Antwort auf Beitrag Nr.:
39.761.910 von Bernecker1977 am 01.07.10
09:59:06Das Gesetz sagt dazu: Der "Erstwohnsitz" ist
dort, wo der Lebensmittelpunkt sich darstellt.
Das heißt, wenn er nachweisen kann, daß er tatsächlich nur zum
Arbeiten sich im Zweitwohnsitz aufhält und den Erstwohnsitz dort
hat, wo er REGELMÄSSIG sich ausserhalb der Arbeitswoche sich
aufhält (Eltern, Freunde) dann muß das Finanzamt das auch so
akzepieren.
Schon deshalb ist ein Fahrtenbuch (Tankrechnungen sammeln)
unablässig. Kann er das lückenlos nachweisen, ist auch der Nachweis
erbracht, wo sich sein Erstwohnsitz befindet. Und dann reicht
natürlich auch ein Zimmer in der elterlichen Wohnung, deren
Mietkosten jedoch im Einklang stehen müssen- wenn überhaupt Miete
dafür bezahlt wurde. Auch hier besteht Nachweispflicht (monatliche
Abbuchungen, die jedoch nur im Verhältnis zu berücksichtigen sind.)
Viele Trixer fallen hier auf die Schnautze.