Antwort auf Beitrag Nr.:
40.829.647 von Hiobsbote am 09.01.11
22:15:15Hallo Hiobsbote,
das Forum ist kein Chat, sondern eben ein Forum. Und nur nebenbei:
Es ist ein Forum zu Recht und Steuern. Du musst als Leser in einem
solchen Forum also schon darauf gefasst sein, dass vielleicht
jemand einmal eine steuerrechtliche Frage stellen könnte.
Es könnte sogar passieren, dass dabei eine Frage gestellt wird, die
Dir persönlich als dämlich erscheint. Allerdings bedeutet dieses
Phänomen nicht notwendig, dass es der Fragesteller ist, der dämlich
ist.
Warum ich die Verpflegungsmehraufwände nochmals deklarieren will,
obwohl sie vom Arbeitgeber bereits erstattet wurden, will ich aber
gerne nochmals erklären.
Ich bin davon ausgegangen - und ich halte das nach wie vor für
alles andere als abwegig - dass die in der Einkommensteuererklärung
tatsächlich (pauschal) erklärten V.-mehrwaufwände mit den auf der
Lohnsteuerbescheingung explizit ausgewiesenen Aufwandserstattungen
verrechnet werden.
Es hat sicher einen Grund, warum die erstatteten
Verpflegungsmehraufwände - anders als die übrigen
Kostenerstattungen - eigens in Nummer 20 der
Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt werden. Meinst Du nicht
auch?
Ein ähnliches Prinzip findet sich übrigens bei den pauschal
versteuerten Fahrtkostenzuschüssen für die Wege zwischen Arbeit und
Wohnung. Auch dort wird als Werbungskosten zunächst pauschal alles
erklärt, um sodann die pauschal versteuerten Zuschüsse von den
Werbungskosten wieder in Abzug zu bringen.
Natürlich muss es nicht so sein. Zweifelsohne wäre es einfacher,
wenn die steuerfreien Erstattungen steuerlich völlig außen vor
blieben und in der Erklärung nur das angegeben würde, was nicht
schon vom Arbeitgeber erstattet wurde. Andererseits könnte der
Staat durch das von mir unterstellte Verfahren sicherstellen, dass
zu Unrecht als steuerfrei deklarierte Verpflegungsmehraufwände ohne
entsprechende Erklärung nachversteuert würden.