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MLPler arbeiten Teilzeit?

Diskussionsstatistik
eröffnet am 14.11.09 11:54:31
von
neuster Beitrag 10.08.11 12:28:17
von

Anzahl Beiträge: 38
Aufrufe gesamt: 3.708
Aufrufe heute: 13
Diskussionsnr.: 1.154.238

Produkte auf MLP

HebelDetails
11,19
2,05

MLP

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WKN: 656990
ISIN: DE0006569908
Symbol: MLP
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[ Seite: 1234neuster Beitrag ]

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schrieb am 14.11.09 11:54:31
Beitrag Nr.1 
(38.387.667)
Antwort
Zitat
Das OLG Nürnberg hat am 9.2.2009 - AZ.: 12 W 307/09 im Rahmen der Rechtswegzuständigkeit einen offensichtlichen MLP- Fall entschieden. Die Vertragsbedingungen und die gelebte Vertragswirklichkeit (Montagsrunde, Vorschuss, Laptop und EDV- Nutzung)sind unmissverständlich. Nach § 5 Abs. 3 ArbGG ist das ArbG für den Einfirmenvertreter zuständig, wenn er während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt nicht mehr als 1000 € verdient hat, wobei Vorschüsse nicht als bezogene Vergütung anzurechnen sind. Die desolate Lage der MLP- Vertreter führt dazu, dass bei vielen Ex- MLPlern diese Voraussetzung zuftrifft. Zusätzlich muss der MLPler auch Einfirmenvertreter nach § 92 a Abs. 1 HGB sein. Einfirmenvertreter ist, wer "vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist". Dass MLPler Einfirmenvertrter sind, war bisher unstreitig, doch jetzt vertritt MLP, offensichtlich aus prozesstaktischen Erwägungen und um erstinstanzlich nicht auf den Anwaltsgebühren sitzen zu bleiben, eine geradezu abenteuerliche Argumentation, der das OLG Nürnberg so lebensfremd war zu folgen:
,

........
4.
a) Der Beklagte war kein Handelsvertreter, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf (Einfirmenvertreter kraft Vertrags) gemäß § 92 a Abs. 1 Satz 1 Fall 1 HGB.

Dem Beklagten war vertraglich nicht untersagt, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Sein Vermittlervertrag enthält in § 11 zwar ein Wettbewerbsverbot; dieses umfasst jedoch nur eine Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen der Klägerin sowie den Eigenvertrieb von der Klägerin angebotener Produkte jeweils während der Vertragslaufzeit, nicht jedoch – weitergehend – ein umfassendes Verbot anderweitiger Tätigkeit (also auch eine Tätigkeit für Nichtwettbewerber der Klägerin). Ein derart eingeschränktes Wettbewerbsverbot in der Vertragszeit folgt für einen Handelsvertreter indes bereits ohne besondere Vereinbarung aus seiner Verpflichtung, das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen (§ 86 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB) (Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 86 Rn. 26 m. w. N.). Eine derartige Wettbewerbsabrede genügt daher nicht den Voraussetzungen des § 92 a Abs. 1 Satz 1 Fall 1 HGB (BAG, Beschluss vom 15.02.2005 – 5 AZB 13/04, BAGE 113, 308; OLG Düsseldorf OLGR 2005, 540; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2007 – 12 W 25/07; Baumbach/Hopt a. a. O. § 92 a Rn. 3).

b) Der Beklagte war auch kein Handelsvertreter, dem nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich war, für weitere Unternehmer tätig zu werden (faktischer Einfirmenvertreter), § 92 a Abs. 1 Satz 1 Fall 2 HGB.

aa) Ob einem Handelsvertreter in diesem Sinne die Tätigkeit für weitere Unternehmer möglich ist, beurteilt sich nach dem ihm erteilten Auftrag und den sich aus seinem Vertrag ergebenden Pflichten, wobei zu prüfen ist, ob ihm nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines normal arbeitsfähigen Handelsvertreters Spielraum für die Vertretung eines weiteren Unternehmers verbleibt (vgl. Staub/Brüggemann, HGB § 92 a Rn. 4).

bb) Eine zeitliche Festlegung einer bestimmten Wochenarbeitszeit findet sich im Vermittlervertrag des Beklagten nicht. Dessen Vortrag einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von acht Stunden war von der Klägerin bestritten worden und kann deshalb nicht zugrunde gelegt werden (vgl. oben II 2). :laugh::laugh:

cc) Auch aus der Höhe des vereinbarten monatlichen Provisionsvorschusses von 2.000,00 EUR (§ 9 des Vermittlervertrags) folgt nicht hinreichend sicher, dass dem Beklagten die Tätigkeit für einen weiteren Unternehmer nicht möglich war. Zwar muss ein derartiger Provisionsvorschuss "verdient" werden, so dass sich in der Höhe dieses Vorschusses Leistungserwartungen der Klägerin zeigen, die einen erheblichen wirtschaftlichen Erfolgsdruck auslösen können. Andererseits wurden diese Leistungserwartungen der Klägerin vertraglich nicht näher konkretisiert; die Vorschusszahlungen der Klägerin hatten bereits per se lediglich einen vorläufigen Charakter und konnten zudem nach billigem Ermessen der Klägerin hinsichtlich Höhe und Laufzeit jederzeit geändert werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 des Vermittlervertrags). Das Verhältnis von Arbeitsaufwand des Beklagten und Höhe der verdienten Provisionen wird zudem wesentlich davon bestimmt, in welcher Höhe üblicherweise in der Branche Provisionen anfallen und welcher Arbeits- und Zeitaufwand hierfür üblicherweise anfällt. Insoweit ist indes kein substanziierter Sachvortrag des Beklagten erfolgt. Aus den allein vorgetragenen durchschnittlich zwei Kundenterminen pro Tag ergeben sich insoweit keine Erkenntnisse (vgl. oben II 3 a dd). :laugh::laugh:

dd) Mangels zeitlicher Festlegung führt auch die vertraglich geregelte gewisse räumliche Einbindung (insbesondere in die Geschäftsstellenorganisation) nicht dazu, dass der Beklagte nur für die Klägerin hätte tätig werden können. Dessen zeitlicher Einsatz, insbesondere für Beratung und Vermittlung von Kunden, lag zudem in seiner eigenen Disposition. Die Einbindung in die Geschäftsstellenorganisation zur Absprache von Urlaubs- und Vertretungszeiten sowie zur Behandlung und Koordinierung von Kundenanrufen ermöglicht ebenfalls keine quantitative Einschätzung des Umfangs der vom Beklagten der Klägerin zu leistenden Dienste.
:laugh::laugh:
ee) Zusammenfassend vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Beklagte seine volle Arbeitskraft bei der Klägerin einzubringen verpflichtet war, ihm deshalb eine Tätigkeit für weitere Unternehmer nicht möglich war.
:laugh::laugh:

Also MLPler:
Euer eigener Unternehmer sagt, ihr seid nur Teilzeitkräfte.
:D:D
Stimmt ja auch, wenn man sich die Höhe Euerer Provisionen anschaut.
:laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:
Avatar
schrieb am 14.11.09 13:28:47
Beitrag Nr.2 
(38.387.954)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.387.667 von DonCaprisco am 14.11.09 11:54:31Cool, warum hat dann bloß keiner über die Budgets geredet? Das sind klare Zielvorgaben in Sachen Produktion, die allerdings auch von der vollzeit tätigen Masse der Berater im Schnitt nur zu ca. 50 Prozent erreicht wird. Kein Wunder, die sind auch fünfmal so hoch angesetzt wie überall sonst. Das muss aber natürlich auch so sein, wenn man nur ein Drittel seines erwirtschafteten Geldes ausgezahlt bekommt.:cool:

Damit würde ich die beim nächsten Prozess mal konfrontieren: wie passen unrealistisch hohe Vorgaben und angebliche Teilzeittätigkeit zusammen ?:confused:
Avatar
schrieb am 25.11.09 18:30:05
Beitrag Nr.3 
(38.455.160)
Antwort
Zitat
Was ist denn jetzt nun?

Kein Antrag auf Sperrung, kein empörter Aufschrei der Hardcore- MLPler?

Warum nicht?

Ihr habt doch Freizeit genug!

:D:D
Avatar
schrieb am 17.01.10 21:11:58
Beitrag Nr.4 
(38.753.984)
Antwort
Zitat
Na, wer sagt es denn, manchmal lernt auch unsere Justiz dazu!!!

Der BGH hat mit Beschluss vom 27.10.2009, Az.: VIII ZB 42/08 entschieden:

1. Bei der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit nach § 17a GVG bedürfen die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen dann keines Beweises, wenn sie gleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind (doppelrelevante Tatsachen). Dann ist für die Zuständigkeitsfrage die Richtigkeit des Klagevortrags zu unterstellen.

2. Handelt es sich nicht um doppelrelevante Tatsachen, so ist nicht allein der Sachvortrag der klagenden Partei Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Vielmehr hat der Kläger die für die Begründung der Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, sofern der Beklagte diese bestreitet


Was heißt das?

Dies bedeutet auf Deutsch, dass bei der Frage, ob die Zivil- oder die Arbeistgerichtsbarkeit zuständig ist, nunmehr Beweis erhoben wird. MLP kann also nich mehr wie im vorliegenden Fall als Kläger einfach wahrheitswidrig Tatsachen des beklagten Vertreters leugnen.

Nunmehr muss das Gericht Beweis daraüber erheben.

Dies gilt - leider - nicht nur für die Frage der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 3 ArbGG, sondern auch für die Problematik, ob der MLP- Vertreter Handelsvertreter oder Arbeitnehmer ist.

Hierzu führt das Gericht aus:

"Als Angestellter - und damit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG - gilt gemäß § 84 Abs. 2 HGB derjenige, der, ohne selbständig im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Bei der Abgrenzung zwischen Selbständigen und Unselbständigen ist weder isoliert auf die von den Parteien gewählte Einordnung des Vertrags oder die von diesen gewählte Bezeichnung als Angestellter oder Handelsvertreter noch allein auf die tatsächliche Durchführung des Vertrags abzustellen. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Würdigung sowohl der vertraglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 1998 - VIII ZB 25/97, NJW 1998, 2057, unter II 2; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 84 Rdnr. 33 m.w.N.). Diese Gesamtwürdigung hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen, indem es ausschließlich das Vorbringen der Klägerin berücksichtigt hat, mit dem auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag verwiesen wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Würdigung des Beschwerdegerichts zutrifft, der schriftlich abgeschlossene Vertrag selbst biete keine Anhaltspunkte, die auf eine Unselbständigkeit nach § 84 Abs. 2 HGB hinweisen könnten. Denn nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat der Beklagte verschiedene - in der Beschwerdeentscheidung inhaltlich nicht im Einzelnen ausgeführte - Behauptungen zur tatsächlichen Handhabung des Vertrags vorgetragen, die den Schluss auf eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin und damit auf einen faktischen Status als Angestellter zuließen. Dieses nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts streitige Parteivorbringen hätte zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a GVG aufgeklärt werden müssen."


Warum nun leider[/b]?

Leider deswegen, weil der Senat die diesbezüglichen Tatsachen nicht als doppel- relevante Tatsachen ansieht, d.h. sie haben keine Auswirkungen sowohl auf die zuständigkeit des Rechtstreits als auch die Begründetheit der Klage. Hierzu heißt es im Beschluss:

"Ebenso wenig handelt es sich bei den zwischen den Parteien streitigen Umständen (Eingliederung des Beklagten in den Betrieb der Klägerin) um doppelrelevante Tatsachen, über die nach der vorstehend (unter aa) dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs kein Beweis erhoben werden muss. Denn das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten ist kein notwendiges Tatbestandsmerkmal der von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche, so dass die Bejahung des Anspruchs begrifflich nicht diejenige der Zuständigkeit in sich schließt. Die Zahlung von Arbeitsentgelt ist grundsätzlich auch auf Provisionsbasis zulässig. Deshalb würde die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten allein einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung überzahlter Provisionen ebenso wie einen Darlehensrückzahlungsanspruch nicht ausschließen, mögen auch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis weitergehende Einschränkungen gelten und deshalb die behauptete Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten - sofern sie zu bejahen ist - auch bei der Prüfung der Begründetheit der Klage zu berücksichtigen sein (vgl. OLG Dresden, OLGR 2005, 50, 51 m.w.N.; siehe ferner LAG Bremen, Urteile vom 2. April 2008 - 2 Sa 264/06 und 2 Sa 326/06, juris, jeweils unter II 3)."

Dies bedeutet, dass die in diesem Board schon diskutierte Frage, ob der angestellte Vertreter auch oder nur nach $ 65 HGB verprovisioniert werden kann, nunmehr zum Nachteil des Vertreters beantwortet scheint.

Aber - auch hier kann das Gericht noch klüger werden ;)

Anyway - jedenfalls gibt es nunmehr kaum noch eine Möglichkeit für MLP dem Arbeitsgericht zu entfleuchen, wenn der Vertreter in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses nicht mehr als 1000 Euro im Durchschnitt verdient hat.

d. h. MLP bleibt erstinstanzlich auf seinen Anwaltsgebühren sitzen,
§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

:laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:
Avatar
schrieb am 18.01.10 19:53:12
Beitrag Nr.5 
(38.759.653)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.753.984 von DonCaprisco am 17.01.10 21:11:58Caprisco du bist bestimmt r.f. aus der rechtsabteilung?

mit so viel juritische un-know-how schafft man es nur in die MLP rechtabteilung..:mad::mad::mad::mad:
Avatar
schrieb am 18.01.10 22:14:47
Beitrag Nr.6 
(38.760.595)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.759.653 von blueend am 18.01.10 19:53:12:laugh::laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:

Kleiner dummer Strukkijunge, Du bist so dämlich und arrogant, dass Du mich als Rechtsassessor sogar schon mal über den Unterschied zwischen 84 und 93 belehren wolltest...:laugh::laugh:

Tatsache ist, Du bist zu blöd überhaupt zu begreifen, worüber ich rede.
Ich werde es Dir nicht weiter erklären. Gehe zu einem Anwalt und lass Dich überzeugen oder frage R. F. :laugh::laugh:

Ich bin mir sicher der hatte das posting heute morgen auf dem Tisch, ebenso wie Kanzlei T.

Schon deswegen, weil der Beschluss des BGH bisher noch nicht veröffentlicht wurde - außer in juris und dass auch noch versteckt!

:laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:
Avatar
schrieb am 19.01.10 03:10:49
Beitrag Nr.7 
(38.761.093)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.760.595 von DonCaprisco am 18.01.10 22:14:47jezt bin ich wirklich beeindruckt. rechtsassessor? was ist den das?

der typische juristische Dünnschiss aus der rechtsabteilung sollten sie lieber für sich behalten, sie kluges junge:D:D:D
Avatar
schrieb am 19.01.10 11:20:46
Beitrag Nr.8 
(38.762.777)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.761.093 von blueend am 19.01.10 03:10:49Wir Juristen sind gewohnt von Nichtjuristen juristisch belehrt zu werden.Daher kommt unser Zynismus :D:D

Also, versuchen wir es nochmals:

Aus welchem Grunde kommst Du darauf, dass mein posting

a) MLP- freundlich ist und
b) aus der MLP- Rechtsabt. kommt?

Schaffst Du es den Vorwurf sprachlich ausdrücken?
Avatar
schrieb am 07.02.10 10:50:36
Beitrag Nr.9 (38.897.991)
Moderiert
!
Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Spammposting
Avatar
schrieb am 31.03.10 18:02:17
Beitrag Nr.10 
(39.256.679)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.762.777 von DonCaprisco am 19.01.10 11:20:46Dein Statement vom 31.03.2010 paßt wohl besser hier hin:

Vorhergehendes Posting bitte ignorieren, da fehlerhaft als "Antwort erstellen" abgeschickt!

"Du willst doch so objektiv sein, dann erkläre mir doch mal, warum die aktuelle MLP- Führung aus prozessualen Gründen gegenüber dem OLG Nürnberg so wahrheitswidrig vorgetragen hat, dass das Gericht mit Beschluss v. 26.2.09 zu folgender Feststellung gekommen ist.

"...
b) Der Beklagte war auch kein Handelsvertreter, dem nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich war, für weitere Unternehmer tätig zu werden (faktischer Einfirmenvertreter), § 92 a Abs. 1 Satz 1 Fall 2 HGB.

aa) Ob einem Handelsvertreter in diesem Sinne die Tätigkeit für weitere Unternehmer möglich ist, beurteilt sich nach dem ihm erteilten Auftrag und den sich aus seinem Vertrag ergebenden Pflichten, wobei zu prüfen ist, ob ihm nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines normal arbeitsfähigen Handelsvertreters Spielraum für die Vertretung eines weiteren Unternehmers verbleibt (vgl. Staub/Brüggemann, HGB § 92 a Rn. 4).

bb) Eine zeitliche Festlegung einer bestimmten Wochenarbeitszeit findet sich im Vermittlervertrag des Beklagten nicht. Dessen Vortrag einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von acht Stunden war von der Klägerin bestritten worden und kann deshalb nicht zugrunde gelegt werden (vgl. oben II 2). lachen lachen

cc) Auch aus der Höhe des vereinbarten monatlichen Provisionsvorschusses von 2.000,00 EUR (§ 9 des Vermittlervertrags) folgt nicht hinreichend sicher, dass dem Beklagten die Tätigkeit für einen weiteren Unternehmer nicht möglich war. Zwar muss ein derartiger Provisionsvorschuss "verdient" werden, so dass sich in der Höhe dieses Vorschusses Leistungserwartungen der Klägerin zeigen, die einen erheblichen wirtschaftlichen Erfolgsdruck auslösen können. Andererseits wurden diese Leistungserwartungen der Klägerin vertraglich nicht näher konkretisiert; die Vorschusszahlungen der Klägerin hatten bereits per se lediglich einen vorläufigen Charakter und konnten zudem nach billigem Ermessen der Klägerin hinsichtlich Höhe und Laufzeit jederzeit geändert werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 des Vermittlervertrags). Das Verhältnis von Arbeitsaufwand des Beklagten und Höhe der verdienten Provisionen wird zudem wesentlich davon bestimmt, in welcher Höhe üblicherweise in der Branche Provisionen anfallen und welcher Arbeits- und Zeitaufwand hierfür üblicherweise anfällt. Insoweit ist indes kein substanziierter Sachvortrag des Beklagten erfolgt. Aus den allein vorgetragenen durchschnittlich zwei Kundenterminen pro Tag ergeben sich insoweit keine Erkenntnisse (vgl. oben II 3 a dd). lachen lachen

dd) Mangels zeitlicher Festlegung führt auch die vertraglich geregelte gewisse räumliche Einbindung (insbesondere in die Geschäftsstellenorganisation) nicht dazu, dass der Beklagte nur für die Klägerin hätte tätig werden können. Dessen zeitlicher Einsatz, insbesondere für Beratung und Vermittlung von Kunden, lag zudem in seiner eigenen Disposition. Die Einbindung in die Geschäftsstellenorganisation zur Absprache von Urlaubs- und Vertretungszeiten sowie zur Behandlung und Koordinierung von Kundenanrufen ermöglicht ebenfalls keine quantitative Einschätzung des Umfangs der vom Beklagten der Klägerin zu leistenden Dienste.
lachen lachen
ee) Zusammenfassend vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Beklagte seine volle Arbeitskraft bei der Klägerin einzubringen verpflichtet war, ihm deshalb eine Tätigkeit für weitere Unternehmer nicht möglich war."

Für wen arbeitest Du noch? Verlangt die Tätigkeit bei MLP von Dir so wenig? Erst, wenn sich ein MLPler für solche prozessualen Lügen schämt, kann man ihn ernst nehmen ...

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