Antwort auf Beitrag Nr.:
39.730.302 von blueend am 24.06.10
11:30:40Hallo,
sicherlich wieder ein prächtiger Etappensieg. Der alleine dürfte
jedoch noch nicht ausreichen, denn ich gebe zu bedenken:
Die Sozialbeiträge werden auf der Basis des lohnsteuerpflichtigen
Entgelts ermittelt, wobei bestimmte Höchstbeträge, nämlich die so
genannten Beitragsbemessungsgrenzen, berücksichtigt werden
müssen.
Als sozialversicherungspflichtiges Entgelt, auf das die jeweiligen
Beitragssätze pro Jahr anzuwenden sind, gilt somit gemäß § 14 SGB
IV grundsätzlich das Bruttoentgelt. Steuerfrei gezahlte Bezüge sind
sozialversicherungsfrei.
Ohne sozialversicherungspflichtigem/lohnsteuerpflichtigem Entgelt
(= Gehalt) können keine Beiträge an die Träger der Sozialkassen
abgeführt werden.
MLP Vorschüsse werden jedoch m.K.n. regelmäßig von Gerichten nicht
etwa als Gehalt beurteilt. Dies würde bestenfalls für die neueren
Verträge hinsichtlich Fixum greifen können.
Meiner unbedarften Meinung nach, müsste vor den Arbeits- oder
Landgerichten mithin ein branchenübliches Gehalt als Arbeitnehmer
eingeklagt werden und auch fließen müssen. Erst dann könnten
Sozialversicherungsbeiträge ermittelt und von MLP abgeführt
werden.
Dies ändert hinsichtlich der Vorschussrückführung an MLP ( 50 %
oder sogar 100% ) nichts. Es könnte m.A.n. dann jedoch eine
Verrechnung des Vorschusses zu neu einzuforderndem,
branchenüblichen Gehalt für Versicherungsangestellte im Außendienst
stattfinden. Nötigenfalls unter Abzug des neuerdings von MLP
geleisteten Fixums, wenn dieses als Gehalt seitens des erkennenden
Gerichtes bewertet werden sollte.
Wobei ich persönlich im Fixum eher eine Aufwandsentschädigung
(Km-Geld, Telefonkosten usw.) sehe. Auch dies ist neben einem
Gehalt m.K.n. durchaus branchenüblich.
Siehe zunächst hilfsweise:
http://www.nettolohn.de/gehaltsvergleich/5701-versicherungsangestellte-r/1.html
Die Beurteilung eines branchenüblichen Gehalts nebst
Aufwandsentschädigung im Versicherungsaußendienst müsste letztlich
durch Sachverständigengutachten – vom Gericht beauftragt - geklärt
werden. Irgendein Tarifvertrag kann dazu nicht greifen.
Und wenn ich micht bis zum Erbrechen wiederhole, der Etappensieg
"sozialversicherungspflichtiger Angestellter" ist hilfreich, löst
das Problem für sich alleine betrachtet jedoch noch nicht. Es muss
ein "Gehalt" beziffert und zugesprochen werden.
Gruß
De profundis