Antwort auf Beitrag Nr.:
37.863.359 von gogo am 27.08.09
12:41:57Täglich kehren eine handvoll Aktionäre der
november AG den Rücken !
Ich verstehe nicht, warum ?
Dabei ist der Netto Firmenwert alleine durch den Verlustvortrag
20.000.000 Euro wert .
Das heißt : 20.000.000 Euro : 4.680.505 Aktien =
4,27 Euro pro
Aktie und nicht 1 Euro !
Dazu mal einen Auszug aus Wikipedia zum Thema : Verlustvortrag
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Verlustvortrag
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ein Verlustvortrag ist die Summe der Verluste, die in den
abgelaufenen Wirtschaftsjahren/Veranlagungszeiträumen angefallen
sind und nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden konnten.
Diese Verluste können auf spätere
Wirtschaftsjahre/Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Der
Verlustvortrag ist sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich
von Bedeutung.
In steuerlicher Hinsicht verbindet man damit die Absicht, diese
Verluste mit Gewinnen, die man in der Zukunft erwartet, zu
verrechnen. In einem künftigen Veranlagungszeitraum senken also
Verluste, die in früheren Veranlagungszeiträumen erzielt wurden,
sich aber steuerlich nicht auswirkten, die Steuern, die eigentlich
auf den Gewinn dieses Veranlagungszeitraums entfallen würden.
Einschränkend wirken Regeln zur Mindestbesteuerung. Der
Verlustvortrag stellt ein Instrument zur Verwirklichung des
Leistungsfähigkeitsprinzips dar. Denn durch die
Abschnittsbesteuerung wird bei Verlusten zunächst über die sich aus
der Gesamtlaufzeit ergebenden Leistungsfähigkeit hinaus eine
Steuerlast auferlegt, was sich dann erst bei Geltendmachung des
Verlustvortrags ausgleicht.
Teilweise gibt es auch Gestaltungen, bei denen Verlustvorträge von
Unternehmen eines Konzerns mit Gewinnen anderer Konzernunternehmen
verrechnet werden können. Der Verlustvortrag kann somit Hauptmotiv
bei einer Firmen-Übernahme sein: dass nämlich die Gewinne eines
übernehmenden Unternehmens verrechnet werden dürfen mit den
"vorgetragenen" Verlusten der erworbenen, übernommenen neuen
Tochterfirma (vgl. Mantelkauf).
Für die steuerliche Wirksamkeit solcher Verrechnungen gibt es
einschränkende Vorschriften in vielen Staaten, insbesondere wird in
aller Regel nur eine Verrechnung mit inländischen Verlusten
zugelassen. Nach der Marks-&-Spencer-Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes ist ein generelles Verbot aber teilweise
europarechtswidrig.
Steuerliche Verlustvorträge in Deutschland [Bearbeiten]
Nicht ausgeglichene Verluste können gemäß § 10d EStG in den
folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der
Einkünfte von einer Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis
zu 60 % des eine Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der
Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen
Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen werden
(Verlustvortrag). Bei zusammenveranlagten Ehegatten tritt an die
Stelle des Betrags von einer Million Euro ein Betrag von 2
Millionen Euro. Der Verlustabzug ist nur insoweit zulässig, als die
Verluste nicht als Verlustrücktrag abgezogen worden sind und in
früheren Veranlagungszeiträumen nicht mit anderen positiven
Einkünften ausgeglichen werden konnten.
Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen der Steuerpflichtige
nach dem 10. November 2005 beigetreten ist oder für die nach dem
10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde, dürfen
weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus
anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 15b EStG). Da die
Verrechnung mit späteren Gewinnen aus dem Modell nicht
ausgeschlossen wird, ist eine gesonderte Verlustfeststellung
notwendig.
Im Übrigen sind noch offen gebliebene Verlustvorträge nach dem Tod
verloren. Sie können nicht von den Erben geltend gemacht
werden.
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Und was mit der Aktie passiert, wenn endlich die ersten 2 – 3
Firmen zur november AG stoßen, steht noch auf einem anderen Blatt
!
Seeperle