schrieb am 19.04.10 21:17:13
Antwort auf Beitrag Nr.:
39.363.440 von WladimirW am 19.04.10
20:17:02würde gerne, nicht als fester club, loses
austauschen vielleicht einmal im monat im umkreis von hamburg
vielleicht beim glas wein oder so....
gruß dukati01
schrieb am 07.02.10 01:30:41
Antwort auf Beitrag Nr.:
38.174.385 von les_flics am 14.10.09
13:06:07Schade, leider seid ihr nicht im Norden
angesiedelt... sonst gerne!
schrieb am 28.01.10 19:01:52
Da ich keinen Thread eröffnen darf und die alten Threads inzwischen
historisch sind, stelle ich die Insolvenz des Süddeutschen
Aktienclubs mal hier hinein
1 IN 569/09:
I. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Süddeutscher
Aktienclub GdbR,
vertr. durch den Geschäftsführer Hans-Dieter Moeller, Burgunderweg
1, 69198 Schriesheim wird wegen Zahlungsunfähigkeit am
18.01.2010 um 11.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum
Insolvenzverwalter wird ernannt: Herr Rechtsanwalt Dr. Mark
Schüssler,O 4, 13-16, 68161 Mannheim, Tel.: 0621/120780
II. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.03.2010
unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter
anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch
nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht
wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen
schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden
Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der
Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin,
sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten. Termin zur
Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen
wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten
Forderungen ist am Montag, den 12.04.2010, 09.00 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichts Mannheim, 68149 Mannheim, Schloss,
Westflügel, 2. Stockwerk, Raum 232.Der Termin dient zugleich zur
Beschlussfassung der Gläubiger über
•die Person des Insolvenzverwalters,
•die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68
InsO)
und soweit erforderlich über folgende Gegenstände:
• Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu
Vermögen aus selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs.2 InsO),
•Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs.3 InsO),
•Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
•Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
•besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§
160 InsO)
insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des schuldnerischen
Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand;
eine Beteiligung d. Schuldn. an einem anderen Unternehmen, die zur
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll;
die Aufnahme eines Darlehens, das die masse erheblich belasten
würde;
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines
Rechtsstreites mit erheblichem Streitwert,
•Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
•Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO),
•die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101
InsO)
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung
mangels Masse
(§ 207 InsO). Gemäß § 160 Abs.1 Satz 3 InsO ergeht folgender
Hinweis:
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die
Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im
Sinne des § 160 InsO als erteilt.
Quelle: Insolvenzbekanntmachungen.de
schrieb am 14.10.09 13:06:07
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