Antwort auf Beitrag Nr.:
39.255.397 von 83094 am 31.03.10
15:54:45Du willst doch so objektiv sein, dann erkläre
mir doch mal, warum die
aktuelle MLP- Führung aus
prozessualen Gründen wahrheitswidrig behauptet
b) Der Beklagte war auch kein Handelsvertreter, dem nach Art und
Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich war, für
weitere Unternehmer tätig zu werden (faktischer
Einfirmenvertreter), § 92 a Abs. 1 Satz 1 Fall 2 HGB.
aa) Ob einem Handelsvertreter in diesem Sinne die Tätigkeit für
weitere Unternehmer möglich ist, beurteilt sich nach dem ihm
erteilten Auftrag und den sich aus seinem Vertrag ergebenden
Pflichten, wobei zu prüfen ist, ob ihm nach den durchschnittlichen
Fähigkeiten eines normal arbeitsfähigen Handelsvertreters Spielraum
für die Vertretung eines weiteren Unternehmers verbleibt (vgl.
Staub/Brüggemann, HGB § 92 a Rn. 4).
bb) Eine zeitliche Festlegung einer bestimmten Wochenarbeitszeit
findet sich im Vermittlervertrag des Beklagten nicht. Dessen
Vortrag einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von acht Stunden
war von der Klägerin bestritten worden und kann deshalb nicht
zugrunde gelegt werden (vgl. oben II 2). lachen lachen
cc) Auch aus der Höhe des vereinbarten monatlichen
Provisionsvorschusses von 2.000,00 EUR (§ 9 des Vermittlervertrags)
folgt nicht hinreichend sicher, dass dem Beklagten die Tätigkeit
für einen weiteren Unternehmer nicht möglich war. Zwar muss ein
derartiger Provisionsvorschuss "verdient" werden, so dass sich in
der Höhe dieses Vorschusses Leistungserwartungen der Klägerin
zeigen, die einen erheblichen wirtschaftlichen Erfolgsdruck
auslösen können. Andererseits wurden diese Leistungserwartungen der
Klägerin vertraglich nicht näher konkretisiert; die
Vorschusszahlungen der Klägerin hatten bereits per se lediglich
einen vorläufigen Charakter und konnten zudem nach billigem
Ermessen der Klägerin hinsichtlich Höhe und Laufzeit jederzeit
geändert werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 des Vermittlervertrags). Das
Verhältnis von Arbeitsaufwand des Beklagten und Höhe der verdienten
Provisionen wird zudem wesentlich davon bestimmt, in welcher Höhe
üblicherweise in der Branche Provisionen anfallen und welcher
Arbeits- und Zeitaufwand hierfür üblicherweise anfällt. Insoweit
ist indes kein substanziierter Sachvortrag des Beklagten erfolgt.
Aus den allein vorgetragenen durchschnittlich zwei Kundenterminen
pro Tag ergeben sich insoweit keine Erkenntnisse (vgl. oben II 3 a
dd). lachen lachen
dd) Mangels zeitlicher Festlegung führt auch die vertraglich
geregelte gewisse räumliche Einbindung (insbesondere in die
Geschäftsstellenorganisation) nicht dazu, dass der Beklagte nur für
die Klägerin hätte tätig werden können. Dessen zeitlicher Einsatz,
insbesondere für Beratung und Vermittlung von Kunden, lag zudem in
seiner eigenen Disposition. Die Einbindung in die
Geschäftsstellenorganisation zur Absprache von Urlaubs- und
Vertretungszeiten sowie zur Behandlung und Koordinierung von
Kundenanrufen ermöglicht ebenfalls keine quantitative Einschätzung
des Umfangs der vom Beklagten der Klägerin zu leistenden
Dienste.
lachen lachen
ee) Zusammenfassend vermag der Senat nicht festzustellen, dass der
Beklagte seine volle Arbeitskraft bei der Klägerin einzubringen
verpflichtet war, ihm deshalb eine Tätigkeit für weitere
Unternehmer nicht möglich war. lachen lachen