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    Was passiert mit den Zertifikaten der WestLB ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.02.11 07:57:18 von
    neuester Beitrag 20.12.11 20:31:49 von
    Beiträge: 7
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      Avatar
      schrieb am 16.02.11 07:57:18
      Beitrag Nr. 1 ()
      Die aktuell in der Presse genannten Möglichkeiten zur Rettung der WestLB sehen drei mögliche Wege vor:
      a) Abbau der Bilanzsumme
      b) Bildung einer Kernbank für die Sparkassen
      c) Verkauf der kompletten WestLB

      Inwiefern sind die Zertifikate der WestLB hiervon betroffen? Was würdet Ihr mit einem Zertifikat mit einer Kapitalgarantie und einer Laufzeit bis 2015 machen? Beibehalten oder verkaufen?
      Avatar
      schrieb am 16.02.11 09:41:52
      Beitrag Nr. 2 ()
      Infos aus der WestLB Kundeninformation aus Nove,ber 2010:

      3. Was bedeutet die aktuelle
      Situation der WestLB für mich
      als Anleger von Zertifikaten
      und Anleihen?

      Für Anleger, die in Zertifikate und Anleihen der WestLB investieren, gab und
      gibt es einen umfangreichen Sicherungsmechanismus. So ist die WestLB Mitglied
      der Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen und darüber
      hinaus in das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe eingebunden.

      6. Was passiert mit WestLB
      Zertifikaten und Anleihen,
      wenn die WestLB im Rahmen
      einer Fusion beziehungsweise
      über ein mögliches Bieterverfahren
      als Emittentin nicht
      mehr am Markt ist?

      Zunächst ist die Frage zu beantworten, mit welchem Partner die WestLB
      fusioniert.
      Im Rahmen einer Landesbankenkonsolidierung ändert sich an dem
      durch das Institutsicherungssystem der Sparkassenorganisation vermittelten
      Gläubigerschutz nichts. Sollte die WestLB jedoch in Folge einer Fusion oder
      eines Bieterverfahrens nicht mehr am Markt sein und darüber aus der Sicherungsreserve
      ausscheiden, sind die von ihr bis dahin herausgegebenen Schuldverschreibungen
      weiterhin von der Sicherungsreserve
      geschützt. Gemäß § 19 (2)
      der Satzung für die Sicherungsreserve
      der Landesbanken und Girozentralen
      sind Kundeneinlagen und emittierte Schuldverschreibungen, die bis zum
      Ausscheiden des Mitgliedsinstitutes
      oder innerhalb eines Monats nach der
      Bekanntgabe des Ausscheidens begründet werden, in vollem Umfang von der
      Sicherungsreserve geschützt. Diese Satzung ist über die Internetseite des
      DSGV (www.dsgv.de) abrufbar.

      Unter den Gesichtspunkten spricht also nichts gegen behalten.
      Avatar
      schrieb am 17.02.11 09:57:01
      Beitrag Nr. 3 ()
      Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

      Ein gewisses Unbehagen bleibt, weil die Aufteilung der WestLB mit vielen juristischen Spitzfindigkeiten ablaufen wird, bei denen der Anleger am Ende möglicherweise dann doch in die Röhre guckt. Mich würde vor allem auch interessieren welche Bedeutung der §19 (2) der Satzung für die Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen hat. Eine Satzung ist kein Gesetz, oder? Ist eine Satzung nicht einfach nur ein freundliches Bekenntnis zu einer wohlwollenden Regelung, die jedoch vor Gericht nicht durchsetzbar ist?
      Avatar
      schrieb am 17.02.11 10:31:53
      Beitrag Nr. 4 ()
      Bin zwar kein Jurist oder Rechtsexperte, aber die Satzung steht im Zusammenhang mit Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) und dort wird im §12 folgendes gesagt:

      § 12 Institutssichernde Einrichtungen
      (1) Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, die den Sicherungseinrichtungen der regionalen Sparkassen- und Giroverbände oder der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken angeschlossen sind, sind keiner Entschädigungseinrichtung zugeordnet, solange diese Sicherungseinrichtungen auf Grund ihrer Satzungen die angeschlossenen Institute selbst schützen, insbesondere deren Liquidität und Solvenz gewährleisten, und über die dazu erforderlichen Mittel verfügen (institutssichernde Einrichtungen).
      (2) Die institutssichernden Einrichtungen unterliegen unbeschadet der bestehenden Aufsicht anderer staatlicher Stellen hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 der Aufsicht und Prüfung durch die Bundesanstalt; § 7 Abs. 3 Satz 4 und § 10 gelten entsprechend. Die institutssichernden Einrichtungen sind verpflichtet, der Bundesanstalt Änderungen ihrer Satzung anzuzeigen. Die Bundesanstalt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine institutssichernde Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt. Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der betroffenen institutssichernden Einrichtung die Feststellung treffen, daß die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.

      Gemäß dem Rechtswörterbuch wird Satzung wie folgt definiert:

      "Satzungen sind Rechtsnormen, die von unterstaatlichen Verwaltungsträgern zur Regelung ihrer eigenen Verwaltungsangelegenheiten mit Wirksamkeit für die ihnen angehörenden und unterworfenen Personen erlassen werden."

      Eine Rechtsnorm wird wiederum auf juraforum.de als "Gesetz im materiellen Sinne" definiert und wie folgt erklärt:

      Gesetz, dass der Sache nach Rechtssatz ist (synonymer Ausdruck: Rechtsnorm).

      "Gesetz im materiellen Sinne sind somit alle abstrakten Regelungen einer unbestimmten Vielzahl (i.d.R.) zukünftiger Fälle, also auch die sog. untergesetzlichen Rechtsnormen (Rechtsverordnung und Satzung).
      Auch die von den Organen der Europäischen Union erlassenen unmittelbar für den Bürger geltenden Rechtsätze sind als Gesetz im materiellen Sinne anzusehen. Keine Rechtsnorm sind dagegen die Verwaltungsvorschriften."


      Hört sich nicht nach einem freundlichen Bekenntnis an, von dem man einfach irgendwann wieder Abstand nimmt. Ist aber wie gesagt nur eine reine Interpretation aus den Definitionen ohne das ich tiefgehende rechtliche Kenntnisse habe um genau zu sagen welche konkrete Verbindlichkeit eine Satzung/Rechtsnorm in diesem Fall hat. Aber hier treiben sich ja einige Experten rum, vielleicht können die dazu was sagen :)

      Außerhalb der gesetzlichen Betrachtung ist es recht unwahrscheinlich, dass die Sparkassen als Miteigentümer der WestLB und auch als Mitglieder der Einlagensicherung, nicht bereit sind, die Forderungen der Kunden an die WestLB mitzutragen. So fleißig wie dort die WestLB Zertifikate verkauft werden, wäre das ein krasser Imageverlust von dem sich die Sparkassen nicht erholen würden.
      Avatar
      schrieb am 17.02.11 10:43:00
      Beitrag Nr. 5 ()
      Dazu kommt noch, dass die Zuwachsanleihen der WestLB als Mündelsicher gelten.

      Info der WestLB zu den Zuwachsanleihen:

      Information über die Mündelsicherheit von Zuwachsanleihen der WestLB AG
      Die WestLB AG bestätigt Ihnen, dass sie die Zuwachsanleihe 07/11 (WLB6UG) als
      mündelsichere Inhaberschuldverschreibung im Sinne von § 1807 Abs. 1 Ziffer 5 BGB
      ansieht.
      Es handelt sich hierbei um eine kapitalgeschützte Anlageform, die eine Kapitalrückzahlung
      zum Nennbetrag bei Fälligkeit vorsieht und einen für einen bestimmten Zeitraum festen
      Zinssatz aufweist, der derzeit über demjenigen für Spareinlagen mit dreimonatiger
      Kündigungsfrist liegen dürfte. Ferner ist die WestLB AG Mitglied der Sicherungsreserve
      der Landesbanken und Girozentralen (Sicherungsreserve) und hierüber in das
      Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe eingebunden.
      Bitte beachten Sie, dass im Falle der Ausübung des Emittentenkündigungsrechtes eine
      vorzeitige Rückzahlung des eingesetzten Kapitals zum 23.02.2013 erfolgen kann.
      Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass die Prüfung der hinreichenden Verzinsung
      der Anlage von Mündelgeld allein dem Vormund obliegt.

      Als mündelsicher geöten Wertpapiere wenn

      das Wertpapier, das so gesichert ist, dass praktisch kein Verlustrisiko besteht. Das Gesetz schreibt die Anlage in mündelsicheren Wertpapieren z. B. bei Pensionskassen oder bei der Vermögensverwaltung für Minderjährige vor.

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      Avatar
      schrieb am 18.02.11 13:38:13
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wow! Ich bin beeindruckt von der super-Antwort. Nach dem was ich hier lese werde ich die Papiere jetzt nicht mehr zur Disposition stellen.
      Avatar
      schrieb am 20.12.11 20:31:49
      Beitrag Nr. 7 ()
      Wurde auch uns solche Papiere zum Kauf angeboten. (Mündelsicher; weil für eine betreuende Person ohne Geschäftsfähigkeit).
      GILT DAS AUCH NOCH HEUTE OBWOHL DIE WESTLB FAST AUFGELÖST WERDEN SOLL?


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