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MLP Consultants sind sozialversicherungspflichtig

Diskussionsstatistik
eröffnet am 23.06.10 19:54:28
von
neuster Beitrag 28.05.11 10:41:21
von

Anzahl Beiträge: 67
Aufrufe gesamt: 2.560
Aufrufe heute: 0
Diskussionsnr.: 1.158.468

MLP

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WKN: 656990
ISIN: DE0006569908
Symbol: MLP
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Xetra (EUR), 25.05.12 | 17:35
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[ Seite: 123567neuster Beitrag ]

Avatar
schrieb am 23.06.10 19:54:28
Beitrag Nr.1 
(39.728.132)
Antwort
Zitat
:laugh::laugh::laugh::laugh::laug

aus:www.heidrun-jakobs-blog.de

Mehrere von mir vertretene, ehemalige MLP Consultants haben wegen ihrer Forderung, ihnen für die Zeit ihrer Beschäftigung bei MLP einen Arbeitnehmerstatus anzuerkennen, einen wichtigen Etappensieg errungen.

Der Widerspruchsausschuss der Techniker Krankenkasse hat gleich in mehreren Fällen Widerspruchsbescheide gemäß § 85 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlassen, wonach auf die Widersprüche von MLP bestätigt wird, dass die MLP Consultants ihre Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt haben und demnach in der Zeit ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlagen.

Die Techniker Krankenkasse kam in allen Fällen zu dem Ergebnis, dass die MLP Consultants nicht im Wesentlichen frei über ihre Arbeitskraft verfügen und ihre Tätigkeit und Arbeitszeit frei gestalten konnten. Nach den Ermittlungen der Techniker Krankenkasse waren die Consultants verpflichtet, in der Geschäftsstelle der MLP Finanzdienstleistungen AG anwesend zu sein und die Kundentermine überwiegend dort wahr zu nehmen. Dies sei jedoch charakteristisch für eine Arbeitnehmertätigkeit. Zudem seien sie verpflichtet gewesen, an den wöchentlichen Gesprächsrunden sowie an Seminaren teilzunehmen und ihre Tätigkeit schriftlich zu dokumentieren. In einem Fall habe Urlaub nur nach mündlicher Zustimmung des Geschäftsstellenleiters genommen werden dürfen. Darüber hinaus hätten die Consultants einem umfassenden Nebentätigkeitsverbot unterlegen. Die von MLP angeführten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen seien in allen Fällen nicht maßgeblich, weil für die Frage, ob eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliege, ausschließlich die Sozialgerichte zuständig sind.

Mit diesen Bescheiden wurde nunmehr im förmlichen Widerspruchsverfahren nochmals bestätigt, dass die MLP Consultants Arbeitnehmer sind und von MLP Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. MLP muss jetzt innerhalb eines Monats in allen Verfahren Klage vor dem Sozialgericht Mannheim einreichen, andernfalls werden die Bescheide rechtskräftig.

Es bleibt abzuwarten, ob die Staatsanwaltschaft Heidelberg (Az.: 31 Js 25262/08) und die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe (Az.: 9 Zs 895/10) jetzt einen Anlass haben, Ermittlungen gegen MLP aufzunehmen, wenn jetzt immer noch keine Sozialversicherungsbeiträge für die betroffenen Consultants nachgezahlt werden, nachdem zuvor unter den vorgenannten Aktenzeichen die Aufnahme von Ermittlungen trotz gleicher Sachlage verweigert wurden.

Lieber Vorstand der MLP Finanzdienstleistungen AG!

Es sieht so aus, als sei der Griff zum roten Telefon um den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund zu „überzeugen“, dass die Consultants „freie Handelsvertreter“ sind, nicht sehr erfolgreich gewesen.

Yes, we do!
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schrieb am 24.06.10 01:11:06
Beitrag Nr.2 
(39.728.816)
Antwort
Zitat
Da holt sich die TK wieder ihre Provision zurück, die anno dazumal für einen IKK Beitritt ausbezahlt wurde. (Die TK hat erst kürzlich die IKK Direkt einverleibt)
Avatar
schrieb am 24.06.10 11:30:40
Beitrag Nr.3 
(39.730.302)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.728.816 von MahatmaG am 24.06.10 01:11:06
und?

wir sind zumindest versichert:D:D:D
Avatar
schrieb am 24.06.10 11:56:50
Beitrag Nr.4 
(39.730.476)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.730.302 von blueend am 24.06.10 11:30:40Hallo,

sicherlich wieder ein prächtiger Etappensieg. Der alleine dürfte jedoch noch nicht ausreichen, denn ich gebe zu bedenken:

Die Sozialbeiträge werden auf der Basis des lohnsteuerpflichtigen Entgelts ermittelt, wobei bestimmte Höchstbeträge, nämlich die so genannten Beitragsbemessungsgrenzen, berücksichtigt werden müssen.

Als sozialversicherungspflichtiges Entgelt, auf das die jeweiligen Beitragssätze pro Jahr anzuwenden sind, gilt somit gemäß § 14 SGB IV grundsätzlich das Bruttoentgelt. Steuerfrei gezahlte Bezüge sind sozialversicherungsfrei.

Ohne sozialversicherungspflichtigem/lohnsteuerpflichtigem Entgelt (= Gehalt) können keine Beiträge an die Träger der Sozialkassen abgeführt werden.

MLP Vorschüsse werden jedoch m.K.n. regelmäßig von Gerichten nicht etwa als Gehalt beurteilt. Dies würde bestenfalls für die neueren Verträge hinsichtlich Fixum greifen können.

Meiner unbedarften Meinung nach, müsste vor den Arbeits- oder Landgerichten mithin ein branchenübliches Gehalt als Arbeitnehmer eingeklagt werden und auch fließen müssen. Erst dann könnten Sozialversicherungsbeiträge ermittelt und von MLP abgeführt werden.

Dies ändert hinsichtlich der Vorschussrückführung an MLP ( 50 % oder sogar 100% ) nichts. Es könnte m.A.n. dann jedoch eine Verrechnung des Vorschusses zu neu einzuforderndem, branchenüblichen Gehalt für Versicherungsangestellte im Außendienst stattfinden. Nötigenfalls unter Abzug des neuerdings von MLP geleisteten Fixums, wenn dieses als Gehalt seitens des erkennenden Gerichtes bewertet werden sollte.

Wobei ich persönlich im Fixum eher eine Aufwandsentschädigung (Km-Geld, Telefonkosten usw.) sehe. Auch dies ist neben einem Gehalt m.K.n. durchaus branchenüblich.

Siehe zunächst hilfsweise:
http://www.nettolohn.de/gehaltsvergleich/5701-versicherungsangestellte-r/1.html

Die Beurteilung eines branchenüblichen Gehalts nebst Aufwandsentschädigung im Versicherungsaußendienst müsste letztlich durch Sachverständigengutachten – vom Gericht beauftragt - geklärt werden. Irgendein Tarifvertrag kann dazu nicht greifen.

Und wenn ich micht bis zum Erbrechen wiederhole, der Etappensieg "sozialversicherungspflichtiger Angestellter" ist hilfreich, löst das Problem für sich alleine betrachtet jedoch noch nicht. Es muss ein "Gehalt" beziffert und zugesprochen werden.


Gruß
De profundis

Avatar
schrieb am 24.06.10 12:16:02
Beitrag Nr.5 
(39.730.588)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.730.476 von De_profundis am 24.06.10 11:56:50P.S.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass MLP eine Klage vor dem Sozialgericht gegen die Entscheidungen der Techniker Krankenkasse erhebt.
Das Prozessverlustrisiko wäre für MLP unglaublich hoch und alle MLP-Consultans könnten sich dann bequem darauf berufen.

Es wäre mithin wünschenswert, wenn MLP diese Klage erhebt. *GGG*

Im Übrigen bin ich sicher, dass RA Jakobs noch eine Vielzahl von Entscheidungen auch anderer Krankenkassen vorliegen, auch wenn sie selbst das Anwaltsmandat im Einzelfall nicht hat. Zur Untermauerung ihrer Auffassung und der Techniker Krankenkasse, dienen diese allemal.
Avatar
schrieb am 20.10.10 17:38:13
Beitrag Nr.6 
(40.359.538)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.730.588 von De_profundis am 24.06.10 12:16:02An alle:

Wie ist ca. 4 Monate später der aktuelle Stand der Dinge?
Avatar
schrieb am 20.10.10 18:00:34
Beitrag Nr.7 
(40.359.734)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.359.538 von interna am 20.10.10 17:38:13MLP Consultants sind noch immer nicht sozialversicherungspflichtig!

:D :D :D
Avatar
schrieb am 20.10.10 18:30:42
Beitrag Nr.8 
(40.360.000)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.359.734 von 83094 am 20.10.10 18:00:34und warum nicht?

:laugh:

Avatar
schrieb am 20.10.10 19:11:50
Beitrag Nr.9 
(40.360.319)
Antwort
Zitat
Weil die Wahrheit häufig genau das Gegenteil dessen ist, was hier im Board geschrieben wird.

:laugh: :D :laugh:
Avatar
schrieb am 20.10.10 20:24:13
Beitrag Nr.10 
(40.361.012)
Antwort
Zitat
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.360.319 von 83094 am 20.10.10 19:11:50Lieber 83094,

nun ist diese Thematik wirklich nicht immer gleich zu beantworten sondern sehr davon abhängig, in welcher Geschäftsstelle man als Berater leben "durfte". Auch wenn Du es nicht glaubst:

Bei den meisten Anfragen an mich habe ich nach der Schilderung der Leute dann gesagt, daß die Sozialversicherungspflicht meiner Meinung nach nicht greift (weil der GL eben zu schlau oder doch noch Mensch genug war). Doch in enigen Fällen waren die Einschränkungen so gravierend, daß ich das weiterhin bejahen würde.

Für mich ist der Status "arbeitnehmerähnliche Selbständige" treffender.

[ Seite: 123567neuster Beitrag ]

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