Antwort auf Beitrag Nr.:
40.988.505 von Vinc_Nrw am 05.02.11
14:39:10Kündigung von Steuerberatungsverträgen
Verträge sind einzuhalten! Sie haben nicht fristgemäß gekündigt!
Der Vertrag kann erst zum Jahresende beendet werden!
So oder ähnlich argumentieren die meisten Berater, wenn ein Mandant
nicht mehr beraten werden will.
Sicher, meist wird zu Beginn des Mandatsverhältnisses ein mehr oder
weniger ausgefeilter Steuerberatungsvertrag unterschrieben.
Manchmal findet sich lediglich auf der Vollmacht der Zusatz „und
Auftrag“ und im Kleingedruckten steht dann etwas von
Kündigungsfristen. Mehr oder weniger ausführlich geregelt ist in
diesen Verträgen die ordentliche Kündigung unter Einhaltung von
Kündigungsfristen.
Ein direkter Hinweis auf die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit gem.
§ 627 BGB fehlt jedoch meist.
Diese Vorschrift beinhaltet ein Kündigungsrecht für Verträge mit
Vertrauensstellung.
Der Steuerberatungsvertrag ist ein Vertag mit Vertrauensstellung im
Sinne des BGB. Das heißt, es handelt sich um die Erbringung höherer
Dienste, die üblicherweise nur im Rahmen einer Vertrauensstellung
übertragen werden.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 627 BGB kann ein solcher
Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung sowohl von dem Mandanten
als auch vom Steuerberater ohne Einhaltung einer Frist und ohne
Kündigungsgrund gekündigt werden.
Lediglich das Kündigungsrecht des Steuerberaters ist gesetzlich
etwas eingeschränkt.
Das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB kann nur durch gesonderte
schriftliche Vereinbarung, oder in Formularverträgen in der Rubrik
„Sonstiges“ handschriftlich ausgeschlossen werden.
Ein solcher Ausschluss erfolgt jedoch regelmäßig nicht.
Mit einer außerordentlichen schriftlichen Kündigung kann also das
Vertragsverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung nach den
gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden.
Ein Vergütungsanspruch steht dem Steuerberater nach der Kündigung
nur für die Dienste zu, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung
tatsächlich erbracht worden sind.
Steuerberatungsverträge mit Vertragbindung werden in unserer
Kanzlei nicht geschlossen. Wir freuen uns, wenn Sie mit unserer
Leistung zufrieden sind!
Ich hoffe deine Frage ist beantwortet.
s.