, dass diese Verluste bei in den nächsten Monaten angestrebten Gewinnen bei in 2012 gekauften Aktien bis Jahresende tatsächlich zu meinen Gunsten mit diesem Verlust verrechnet werden.

      Alternativ überlege ich, die Porsche-Position in Phasen gestiegener Kurse kurzfristig mit Puts zu kombinieren, wie im Moment bei 42,6 Euro nach Kursen von unter 41 Euro im Tagesverlauf.

      Besten Dank für Eure fundierten Antworten im voraus!
      Avatar
      schrieb am 05.01.12 17:31:57
      Beitrag Nr. 327 ()
      Hallo Noodles 3,

      Allerdings habe ich Zweifel daran, dass diese Verluste bei in den nächsten Monaten angestrebten Gewinnen bei in 2012 gekauften Aktien bis Jahresende tatsächlich zu meinen Gunsten mit diesem Verlust verrechnet werden.
      Na und, das ist doch kein Problem, die Verluste bleiben auch über den Jahreswechsel hinaus bestehen (wenn du nicht ausdrücklich eine Verlustbescheinigung bei der Bank beantragst - ansonsten würden die Verluste via Steuererklärung beim Finanzamt zu Buche stehen, geht auch).

      Oder hast du grundsätzliche Zweifel, dass überhaupt mit deinen Porscheverlusten verrechnet würde? Das wäre jedenfalls unbegründet.

      Besten Dank für Eure fundierten Antworten im voraus!
      Auf welche Frage denn eigentlich? ;)

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 05.01.12 20:04:24
      Beitrag Nr. 328 ()
      hallo zusammen,
      ich habe mal eine recht banale frage zur abgeltungssteuer. wenn ich in einem depot verluste aus aktien (2010 gekauft und 2011 verkauft) werden diese ja dem verlusttopf zugeordnet. die bank merkt sich das doch dann auch für 2012 wenn ich gewinne realisiere, oder muss ich da enen verlustvortrag bei der bank beantragen?
      danke für die hilfe
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 05.01.12 22:20:20
      Beitrag Nr. 329 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.556.401 von katzenoma am 05.01.12 20:04:24Es wird solange vorgetragen, bis die Verluste mit Aktiengewinnen verrechnet wurden oder eine Verlustbescheinigung angefordert wird.

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.01.12 10:17:34
      Beitrag Nr. 330 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.557.082 von Taxadvisor am 05.01.12 22:20:20danke!
      und die verrechnung mit verlusten hat auch vorrang vor dem steuerfreibetrag, richtig?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 06.01.12 11:19:45
      Beitrag Nr. 331 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.558.239 von katzenoma am 06.01.12 10:17:34Hallo Katzi,
      hier die Reihenfolge:

      Erträge werden
      1. zuerst (falls möglich) mit dem Aktienverlusttopf,
      2. dann mit dem Sonstigen Verlusttopf und
      3. dann erst mit dem Freistellungsauftrag verrechnet.

      Sind die Verluste höher (als die Erträge, auf die bereits Abgeltungsteuer gezahlt wurde), kommt es zu einem „Wiederaufleben“ des Freistellungsauftrags und dann erst zu einer Einstellung in den Verlusttopf.

      Schönes WE

      Rene
      Avatar
      schrieb am 10.01.12 08:00:48
      Beitrag Nr. 332 ()
      Danke für die Antwort! Hat mir sehr geholfen. :)
      Avatar
      schrieb am 01.03.12 19:07:10
      Beitrag Nr. 333 ()
      kurze frage: wenn ich mir nicht sicher bin wie hoch mein persönlicher steuersatz ist und ob ich daher ggf. zuviel abgeltungssteuer gezahlt habe, dann brauche ich doch nur die KAP ordnungsgemäß ausfüllen und "günstigerprüfung beantragen" anklicken, oder !?

      und noch eine kleine frage: kann ich irgendwie gebühren für aktienkäufe und -verkäufe absetzen? sei es über KAP oder über Anlage N werbungskosten oder so ..
      Avatar
      schrieb am 01.03.12 20:33:11
      Beitrag Nr. 334 ()
      Zitat von KLumpur: kurze frage: wenn ich mir nicht sicher bin wie hoch mein persönlicher steuersatz ist und ob ich daher ggf. zuviel abgeltungssteuer gezahlt habe, dann brauche ich doch nur die KAP ordnungsgemäß ausfüllen und "günstigerprüfung beantragen" anklicken, oder !?

      und noch eine kleine frage: kann ich irgendwie gebühren für aktienkäufe und -verkäufe absetzen? sei es über KAP oder über Anlage N werbungskosten oder so ..


      Die Gebühren Käufe/Verkäufe wirken sich über den Veräußerungsgewinn aus (was hat das mit Anlage N zu tun???), bei der Option Günstigerprüfung prüft das FA was günstiger ist.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 25.03.12 23:38:22
      Beitrag Nr. 335 ()
      Hallo,

      ich habe eine vielleicht simple (vielleicht auch nicht so simple) Frage: muß man sich einen festgestellten Verlustvortrag für "Altverluste" für jedes Kalenderjahr neu feststellen lassen, um ihn gegebenenfalls weiter nutzen zu können?

      Also: ich hab einen Verlustvortrag aus 2008, der in 09 und 10 über Verrechnung reduziert wurde und insofern für 2010 zuletzt festgestellt wurde. In 2011 fielen leider keine neuen verrechenbaren Gewinne an, aber für 2012 wird das vermutlich anders aussehen.

      Muß ich mir nun den Vortrag für 2011 nochmal feststellen lassen, um ihn für 2012/13 weiter nutzen zu können, oder bleibt der auch ohne neue Feststellung erhalten?

      Hintergrund der Frage ist, daß ich als "normaler" Arbeitnehmer ohne besondere absetzbare Posten oder Kosten usw. in diesem Jahr keinen Grund hätte eine Steuererklärung abzugeben und mir das auch gerne ersparen würde, wenn es nicht nötig ist.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.03.12 07:55:09
      Beitrag Nr. 336 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.953.070 von waganjan am 25.03.12 23:38:22§ 56 Satz 2 EStDV: "Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraum ein verbleibender Verlsutabzug festgestellt worden ist."

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.03.12 13:50:27
      Beitrag Nr. 337 ()
      Hallo,

      ich habe gerade eine Nachbesserungszahlung (Spruchverfahren) auf eine Aktie erhalten, die ich 2007 gekauft und bis zum Squeeze out 2010 gehalten habe. Insofern müsste bei dieser Aktie die Steuerfreiheit von Kursgewinnen wegen Überschreitung der Spekulationsfrist von 1 Jahr zum Tragen kommen.

      Dennoch wurde die Nachbesserungszahlung nun per Abgeltung versteuert. Ist das korrekt?

      Grüße und besten Dank vorab, falls sich jemand dazu äußern kann.
      Avatar
      schrieb am 26.03.12 14:25:58
      Beitrag Nr. 338 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.953.270 von Taxadvisor am 26.03.12 07:55:09Danke.

      Hab ich schon vermutet, daß ich nicht drum herum komme...

      VG
      Avatar
      schrieb am 26.03.12 14:53:41
      Beitrag Nr. 339 ()
      Zitat von Saaletaler: Hallo,

      ich habe gerade eine Nachbesserungszahlung (Spruchverfahren) auf eine Aktie erhalten, die ich 2007 gekauft und bis zum Squeeze out 2010 gehalten habe. Insofern müsste bei dieser Aktie die Steuerfreiheit von Kursgewinnen wegen Überschreitung der Spekulationsfrist von 1 Jahr zum Tragen kommen.

      Dennoch wurde die Nachbesserungszahlung nun per Abgeltung versteuert. Ist das korrekt?


      Ja und Nein...Technisch dürfte die Zuordnung zum eigentlichen Veräußerungsgeschäft nicht mehr möglich sein und damit auch keine Verküpfung zum Originalanschaffungsdatum (vgl. BMF-Schreiben vom 22.12.2009). Das dürfte dann nur über die Veranlagung gehen.

      a) Nachzahlungen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG)
      159 Erhält ein Anleger verzinsliche Nachzahlungen auf einen squeeze-out (vgl. Rz. 70), ist der Zinsertrag gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG zu erfassen. Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten, es sei denn, das auszahlende Kreditinstitut ist Schuldner der Kapitalerträge.

      Abfindung von Minderheits-Aktionären bei Übernahmevorgängen

      69 Es ist es ohne Bedeutung, ob die Veräußerung freiwillig oder unter wirtschaftlichem Zwang erfolgt. Werden oder sind bei einer Gesellschaftsübernahme die verbliebenen Minderheitsgesellschafter rechtlich oder wirtschaftlich gezwungen, ihre Anteile an den Übernehmenden zu übertragen, liegt vorbehaltlich des § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG eine Veräußerung der Anteile an den Übernehmenden vor. Wird die Gegenleistung nicht in Geld geleistet (z. B. Lieferung eigener Aktien des Übernehmenden), ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert der erhaltenen Wirtschaftsgüter anzusetzen.

      70 Rz. 69 gilt auch bei der Übernahme oder Einziehung von Beteiligungen i. S. der §§ 327a ff. AktG (sog. squeeze-out).

      Nachzahlungen

      1 Werden einem Steuerpflichtigen Nachzahlungsbeträge im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften zugewiesen und ist die Rechtsnatur der Zahlungen nicht eindeutig erkennbar, hat die auszahlende Stelle im Zweifelsfall die Erträge als Kapitalertrag i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG zu behandeln.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 26.03.12 15:01:52
      Beitrag Nr. 340 ()
      Zitat von Taxadvisor: Ja und Nein...Technisch dürfte die Zuordnung zum eigentlichen Veräußerungsgeschäft nicht mehr möglich sein und damit auch keine Verküpfung zum Originalanschaffungsdatum (vgl. BMF-Schreiben vom 22.12.2009). Das dürfte dann nur über die Veranlagung gehen.

      Heißt das, dass ich in der ESt-Erklärung diese Steuerabgeltung auf den Nachschuss anfechten kann/soll, indem ich nachweise, dass die Aktien die Spekulationsfrist bereits überschritten hatten?

      Grüße und besten Dank!
      Avatar
      schrieb am 26.03.12 15:53:18
      Beitrag Nr. 341 ()
      Zitat von Saaletaler:
      Zitat von Taxadvisor: Ja und Nein...Technisch dürfte die Zuordnung zum eigentlichen Veräußerungsgeschäft nicht mehr möglich sein und damit auch keine Verküpfung zum Originalanschaffungsdatum (vgl. BMF-Schreiben vom 22.12.2009). Das dürfte dann nur über die Veranlagung gehen.

      Heißt das, dass ich in der ESt-Erklärung diese Steuerabgeltung auf den Nachschuss anfechten kann/soll, indem ich nachweise, dass die Aktien die Spekulationsfrist bereits überschritten hatten?

      Grüße und besten Dank!


      Ja.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 29.03.12 11:08:59
      Beitrag Nr. 342 ()
      nochmals Abgeltungssteuer!

      Unterliegen Dividendenzahlungen von REIT Unternehmen
      der Abgeltungsssteuer oder der persönlichen EkSt-Erklärung?

      Bitte um Quellenangebe zum Gesetzestext.
      Vielen Dank.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.03.12 12:03:59
      Beitrag Nr. 343 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.972.192 von 1-odhuber am 29.03.12 11:08:59Ja, da sie auf Gesellschaftsebene steuerfrei sind, sind die Ausschüttungen als KAP-Einkünfte grundsätzlich steuerpflichtig mit dem AbgSt-Satz.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 29.03.12 19:35:57
      Beitrag Nr. 344 ()
      Hallo Taxadvisor,

      Deine Antwort überrascht mich ein wenig.
      Einkünfte egal welche,die den Finanzamt in Form
      einer EkSt Erklärung angezeigt werden, unterliegen
      nicht dem AbgSt Satz sondern dem persönlichen
      Steuersatz. Oder habe ich da was übersehen?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.03.12 23:16:20
      Beitrag Nr. 345 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.975.628 von 1-odhuber am 29.03.12 19:35:57Ja, hast Du. Sofern nicht Sondertatbestände gelten (Beteiligung > 1% etc.) gilt die AbgSt, diese bestimmt den Höchstsatz. Mit Option Günstigerprüfung ist auch ein niedrigerer Satz möglich.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 30.03.12 11:16:34
      Beitrag Nr. 346 ()
      Darf ich bei der Einkommenssteuererklärung "Günstigerprüfung" in Anlage KAP ankreuzen, wenn ich für eines meiner Konten einen enstandenen Verlustvortrag aus Aktien mir habe nicht bescheinigen lassen, der Verlustvortrag also auf diesem Konto ins Jahr 2012 vortgetragen wurde?
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 30.03.12 11:40:34
      Beitrag Nr. 347 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.978.402 von JoePESCI am 30.03.12 11:16:34Ja, warum nicht?

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 30.03.12 11:51:26
      Beitrag Nr. 348 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.978.564 von Taxadvisor am 30.03.12 11:40:34Ich dachte, bei der Günstigerprüfung muß man alle Einnahmen und alle Verluste angeben und nicht nur einzelne? Sonst könnte man ja "tricksen" wenn der persönliche Steuersatz z.B. nur bei 18% liegt. Man würde den vorgetragenen Verlust erst dann verrechnen, wenn man in einem anderen Jahr einen persönlichen Steuersatz von über 25% hat. Dann wäre der Verlustvortag "wertvoller".

      Worin liegt denn überhaupt der Unterschied bzw. welchen Sinn haben die beiden Möglichkeiten "Günstigerprüfung" und "Überprüfung für bestimmte Kapitalerträge"?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 30.03.12 12:15:56
      Beitrag Nr. 349 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.978.639 von JoePESCI am 30.03.12 11:51:26Natürlich musst Du bei Günstigerprüfung alles angeben! Aber in Deiner Steuerbescheinigung steht halt Null... Und Du bist nicht verpflichtet, eine Verlustbescheinigung zu beantragen.

      Der Unterschied ist klar: Du liegst deutlich oberhalb der Günstigerprüfung, Bank B hat Deine Finanzinnovation aber mit der Pauschalbemessungsgrundlage abgerechnet, oder die ausschüttungsgleichen Erträge Deines thes. ausl. Fonds beim Verkauf besteuert. Und Du möchtest dieses Geld zurück, ohne gleich alles offen zu legen. DANN kreuzt Du "Überprüfung für bestimmte Kapitalerträge an".

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 30.03.12 13:14:42
      Beitrag Nr. 350 ()
      Noch was. Ich habe in 2011 einen Silberbarren (welcher ja im Gegensatz zu Gold steuerpflichtig ist) ge- und verkauft mit Verlust. Dies habe ich in Anlage SO unter Private Veräußerungsgeschäfte - andere Wirtschaftsgüter - eingetragen. Weshalb werden die Verluste aber nicht mit den Gewinnen aus Zertifikaten oder Gewinnen aus Aktien direkt verrechnet, wenn ich im Elsterprogramm die Steuerberechnung genutzt habe? Silber ist doch mit Veräußerungsgeschäften aus Wertpapieren verrechenbar, oder?
      Avatar
      schrieb am 30.03.12 15:06:38
      Beitrag Nr. 351 ()
      Zitat von JoePESCI: Ich habe in 2011 einen Silberbarren (welcher ja im Gegensatz zu Gold steuerpflichtig ist) ge- und verkauft mit Verlust.

      Damit meinst Du Umsatzsteuer? Wenn Du innerhalb der Jahresfrist Barren Gold oder Silber verkaufst, ist das steuerpflichtig gem. § 23 EStG (und nicht nur bei Silber sondern bei allen Metallen!!)

      Zitat von JoePESCI: Dies habe ich in Anlage SO unter Private Veräußerungsgeschäfte - andere Wirtschaftsgüter - eingetragen. Weshalb werden die Verluste aber nicht mit den Gewinnen aus Zertifikaten oder Gewinnen aus Aktien direkt verrechnet, wenn ich im Elsterprogramm die Steuerberechnung genutzt habe? Silber ist doch mit Veräußerungsgeschäften aus Wertpapieren verrechenbar, oder?

      Weil die Verrechnung von Kapitaleinkünften nur mit Altverlusten möglich ist.
      Dies sind alle (steuerpflichtigen 1-Jahres-) Geschäfte mit Kauf vor dem 01.01.2009.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 22.04.12 12:32:00
      Beitrag Nr. 352 ()
      Hab auch mal zwei frage was ist mit ein Verlustvortrag der vor 2011 war (Festgestellt) und man hatte keine Gewinne gemacht in 2011, kann man wenn man Gewinne z.b.s 2012 macht dann noch mit den Verlustvortrag verrechnen?

      Und noch eine frage was macht man wenn z.b.s Aktien besitzt die von sagen wie mal im Jahr 2006 gekauft hat und man hat einen Verlust damit gemacht aber sind noch im Depo und die kommen sowieso nicht mehr wieder auf den Einkaufpreis (also so gut wie auf 0) ausbuchen lassen was kann mit den Verlust machen noch verechnen ? mit vieleicht Gewinne in 2012-??? oder Tote Hose damit?

      Danke für jede Antwort
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.04.12 15:52:01
      Beitrag Nr. 353 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.071.616 von Buschy am 22.04.12 12:32:00zu 1) Alt- oder Neuverluste? Feststellungsbescheid des Finanzamtes?
      zu 2) Privatvergnügen...

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 23.04.12 11:22:02
      Beitrag Nr. 354 ()
      Alt aus dem Jahre vor 2008
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 23.04.12 11:24:56
      Beitrag Nr. 355 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.074.247 von Buschy am 23.04.12 11:22:02Feststellungsbescheid ja schon mal was abgebaut aber kein Gewinn gemacht in 2011 war mir zu Heiß das Jahr also habe ich noch was übrieg von den alten Verlustvortrag.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 23.04.12 12:15:34
      Beitrag Nr. 356 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.074.267 von Buschy am 23.04.12 11:24:56Bescheid muss vorgetragen werden und kann für 2012 bzw. 2013 verrechnet werden. Da es Altverluste sind, ist ab 2014 keine Verrechnung mit Kapitalanlagen mehr möglich.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 27.04.12 12:36:25
      Beitrag Nr. 357 ()
      Liebe Steuerrecht-Fach-Mitmenschen!

      Ich beziehe einiges an Zinseinkünften, bei denen die Abgeltungssteuer (25 % + Soli) direkt an der Quelle abgezogen und die naturgemäß nicht mehr dem Finanzamt erklärt werden müssen.

      Nun möchte ich ein Depot bei lynxbroker.de einrichten. Dieser Onlinebroker zieht die Abgeltungsteuer nicht selbst ab (Depot wird in England vom Partner IB U.K. Ltd. geführt).

      Was bedeutet das für mich und das Finanzamt:

      Muss ich bei Verkäufen mit Gewinn darüber eine Ganzjahres-Übersichtstabelle erstellen, denen ich alle Kontoauszüge beifügen muss?

      Werden die Gewinne mit meinem persönlichen Steuersatz besteuert? Muss ich dann auch alle o.g. Zinseinkünfte anführen?

      Was ist in diesem Zusammenhang die "Günstigerprüfung"?

      Wie muss ich bei einem Ganzjahres-Verlust vorgehen?

      Danke im Voraus für Eure Rückmeldungen!

      Gruß
      Dreierbande
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.04.12 12:57:22
      Beitrag Nr. 358 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.096.688 von Dreierbande am 27.04.12 12:36:25Es müssen sämtliche Erträge, Gewinne und Verluste ausgerechnet werden, soweit die Bank nicht entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellt. Wenn das mit einer gutaufbereiteten Excel-Liste erfolgt, sollte die Vorlage der Belege entbehrlich sein. Diese können aber vom FA angefordert werden.

      Es gilt auch hier 25% AbgSt, die übrigen Zins-Einkünfte sind nicht mit anzugeben. Günstigerprüfung heisst, Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz, WENN und NUR DANN die Gesamtsteuerbelastung < als bei AbgSt. Dafür sind allerdings ALLE Kapitalerträge zu erklären.

      Für Verluste gilt das gleiche (Uninformierte Finanzbeamte wollen allerdings gerne den Verlust unter den Tisch fallen lassen, weil "das gibt es ja seit 2009 nicht mehr und Verlustbescheinigung liegt nicht vor"). Hier muss dann ab und an interveniert werden, damit eine Verlustfestschreibung erfolgt und der Verlust in den folgenden Jahren über die Veranlagung verrechnet werden kann (sofern nicht weitere Zinseinkünfte bei Inlandsbanken mit erklärt werden und so direkt eine Verlustverrechnung erfolgt).

      Gruß
      Taxadvisor
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.04.12 13:13:26
      Beitrag Nr. 359 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.096.780 von Taxadvisor am 27.04.12 12:57:22Lieber Taxadvisor,

      vielen Dank für die schnelle Antwort.

      Apropos "gutaufbereitete Excel-Liste": Gibt es im Netz dafür richtige! Anschauungsbeispiele/Vorlagen?

      Praktischerweise kann ich doch solch eine Liste gleich nach Geschäftsvorfall führen, damit nicht nach Jahresende ein riesiger Berg Arbeit vor mir liegt, oder? Wie handhabst Du das?

      Und: Bei einem Ganzjahres-Verlust - muss ich da in der Steuererklärung auf Verlustfestschreibung bestehen? Läuft da nicht irgendeine Frist 2013 aus? Tschuldigung, da bin ich überhaupt nicht im Stoff.

      Lieben Gruß
      Dreierbande
      Avatar
      schrieb am 27.04.12 13:18:37
      Beitrag Nr. 360 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.096.780 von Taxadvisor am 27.04.12 12:57:22Lieber Taxadvisor,

      vielen Dank für die schnelle Antwort.

      Apropos „gutaufbereitete Excel-Liste“: Gibt es dafür im Netz richtige! Anschauungsbeispiele/Vorlagen?

      Um mir am nach Jahresende einen riesigen Berg Arbeit zu ersparen, könnte ich diese Übersicht doch gleich nach jedem Geschäftsvorfall ergänzen. Wie handhabst Du das?

      Und: Muss ich bei einem Ganzjahres-Verlust auf der Verlustfestschreibung in meiner entsprechenden Steuererklärung „bestehen“?

      Lieben Gruß
      Dreierbande
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.04.12 13:31:06
      Beitrag Nr. 361 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.096.873 von Dreierbande am 27.04.12 13:18:37Wir arbeiten bei einigen Mandanten mit einem Family Office zusammen, da werden aus der Buchhaltung entsprechende Reports generiert. Ansonsten machen wir Excel-Aufstellungen für die Gewinne. Für die laufenden Erträge haben wir bei allen Mandanten glücklichweise Erträgnisaufstellungen.

      Man "muss" nicht auf einer Verlustfestellung bestehen. Dann kann aber in Folgejahren auch keine Berücksichtigung mehr erfolgen ;)

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 27.04.12 14:41:49
      Beitrag Nr. 362 ()
      Lieben Dank für Deine Hilfe! Dann kann ich ja loslegen mit meinen Gewinnen *lach.

      Dreierbande
      Avatar
      schrieb am 27.04.12 17:05:10
      Beitrag Nr. 363 ()
      Hallo,

      Läuft da nicht irgendeine Frist 2013 aus? Tschuldigung, da bin ich überhaupt nicht im Stoff.
      Dazu noch was: Nein, die Frist 2013 gilt nur für Altverluste (Kauf vor 2009 und innerhalb der Jahresfrist realisiert).
      Daher ist es imho fast immer gut, Verluste auch zu erklären (von nur ein paar Euro mal abgesehen, da lohnt der Aufwand vielleicht nicht), man hat ewig Zeit, sie aufzubrauchen.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 06.08.12 20:45:57
      Beitrag Nr. 364 ()
      Hallo allerseits

      Kann mir jemand folgende Fragen beantworten?

      Nehmen wir an, ich gebe Kapitalerträge erst zum Jahresende an,
      wie sieht die Aufstellung aus?

      Bekomme ich von einem ausländischen Broker die Bestätigung
      der Gesamtsumme Gewinn bzw. Verlust oder wird jede einzelne
      Order aufgeführt?

      Gilt in dem Fall auch die 25%-Regelung oder wird die Abgeltungssteuer
      dann nach dem tatsächlichen Steuersatz berechnet?

      Gruß LH
      Avatar
      schrieb am 07.08.12 00:14:26
      Beitrag Nr. 365 ()
      Hallo LH,

      Nehmen wir an, ich gebe Kapitalerträge erst zum Jahresende an,
      wie sieht die Aufstellung aus?
      Wo willst du die sie angeben? Und besonders, warum denn nicht zum Jahresende? Eine Steuererklärung ist immer jährlich und im Nachhinein abzugeben.

      Bekomme ich von einem ausländischen Broker die Bestätigung
      der Gesamtsumme Gewinn bzw. Verlust oder wird jede einzelne
      Order aufgeführt?
      Woher sollen wir das wissen? Je nach Land kann das der Broker machen wie er will.
      Und im Zweifel (bzw. auf Verlangen des Finanzamtes) musst du eh' jedes einzelne Geschäft nachweisen.
      Es mag z.B. Länder geben, wo Kursgewinne grundsätzlich steuerfrei sind. Wenn du nun einen Broer von dort hast, könnte die Endabrechnung für deutsche Verhältnisse unvollständig sein. Und daher dürfte das Finanzamt diese Abrechnung imho nicht anerkennen.

      Gilt in dem Fall auch die 25%-Regelung oder wird die Abgeltungssteuer
      dann nach dem tatsächlichen Steuersatz berechnet?
      Ja, auch dann gelten die 25%.
      Und wie immer, auf Antrag kannst du die Berechnung nach deinem persönlichen Steuersatz verlangen (Günstigerprüfung, Zeile 4 in der Anlage KAP).

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 12.08.12 11:11:18
      Beitrag Nr. 366 ()
      Hallo Stefan,

      danke für deine schnelle Antwort. Ich hatte in der letzten Woche leider etwas Termindruck.


      ... warum denn nicht zum Jahresende?

      Im Gegensatz zur sofortigen Abführung über Bank / Broker.


      Woher sollen wir das wissen?

      Du hast natürlich recht (Ich dachte z.B. an LYNX)
      Mir ging es darum, ob das Finanzamt die einzelne Aufstellung jeder Order fordert oder ob nur der Überschuss
      ausgewiesen werden muss.

      Ja, auch dann gelten die 25%.
      Und wie immer, auf Antrag kannst du die Berechnung nach deinem persönlichen Steuersatz verlangen ...


      Es wird also nicht gleich nach dem Steuersatz berechnet, sondern nur auf Wunsch des Steuerpflichtigen?
      Dann kann man sich die günstigere Variante aussuchen?


      Gruß LH
      Avatar
      schrieb am 13.08.12 00:51:47
      Beitrag Nr. 367 ()
      Hallo LH,

      Im Gegensatz zur sofortigen Abführung über Bank / Broker.
      Das kannst du dir aber nicht aussuchen, bei eine inländischen Bank läuft das automatisch.
      Wenn du hingegen zu einer ausländischen Bank wechselst, verschiebst du einmalig die Abführung der Steuern auf das Jahresende (eigentlich sogar grob auf die Mitte des Folgejahres). Für die Zukunft wirst du dann aber wahrscheinlich mit Vorauszahlungen rechnen müssen, also kein wirklicher Unterschied.

      Mir ging es darum, ob das Finanzamt die einzelne Aufstellung jeder Order fordert oder ob nur der Überschuss ausgewiesen werden muss.
      Das kann sich der Sachbearbeiter aussuchen, manche nehmen das nicht so genau, andere sind eher kleinlich und wollen alles ganz genau belegt haben.
      Und auch die Höhe der Erträge kann ein Grund sein, bei z.B. nur 100 Euro über dem Sparer-Pauschbetrag kräht vermutlich kein Hahn danach.

      Es wird also nicht gleich nach dem Steuersatz berechnet, sondern nur auf Wunsch des Steuerpflichtigen?
      Ja. Aber wie bereits geschrieben muss man den Wunsch ausdrücklich beantragen (KAP Zeile 4).

      Dann kann man sich die günstigere Variante aussuchen?
      Nein, du kannst es nicht aussuchen, es erfolgt eine Günstigerprüfung, das Finanzamt nimmt automatisch die - für den Steuerzahler - bessere Variante.

      MfG Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 15.08.12 20:37:24
      Beitrag Nr. 368 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.485.375 von reckoner am 13.08.12 00:51:47Danke Stefan.

      Mal sehen, wie es dieses Jahr bei CortalConsors läuft. Eigentlich wollte ich 2013
      zu LYNX wechseln. Die möglichen Vorausszahlungen hatte ich jedoch nicht bedacht.

      Gruß LH
      Avatar
      schrieb am 04.12.12 08:30:21
      Beitrag Nr. 369 ()
      Wie sieht's eigentlich aus wenn ich 3x soviel Abgeltungssteuer bezahle wie Lohnsteuer in meinem Haupt-Vollzeitjob ... kann man generell sagen ob sich die viel gezahlte Abgeltungssteuer positiv oder negativ auf die Lohnsteuererstattung auswirkt !?

      Oder ist die Abgeltungssteuer so unabhängig, dass sie keinen Einfluss auf die Lohnsteuererklärung hat !? Falls dem so ist würde ich mich fragen wieso ich die Angaben bzgl. Abgeltungssteuer und Gewinne/Verluste überhaupt machen muss ...

      Kann mir dazu jemand was sagen !? Oder schreiben? :cool:
      Avatar
      schrieb am 04.12.12 11:56:19
      Beitrag Nr. 370 ()
      Hallo KLumpur,

      vorweg, die Kapitalerträge wirken sich auf den normalen Steuersatz nur* aus, wenn du die Günstigerprüfung beantragst. Das Nachfolgende gilt daher nur unter dieser Voraussetzung.

      *von der kleinen Auswirkung bei den außergewöhnlichen Belastungen mal abgesehen

      Wie sieht's eigentlich aus wenn ich 3x soviel Abgeltungssteuer bezahle wie Lohnsteuer in meinem Haupt-Vollzeitjob ... kann man generell sagen ob sich die viel gezahlte Abgeltungssteuer positiv oder negativ auf die Lohnsteuererstattung auswirkt !?
      Was soll denn "3x soviel" bedeuten? 3x soviel Geld, oder 3x soviel Prozent?
      Ohne konkrete Zahlen kann man da aber eh' nichts sagen.

      Oder ist die Abgeltungssteuer so unabhängig, dass sie keinen Einfluss auf die Lohnsteuererklärung hat !?
      Ja, in der Regel ist es völlig unabhängig, siehe mein Vorwort.

      Falls dem so ist würde ich mich fragen wieso ich die Angaben bzgl. Abgeltungssteuer und Gewinne/Verluste überhaupt machen muss ...
      Musst du doch auch nicht (außer ggf. bei den außergewöhnlichen Belastungen).

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 04.12.12 20:40:43
      Beitrag Nr. 371 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.096.780 von Taxadvisor am 27.04.12 12:57:221. Müssen ALLE Kapitalerträge in der Anlage KAP stets erklärt werden, auch wenn die Abgeltungssteuer bereits beim deutschen Onlinebroker einbehalten wurde wurde?

      Oder bezieht sich dass nur darauf, wenn ein Antragssteller einen Antrag auf Günstigerprüfung stellt, weil er glaubt die Abgeltungssteuer sei höher als sein persönlicher Steuersatz für die Einkommenssteuer?

      2. Wenn ein Steuerzahler KEINEN Antrag auf Günstigerprüfung stellt, muss der dann auch ALLE Kapitalerträge - auch die des deutschen Brokers, wo bereits die Abgeltungssteuer und der Soli einbehalten wurden - auch nochmal einreichen???

      3. Reicht es aus, wenn der Steuerzahler, der KEINEN Antrag auf Günstigerprüfung stellt, nur die zu versteuernden Kapitalerträge bei dem ausländischen Broker in der Anlage KAP angibt - oder MUSS er auch ohne Antrag auf Günstigerprüfung ALLE Kapitalerträge einreichen - sprich auch den bereits dem Abgeltungssteuerabzug unterworfenen Gewinn bei seinem deutschen Broker in der Anlage KAP aufführen, obwohl er schon durch die einbehaltene Abgeltungssteuer entsprechend versteuert wurde?

      4. Wenn der Steuerzahler verpflichtet sein sollte - ALLE Erträge in der Anlage KAP anzugeben, die er sowohl bei seinem deutschen, als auch bei seinem ausländischen Broker im Veranlagungszeitraum erzielt hat, so stellt sich die Frage, ob er dazu nur bei einem Antrag Günstigerprüfung dazu verpflichtet ist, oder ob er auf eine Günstigerprüfung verzichten kann, dafür und sich dafür in der Anlage KAP nur auf die noch zu versteuernden
      Erträge vom ausländischen Broker beschränken darf. Kurzum darf ein Steuerzahler darauf verzichten, die Erträgnisaufstellung vom deutschen Broker nicht in der Anlage KAP aufzuführen, wenn er keinen Antrag auf Günstigerprüfung stellt - und sich nur auf die noch zu versteuernden Ertärge seines ausländischen Brokers beschränkt? Oder begeht der Steuerzahler bei eine solchen Vorgehen eine Steuerstraftat?

      5. Wirken die erzielten und bereits der Einkommenssteuer unterworfenen realsierten Gewinne beim deutschen Broker/ausländischen Broker sich progressionserhöhend auf den individuellen Einkommenssteuersatz aus? Oder ist durch den Vorwegabzug der Abgeltungssteuer eine Progressionserhöhung des individuellen Steuersatzes des Steuerzahlers ausgeschlossen?

      Gruss.

      M.



      Was ist wenn die bereits einbehaltene Abgeltungsteuer beim deutschen Onlinebroker kleiner ist als der persönliche Steuersatz, den man in der Einkommensteuer hat?
      Avatar
      schrieb am 04.12.12 21:44:44
      Beitrag Nr. 372 ()
      Hallo Macrocosmonaut,

      zu 1.: Ja, das ALLE gilt nur für die Günstigerprüfung.

      zu 2.: Nein (und eigentlich war das die gleiche Frage wie 1.)

      zu 3. und 4.: Und noch zweimal praktisch die gleiche Frage, warum?

      zu 5.: Nein, Kapitalerträge tangieren die Progression überhaupt nicht (außer bei der Günstigerprüfung).

      Was ist wenn die bereits einbehaltene Abgeltungsteuer beim deutschen Onlinebroker kleiner ist als der persönliche Steuersatz, den man in der Einkommensteuer hat?
      Dann ist das so, der Anleger darf sich freuen, dass er nur 25%+Soli und nicht seinen persönlichen Steuersatz abführen musste.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 27.12.12 15:28:06
      Beitrag Nr. 373 ()
      Leider habe ich dieses Jahr mehr Verluste als Gewinne realisiert und diese erscheinen unter Verrechnungstöpfe 2012 unter Aktien.

      Hat jemand von Euch Erfahrung damit, ob bei Verkäufen ab dem 2.1.2013 die Bank automatisch den zum Jahresende 2012 festgestellten Saldo übernimmt und mir Gewinne beim Verkauf in voller Höhe ohne erneuten Abzug von Abgeltungssteuer und Soli gutschreibt wie im Verlauf von 2012 bereits geschehen, bis letztendlich der "Verlustvortrag" komplett aufgebraucht ist?

      Ich habe noch zwei Positionen im Depot, welche sich sehr gut entwickelt haben und mit denen ich den Verrechnungstopf 2012 Aktien bis Handelsende 28.12.2012 13.00 Uhr noch deutlich reduzieren könnte. Abgesehen von steuerlichen Gründen würde ich jedoch deren Verkauf in diesem Jahr eigentlich nicht mehr in Betracht ziehen. Auf der anderen Seite wäre es natürlich sehr ärgerlich, bei deren Verkaufsabrechnung in 2013 feststellen zu müssen, dass die Verrechnungstöpfe wieder auf Null gesetzt worden sind und wieder Abgeltungssteuer und Soli vom Erlös abgezogen worden sind.

      Anmerken möchte ich noch, dass die Aktiengeschäfte in meinem Fall ausschließlich in Deutschland gehandelte deutsche Werte betreffen.

      Verfahren die Banken einheitlich und wird deren Vorgehensweise gesetzlich vorgeschrieben oder von Institut zu Institut individuell geregelt?

      Besten Dank im voraus!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.12.12 16:30:28
      Beitrag Nr. 374 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.962.293 von Noodles 3 am 27.12.12 15:28:06Die Verlusttöpfe bleiben voll und ganz bestehen. Heisst egal wann du Gewinne realisierst es wird solange ohne Steuerabzug abgerechnet bis der komplette Verlusttopf verbraucht ist.

      Wobei man natürlich auf die beiden Verlusttöpfe achten muss. Also wenn du nur im Verlusttopf Aktien hast kannst du diesen auch nur mit Gewinnen aus Aktien ausgleichen.

      Du musst also nicht heute oder morgen mit Gewalt verkaufen, das kannst du auch in aller ruhe im Laufe des Jahres 2013 oder auch noch später.

      PS: Die einzige Unbekannte wäre eine Änderung im Steuerrecht
      Avatar
      schrieb am 27.12.12 17:00:26
      Beitrag Nr. 375 ()
      Hallo Noodles 3,

      Hat jemand von Euch Erfahrung damit, ob bei Verkäufen ab dem 2.1.2013 die Bank automatisch den zum Jahresende 2012 festgestellten Saldo übernimmt und mir Gewinne beim Verkauf in voller Höhe ohne erneuten Abzug von Abgeltungssteuer und Soli gutschreibt wie im Verlauf von 2012 bereits geschehen, bis letztendlich der "Verlustvortrag" komplett aufgebraucht ist?
      Verlusttöpfe (also Töpfe im Minus) bleiben bestehen, vorausgesetzt du hast keine Verlustbescheinigung beantragt.
      Zu beachten gilt es aber, dass du u.U. den Sparer-Pauschbetrag verlierst, sofern du nicht noch andere Gewinne hattest (im Sonstiges-Topf oder bei einer anderen Bank).

      Anmerken möchte ich noch, dass die Aktiengeschäfte in meinem Fall ausschließlich in Deutschland gehandelte deutsche Werte betreffen.
      Das spielt keine Rolle, Aktien sind Aktien.

      Verfahren die Banken einheitlich und wird deren Vorgehensweise gesetzlich vorgeschrieben oder von Institut zu Institut individuell geregelt?
      Das meiste ist gesetzlich festgeschrieben, so auch das mit den Verlusttöpfen.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 06.01.13 18:19:45
      Beitrag Nr. 376 ()
      Hallo Zusammen,
      Bernecker1977 hat dazu (ich weiß nicht mehr in welchem Forum) einen interessanten Beitrag dazu geschrieben bzw. eine Zinsberechnung durchgeführt.
      Fazit: wenn die Abgeltungssteuer von der Bank/Broker direkt abgezogen wird, veringert sich das Tradingkapital logischerweise um succsesive 25%, was sich dann auch noch auf die Zinsen auswirken kann ... eigentlich logisch!
      Avatar
      schrieb am 21.08.13 13:08:05
      Beitrag Nr. 377 ()
      Hat jemand Erfahrung bei der Verlustberücksichtigung durch das FA von Konten die bei ausländischen Banken/Brokern geführt werden?

      Nach meinem Kenntnisstand kann das FA die Verlustberücksichtigung ablehnen da keine Bescheinigung nach Deutschen Gesetzen vorliegt.

      Ich würde zb gerne ein Konto bei Lynx aufmachen und Futures handeln, bin mir aber unsicher ob ich die Verluste berückschtigt bekomme.

      Danke!
      Avatar
      schrieb am 21.08.13 13:23:46
      Beitrag Nr. 378 ()
      Zitat von ValueIn: Nach meinem Kenntnisstand kann das FA die Verlustberücksichtigung ablehnen da keine Bescheinigung nach Deutschen Gesetzen vorliegt.


      Das versuchen die FÄ in der Praxis häufig, ist aber Blödsinn. Die Verluste können normal angegeben werden. Da keine bankinterne Verlsutverrechnung vorgenommen wird, kann das bei deR Verrechnung mit inl. Depots sogar von Vorteil sein.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 22.08.13 11:04:57
      Beitrag Nr. 379 ()
      @taxadvisor

      Danke für Deine geschätzte Hilfe!

      Dann werde ich mal einen Probelauf versuchen im ersten Jahr ob das FA Verluste anerkennt.
      Avatar
      schrieb am 02.10.13 10:22:24
      Beitrag Nr. 380 ()
      Hallo,

      mir stellt sich folgende Frage:

      Ausgangsszenario:

      - es liegt ein Verlustvortragsbescheid per 31.12.2012 vor über festgestellte steuerliche "Alt"-Verluste aus Spekulationsgeschäften in Höhe von 50 Einheiten

      - im "Aktien-Verlustverrechnungstopf 2013" sind derzeit vorhanden realisierte Aktiengewinne in Höhe von 42 Einheiten; es hat in 2013 keine Verrechnung mit realisierten Aktienverlusten stattgefunden

      - im "Allgemeinen Verlustverrechungstopf 2013" sind derzeit vorhanden vereinnahmte Zinsen/Dividenden und realisierte Gewinne aus Finanzinnovationen in Höhe von 16 Einheiten; hier haben bisher der Freistellungsauftrag und ausländische Quellensteuer zur Minderung der Abgeltungssteuer beigetragen


      Nun besteht folgende Möglichkeit: ich könnte eine im Depot befindliche Finanzinnovation in Fremdwährung mit einem abgezirkelten Teilbetrag per Depotübertrag entgeltlich an einen Dritten übertragen, was einem steuerlichen Verkauf zum Tageskurs gleichkäme, und würde hierdurch einen steuerlich relevanten Verlust erzielen in Höhe von abgezirkelt 15 bis 16 Einheiten. Aus Sicherheitsgründen erst 14 Tage später würde der Depotübertrag zum dann gültigen Tageskurs in entgegengesetzter Richtung wieder zurück in mein Depot erfolgen (der Umweg über die Depotüberträge deswegen, da es sich um ein marktenges Papier handelt, dessen Rückkauf über die Börse sich vermutlich äußerst schwierig gestalten würde und ich dieses Wertpapier gerne bis zur Fälligkeit im Jahr 2022 behalten möchte).

      Nach meiner Kenntnis würde der hierdurch realisierte Verlust in Höhe von 15 bis 16 Einheiten als Verlust in den "Allgemeinen Verlustverrechnungstopf 2013" eingestellt.


      Frage nun zur Reihenfolge der Verrechnung mit den vorhandenen, oben beschriebenen positiven Werten in beiden Verrechnungstöpfen:

      - wird der Verlust bankseitig zwingend erst mit den positiven Erträgen im "Allgemeinen Verlustverrechnungstopf 2013" saldiert und erst nachrangig - soweit ein Verlustüberhang bestünde - mit dem "Aktien-Verlustverrechnungstopf 2013"; in diesem Fall bliebe der Aktiengewinn 2013 in vollem Umfang zur Verrechnung mit den festgestellten steuerlichen Altverlusten verrechenbar (das ist die gewünschte, wirtschaftlich sinnvolle Lösung)

      oder

      - wird der Verlust bankseitig zwingend erst mit den positiven Erträgen im "Aktien-Verlustverrechnungstopf 2013" saldiert und erst nachrangig - soweit ein Verlustüberhang bestünde - mit dem "Allgemeinen Verlustverrechnungstopf 2013"; in diesem Fall bliebe der Aktiengewinn 2013 nur teilweise zur Verrechnung mit den festgestellten steuerlichen Altverlusten verrechenbar und dafür unterlägen die vereinnahmte Zinsen/Dividenden 2013 unverändert der Abgeltungssteuer (dieser Verlust-Verrechnungsweg wäre die pro-fiskalische Lösung)

      In der Literatur finden sich unzählige Artikel, die die generellen Verrechnungsmöglichkeiten der beiden Verlust-Töpfe beschreiben (welcher Verlust mit welchen Gewinnen etc.) - zur konkreten Fragestellung habe ich jedoch nichts Verwertbares finden können. Oder ist diese Fragestellung zur Verrechnungsreighenfolge so trivial, dass sie sich eindeutig aus dem Gesetzestext ergibt - ich bin mir bei Lekture der Gesetzesnormen nicht ganz sicher, neige aber zu der von mir als wirtschaftlich sinnvoll beschriebenen Lösung.

      Bereits an dieser Stelle vielen Dank für Eure hilfreichen Antworten.
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.10.13 10:58:39
      Beitrag Nr. 381 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.552.989 von Duffy2000 am 02.10.13 10:22:24Die Verlustverrechnung ist (politisch gewollt) so gestaltet, dass nach bankinterner Verrechnungsmöglichkeit die Altverlustverrechnung maximiert werden soll. Ergo sollten die Aktiengewinne erst nachrrangig mit allgemeinen Verlusten verrechnet werden.

      Was ich nicht verstehe: der Aktiengewinn ist kleiner als Dein Altverlust, Du hast weitere normale Gewinne, die Du mit einer (fragwürdigen, weil meldepflichtig) Transaktion auf Null fahren willst, warum nutzt Du diese normalen Gewinne nicht auch für die Altverlustverrechnung (Bei Senkung auf Null geht ja auch der Freibetrag und die ausl. QuSt "verloren")?

      Gruß
      Taxadvisor
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.10.13 11:40:51
      Beitrag Nr. 382 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.553.247 von Taxadvisor am 02.10.13 10:58:39Vielen Dank für Deine schnelle Reaktion.

      Deine Formulierung "Ergo sollten ... " interpretiere ich richtig, dass es keine eindeutig belastbare Fundstelle im Gesetz / Richtlinienbereich gibt, die die Verrechnungsreihenfolge vorgibt? Vielmehr wird die Verrechnungsreihenfolge "ausgelegt" nach der seinerzeitigen politischen Begründung zur Abgeltungssteuerlogik?

      Zu Deiner Verständnisfrage: die von mir genannten 16 Einheiten im "Allgemeinen Verlustverrechnungstopf" bestehen zu 15,5 Einheiten aus Zinsen/Dividenden (= Ausweis in Zeile 7 der Anlage KAP = nicht verrechenbar mit steuerlichen Altverlusten) und lediglich zu 0,5 Einheiten aus einem Gewinn durch veräußerte Finanzinnovation (= Ausweis in Zeile 8 der Anlage KAP = verrechnebar mit steuerlichen Altverlusten).

      Insofern geht es mir bei der Gestaltung um die rund 4 Einheiten Abgeltungssteuer, die ansonsten als Definitivsteuer für 2013 verblieben - unabhängig vom Verrechnungsvorgang bezüglich der Altverluste. Die Verpflichtung der Bank zur Meldung des Depotübertrages an das Finanzamt sehe ich unproblematisch, da der Gegenwert der jeweiligen Depotüberträge über die jeweiligen Verrechnungskonten bezahlt = ausgeglichen wird.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.10.13 11:47:08
      Beitrag Nr. 383 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.553.623 von Duffy2000 am 02.10.13 11:40:51Nicht alle Banken nehmen eine ordnungsmäßige Verrechnung analog zum BMF-Schreiben vor. Der Depotrückübertrag wird ja auch gemeldet, Kauf und Rückkauf ist zwar zulässig, aber eben in der privatrechtlichen Konstellation angreifbar und offensichtlich (marktgerecht?).

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.10.13 12:50:47
      Beitrag Nr. 384 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.553.675 von Taxadvisor am 02.10.13 11:47:08Losgelöst von der ursprünglichen Fragestellung:

      Siehst Du ein tatsächliches Problem in der Gestaltung Depotübertrag?

      Unstreitig ist ja, dass der Verkauf eines Wertpapiers über die Börse und der anschließende, selbst taggleiche Rückkauf des gleichen Wertpapiers in gleicher Stückzahl in die Gestaltungsfreiheit des Steuerpflichtigen fällt und die Keule des § 42 AO hier nicht greift.

      Bei einem Depotübertrag, zu dem die ausführende Bank eine Bestätigung erstellt, zu welchem Tageskurs der Übertrag durchgeführt wurde (Stichwort: neue Anschaffungskosten beim empfangenden Depot) und anschließendem Geldausgleich der so ermittelten Anschaffungskosten und auch beim anschließenden Depotrückübertrag mit gleichem Procedere ergibt sich kein Unterschied zum oben beschriebenen Verkaufs- und Rückkaufsvorgang über die Börse.

      Die Frage, warum der Weg des Depotübertrages gewählt wird, lässt sich auch gegenüber dem Finanzamt zweifelsfrei und durch Dokumentation der historischen Transaktionen zu diesem Wertpapier mit der Marktenge des Wertpapiers begründen. Konkret handelt es sich um langlaufende Zerobonds, die - einmal in einem Depot vorhanden - nicht wieder dem Markt zur Verfügung gestellt werden.

      Frühere Ankaufsbemühungen zu diesem Wertpapier kann ich dokumentieren durch teilweise mehrwöchige Bemühungen und urch vielfache Teilausführungen der Gesamtorder auf der Zeitachse, die gewünschte Stückzahl bzw. den gewünschten Nominalwert ins Depot zu bekommen.

      Das "anrüchige Geschmäckle" eines Depotübertrages sehe ich hier also überhaupt nicht.
      Avatar
      schrieb am 02.10.13 16:05:58
      Beitrag Nr. 385 ()
      Hallo,

      Unstreitig ist ja, dass der Verkauf eines Wertpapiers über die Börse und der anschließende, selbst taggleiche Rückkauf des gleichen Wertpapiers in gleicher Stückzahl in die Gestaltungsfreiheit des Steuerpflichtigen fällt und die Keule des § 42 AO hier nicht greift.
      Nein, das ist ganz und gar nicht unstreitig. Es ist nur so, dass dem Finanzamt seit der Abgeltungsteuer die einzelnen Transaktionen nicht mehr bekannt werden, daher ist es praktisch egal. Bei deiner ungewöhnlichen Aktion ist das hingegen anders, das wird ja gemeldet.

      Die Frage, warum der Weg des Depotübertrages gewählt wird, lässt sich auch gegenüber dem Finanzamt zweifelsfrei und durch Dokumentation der historischen Transaktionen zu diesem Wertpapier mit der Marktenge des Wertpapiers begründen.
      Nein. Du musst nämlich nicht begründen, warum du privat verkauft hast, sondern warum du wieder zurückgekauft hast. Es drängt sich der Verdacht auf, dass das nur aus steuerlichen Motiven erfolgte (und das ist nicht zulässig).

      Noch was zu der Reihenfolge der Verrechnung: Lös' dich von den offiziellen Töpfen (Aktien und Sonstiges), es gibt noch etwas mehr. Ich bezeichne das immer als Zeile-X-Topf (gem. der Anlage KAP). Und dann kann man sagen, dass der Zeile-7-Topf vorrangig ist, sonstige Verluste werden zuerst mit Zinsen und Dividenden verrechnet.
      [das alles aber ohne Gewähr, ich kenne Banken die das nicht hinbekommen (wollen?)]

      Stefan
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.10.13 20:24:31
      Beitrag Nr. 386 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.555.789 von reckoner am 02.10.13 16:05:58Also Stefan der Kauf und Rückkauf über die Börse ist durch. Das ist definitv kein Gestaltungsmißbrauch, das ist bereits entschieden.

      Hier könnte es allerdings zum Problem werden, weil Käufer/Verkäufer jeweils identisch sind und nur diese eine Transaktion tätigen. Das überlagert ein bisschen die außersteuerlichen Gründe. Schöner wäre es, wenn noch ein Dritter eingeschaltet wird und natürlich unterschiedliche Kurse gewählt werden (marktgerecht)..

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.10.13 01:16:19
      Beitrag Nr. 387 ()
      Hallo,

      der Kauf und Rückkauf über die Börse ist durch. Das ist definitv kein Gestaltungsmißbrauch, das ist bereits entschieden.
      Echt?
      Ich muss gestehen, dass ich das nicht mehr verfolgt habe, weil es ja in Zeiten der Abgeltungsteuer praktisch fast keine Rolle mehr spielt.
      Dann nehme ich meine Aussagen natürlich zurück (obwohl ich einen solchen privaten Kauf nebst Rückkauf schon irgendwie anders werten möchte als ein Geschäft zwischen Fremden).

      ... natürlich unterschiedliche Kurse gewählt werden (marktgerecht).
      Kann man denn die Kurse überhaupt beeinflussen bzw. sogar frei wählen? In dem Fall könnte man je manipulieren bis zum geht nicht mehr (etwa Gewinne auf einkommensarme Personen übertragen). Wo ist der Haken?

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 03.10.13 21:55:22
      Beitrag Nr. 388 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.557.949 von Taxadvisor am 02.10.13 20:24:31Hallo,

      vielen Dank Euch beiden für die hilfreichen und strukturierten Überlegungen.

      Soweit ich weiss, ist mit BFH-Rechtsprechung aus 2009 und zuletzt aus 12.2012 die Frage Verkauf und Rückkauf abschließend entschieden.

      Darauf basierend meine Überlegungen mit dem Depotübertrag.

      Und hier vielleicht noch mehr ins Detail gehend (ich hatte in meinem ersten Posting diese Feinheiten nicht explizit ausgeführt, da es dort ja primär um die Reihenfolge der Verlustverrechnung ging und die Frage 'Sinnhaftigkeit / Wirksamkeit eines Depotübertrages' erst im weiteren aufkam: der Depotübertrag erfolgt selbstverständlich nicht in mein eigens weiteres Depot, da in diesem Fall ja gerade keine Veräußerung fingiert würde, sondern ähnlich eines unentgeltlichen Übertrages die historischen Anschaffungskosten einfach weitergereicht würden ohne steuerliche Konsequenz beim Übertragenden. Vielmehr wird der Depotübertrag gerade bewusst an einen Dritten erfolgen, der auch den entsprechenden Gegenwert überweisen wird - nur für diese Gestaltung ('Depotübertrag an einen Dritten und diesen nicht unentgeltlich') nimmt die Bank ja einen veräußerungsähnlichen Vorgang an, der im weiteren zur Realisierung eines steuerlich zu beachtenden ERgebnisses beim Übertragenden und zu neuen Anschaffungskosten beim Empfangenden führt.

      Die Bank verwendet für diese Transaktion den jeweiligen Börsenkurs zum Zeitpunkt der Ausführung des Depotübertrages - damit ist auch eine marktkonforme Bewertung des Vorganges ohne Manipulationsmöglichkeit sichergestellt.

      Eure Bedenken hinsichtlich des Depotübertrages sind allesamt nachvollziehbar - ich halte sie aber mit dieser Schilderung für vollständig ausgeräumt. D'accord?
      Avatar
      schrieb am 03.10.13 22:56:02
      Beitrag Nr. 389 ()
      Duffy,
      soweit ich das überblicke, schickst du einen Auftrag zum Depotübertrag an deine Depotbank. Bei unentgeltlichem (nur dann) Übertrag leitet deine Bank eine Kopie an dein FA weiter. Bei entgeltlichem Übertrag verbucht deine Bank deine Gewinne oder Verluste und leitet keine Kopie an dein FA. Es werden die Börsenkurse am Übertragstag zugrunde gelegt.

      Niemand kontrolliert, wann und wie der Gegenwert an dich geflossen ist. Theoretisch könntest du deine Papiere auch zB zum halben Wert an einen anderen verkaufen. Das müßtest du dann allerdings wohl dem FA nachweisen.
      Avatar
      schrieb am 20.10.13 17:25:20
      Beitrag Nr. 390 ()
      Hallo zusammen,

      durch Zufall bin ich hier auf ein Problem gestoßen, dass sich irgendwie 2013/2014 etwas ändern soll.

      Mein Fall: 2012/2013 habe ich einen Verlustvortrag aus Aktien in Höhe von 60.000 € (kein Witz!!!) angesammelt.

      Jedesmal wenn ich einen Gewinn hatte wurde der halt verrechnet bzw. der Gewinn wurde mir voll gutgeschrieben.

      Was passiert jetzt mit meinem Verlustvortrag am 01.01.2014....

      Bleibt der oder wird der einfach gelöscht?

      Falls nein, kann ich über Zertifikate (Turbos) diesen Verlust weiter mit Gewinnen verrechnen oder geht das nur bis ende 2013?

      Vielen Dank
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 20.10.13 20:15:40
      Beitrag Nr. 391 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.660.531 von wolhar am 20.10.13 17:25:20Wenn der (Aktien-)Verlust nach 2008 (bzw. nach neuem Recht) entstanden ist, ist er derzeit unbegrenzt mit zukünftigen Aktiengewinnen verrechenbar. Aus Deiner Schilderung ergibt sich, dass die "Änderung" Ende 2013 (Wegfall der Altverlustverrechnung) Dich nicht betrifft.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 20.10.13 20:43:06
      Beitrag Nr. 392 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.661.169 von Taxadvisor am 20.10.13 20:15:40Vielen Dank für die Info!
      Avatar
      schrieb am 20.10.13 20:57:03
      Beitrag Nr. 393 ()
      Nur Altverluste, die VOR Einführung der Abgeltungssteuer 2009 entstanden und vom Finanzamtfestgestellt wurden, verfallen Ende 2013 bzw können letztmals mit Veräußerungsgewinnen (Aktien oder anderes) verrechnet werden. Für die in den Verlustverrechnungstöpfen getrennt nach Aktien und sonstiges angesammelten Verluste gilt dies nicht, sie werden weiter bei der Bank vorgetragen und mit neuen Gewinnen ggfs verrechnet.
      Avatar
      schrieb am 21.10.13 17:19:45
      Beitrag Nr. 394 ()
      Habe in 2012 ausl.Div. mit den üblichen 25% KeSt Abzug erhalten.
      Vor Tagen erhielt ich einen Storno und Neuabrechnung.
      Auf Grund der Verrechnung mit dem Allgemeinen Steuertopf wurde der steuerpflichtige Betrag erheblioch reduziert.
      Im Steuertopf hatte ich aber kein Guthaben.
      Woher kann dieses Guthaben kommen ?
      Avatar
      schrieb am 21.10.13 21:00:28
      Beitrag Nr. 395 ()
      Hallo happymuck,

      Im Steuertopf hatte ich aber kein Guthaben.
      Guthaben würde wohl auch nicht zur Steuerreduzierung führen, du musst einen Verlust im Sonstiges-Topf gehabt haben. Oder meinst du die - für dich negative - Dividende?

      Ich verstehe auch nicht genau, wie es nun genau war. Erläutere doch mal, wie der Sonstiges-Topf jeweils aussah? (also vor und nach der ersten Dividenenabrechnung, vor und nach dem Strono sowie vor und nach der Neuabrechnung)
      Und hast du vielleicht Gewinne aus der Veräußerung von Aktien? (die gehen nämlich vor, werden also zuerst mit sonstigen Verlusten* verrechnet)
      Außerdem, gibt es bei dieser Depotbank noch einen Freibetrag?

      *imho ist ein Storno nicht als ein solcher Verlust zu behandeln (könnte die Bank aber trotzdem so abgerechnet haben) - sicher bin ich mir in diesem Punkt aber auch nicht, Stornos sind schon manchmal kompliziert (weil es da zu negativen Beträgen kommen kann, die es eigentlich gar nicht geben darf, etwa vom Aktionär an die AG gezahlte Dividenden)

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 22.10.13 12:28:06
      Beitrag Nr. 396 ()
      Storno zu versteuern 464,39-
      ./. 25% KeSt. 116,10-
      Soli 6,38-
      Storno Gutschrift 341,91-
      Der Betrag von 464,39 wurde als Verlust in den Verr.-Topf eingestellt.

      Neuabrechnung ./.Spesen 463,53
      25% KeSt 1,14
      Soli 0,06
      Gutschrift 462,33
      steuerpflichtig 468,93
      ./. Verr.-Topf 464,39
      Neu zu versteuern 4,54

      Gewinn Alt-Neuabrechnung 120,42
      mfg.
      Avatar
      schrieb am 22.10.13 13:39:54
      Beitrag Nr. 397 ()
      Hallo happymuck,

      das Storno sollte schon mal korrekt sein, würde ich sagen.

      Die Neuabrechnung enthält hingegen den Fehler, dass hier nicht der gesamte Betrag, sondern nur die Differenz zwischen 468,93 und 462,33 versteuert wurde (vielleicht dachte die Bank, dass die 462,33 schon durch die erste Abrechnung versteuert sind? - was ja aufgrund des Storno nicht mehr stimmt).

      Ich würde mich darauf gefasst machen, dass entweder das Storno wieder storniert oder aber die neue Abrechnung auch wieder korrigiert wird.

      Mit Verlustverrechnung und den Töpfen hat das aber imho nichts zu tun.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 22.10.13 17:11:31
      Beitrag Nr. 398 ()
      Stimme mit dir voll überein.
      Klar wurde in der ersten Abrechnung die Abgeltungssteuer abgezogen, aber diese Abrechnung wurde ja komplett storniert.
      Storno übrigens wegen Korrektur der Einlösung.
      Die Ausschüttung pro Stück wurde minimal geändert.
      Durch diese interessante Neu-Abrechnung haben sich ja auch die Steuerdaten geändert.
      Danke für deine Info und Gruß !
      Avatar
      schrieb am 31.10.13 09:17:19
      Beitrag Nr. 399 ()
      Heute erhielt ich von meiner Depotbank die übliche "Nachträgliche Verlustverrechnung" in der alle Dividendenzahlungen aufgeführt sind.
      Hier sehe ich eine nachträgliche Belastung von 125 € verursacht unter anderem durch diesen nicht nachvollziehbaren Storno. Dies zur Klarstellung.
      Avatar
      schrieb am 08.11.13 09:03:33
      Beitrag Nr. 400 ()
      Mein Kollege musste wegen Abfindung seine Aktien jetzt mit Verlust verkaufen, der Kauf war 1996 !
      Jetzt reklamiert er bei seiner Bank eine Verlustbescheinigung.
      Nach meiner Ansicht wurde von seiner Bank zurecht keine Verlustbescheinigung ausgestellt.
      Ist diese Auskunft von mir richtig ?
      Avatar
      schrieb am 08.11.13 09:15:10
      Beitrag Nr. 401 ()
      Zitat von happymuck: Mein Kollege musste wegen Abfindung seine Aktien jetzt mit Verlust verkaufen, der Kauf war 1996 !
      Jetzt reklamiert er bei seiner Bank eine Verlustbescheinigung.
      Nach meiner Ansicht wurde von seiner Bank zurecht keine Verlustbescheinigung ausgestellt.
      Ist diese Auskunft von mir richtig ?


      Natürlich ist das richtig so. Der Verlust ist doch sozusagen "Steuerfrei"

      Damals war ja die Haltefrist nur 6 Monate.

      PS: Das mussten aber schon etwas seltsame Aktien sein die seit 17 Jahren Haltedauer immer noch im Verlust gewesen sind.
      Avatar
      schrieb am 08.11.13 12:58:38
      Beitrag Nr. 402 ()
      Habe mich nochmals erkundigt, es handelt sich um die US-Telefonaktie Tellabs. Hätte er die Aktie vor Einführung der Abgeltungssteuer verkauft, dann hätte er auch eine Verlustbescheinigung erhalten und könnte diese bis Ende 2013 verrechnen. Richtig ?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.11.13 13:03:00
      Beitrag Nr. 403 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.791.884 von happymuck am 08.11.13 12:58:38Nein, denn die Aktie ist wenn er sie sagen wir im November 1996 gekauft hatte im Mai 1997 steuerneurtral geworden. Er hätte sie dann schon ver der damaligen 6 monatigen Haltefrist verkaufen müssen und sie bei der Steuererklärung für 1997 mit anderen Gewinnen verrechnen müssen.
      Avatar
      schrieb am 09.11.13 09:26:02
      Beitrag Nr. 404 ()
      Danke für die Aufklärung.
      Avatar
      schrieb am 19.11.13 19:42:53
      Beitrag Nr. 405 ()
      mal ne dumme Frage :-)

      sind Aktien die vor dem 01.01.09 gekauft wurden, für immer von der Abgeltungssteuer befreit oder gibt es eine Frist, bis zu der die Aktien veräussert werden müssen?

      vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 19.11.13 23:48:21
      Beitrag Nr. 406 ()
      Hallo guanabana,

      sind für immer befreit.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 26.11.13 20:49:56
      Beitrag Nr. 407 ()
      Xetra-Gold und Gold-Zertifikat: Beides VOR Einführung der Abgeltungssteuer gekauft.

      Sind die beiden Werte damit abgeltungssteuerfrei oder gilt das für die beiden Sachen nicht? Danke!
      Avatar
      schrieb am 26.11.13 22:14:36
      Beitrag Nr. 408 ()
      Hallo rockdj,

      >>>Beides VOR Einführung der Abgeltungssteuer gekauft.

      Auch vor dem 15.3.2007 ? (das ist nämlich der Stichtag für die meisten Derivate)

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 04.12.13 08:33:13
      Beitrag Nr. 409 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.925.774 von reckoner am 26.11.13 22:14:36Kaufzeitpunkt war 2004: Das heißt also, dass ich das Zertifikat steuerfrei verkaufen kann. Richtig? Danke!
      Avatar
      schrieb am 04.12.13 15:24:24
      Beitrag Nr. 410 ()
      Hallo rockdj,

      ja, würde ich so sehen.

      Garantieren kann ich das aber nicht, auch 2004 gab es - glaube ich - schon die Einstufung als Finanzinnovation, und das kann man erst ausschließen, wenn man das Wertpapier kennt (auch auch dann nicht immer).

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 15.02.14 12:31:01
      Beitrag Nr. 411 ()
      Ich habe die Beiträge seit 10/2012 gelesen, die Frage wurde anscheinend hier noch nicht erörtert.

      In den "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" vom 9.10.2012 wurden Einzelheiten zum Thema Forderungsausfall "geklärt"

      http://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&frm=1&source=…


      Forderungsausfall
      60 Der Forderungsausfall ist keine Veräußerung i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG. Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forderung sind einkommensteuerrechtlich insoweit ohne Bedeutung.


      Es ist ja auch möglich, dass es zwar zu einem Forderungsausfall kommt (z.B. aktuell die anstehende Rückzahlung der DEXIA-Genussscheine 726995 zu 72%), aber jemand unter Rückzahlungskurs gekauft hat. Ist dann wenigstens dieser Gewinn auch einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung oder misst der Fiskus hier wieder mit zweierlei Maß? Hab ich zu 100 gekauft, dann ist der zu erwartende Verlust von knapp 30% mein Privatvergnügen, hab ich unter dem Rückzahlungskurs gekauft, dann ist die Differenz ein abgeltungssteuerrechtlich relevanter Kapitalertrag? Darf doch nicht sein, oder?

      Oder bezieht sich die Randziffer 60 nur auf den TOTALausfall der Forderung? Dann wäre das aber imho unsauber formuliert.
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 15.02.14 17:23:18
      Beitrag Nr. 412 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.459.789 von noch-n-zocker am 15.02.14 12:31:01§ 20 Absatz 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen ist.

      Nur der Totalausfall ist steuerlich irrelevant.

      Gruß
      Taxadvisor
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 16.02.14 00:27:48
      Beitrag Nr. 413 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.460.877 von Taxadvisor am 15.02.14 17:23:18Das scheint dann aber die OFD Rheinland sowie Ernst&Young anders zu sehen. Kann man diese Verfügung der OFD Rheinland vom 04.04.2013 einsehen? Mich würde interessieren, wie die argumentieren.

      http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuertip…
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 16.02.14 10:00:04
      Beitrag Nr. 414 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.462.155 von noch-n-zocker am 16.02.14 00:27:48(OFD Rheinland 4.4.2013, Kurzinfo ESt Nr. 006/2013 -) Zahlungen auf Grundlage des Insolvenzplans der Lehman Brothers stellen in ihrer Eigenschaft als Teilrückzahlungskomponente ein Veräußerungsgeschäft i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar, wenn sie niedriger als der Nennwert der Forderung sind. Der Veräußerungsgewinn beträgt 0 €; der nicht zurückgezahlte Teil des Nennwertes ist als schlichter Forderungsausfall zu würdigen (BMF 9.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl. I 2012 S. 953 Rdn. 60 ff.). Werden Lehman-Zertifikate zu einem symbolischen Preis verkauft und deckt dieser nicht die entstandenen Transaktionskosten, so liegt keine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vor; die dadurch entstehenden Verluste sind nicht anzuerkennen (Rdn. 59).
      Avatar
      schrieb am 22.02.14 11:56:31
      Beitrag Nr. 415 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.460.877 von Taxadvisor am 15.02.14 17:23:18
      Zitat von Taxadvisor: § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen ist.

      Nur der Totalausfall ist steuerlich irrelevant.

      Gruß
      Taxadvisor


      (OFD Rheinland 4.4.2013, Kurzinfo ESt Nr. 006/2013 -) Zahlungen auf Grundlage des Insolvenzplans der Lehman Brothers stellen in ihrer Eigenschaft als Teilrückzahlungskomponente ein Veräußerungsgeschäft i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar, wenn sie niedriger als der Nennwert der Forderung sind. Der Veräußerungsgewinn beträgt 0 €; der nicht zurückgezahlte Teil des Nennwertes ist als schlichter Forderungsausfall zu würdigen (BMF 9.10.2012, IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl. I 2012 S. 953 Rdn. 60 ff.).

      Sorry, aber bei Texten zum Steuerrecht stelle ich mich wirklich blöd an. Sind das nicht zwei widersprüchliche Aussagen, von denen nur eine korrekt sein kann? :confused:
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.02.14 15:38:24
      Beitrag Nr. 416 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.506.569 von noch-n-zocker am 22.02.14 11:56:31
      Zitat von noch-n-zocker: Sorry, aber bei Texten zum Steuerrecht stelle ich mich wirklich blöd an. Sind das nicht zwei widersprüchliche Aussagen, von denen nur eine korrekt sein kann? :confused:


      Das ist korrekt. Wenn es "gerecht" sein soll, wird der BFH meine Aussage bestätigen (unter 13 K 4420/13 E ist beim FG Düsseldorf eine Klage bzgl. Verfall von Optionsscheinen anhängig). Wenn es darum geht das Steueraufkommen zu maximieren, wird der BFH die Verfügung der OFD Rheinland bestätigen.

      Im Übrigen hat die OFD Rheinland keine Skrupel den Gewinn von Anlegern, die zum symbolischen Preis gekauft haben, zu besteuern.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 28.02.14 12:44:26
      Beitrag Nr. 417 ()
      Hallo,
      ich habe eine Frage zu einer Anleihe eines insolventen Unternehmens!

      Wie sieht es mit den anrechenbaren Verlusten aus, wenn ich die Anleihe
      noch mit rund 3% im Depot liegen habe und von einem Totalverlust ausgehen muss?

      Macht es an dieser Stelle Sinn die Anleihe, solange sie noch handelbar ist, zu verkaufen, um den Verlust direkt zu realisieren
      oder
      sollte ich das Insolvenzverfahren, Delisting und ggf. minimale Rückzahlung abwarten?

      Mir ist nicht klar, wenn ich das Insolvenzverfahren abwarte, wie ich dann mögliche Verluste beim Finanzamt geltend mache, da ich ja keinen Verkauf getätigt habe...

      Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
      Grüße!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.02.14 12:50:45
      Beitrag Nr. 418 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.541.203 von b0ns4i am 28.02.14 12:44:26Wenn Du jetzt über die Börse verkaufst, ist der Verlust auf jeden Fall anrechenbar. Wenn die Anleihe nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wertlos ausgebucht wird, ist der Verlust nach aktueller Rechtsprechung NICHT anrechenbar (ob es dagegen anhängige Klagen gibt, weiß ich nicht). Wie mit dem Verlust verfahren wird, falls am Ende eine geringe Insolvenzquote gezahlt wird, ist strittig (siehe die letzten Diskussionsbeiträge).

      Ich habe solche Fehlgriffe immer schnell durch Verkauf beendet, sonst bekommt man den Mist nicht aus dem Kopf.
      Avatar
      schrieb am 28.02.14 12:54:04
      Beitrag Nr. 419 ()
      Zitat von noch-n-zocker: Wenn Du jetzt über die Börse verkaufst, ist der Verlust auf jeden Fall anrechenbar. Wenn die Anleihe nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wertlos ausgebucht wird, ist der Verlust nach aktueller Rechtsprechung NICHT anrechenbar (ob es dagegen anhängige Klagen gibt, weiß ich nicht). Wie mit dem Verlust verfahren wird, falls am Ende eine geringe Insolvenzquote gezahlt wird, ist strittig (siehe die letzten Diskussionsbeiträge).

      Ich habe solche Fehlgriffe immer schnell durch Verkauf beendet, sonst bekommt man den Mist nicht aus dem Kopf.


      Danke für deine schnelle Antwort!

      Sehen das mehrere so?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.02.14 13:02:24
      Beitrag Nr. 420 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.541.265 von b0ns4i am 28.02.14 12:54:04In jedem Fall verkaufen, dass spart eine Auseinandersetzung mit dem FA. Im Fall Lehman haben die FA ja gerade die Verlustberücksichtigung aufgrund der Rückzahlungsquoten abgelehnt. Ich glaube zwar nicht, dass sich die Auffassung vor dem BFH durchhalten lässt, aber darauf würde ich es nicht ankommen lassen (aktuell haben wir ein m.E. vergleichbares Verfahren zum Verfall von Optionsscheinen anhängig).

      Wer an eine (höhere) Rate glaubt, kauft danach einfach neu, dann ist der wesentliche Verlust "im Sack" und man profitiert von möglicherweise höheren Quoten.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 19.03.14 18:58:45
      Beitrag Nr. 421 ()
      Sehr geehrte Community,

      Ich habe eine (vielleicht dumme) Frage bezüglich des Steuerfreibeträge von 801€. Ich hoffe ich kann meine Frage verständlich machen.

      Ich bin langfristiger Anleger, habe seit einer halben Ewigkeit Lufthansa zum Kaufkurs von 10 im Depot . Ich habe seit mehreren Jahren keine Käufe und Verkäufe.

      Meine Frage ist jetzt: Ist es ratsam jedes Jahr bis zur Höhe von 800 Aktiengewinne zu realisieren und eventuell den Wert gleich wieder zu erwerben um den "Kaufkurs" sukzessive heraufzusetzen. Also zum Beispiel jedes Jahr 80-100 Aktien zu verkaufen um genau unter den 800€ Gewinnen zu landen und gleich am nächsten Tag die gleiche Anzahl wieder kaufen.

      Um beim Beispiel zu bleiben. Kaufkurs ist 10. ich verkaufe also 100 Aktien machen 800€ gewinn, steuerfrei. Kaufe am nächsten Tag 100 Aktien wieder nach. Der durchschnittliche Kaufkurs steigt damit und ich kann nächstes Jahr wieder 100 verkaufen usw.

      Keine Ahnung ob Je,and versteh was ich meine öde ob ich total Verrückt bin...

      Macht irgendjemand so etwas?
      Avatar
      schrieb am 19.03.14 20:11:10
      Beitrag Nr. 422 ()
      Wenn Du Deine Aktien schon "eine halbe Ewigkeit" hast - genauer vor dem 1.1.2009 gekauft - sind Deine Gewinne ohnehin steuerfrei.

      Wenn Du die Aktie langfristig halten willst, brauchst Du solche Spielchen gar nicht zu machen. Wie gesagt: Bei Kauf vor 2009 sind Deine Gewinne steuerfrei (Eventuelle Verluste kannst Du aber auch nicht gegenrechnen).
      Avatar
      schrieb am 19.03.14 23:44:26
      Beitrag Nr. 423 ()
      Hallo marcusmayr,

      wie schon gesagt bringt es bei alten Aktien - Kauf vor 2009 - nichts.

      Wenn du aber mit "halbe Ewigkeit" nur ein paar Jahre meinst und doch erst in der Abgeltungsteuerzeit gekauft hast, dann könnte ein sukzessiver Verkauf schon Sinn machen, um den Sparer-Pauschbetrag nicht verfallen zu lassen.

      Und wenn du ansonsten - außer Lohn - keine Einkünfte hast, kommt auch noch die Härtefallregelung hinzu. Dabei kannst du zusätzlich(!) 410 Euro steuerfrei beziehen (dazu musst du aber eine Steuererklärung mit Anlage KAP abgeben und die Günstigerprüfung wählen).

      Aber neben den Kursgewinnen bitte die Dividenden nicht vergessen, und ggf. Zinsen etc., halt was du sonst noch angelegt hast - es zählt alles zusammen.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 20.03.14 00:00:25
      Beitrag Nr. 424 ()
      muss man zum steuern der Gewinnhöhe verkaufen und wieder kaufen, oder kann man auch einen Depotübertrag an sich selbst machen, und dabei "vergessen" anzukreuzen, dass es sich um einen Übertrag ohne Gläubigerwechsel handelt.

      In den depotübertrags-Formularen steht ja drinnen dass der Übertrag so behandelt wird, als wäre er mit Gläubigerwechsel, wenn man nichts ankreuzt. Aber ist das auch legal?

      Es geht mir da nicht um das einsparen von XX Euro Tradinggebühr, sondern um den hohen Spread bei Nebenwerten, da würde ich bei Verkauf und anschließenden Rückkauf über 5 % oder bei manchen Aktien eher noch mehr (wegen der kleinen Stückzahlen im Bid und Ask) verlieren...
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 20.03.14 09:03:44
      Beitrag Nr. 425 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.662.897 von RCZ am 20.03.14 00:00:25Wenn man an sich selber überträgt, sollten die Banken das merken. Es sei denn, Du überträgst von oder auf ein Nummern-/Namenskonto z.B. "Beaufort".

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 20.03.14 12:24:30
      Beitrag Nr. 426 ()
      @marcusmayr

      Rechnen wir doch mal ein Beispiel durch. Ich habe 100 Stück Lufthansa zu 10,00 inklusive Ordergebühr im Jahr 2011 gekauft. Im Jahr 2015 will ich sie verkaufen. Dann sollen sie bei 20,10 stehen. Jetzt stehen sie bei ca 19,00. Jedes Jahr habe ich 261,- Kapitalerträge (Beispiel einfacher). Jede Ordergebühr soll 10,- betragen.

      In 2015 mache ich Gewinn: 100 * 20,10 - 10 – 100 * 10,00 = 1000,- . Dazu die 261,- . Davon ab 801,- . Zu versteuern 460,- . Übern Daumen 25% Steuer macht 115,- Steuer.

      Nun verkaufe ich in 2014 60 Stück zu 19,00. 60 * 19,00 - 60 * 10,00 = 540,- Gewinn. Dazu die 261,- . Davon ab 801,- . Also nichts zu versteuern. Sofort kaufe ich 60 Stück zu 19,00 zurück. Die beiden Ordergebühren übergehe ich. In 2015 verkaufe ich 100 Stück. Mein Gewinn dann: 100 * 20,10 - 10 - 40 * 10,00 - 60 * 19,00 = 460,- . Dazu die 261,- . Davon ab 801,- . Also nichts zu versteuern. Nur zwei Ordergebühren zu je 10,- in 2014 habe ich verloren.

      Diese „action“ lohnt sich (mäßig) für normal und gut Verdienende mit geringen(!) Kapitalerträgen.
      Avatar
      schrieb am 04.04.14 09:37:42
      Beitrag Nr. 427 ()
      Erstmals gibt es bei Ahold N.V. eine Kapitalrückzahlung lt.Beschluss der Gesellschaft. Gleichzeitig gab es eine Kapitalzusammenlegung, es gab damit eine Reduzierung des Aktienbestands, Umtausch 13 zu 12.
      Wie üblich macht es sich die Bank leicht und berechnet KeSt da Kapitalertrag, obwohl mein Bestand schon vor 2009 bestand.
      Habe ich hier über die KAP eine Chance beim FA ?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 04.04.14 10:30:38
      Beitrag Nr. 428 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.765.015 von happymuck am 04.04.14 09:37:42M.E. ja. Die (ersten) Informationen auf der Homepage sind ja eindeutig: Kapitalrückzahlung bzw. Aktienrückkauf. Wenn das sich auch aus den Detail-Infos so ergibt, sollte das klappen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 04.04.14 16:57:10
      Beitrag Nr. 429 ()
      Danke für deine Aufmunterung und Hinweis.
      Warum hat man denn bei den schweizer Kapitalrückzahlungen keine Chance ?
      In diesen Fällen gibt es allerdings keinen Aktienrückkauf, das FA vermutet deshalb eine Bonuszahlung und die steuerpflichtig.
      Avatar
      schrieb am 04.04.14 18:46:34
      Beitrag Nr. 430 ()
      Zitat von happymuck: Danke für deine Aufmunterung und Hinweis.
      Warum hat man denn bei den schweizer Kapitalrückzahlungen keine Chance ?
      In diesen Fällen gibt es allerdings keinen Aktienrückkauf, das FA vermutet deshalb eine Bonuszahlung und die steuerpflichtig.


      Die Schweizer zahlen (echte) Dividende. Aufgrund Schweizer Steuerrecht können hier Reserven ohne Verrechnungssteuerabzug ausgeschüttet werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 05.04.14 10:05:50
      Beitrag Nr. 431 ()
      Danke für die schnelle Info, ist einleuchtend.
      Werde bei Ahold über die KAP gehen, da die Depotbank meistens abblockt.
      Gruß und schönes Wochenende.
      Avatar
      schrieb am 05.04.14 19:10:59
      Beitrag Nr. 432 ()
      Pluto hat in den letzten Jahren zwei "neue" Monde bekommen:):D:
      http://www.scientificamerican.com/article/2-pluto-moons-get-…
      http://www.spiegel.de/wissenschaft/weltall/kerberos-und-styx…
      Kann ich für die beiden irgendwelche Steuerfreibeträge geltend machen?;)

      Angenommen jemand hat ein Depot auf einem Plutomond oder anderswo im Ausland und verkauft von dort ein nach dem 1.1.2009 gekauftes Wertpapier eines deutschen Emittenten. Gilt der Veräußerungsgewinn dann als inländischer (KAP Zeile 16 und 18) oder ausländischer Kapitalertrag (Z. 17 und 18)?
      Spielt das überhaupt eine Rolle, wo der Abgeltungssteuersatz doch einheitlch 25% beträgt?:confused:
      Avatar
      schrieb am 19.06.14 12:02:19
      Beitrag Nr. 433 ()
      Bei der Air Liquide-SA. gab es wie üblich alle fünf Jahre eine Kapitalerhöhung 10:1 aus Gesellschaftsmitteln. Diese wurde noch nie besteuert, dieses mal wurde Abgeltungssteuer abgezogen. Es betrifft wieder einmal die codi, die ja in dieser Sache meistens sehr aktionärsfreundlich ist verhält.
      Bei der steuerlichen Behandlung wurde die Maßnahme plötzlich als Stockdividende bezeichnet. Wenn es eine Stockdividende wäre, wäre die Besteuerung richtig, nur ist dies hier eindeutig nicht der Fall. Für mich ist interessant, wer diese Maßnahme als Stockdividende bezeichnet hat, codi oder der Wertpapierabwickler ?
      Erst kürzlich wurde bei einen Spin-Off von Immofinanz durch codi ebenfalls eine Besteuerung vorgenommen. Später kam eine großzügig angekündigte Steuergutschrift in gleicher Höhe. Der Ärger nimmt leider kein Ende.
      Avatar
      schrieb am 19.06.14 12:03:31
      Beitrag Nr. 434 ()
      Bei der Air Liquide-SA. gab es wie üblich alle fünf Jahre eine Kapitalerhöhung 10:1 aus Gesellschaftsmitteln. Diese wurde noch nie besteuert, dieses mal wurde Abgeltungssteuer abgezogen. Es betrifft wieder einmal die codi, die ja in dieser Sache meistens sehr aktionärsfreundlich ist verhält.
      Bei der steuerlichen Behandlung wurde die Maßnahme plötzlich als Stockdividende bezeichnet. Wenn es eine Stockdividende wäre, wäre die Besteuerung richtig, nur ist dies hier eindeutig nicht der Fall. Für mich ist interessant, wer diese Maßnahme als Stockdividende bezeichnet hat, codi oder der Wertpapierabwickler ?
      Erst kürzlich wurde bei einen Spin-Off von Immofinanz durch codi ebenfalls eine Besteuerung vorgenommen. Später kam eine großzügig angekündigte Steuergutschrift in gleicher Höhe. Der Ärger nimmt leider kein Ende.
      Avatar
      schrieb am 22.06.14 16:58:38
      Beitrag Nr. 435 ()
      happymuck,
      ja, sehr ärgerlich. Eine Kapitalerhöhung ist eben keine Dividende. Eher so etwas wie ein Split. Vermutlich wird es so ablaufen:

      Du wendest dich an die Codi. Neben ein paar Floskeln antwortet die: „Wir halten uns an die Empfehlung von WM. Steuer wird abgeführt, und dabei bleibt es.“ WM scheint mir so eine Art Gutachter-Truppe zu sein. Abwegige Gutachten – aber nicht haftbar. Dein FA wird auf die jährliche Steuererklärung verweisen. Da hast du dann allerdings sehr gute Erfolgsaussicht.
      Avatar
      schrieb am 23.06.14 09:11:21
      Beitrag Nr. 436 ()
      Die besten Erfahrungen habe ich tatsächlich mit dem zuständigen FA gemacht. Es sind in Deutschland praktisch alle Banken beim WM-Abwickler und diesen wird blind mit deren Einschätzung gefolgt und die Banken sind steuerlich auf der sicheren Seite. Ob die entsprechende Einschätzung richtig oder falsch ist, interessiert die Depotbank nicht. Das Hauptproblem liegt natürlich schon bei der Gesetzgebung. Wenn ein 1:1 Split besteuert wird, nachdem sich die Hauptaktie im Kurs halbiert hat, da hört der Spaß auf. Welcher Gewinn wird hier besteuert ?
      Avatar
      schrieb am 23.06.14 14:56:19
      Beitrag Nr. 437 ()
      Ich habe mal eine Frage über die Abgeltungssteuer im Ausland.
      Der Vorteil liegt ja darin das der Gewinn erst am Ende des Jahres angegeben wird. Meine Frage versuche ich anhand eines Beispiels zu stellen.

      Ich Investiere in Aktie A 3000Stück a 5€ also 15000€. Innerhalb von 5 Monaten Steigt der Preis auf 8€. Jetziger Wert 24000€ . Verkaufe 1000 Aktien und erhalte 8000€ realisierten Gewinn unversteuert. Lege die 8000€ direkt in Aktie B an. Also sind wieder 0€ auf dem Verrechnungskonto. Fallen für die 8000€ Steuern an oder nicht?

      Ich meine auch irgendwo gelesen zu haben ,erst Steuern zahlen wenn das Geld in DE ist, was ich mir aber nicht vorstellen kann.

      Danke im Voraus Lavidaloca
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 23.06.14 15:01:06
      Beitrag Nr. 438 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.194.258 von lavidaloca am 23.06.14 14:56:19Da du ja keine Steuern im Ausland bezahlst musst du deine Gewinne bei deiner Steuererklärung laut Abrechnungen/Aufstellungen angeben.

      Da du nur 1000 Aktien zu 8,00 verkauft hast wären die 3000 € realisierter Gewinn abzüglich der anteiligen Transaktionskosten bei der Steuererklärung anzugeben.

      Einkauf der 1000 Stück war zu 5,00 also 5000,00 Euro, Verkauf zu 8,00 = 3000 realisierter Gewinn.

      Mit dem Verrechnungskonto hat das gar nichts zu tun und auch nicht wann das Geld in Deutschland ist.
      Avatar
      schrieb am 23.06.14 16:51:58
      Beitrag Nr. 439 ()
      Zitat von alzwo: happymuck,
      ja, sehr ärgerlich. Eine Kapitalerhöhung ist eben keine Dividende. Eher so etwas wie ein Split. Vermutlich wird es so ablaufen:

      Du wendest dich an die Codi. Neben ein paar Floskeln antwortet die: „Wir halten uns an die Empfehlung von WM. Steuer wird abgeführt, und dabei bleibt es.“ WM scheint mir so eine Art Gutachter-Truppe zu sein. Abwegige Gutachten – aber nicht haftbar. Dein FA wird auf die jährliche Steuererklärung verweisen. Da hast du dann allerdings sehr gute Erfolgsaussicht.


      Das mit WM siehst Du völlig richtig. WM ist ein Monopolist, der seine beherrschende Marktstellung missbraucht. Eigentlich ein Fall für das Kartellamt :mad:

      Aber das mit den guten Erfolgsaussichten beim FA kann ich nicht bestätigen.
      Bei meinem Finanzamt habe ich da keine Chance, da die sich ebenfalls ausschliesslich an WM halten. Da sitzen doch auch nur Finanzanalphabeten, die mit komplexen Sachverhalten völlig überfordert sind bzw. sich erfolgreich dumm stellen, wenn die Bank zu Lasten des Steuerzahlers gehandelt hat.
      Avatar
      schrieb am 27.06.14 17:37:55
      Beitrag Nr. 440 ()
      Gibt es einen steuerlichen Unterschied zwischen einen 10:1 Split und einer 10:1 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ?
      Beim Split erhalte ich zu meinen 10 Stück +1 und habe nun 11 Stück, der Kurs reduziert sich entsprechend.
      Bei der obigen Kapitalerhöhung bekomme ich ebenfalls +1 Stück und habe nun 11, auf diese Stückzahl erhalte ich die Dividende. Kurs reduziert sich ebenfalls.
      Frage: Wie werden beide Maßnahmen steuerlich richtig behandelt ?
      Avatar
      schrieb am 27.06.14 22:55:31
      Beitrag Nr. 441 ()
      Hallo,

      Beim Split erhalte ich zu meinen 10 Stück +1 und habe nun 11 Stück
      Was soll denn das für ein komischer Split sein?

      Normal ist jedenfalls (bei beispielsweise 10:1), dass du danach die zehnfache Anzahl an Aktien hältst, und der Kurs natürlich am ersten Tag um ~90% fällt, halt auf ein Zehntel. In der Bilanz ändert sich nicht, weil auch der Nennwert gezehntelt wird.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 28.06.14 11:19:14
      Beitrag Nr. 442 ()
      Ein Split 11:10 hat für den Aktionär die selbe Wirkung wie eine Kapitalerhöhung 11:10 aus Gesellschaftsmitteln. Der Kurs der Aktie fällt um 10%. So meinte ich das. Air Liquide nennt diese Kapitalmaßnahme Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Bleiben wir bei diesem Wort.

      Auch die Dividende auf 11 statt auf 10 Aktien ist nebensächlich. Bei Ausschüttung auf 10 Aktien wäre die Div ja wohl entsprechend höher gewesen.

      reckoner,
      mit Steuern kennst du dich ja einigermaßen aus. Wird auf Aktien aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Abgeltungssteuer fällig? Das leuchtet mir nicht ein. Der Aktionär hat zwar mehr Aktien, der Kurs ist aber entsprechend gefallen. Wo soll da ein zu versteuernder Gewinn sein?
      Avatar
      schrieb am 28.06.14 12:07:18
      Beitrag Nr. 443 ()
      Ja, es geht um die 10:1 bei Air Liquide. Die Dividende auf die höhere Aktienanzahl folgt ja erst bei der nächsten Ausschüttung.
      In der Zwischenzeit konnte ich erfahren, dass ich viele Leidensgenossen habe.
      Heute erhielt ich die Abrechnung der Teilrechte, hier wurde keine Steuer abgezogen ! Das heißt doch im Umkehrschluss, hätte ich alle Gratisaktien verkauft, wären diese steuerfrei gewesen.
      Fakt ist, dass kein Gewinn vorhanden ist, aber dieser versteuert wurde.
      Avatar
      schrieb am 28.06.14 16:27:12
      Beitrag Nr. 444 ()
      Zitat von happymuck: Heute erhielt ich die Abrechnung der Teilrechte, hier wurde keine Steuer abgezogen ! Das heißt doch im Umkehrschluss, hätte ich alle Gratisaktien verkauft, wären diese steuerfrei gewesen.
      Fakt ist, dass kein Gewinn vorhanden ist, aber dieser versteuert wurde.


      Sofern die Voraussetzungen des § 207ff AktG nicht erfüllt sind, liegt grundsätzlich Kapitalertrag vor (Tz. 91 BMF-Schreiben vom 22.12.2009). Ob der Gesamtbestand mehr wert ist, oder nicht spielt keine Rolle. Sonst könnte man ja auch auf die Versteuerung der Bardividende verzichten, wenn der Dividendenabschlag nicht aufgeholt wird.

      Es gibt aber mittlerweile einige Urteile, die eine Übernahme der im Ausland getroffenen Regelungen für die Steuerfreiheit auch auf das Inland übertragen.

      Für Bezugsrechte aller Art gilt, dass das Anschaffungsdatum der Altaktien auf die Teilrechte übergeht (Tz. 90, 102). Wenn Du die Air Liquide (teilweise) vor 2009 erworben hast, wird die Veräußerung als nicht steuerpflichtig abgerechnet.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 28.06.14 18:55:02
      Beitrag Nr. 445 ()
      „Sonst könnte man ja auch auf die Versteuerung der Bardividende verzichten, wenn der Dividendenabschlag nicht aufgeholt wird.“

      Die Besteuerung der Dividende kann ich gerade noch verstehen. Gewinne aus Aktienverkäufen sollen versteuert werden. War früher nicht so, aber bitte. Verkaufe ich eine Aktie nach der Dividendenausschüttung, ist der Gewinn kleiner. Also Steuer auch auf die Div verständlich.

      „Ob der Gesamtbestand mehr wert ist, oder nicht spielt keine Rolle.“

      Oh, doch. Eben weil Gewinne versteuert werden sollen und nicht die Erfüllung irgendwelcher Formalismen. Diese Regeln sind aufgestellt worden, um schnell erkennen zu können, wann ein Gewinn vorliegt. Wenn nach den Regeln etwas Gewinn sein soll, was offensichtlich keiner ist, sind die Regeln falsch.
      Avatar
      schrieb am 29.06.14 08:00:53
      Beitrag Nr. 446 ()
      Dazu : Es kann doch wohl nicht sein, dass ich Gratisaktien aus Gesellschaftsmitteln erhalte und ich danach einen um ca.2 € höheren Einstandskurs habe. Das ist vom Gesetzgeber sicherlich so nicht gewollt.
      mfg.
      Avatar
      schrieb am 29.06.14 10:44:07
      Beitrag Nr. 447 ()
      happymuck
      erst einmal alle Achtung, daß du dir den alten Einstandskurs (EK) gemerkt hast. Ich merke mir meine EK leider nicht. Ein erhöhter EK ist kein Nachteil für dich. Vielleicht liegt ein Computerfehler vor.

      Vielleicht zählt die Depotbank die abgeführten Steuern zu den Anschaffungskosten. Wie will sie die Anschaffungskosten wieder senken, wenn dein FA die abgeführten Steuern erstattet? Eine Info von deinem FA an die Bank gibt es ja nicht.
      Avatar
      schrieb am 20.07.14 22:17:32
      Beitrag Nr. 448 ()
      Zitat von happymuck: Dazu : Es kann doch wohl nicht sein, dass ich Gratisaktien aus Gesellschaftsmitteln erhalte und ich danach einen um ca.2 € höheren Einstandskurs habe. Das ist vom Gesetzgeber sicherlich so nicht gewollt.
      mfg.


      Bei der Stockdividende der Vector Group Ltd. (ISIN US92240M1080) ist es auch so, die Aktien werden gratis eingebucht, der Gegenwert (Anzahl der Gratisaktien x Dividendenwert je Aktie) jedoch dem Gesamt-Einstandspreis zugeschlagen der sich dadurch entsprechend erhöht.

      OK das sind keine Aktien aus Gesellschaftsmitteln sondern eben eine Stockdividende, aber die Vorgehensweise wird die selbe sein.
      Avatar
      schrieb am 21.07.14 10:06:38
      Beitrag Nr. 449 ()
      Stockdividende ist, statt einer Bardividende bekommt der Anleger die Dividende als Wertpapier eingebucht und ist normal zu versteuern.
      Im Fall Air Liquide wurde im Mai die normale Dividende ausbezahlt. Ein paar Wochen später wurde die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durchgeführt und diese wurde von der Bank als Stockdividende bezeichnet und deshalb steuerpflichtig.
      Kurios ist auch ein anderer Fall einer Aktie die 1:1 gesplittet wurde. Nur weil die gesplitte Aktie eine neue WKN erhielt, wurden diese voll besteuert, obwohl sich die Stammaktie halbierte und dazu noch Altbestand war.
      Folge : Mit den Steuerbehörden im nächsten Jahr abstreiten.
      Prost Abgeltungssteuer !
      Avatar
      schrieb am 23.07.14 16:38:38
      Beitrag Nr. 450 ()
      Habe meine Funkwerk mit Verlust angedient, mein Verlusttopf blieb aber leer, der Kauf war nach 2009. Ist dies richtig ? Hatte keine Gewinne ! Bekam nur die die Nettogutschrift, übrigens ohne Spesenbelastung.
      Avatar
      schrieb am 23.07.14 23:21:21
      Beitrag Nr. 451 ()
      happymuck,
      du kannst noch von Glück reden, daß die 2,55 nicht in voller Höhe als Gewinn gewertet wurden. Den leeren Verlusttopf finde ich nicht richtig. Hättest du in diesem Jahr schon Gewinne versteuert, hätte der Verlust mit diesen Gewinnen verrechnet werden müssen. Folglich Steuererstattung.

      Vermutlich zahlt bei Kapitalmaßnahmen oft der Veranlasser den Depotbanken eine Provision.
      Avatar
      schrieb am 25.07.14 09:58:53
      Beitrag Nr. 452 ()
      Verkauf Funkwerk : Heute wurde die fehlerhafte Abrechnung storniert !
      Neuabrechnung ist nun in Ordnung.
      Man muss trotz Automatisierung jede Abrechnung genau kontrollieren !
      mfg.
      Avatar
      schrieb am 04.08.14 12:17:23
      Beitrag Nr. 453 ()
      Immer wieder gibt es Probleme mit der Abgeltungssteuer - Hilfe ?
      Steuerberater - kostenpflichtig
      Steuerrat.de - kostenpflichtig
      Finanzamt - letzte Hoffnung
      WMDatenservice- keine Chance
      eventuell ist hier eine kostenlose Hilfe zur Information:
      focus.de/finanzen/steuern/abgeltungssteuer-fiese-fallen_id_3912033.html
      Avatar
      schrieb am 05.08.14 18:08:03
      Beitrag Nr. 454 ()
      Vielleicht ist für den ein oder anderen von Interesse, dass der BFH hat ein weiteres Verfahren zur Entscheidung angenommen hat, bei dem es um den Abzug von Werbungskosten (Kreditzinsen) im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften geht. BFH – VIII R 18/14 bzw FG Thüringen – 3 K 1035/11

      http://www.steuerzahler.de/Werbungskostenabzug-im-Rahmen-der…

      Bisher war ja nur imFall eines Steuersatzes unter 25% ein Verfahren anhängig, auf das man sich beziehen konnte. BFH – VIII R 13/13 bzw FG Baden-Württemberg – 9 K 1637/10

      http://www.steuerzahler.de/Werbungskostenabzug-im-Rahmen-der…
      Avatar
      schrieb am 05.08.14 19:05:50
      Beitrag Nr. 455 ()
      Hallo liebe Abgeltungsteuer-Geschädigte/-Verwirrte,

      Ich hatte (Gott sei Dank) eigentlich noch nie Probleme mit der Abgeltungsteuer gehabt, da ich eigentlich nur ganz simpel in Aktien investiere. Mache ich Gewinn, wird die Abgeltungsteuer berechnet und (sollte der Sparer-Pauschbetrag überschritten sein) direkt abgeführt, mache ich Verlust, wandert der Betrag in meinen Verlustverrechnungstopf.

      Aber im jetzigen Fall hader ich echt mit der Gesetzgebung, ja auch an der Auslegung/Interpretation davon.

      Ich hatte Ende 2010 mit amerikanischen Penny-Stock-Aktien an der OTC spekuliert, die hatten aber nie kurstechnisch gezündet. Im März 2012 wurde das Unternehmen von der SEC von der Börse genommen (hatte glaube ich keine Berichte mehr eingereicht) und die Aktien galten dann als "revoked". Ich kann das mit Quelle von der SEC nachweisen.

      Ich hatte mich dann nicht daran gestört, dass die Aktien dann erstmal noch in meinem Depot blieben. Bis ich letzten Monat meinem Broker den Auftrag erteilte, die Aktien wertlos ausbuchen zu lassen. Nachdem ich dann die Ausbuchungsabrechnung begutachtete, traute ich meinen Augen nicht. Es wurde ein Gewinn im Aktienverlustverrechnungstopf eingebucht. Ich fand auf dem Abrechnungsdokument nicht ein Hinweis, warum das so gehandhabt wurde (zumindest ein paar Schlagwörter mit eventuell ein paar §§ wäre ja wohl nicht zuviel verlangt oder?).

      Ich rief die Hotline an, der Typ konnte sich das nicht erklären. Die Fachabteilung meldete sich ein Tag später per E-Mail, dass es sich bei der wertlosen Ausbuchungstransaktion um einen entgeltlichen Depotübertrag auf einen Dritten handelt. Da es keinen Börsenpreis, der jünger als 30 Tage zum Ausbuchungszeitpunkt ist, gab, hatte der Broker 30% der Anschaffungskosten als Gewinn pauschal angenommen und eingebucht (nach §43a Absatz 2 Satz 8 ff EStG).

      Nun steht das wohl auch so im Gesetzestext drin. Nur ich sehe bei Gott nicht ein, dass ich bei einem real erlittenem 100%-Verlust (Aktien = wertlos = 0,00 EUR) einfach ein 30% Gewinn eingebucht wird. Mein Broker stellt sich hier total quer.

      Zum Einen bin ich der Ansicht, dass eine wertlose Ausbuchung (als sehr spezieller Fall) ein unentgeltlicher Vorgang ist, denn ich erhalte als Gegenwert genau 0,00 EUR. Ich hatte hierzu auch mal eine Definition gefunden:

      "Die Abgrenzung zwischen einem entgeltlichen oder ein unentgeltlichen Kausalgeschäft bemisst sich danach, ob eine Gegenleistung vereinbart wird und ob die Anteile wertlos sind. Nur dann, wenn überhaupt ein positiver Verkehrswert vorhanden ist, lässt sich bei fehlender Gegenleistung ein unentgeltlicher Vorgang annehmen; andernfalls ist der Tatbestand der Veräußerung erfüllt (Kirchhof/Gosch, a. a. O., Rz 40 zu § 17)."

      Zum Anderen habe ich ein offizielles BMF-Schreiben gefunden (http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/B…) in dem es unter Rz. 59 heisst:

      "§ 20 Absatz 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen ist. Entsprechendes gilt für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern i. S. des § 20 Absatz 2 EStG in eine Kapitalgesellschaft. Die Sicherungsabtretung ist keine Veräußerung i. S. dieser Vorschrift. Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt."

      Bei einer wertlosen Ausbuchung gehe ich doch davon aus, dass der Veräußerungspreis bei 0,00 € liegt, oder? Sonst wäre es ja nicht wertlos?! Wenn mir also bei der Ausbuchungstransaktion 17,40 € an Gebühren in Rechnung gestellt, dann übersteigt der Veräußerungspreis nicht die Transaktionskosten und eine Veräußerung liegt somit nicht vor! Hier gibt es doch keinen Interpretationsspielraum?!?!

      Die Comdirect schreibt übrigens:

      http://www.comdirect.de/cms/wissen-abgeltungsteuer-ueberblic…

      "Warum wurde die Einlösung/Knock Out meines Optionsscheines nicht als Verlust verrechnet?

      Eine gegenwertlose Ausbuchung eines Optionsrechts (so auch ein gegenwertlos ausgeknocktes Hebelzertifikat) wird nicht als Veräußerung behandelt. Der Verlust ist steuerlich unbeachtlich, es wird somit keine Verlustverrechnung durchgeführt. Wenn es zu einer Zahlung eines Restwerts kommt, ist ein Veräußerungsverlust entstanden und wird steuerlich verrechnet. Gleiches gilt für die gegenwertlose Ausbuchung von Aktien."


      Es kann doch wohl nicht sein, dass 2 verschiedene Brokergesellschaft denselben Vorgang unterschiedlich behandeln?!?!

      "Leider" geht es bei mir "nur" um einen Anlagebetrag von etwas um die 700 € (schließlich war es auch eine hochriskante Spekulation, wo ich dann nicht so viel Geld einsetze) und einen streitbaren Steuergewinn von 220 €, wo mögliche Rechtsanwaltskosten schnell den Streitwert überschreiten, aber mir gehts auch ums Prinzip.

      Ich finde diesen Vorfall sowas von ungerecht!

      Was meint Ihr dazu?

      Es gibt wohl auch keinen Ombudsmann für meinen Broker.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.08.14 21:01:09
      Beitrag Nr. 456 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.437.174 von sinsala1986 am 05.08.14 19:05:50Die Pauschale Bemessungsgrundlage kann über die Steuererklärung gelöst werden, der Verlust ist nach geltender Rechtslage nicht anzusetzen. Hier sind aber (ähnliche) Verfahren anhängig. Wir führen z.B. vor dem FG Düsseldorf ein Verfahren gegen den wertlosen Verfall von Optionen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 05.08.14 21:09:09
      Beitrag Nr. 457 ()
      "Die Pauschale Bemessungsgrundlage kann über die Steuererklärung gelöst werden"

      Wie ist das zu verstehen? Der Gewinn ist in meinem Aktienverlustverechnungstopf eingebucht. Mache ich in Zukunft größere Gewinne, die den Verlustverrechnungstopf ausschöpfen, zahle ich ja mehr Steuern.

      Diese mehr gezahlten Steuern, die mein Broker abführt, kann ich bei meiner Steuererklärung geltend machen?

      Verstehe das noch nicht so ganz.
      Avatar
      schrieb am 05.08.14 21:50:23
      Beitrag Nr. 458 ()
      Da du um Hilfe gebeten hast:

      Ich habe mich damit in den 80er Jahren auseinandergesetzt.
      Dies sage ich, weil ich nicht weiß, ob sich an dem Recht etwas geändert hat.

      Gewinn oder Verlust ergibt sich ganz einfach aus
      Kaufpreis minus Verkaufspreis.

      Dies ist interessant, wenn nur eine Seite vorliegt.
      Wenn jemand Stillhalter ist und Optionen verkauft, die er nie kaufte, ist dies steuerfrei.
      Dies ist die angenehme Seite dieses Rechtes. Aktien kaufen und Optionen darauf schreiben. Oder Optionen auf Commodities schreiben - aber vorsicht, man kann damit viel Geld verlieren.

      Eine wertlose Ausbuchung ist also kein Kauf oder Verkauf. Den Auftrag hättest du wohl besser nicht gegeben.

      Andererseits gilt das Leistungsfähigkeitsprinzip. Durch das Schedulen-System wird dies ohnehin unterlaufen. Aber von fiktiven Einkünften wird keiner leben können. Daher wundert mich dies auch, da würde ich wohl beim Finanzamt oder bei dem Ministerium anfragen.
      Isi
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.08.14 21:55:58
      Beitrag Nr. 459 ()
      Hallo,

      >>>Es kann doch wohl nicht sein, dass 2 verschiedene Brokergesellschaft denselben Vorgang unterschiedlich behandeln?!?!

      Es ist ja gerade nicht derselbe Vorgang. Derivate haben meist eine Endfälligkeit, und danach sind sie u.U. wertlos. Deine Aktien gibt es aber immer noch und der Wert liegt auch ziemlich sicher über 0.


      >>>Die Pauschale Bemessungsgrundlage kann über die Steuererklärung gelöst werden,

      Wie denn? Also welchen Wert soll man ansetzen?

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.08.14 21:58:06
      Beitrag Nr. 460 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.438.962 von Isengrad am 05.08.14 21:50:23beim BMF habe ich bereits nachgefragt, die antworten nur pauschal:

      "Grundsätzlich obliegt dem Bundesministerium der Finanzen in erster Linie die Vorbereitung und Mitwirkung bei gesetzgeberischen Maßnahmen, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Stellungnahmen zu persönlichen Fragen und Problemen, Übersendung und Erläuterungen zur Auslegung von Gesetzen, BMF-Schreiben u.a. sind nicht möglich, da die Durchführung der Steuergesetze Ländersache ist.

      Das Bundesfinanzministerium darf daher auch keine verbindlichen Auskünfte in Steuerangelegenheiten erteilen. Richtiger Ansprechpartner wäre Ihr örtlich zuständiges Finanzamt. "

      Ich hatte die gefragt, ob dass denn eine faire Besteuerung sei. Aber da die nicht sagen, dass die sich die Sache generell anschauen (Thema: Eigeninitiative), um zu prüfen, ob was verbessert werden könnte, finde ich, dass deren 1. Satz oben eine Farce ist.

      Ich schau mal, was die BaFin sagt.
      Avatar
      schrieb am 05.08.14 21:59:51
      Beitrag Nr. 461 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.439.007 von reckoner am 05.08.14 21:55:58ich glaub, du hast da was überlesen:

      es geht um eine wertlose ausbuchung von aktien = gegenwert ist null / 0
      Avatar
      schrieb am 05.08.14 22:57:48
      Beitrag Nr. 462 ()
      Hallo,

      >>>ich glaub, du hast da was überlesen:

      Nee, hab' ich nicht.


      >>>es geht um eine wertlose ausbuchung von aktien = gegenwert ist null / 0

      Natürlich. Und "wertlose Ausbuchung" ja, "gegenwert Null" aber nicht (nur weil es keinen Handel mehr gibt, bedeutet das ja nicht, dass die Aktien völlig wertlos sind).

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.08.14 23:10:35
      Beitrag Nr. 463 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.439.505 von reckoner am 05.08.14 22:57:48die aktien sind seit 2 jahren durch die SEC annuliert.
      Avatar
      schrieb am 05.08.14 23:16:43
      Beitrag Nr. 464 ()
      Zitat von reckoner: Hallo,

      >>>Die Pauschale Bemessungsgrundlage kann über die Steuererklärung gelöst werden,

      Wie denn? Also welchen Wert soll man ansetzen?

      Stefan


      Es liegt kein Verkauf vor, es wurde kein Gewinn erzielt, aber die Aktien sind "wech", also erklärt man das entsprechend und erhält die Steuer auf 30% der AK zurück.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 05.08.14 23:20:40
      Beitrag Nr. 465 ()
      Manche Broker bieten wohl an -
      keine Ahnung, in welchen Bereichen und ob dies auch für Aktien gilt -
      für 0,1 Cent zurückzukaufen.
      Damit haben die Kunden dann eben gekauft und verkauft, also die Auflagen erfüllt.

      Frage auch dein persönliches Finanzamt. Deren Aussage könnte verbindlich sein.
      Isi
      Avatar
      schrieb am 06.08.14 09:50:22
      Beitrag Nr. 466 ()
      sinsala,
      auf dem „wertlos ausgebucht“ würde ich nicht rumreiten. Wenn das als Verkauf zu null gewertet wird, ist das zu deinem Vorteil. Dann hast du einen Verlust in Höhe des Kaufpreises realisiert und brauchst später Aktiengewinne in dieser Höhe nicht zu versteuern.

      Du wirst diesen Vorgang wohl in einer Steuererklärung angeben müssen.

      Diese Wortklauberei um „Verlust nur bei Verkauf“ finde ich furchtbar.
      Avatar
      schrieb am 06.08.14 10:01:18
      Beitrag Nr. 467 ()
      Selbstverständlich muß auch die abgeführte Steuer erstattet werden.
      Avatar
      schrieb am 06.08.14 11:38:41
      Beitrag Nr. 468 ()
      Zitat von alzwo: sinsala,
      auf dem „wertlos ausgebucht“ würde ich nicht rumreiten. Wenn das als Verkauf zu null gewertet wird, ist das zu deinem Vorteil.
      Diese Wortklauberei um „Verlust nur bei Verkauf“ finde ich furchtbar.


      Das ist doch das Problem.....

      Die Bank wertet es nicht als Verkauf zu Null, damit wird regelmäßig der Verlust auch vom FA nicht berücksichtigt, Wortklauberei hin oder her.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 06.08.14 12:17:47
      Beitrag Nr. 469 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.443.261 von Taxadvisor am 06.08.14 11:38:41Ne, mein Broker wertet es ja als Verkauf zu Null,

      Zitat:
      "Da für Ihre Aktien kein Kurswert mehr bestimmt werden konnte, mussten wir den ursprünglichen Anschaffungswert heranziehen und davon 30% pauschal als Veräußerungserlös ansetzen. Zu einem Steuereinbehalt ist es nicht gekommen, weil die pauschalen Aktiengewinne mit Ihrem bestehenden Aktienverlusttopf verrechnet werden konnten. Einen Fehler können wir in unserer Abrechnung nicht erkennen."

      Bei denen gilt:

      Anschaffungswert (~700€) - Verkaufswert (0€) = pauschaler Veräußerungsgewinn (30% vom Anschaffungswert)
      Avatar
      schrieb am 06.08.14 13:19:32
      Beitrag Nr. 470 ()
      Zitat von sinsala1986: Ne, mein Broker wertet es ja als Verkauf zu Null,

      Bei denen gilt:

      Anschaffungswert (~700€) - Verkaufswert (0€) = pauschaler Veräußerungsgewinn (30% vom Anschaffungswert)


      Fehlinterpretation.... Wenn es ein Verkauf zu Null wäre, gäbe es keine pauschale Bemessungsgrundlage, dann wäre der Verlusttopf gefüllt oder Steuer erstattet worden.

      Gruß
      Taxadvisor
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.08.14 14:35:06
      Beitrag Nr. 471 ()
      Hallo,

      >>>die aktien sind seit 2 jahren durch die SEC annuliert.

      Was genau heißt annuliert?
      Ich kann nicht sagen wie das in Amerika ist, aber in Deutschland bleiben Aktien auch bei Widerruf der Börsenzulassung das was sie sind, nämlich Anteile an einem Unternehmen; selbst nach einer Insolvenz ist das so (ich hab' selbst noch so ein Posten im Depot).


      >>>Es liegt kein Verkauf vor, es wurde kein Gewinn erzielt, aber die Aktien sind "wech", also erklärt man das entsprechend und erhält die Steuer auf 30% der AK zurück.

      Eben, kein Verkauf (sondern praktisch ein Verschenken).
      Und wieso sollte dann ein fiktiver Wert in Höhe des Kaufpreises (=Null Gewinn) angesetzt werden?
      Vielleicht liegt der aktuelle Wert ja sogar darüber, wer weiß? Es waren ja bereits beim Kauf Pennystocks.

      Nochmal: Nur weil nichts gezahlt wurde waren die Aktien nicht automatisch auch nichts wert.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 06.08.14 14:40:50
      Beitrag Nr. 472 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.444.581 von Taxadvisor am 06.08.14 13:19:32Das macht kein Sinn!

      Wenn es kein Verkauf zu null wäre, dann hätte ich ja neben dem steuerlichen Gewinn noch ein Restwert erhalten? Ich hab aber 0€ erhalten zzgl. 17,40€ gebühren, die steuern haben meinen verlusttopf vermindert.
      Es gibt die pauschale Bemessungsgrundlage ja nur weil es kein Börsenpreis zum Ausbuchungsstichtag gab.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.08.14 14:51:44
      Beitrag Nr. 473 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.445.805 von sinsala1986 am 06.08.14 14:40:50Das wort "steuern" ersetzen durch "steuerlicher Aktiengewinn (pauschal)"
      Avatar
      schrieb am 06.08.14 15:32:10
      Beitrag Nr. 474 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.445.805 von sinsala1986 am 06.08.14 14:40:50"Alternative 1"
      Kauf zu 800, Verkauf zu Null => Erhöhung Verlusttopf Aktien um EUR 800 oder Erstattung Steuern auf frühere Aktiengewinne in Höhe von EUR 800

      "Alternative II"
      Kauf zu 800, "Verkauf" bzw. Ausbuchung zu unbekanntem Wert => Verbrauch Verlusttopf Aktien in Höhe von 30% von EUR 800 oder AbgSt auf 30% von EUR 800

      Bei Alternative I ist alles korrekt berücksichtigt.
      Bei Alternative II ist dem FA glaubhaft zu machen, dass es keinen Gegenwert gegeben hat, dann wird die AbgSt erstattet oder ein Verlust in Höhe von 30% der Anschaffungskosten festgestellt, der vom FA vorgetragen wird. Die zusätzliche Berücksichtigung des Verlustes scheitert am Verkauf.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 06.08.14 16:05:46
      Beitrag Nr. 475 ()
      sinsala,
      besser wäre es gewesen, du hättest nicht der Depotbank sondern irgend einer Person deine wertlosen Aktien übertragen. Sagen wir für € 1,- . Dann wäre es ganz klar ein Verlustgeschäft gewesen. Zwar hätte die Bank trotzdem die 220,- Steuern abgeführt, aber in der Steuererklärung hättest du einen Verkaufserlös nachweisen können. Vielleicht wertet dein FA den Vorgang auch ohne Verkaufserlös als Aktien-Verlust-Geschäft.

      Die Kiste müßte dann wohl so laufen (ich hatte so etwas noch nicht): Dein FA erstattet dir die Steuern von 220,- . Außerdem erhältst du eine Verlustbescheinigung von 730,- + 17,40. Die legst du deiner Bank vor. Die Bank erhöht daraufhin deinen Aktien-Verlust-Topf um 747,40.

      Den Weg mit "verschenkt" würde ich nicht einschlagen. Damit ist der Verlustvortrag ganz sicher verschenkt. Die abgeführte Steuer muß sowieso erstattet werden, egal ob Aktien verloren, verkauft oder verschenkt. Es hat ja keinen Gewinn gegeben, der zu versteuern wäre.

      reckoner,
      die Depotbank hat die Ausbuchung schon als Verkauf gewertet. Nur bei Verkauf wird Steuer abgeführt, bei Schenkung nicht. Verlusttopf kleiner = Steuer abgeführt. Die Bank findet aber keinen Aktienkurs zum Zeitpunkt der Ausbuchung. Also wendet sie die 30%-Regel an.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 06.08.14 16:26:55
      Beitrag Nr. 476 ()
      Hallo,

      >>>Sagen wir für € 1,-

      Und du meinst dieser fiktive Preis würde dann zu anrechenbaren Verlusten führen? Nee, so einfach ist das nicht, man kann sich nicht einfach Kurse ausdenken.


      >>>Außerdem erhältst du eine Verlustbescheinigung von 730,- + 17,40. Die legst du deiner Bank vor. Die Bank erhöht daraufhin deinen Aktien-Verlust-Topf um 747,40.

      Nein, ganz sicher nicht, das ist nicht zulässig. Wenn überhaupt, dann bleibt es ein Verlustvortrag beim Finanzamt.


      >>>die Depotbank hat die Ausbuchung schon als Verkauf gewertet. Nur bei Verkauf wird Steuer abgeführt, bei Schenkung nicht.

      Ja, da hast du wohl recht.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 06.08.14 16:27:52
      Beitrag Nr. 477 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.447.044 von alzwo am 06.08.14 16:05:46wer sich so einen schwachsinn auch ausgedacht hat mit der abgeltungsteuer.

      aber die 220€ sind ja der pauschale gewinn. Ich müsste ja dann (wenn ich das richtig verstanden habe) die abgeltungsteuer von 220€ (knapp 66€) erstattet bekommen. Aber d.h. dann dass ich ein steuerbetrag erstattet bekomme, den ich noch nicht verursacht habe? Denn wenn sich jetzt wegen meines pauschalen gewinns mein verlusttopf verringert, ich aber erst in 2 jahren gewinne mache, die den verlusttopf und den freibetrag aufbrauchen, dann käme ich ja erst in die situation, dass ich rein faktisch zu viel steuern gezahlt hätte (beim broker ohne die erstattung vom FA).

      Taxadvisor hat ja auch gesagt (wie ich es auch recherchiert habe), dass man die anschaffungskosten bei erlittenem 100% verlust bei einer wertlosen ausbuchung wohl nicht anerkennen lassen kann.
      Avatar
      schrieb am 06.08.14 16:59:44
      Beitrag Nr. 478 ()
      „man kann sich nicht einfach Kurse ausdenken.“
      Man muß sich nicht einmal einen Kurs ausdenken. Man kann auch ein ganzes Aktienpaket außerbörslich zum Festpreis verkaufen. Unterstützend wirkt natürlich ein Geldeingang mit dem entsprechenden Betreff auf dem privaten Konto. Nichts anderes machen ja auch die Banken, wenn sie für ein verfallenes Derivat noch 0,01 gutbuchen.

      „Wenn überhaupt, dann bleibt es ein Verlustvortrag beim Finanzamt.“
      Meinetwegen. Ich kenne das Verfahren nicht genau. Verlusttopf oder Verlustvortrag ist ja gleichwertig.
      Avatar
      schrieb am 06.08.14 18:35:43
      Beitrag Nr. 479 ()
      Zitat von sinsala1986: Aber d.h. dann dass ich ein steuerbetrag erstattet bekomme, den ich noch nicht verursacht habe? Denn wenn sich jetzt wegen meines pauschalen gewinns mein verlusttopf verringert, ich aber erst in 2 jahren gewinne mache, die den verlusttopf und den freibetrag aufbrauchen, dann käme ich ja erst in die situation, dass ich rein faktisch zu viel steuern gezahlt hätte (beim broker ohne die erstattung vom FA).


      Wenn keine Steuern gezahlt wurden, wird natürlich nichts erstattet, Dein Verlusttopf wird aber virtuell - durch einen Verlustvortrag beim Finanzamt - wieder erhöht. Wenn Du in 2 Jahren eine Steuerbescheinigung mit gezahlten Steuern (auf Aktiengewinne) mit der Steuererklärung einreichst, wird Dir in Höhe der Steuern auf den Verlustvortrag das erstattet.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 06.08.14 22:27:40
      Beitrag Nr. 480 ()
      Hallo sinsala1986,

      du schreibst immer pauschal von Aktienverlusttopf, da muss man aber unterscheiden:

      1. er ist am Jahresende positiv, es gab also mehr Gewinne als Verluste:
      Dieser Betrag wird dann erstmal mit sonstigen Verlusten - sofern es welche gab - verrechnet* und dann ggf. versteuert.
      Über die Steuererklärung bekommst du dann die Steuern aus der Ersatzbemessungsgrundlage zurück, maximal aber die gezahlten Steuern, der Rest wird ggf. vorgetragen.

      *manche Banken machen das auch laufend, also nicht erst am Jahresende

      2. er ist am Jahresende negativ, es gab also mehr Verluste als Gewinne:
      Dann gibt es einen Verlustvortrag, entweder direkt bei der Bank oder bei rechtzeitiger Beantragung einer Verlustbescheinigung beim Finanzamt.
      Und die Steuern aus der Ersatzbemessungsgrundlage würden in diesem Fall auch wieder als Verlustvortrag gutgeschrieben (auch beim Finanzamt).

      Ich stimme Taxadvisor übrigens zu, dass es wohl gelingen kann, den fälschlicherwies angesetzten Gewinn glaubhaft zu widerlegen. Wie war denn eigentlich der letzte Kurs (in Relation zu deinem Kaufkurs)?


      >>>Man kann auch ein ganzes Aktienpaket außerbörslich zum Festpreis verkaufen.

      Damit es steuerlich anerkannt wird muss es sich imho aber um marktübliche Preise handeln (sonst würde ich immer mal wieder Posten derart verschieben, um bei mir Steuern zu sparen und bei jemand anderem, der noch Freibetrag übrig hat, Kapitalerträge anfallen zu lassen).
      Kleinere Paketzu- oder abschläge sind vielleicht noch OK, aber wenn es gar keinen Marktpreis mehr gibt sehe ich da durchaus ein Problem.

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 07.08.14 09:03:40
      Beitrag Nr. 481 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.451.004 von reckoner am 06.08.14 22:27:40Das mit dem verlusttopf ist mir alles bereits bewusst und klar, das ist ja auch simpel geregelt,

      In den letzten handelstagen der aktie war ich glaube ich 95%+ im minus.
      Avatar
      schrieb am 07.08.14 09:49:43
      Beitrag Nr. 482 ()
      sinsala,
      lassen wir mal „hätte“ und „wäre“ beiseite. Mein Rat: gib in 2015 eine Steuererklärung mit Anlage KAP ab. Wenn du darüber brütest, stellst du hier dann die entsprechenden Fragen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 07.08.14 10:07:50
      Beitrag Nr. 483 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.453.449 von alzwo am 07.08.14 09:49:43Ich danke für eure anregungen, meinungen und gedanken!

      Wollen wir mal sehen, was das FA nächstes jahr sagen wird.
      Avatar
      schrieb am 17.10.14 12:06:36
      Beitrag Nr. 484 ()
      Nachtrag:

      Da der S Broker keinen zuständigen Ombudsmann hat, habe ich mich direkt an die Beschwerdestelle der BaFin gewendet, mit dem Ergrbnis, dass in einer doch erstaunlichen Geschwindigkeit sich die BaFin mit dem S Broker in Verbindung gesetzt hat und der S Broker nun doch nachträglich "eingeknickt" ist. Der pauschale 30%-Gewinn wurde (unter der Bedingung, dass das zuständige Finanzamt nachträglich es nicht anfechtet) aus meinem Verlustverrechnungstopf wieder rausgebucht.

      Ich nehme an, dass die zuständigen Sachbearbeiter zu diesem komplizierten Thema keine eindeutigen Regeln vorherrschend haben und gegenüber der BaFin es nicht genau/korrekt artikulieren konnten, warum sie es so gemacht hatten. Ansonsten wäre es nicht anfechtbar gewesen.
      Avatar
      schrieb am 22.10.14 18:34:16
      Beitrag Nr. 485 ()
      moin,

      hab`mal eine Frage an die Experten. Ich habe vor Jahren und vor der Einführung der Abgeltungssteuer am 01.01.2009 American Deposit Shares (ADS) auf die indische ICICI Bank gekauft und will sie auch noch Jahre halten. Demnächst möchte die Gesellschaft einen Aktiensplit 1:5 durchführen. Hat das irgendeine Auswirkung auf die Steuerfreiheit meiner Gewinne? Thanx für Hinweise
      Avatar
      schrieb am 22.10.14 21:56:43
      Beitrag Nr. 486 ()
      Bei einem reinen Aktiensplit bleiben Deine Einstandsdaten (und damit auch Deine Steuerfreiheit) erhalten.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 23.10.14 09:12:41
      Beitrag Nr. 487 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.108.604 von JuliaPapa am 22.10.14 21:56:43thanx für hinweis
      Avatar
      schrieb am 16.07.15 18:48:07
      Beitrag Nr. 488 ()
      Bräuchte mal Euren Rat ... ich habe eine Frage! Bzw. mehrere :)

      Werden Aktien generell IMMER nach dem First-In-First-Out-Prinzip verrechnet?

      Zum FiFo an sich mal folgendes Beispiel ...

      Angenommen ich kaufe 100 Aktien ... diese werden in folgenden Teilausführungen ausgeführt:

      20 zu 100 Euro ...
      50 zu 110 Euro ...
      30 zu 120 Euro ...

      Nun verkaufe ich heute 10 Aktien zum Kurs von 90 ... mit welchem Einkaufswert werden diese nun verrechnet; mit dem Durchschnittskurs oder mit FiFo, also 100 pro Aktie?

      Falls gemäß FiFo mit 100 ... ergäbe das 10x90 Euro = 900 Euro Verkauf, bei 1000 € Einkauf ---> 100 Euro Verlust!?

      Was passiert dann nun mit den 100 € Verlust? Gehen die in den Verlusttopf oder werden mir vom Verlust direkt die ca. 30 % Abgeltungssteuer "erstattet", sprich 100 Euro Kursverlust ... wovon ich ca. 30 € direkt bei Verkauf wieder bar ausgezahlt bekomme?

      Wer kann's kurz erklären? Würde mir sehr helfen!
      Avatar
      schrieb am 16.07.15 19:43:21
      Beitrag Nr. 489 ()
      Es gilt First In First Out, das schreibst Du ja selbst.

      Dein Verkauf wird mit der ersten ausgeführten Order "verrechnet" und nicht mit irgendeinem Durchschnittskurs.

      Was passiert mit den 100 Euro Verlust? Da gibt es mehrere Möglichkeiten: Wenn Du noch gar keinen Ertrag erzielt hast, werden die in den Verlusttopf gestellt.

      Wenn Du aber Deinen Freistellungsauftrag schon aufgebraucht und aus früheren Aktiengewinnen in 2015 schon Steuern gezahlt hast, erfolgt eine sofortige Verrechnung und Du bekommst sofort Steuern gutgeschrieben.

      Das sind die beiden Extreme, dazwischen gibt es noch die eine oder andere Möglichkeit.
      Avatar
      schrieb am 16.07.15 23:11:12
      Beitrag Nr. 490 ()
      @Klumpur
      Nennen wir eine Möglichkeit dazwischen: Aktienverlust gut 100,- . FSA in 2015 teilweise verbraucht für 150,- Dividenden und für 20,- Steuern auf Aktiengewinne.

      Dann wird der FSA um 20,- erhöht, also die Verrechnung mit den Steuern auf Aktiengewinne rückgängig gemacht. Außerdem werden ca 36,- in den Vtopf Aktien eingestellt. Im Vtopf Aktien stehen nämlich die Verluste mit Aktien, nicht die mögliche Steuererstattung.
      Avatar
      schrieb am 16.07.15 23:20:42
      Beitrag Nr. 491 ()
      Danke für eure antworten.

      In meinem Fall gibt es einen leeren Verlustzone und einen bereits durch Dividendenzahlung vollständig genutzten Freistellungsauftrag. Von daher denke ich ist das was Papa erklärt wohl am treffendsten. Danke für die Erläuterung.
      Avatar
      schrieb am 29.11.16 17:15:50
      Beitrag Nr. 492 ()
      Altverluste aus 2009 Frist bis 2013
      Halo man konnte den festgestellten verlust ja nur bis 2013 aus gleichen hat da mal jemand geklagt oder lauft da noch wasd mfg


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      Abgeltungssteuer in der Praxis