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    World Media Fonds V (WMF V) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.08.10 11:34:04 von
    neuester Beitrag 20.10.12 11:22:19 von
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      schrieb am 26.08.10 11:34:04
      Beitrag Nr. 1 ()
      Nachdem die Anleger des WMF V von der Geschäftsführung und dem Beirat jüngst erneut zur Kasse gebeten wurden, stellen sich für die Anleger zahlreiche Fragen:


      1. Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen
      1.1

      Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Prospekt den Anleger über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Risiken dürfen dabei nicht verharmlost werden.

      Diesen Anforderungen wird der Prospekt des WMF V nicht gerecht.

      So wird im Prospekt der Eindruck vermittelt, dass 75 % des Produktionskostenanteils durch Vorschüsse der IN-motion AG garantiert seien, die wiederum durch entsprechende Vertriebsgarantien der Alliance Atlantis Communications unterlegt sein sollten.

      Unabhängig von den Verwertungserlösen sei der Fonds dadurch innerhalb der ersten vier Jahre dazu in der Lage, mindestens 54 % des Kommanditkapitals auszuschütten, wodurch. zugleich das Kapitalkonto der Anleger, auf das lediglich 48 % einzubezahlen waren, vollständig aufgefüllt würde, so dass sich für die Anleger am Laufzeitende keine Nachschusspflichten ergäben. Weiterhin sollte die IN-motion AG nach dem Schreiben der ECONECT AG an mehrere Vermittler vom 6. Dezember 2000 ab dem Jahr 2005 zur Absicherung der Garantiezahlungen entsprechende Bankgarantien stellen. Schließlich sollte laut Prospekt auch noch eine unwiderrufliche Verkaufsoption von ca. 23,5 % des Kommanditkapitals zum Erwerb der Stoffrechte durch die IN Motion AG im Jahr 2007 vorliegen.

      Zwar wurde im Prospekt darauf hingewiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg im Wesentlichen von der Bonität der Vertragspartner, wie der IN-motion AG und der Alliance Atlantis Communications abhängig sei und dass ggf. auch ein Totalverlust eintreten könne; in dem Schreiben der ECONECT AG vom 6. Dezember 2000 an die Vermittler heißt es dazu jedoch, dass bei einem Ausfall der IN-motion AG, beispielsweise durch eine Insolvenz, die Einnahmen der internationalen Vertriebsunternehmen direkt mit dem WMF V abgerechnet würden. Außerdem wurde in diesem Schreiben - ebenso wie bereits im Prospekt - nochmals darauf hingewiesen, dass sämtliche Rechte (Stoffrechte, Verwertungsrechte) für die vom WMF V finanzierten und tatsächlich produzierten Projekte entsprechend den Beteiligungsquoten bei dem WMF V lägen, da es sich um unechte Auftragsproduktionen handele, bei denen alle Leistungsschutzrechte nach § 94 UrhG beim WMF V lägen. Diese Rechte seien auch nicht als Sicherheit an die IN-motion AG abgetreten.

      Dadurch wurde bei den Anlegern der Eindruck vermittelt, dass Risiken so gut wie ausgeschlossen seien.

      Wie sich gezeigt hat, war dieser Eindruck falsch. Es gab offenbar weder Vorschüsse der IN-motion AG, durch die das Produktionskostenrisiko abgesichert gewesen wäre, noch war die Insolvenz der IN-motion AG für die Einnahmen der Fondsgesellschaft bedeutungslos, wie nicht zuletzt das wirtschaftliche Ergebnis und der Rechtsstreit zwischen der Fondsgesellschaft und der IN-motion AG über deren ausstehende Abrechnungen zeigen. Offensichtlich ist auch die Frage, wem die Vertriebsrechte an den Filmen etc. zustehen, ungeklärt, denn diese sollen nach einem Artikel in der Zeitschrift „direkter Anlegerschutz“ angeblich gar nicht beim WMF V, sondern bei der Myriad Pictures, einer ehemaligen Tochtergesellschaft der IN-motion AG, liegen. Deshalb kann die Fondsgesellschaft wohl auch nicht unmittelbar auf die Erlöse der Vertriebsgesellschaften zugreifen. Eine Bankgarantie lag anscheinend auch nicht vor. Die angebliche Verkaufsoption im Wert von 23,5 % des Kommanditkapitals, war infolge der Insolvenz der IN-motion AG ebenfalls nichts wert, wenn sie überhaupt jemals existierte.

      Von besonderer Bedeutung ist der Umstand, dass infolge all dessen auch das von den Anlegern noch zu erbringende Kommanditkapital von 52 % der für die Anleger jeweils im Handelsregister eingetragenen Haftsumme nicht aufgefüllt werden konnte. Entgegen den Aussagen im Prospekt wäre das in den ersten Jahren ohnehin nicht möglich gewesen, da die Gesellschaft in dieser Zeit erhebliche Abschreibungen auf die Stoffrechte (Filme etc.) vornehmen musste und gleichzeitig die prognostizierten Ausschüttungen an die Kommanditisten (Anleger) erbringen sollte, durch die deren Kapital zusätzlich reduziert wurde. Entgegen den Aussagen im Prospekt und einiger "Anlegerschutzanwälte" haften die Anleger deshalb heute noch auf entsprechende Nachschüsse. Ich verweise dazu auch auf die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 2.

      1.2

      Da der Prospekt fehlerhaft war, stehen den Anlegern zunächst einmal grundsätzlich Ansprüche aus Prospekthaftung zu. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass verschuldensunabhängige Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne längst verjährt sind, denn die Verjährung der bereits vor dem Jahr 2002 entstandenen Ansprüche betrug 6 Monate seit Kenntnis, maximal jedoch 3 Jahre seit Beitritt zur Fondsgesellschaft.

      In Betracht kämen daher allenfalls verschuldensabhängige Ansprüche wegen sogenannter Prospekthaftung im weiteren Sinne, wegen Verletzung von Beratungspflichten und wegen unerlaubter Handlung (insbesondere wegen Kapitalanlagebetrugs und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung). Für diese Haftung kommen folgende Personen/Personengruppen/Unternehmen in Frage:

      - die IN-motion AG als Initiatorin
      - die ECONECT AG als Prospektherausgeberin
      - die Berater/Vermittler
      - die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die den Prospekt damals angeblich geprüft hat
      - die Hintermänner des Fonds

      Dazu Folgendes:

      IN-motion AG

      Als Initiatorin haftet die IN-Motion AG den Anlegern auf Schadensersatz, da der Prospekt eindeutig falsch ist und die Anleger über die bestehenden Risiken offensichtlich bewusst getäuscht wurden.

      Über das Vermögen der IN-motion AG wurde jedoch bereits am 12.12.2006 unter dem Aktenzeichen 810 IN 878/06 vom Amtsgericht Frankfurt ein Insolvenzverfahren eröffnet, in dem Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde. Die Anleger könnten daher zwar bei der Insolvenzverwalterin Ihre Schadensersatzansprüche anmelden, mit Zahlungen ist jedoch nicht zu rechnen.

      ECONECT AG

      Die ECONECT AG haftet den anlegern ebenfalls wegen der offensichtlich falschen unA betrügerischen Prospektangaben auf Schadensersatz. Auch über das Vermögen der ECONECT AG wurde jedoch vom Amtsgericht Frankfurt bereits im Jahr 2006 unter dem Aktenzeichen 810 IN 116/06 ein Insolvenzverfahren eingeleitete, das am 04.03.2009 mangels Masse eingestellt wurde. Schadensersatzforderungen werden sich daher auch hier nicht mehr realisieren lassen.

      Berater/Vermittler

      Auch die Berater/Vermittler haften ggf. den Anlegern auf Schadensersatz. Das bedarf jedoch jeweils einer Prüfung im Einzelfall, zumal zahlreiche der damaligen Berater/Vermittler inzwischen ebenfalls insolvenz sind. Auch Fragen der Verjährung spielen hier eine Rolle.

      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

      Laut Prospekt sollte eine namentlich nicht erwähnte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prospektprüfung beauftragt werden. Der Prüfungsbericht sollte jedem ernsthaft Interessierten zur Verfügung gestellt werden. Ob eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte und die Prüfung die Mängel des Prospekts nicht aufgedeckt hätte, würde ein Anleger nur dann gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schadensersatzansprüche geltend machen können, wenn er den Prospekt angefordert und ihn zur Grundlage seiner Anlageentscheidung gemacht hätte (BGH Urteil vom 14. Juni 2007, III ZR 125/06).

      Hintermänner des Fonds

      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften auch Personen, die hinter der Fondsgesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebahren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGH Urteil vom 14. Juni 2007, III ZR 125/06).

      Als Hintermänner in diesem Sinne kämen unter Umständen Herr Dr. Klaus Manz und Herr Peter Fischer in Betracht. Herr Dr. Manz war Alleinaktionär der ECONECT AG und zugleich Aktionär und Vorstand der IN-motion AG. Herr Fischer war Aufsichtsratsvorsitzender der IN-motion AG und Alleingesellschafter/Geschäftsführer der World Media Productions Verwaltungsgesellschaft mbH, die wiederum Komplementärin des Fonds und deren Alleingeschäftsführerin war.

      Bereits im Jahr 2006 wurde gegen die beiden Herren vor dem LG Frankfurt in Zusammenhang mit den WMF-Fonds eine Schadensersatzklage eingereicht. Einige Passagen dieser Klage finden Sie in dem im Internet veröffentlichten Artikel aus der Zeitschrift „direkter Anlegerschutz“ aus dem Jahr 2009. In diesem Verfahren wird Herrn Fischer und Herrn Dr. Manz vorgeworfen, die Anleger arglistig getäuscht zu haben. Im September 2009 fand ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Ob das Verfahren bereits abgeschlossen werden konnte, entzieht sich meiner Kenntnis. Jedoch hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 17.07.2009 in einem anderen Fall entschieden, dass ein Alleinaktionär als Hintermann nicht haftet, wenn er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausgeübt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2009 – 16 U 163/08). Wenn man Herrn Dr. Manz daher nicht nachweisen kann, dass er persönlich maßgeblichen Einfluss auf die Fondsgesellschaft ausgeübt hat und die Anleger täuschen wollte, wäre eine gegen ihn gerichtete Klage voraussichtlich erfolglos. Über Herrn Fischer wird in dem Artikel aus der Zeitschrift „direkter Anlegerschutz“ wiederum berichtet, dass er möglicher Weise wegen nicht geleisteter Umsatzsteuerzahlungen der IN-motion AG i. H .v. ca. € 40 Mio. zur Verantwortung gezogen werde, was er wirtschaftlich voraussichtlich nicht überlebe. Man muss sich daher fragen, inwieweit eine Klage gegen Herrn Fischer wirtschaftlich überhaupt Sinn macht.

      Ungeachtet dessen bestehen Verjährungsprobleme. Schadensersatzansprüche wegen Kapitalanlagebetruges und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verjähren 3 Jahre nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.

      Nachdem über die Probleme des Fonds, die Prospektfehler und die Rolle der Herren Fischer und Dr. Manz in den Medien und den Gesellschafterversammlungen seit Jahren berichtet wird, könnten Ansprüche deshalb bereits verjährt sein. Eine Klage gegen die beiden Herren wäre daher mit erheblichen Risiken behaftet.

      Würde man die Klage verlieren, müsste man bei einem Beteiligungswert von DM 150.000,-- allein in der ersten Instanz mit Kosten in Höhe von mindestens € 9.000,-- rechnen. Man sollte daher ggf. prüfen ob eine Rechtsschutzversicherung besteht und inwieweit diese für die Kosten einsteht.

      2. Nachschusspflicht der Anleger

      Da die Anleger auf Ihre im Handelsregister eingetragene Einlage lediglich 48 % einbezahlt haben, haften sie gegenüber der Gesellschaft und deren Gläubigern nach § 171 Abs. 1 HGB noch auf Zahlung weiterer 52 %. Hinzu kommen möglicher Weise noch die an die Anleger gezahlten Ausschüttungen, da es sich wegen der erheblichen Verlustvorträge der Fondsgesellschaft insoweit um Kapitalrückzahlungen im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB handeln dürfte. Auch diese Ausschüttungen könnten daher unter Umständen von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft wieder zurückverlangt werden.

      Wie im Internet zu lesen ist, sollen von der Geschäftsführung bereits erste Klagen gegen zahlungsunwillige Anleger eingereicht worden sein. Ob man sich gegen diese Inanspruchnahme zur Wehr setzen kann, scheint fraglich. Zwar wird von Kollegen im Internet vereinzelt behauptet, man könne mit seinen Schadensersatzansprüchen gegenüber den Forderungen auf Kapitaleinzahlung aufrechnen. Das ist allerdings gar nicht möglich, da gegen die Fondsgesellschaft (WMF V) gar keine Schadensersatzansprüche bestehen. Diese gehört nicht zum Kreis der Haftenden (s. o.).

      Man kann dem Zahlungsanspruch der Geschäftsführung auch nicht entgegenhalten, dass der Beitritt zur Fondsgeselslchaft wegen arglistiger Täuschung unwirksam oder anfechtbar sei, denn nach der Rechtsprechung entsteht in einem solchen Fall bei einer – wie hier - bereits in Vollzug gesetzten Gesellschaft eine sogenannte faktische oder fehlerhafte Gesellschaft. Obwohl die Anleger arglistig getäuscht wurden, haften sie daher gegenüber der Gesellschaft und deren Gläubigern auf Erbringung Ihrer (restlichen) Einlage, auch wenn einige stets auf Mandantenfang befindliche Kollegen teiweise das anders sehen.

      Die Anleger könnten zwar Ihre Beteigung außerordentlich (vorrangig nach den Regeln des Gesellschaftsvertrages) kündigen; jedoch würde sie auch das von Ihrer Einlagepflicht nicht befreien.

      Es wäre auch möglich, dass Gesellschaftsgläubiger in den Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der restlichen Einlage vollstrecken und diesen dann direkt bei den Anlegern geltend machen. Als Gläubiger kommen dabei der Geschäftsführer wegen seiner Geschäftsführervergütung, die von der Gesellschaft beauftragten Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwälte, die mit der Anlegerverwaltung beauftragte Selecta GmbH, der Beirat und der Zahlungstreuhänder sowie möglicher Weise auch noch das Finanzamt in Betracht (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 4.).

      Außerdem hat die Premium Data Services GmbH laut Informationsschreiben der Geschäftsführung vom 12. Juli 2010 gegenüber der Fondsgesellschaft inzwischen einen Mahnbescheid in Höhe von rund € 63 Mio. über eine angeblich abgetretene Forderung der IN-motion AG beantragt. Inwieweit diese Forderung begründet ist, kann ich nicht beurteilen. Aufgrund der fragwürdigen Geschäfte der IN-motion AG halte ich die Forderung allerdings für eher zweifelhaft. Dennoch muss sich die Fondsgesellschaft gegen diese Forderung zur Wehr setzen, denn ansonsten drohen erhebliche Rechtsnachteile, für die dann auch die Anleger bis zur Höhe ihrer nicht erbrachten bzw. über die Ausschüttungen zurückgezahlten Einlage haftbar gemacht werden könnten. Ohne Geld kann sich die Fondsgesellschaft aber kaum wehren. Soweit von Kollegen unter anderem im Internet behauptet wird, die Anleger bräuchten die von der Geschäftsführung geforderten Beträge nicht zu bezahlen, ist dies daher hoch riskant.

      3. Zahlungsaufforderung des Beirats

      Der Aufforderung des Beirats zur Zahlung eines bestimmten Betrages, mit dem Sie die Arbeit des Beirats unterstützen sollen, brauchen Sie dagegen keine Folge zu leisten, denn der Beirat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf solche Zahlungen. Sie sollten sich jedoch überlegen, ob Sie den Beirat nicht vielleicht doch unterstützen wollen, denn ohne handlungsfähigen Beirat wird es möglicher Weise schwerer Informationen zu bekommen und die Geschäftsführung zu kontrollieren. Allerdings soll der Beirat nach der Budgetplanung der Geschäftsführung vom 08.07.2010 bereits aus den Geldern der Fondsgesellschaft
      € 17.000,-- erhalten.

      4. Forderungen des Finanzamts

      Zu allem Überfluss soll das Finanzamt dem Fonds inzwischen auch noch die steuerliche Anerkennung versagt haben, wie im Internet vereinzelt zu lesen ist. Dort beruft man sich auf ein angebliches Rundschreiben der Geschäftsführung, das kürzlich an die Anleger gegangen sei.

      Mir ist ein solches Schreiben bislang nicht bekannt. Anleger, die ein solches Schreiben nicht erhalten haben, sollten sich daher nochmals direkt bei der Geschäftsführung oder dem Beirat danach erkundigen.

      Wenn dem Fonds tatsächlich die steuerliche Anerkennung versagt worden wäre, wäre das für die Anleger der „Super-Gau“, denn dann würden Ihnen sämtliche Steuervorteile aus den Jahren gestrichen, in denen Sie von den hohen Abschreibungen auf die Filmrechte profitieren konnten und Sie müssten dem Finanzamt die ersparten Steuern zzgl. 6 % Zinsen p. a. zurückbezahlen. Das können ganz erhebliche Beträge sein. Hier sollten Sie unbedingt Ihren Steuerberater fragen.
      Avatar
      schrieb am 27.04.12 11:56:45
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo,

      ich habe bis vor kurzem nicht auf weitere Kapitalforderungen reagiert. Nach einem wiederholten anschreiben teilte ich mit finanziell nicht in der Lage zu seine meine Kommanditeinlage zu erhöhen.
      Worauf dann eine reduzierte Forderung kam.
      Ich wundere mich warum ich bislang nicht massiver angegangen wurde, vielleicht ist mein Kommanditanteil eher "vernachlässigbar" (150.000 DM)?
      Ist es vielleicht besser gleich das Geld zum Anwalt zu tragen - bin gespannt auf weitere Meinungen.
      Avatar
      schrieb am 20.10.12 11:22:19
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo Alex,

      ich habe eine Frage. Ich habe diesen Monat eine Aufforderung bekommen, meinen Anteil auf 60,5% zu erhöhen. Hast du dies auch gemacht oder hast du Deinen zu erbringenden Anteil reduziert bekommen (wie du in Deinem Beitrag geschrieben hast)? Hast du Informationen, ob andere Anleger Ihren Anteil erhöht haben bzw wer das nicht getan hat, ob gerichtliche Schritte eingeleitet wurden. Mir hat man dies in einer aussergerichtlichen Mahnung nun angedroht.

      Gruss
      Markus


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