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Seite 6 von 25

MLP - Vorstandskarusell?! ( Seite 6)

Diskussionsstatistik
eröffnet am 17.02.10 08:15:23
von
neuster Beitrag 25.07.11 01:22:08
von

Anzahl Beiträge: 246
Aufrufe gesamt: 13.117
Aufrufe heute: 0
Diskussionsnr.: 1.156.018

MLP

Chart
WKN: 656990
ISIN: DE0006569908
Symbol: MLP
6,27
 
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Xetra (EUR), 25.05.12 | 17:35
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[ Seite: 123567232425neuster Beitrag ]

Avatar
schrieb am 31.03.10 15:54:45
Beitrag Nr.51 
(39.255.397)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.254.760 von Outtake am 31.03.10 14:53:02:laugh: :laugh: :laugh:

Selten so gelacht.

Die richtigen Stichworte sind blinder Hass und Rache, nicht Altruismus.

Sonst würde der liebe interna nicht ständig versuchen, all denjenigen, die ihren persönlichen Frieden bei MLP längst gefunden haben, über Monate und Jahre täglich aufs Neue seine eigene Meinung aufzudrängen.

Nur, weil jemand vor zehn Jahren (!) schlechte Erfahrungen mit MLP gemacht hat (was ich in keinster Weise beschönigen will), muss das noch lange nicht heißen, dass alle anderen das genauso erleben wie er.
Avatar
schrieb am 31.03.10 16:50:26
Beitrag Nr.52 
(39.255.949)
Antwort
Zitat
Jeder, der hier schreibt, drängt gewissermaßen anderen seine Meinung auf. Das ist Zweck und Nachteil von Kommunikation. :-)

Das Problem ist doch folgendes: wenn man (aus Altruismus oder Eigennutz oder einer Mischung aus beidem) verunsicherten MLPlern Ratschläge anbietet und man jeden Tag einen Anruf von Leuten kriegt, die teilweise unglaublichen Mist in ihrer GS miterleben mußten, wird sich die vor zehn Jahren gefaßte Meinung eher noch vertiefen.

Die Kernfrage ist:
Liegt das an den Firmenstrukturen oder an dem Ratgeber?

Wir sind aber irgendwie vom Thread-Thema abgekommen.
Avatar
schrieb am 31.03.10 17:05:55
Beitrag Nr.53 
(39.256.074)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.255.397 von 83094 am 31.03.10 15:54:45Du willst doch so objektiv sein, dann erkläre mir doch mal, warum die aktuelle MLP- Führung aus prozessualen Gründen wahrheitswidrig behauptet
b) Der Beklagte war auch kein Handelsvertreter, dem nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich war, für weitere Unternehmer tätig zu werden (faktischer Einfirmenvertreter), § 92 a Abs. 1 Satz 1 Fall 2 HGB.

aa) Ob einem Handelsvertreter in diesem Sinne die Tätigkeit für weitere Unternehmer möglich ist, beurteilt sich nach dem ihm erteilten Auftrag und den sich aus seinem Vertrag ergebenden Pflichten, wobei zu prüfen ist, ob ihm nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines normal arbeitsfähigen Handelsvertreters Spielraum für die Vertretung eines weiteren Unternehmers verbleibt (vgl. Staub/Brüggemann, HGB § 92 a Rn. 4).

bb) Eine zeitliche Festlegung einer bestimmten Wochenarbeitszeit findet sich im Vermittlervertrag des Beklagten nicht. Dessen Vortrag einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von acht Stunden war von der Klägerin bestritten worden und kann deshalb nicht zugrunde gelegt werden (vgl. oben II 2). lachen lachen

cc) Auch aus der Höhe des vereinbarten monatlichen Provisionsvorschusses von 2.000,00 EUR (§ 9 des Vermittlervertrags) folgt nicht hinreichend sicher, dass dem Beklagten die Tätigkeit für einen weiteren Unternehmer nicht möglich war. Zwar muss ein derartiger Provisionsvorschuss "verdient" werden, so dass sich in der Höhe dieses Vorschusses Leistungserwartungen der Klägerin zeigen, die einen erheblichen wirtschaftlichen Erfolgsdruck auslösen können. Andererseits wurden diese Leistungserwartungen der Klägerin vertraglich nicht näher konkretisiert; die Vorschusszahlungen der Klägerin hatten bereits per se lediglich einen vorläufigen Charakter und konnten zudem nach billigem Ermessen der Klägerin hinsichtlich Höhe und Laufzeit jederzeit geändert werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 des Vermittlervertrags). Das Verhältnis von Arbeitsaufwand des Beklagten und Höhe der verdienten Provisionen wird zudem wesentlich davon bestimmt, in welcher Höhe üblicherweise in der Branche Provisionen anfallen und welcher Arbeits- und Zeitaufwand hierfür üblicherweise anfällt. Insoweit ist indes kein substanziierter Sachvortrag des Beklagten erfolgt. Aus den allein vorgetragenen durchschnittlich zwei Kundenterminen pro Tag ergeben sich insoweit keine Erkenntnisse (vgl. oben II 3 a dd). lachen lachen

dd) Mangels zeitlicher Festlegung führt auch die vertraglich geregelte gewisse räumliche Einbindung (insbesondere in die Geschäftsstellenorganisation) nicht dazu, dass der Beklagte nur für die Klägerin hätte tätig werden können. Dessen zeitlicher Einsatz, insbesondere für Beratung und Vermittlung von Kunden, lag zudem in seiner eigenen Disposition. Die Einbindung in die Geschäftsstellenorganisation zur Absprache von Urlaubs- und Vertretungszeiten sowie zur Behandlung und Koordinierung von Kundenanrufen ermöglicht ebenfalls keine quantitative Einschätzung des Umfangs der vom Beklagten der Klägerin zu leistenden Dienste.
lachen lachen
ee) Zusammenfassend vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Beklagte seine volle Arbeitskraft bei der Klägerin einzubringen verpflichtet war, ihm deshalb eine Tätigkeit für weitere Unternehmer nicht möglich war. lachen lachen
Avatar
schrieb am 31.03.10 17:19:51
Beitrag Nr.54 
(39.256.211)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.255.397 von 83094 am 31.03.10 15:54:45Vorhergehendes Posting bitte ignorieren, da fehlerhaft als "Antwort erstellen" abgeschickt!

"Du willst doch so objektiv sein, dann erkläre mir doch mal, warum die aktuelle MLP- Führung aus prozessualen Gründen gegenüber dem OLG Nürnberg so wahrheitswidrig vorgetragen hat, dass das Gericht mit Beschluss v. 26.2.09 zu folgender Feststellung gekommen ist.

"...
b) Der Beklagte war auch kein Handelsvertreter, dem nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich war, für weitere Unternehmer tätig zu werden (faktischer Einfirmenvertreter), § 92 a Abs. 1 Satz 1 Fall 2 HGB.

aa) Ob einem Handelsvertreter in diesem Sinne die Tätigkeit für weitere Unternehmer möglich ist, beurteilt sich nach dem ihm erteilten Auftrag und den sich aus seinem Vertrag ergebenden Pflichten, wobei zu prüfen ist, ob ihm nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines normal arbeitsfähigen Handelsvertreters Spielraum für die Vertretung eines weiteren Unternehmers verbleibt (vgl. Staub/Brüggemann, HGB § 92 a Rn. 4).

bb) Eine zeitliche Festlegung einer bestimmten Wochenarbeitszeit findet sich im Vermittlervertrag des Beklagten nicht. Dessen Vortrag einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit von acht Stunden war von der Klägerin bestritten worden und kann deshalb nicht zugrunde gelegt werden (vgl. oben II 2). lachen lachen

cc) Auch aus der Höhe des vereinbarten monatlichen Provisionsvorschusses von 2.000,00 EUR (§ 9 des Vermittlervertrags) folgt nicht hinreichend sicher, dass dem Beklagten die Tätigkeit für einen weiteren Unternehmer nicht möglich war. Zwar muss ein derartiger Provisionsvorschuss "verdient" werden, so dass sich in der Höhe dieses Vorschusses Leistungserwartungen der Klägerin zeigen, die einen erheblichen wirtschaftlichen Erfolgsdruck auslösen können. Andererseits wurden diese Leistungserwartungen der Klägerin vertraglich nicht näher konkretisiert; die Vorschusszahlungen der Klägerin hatten bereits per se lediglich einen vorläufigen Charakter und konnten zudem nach billigem Ermessen der Klägerin hinsichtlich Höhe und Laufzeit jederzeit geändert werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 des Vermittlervertrags). Das Verhältnis von Arbeitsaufwand des Beklagten und Höhe der verdienten Provisionen wird zudem wesentlich davon bestimmt, in welcher Höhe üblicherweise in der Branche Provisionen anfallen und welcher Arbeits- und Zeitaufwand hierfür üblicherweise anfällt. Insoweit ist indes kein substanziierter Sachvortrag des Beklagten erfolgt. Aus den allein vorgetragenen durchschnittlich zwei Kundenterminen pro Tag ergeben sich insoweit keine Erkenntnisse (vgl. oben II 3 a dd). lachen lachen

dd) Mangels zeitlicher Festlegung führt auch die vertraglich geregelte gewisse räumliche Einbindung (insbesondere in die Geschäftsstellenorganisation) nicht dazu, dass der Beklagte nur für die Klägerin hätte tätig werden können. Dessen zeitlicher Einsatz, insbesondere für Beratung und Vermittlung von Kunden, lag zudem in seiner eigenen Disposition. Die Einbindung in die Geschäftsstellenorganisation zur Absprache von Urlaubs- und Vertretungszeiten sowie zur Behandlung und Koordinierung von Kundenanrufen ermöglicht ebenfalls keine quantitative Einschätzung des Umfangs der vom Beklagten der Klägerin zu leistenden Dienste.
lachen lachen
ee) Zusammenfassend vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Beklagte seine volle Arbeitskraft bei der Klägerin einzubringen verpflichtet war, ihm deshalb eine Tätigkeit für weitere Unternehmer nicht möglich war."

Für wen arbeitest Du noch? Verlangt die Tätigkeit bei MLP von Dir so wenig? Erst, wenn sich ein MLPler für solche prozessualen Lügen schämt, kann man ihn ernst nehmen ...
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schrieb am 31.03.10 17:41:54
Beitrag Nr.55 
(39.256.475)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.255.949 von Hotrenortaak am 31.03.10 16:50:26Hallo Hotrnortaak,

Deine Aussage:

"Das Problem ist doch folgendes: wenn man (aus Altruismus oder Eigennutz oder einer Mischung aus beidem) verunsicherten MLPlern Ratschläge anbietet und man jeden Tag einen Anruf von Leuten kriegt, die teilweise unglaublichen Mist in ihrer GS miterleben mußten, wird sich die vor zehn Jahren gefaßte Meinung eher noch vertiefen."

trifft den Kern ziemlich gut!

Danke!
Avatar
schrieb am 31.03.10 17:50:03
Beitrag Nr.56 
(39.256.570)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.256.211 von DonCaprisco am 31.03.10 17:19:51Sag mal, erwartest Du wirklich von mir, dass ich mich als Berater durch diesen Text pflüge und dann zu etwas Stellung nehme, was ich im Detail überhaupt nicht kenne. Ich war nicht in Nürnberg. Ich weiß nicht, was MLP vorgetragen hat. Ich weiß nicht, welche Meinung der Ex-Berater hatte. Im Gegenzug zu vielen anderen Vertretern hier lasse ich das Spekulieren bleiben, wenn ich nicht sicher bin, was Sache ist.

Nur zwei Punkte:

1.) Das Thema "freier Handelvertreter" wird m.E. in den GSen sehr unterschiedlich gelebt. Manchmal so, dass das, was damit gemeint ist, wirklich zutrifft und manchmal so, dass es nicht wirklich zutrifft.

Fakt ist: Ich kenne kein einziges rechtskräftiges (!) Urteil, das bestätigt, dass MLP-Berater KEINE freien Handelsvertreter sind. Warum es ein solches Urteil nicht gibt, sei mal dahingestellt.

2.) Meiner Meinung nach gibt es eine ganze Reihe von Ex-Kollegen, die immer gerne die Vorteile der Selbständigkeit genutzt haben, denen jedoch drei Sekunden nach ihrer Kündigung plötzlich und schlagartig einfällt, dass sie ja gar keine freien Handelsvertreter waren. Ganz zufällig sind solche Kollegen dann meistens auch noch im Vorschuss. Ein Schelm wer Böses dabei denkt.
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schrieb am 31.03.10 17:53:36
Beitrag Nr.57 
(39.256.602)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.256.475 von interna am 31.03.10 17:41:54Tja interna, wenn man sich über Jahre hinweg und in tausenden von Postings nur mit einer Seite beschäftigt, ist ja klar, dass sich die Meinung eher noch vertieft.

Das ist sozusagen systemimmanent und geht gar nicht anders.
Avatar
schrieb am 31.03.10 18:10:42
Beitrag Nr.58 
(39.256.753)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.256.602 von 83094 am 31.03.10 17:53:36Lieber 83094,

gegen eine altruistische Haltung kommst Du mit Deinen leider plumpen Angriffen gegen mich nicht an. Mache einen Thread auf über mich - viel Spaß! Natürlich gilt weiterhin das Angebot einer öffentlichen Diskussion.

Bevor ich um Threadthema komme: 83094, wenn Du wenigstens das Niveau hättest von Sektenführern, dann wäre das ja noch interessant und herausfordernd (die sind zum Teil hervorragend geschult und trauen sich auch, an Diskussionen teilnzunehmen - ist leider ein ernstes Thema). Aber Du versuchst immer wieder, gegen mich ein neues Faß aufzumachen. Kommen dann andere Postings, welche Dich wiederlegen, versuchst Du etwas Anderes ...

Kurzum: Wenn bei MLP nicht so viel schief liefe, wäre ich längst verstummt! Leute wie Du sorgen dafür, daß ich mich gerne weiter einbringe. Soll ich Dir dafür jetzt danken? :confused:

-------------------------------------------------------------------

Zurück zum Threathema:

Wie ist die Stellung von:

USW
MS
RS
und
MB

derzeit?

USW hat keine Impulse geben können - man siehe sich den Aktienkurs an.

MS´s anfängliche Euphorie scheint wie Schnee :D in der Sonne geschmolzen zu sein.

RS - was macht idefix?

MB - Bei dem Gehalt kann ich Dich fast verstehen! Falls Du Gerds Stelle annimmst: Umdeckungen ansprechen!
Avatar
schrieb am 31.03.10 18:35:05
Beitrag Nr.59 
(39.256.942)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.256.570 von 83094 am 31.03.10 17:50:03Sag mal, erwartest Du wirklich von mir, dass ich mich als Berater durch diesen Text pflüge und dann zu etwas Stellung nehme, was ich im Detail überhaupt nicht kenne. Ich war nicht in Nürnberg. Ich weiß nicht, was MLP vorgetragen hat

MLP verklagt die Ex- Berater auf Rückzahlung der Vorschüsse. Hier geht es zunächst nur um die Rechtswegzuständigkeit.
Sind MLPler Einfirmenvertreter nach § 92a HGB und haben sie weniger als 1000 € Verdienst in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses bezogen (§ 5 Abs. 3 ArbGG), sind für sie die Arbeitsgerichte zuständig, obwohl sie auch als Einfirmenvertreter zunächst mal selbstständig sind d. h. MLP bleibt selbst im Obliegensfall wegen § 12 a Abs. 1 ArbGG auf den Anwaltskosten von T. sitzen d. h. fast ein Nullsummenspiel für MLP, da die Rückforderungskosten die Anwaltsgebühren im Ergebnis fast auffressen. Deswegen vertritt MLP neuerdings die Auffassung, dass MLPler keine Einfirmenvertreter sind, mit der Folge, dass das Landgericht zuständig ist. Gewinnt MLP hier, trägt der Ex- Berater nach § 92 ff. ZPO auch die MLP- Anwaltsgebühren. Ein Titel für 30 Jahre!

Darum geht es, ihr Schwachmaten! Und damit meine ich ausdrücklich Hardcore- MLPler und Ex- MLPler, die nicht wissen, wie man Krieg führt!!!!

Dass MLP wahrheitswidrig vorgetragen hat, ergibt dich aus dem Beschluss, denn bei der Rechtswegzuständigekeit wurde bisher ausschließlich auf den Klägervortrag d. h. hier auf MLP abgestellt. Der Beklagte konnte keinen Gegenbeweis vortragen! MLP hat erst durch die Vielzahl der Rechtstreitigkeiten behauptet, dass der MLP Berater kein Einfirmenvertreter sei.

"Das Thema "freier Handelvertreter" wird m.E. in den GSen sehr unterschiedlich gelebt. Manchmal so, dass das, was damit gemeint ist, wirklich zutrifft und manchmal so, dass es nicht wirklich zutrifft.

Fakt ist: Ich kenne kein einziges rechtskräftiges (!) Urteil, das bestätigt, dass MLP-Berater KEINE freien Handelsvertreter sind. Warum es ein solches Urteil nicht gibt, sei mal dahingestellt.

Meiner Meinung nach gibt es eine ganze Reihe von Ex-Kollegen, die immer gerne die Vorteile der Selbständigkeit genutzt haben, denen jedoch drei Sekunden nach ihrer Kündigung plötzlich und schlagartig einfällt, dass sie ja gar keine freien Handelsvertreter waren. Ganz zufällig sind solche Kollegen dann meistens auch noch im Vorschuss. Ein Schelm wer Böses dabei denkt."


Es geht hier nicht um die Frage, ob MLPler HV oder angestellte Vertreter sind! Auch der Einfirmenvertreter nach § 92 a HGB ist HV nach §§ 84 ff. HGB! Es geht um eine prozessuale Frage, die erhebliche Folgen auf die Kostentragung hat.

Aus diesem Grunde lügt MLP beim diesbezüglichen Sachvortrag in der Klageschrift, nur darum geht es! Vergleiche die näheren Ausführungen in meinem Thread: Arbeiten MLPler Teilzeit!

Klare Frage: Ist Dein MLP- Job ein Teilzeitjob?
Dein Untermnemer MLP sagt: Ja!


Ist das auch Dein Selbstverständnis als MLP- Berater oder noch besser: Deine Lebenswirklichkeit als überzeugter MLPler?

Die Frage zu stellen heißt sie zu beantworten!

Das Beispiel zeigt: Es hat sich eben nichts geändert!
Avatar
schrieb am 31.03.10 19:15:20
Beitrag Nr.60 
(39.257.303)
Antwort
Zitat
Hallo zusammen!

Also man kann hier tagtäglich mitlesen, aber immer läuft es auf das Gleiche raus. Plakative Aussagen, ständiges Rumreiten auf dem gleichen Thema, "niveauvolle" Aussagen ("Schwachmaten", "Sekten") und und und. Kurzum: Kindergarten.

Ihr wollt doch alle hochwertige Dienstleistungen (für Akademiker) erbringen. Vor allem eine unabhängige, bestmögliche Beratung. Wie das mit einer so festgefahrenen Meinung möglich sein soll ist mir schleierhaft.

Interna, sind deine Fragen zu den Vorständen bei MLP rhetorischer Natur und du bist dir eh sicher, dass bald alle weg sind? Oder erwartest du allen Ernstes von MLPler (aus der Zentrale), dass sie dir hierauf eine Antwort geben?
Deine Engagement und deine Hilfsbereitschaft für enttäuschte MLPler in Ehren, aber was bezweckst du hier? Ist das nicht auch "Menschenfang"? Und ist das nicht genau die Absicht einer Sekte? Also einer Anti-MLP-Sekte.

Evtl. kehrt hier endlich mal mehr Niveau ein.

Beste Grüße,
Steuermann40

P.S. Möchte hier weder Partei der Pro-MLPler, noch der Contra-MLPler ergreifen. Hier spricht ein mgl. Kunde, der eine bestmögliche Beratung benötigt und keinen "Klassenkampf".

[ Seite: 123567232425neuster Beitrag ]

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