VARTA AG plant Widerruf der Börsenzulassung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 31.03.12 11:14:09 von
neuester Beitrag 02.12.16 07:03:47 von
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Nachricht vom 30.03.2012 | 15:35
VARTA AG plant Widerruf der Börsenzulassung
VARTA AG / Schlagwort(e): Delisting
30.03.2012 15:35
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Ad-hoc-Mitteilung vom 30. März 2012
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT plant Widerruf der Börsenzulassung
Der Vorstand der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, Hannover ('VARTA AG') hat heute
mit Zustimmung des Aufsichtsrates der VARTA AG vom heutigen Tage
beschlossen, der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der VARTA AG einen
Beschlussvorschlag über eine Ermächtigung für den Vorstand vorzulegen, die
Börsennotierung der Aktien der VARTA AG am regulierten Markt (General
Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu beenden (sog. Delisting).
Die Mehrheitsaktionärin GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH, Hannover, wird
im Rahmen des Delisting allen außenstehenden Aktionären der VARTA AG ein
Abfindungsangebot zum Erwerb ihrer Aktien an der VARTA AG gegen
Bargegenleistung unterbreiten. Die Bargegenleistung richtet sich nach dem
höheren Wert aus entweder a) dem gewichteten Drei-Monats-Durchschnitt des
Börsenkurses der Aktien an der VARTA AG vor Veröffentlichung dieser
Mitteilung oder b) dem Wert pro Aktie der VARTA AG, wie er sich auf der
Grundlage einer aktuellen Unternehmensbewertung der VARTA AG ergibt.
Die nächste ordentliche Hauptversammlung der VARTA AG soll im Mai 2012 in
Hannover stattfinden. Die Einberufung nebst Tagesordnung hierzu, die
weitere Informationen zu den Voraussetzungen der Ermächtigung zum Delisting
und zum Abfindungsangebot enthalten wird, soll im April 2012 im
elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand
30.03.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: VARTA AG
Joachimstraße 6
30159 Hannover
Deutschland
Telefon: +43 (1) 9610692134
Fax: +49 511-7903-609
E-Mail: k.pekovits@etvh.at
Internet: www.varta.com
ISIN: DE000A0TGJ55
WKN: A0TGJ5
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Hannover, München, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
http://www.dgap.de/news/adhoc/varta-plant-widerruf-der-boers…
VARTA AG plant Widerruf der Börsenzulassung
VARTA AG / Schlagwort(e): Delisting
30.03.2012 15:35
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Ad-hoc-Mitteilung vom 30. März 2012
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT plant Widerruf der Börsenzulassung
Der Vorstand der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, Hannover ('VARTA AG') hat heute
mit Zustimmung des Aufsichtsrates der VARTA AG vom heutigen Tage
beschlossen, der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der VARTA AG einen
Beschlussvorschlag über eine Ermächtigung für den Vorstand vorzulegen, die
Börsennotierung der Aktien der VARTA AG am regulierten Markt (General
Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu beenden (sog. Delisting).
Die Mehrheitsaktionärin GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH, Hannover, wird
im Rahmen des Delisting allen außenstehenden Aktionären der VARTA AG ein
Abfindungsangebot zum Erwerb ihrer Aktien an der VARTA AG gegen
Bargegenleistung unterbreiten. Die Bargegenleistung richtet sich nach dem
höheren Wert aus entweder a) dem gewichteten Drei-Monats-Durchschnitt des
Börsenkurses der Aktien an der VARTA AG vor Veröffentlichung dieser
Mitteilung oder b) dem Wert pro Aktie der VARTA AG, wie er sich auf der
Grundlage einer aktuellen Unternehmensbewertung der VARTA AG ergibt.
Die nächste ordentliche Hauptversammlung der VARTA AG soll im Mai 2012 in
Hannover stattfinden. Die Einberufung nebst Tagesordnung hierzu, die
weitere Informationen zu den Voraussetzungen der Ermächtigung zum Delisting
und zum Abfindungsangebot enthalten wird, soll im April 2012 im
elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand
30.03.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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30159 Hannover
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Die GOPLA hatte ja bekanntlich am 12. August 2011 die 75 % Schwelle überschritten. Dann wurde bzw. musste ein Pflichtangebot im Dezember gemacht werden von 8,37 EUR. Nun hat der Vorstand vor 2 Monaten Aktien verkauft und GOPLA hält wieder unter den wichtigen 75 %. Was für ein Spiel wird hier gespielt??? Und vor allem: Die halten 74 %, also könnten die doch beschließen was auch immer! Also Variante a), weil das das günstigste wäre... Hat jemand im Dezember 2011 8,37 EUR für seine Aktien erhalten? Würde mich mal interessieren!
Oder gibt es hier bald wieder eine HAMMER-DIVIDENDE von 21 Euronen wie 2006?!?! Hier ist viel Fantasie drin! Der Wert der Marke VARTA etc.. ist momentan 100 Mio wert! Hab ich mal irgendwo gelesen, glaube beim Handelsblatt...
Endlich mal aufs richtige Pferd gesetzt. Bin vor 3 tagen bei 5,78 rein. )
Oder gibt es hier bald wieder eine HAMMER-DIVIDENDE von 21 Euronen wie 2006?!?! Hier ist viel Fantasie drin! Der Wert der Marke VARTA etc.. ist momentan 100 Mio wert! Hab ich mal irgendwo gelesen, glaube beim Handelsblatt...
Endlich mal aufs richtige Pferd gesetzt. Bin vor 3 tagen bei 5,78 rein. )
Die ETV Holding AG mit Sitz in Wien, Österreich ('ETV Holding AG'), hat am 12. August 2011 mittelbar 4.608.556 auf den Inhaber lautende Stückaktien der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT mit Sitz in Hannover ('VARTA AKTIENGESELLSCHAFT'), mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie (ISIN: DE000A0TGJ55) (die 'VARTA-Aktien') erworben und hält seitdem mittelbar einen Stimmrechtsanteil in Höhe von rund 93,16% der Stimmrechte an der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT. Diese Stimmrechte sind der ETV Holding AG sämtlich gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Wertpapierübernahmegesetzes ('WpÜG') zuzurechnen.
Der mittelbare Erwerb durch die ETV Holding AG erfolgte im Wege des teilweise direkten und teilweise indirekten Erwerbs von 100% der Stimmrechte an der GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hannover, die unmittelbar die oben bezeichneten VARTA-Aktien und Stimmrechte hält.
Damit hat die ETV Holding AG mit Sitz in Wien, Österreich, am 12. August 2011 die Kontrolle gemäß §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 35 Abs. 1 WpÜG über die VARTA AKTIENGESELLSCHAFT mit Sitz in Hannover erlangt.
Mit dem vorgenannten Erwerb haben auch (i) die Keystone Holding SA, Zollikon, Schweiz, (ii) Herr Christian Hosp, wohnhaft in Herrliberg, Schweiz, und (iii) Herr Dr. Dr. Michael Tojner, wohnhaft in Wien, Österreich (nachfolgend gemeinsam die 'Weiteren Kontrollierenden Personen'), in Folge einer Zurechnung sämtlicher von der ETV Holding AG wie vorstehend beschrieben mittelbar gehaltener Aktien und Stimmrechte an der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG am 12. August 2011 mittelbar die Kontrolle über die VARTA AKTIENGESELLSCHAFT erlangt. Die vorliegende Veröffentlichung erfolgt daher auch zugleich im Namen der vorgenannten Weiteren Kontrollierenden Personen.
Die ETV Holding AG wird gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Pflichtangebot an die außenstehenden Aktionäre der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT veröffentlichen. Das Pflichtangebot wird im Wege eines Barangebots erfolgen. Die ETV Holding AG beabsichtigt, den Aktionären der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen der Angebotsunterlage anzubieten, die von ihnen gehaltenen VARTA-Aktien zu einem Preis je VARTA-AKTIE in Höhe des gesetzlichen Mindestpreises, d.h. in Höhe des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der VARTA-Aktie während der letzten drei Monate vor Veröffentlichung der Kontrollerlangung in bar zu erwerben.
Das Pflichtangebot ergeht im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen.
Die ETV Holding AG wird mit der Durchführung des Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der Weiteren Kontrollierenden Personen erfüllen. Diese werden kein gesondertes Pflichtangebot für die Aktien der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT veröffentlichen.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Pflichtangebot und weiterer das Pflichtangebot betreffender Informationen erfolgt im Internet unter
http://www.etvh.at
Wichtige Informationen:
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von VARTA-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das Pflichtangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von VARTA-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Wien, den 12. August 2011
ETV Holding AG
http://www.onvista.de/news/unternehmensberichte/artikel/12.0…
Und was hat nun die GOPLA mit ETC Holding zu tun??? Ich blick nicht mehr durch. Und vor allem: Die übernehmen 75 % im Wert von 25 Mio Euro und lassen dann Ihre eigenen Aktien delisten. Macht alles irgendwie gar keinen Sinn! Was meint ihr?
Der mittelbare Erwerb durch die ETV Holding AG erfolgte im Wege des teilweise direkten und teilweise indirekten Erwerbs von 100% der Stimmrechte an der GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hannover, die unmittelbar die oben bezeichneten VARTA-Aktien und Stimmrechte hält.
Damit hat die ETV Holding AG mit Sitz in Wien, Österreich, am 12. August 2011 die Kontrolle gemäß §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 35 Abs. 1 WpÜG über die VARTA AKTIENGESELLSCHAFT mit Sitz in Hannover erlangt.
Mit dem vorgenannten Erwerb haben auch (i) die Keystone Holding SA, Zollikon, Schweiz, (ii) Herr Christian Hosp, wohnhaft in Herrliberg, Schweiz, und (iii) Herr Dr. Dr. Michael Tojner, wohnhaft in Wien, Österreich (nachfolgend gemeinsam die 'Weiteren Kontrollierenden Personen'), in Folge einer Zurechnung sämtlicher von der ETV Holding AG wie vorstehend beschrieben mittelbar gehaltener Aktien und Stimmrechte an der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG am 12. August 2011 mittelbar die Kontrolle über die VARTA AKTIENGESELLSCHAFT erlangt. Die vorliegende Veröffentlichung erfolgt daher auch zugleich im Namen der vorgenannten Weiteren Kontrollierenden Personen.
Die ETV Holding AG wird gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Pflichtangebot an die außenstehenden Aktionäre der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT veröffentlichen. Das Pflichtangebot wird im Wege eines Barangebots erfolgen. Die ETV Holding AG beabsichtigt, den Aktionären der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen der Angebotsunterlage anzubieten, die von ihnen gehaltenen VARTA-Aktien zu einem Preis je VARTA-AKTIE in Höhe des gesetzlichen Mindestpreises, d.h. in Höhe des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der VARTA-Aktie während der letzten drei Monate vor Veröffentlichung der Kontrollerlangung in bar zu erwerben.
Das Pflichtangebot ergeht im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen.
Die ETV Holding AG wird mit der Durchführung des Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der Weiteren Kontrollierenden Personen erfüllen. Diese werden kein gesondertes Pflichtangebot für die Aktien der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT veröffentlichen.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Pflichtangebot und weiterer das Pflichtangebot betreffender Informationen erfolgt im Internet unter
http://www.etvh.at
Wichtige Informationen:
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von VARTA-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das Pflichtangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von VARTA-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Wien, den 12. August 2011
ETV Holding AG
http://www.onvista.de/news/unternehmensberichte/artikel/12.0…
Und was hat nun die GOPLA mit ETC Holding zu tun??? Ich blick nicht mehr durch. Und vor allem: Die übernehmen 75 % im Wert von 25 Mio Euro und lassen dann Ihre eigenen Aktien delisten. Macht alles irgendwie gar keinen Sinn! Was meint ihr?
VARTA wieder bald bei 15 EUR... Just see and enjoy.
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.988.780 von 1888 am 02.04.12 12:44:25Erstmal Glückwunsch zu Deinem Gewinn, aber warum glaubst Du, dass die Aktie so werthaltig ist? Wenn ich mir den Halbjahresbericht 2011 anschaue komme ich auf einen Buchwert von ca 7 EUR (Das ist ja ungefähr der Börsenkurs). Und in der Zwischenmitteilung finde ich auch nichts, was Phantasie auslösen könnte...
also ich sehe ein eigenkapital von 7,34 je aktie, und einen aufschlag darf man wohl erwarten für den SO
ich denke sie bieten wieder die 8,37€ je aktie an
ich denke sie bieten wieder die 8,37€ je aktie an
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.990.419 von Maack1 am 02.04.12 16:49:44Ja so was in der Art meine ich ja auch. Aber hast Du Dir mal den Zwischenbericht angesehen? Habe ihn bis jetzt nur mal überflogen. Anscheinend hat man das Portfolio augeräumt, allerdings fand ich auf die schnelle keinen Hinweis auf evtl. Auswirkungen auf den Buchwert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.990.887 von kleinspekulant am 02.04.12 17:54:32naja sie haben ihre grundstücke verkauft weil die ja sooooooooooo belastet sind und haben dafür 12 mio gezahlt das sie jemand nimmt
witzig dabei ist, der käufer ist eine firma die auch von dem Dr.Trojner geleitet wird. also werden sie wohl nicht so schlecht sein
viel wichtiger ist aber die 8,37 wurde erst danach geboten es war also bekannt von daher keine änderungen ich bin guter dinge das sie wieder 8,37 bieten schon deshalb das so wenig wie möglich klagen kommen
witzig dabei ist, der käufer ist eine firma die auch von dem Dr.Trojner geleitet wird. also werden sie wohl nicht so schlecht sein
viel wichtiger ist aber die 8,37 wurde erst danach geboten es war also bekannt von daher keine änderungen ich bin guter dinge das sie wieder 8,37 bieten schon deshalb das so wenig wie möglich klagen kommen
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.991.001 von Maack1 am 02.04.12 18:13:13weshalb sollten wieder 8,37 EUR je Aktie geboten werden? Es handelte sich damals um den 3-Monats-Durchschnittskurs, er war die Untergrenze für das Angebot.
Sehr aussagekräftig ist Seite 16 der damaligen Stellungnahme zum Pflichtangebot, derzeit noch abrufbar auf der Website von Varta.
Unter Berücksichtigung der angekündigten 5 Mio. zusätzlichen Verlust im 2. Halbjahr 2011 gehe ich von einer Abfindung grob um die 6 Euro aus.
Nachbesserungsphantasie in der Spruchstelle gleich Null.
Sehr aussagekräftig ist Seite 16 der damaligen Stellungnahme zum Pflichtangebot, derzeit noch abrufbar auf der Website von Varta.
Unter Berücksichtigung der angekündigten 5 Mio. zusätzlichen Verlust im 2. Halbjahr 2011 gehe ich von einer Abfindung grob um die 6 Euro aus.
Nachbesserungsphantasie in der Spruchstelle gleich Null.
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.997.211 von sparfuchs123 am 03.04.12 20:13:29die belasteten grundstücke wurden einfach innerhalb der firma hin und her geschoben, den verlust werden sie wohl kaum ansetzen können
Wird eigentlich noch der ideelle Wert von Varta ermittelt? Patente, Markenname etc...?
Warum wollen die überhaupt Varta von der Börse nehmen, was haben die davon?
Ich halte meine Stücke..
Warum wollen die überhaupt Varta von der Börse nehmen, was haben die davon?
Ich halte meine Stücke..
in Müchen wo es die letzten Wochen quasi Null Umsatz gibt drückt einer mit 6K erst bei 7 nun bei 6,50 wenn derjenige die wirklich los haben will würde er die nach Frankfurt geben aber der Durchschnittskurs soll weiter gedrückt werden, daher bin ich hier guter Dinge bleibe auch long
Hab ich auch gesehen!
Oder wir kaufen die jetzt einfach!
Oder wir kaufen die jetzt einfach!
Die Ruhe vor dem Sturm???
Heute kein einziges Stück! Hmmmmm?!
Heute kein einziges Stück! Hmmmmm?!
Versteht ihr das???????????????ß
Exakt die selbe DGAP wie vor ein paar Wochen heute nochmal:
http://nachrichten.finanztreff.de/news_news.htn?id=8204996&s…
Exakt die selbe DGAP wie vor ein paar Wochen heute nochmal:
http://nachrichten.finanztreff.de/news_news.htn?id=8204996&s…
Die brauchen also noch ein paar Stücke für einen Squeeze Out! So versteht ich das. Also wird heut gedrückt. Ich geb kein Stück aus der Hand!
Die brauchen vor der HV noch ein paar Tausend Stücke, sonst wird das nix mit dem Vonderbörsenehmen ))
genauso siehts aus es fehlen 0,45% + 1 Stück sonst wird das nix mit dem SO ich lach mich schlapp
hat sich wohl einer verzählt
hat sich wohl einer verzählt
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
Hannover
ISIN DE000A0TGJ55
WKN A0TGJ55
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am Montag, den 21. Mai 2012, um 10:00 Uhr
Der Vorstand der VARTA AKTIENVARTA AG mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 55132 (nachfolgend die „VARTA AG“) lädt hiermit die Aktionäre der VARTA AG zur
ordentlichen Hauptversammlung
der VARTA AG, die
am Montag, den 21. Mai 2012, um 10:00 Uhr
im Alten Rathaus, Karmarschstraße 42, 30159 Hannover
stattfindet (nachfolgend die „Hauptversammlung“).
I.
Tagesordnung
und Vorschläge zur Beschlussfassung
Die Tagesordnung der Hauptversammlung und die entsprechenden Vorschläge zur Beschlussfassung werden wie folgt bekannt gegeben:
Tagesordnungspunkt 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der VARTA AG zum 31. Dezember 2011 sowie des Lageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat der VARTA AG den Jahresabschluss der VARTA AG zum 31. Dezember 2011 bereits festgestellt hat.
Tagesordnungspunkt 1a: Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die Hauptversammlung möge beschließen,
der Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3.334.731,88 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Tagesordnungspunkt 2: Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die Hauptversammlung möge beschließen,
den jeweiligen Mitgliedern des Vorstands der VARTA AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 3: Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die Hauptversammlung möge beschließen,
den jeweiligen Mitgliedern des Aufsichtsrats der VARTA AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 4: Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Das Amtsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 22. August 2011 (Geschäftsnummer: HRB 55132) die Herren Dr. Franz Guggenberger, Christian Hosp und Reinhard Jernej zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der VARTA AG bestellt. Diese gerichtliche Bestellung gilt nur bis zu dieser Hauptversammlung der VARTA AG.
Der Aufsichtsrat der VARTA AG setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit Ziffer 11.1 der Satzung der VARTA AG aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat der VARTA AG schlägt vor, die Hauptversammlung möge beschließen, die nachfolgend unter a) bis c) genannten Personen jeweils als Mitglieder des Aufsichtsrates der VARTA AG zu wählen, und zwar für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird:
a)
Herrn Dr. Franz Guggenberger, Rechtsanwalt in der Sozietät HASCH & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH, Wien, Österreich, wohnhaft in Wien, Österreich.
Mitgliedschaften in inländischen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
Mandate im Ausland, die mit Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten vergleichbar sind:
Cuubus Real Immobilien AG, Wien, Österreich
GEP Beteiligungs Invest MF-AG, Wien, Österreich
PP Capital AG, Wien, Österreich
Private Equity Performance Beteiligungs AG, Wien (Vorsitzender)
WertInvest Beteiligungs- und Immobilienberatungs AG, Wien, Österreich
Wohnbauvereinigung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Gemeinnützige VARTA AG m.b.H., Wien, Österreich
b)
Herrn Christian Hosp, Verwaltungsrat der SHW Invest AG, Zollikon, Schweiz, wohnhaft in Herrliberg, Schweiz.
Mitgliedschaften in inländischen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
Mandate im Ausland, die mit Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten vergleichbar sind:
Montana Tech Components AG, Menziken, Schweiz
ETV Holding AG, Wien, Österreich
GEP Beteiligungs Invest MF-AG, Wien, Österreich
SHW Invest AG, Zollikon, Schweiz
Sinecura Invest AG, Zollikon, Schweiz
Montana Gold Trust Holding AG, Zug, Schweiz
Keystone Holding SA, Zollikon, Schweiz
Montana AS Beteiligungs Holding AG, Menziken, Schweiz
c)
Herrn Reinhard Jernej, Compliance Beauftragter der Ahead Unternehmensberatung GmbH, Wien, Österreich, wohnhaft in Wien, Österreich.
Mitgliedschaften in inländischen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
Mandate im Ausland, die mit Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten vergleichbar sind:
Asia Private Equity Beteiligungs AG, Wien, Österreich
Starbet Gaming Entertainment AG, Wien, Österreich
Das vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglied Dr. Guggenberger ist als unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats auf dem Gebiet der Rechnungslegung sachkundig (§ 100 Abs. 5 AktG).
Tagesordnungspunkt 5: Sitzverlegung nach Ellwangen (Jagst) und entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die Hauptversammlung möge beschließen,
den Sitz der VARTA AG von Hannover nach Ellwangen (Jagst) zu verlegen und Ziffer 1.2 der Satzung der VARTA AG dementsprechend wie folgt neu zu fassen:
„Der Sitz der Aktiengesellschaft ist Ellwangen (Jagst).“
Tagesordnungspunkt 6: Weitere Satzungsänderung in Bezug auf die Vorstände der VARTA AG
Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die Hauptversammlung möge beschließen, Ziffer 9 der Satzung der VARTA AG wie folgt neu zu fassen:
„Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die VARTA AG allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die VARTA AG durch zwei Vorstandsmitglieder oder einem Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder abweichend regeln, insbesondere Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis einräumen oder Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.“
Tagesordnungspunkt 7: Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat der VARTA AG schlägt vor, die Hauptversammlung möge beschließen,
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bielefeld, zum Abschlussprüfer der VARTA AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 zu wählen.
Vorstehende Wahl steht unter der Bedingung, dass die VARTA AG nach den anwendbaren gesetzlichen Regelungen verpflichtet ist, ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Sollte diese Prüfungspflicht nicht bestehen, ist dieser Beschluss gegenstandslos.
Tagesordnungspunkt 8: Ermächtigung des Vorstands zur Beantragung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse (reguläres Delisting)
Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die Hauptversammlung möge beschließen,
der Vorstand der VARTA AG wird ermächtigt, (i) bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 BörsG in Verbindung mit § 46 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen, die Zulassung aller Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu widerrufen und (ii) alle erforderlichen Anträge zu stellen und Maßnahmen zu ergreifen, um den Börsenhandel mit allen Aktien der VARTA AG im regulierten Markt (General Standard) vollständig zu beenden (Delisting).
Die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 59440, Joachimstraße 6, 30159 Hannover (nachfolgend „GOPLA“), die die Mehrheit der Aktien und Stimmrechte an der VARTA AG hält, hat sämtlichen Aktionären der VARTA AG mit Datum vom 10. April 2012 angeboten, ihre sämtlichen Aktien an der VARTA AG an die GOPLA zu veräußern (das „Abfindungsangebot“). Das Abfindungsangebot, aus dem sich auch der angebotene Kaufpreis für die Aktien an der VARTA AG und weitere Bedingungen ergeben, ist dieser Hauptversammlungseinladung im vollständigen Wortlaut als Anlage beigefügt.
Die Gründe für das vorgeschlagene reguläre Delisting sowie die Höhe des Abfindungsangebots werden im nachstehenden Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt 8 näher erläutert.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8: Ermächtigung des Vorstands zur Beantragung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse (reguläres Delisting)
Sämtliche Aktien der VARTA AG (nachfolgend „VARTA-Aktien“) sind derzeit zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.
Der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Beschluss ermächtigt den Vorstand, den Widerruf der Zulassung der Aktien der VARTA AG zum Handel im regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen („Delisting“) und alle erforderlichen Anträge zu stellen und Maßnahmen zu ergreifen, um den Börsenhandel mit allen Aktien der VARTA AG im regulierten Markt (General Standard) vollständig zu beenden.
Nach eingehender Erörterung und mit Zustimmung des Aufsichtsrats der VARTA AG sowie der Mehrheitsaktionärin GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 59440, Joachimstraße 6, 30159 Hannover (nachfolgend „GOPLA“), strebt der Vorstand einen Widerruf dieser Zulassung an, um den Börsenhandel mit den Aktien der VARTA AG im regulierten Markt (General Standard) vollständig zu beenden.
Die GOPLA hält derzeit 4.608.556 VARTA-Aktien. Die ETV Holding AG mit Sitz in Wien, Österreich, ein mit der GOPLA gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen, hält weitere 64.630 VARTA-Aktien. Dies entspricht gemeinsam rund 94,47 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der VARTA AG. Demnach sind nur rund 5,53 % der VARTA-Aktien im Streubesitz (sog. freefloat).
Die Gründe für den angestrebten Rückzug vom regulierten Markt liegen vor allem im erheblichen Zeit- und Kostenaufwand, der mit einer solchen Börsennotierung verbunden ist. Dazu gehören etwa die Notierungskosten und die Folgepflichten, z.B. für die laufende Berichterstattung, die Kosten der Rechnungslegung (IFRS) und die Beachtung von Kapitalmarktvorschriften (insb. des Wertpapierhandelsgesetzes), wobei sich der Pflichtenkatalog für börsennotierte Unternehmen in jüngster Vergangenheit stetig erweitert hat. Aufwand und Kosten stehen in keinem Verhältnis mehr zum Nutzen aus der Aufrechterhaltung der Börsennotierung der Aktien, zumal in der Zukunft voraussichtlich kein Kapitalbedarf der VARTA AG besteht, der über den Kapitalmarkt gedeckt werden müsste und sich der Unternehmensgegenstand im Wesentlichen auf die Abwicklung des ehemaligen operativen Geschäfts der VARTA AG, und zwar insbesondere auf Pensionsthemen, beschränkt. Die VARTA AG ist damit nicht auf eine Finanzierung über den Kapitalmarkt angewiesen.
Hinzu kommt, dass das Handelsvolumen mit notierten Aktien der VARTA AG in den vergangenen Jahren nicht nennenswert war. Daher stehen Aufwand und Kosten in keinem Verhältnis mehr zu dem Nutzen aus der Aufrechterhaltung der Börsennotierung.
Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Delisting unterbreitet die Mehrheitsaktionärin der VARTA AG, die GOPLA, den übrigen Aktionären der VARTA AG ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Zahlung einer Abfindung (das „Abfindungsangebot“). Der Wortlaut des Abfindungsangebots ist dieser Hauptversammlungseinladung als Anlage beigefügt. Das Abfindungsangebot liegt zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der VARTA AG, Joachimstraße 6, 30159 Hannover, zur Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift erteilt. Das Abfindungsangebot ist auch auf der Internetseite der VARTA AG unter
http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlun…
abrufbar. Während der Hauptversammlung liegt das Abfindungsangebot zur Einsicht für die Aktionäre aus.
Das Abfindungsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass
(i)
die ordentliche Hauptversammlung der VARTA AG am 21. Mai 2012 den Vorstand der VARTA AG ermächtigt, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 BörsG in Verbindung mit § 46 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen, die Zulassung aller Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu widerrufen;
(ii)
die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse dem Antrag auf Widerruf der Zulassung der VARTA-Aktien zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse stattgibt; und
(iii)
die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der VARTA-Aktien zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse nach Maßgabe der Vorschriften des BörsG und der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse veröffentlicht.
Der in dem Abfindungsangebot vorgesehene Abfindungspreis beträgt EUR 5,36 je VARTA-Aktie. Vorstand und Aufsichtsrat halten die Höhe des angebotenen Abfindungsbetrages für angemessen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Macrotron-Entscheidung vom 25. November 2002 (Aktenzeichen: II ZR 133/01) gefordert, dass die im Rahmen eines Delisting den Aktionären anzubietende Abfindung dem vollen Wert der Aktien entsprechen muss. Dieses Kriterium erfüllt die von der GOPLA angebotene Abfindung.
Zum Unternehmenswert der VARTA AG liegt ein Bewertungsgutachten der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Taunusanlage 19, 60325 Frankfurt am Main („WTS“) vom 10. April 2012 zum Stichtag 21. Mai 2012 vor (das „Bewertungsgutachten“). Das Bewertungsgutachten wurde von WTS im Hinblick auf das Delisting erstellt. In dem Bewertungsgutachten wurde der Unternehmenswert der VARTA AG unter Zugrundelegung der anerkannten Grundsätze und Bewertungsverfahren gemäß IDW S 1 ermittelt. Das Bewertungsgutachten kommt zu einem Unternehmenswert der VARTA AG zum Bewertungsstichtag von EUR 25.655.000. Dies entspricht einem anteiligen Wert je VARTA-Aktie in Höhe von EUR 5,19. Das Bewertungsgutachten liegt von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der VARTA AG, Joachimstraße 6, 30159 Hannover, zur Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift erteilt. Das Bewertungsgutachten ist auch auf der Internetseite der VARTA AG unter
http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlun…
abrufbar. Während der Hauptversammlung liegt das Bewertungsgutachten zur Einsicht für die Aktionäre aus.
Der gewichtete Dreimonats-Durchschnittskurs der VARTA-Aktie gemäß § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung vor dem Tag der Bekanntgabe der Absicht des Delisting im Wege der ad-hoc-Mitteilung am 30. März 2012 beläuft sich ausweislich einer Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf EUR 5,36.
Zu näheren Einzelheiten, insbesondere zu den Voraussetzungen der Annahme des Abfindungsangebots und zur Abwicklung von Kauf und Erwerb der VARTA-Aktien wird auf das in der Anlage zu dieser Hauptversammlungseinladung abgedruckte Abfindungsangebot verwiesen.
Zum weiteren Ablauf des Delisting-Verfahrens gibt der Vorstand folgende zusammenfassende Hinweise:
Sollte die Hauptversammlung beschließen, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der VARTA AG zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen, wird der Vorstand nach Ablauf der Hauptversammlung den entsprechenden Antrag auf Widerruf der Zulassung gemäß § 39 Abs. 2 BörsG in Verbindung mit § 46 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse („BörsO FWB“) bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse stellen. Die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse wird den Antrag prüfen und die Zulassung widerrufen, wenn der Schutz der Anleger einem Widerruf nicht entgegensteht.
Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 BörsO FWB steht der Schutz der Anleger einem Widerruf der Zulassung insbesondere dann nicht entgegen, wenn die Aktien nach dem Wirksamwerden des Widerrufs zwar an keiner anderen inländischen Börse noch an einem ausländischen organisierten Markt oder an einem entsprechenden Markt in einem Drittstaat zugelassen sind und gehandelt werden, aber nach Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung den Anlegern ausreichend Zeit verbleibt, die Aktien im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu veräußern. In einem solchen Fall wird der Widerruf sechs Monate nach dessen Veröffentlichung wirksam (§ 46 Abs. 2 Satz 3 BörsO FWB), wobei diese Frist durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse unter bestimmten Umständen um bis zu drei Monate verkürzt werden kann (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 BörsO FWB).
Der Widerruf wird durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse im Internet (www.deutsche-boerse.com) veröffentlicht (§ 46 Abs. 5 BörsO FWB).
Die Aktionäre werden über die jeweils einschlägigen Fristen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abfindungsangebots, im (elektronischen) Bundesanzeiger und auf der Internetseite der VARTA AG unter
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informiert werden.
Sollte die Hauptversammlung der Ermächtigung des Vorstands zur Beantragung eines Widerrufs der Zulassung der Aktien der VARTA AG nach Maßgabe des Beschlussvorschlages zustimmen, so wird der Vorstand über den Stand dieser Angelegenheit auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung berichten.
II.
Weitere Angaben zur Einladung
Grundkapital, Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der VARTA AG auf EUR 4.947.000,00 und ist eingeteilt in 4.947.000 nennwertlose Stückaktien, die auf den Inhaber lauten, mit ebenso vielen Stimmrechten. Die VARTA AG hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre der VARTA AG berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 14. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ) unter der nachstehenden Adresse
VARTA Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 (0) 69 12012-86045
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
bei der VARTA AG angemeldet und ihr gegenüber unter dieser Adresse den von dem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie zu Beginn des 30. April 2012, 00.00 Uhr (MESZ) Aktionär der VARTA AG waren. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die ordentliche Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die VARTA AG unter vorgenannter Adresse Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten werden Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung enthalten. Stimmkarten werden beim Einlass zur Hauptversammlung ausgegeben. Die Eintrittskarte ist keine Teilnahmevoraussetzung, sondern nur ein organisatorisches Hilfsmittel.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, einen von der VARTA AG benannten Stimmrechtsvertreter oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die VARTA AG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung – auch des von der VARTA AG benannten Stimmrechtsvertreters – sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der VARTA AG bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internet-Seite der VARTA AG unter
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verfügbare Vollmachtsformular benutzen. Möglich ist aber auch, dass sie eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der VARTA AG auch unter der E-Mail-Adresse info@ag.varta.com bis zum 20. Mai 2012, 18.00 Uhr (MESZ) übermittelt werden.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, genügt es jedoch, wenn die Vollmacht, die nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden darf, von diesem nachprüfbar festgehalten wird. Eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der oben genannten gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesem hinsichtlich der Vollmachtserteilung ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz genannten Institute, Unternehmen, Vereinigungen oder Personen beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Zudem bieten wir unseren Aktionären an, sich durch einen von der VARTA AG benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmacht und Weisungen an den von der VARTA AG benannten Stimmrechtsvertreter können unter Verwendung des hierfür den Aktionären nach ihrer Anmeldung zur Hauptversammlung übersandten, auf der Rückseite der Eintrittskarte abgedruckten Vollmachtsformulars erteilt werden oder unter Verwendung des auf der Internet-Seite der VARTA AG unter
http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlun…
verfügbaren Vollmachtsformulars.
Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der VARTA AG bedürfen der Textform. Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der VARTA AG müssen bis zum 20. Mai 2012, 18.00 Uhr (MESZ) bei der VARTA AG unter folgender Adresse eingegangen sein:
VARTA AG
Vorstandssekretariat
Joachimstraße 6
30159 Hannover
oder per Telefax: +49 (0) 511 7903 609
oder per E-Mail: info@ag.varta.com
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 Euro oder allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals erreichen (dies entspricht 247.350 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der VARTA AG schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung – der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen –, also bis spätestens zum Ablauf des 20. April 2012 (24.00 Uhr), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Die Aktionäre werden gebeten, entsprechende Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu richten:
VARTA AG
Vorstand
Joachimstraße 6
30159 Hannover
oder per Telefax:+49 (0) 511 7903 609
oder per E-Mail: info@ag.varta.com
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im (elektronischen) Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlun….
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Anträge von Aktionären zu einem Tagesordnungspunkt (einschließlich Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates) sind ausschließlich zu richten an:
VARTA AG
Joachimstraße 6
30159 Hannover
oder per Telefax:+49 (0) 511 7903 609
oder per E-Mail: info@ag.varta.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Anträge zu einem Tagesordnungspunkt oder Wahlvorschläge von Aktionären müssen der VARTA AG unter der vorgenannten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 6. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ) zugehen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen werden; bei Wahlvorschlägen bedarf es nicht einer Begründung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, unverzüglich über die Internet-Seite der VARTA AG unter
http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlun….
veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht der Aktionäre
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen. Der Vorstand ist berechtigt, in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft zu verweigern. Die Tatbestände, in denen der Vorstand berechtigt ist, die Auskunft zu verweigern, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlun…
dargestellt.
Informationen auf der Internetseite der VARTA AG
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internet-Seite der VARTA AG unter
http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlun…
die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sein.
Veröffentlichung und Unterlagen
Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung ist im (elektronischen) Bundesanzeiger vom 13. April 2012 veröffentlicht.
Die in Tagesordnungspunkt 1. genannten Unterlagen sind über die Internet-Seite der VARTA AG unter
http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlun…
zugänglich. Sie liegen zudem vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der VARTA AG Joachimstraße 6, 30159 Hannover, und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die genannten Unterlagen können außerdem von jedem Aktionär schriftlich bei der VARTA AG unter der vorstehend angegebenen Adresse angefordert werden.
Die folgenden weiteren Unterlagen sind ebenfalls wie vorstehend beschrieben zugänglich bzw. veröffentlicht:
•
Jahresabschluss und Konzernabschluss der VARTA AG nebst Lagebericht jeweils (i) zum 31. Dezember 2010 und (ii) zum 31. Dezember 2009;
•
das Abfindungsangebot (wie vorstehend unter Tagesordnungspunkt 8 definiert); und
•
das Bewertungsgutachten (wie vorstehend im Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 definiert).
Hannover, im April 2012
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand
Anlage
Angebot der GOPLA an die Aktionäre der VARTA AG
ABFINDUNGSANGEBOT
der
GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH
Joachimstraße 6, 30159 Hannover
an die Aktionäre der
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
Joachimstraße 6, 30159 Hannover
zum Erwerb der von diesen gehaltenen Aktien der
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
wegen des geplanten Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien
der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT zum Handel im regulierten Markt (General Standard)
an der Frankfurter Wertpapierbörse
zum Preis von
EUR 5,36 je Aktie
Annahmefrist:
Unverzüglich nach Veröffentlichung des Widerrufs der Zulassung der Aktien
der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT zum regulierten Markt an der
Frankfurter Wertpapierbörse bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung
Aktien der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT:
ISIN DE000A0TGJ55/WKN A0TGJ5
Zum Verkauf Eingereichte Aktien der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT:
ISIN DE000A1ML9E8/WKN A1ML9E
Hinweis: Das vorliegende Angebot ist kein Angebot nach den Vorschriften des Wertpapiererwerb- und Übernahmegesetzes (WpÜG).
1.
ALLGEMEINES ZUM ABFINDUNGSANGEBOT
1.1
Hintergrund des Abfindungsangebots
Das Grundkapital der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, Hannover („VARTA AG“ oder die „Gesellschaft“) beträgt EUR 4.947.000,00 und ist eingeteilt in 4.947.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie ist voll stimm- und dividendenberechtigt. Die VARTA AG verfügt weder über genehmigtes Kapital noch über bedingtes Kapital und die VARTA AG hält keine eigenen Aktien.
Die Aktien der Gesellschaft werden an der Frankfurter Wertpapierbörse im regulierten Markt (General Standard) unter der ISIN DE000A0TGJ55/WKN A0TGJ5 gehandelt. (zusammen die „VARTA-Aktien“ und einzeln eine „VARTA-Aktie“ sowie die Inhaber von VARTA-Aktien gemeinsam die „VARTA-Aktionäre“ und einzeln ein „VARTA-Aktionär“). Daneben sind die VARTA-Aktien in den Freiverkehr an den Wertpapierbörsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart einbezogen.
Die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 59440 („GOPLA GmbH“ oder die „Mehrheitsaktionärin“) hält 4.608.556 VARTA-Aktien. Dies entspricht rund 93,16 % der Stimmrechte und rund 93,16 % des Grundkapitals der VARTA AG. Zudem hält das Mutterunternehmen der Mehrheitsaktionärin, die ETV Holding AG mit Sitz in Wien, Österreich, derzeit weitere 64.630 VARTA-Aktien, entsprechend ca. 1,31 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der VARTA AG. Die verbleibenden VARTA-Aktien befinden sich im Streubesitz.
Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG sowie die GOPLA GmbH als Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft streben einen Widerruf der bestehenden Zulassung der VARTA-Aktien zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse an (reguläres Delisting). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Macrotron-Entscheidung vom 25. November 2002 (Az.: II ZR 133/01) ist im Falle eines Delisting den Minderheitsaktionären der betroffenen Gesellschaft ein angemessenes Angebot über den Kauf der Aktien der Gesellschaft zu machen. Um ein solches Angebot handelt es sich bei dem vorliegenden Abfindungsangebot. Die Minderheitsaktionäre sind aber nicht verpflichtet, das vorliegende Abfindungsangebot anzunehmen. Bei dem vorliegenden Abfindungsangebot handelt es sich nicht um ein öffentliches Angebot im Sinne des WpÜG und es unterliegt nicht dessen Vorschriften.
Hintergrund des vorliegenden Abfindungsangebots ist, dass Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG sowie die Mehrheitsaktionärin der VARTA AG, die GOPLA GmbH, nach eingehender Prüfung einen Widerruf der bestehenden Zulassung der Aktien durch die Frankfurter Wertpapierbörse anstreben, um den Börsenhandel mit Aktien der VARTA AG im regulierten Markt (General Standard) zu beenden.
Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG werden daher der ordentlichen Hauptversammlung der VARTA AG am 21. Mai 2012 vorschlagen, zu beschließen, den Vorstand der VARTA AG zu ermächtigen, (i) bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 BörsG in Verbindung mit § 46 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen, die Zulassung aller Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu widerrufen und (ii) alle erforderlichen Anträge zu stellen und Maßnahmen zu ergreifen, um den Börsenhandel mit allen Aktien der VARTA AG im regulierten Markt (General Standard) vollständig zu beenden (reguläres Delisting).
Die Gründe für den angestrebten Rückzug vom regulierten Markt liegen vor allem im erheblichen Zeit- und Kostenaufwand, der mit einer solchen Börsennotierung verbunden ist. Dazu gehören etwa die Notierungskosten und die Folgepflichten, z.B. für die laufende Berichterstattung, die Kosten der Rechnungslegung und die Beachtung von Kapitalmarktvorschriften (insb. des Wertpapierhandelsgesetzes), wonach sich der Pflichtenkatalog für börsennotierte Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit stetig erweitert hat. Aufwand und Kosten stehen in keinem Verhältnis mehr zum Nutzen aus der Aufrechterhaltung der Börsennotierung der Aktien, zumal in der Zukunft voraussichtlich kein Kapitalbedarf der VARTA AG besteht, der über den Kapitalmarkt gedeckt werden müsste und sich der Unternehmensgegenstand im Wesentlichen auf die Abwicklung des ehemaligen operativen Geschäfts der VARTA AG, und zwar insbesondere auf Pensionsthemen, beschränkt. Die Gesellschaft ist damit nicht auf eine Finanzierung über den Kapitalmarkt angewiesen.
Hinzu kommt, dass das Handelsvolumen mit notierten Aktien der Gesellschaft in den vergangenen Jahren nicht nennenswert war. Daher stehen Aufwand und Kosten in keinem Verhältnis mehr zu dem Nutzen aus der Aufrechterhaltung der Börsennotierung.
1.2
Hinweise zu den in diesem Abfindungsangebot enthaltenen Angaben
Das vorliegende Abfindungsangebot wird in dieser Unterlage als „Abfindungsangebot“ bezeichnet.
Die GOPLA GmbH hat Dritte nicht ermächtigt, Aussagen zu diesem Abfindungsangebot zu machen. Falls Dritte dennoch entsprechende Aussagen machen, sollten diese der GOPLA GmbH nicht zugerechnet werden.
2.
ABFINDUNGSANGEBOT
Die GOPLA GmbH bietet hiermit allen Aktionären an, die VARTA-Aktien (ISIN DE000A0TGJ55/WKN A0TGJ5) einschließlich Gewinnanteilsberechtigung zum Kaufpreis von
EUR 5,36 je VARTA-Aktie
(der „Angebotspreis“) nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen dieses Abfindungsangebots zu kaufen und zu erwerben.
3.
ANGEBOTSBEDINGUNG
3.1
Angebotsbedingung
Das Abfindungsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass
(i)
die ordentliche Hauptversammlung der VARTA AG am 21. Mai 2012 den Vorstand der VARTA AG ermächtigt, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 BörsG in Verbindung mit § 46 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen, die Zulassung aller Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu widerrufen;
(ii)
die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse dem Antrag auf Widerruf der Zulassung der VARTA-Aktien zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse stattgibt; und
(iii)
die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der VARTA-Aktien zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse nach Maßgabe der Vorschriften des BörsG und der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse veröffentlicht.
3.2
Ausfall der Angebotsbedingung
Sollte das Abfindungsangebot nicht bis zum 31. Dezember 2012 (24:00 Uhr) bedingungslos wirksam geworden sein, d.h. sollte nicht die unter Ziffer 3.1 oben genannte aufschiebende Bedingung eingetreten sein, gilt die Bedingung gemäß Ziffer 3.1 oben als endgültig nicht eingetreten und das Abfindungsangebot als erloschen.
3.3
Zusammenhang zwischen dem regulären Delisting und der Annahme dieses Abfindungsangebots
Das Abfindungsangebot ist gemäß Ziffer 3.1 oben bedingt durch die Durchführung des regulären Delistings der VARTA-Aktien. Umgekehrt kann aber das reguläre Delisting der VARTA-Aktien unabhängig davon durchgeführt werden, ob und wie viele VARTA-Aktionäre dieses Abfindungsangebot angenommen haben.
4.
ANNAHMEFRIST
Vorbehaltlich des Eintritts sämtlicher der zuvor genannten Bedingungen beginnt die Frist für die Annahme des Delisting-Abfindungsangebots (die „Annahmefrist“) an dem Tag, an dem der Widerruf der Zulassung der VARTA-Aktien zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse nach Maßgabe der Vorschriften des BörsG und der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse („BörsO FWB“) veröffentlicht wird. Die Annahmefrist endet mit Ablauf von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung gemäß dem vorstehenden Satz.
5.
BESCHREIBUNG DER MEHRHEITSAKTIONÄRIN
Die Mehrheitsaktionärin GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH („GOPLA GmbH“) ist eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 59440. Ihr Stammkapital beträgt EUR 25.000.000,00.
Die GOPLA GmbH ist eine Holdinggesellschaft und weist in ihrem Jahresabschluss (Einzelabschluss nach HGB) zum 31. Dezember 2011 ein Eigenkapital von EUR 22.957.301,44 auf.
Die Mehrheitsaktionärin hält 4.608.556 VARTA-Aktien. Dies entspricht rund 93,16 % der Stimmrechte und rund 93,16 % des Grundkapitals der VARTA AG. Die GOPLA GmbH selbst wird seit dem Jahr 2011 von der ETV Holding AG mit Sitz in Wien, Österreich beherrscht.
6.
ERLÄUTERUNGEN ZUM ANGEBOTSPREIS
Der Angebotspreis in Höhe von EUR 5,36 je Aktie entspricht dem Preis, der nach den Grundsätzen der Macrotron-Entscheidung sowie der Stollwerck-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 25. November 2002, Az: II ZR 133/01; BGH vom 19. Juli 2010, Az: II ZB 18/09) genannten Voraussetzungen im Rahmen des bei einem regulären Delisting erforderlichen Abfindungsangebots zu zahlen ist. Entsprechend diesen Grundsätzen muss der Angebotspreis mindestens den Betrag des höheren der beiden im Folgenden unter a) und b) genannten Werte erreichen:
a)
der faire Wert der Aktien im Sinne des anteiligen Unternehmenswertes (der „Anteilige Unternehmenswert“);
b)
der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der Aktien während der letzten drei Monate vor der ad hoc-Veröffentlichung über die beabsichtigte Einleitung des Widerrufsverfahrens (der „Drei-Monats-Durchschnittskurs“).
Zur Ermittlung des unter a) genannten anteiligen Unternehmenswertes hat der Vorstand der VARTA AG eine Bewertung der VARTA AG entsprechend den im Bewertungsstandard IDW S1 (in der Fassung vom 2. April 2008) niedergelegten Grundsätzen durch die WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Niederlassung Frankfurt am Main, Taunusanlage 19, 60325 Frankfurt am Main („WTS“) erstellen lassen. Das im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung erstellte Bewertungsgutachten der WTS vom 10. April 2012 per Bewertungsstichtag 21. Mai 2012 wird den VARTA-Aktionären auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
Nach eigenen Angaben hat WTS das Bewertungsgutachten entsprechend den im Bewertungsstandard IDW S1 von Wissenschaft und Rechtsprechung grundsätzlich anerkannten Methoden zur Durchführung von Unternehmensbewertungen erstellt. Danach kann ein Unternehmenswert bemessen werden entweder (i) nach dem Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen, erwarteten Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner (Ertragswertverfahren) oder (ii) nach dem Liquidationswertverfahren (Summe der Einzelbewertungen der Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Summe aller Verbindlichkeiten). Der Liquidationswert kann dann gewählt werden, wenn er den Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen, erwarteten Nettozuflüsse übersteigt.
Im Fall der VARTA AG ist WTS aus folgenden Gründen von dem Liquidationswert ausgegangen: Der Unternehmensgegenstand ist nach dem Verkauf der operativen Sparten nicht auf die Führung eines operativ tätigen Unternehmens angelegt, sondern auf die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Verwertung und Abwicklung von Vermögensgegenständen, Verträgen und Verbindlichkeiten, welche die vormals von der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften betriebenen Geschäftsbereiche betreffen. Basierend auf den Ertragsprognosen der VARTA AG ist nicht damit zu rechnen, dass die VARTA AG künftig Gewinne erzielen oder Ausschüttungen tätigen wird. Vielmehr ist in der absehbaren Zukunft damit zu rechnen, dass die VARTA AG weiterhin Verluste erzielen und ihre Abwicklung weiter vorantreiben wird. Daher übersteigt der Liquidationswert den Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen erwarteten Nettozuflüsse der Unternehmenseigner.
Das Bewertungsgutachten von WTS kommt zu einem Liquidationswert des vermögensverwaltenden und zu verwertenden Geschäfts der VARTA AG einschließlich ihrer Tochter- und Beteiligungsgesellschaften zum Bewertungsstichtag von insgesamt EUR 25.655.000. Daraus ergibt sich ein von WTS errechneter anteiliger Unternehmenswert in Höhe von EUR 5,19 je VARTA-Aktie.
Der oben unter b) genannte gewichtete Drei-Monats-Durchschnittskurs der Varta-Aktien gemäß § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung vor Bekanntgabe der ad hoc-Veröffentlichung über die beabsichtigte Einleitung des Widerrufsverfahrens, die am 30. März 2012 erfolgte, beläuft sich ausweislich der Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaussicht auf EUR 5,36 je Aktie. Deshalb ist dieser Betrag als höherer Wert als Angebotspreis anzusehen.
Falls im Hinblick auf dieses Abfindungsangebot ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ("SpruchG") eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung als die angebotene festsetzt, können auch die bereits abgefundenen VARTA-Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der von ihnen bezogenen Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden VARTA-Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die GOPLA GmbH gegenüber einem VARTA-Aktionär in einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Verfahrens nach dem SpruchG zur Zahlung einer höheren Abfindung verpflichtet. Die Höhe des jeweiligen Ergänzungsanspruchs ergibt sich aus der Differenz des Angebotspreises je VARTA-Aktie und der gerichtlich festgesetzten bzw. im Vergleichswege vereinbarten Abfindung je VARTA-Aktie.
7.
ANNAHME UND ABWICKLUNG DES ABFINDUNGSANGEBOTS
VARTA-Aktionäre, die das Abfindungsangebot annehmen wollen, sollten sich nach Beginn der Annahmefrist gemäß Ziffer 4 oben mit eventuellen Fragen bezüglich der Annahme des Abfindungsangebots und dessen technischer Abwicklung an ihre jeweiligen depotführenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen (die „Depotführende Bank“) wenden. Diese werden zu Beginn der Annahmefrist über die Handhabung der Annahme und die Abwicklung des Abfindungsangebots gesondert informiert und sind gehalten, Kunden, die in ihrem Depot VARTA-Aktien halten, über das Abfindungsangebot und die für dessen Annahme erforderlichen Schritte zu informieren.
7.1
Zentrale Abwicklungsstelle
GOPLA GmbH hat die Bankhaus Gebr. Martin AG, Göppingen (das „Bankhaus Gebr. Martin“) beauftragt, als zentrale Abwicklungsstelle für das Abfindungsangebot zu fungieren.
7.2
Annahme des Abfindungsangebots
VARTA-Aktionäre können das Abfindungsangebot nur dadurch annehmen, dass sie bis zum Ablauf der Annahmefrist die Annahme für eine in der Annahmeerklärung zu spezifizierende Anzahl an Aktien gegenüber ihrer Depotführenden Bank erklären (die „Annahmeerklärung“).
Die Annahme des Angebots wird nur mit fristgerechter Umbuchung der VARTA-Aktien, für die das Abfindungsangebot angenommen wird (die „Zum Verkauf Eingereichten Aktien“), in die ISIN DE000A1ML9E8/WKN A1ML9E bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main („Clearstream Banking AG“), wirksam. Die Umbuchung wird durch die jeweilige Depotführende Bank nach Erhalt der Annahmeerklärung veranlasst. Die Umbuchung der VARTA-Aktien gilt als fristgerecht erfolgt, wenn die Umbuchung spätestens am zweiten Bankarbeitstag (d.h. ein Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main regelmäßig geöffnet sind) nach dem Ende der Annahmefrist bis 17:30 Uhr bewirkt wird.
7.3
Weitere Erklärungen annehmender VARTA-Aktionäre
Durch die Annahme des Abfindungsangebots gemäß Ziffer 7.2 oben nehmen die jeweiligen VARTA-Aktionäre das Abfindungsangebot für die Zum Verkauf Eingereichten Aktien nach Maßgabe der Bedingungen des Abfindungsangebots an und
(a)
weisen ihre jeweilige Depotführende Bank an, die zum Verkauf Eingereichten Aktien bei der Clearstream Banking AG in die ISIN DE000A1ML9E8/WKN A1ML9E umzubuchen, diese jedoch zunächst in ihrem Depot zu belassen;
(b)
weisen ihre jeweilige Depotführende Bank an, ihrerseits die Clearstream Banking AG anzuweisen und zu ermächtigen, die in den Depots der Depotführenden Bank belassenen Zum Verkauf Eingereichten Aktien einschließlich aller Nebenrechte mit der ISIN DE000A1ML9E8/WKN A1ML9E Zug um Zug gegen Zahlung des Angebotspreises auszubuchen und dem Bankhaus Gebr. Martin als zentrale Abwicklungstelle auf deren Depot bei der Clearstream Banking AG zur Übereignung an die GOPLA GmbH zur Verfügung zu stellen; und
(c)
beauftragen und bevollmächtigen vorsorglich ihre jeweilige Depotführende Bank sowie das Bankhaus Gebr. Martin als zentrale Abwicklungsstelle, jeweils unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), alle zur Abwicklung des Abfindungsangebots erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen und insbesondere die Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf Eingereichten Aktien auf die GOPLA GmbH herbeizuführen;
(d)
weisen ihre jeweilige Depotführende Bank an, ihrerseits die Clearstream Banking AG anzuweisen und zu ermächtigen, unmittelbar oder über die Depotführende Bank die für die Bekanntgabe über den Erwerb der VARTA-Aktien erforderlichen Informationen, insbesondere die Anzahl der im Depot der Depotführenden Bank bei der Clearstream Banking AG unter ISIN DE000A1ML9E8/WKN A1ML9E umgebuchten Zum Verkauf Eingereichten Aktien, börsentäglich an das Bankhaus Gebr. Martin zu übermitteln; und
(e)
erklären die annehmenden VARTA-Aktionäre, dass die Zum Verkauf Eingereichten Aktien im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums auf die GOPLA GmbH in ihrem alleinigen Eigentum stehen und frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind.
Die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Anweisungen, Erklärungen, Aufträge, Vollmachten und Ermächtigungen werden von den annehmenden VARTA-Aktionären im Interesse einer reibungslosen und zügigen Abwicklung des Abfindungsangebots unwiderruflich erteilt. Sie erlöschen erst mit endgültigem Ausfall der in Ziffer 3 oben beschriebenen Angebotsbedingung.
7.4
Rechtsfolgen der Annahme
Mit der Annahme des Abfindungsangebots kommt zwischen dem annehmenden VARTA-Aktionär und der GOPLA GmbH ein Vertrag über den Verkauf und die Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf Eingereichten Aktien auf die GOPLA GmbH, jeweils nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abfindungsangebots, zustande. Darüber hinaus erteilen die annehmenden VARTA-Aktionäre mit Annahme des Abfindungsangebots unwiderruflich die in Ziffer 7.3 oben genannten Anweisungen, Ermächtigungen, Aufträge und Vollmachten und geben unwiderruflich die in Ziffer 7.3 oben aufgeführten Erklärungen ab.
7.5
Abwicklung des Abfindungsangebots und Zahlung des Angebotspreises
Die Zahlung es Angebotspreises erfolgt an die jeweiligen Depotführenden Banken der annehmenden VARTA-Aktionäre Zug um Zug gegen Umbuchung der Zum Verkauf Eingereichten Aktien auf des Depot des Bankhauses Gebr. Martin bei der Clearstream Banking AG zur Übereignung an die GOPLA GmbH. Die Zahlung des Angebotspreises für die Zum Verkauf Eingereichten Aktien an die Depotführenden Banken der annehmenden VARTA-Aktionäre wird innerhalb und im Anschluss an die Annahmefrist wöchentlich erfolgen.
Mit der Gutschrift bei der jeweiligen Depotführenden Bank hat die GOPLA GmbH ihre Verpflichtung zur Zahlung des Angebotspreises erfüllt. Es obliegt den Depotführenden Banken, den Angebotspreis dem jeweiligen annehmenden VARTA-Aktionär gutzuschreiben.
7.6
Kosten
Die Annahme des Abfindungsangebots soll für die VARTA-Aktionäre im Inland grundsätzlich frei von Kosten und Spesen Depotführender Banken sein. Zu diesem Zweck gewährt GOPLA GmbH den Depotführenden Banken eine marktübliche Depotbankenprovision.
Gegebenenfalls anfallende ausländische Steuern oder Kosten und Spesen, die von Depotführenden Banken oder ausländischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben werden, sind jedoch von den betreffenden VARTA-Aktionären selbst zu tragen.
8.
HINWEISE FÜR VARTA-AKTIONÄRE, DIE DAS ABFINDUNGSANGEBOT NICHT ANNEHMEN
VARTA-Aktionäre, die das Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben unverändert Aktionäre der VARTA AG. VARTA-Aktien, für die das Abfindungsangebot nicht angenommen wird, können nur noch bis zum Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung zum regulierten Markt (Genral Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse dort unter ISIN DE000A0TGJ55, WKN A0TGJ5 gehandelt werden.
VARTA-Aktionäre, die beabsichtigen, das Abfindungsangebot nicht anzunehmen, sollten folgendes berücksichtigen:
(a)
Der gegenwärtige Börsenkurs der Aktien kann auch die Tatsache reflektieren, dass die VARTA AG am 30. März 2012 ihre Delisting-Absicht veröffentlicht hat. Es ist ungewiss, ob nach Durchführung des Abfindungsangebots und des Delistings die Verkehrsfähigkeit der Aktie weiter – überhaupt bzw. im bisherigen Umfang – gegeben ist und (damit) auch, ob sich der Verkehrswert der Aktie weiterhin auf dem derzeitigen Niveau bewegen oder darüber oder darunter liegen wird. Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung ist nicht auszuschließen, dass sich – beispielsweise, falls ein großer Teil der Aktionäre das Abfindungsangebot annimmt – die Zahl der im Streubesitz gehaltenen VARTA-Aktien weiter verringert und es infolgedessen zu einer Einschränkung der Liquidität der VARTA-Aktien bzw. zu starken Kursschwankungen kommen kann. Durch eine verminderte Liquidität kann der Fall eintreten, dass Orders nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt werden können.
(b)
Es könnten bei der VARTA AG (weitere) Strukturmaßnahmen durchgeführt werden:
Sollte beispielsweise zwischen der Mehrheitsaktionärin und VARTA AG als beherrschtem Unternehmen ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen und rechtswirksam werden, wäre die Mehrheitsaktionärin berechtigt, dem Vorstand der VARTA AG verbindliche Weisungen hinsichtlich der Leitung der VARTA AG zu erteilen und damit die Kontrolle über die Unternehmensleitung der VARTA AG auszuüben. Die Mehrheitsaktionärin wäre andererseits verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der VARTA AG auszugleichen. Die VARTA AG wäre ihrerseits verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die Mehrheitsaktionärin als herrschendes Unternehmen abzuführen. Nach § 304 Abs. 1 AktG muss ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die außen stehenden Aktionäre des beherrschten Unternehmens durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Die Angemessenheit der Ausgleichszahlung, für welche die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung des beherrschten Unternehmens über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag maßgeblich sind, kann in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden. Nach § 305 Abs. 1 und 2 AktG muss ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ferner die Verpflichtung des herrschenden bzw. gewinnberechtigten Unternehmens enthalten, auf Verlangen eines außen stehenden Aktionärs dessen Aktien gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu erwerben. Die Gesetzmäßigkeit der Höhe der Barabfindung, für welche die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung des beherrschten Unternehmens über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag maßgeblich sind, kann in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden. Der Betrag der angemessenen Barabfindung je Aktie könnte den in diesem Abfindungsangebot gebotenen Angebotspreis entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger sein.
Falls die Hauptversammlung der VARTA AG – bei Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen – die Übertragung der Aktien der übrigen VARTA-Aktionäre auf die Mehrheitsaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze out) oder im Wege des sogenanten verschmelzungsrechtlichen Squeeze out gemäß § 62 Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) beschließen sollte, wären die Aktionäre verpflichtet, ihre VARTA-Aktien gegen eine angemessene Barabfindung an die Mehrheitsaktionärin zu übertragen. Die Gesetzmäßigkeit der Höhe der Barabfindung kann in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden. Der Betrag der angemessenen Barabfindung je Aktie könnte den in diesem Abfindungsangebot gebotenen Angebotspreis entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger sein.
9.
BEGLEITENDE BANK
Die Bankhaus Gebr. Martin AG, Göppingen koordiniert die technische Durchführung und Abwicklung des Abfindungsangebots.
10.
STEUERN
Den Aktionären wird empfohlen, vor Annahme des Abfindungsangebots eine ihre persönlichen Verhältnisse berücksichtigende steuerliche Beratung einzuholen.
11.
ANWENDBARES RECHT
Das Abfindungsangebot sowie die durch dessen Annahme zustande kommenden Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Hannover, den 10. April 2012
GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH
– Geschäftsführung –
Hannover
ISIN DE000A0TGJ55
WKN A0TGJ55
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am Montag, den 21. Mai 2012, um 10:00 Uhr
Der Vorstand der VARTA AKTIENVARTA AG mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 55132 (nachfolgend die „VARTA AG“) lädt hiermit die Aktionäre der VARTA AG zur
ordentlichen Hauptversammlung
der VARTA AG, die
am Montag, den 21. Mai 2012, um 10:00 Uhr
im Alten Rathaus, Karmarschstraße 42, 30159 Hannover
stattfindet (nachfolgend die „Hauptversammlung“).
I.
Tagesordnung
und Vorschläge zur Beschlussfassung
Die Tagesordnung der Hauptversammlung und die entsprechenden Vorschläge zur Beschlussfassung werden wie folgt bekannt gegeben:
Tagesordnungspunkt 1: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der VARTA AG zum 31. Dezember 2011 sowie des Lageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat der VARTA AG den Jahresabschluss der VARTA AG zum 31. Dezember 2011 bereits festgestellt hat.
Tagesordnungspunkt 1a: Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die Hauptversammlung möge beschließen,
der Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3.334.731,88 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Tagesordnungspunkt 2: Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die Hauptversammlung möge beschließen,
den jeweiligen Mitgliedern des Vorstands der VARTA AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 3: Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011
Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die Hauptversammlung möge beschließen,
den jeweiligen Mitgliedern des Aufsichtsrats der VARTA AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 4: Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Das Amtsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 22. August 2011 (Geschäftsnummer: HRB 55132) die Herren Dr. Franz Guggenberger, Christian Hosp und Reinhard Jernej zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der VARTA AG bestellt. Diese gerichtliche Bestellung gilt nur bis zu dieser Hauptversammlung der VARTA AG.
Der Aufsichtsrat der VARTA AG setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit Ziffer 11.1 der Satzung der VARTA AG aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat der VARTA AG schlägt vor, die Hauptversammlung möge beschließen, die nachfolgend unter a) bis c) genannten Personen jeweils als Mitglieder des Aufsichtsrates der VARTA AG zu wählen, und zwar für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird:
a)
Herrn Dr. Franz Guggenberger, Rechtsanwalt in der Sozietät HASCH & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH, Wien, Österreich, wohnhaft in Wien, Österreich.
Mitgliedschaften in inländischen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
Mandate im Ausland, die mit Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten vergleichbar sind:
Cuubus Real Immobilien AG, Wien, Österreich
GEP Beteiligungs Invest MF-AG, Wien, Österreich
PP Capital AG, Wien, Österreich
Private Equity Performance Beteiligungs AG, Wien (Vorsitzender)
WertInvest Beteiligungs- und Immobilienberatungs AG, Wien, Österreich
Wohnbauvereinigung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Gemeinnützige VARTA AG m.b.H., Wien, Österreich
b)
Herrn Christian Hosp, Verwaltungsrat der SHW Invest AG, Zollikon, Schweiz, wohnhaft in Herrliberg, Schweiz.
Mitgliedschaften in inländischen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
Mandate im Ausland, die mit Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten vergleichbar sind:
Montana Tech Components AG, Menziken, Schweiz
ETV Holding AG, Wien, Österreich
GEP Beteiligungs Invest MF-AG, Wien, Österreich
SHW Invest AG, Zollikon, Schweiz
Sinecura Invest AG, Zollikon, Schweiz
Montana Gold Trust Holding AG, Zug, Schweiz
Keystone Holding SA, Zollikon, Schweiz
Montana AS Beteiligungs Holding AG, Menziken, Schweiz
c)
Herrn Reinhard Jernej, Compliance Beauftragter der Ahead Unternehmensberatung GmbH, Wien, Österreich, wohnhaft in Wien, Österreich.
Mitgliedschaften in inländischen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
Mandate im Ausland, die mit Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten vergleichbar sind:
Asia Private Equity Beteiligungs AG, Wien, Österreich
Starbet Gaming Entertainment AG, Wien, Österreich
Das vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglied Dr. Guggenberger ist als unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats auf dem Gebiet der Rechnungslegung sachkundig (§ 100 Abs. 5 AktG).
Tagesordnungspunkt 5: Sitzverlegung nach Ellwangen (Jagst) und entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die Hauptversammlung möge beschließen,
den Sitz der VARTA AG von Hannover nach Ellwangen (Jagst) zu verlegen und Ziffer 1.2 der Satzung der VARTA AG dementsprechend wie folgt neu zu fassen:
„Der Sitz der Aktiengesellschaft ist Ellwangen (Jagst).“
Tagesordnungspunkt 6: Weitere Satzungsänderung in Bezug auf die Vorstände der VARTA AG
Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die Hauptversammlung möge beschließen, Ziffer 9 der Satzung der VARTA AG wie folgt neu zu fassen:
„Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die VARTA AG allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die VARTA AG durch zwei Vorstandsmitglieder oder einem Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder abweichend regeln, insbesondere Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis einräumen oder Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.“
Tagesordnungspunkt 7: Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Der Aufsichtsrat der VARTA AG schlägt vor, die Hauptversammlung möge beschließen,
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bielefeld, zum Abschlussprüfer der VARTA AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 zu wählen.
Vorstehende Wahl steht unter der Bedingung, dass die VARTA AG nach den anwendbaren gesetzlichen Regelungen verpflichtet ist, ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Sollte diese Prüfungspflicht nicht bestehen, ist dieser Beschluss gegenstandslos.
Tagesordnungspunkt 8: Ermächtigung des Vorstands zur Beantragung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse (reguläres Delisting)
Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG schlagen vor, die Hauptversammlung möge beschließen,
der Vorstand der VARTA AG wird ermächtigt, (i) bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 BörsG in Verbindung mit § 46 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen, die Zulassung aller Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu widerrufen und (ii) alle erforderlichen Anträge zu stellen und Maßnahmen zu ergreifen, um den Börsenhandel mit allen Aktien der VARTA AG im regulierten Markt (General Standard) vollständig zu beenden (Delisting).
Die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 59440, Joachimstraße 6, 30159 Hannover (nachfolgend „GOPLA“), die die Mehrheit der Aktien und Stimmrechte an der VARTA AG hält, hat sämtlichen Aktionären der VARTA AG mit Datum vom 10. April 2012 angeboten, ihre sämtlichen Aktien an der VARTA AG an die GOPLA zu veräußern (das „Abfindungsangebot“). Das Abfindungsangebot, aus dem sich auch der angebotene Kaufpreis für die Aktien an der VARTA AG und weitere Bedingungen ergeben, ist dieser Hauptversammlungseinladung im vollständigen Wortlaut als Anlage beigefügt.
Die Gründe für das vorgeschlagene reguläre Delisting sowie die Höhe des Abfindungsangebots werden im nachstehenden Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt 8 näher erläutert.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8: Ermächtigung des Vorstands zur Beantragung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse (reguläres Delisting)
Sämtliche Aktien der VARTA AG (nachfolgend „VARTA-Aktien“) sind derzeit zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.
Der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Beschluss ermächtigt den Vorstand, den Widerruf der Zulassung der Aktien der VARTA AG zum Handel im regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen („Delisting“) und alle erforderlichen Anträge zu stellen und Maßnahmen zu ergreifen, um den Börsenhandel mit allen Aktien der VARTA AG im regulierten Markt (General Standard) vollständig zu beenden.
Nach eingehender Erörterung und mit Zustimmung des Aufsichtsrats der VARTA AG sowie der Mehrheitsaktionärin GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 59440, Joachimstraße 6, 30159 Hannover (nachfolgend „GOPLA“), strebt der Vorstand einen Widerruf dieser Zulassung an, um den Börsenhandel mit den Aktien der VARTA AG im regulierten Markt (General Standard) vollständig zu beenden.
Die GOPLA hält derzeit 4.608.556 VARTA-Aktien. Die ETV Holding AG mit Sitz in Wien, Österreich, ein mit der GOPLA gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen, hält weitere 64.630 VARTA-Aktien. Dies entspricht gemeinsam rund 94,47 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der VARTA AG. Demnach sind nur rund 5,53 % der VARTA-Aktien im Streubesitz (sog. freefloat).
Die Gründe für den angestrebten Rückzug vom regulierten Markt liegen vor allem im erheblichen Zeit- und Kostenaufwand, der mit einer solchen Börsennotierung verbunden ist. Dazu gehören etwa die Notierungskosten und die Folgepflichten, z.B. für die laufende Berichterstattung, die Kosten der Rechnungslegung (IFRS) und die Beachtung von Kapitalmarktvorschriften (insb. des Wertpapierhandelsgesetzes), wobei sich der Pflichtenkatalog für börsennotierte Unternehmen in jüngster Vergangenheit stetig erweitert hat. Aufwand und Kosten stehen in keinem Verhältnis mehr zum Nutzen aus der Aufrechterhaltung der Börsennotierung der Aktien, zumal in der Zukunft voraussichtlich kein Kapitalbedarf der VARTA AG besteht, der über den Kapitalmarkt gedeckt werden müsste und sich der Unternehmensgegenstand im Wesentlichen auf die Abwicklung des ehemaligen operativen Geschäfts der VARTA AG, und zwar insbesondere auf Pensionsthemen, beschränkt. Die VARTA AG ist damit nicht auf eine Finanzierung über den Kapitalmarkt angewiesen.
Hinzu kommt, dass das Handelsvolumen mit notierten Aktien der VARTA AG in den vergangenen Jahren nicht nennenswert war. Daher stehen Aufwand und Kosten in keinem Verhältnis mehr zu dem Nutzen aus der Aufrechterhaltung der Börsennotierung.
Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Delisting unterbreitet die Mehrheitsaktionärin der VARTA AG, die GOPLA, den übrigen Aktionären der VARTA AG ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Zahlung einer Abfindung (das „Abfindungsangebot“). Der Wortlaut des Abfindungsangebots ist dieser Hauptversammlungseinladung als Anlage beigefügt. Das Abfindungsangebot liegt zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der VARTA AG, Joachimstraße 6, 30159 Hannover, zur Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift erteilt. Das Abfindungsangebot ist auch auf der Internetseite der VARTA AG unter
http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlun…
abrufbar. Während der Hauptversammlung liegt das Abfindungsangebot zur Einsicht für die Aktionäre aus.
Das Abfindungsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass
(i)
die ordentliche Hauptversammlung der VARTA AG am 21. Mai 2012 den Vorstand der VARTA AG ermächtigt, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 BörsG in Verbindung mit § 46 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen, die Zulassung aller Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu widerrufen;
(ii)
die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse dem Antrag auf Widerruf der Zulassung der VARTA-Aktien zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse stattgibt; und
(iii)
die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der VARTA-Aktien zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse nach Maßgabe der Vorschriften des BörsG und der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse veröffentlicht.
Der in dem Abfindungsangebot vorgesehene Abfindungspreis beträgt EUR 5,36 je VARTA-Aktie. Vorstand und Aufsichtsrat halten die Höhe des angebotenen Abfindungsbetrages für angemessen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Macrotron-Entscheidung vom 25. November 2002 (Aktenzeichen: II ZR 133/01) gefordert, dass die im Rahmen eines Delisting den Aktionären anzubietende Abfindung dem vollen Wert der Aktien entsprechen muss. Dieses Kriterium erfüllt die von der GOPLA angebotene Abfindung.
Zum Unternehmenswert der VARTA AG liegt ein Bewertungsgutachten der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Taunusanlage 19, 60325 Frankfurt am Main („WTS“) vom 10. April 2012 zum Stichtag 21. Mai 2012 vor (das „Bewertungsgutachten“). Das Bewertungsgutachten wurde von WTS im Hinblick auf das Delisting erstellt. In dem Bewertungsgutachten wurde der Unternehmenswert der VARTA AG unter Zugrundelegung der anerkannten Grundsätze und Bewertungsverfahren gemäß IDW S 1 ermittelt. Das Bewertungsgutachten kommt zu einem Unternehmenswert der VARTA AG zum Bewertungsstichtag von EUR 25.655.000. Dies entspricht einem anteiligen Wert je VARTA-Aktie in Höhe von EUR 5,19. Das Bewertungsgutachten liegt von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der VARTA AG, Joachimstraße 6, 30159 Hannover, zur Einsicht aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift erteilt. Das Bewertungsgutachten ist auch auf der Internetseite der VARTA AG unter
http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlun…
abrufbar. Während der Hauptversammlung liegt das Bewertungsgutachten zur Einsicht für die Aktionäre aus.
Der gewichtete Dreimonats-Durchschnittskurs der VARTA-Aktie gemäß § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung vor dem Tag der Bekanntgabe der Absicht des Delisting im Wege der ad-hoc-Mitteilung am 30. März 2012 beläuft sich ausweislich einer Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf EUR 5,36.
Zu näheren Einzelheiten, insbesondere zu den Voraussetzungen der Annahme des Abfindungsangebots und zur Abwicklung von Kauf und Erwerb der VARTA-Aktien wird auf das in der Anlage zu dieser Hauptversammlungseinladung abgedruckte Abfindungsangebot verwiesen.
Zum weiteren Ablauf des Delisting-Verfahrens gibt der Vorstand folgende zusammenfassende Hinweise:
Sollte die Hauptversammlung beschließen, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der VARTA AG zum Handel im regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen, wird der Vorstand nach Ablauf der Hauptversammlung den entsprechenden Antrag auf Widerruf der Zulassung gemäß § 39 Abs. 2 BörsG in Verbindung mit § 46 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse („BörsO FWB“) bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse stellen. Die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse wird den Antrag prüfen und die Zulassung widerrufen, wenn der Schutz der Anleger einem Widerruf nicht entgegensteht.
Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 BörsO FWB steht der Schutz der Anleger einem Widerruf der Zulassung insbesondere dann nicht entgegen, wenn die Aktien nach dem Wirksamwerden des Widerrufs zwar an keiner anderen inländischen Börse noch an einem ausländischen organisierten Markt oder an einem entsprechenden Markt in einem Drittstaat zugelassen sind und gehandelt werden, aber nach Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung den Anlegern ausreichend Zeit verbleibt, die Aktien im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu veräußern. In einem solchen Fall wird der Widerruf sechs Monate nach dessen Veröffentlichung wirksam (§ 46 Abs. 2 Satz 3 BörsO FWB), wobei diese Frist durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse unter bestimmten Umständen um bis zu drei Monate verkürzt werden kann (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 BörsO FWB).
Der Widerruf wird durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse im Internet (www.deutsche-boerse.com) veröffentlicht (§ 46 Abs. 5 BörsO FWB).
Die Aktionäre werden über die jeweils einschlägigen Fristen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abfindungsangebots, im (elektronischen) Bundesanzeiger und auf der Internetseite der VARTA AG unter
http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlun…
informiert werden.
Sollte die Hauptversammlung der Ermächtigung des Vorstands zur Beantragung eines Widerrufs der Zulassung der Aktien der VARTA AG nach Maßgabe des Beschlussvorschlages zustimmen, so wird der Vorstand über den Stand dieser Angelegenheit auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung berichten.
II.
Weitere Angaben zur Einladung
Grundkapital, Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der VARTA AG auf EUR 4.947.000,00 und ist eingeteilt in 4.947.000 nennwertlose Stückaktien, die auf den Inhaber lauten, mit ebenso vielen Stimmrechten. Die VARTA AG hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre der VARTA AG berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 14. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ) unter der nachstehenden Adresse
VARTA Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
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bei der VARTA AG angemeldet und ihr gegenüber unter dieser Adresse den von dem depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie zu Beginn des 30. April 2012, 00.00 Uhr (MESZ) Aktionär der VARTA AG waren. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher Sprache abgefasst sein.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die ordentliche Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die VARTA AG unter vorgenannter Adresse Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten werden Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung enthalten. Stimmkarten werden beim Einlass zur Hauptversammlung ausgegeben. Die Eintrittskarte ist keine Teilnahmevoraussetzung, sondern nur ein organisatorisches Hilfsmittel.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, einen von der VARTA AG benannten Stimmrechtsvertreter oder eine Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die VARTA AG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung – auch des von der VARTA AG benannten Stimmrechtsvertreters – sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der VARTA AG bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtsformular auf der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der Internet-Seite der VARTA AG unter
http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlun…
verfügbare Vollmachtsformular benutzen. Möglich ist aber auch, dass sie eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der VARTA AG auch unter der E-Mail-Adresse info@ag.varta.com bis zum 20. Mai 2012, 18.00 Uhr (MESZ) übermittelt werden.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, genügt es jedoch, wenn die Vollmacht, die nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden darf, von diesem nachprüfbar festgehalten wird. Eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der oben genannten gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesem hinsichtlich der Vollmachtserteilung ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz genannten Institute, Unternehmen, Vereinigungen oder Personen beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Zudem bieten wir unseren Aktionären an, sich durch einen von der VARTA AG benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Vollmacht und Weisungen an den von der VARTA AG benannten Stimmrechtsvertreter können unter Verwendung des hierfür den Aktionären nach ihrer Anmeldung zur Hauptversammlung übersandten, auf der Rückseite der Eintrittskarte abgedruckten Vollmachtsformulars erteilt werden oder unter Verwendung des auf der Internet-Seite der VARTA AG unter
http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlun…
verfügbaren Vollmachtsformulars.
Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der VARTA AG bedürfen der Textform. Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der VARTA AG müssen bis zum 20. Mai 2012, 18.00 Uhr (MESZ) bei der VARTA AG unter folgender Adresse eingegangen sein:
VARTA AG
Vorstandssekretariat
Joachimstraße 6
30159 Hannover
oder per Telefax: +49 (0) 511 7903 609
oder per E-Mail: info@ag.varta.com
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 Euro oder allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals erreichen (dies entspricht 247.350 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der VARTA AG schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung – der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen –, also bis spätestens zum Ablauf des 20. April 2012 (24.00 Uhr), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Die Aktionäre werden gebeten, entsprechende Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu richten:
VARTA AG
Vorstand
Joachimstraße 6
30159 Hannover
oder per Telefax:+49 (0) 511 7903 609
oder per E-Mail: info@ag.varta.com
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im (elektronischen) Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlun….
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Anträge von Aktionären zu einem Tagesordnungspunkt (einschließlich Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates) sind ausschließlich zu richten an:
VARTA AG
Joachimstraße 6
30159 Hannover
oder per Telefax:+49 (0) 511 7903 609
oder per E-Mail: info@ag.varta.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Anträge zu einem Tagesordnungspunkt oder Wahlvorschläge von Aktionären müssen der VARTA AG unter der vorgenannten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 6. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ) zugehen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen werden; bei Wahlvorschlägen bedarf es nicht einer Begründung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, unverzüglich über die Internet-Seite der VARTA AG unter
http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlun….
veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht der Aktionäre
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen. Der Vorstand ist berechtigt, in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft zu verweigern. Die Tatbestände, in denen der Vorstand berechtigt ist, die Auskunft zu verweigern, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlun…
dargestellt.
Informationen auf der Internetseite der VARTA AG
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internet-Seite der VARTA AG unter
http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlun…
die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sein.
Veröffentlichung und Unterlagen
Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung ist im (elektronischen) Bundesanzeiger vom 13. April 2012 veröffentlicht.
Die in Tagesordnungspunkt 1. genannten Unterlagen sind über die Internet-Seite der VARTA AG unter
http://company.varta.com/de/content/investor/hauptversammlun…
zugänglich. Sie liegen zudem vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der VARTA AG Joachimstraße 6, 30159 Hannover, und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die genannten Unterlagen können außerdem von jedem Aktionär schriftlich bei der VARTA AG unter der vorstehend angegebenen Adresse angefordert werden.
Die folgenden weiteren Unterlagen sind ebenfalls wie vorstehend beschrieben zugänglich bzw. veröffentlicht:
•
Jahresabschluss und Konzernabschluss der VARTA AG nebst Lagebericht jeweils (i) zum 31. Dezember 2010 und (ii) zum 31. Dezember 2009;
•
das Abfindungsangebot (wie vorstehend unter Tagesordnungspunkt 8 definiert); und
•
das Bewertungsgutachten (wie vorstehend im Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 definiert).
Hannover, im April 2012
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand
Anlage
Angebot der GOPLA an die Aktionäre der VARTA AG
ABFINDUNGSANGEBOT
der
GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH
Joachimstraße 6, 30159 Hannover
an die Aktionäre der
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
Joachimstraße 6, 30159 Hannover
zum Erwerb der von diesen gehaltenen Aktien der
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
wegen des geplanten Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien
der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT zum Handel im regulierten Markt (General Standard)
an der Frankfurter Wertpapierbörse
zum Preis von
EUR 5,36 je Aktie
Annahmefrist:
Unverzüglich nach Veröffentlichung des Widerrufs der Zulassung der Aktien
der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT zum regulierten Markt an der
Frankfurter Wertpapierbörse bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung
Aktien der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT:
ISIN DE000A0TGJ55/WKN A0TGJ5
Zum Verkauf Eingereichte Aktien der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT:
ISIN DE000A1ML9E8/WKN A1ML9E
Hinweis: Das vorliegende Angebot ist kein Angebot nach den Vorschriften des Wertpapiererwerb- und Übernahmegesetzes (WpÜG).
1.
ALLGEMEINES ZUM ABFINDUNGSANGEBOT
1.1
Hintergrund des Abfindungsangebots
Das Grundkapital der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, Hannover („VARTA AG“ oder die „Gesellschaft“) beträgt EUR 4.947.000,00 und ist eingeteilt in 4.947.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie ist voll stimm- und dividendenberechtigt. Die VARTA AG verfügt weder über genehmigtes Kapital noch über bedingtes Kapital und die VARTA AG hält keine eigenen Aktien.
Die Aktien der Gesellschaft werden an der Frankfurter Wertpapierbörse im regulierten Markt (General Standard) unter der ISIN DE000A0TGJ55/WKN A0TGJ5 gehandelt. (zusammen die „VARTA-Aktien“ und einzeln eine „VARTA-Aktie“ sowie die Inhaber von VARTA-Aktien gemeinsam die „VARTA-Aktionäre“ und einzeln ein „VARTA-Aktionär“). Daneben sind die VARTA-Aktien in den Freiverkehr an den Wertpapierbörsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart einbezogen.
Die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 59440 („GOPLA GmbH“ oder die „Mehrheitsaktionärin“) hält 4.608.556 VARTA-Aktien. Dies entspricht rund 93,16 % der Stimmrechte und rund 93,16 % des Grundkapitals der VARTA AG. Zudem hält das Mutterunternehmen der Mehrheitsaktionärin, die ETV Holding AG mit Sitz in Wien, Österreich, derzeit weitere 64.630 VARTA-Aktien, entsprechend ca. 1,31 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der VARTA AG. Die verbleibenden VARTA-Aktien befinden sich im Streubesitz.
Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG sowie die GOPLA GmbH als Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft streben einen Widerruf der bestehenden Zulassung der VARTA-Aktien zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse an (reguläres Delisting). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Macrotron-Entscheidung vom 25. November 2002 (Az.: II ZR 133/01) ist im Falle eines Delisting den Minderheitsaktionären der betroffenen Gesellschaft ein angemessenes Angebot über den Kauf der Aktien der Gesellschaft zu machen. Um ein solches Angebot handelt es sich bei dem vorliegenden Abfindungsangebot. Die Minderheitsaktionäre sind aber nicht verpflichtet, das vorliegende Abfindungsangebot anzunehmen. Bei dem vorliegenden Abfindungsangebot handelt es sich nicht um ein öffentliches Angebot im Sinne des WpÜG und es unterliegt nicht dessen Vorschriften.
Hintergrund des vorliegenden Abfindungsangebots ist, dass Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG sowie die Mehrheitsaktionärin der VARTA AG, die GOPLA GmbH, nach eingehender Prüfung einen Widerruf der bestehenden Zulassung der Aktien durch die Frankfurter Wertpapierbörse anstreben, um den Börsenhandel mit Aktien der VARTA AG im regulierten Markt (General Standard) zu beenden.
Vorstand und Aufsichtsrat der VARTA AG werden daher der ordentlichen Hauptversammlung der VARTA AG am 21. Mai 2012 vorschlagen, zu beschließen, den Vorstand der VARTA AG zu ermächtigen, (i) bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 BörsG in Verbindung mit § 46 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen, die Zulassung aller Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu widerrufen und (ii) alle erforderlichen Anträge zu stellen und Maßnahmen zu ergreifen, um den Börsenhandel mit allen Aktien der VARTA AG im regulierten Markt (General Standard) vollständig zu beenden (reguläres Delisting).
Die Gründe für den angestrebten Rückzug vom regulierten Markt liegen vor allem im erheblichen Zeit- und Kostenaufwand, der mit einer solchen Börsennotierung verbunden ist. Dazu gehören etwa die Notierungskosten und die Folgepflichten, z.B. für die laufende Berichterstattung, die Kosten der Rechnungslegung und die Beachtung von Kapitalmarktvorschriften (insb. des Wertpapierhandelsgesetzes), wonach sich der Pflichtenkatalog für börsennotierte Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit stetig erweitert hat. Aufwand und Kosten stehen in keinem Verhältnis mehr zum Nutzen aus der Aufrechterhaltung der Börsennotierung der Aktien, zumal in der Zukunft voraussichtlich kein Kapitalbedarf der VARTA AG besteht, der über den Kapitalmarkt gedeckt werden müsste und sich der Unternehmensgegenstand im Wesentlichen auf die Abwicklung des ehemaligen operativen Geschäfts der VARTA AG, und zwar insbesondere auf Pensionsthemen, beschränkt. Die Gesellschaft ist damit nicht auf eine Finanzierung über den Kapitalmarkt angewiesen.
Hinzu kommt, dass das Handelsvolumen mit notierten Aktien der Gesellschaft in den vergangenen Jahren nicht nennenswert war. Daher stehen Aufwand und Kosten in keinem Verhältnis mehr zu dem Nutzen aus der Aufrechterhaltung der Börsennotierung.
1.2
Hinweise zu den in diesem Abfindungsangebot enthaltenen Angaben
Das vorliegende Abfindungsangebot wird in dieser Unterlage als „Abfindungsangebot“ bezeichnet.
Die GOPLA GmbH hat Dritte nicht ermächtigt, Aussagen zu diesem Abfindungsangebot zu machen. Falls Dritte dennoch entsprechende Aussagen machen, sollten diese der GOPLA GmbH nicht zugerechnet werden.
2.
ABFINDUNGSANGEBOT
Die GOPLA GmbH bietet hiermit allen Aktionären an, die VARTA-Aktien (ISIN DE000A0TGJ55/WKN A0TGJ5) einschließlich Gewinnanteilsberechtigung zum Kaufpreis von
EUR 5,36 je VARTA-Aktie
(der „Angebotspreis“) nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen dieses Abfindungsangebots zu kaufen und zu erwerben.
3.
ANGEBOTSBEDINGUNG
3.1
Angebotsbedingung
Das Abfindungsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass
(i)
die ordentliche Hauptversammlung der VARTA AG am 21. Mai 2012 den Vorstand der VARTA AG ermächtigt, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 BörsG in Verbindung mit § 46 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen, die Zulassung aller Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zu widerrufen;
(ii)
die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse dem Antrag auf Widerruf der Zulassung der VARTA-Aktien zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse stattgibt; und
(iii)
die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung der VARTA-Aktien zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse nach Maßgabe der Vorschriften des BörsG und der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse veröffentlicht.
3.2
Ausfall der Angebotsbedingung
Sollte das Abfindungsangebot nicht bis zum 31. Dezember 2012 (24:00 Uhr) bedingungslos wirksam geworden sein, d.h. sollte nicht die unter Ziffer 3.1 oben genannte aufschiebende Bedingung eingetreten sein, gilt die Bedingung gemäß Ziffer 3.1 oben als endgültig nicht eingetreten und das Abfindungsangebot als erloschen.
3.3
Zusammenhang zwischen dem regulären Delisting und der Annahme dieses Abfindungsangebots
Das Abfindungsangebot ist gemäß Ziffer 3.1 oben bedingt durch die Durchführung des regulären Delistings der VARTA-Aktien. Umgekehrt kann aber das reguläre Delisting der VARTA-Aktien unabhängig davon durchgeführt werden, ob und wie viele VARTA-Aktionäre dieses Abfindungsangebot angenommen haben.
4.
ANNAHMEFRIST
Vorbehaltlich des Eintritts sämtlicher der zuvor genannten Bedingungen beginnt die Frist für die Annahme des Delisting-Abfindungsangebots (die „Annahmefrist“) an dem Tag, an dem der Widerruf der Zulassung der VARTA-Aktien zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse nach Maßgabe der Vorschriften des BörsG und der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse („BörsO FWB“) veröffentlicht wird. Die Annahmefrist endet mit Ablauf von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung gemäß dem vorstehenden Satz.
5.
BESCHREIBUNG DER MEHRHEITSAKTIONÄRIN
Die Mehrheitsaktionärin GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH („GOPLA GmbH“) ist eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 59440. Ihr Stammkapital beträgt EUR 25.000.000,00.
Die GOPLA GmbH ist eine Holdinggesellschaft und weist in ihrem Jahresabschluss (Einzelabschluss nach HGB) zum 31. Dezember 2011 ein Eigenkapital von EUR 22.957.301,44 auf.
Die Mehrheitsaktionärin hält 4.608.556 VARTA-Aktien. Dies entspricht rund 93,16 % der Stimmrechte und rund 93,16 % des Grundkapitals der VARTA AG. Die GOPLA GmbH selbst wird seit dem Jahr 2011 von der ETV Holding AG mit Sitz in Wien, Österreich beherrscht.
6.
ERLÄUTERUNGEN ZUM ANGEBOTSPREIS
Der Angebotspreis in Höhe von EUR 5,36 je Aktie entspricht dem Preis, der nach den Grundsätzen der Macrotron-Entscheidung sowie der Stollwerck-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 25. November 2002, Az: II ZR 133/01; BGH vom 19. Juli 2010, Az: II ZB 18/09) genannten Voraussetzungen im Rahmen des bei einem regulären Delisting erforderlichen Abfindungsangebots zu zahlen ist. Entsprechend diesen Grundsätzen muss der Angebotspreis mindestens den Betrag des höheren der beiden im Folgenden unter a) und b) genannten Werte erreichen:
a)
der faire Wert der Aktien im Sinne des anteiligen Unternehmenswertes (der „Anteilige Unternehmenswert“);
b)
der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der Aktien während der letzten drei Monate vor der ad hoc-Veröffentlichung über die beabsichtigte Einleitung des Widerrufsverfahrens (der „Drei-Monats-Durchschnittskurs“).
Zur Ermittlung des unter a) genannten anteiligen Unternehmenswertes hat der Vorstand der VARTA AG eine Bewertung der VARTA AG entsprechend den im Bewertungsstandard IDW S1 (in der Fassung vom 2. April 2008) niedergelegten Grundsätzen durch die WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Niederlassung Frankfurt am Main, Taunusanlage 19, 60325 Frankfurt am Main („WTS“) erstellen lassen. Das im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung erstellte Bewertungsgutachten der WTS vom 10. April 2012 per Bewertungsstichtag 21. Mai 2012 wird den VARTA-Aktionären auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
Nach eigenen Angaben hat WTS das Bewertungsgutachten entsprechend den im Bewertungsstandard IDW S1 von Wissenschaft und Rechtsprechung grundsätzlich anerkannten Methoden zur Durchführung von Unternehmensbewertungen erstellt. Danach kann ein Unternehmenswert bemessen werden entweder (i) nach dem Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen, erwarteten Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner (Ertragswertverfahren) oder (ii) nach dem Liquidationswertverfahren (Summe der Einzelbewertungen der Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Summe aller Verbindlichkeiten). Der Liquidationswert kann dann gewählt werden, wenn er den Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen, erwarteten Nettozuflüsse übersteigt.
Im Fall der VARTA AG ist WTS aus folgenden Gründen von dem Liquidationswert ausgegangen: Der Unternehmensgegenstand ist nach dem Verkauf der operativen Sparten nicht auf die Führung eines operativ tätigen Unternehmens angelegt, sondern auf die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Verwertung und Abwicklung von Vermögensgegenständen, Verträgen und Verbindlichkeiten, welche die vormals von der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften betriebenen Geschäftsbereiche betreffen. Basierend auf den Ertragsprognosen der VARTA AG ist nicht damit zu rechnen, dass die VARTA AG künftig Gewinne erzielen oder Ausschüttungen tätigen wird. Vielmehr ist in der absehbaren Zukunft damit zu rechnen, dass die VARTA AG weiterhin Verluste erzielen und ihre Abwicklung weiter vorantreiben wird. Daher übersteigt der Liquidationswert den Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen erwarteten Nettozuflüsse der Unternehmenseigner.
Das Bewertungsgutachten von WTS kommt zu einem Liquidationswert des vermögensverwaltenden und zu verwertenden Geschäfts der VARTA AG einschließlich ihrer Tochter- und Beteiligungsgesellschaften zum Bewertungsstichtag von insgesamt EUR 25.655.000. Daraus ergibt sich ein von WTS errechneter anteiliger Unternehmenswert in Höhe von EUR 5,19 je VARTA-Aktie.
Der oben unter b) genannte gewichtete Drei-Monats-Durchschnittskurs der Varta-Aktien gemäß § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung vor Bekanntgabe der ad hoc-Veröffentlichung über die beabsichtigte Einleitung des Widerrufsverfahrens, die am 30. März 2012 erfolgte, beläuft sich ausweislich der Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaussicht auf EUR 5,36 je Aktie. Deshalb ist dieser Betrag als höherer Wert als Angebotspreis anzusehen.
Falls im Hinblick auf dieses Abfindungsangebot ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ("SpruchG") eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung als die angebotene festsetzt, können auch die bereits abgefundenen VARTA-Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der von ihnen bezogenen Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden VARTA-Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die GOPLA GmbH gegenüber einem VARTA-Aktionär in einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Verfahrens nach dem SpruchG zur Zahlung einer höheren Abfindung verpflichtet. Die Höhe des jeweiligen Ergänzungsanspruchs ergibt sich aus der Differenz des Angebotspreises je VARTA-Aktie und der gerichtlich festgesetzten bzw. im Vergleichswege vereinbarten Abfindung je VARTA-Aktie.
7.
ANNAHME UND ABWICKLUNG DES ABFINDUNGSANGEBOTS
VARTA-Aktionäre, die das Abfindungsangebot annehmen wollen, sollten sich nach Beginn der Annahmefrist gemäß Ziffer 4 oben mit eventuellen Fragen bezüglich der Annahme des Abfindungsangebots und dessen technischer Abwicklung an ihre jeweiligen depotführenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen (die „Depotführende Bank“) wenden. Diese werden zu Beginn der Annahmefrist über die Handhabung der Annahme und die Abwicklung des Abfindungsangebots gesondert informiert und sind gehalten, Kunden, die in ihrem Depot VARTA-Aktien halten, über das Abfindungsangebot und die für dessen Annahme erforderlichen Schritte zu informieren.
7.1
Zentrale Abwicklungsstelle
GOPLA GmbH hat die Bankhaus Gebr. Martin AG, Göppingen (das „Bankhaus Gebr. Martin“) beauftragt, als zentrale Abwicklungsstelle für das Abfindungsangebot zu fungieren.
7.2
Annahme des Abfindungsangebots
VARTA-Aktionäre können das Abfindungsangebot nur dadurch annehmen, dass sie bis zum Ablauf der Annahmefrist die Annahme für eine in der Annahmeerklärung zu spezifizierende Anzahl an Aktien gegenüber ihrer Depotführenden Bank erklären (die „Annahmeerklärung“).
Die Annahme des Angebots wird nur mit fristgerechter Umbuchung der VARTA-Aktien, für die das Abfindungsangebot angenommen wird (die „Zum Verkauf Eingereichten Aktien“), in die ISIN DE000A1ML9E8/WKN A1ML9E bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main („Clearstream Banking AG“), wirksam. Die Umbuchung wird durch die jeweilige Depotführende Bank nach Erhalt der Annahmeerklärung veranlasst. Die Umbuchung der VARTA-Aktien gilt als fristgerecht erfolgt, wenn die Umbuchung spätestens am zweiten Bankarbeitstag (d.h. ein Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main regelmäßig geöffnet sind) nach dem Ende der Annahmefrist bis 17:30 Uhr bewirkt wird.
7.3
Weitere Erklärungen annehmender VARTA-Aktionäre
Durch die Annahme des Abfindungsangebots gemäß Ziffer 7.2 oben nehmen die jeweiligen VARTA-Aktionäre das Abfindungsangebot für die Zum Verkauf Eingereichten Aktien nach Maßgabe der Bedingungen des Abfindungsangebots an und
(a)
weisen ihre jeweilige Depotführende Bank an, die zum Verkauf Eingereichten Aktien bei der Clearstream Banking AG in die ISIN DE000A1ML9E8/WKN A1ML9E umzubuchen, diese jedoch zunächst in ihrem Depot zu belassen;
(b)
weisen ihre jeweilige Depotführende Bank an, ihrerseits die Clearstream Banking AG anzuweisen und zu ermächtigen, die in den Depots der Depotführenden Bank belassenen Zum Verkauf Eingereichten Aktien einschließlich aller Nebenrechte mit der ISIN DE000A1ML9E8/WKN A1ML9E Zug um Zug gegen Zahlung des Angebotspreises auszubuchen und dem Bankhaus Gebr. Martin als zentrale Abwicklungstelle auf deren Depot bei der Clearstream Banking AG zur Übereignung an die GOPLA GmbH zur Verfügung zu stellen; und
(c)
beauftragen und bevollmächtigen vorsorglich ihre jeweilige Depotführende Bank sowie das Bankhaus Gebr. Martin als zentrale Abwicklungsstelle, jeweils unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), alle zur Abwicklung des Abfindungsangebots erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen und insbesondere die Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf Eingereichten Aktien auf die GOPLA GmbH herbeizuführen;
(d)
weisen ihre jeweilige Depotführende Bank an, ihrerseits die Clearstream Banking AG anzuweisen und zu ermächtigen, unmittelbar oder über die Depotführende Bank die für die Bekanntgabe über den Erwerb der VARTA-Aktien erforderlichen Informationen, insbesondere die Anzahl der im Depot der Depotführenden Bank bei der Clearstream Banking AG unter ISIN DE000A1ML9E8/WKN A1ML9E umgebuchten Zum Verkauf Eingereichten Aktien, börsentäglich an das Bankhaus Gebr. Martin zu übermitteln; und
(e)
erklären die annehmenden VARTA-Aktionäre, dass die Zum Verkauf Eingereichten Aktien im Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums auf die GOPLA GmbH in ihrem alleinigen Eigentum stehen und frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind.
Die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Anweisungen, Erklärungen, Aufträge, Vollmachten und Ermächtigungen werden von den annehmenden VARTA-Aktionären im Interesse einer reibungslosen und zügigen Abwicklung des Abfindungsangebots unwiderruflich erteilt. Sie erlöschen erst mit endgültigem Ausfall der in Ziffer 3 oben beschriebenen Angebotsbedingung.
7.4
Rechtsfolgen der Annahme
Mit der Annahme des Abfindungsangebots kommt zwischen dem annehmenden VARTA-Aktionär und der GOPLA GmbH ein Vertrag über den Verkauf und die Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf Eingereichten Aktien auf die GOPLA GmbH, jeweils nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abfindungsangebots, zustande. Darüber hinaus erteilen die annehmenden VARTA-Aktionäre mit Annahme des Abfindungsangebots unwiderruflich die in Ziffer 7.3 oben genannten Anweisungen, Ermächtigungen, Aufträge und Vollmachten und geben unwiderruflich die in Ziffer 7.3 oben aufgeführten Erklärungen ab.
7.5
Abwicklung des Abfindungsangebots und Zahlung des Angebotspreises
Die Zahlung es Angebotspreises erfolgt an die jeweiligen Depotführenden Banken der annehmenden VARTA-Aktionäre Zug um Zug gegen Umbuchung der Zum Verkauf Eingereichten Aktien auf des Depot des Bankhauses Gebr. Martin bei der Clearstream Banking AG zur Übereignung an die GOPLA GmbH. Die Zahlung des Angebotspreises für die Zum Verkauf Eingereichten Aktien an die Depotführenden Banken der annehmenden VARTA-Aktionäre wird innerhalb und im Anschluss an die Annahmefrist wöchentlich erfolgen.
Mit der Gutschrift bei der jeweiligen Depotführenden Bank hat die GOPLA GmbH ihre Verpflichtung zur Zahlung des Angebotspreises erfüllt. Es obliegt den Depotführenden Banken, den Angebotspreis dem jeweiligen annehmenden VARTA-Aktionär gutzuschreiben.
7.6
Kosten
Die Annahme des Abfindungsangebots soll für die VARTA-Aktionäre im Inland grundsätzlich frei von Kosten und Spesen Depotführender Banken sein. Zu diesem Zweck gewährt GOPLA GmbH den Depotführenden Banken eine marktübliche Depotbankenprovision.
Gegebenenfalls anfallende ausländische Steuern oder Kosten und Spesen, die von Depotführenden Banken oder ausländischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben werden, sind jedoch von den betreffenden VARTA-Aktionären selbst zu tragen.
8.
HINWEISE FÜR VARTA-AKTIONÄRE, DIE DAS ABFINDUNGSANGEBOT NICHT ANNEHMEN
VARTA-Aktionäre, die das Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben unverändert Aktionäre der VARTA AG. VARTA-Aktien, für die das Abfindungsangebot nicht angenommen wird, können nur noch bis zum Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung zum regulierten Markt (Genral Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse dort unter ISIN DE000A0TGJ55, WKN A0TGJ5 gehandelt werden.
VARTA-Aktionäre, die beabsichtigen, das Abfindungsangebot nicht anzunehmen, sollten folgendes berücksichtigen:
(a)
Der gegenwärtige Börsenkurs der Aktien kann auch die Tatsache reflektieren, dass die VARTA AG am 30. März 2012 ihre Delisting-Absicht veröffentlicht hat. Es ist ungewiss, ob nach Durchführung des Abfindungsangebots und des Delistings die Verkehrsfähigkeit der Aktie weiter – überhaupt bzw. im bisherigen Umfang – gegeben ist und (damit) auch, ob sich der Verkehrswert der Aktie weiterhin auf dem derzeitigen Niveau bewegen oder darüber oder darunter liegen wird. Nach Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung ist nicht auszuschließen, dass sich – beispielsweise, falls ein großer Teil der Aktionäre das Abfindungsangebot annimmt – die Zahl der im Streubesitz gehaltenen VARTA-Aktien weiter verringert und es infolgedessen zu einer Einschränkung der Liquidität der VARTA-Aktien bzw. zu starken Kursschwankungen kommen kann. Durch eine verminderte Liquidität kann der Fall eintreten, dass Orders nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt werden können.
(b)
Es könnten bei der VARTA AG (weitere) Strukturmaßnahmen durchgeführt werden:
Sollte beispielsweise zwischen der Mehrheitsaktionärin und VARTA AG als beherrschtem Unternehmen ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen und rechtswirksam werden, wäre die Mehrheitsaktionärin berechtigt, dem Vorstand der VARTA AG verbindliche Weisungen hinsichtlich der Leitung der VARTA AG zu erteilen und damit die Kontrolle über die Unternehmensleitung der VARTA AG auszuüben. Die Mehrheitsaktionärin wäre andererseits verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der VARTA AG auszugleichen. Die VARTA AG wäre ihrerseits verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die Mehrheitsaktionärin als herrschendes Unternehmen abzuführen. Nach § 304 Abs. 1 AktG muss ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die außen stehenden Aktionäre des beherrschten Unternehmens durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Die Angemessenheit der Ausgleichszahlung, für welche die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung des beherrschten Unternehmens über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag maßgeblich sind, kann in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden. Nach § 305 Abs. 1 und 2 AktG muss ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ferner die Verpflichtung des herrschenden bzw. gewinnberechtigten Unternehmens enthalten, auf Verlangen eines außen stehenden Aktionärs dessen Aktien gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu erwerben. Die Gesetzmäßigkeit der Höhe der Barabfindung, für welche die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung des beherrschten Unternehmens über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag maßgeblich sind, kann in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden. Der Betrag der angemessenen Barabfindung je Aktie könnte den in diesem Abfindungsangebot gebotenen Angebotspreis entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger sein.
Falls die Hauptversammlung der VARTA AG – bei Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen – die Übertragung der Aktien der übrigen VARTA-Aktionäre auf die Mehrheitsaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze out) oder im Wege des sogenanten verschmelzungsrechtlichen Squeeze out gemäß § 62 Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) beschließen sollte, wären die Aktionäre verpflichtet, ihre VARTA-Aktien gegen eine angemessene Barabfindung an die Mehrheitsaktionärin zu übertragen. Die Gesetzmäßigkeit der Höhe der Barabfindung kann in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden. Der Betrag der angemessenen Barabfindung je Aktie könnte den in diesem Abfindungsangebot gebotenen Angebotspreis entsprechen, könnte aber auch höher oder niedriger sein.
9.
BEGLEITENDE BANK
Die Bankhaus Gebr. Martin AG, Göppingen koordiniert die technische Durchführung und Abwicklung des Abfindungsangebots.
10.
STEUERN
Den Aktionären wird empfohlen, vor Annahme des Abfindungsangebots eine ihre persönlichen Verhältnisse berücksichtigende steuerliche Beratung einzuholen.
11.
ANWENDBARES RECHT
Das Abfindungsangebot sowie die durch dessen Annahme zustande kommenden Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Hannover, den 10. April 2012
GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH
– Geschäftsführung –
5,36 so bekommen sie keine Stücken
Und was ist mit dem Gewinn von über 3 Mio????
und was, wenn man das Angebot nicht annimmt???
wie gesagt das geht eh vor gericht
wenn einer klagt!
da wird einer klagen
Hallo..nur die Ruhe, die Aktie scheidet aus dem Generalstandard aus...ich denke sie wird dann weiterhin im Freiverkehr gehandelt...Das ganze Manöver ziehlt doch nur darauf ab die 95 % Schwelle zu überschreiten. Wenn das schon jetzt der fall wäre würde sofort das squeeze out eingeleitet....also scho die Aktie behalten...Die frage mit dem Bilanzgewinn, der mit Sicherheit klein gehalten wurde, ist sicherlich berechtigt.
ICH Ein Käger reicht ja!
Der Gewinn muss ja auch noch auf die Aktien verteilt werden, oder sehe ich das falsch?
Der Gewinn muss ja auch noch auf die Aktien verteilt werden, oder sehe ich das falsch?
Und warum hat Trojner neulich eigene Aktien über die Börse verkauft??? Versteh ich nicht. Die brauchen doch jedes Stück...
die leute verkaufen aber ab! Wahnsinn
Für 1 EUR hab ich ne Order drin: 20 k
20 k x 4,36 EUR = schöner Gewinn
20 k x 4,36 EUR = schöner Gewinn
Mo bei 4,50 EUR???
@ 1888
hast du schonmal ne SO spekulation mitgemacht
da wird nur rumgefaked da sie so billig wie möglich reinwollen, unter 5,36 geht der kurs aber sicher nicht und wenn doch dann ist das freelunch, weil das kannst du kaufen und theoretisch sofort andienen
ohne das die 95% haben wird nix delisted und wenn dann wird im freiverkehr weitergehandelt
lies dir mal alles durch bis 31.12. ist das angebot gültig wenn keiner was andient dann passiert auch nix und sie zahlen mehr
hast du schonmal ne SO spekulation mitgemacht
da wird nur rumgefaked da sie so billig wie möglich reinwollen, unter 5,36 geht der kurs aber sicher nicht und wenn doch dann ist das freelunch, weil das kannst du kaufen und theoretisch sofort andienen
ohne das die 95% haben wird nix delisted und wenn dann wird im freiverkehr weitergehandelt
lies dir mal alles durch bis 31.12. ist das angebot gültig wenn keiner was andient dann passiert auch nix und sie zahlen mehr
Das stimmt! Aber die haben bestimmt die letzten Tage gesammelt. Dass die unter 95 % haben, ist mir seit langer Zeit klar. Komisch nur, dass nie jemand etwas dazu gepostet hat!! Ist das nie jemanden aufgefallen? Auch, dass Trojner eigene Aktien verkauft hat, ist merkwürdig. Der braucht doch jedes Stimmrecht!
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.040.682 von 1888 am 15.04.12 13:02:13der trojner wollte den kurs runter bringen das er nun ein angebot zu 5,36 machen kann, grosszügigerweise hat er ja den 3 mon schnittkurs geboten
der kauft schon wieder zu keine angst, könnte allerdings ein wenig dauern und auch die HV dürfte die üblichen leute anlocken
der kauft schon wieder zu keine angst, könnte allerdings ein wenig dauern und auch die HV dürfte die üblichen leute anlocken
So siehts aus
Morgen auf 5 Euro?
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.040.258 von Maack1 am 15.04.12 07:05:02Also jetzt mal ganz ehrlich, Maack1, was sind deiner Ansicht nach bei Varta die Gründe, die eine höhere Abfindung rechtfertigen? Ich erkenne weder in den Bankguthaben noch in den Wertpapieren / ausgereichten Darlehen nennenswerte stille Reserven.
Gern würde ich hier mal auf eine fundierte Diskussion eingehen (unter konkreter Angabe einer mglw. fehlerhaft bewerteten Position im Bewertungsgutachten).
Was niemanden weiterbringt sind Aussagen wie "das läuft doch bei jeder SO Spekulation ähnlich" oder zwischen den Zeilen "da ist uns ne fette Nachbesserung in der Spruchstelle sicher", das weißt du aufgrund der in letzter Zeit reihenweise abgelehnten Nachbesserungen in diversen Spruchverfahren selbst am besten.
Gern würde ich hier mal auf eine fundierte Diskussion eingehen (unter konkreter Angabe einer mglw. fehlerhaft bewerteten Position im Bewertungsgutachten).
Was niemanden weiterbringt sind Aussagen wie "das läuft doch bei jeder SO Spekulation ähnlich" oder zwischen den Zeilen "da ist uns ne fette Nachbesserung in der Spruchstelle sicher", das weißt du aufgrund der in letzter Zeit reihenweise abgelehnten Nachbesserungen in diversen Spruchverfahren selbst am besten.
also der verkauf des grundstücks ist meiner meinung nach nicht ok, denn das ist nur eine verschiebung gewesen
desweiteren mit einer fadenscheinigen begründung der markenname varta ist mit einem wert von 0 anzusetzen
bei den bankguthaben ja wenig ansatz da hast du recht.
desweiteren mit einer fadenscheinigen begründung der markenname varta ist mit einem wert von 0 anzusetzen
bei den bankguthaben ja wenig ansatz da hast du recht.
ganz wichtig wie ich finde das zuständige gericht beim SO, denn dieses ist bisher nicht so aufgefallen und war kleinaktionär feindlich, wobei iuch auf da erste unternehmen warte welche den firmensitz kurz vorher verlegt
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.052.728 von Maack1 am 18.04.12 04:11:58also der verkauf des grundstücks ist meiner meinung nach nicht ok, denn das ist nur eine verschiebung gewesen
Das kann und wird aber nicht Gegenstand eines Spruchstellenverfahrens sein. Sondern jemand müsste einen Antrag auf Sonderprüfung stellen. Wie sang- und klanglos so etwas endet, hat man bei Möbel Walther oder MWG Biotech gesehen.
desweiteren mit einer fadenscheinigen begründung der markenname varta ist mit einem wert von 0 anzusetzen
Kenne ich mich leider nicht aus und kann nicht beurteilen, ob die Begründung im Gutachten stimmt. Zufällig ein Markenrechts-/Patentanwalt hier an Board?
Das kann und wird aber nicht Gegenstand eines Spruchstellenverfahrens sein. Sondern jemand müsste einen Antrag auf Sonderprüfung stellen. Wie sang- und klanglos so etwas endet, hat man bei Möbel Walther oder MWG Biotech gesehen.
desweiteren mit einer fadenscheinigen begründung der markenname varta ist mit einem wert von 0 anzusetzen
Kenne ich mich leider nicht aus und kann nicht beurteilen, ob die Begründung im Gutachten stimmt. Zufällig ein Markenrechts-/Patentanwalt hier an Board?
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.052.728 von Maack1 am 18.04.12 04:11:58also der verkauf des grundstücks ist meiner meinung nach nicht ok, denn das ist nur eine verschiebung gewesen
was ist bei dem Verkauf des Grundstücks nicht in Ordnung gewesen? Ich kenne diesen Vorgang nicht.
was ist bei dem Verkauf des Grundstücks nicht in Ordnung gewesen? Ich kenne diesen Vorgang nicht.
allein die domain "www.varta.de" ist viel wert!
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.057.565 von Hiberna am 18.04.12 22:26:40trojner hat das grundstück von varta in eine seiner anderen firmen verschoben und da das grundstück total kontaminiert sein soll hat varta ihm auch noch ein paar millionen dazugegeben
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.061.735 von 1888 am 19.04.12 17:09:56richtig man kann die domän ja mal durch eine dieser kostenlosen bewertungsseiten durchjagen da kommt schon bissel was zusammen was www.varta.de wert ist
und das sind die kostenlosen, die detailierten dürften da auf einen ganz anderen wert noch kommen
und das sind die kostenlosen, die detailierten dürften da auf einen ganz anderen wert noch kommen
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.062.161 von Maack1 am 19.04.12 18:26:12trojner hat das grundstück von varta in eine seiner anderen firmen verschoben und da das grundstück total kontaminiert sein soll hat varta ihm auch noch ein paar millionen dazugegeben
wenn das so passiert ist, wie von Dir dargestellt, dann kann man sich wahrscheinlich nicht im Spruchstellenverfahren dagegen wehren und hat allenfalls Erfolg damit über eine Sonderprüfung. Es sind aber auch schon viele Sonderprüfungen abgelehnt worden.
wenn das so passiert ist, wie von Dir dargestellt, dann kann man sich wahrscheinlich nicht im Spruchstellenverfahren dagegen wehren und hat allenfalls Erfolg damit über eine Sonderprüfung. Es sind aber auch schon viele Sonderprüfungen abgelehnt worden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.062.414 von Hiberna am 19.04.12 19:12:47http://company.varta.com/de/download/investor/2012_04_GB_201…
ab seite 7
zitat
Nachtragsbericht
Die VARTA AG hat am 29. Februar 2012 mit der Michael Tojner Industriebeteiligungs und -beratungs GmbH einen Kreditvertrag über 10,0 Mio. € mit einer Laufzeit von 5 Jahren ab-geschlossen. Der Betrag ist im Februar ausgezahlt worden. Sicherheiten wurden nicht gestellt. Für den Kredit ist ein Zinssatz in Höhe von 5,00 % p.a. vereinbart worden.
seite 9 geben eine garantie über 20 mio ab haben aber gar keine 20 mio bauen sie viell. bis 2017 auf, das schreit nach einer sonderprüfung, der deal gehört auf jeden fall überprüft
zitat
http://company.varta.com/de/download/investor/2012_04_GB_201…
Im Herbst 2011 hat die L.A.I. Finance N.V. in Curacao (Niederländische Antillen), ein mit DDr. Michael Tojner verbundenes Unternehmen, sämtliche Anteile der VARTA AG an den folgenden Beteiligungsgesellschaften übernommen:
- INTERELÉCTRICA Administraçao e Participações Ltda. (inkl deren Beteiligung an der Micropar Ltda. und HM Argentina S.A.)
- Varta Baterías S.A.I.C.y F.
- Pertrix GmbH & Co KG
- VARTA Batteri AB (inkl deren Beteiligung an der Varta Batteri AS)
Im Rahmen dieses Verkaufs hat die L.A.I. Finance N.V. alle gesetzlichen und vertraglichen Risiken und Haftungen aus oder im Zusammenhang mit diesen genannten Beteiligungsgesell-schaften, insbesondere alle bekannten und sich möglicherweise zukünftig ergebenden Umweltrisiken übernommen und hält die VARTA AG diesbezüglich von Schäden und Haftungen frei. Klarstellend festgehalten wird, dass diese Zusage der Haftungs-übernahme keine Ansprüche umfasst, die mit den genannten Beteiligungsgesellschaften in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen (wie insb keine Ansprüche aus Pensionsver-pflichtungen, früheren Unternehmenstransaktionen etc). Diese Freistellungsverpflichtung der Käuferin wird durch eine Garantieerklärung der Global Equity Partners Beteiligungs-Management GmbH, Wien, über einen Beitrag von 20 Mio. € mit einer Laufzeit von 20 Jahren zusätzlich abgesichert. Sofern sich die Risiken auf Ebene einer der genannten Beteiligungs-gesellschaften materialisieren, gehen diese zulasten der jeweiligen Beteiligungsgesellschaften bzw., sofern sich daraus Nachschussverpflichtungen ergeben sollten, zulasten der L.A.I. Finance N.V.. Hinsichtlich solcher Risiken, die sich auf Ebene der VARTA AG materialisieren und sich aus oder im Zusammenhang mit der früheren Beteiligung der VARTA AG an den genannten Beteiligungsgesellschaft ergeben, erfolgt die Haftungsübernahme (aufgrund Unmöglichkeit der Einholung der Zustimmung zur privativen Schuldübernahme seitens der Gläubiger) zunächst im Innenverhältnis; im Außenverhältnis besteht die Haftung der VARTA AG weiter fort. Der VARTA AG steht für solche Ansprüche jedoch der Regress gegenüber der L.A.I. Finance N.V., sowie im (theoretischen) Fall des Zahlungsausfalls der L.A.I. Finance N.V. die Inanspruchnahme der Global Equity Partners Beteiligungs-Management GmbH aus der Garantieerklärung gegenüber der VARTA AG zu. Die L.A.I. verfügt zum Bilanzstichtag über ein Deckungspotential vom 12 Mio. €. Zum Stichtag verfügt die Global Equity Partners Beteiligungs-Management GmbH nicht über ausreichend eigenes Vermögen, um die Garantie von 20 Mio. € vollständig bedienen zu können. Der Vorstand geht jedoch vom Aufbau eines ausreichenden Vermögens bis 2017 aus.
ab seite 7
zitat
Nachtragsbericht
Die VARTA AG hat am 29. Februar 2012 mit der Michael Tojner Industriebeteiligungs und -beratungs GmbH einen Kreditvertrag über 10,0 Mio. € mit einer Laufzeit von 5 Jahren ab-geschlossen. Der Betrag ist im Februar ausgezahlt worden. Sicherheiten wurden nicht gestellt. Für den Kredit ist ein Zinssatz in Höhe von 5,00 % p.a. vereinbart worden.
seite 9 geben eine garantie über 20 mio ab haben aber gar keine 20 mio bauen sie viell. bis 2017 auf, das schreit nach einer sonderprüfung, der deal gehört auf jeden fall überprüft
zitat
http://company.varta.com/de/download/investor/2012_04_GB_201…
Im Herbst 2011 hat die L.A.I. Finance N.V. in Curacao (Niederländische Antillen), ein mit DDr. Michael Tojner verbundenes Unternehmen, sämtliche Anteile der VARTA AG an den folgenden Beteiligungsgesellschaften übernommen:
- INTERELÉCTRICA Administraçao e Participações Ltda. (inkl deren Beteiligung an der Micropar Ltda. und HM Argentina S.A.)
- Varta Baterías S.A.I.C.y F.
- Pertrix GmbH & Co KG
- VARTA Batteri AB (inkl deren Beteiligung an der Varta Batteri AS)
Im Rahmen dieses Verkaufs hat die L.A.I. Finance N.V. alle gesetzlichen und vertraglichen Risiken und Haftungen aus oder im Zusammenhang mit diesen genannten Beteiligungsgesell-schaften, insbesondere alle bekannten und sich möglicherweise zukünftig ergebenden Umweltrisiken übernommen und hält die VARTA AG diesbezüglich von Schäden und Haftungen frei. Klarstellend festgehalten wird, dass diese Zusage der Haftungs-übernahme keine Ansprüche umfasst, die mit den genannten Beteiligungsgesellschaften in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen (wie insb keine Ansprüche aus Pensionsver-pflichtungen, früheren Unternehmenstransaktionen etc). Diese Freistellungsverpflichtung der Käuferin wird durch eine Garantieerklärung der Global Equity Partners Beteiligungs-Management GmbH, Wien, über einen Beitrag von 20 Mio. € mit einer Laufzeit von 20 Jahren zusätzlich abgesichert. Sofern sich die Risiken auf Ebene einer der genannten Beteiligungs-gesellschaften materialisieren, gehen diese zulasten der jeweiligen Beteiligungsgesellschaften bzw., sofern sich daraus Nachschussverpflichtungen ergeben sollten, zulasten der L.A.I. Finance N.V.. Hinsichtlich solcher Risiken, die sich auf Ebene der VARTA AG materialisieren und sich aus oder im Zusammenhang mit der früheren Beteiligung der VARTA AG an den genannten Beteiligungsgesellschaft ergeben, erfolgt die Haftungsübernahme (aufgrund Unmöglichkeit der Einholung der Zustimmung zur privativen Schuldübernahme seitens der Gläubiger) zunächst im Innenverhältnis; im Außenverhältnis besteht die Haftung der VARTA AG weiter fort. Der VARTA AG steht für solche Ansprüche jedoch der Regress gegenüber der L.A.I. Finance N.V., sowie im (theoretischen) Fall des Zahlungsausfalls der L.A.I. Finance N.V. die Inanspruchnahme der Global Equity Partners Beteiligungs-Management GmbH aus der Garantieerklärung gegenüber der VARTA AG zu. Die L.A.I. verfügt zum Bilanzstichtag über ein Deckungspotential vom 12 Mio. €. Zum Stichtag verfügt die Global Equity Partners Beteiligungs-Management GmbH nicht über ausreichend eigenes Vermögen, um die Garantie von 20 Mio. € vollständig bedienen zu können. Der Vorstand geht jedoch vom Aufbau eines ausreichenden Vermögens bis 2017 aus.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.062.646 von Maack1 am 19.04.12 19:58:07Nachtragsbericht
Die VARTA AG hat am 29. Februar 2012 mit der Michael Tojner Industriebeteiligungs und -beratungs GmbH einen Kreditvertrag über 10,0 Mio. € mit einer Laufzeit von 5 Jahren ab-geschlossen. Der Betrag ist im Februar ausgezahlt worden. Sicherheiten wurden nicht gestellt. Für den Kredit ist ein Zinssatz in Höhe von 5,00 % p.a. vereinbart worden.
da hast Du aufmerksam gelesen. Wo kann ich denn diesen Nachtragsbericht online finden? Bei den Hauptversammlungsunterlagen ist er nicht mit aufgeführt.
Die VARTA AG hat am 29. Februar 2012 mit der Michael Tojner Industriebeteiligungs und -beratungs GmbH einen Kreditvertrag über 10,0 Mio. € mit einer Laufzeit von 5 Jahren ab-geschlossen. Der Betrag ist im Februar ausgezahlt worden. Sicherheiten wurden nicht gestellt. Für den Kredit ist ein Zinssatz in Höhe von 5,00 % p.a. vereinbart worden.
da hast Du aufmerksam gelesen. Wo kann ich denn diesen Nachtragsbericht online finden? Bei den Hauptversammlungsunterlagen ist er nicht mit aufgeführt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.063.352 von Hiberna am 19.04.12 22:20:15ich habe den Nachtragsbericht nun selbst im Geschäftsbericht 2011 gefunden auf Seite 7.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.063.352 von Hiberna am 19.04.12 22:20:15ist nett oder blanko kredit 10 mio mit 5% zins
wie beim metzger darfs ein bissel mehr sein
wie beim metzger darfs ein bissel mehr sein
Unter 5 verbillige ich nochma
laut http://company.varta.com/de/download/investor/2012_03_Erleut… müssen Ergänzungen der Tagesordnung bis zum 20. April bekannt gemacht worden sein, wobei der Antragsteller einen bestimmten Anteil am Grundkapital erreichen muß. Es ist somit für mich unklar, ob jetzt überhaupt noch ein Sonderprüfungsantrag in der Hauptversammlung gestellt werden kann.
ich habe den 2011er Geschäftsbericht noch nicht im Detail gelesen. Es ist mir aber schon aufgefallen, daß im Prüfungsvermerk auf der letzten Seite des Geschäftsberichtes eine ungewöhnliche Bemerkung über den negativen Kaufpreis von 12 Millionen € für den Verkauf von Beteiligungen steht.
Dies ist schon so etwas wie eine "Andeutung" dafür, daß mit diesem Sachverhalt etwas nicht in Ordnung sein könnte.
Dies ist schon so etwas wie eine "Andeutung" dafür, daß mit diesem Sachverhalt etwas nicht in Ordnung sein könnte.
5,60 Euro haben wir erreicht. Bei 5,40 Euro kann ich mir einen Kauf gut vorstellen
Will eigentlich jemand zur HV? Ansonsten hat die SdK in ihrer letzten Anlagezeitschrift nen kurzen Bericht über die VARTA gebracht... Ob die dann wohl auch Stimmrechte vertreten?
Die SdK bietet eine Stimmrechtsvertretung an. Aber leider habe ich von denen keine Infos über das Abstimmverhalten.
Normalerweise wird das Abstimmungsverhalten noch vor der HV auf hv-info.de bekanntgegeben. Die HV Sprecher der SdK wollen natürlich möglichst wenig Stress mit Weisungen haben, aber man kann versuchen, eine Weisung und Anregungen zur Diskussion auf der HV mit auf den Weg zu geben, wenn man das HV Ticket mit Vollmacht rechtzeitig an die SdK schickt. Normalerweise freuen sich die SdK Sprecher über Hinweise aus dem Kreis der Aktionäre, wenn das nicht ausufert und konstruktiv ist.
Zu den News unten: Wer will denn da als Aktionär abgefunden werden?
Habe folgende Nachrichten über Google Alerts erhalten...
Varta baut Ellwangen weiter aus
Neue Fabrik für innovative Lithium-Ionen-Batterien wird gebaut – Varta-AG zieht aus Hannover an die Jagst um
Beeindruckt zeigte sich am Mittwoch und Donnerstag eine Gruppe von Journalisten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz von der Ellwanger Varta und ihren Plänen. Frohe Botschaft für Ellwangen: Die Produktion wird erweitert, eine neue Fabrik soll entstehen, und die Varta-AG, bisher in Hannover angesiedelt, soll nach Ellwangen verlegt werden.
Fred Ohnewald
149563055_736.jpg
In diesem Gebäude ist die Forschungs- und Entwicklungsarbeit der Ellwanger Varta Microbattery untergebracht. (Foto: Ohnewald)
Ellwangen. Der „Internationale Journalistentag“ der Varta-Gruppe sparte nicht mit positiven Überraschungen. Und die Besetzung war hochkarätig: Den Journalisten standen der Geschäftsführer der Varta Microbattery, Herbert Schein, Michael Tojner als Präsident der Montana Tech Components AG (sie ist Eigentümerin der Varta), Werner Schreiber als Geschäftsführer der Volkswagen/Varta-Forschungsgesellschaft (sie arbeitet an Elektroautos) sowie Werner Tillmerz, Vorstandsmitglied des Zentrums für Sonnenenergie- und Wasserstoffforschung Baden-Württemberg (Sitz Ulm) als Gesprächspartner zur Verfügung.
Varta Microbattery mit Sitz in Ellwangen ist im Besitz der in der Schweiz ansässigen Industriegruppe Montana. Deren Präsident Michael Tojner hatte sich persönlich auf den Weg an die Jagst gemacht, um der Presse die Fortschritte auf den Gebieten vorzustellen, die die Varta stark machen und in Zukunft in neue Höhen führen sollen. Unter dem Stichwort „Megatrend Energiewende“ – eine echte Steilvorlage für den Batterienhersteller – listete Tojner den weiteren Ausbau der Marktführerschaft von Varta Microbattery auf, die gemeinsame Forschung mit Volkswagen an der Energieversorgung von Elektroautos sowie die Technik der „Energiezwischenspeicher“ für Haushalte auf; Letztere sollen vor allem den auf den Dächern eingefangenen Solarstrom für den hausinternen Gebrauch speichern – die Sonne scheint schließlich nur am Tage, gebraucht wird der Strom aber rund um die Uhr.
Um diese drei Bereiche rankte sich der Journalistentag, wobei speziell für Ellwangen und die ganze Region Ostwürttemberg vor allem Tojners Aussage wichtig ist, dass die Montana-Gruppe keine Geschäftsbereiche veräußern will, sondern langfristig Eigentümer der Varta bleibt. Die heute mittelständische Varta solle, so Tojner, wieder die Bedeutung erlangen, die die Firma vor Jahrzehnten einmal hatte, und was von den letzten Besitzern der Varta „zerschlagen wurde“, wolle Montana wieder aufbauen. Das hört man in Ellwangen gerne.
Varta wieder zu ihrem alten Glanz verhelfen
Und das deutliche Wachstum der Varta Microbattery bestätigt die Intention. Im Herbst soll mit dem Bau einer weiteren Fabrik in Ellwangen begonnen werden. Und – man höre und staune – auch die Varta-AG, die bisher in Hannover sitzt, nach Ellwangen verlegt werden und sich neu positionieren – von der Börse möchte man sich wieder zurückziehen, so Tojner.
Varta-Microbattery-Geschäftsführer (CEO) Herbert Schein erläuterte die globale Präsenz von Varta mit 2000 Mitarbeitern weltweit, davon 600 in Ellwangen. 150 der Ellwanger Arbeitsplätze betreffen Forschung und Entwicklung, und dort wird offensichtlich herausragende Arbeit geleistet: Die Produkte werden ständig kleiner, leistungsfähiger und langlebiger und machen so der Konkurrenz zu schaffen. Neu entwickelte Lithium-Ionen-Zellen verfügen beispielsweise über eine um 30 Prozent höhere Energiedichte als das Produkt des besten Mitbewerbers, sagt Schein. Für genau diese Batterien wird nun auch die neue Fabrikation in Ellwangen gebaut.
Für die Kooperation mit Volkswagen bietet die Varta, so Schein weiter, ebenfalls beste Voraussetzungen. Am Standort Ellwangen finde Forschung und Entwicklung der Elektromobil-Batterien statt, hier werden auch gleich die Halbteile gefertigt, die Konstruktionen für den Maschinenbau erarbeitet und den Maschinenbau übernimmt man auch gleich an Ort und Stelle – das ermöglicht schnelle Fortschritte .
Die „Energiewende“ in Deutschland sieht Schein als große Chance für die Varta. Ob die Wende gelinge, sei nämlich weniger eine Frage der Energieerzeugung, als der Energiespeicherung. Mit Energiezwischenspeichern soll es vor allem Besitzern von Photovoltaikanlagen gelingen, die Selbstversorgung im Haus von heute im Schnitt von 20 auf bis zu 70 Prozent zu steigern, Die dafür nötigen Energiespeicher werden von Varta entwickelt – und Schein ließ dann noch eine Katze aus dem Sack: Diese Batterien seien noch nicht ganz fertig, aber man befinde sich „auf der Zielgeraden“. Schon in einem Monat sollen sie auf einer Fachmesse vorgestellt werden und ab Herbst werden sie bereits ausgeliefert.
Batterien für Elektroautos müssen stärker und billiger werden
Werner Schreiber ist für Volkswagen Geschäftsführer im Joint Venture von VW und Varta. Für den Erfolg von Elektroautos sei es wichtig, Batterien mit wesentlich mehr Leistung zu entwickeln, aber auch die Kosten zu senken. In Zusammenarbeit mit der Varta will VW dieses Ziel erreichen – schließlich sollen nach dem Willen der Politiker im Jahr 2020 eine Million Elektroautos in Deutschland rollen, 2030 bereits sechs Millionen.
Werner Tillmerz vom Ulmer Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoffforschung erklärte anschließend Funktionsweise und Arten der Batterien. Die von Varta erarbeitete (Solar-)Stromspeicherung sei für den kurzfristigen Einsatz bestens geeignet, für längerfristige Speicherung (also zum Beispiel Sommersolarenergie für dunkle Wintermonate) müssten aus Kostengründen andere Lösungen bevorzugt werden, wie etwa die Wasserstofftechnik.
© Schwäbische Post 10.05.2012
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Varta baut Ellwangen weiter aus
Neue Fabrik für innovative Lithium-Ionen-Batterien wird gebaut – Varta-AG zieht aus Hannover an die Jagst um
Beeindruckt zeigte sich am Mittwoch und Donnerstag eine Gruppe von Journalisten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz von der Ellwanger Varta und ihren Plänen. Frohe Botschaft für Ellwangen: Die Produktion wird erweitert, eine neue Fabrik soll entstehen, und die Varta-AG, bisher in Hannover angesiedelt, soll nach Ellwangen verlegt werden.
Fred Ohnewald
149563055_736.jpg
In diesem Gebäude ist die Forschungs- und Entwicklungsarbeit der Ellwanger Varta Microbattery untergebracht. (Foto: Ohnewald)
Ellwangen. Der „Internationale Journalistentag“ der Varta-Gruppe sparte nicht mit positiven Überraschungen. Und die Besetzung war hochkarätig: Den Journalisten standen der Geschäftsführer der Varta Microbattery, Herbert Schein, Michael Tojner als Präsident der Montana Tech Components AG (sie ist Eigentümerin der Varta), Werner Schreiber als Geschäftsführer der Volkswagen/Varta-Forschungsgesellschaft (sie arbeitet an Elektroautos) sowie Werner Tillmerz, Vorstandsmitglied des Zentrums für Sonnenenergie- und Wasserstoffforschung Baden-Württemberg (Sitz Ulm) als Gesprächspartner zur Verfügung.
Varta Microbattery mit Sitz in Ellwangen ist im Besitz der in der Schweiz ansässigen Industriegruppe Montana. Deren Präsident Michael Tojner hatte sich persönlich auf den Weg an die Jagst gemacht, um der Presse die Fortschritte auf den Gebieten vorzustellen, die die Varta stark machen und in Zukunft in neue Höhen führen sollen. Unter dem Stichwort „Megatrend Energiewende“ – eine echte Steilvorlage für den Batterienhersteller – listete Tojner den weiteren Ausbau der Marktführerschaft von Varta Microbattery auf, die gemeinsame Forschung mit Volkswagen an der Energieversorgung von Elektroautos sowie die Technik der „Energiezwischenspeicher“ für Haushalte auf; Letztere sollen vor allem den auf den Dächern eingefangenen Solarstrom für den hausinternen Gebrauch speichern – die Sonne scheint schließlich nur am Tage, gebraucht wird der Strom aber rund um die Uhr.
Um diese drei Bereiche rankte sich der Journalistentag, wobei speziell für Ellwangen und die ganze Region Ostwürttemberg vor allem Tojners Aussage wichtig ist, dass die Montana-Gruppe keine Geschäftsbereiche veräußern will, sondern langfristig Eigentümer der Varta bleibt. Die heute mittelständische Varta solle, so Tojner, wieder die Bedeutung erlangen, die die Firma vor Jahrzehnten einmal hatte, und was von den letzten Besitzern der Varta „zerschlagen wurde“, wolle Montana wieder aufbauen. Das hört man in Ellwangen gerne.
Varta wieder zu ihrem alten Glanz verhelfen
Und das deutliche Wachstum der Varta Microbattery bestätigt die Intention. Im Herbst soll mit dem Bau einer weiteren Fabrik in Ellwangen begonnen werden. Und – man höre und staune – auch die Varta-AG, die bisher in Hannover sitzt, nach Ellwangen verlegt werden und sich neu positionieren – von der Börse möchte man sich wieder zurückziehen, so Tojner.
Varta-Microbattery-Geschäftsführer (CEO) Herbert Schein erläuterte die globale Präsenz von Varta mit 2000 Mitarbeitern weltweit, davon 600 in Ellwangen. 150 der Ellwanger Arbeitsplätze betreffen Forschung und Entwicklung, und dort wird offensichtlich herausragende Arbeit geleistet: Die Produkte werden ständig kleiner, leistungsfähiger und langlebiger und machen so der Konkurrenz zu schaffen. Neu entwickelte Lithium-Ionen-Zellen verfügen beispielsweise über eine um 30 Prozent höhere Energiedichte als das Produkt des besten Mitbewerbers, sagt Schein. Für genau diese Batterien wird nun auch die neue Fabrikation in Ellwangen gebaut.
Für die Kooperation mit Volkswagen bietet die Varta, so Schein weiter, ebenfalls beste Voraussetzungen. Am Standort Ellwangen finde Forschung und Entwicklung der Elektromobil-Batterien statt, hier werden auch gleich die Halbteile gefertigt, die Konstruktionen für den Maschinenbau erarbeitet und den Maschinenbau übernimmt man auch gleich an Ort und Stelle – das ermöglicht schnelle Fortschritte .
Die „Energiewende“ in Deutschland sieht Schein als große Chance für die Varta. Ob die Wende gelinge, sei nämlich weniger eine Frage der Energieerzeugung, als der Energiespeicherung. Mit Energiezwischenspeichern soll es vor allem Besitzern von Photovoltaikanlagen gelingen, die Selbstversorgung im Haus von heute im Schnitt von 20 auf bis zu 70 Prozent zu steigern, Die dafür nötigen Energiespeicher werden von Varta entwickelt – und Schein ließ dann noch eine Katze aus dem Sack: Diese Batterien seien noch nicht ganz fertig, aber man befinde sich „auf der Zielgeraden“. Schon in einem Monat sollen sie auf einer Fachmesse vorgestellt werden und ab Herbst werden sie bereits ausgeliefert.
Batterien für Elektroautos müssen stärker und billiger werden
Werner Schreiber ist für Volkswagen Geschäftsführer im Joint Venture von VW und Varta. Für den Erfolg von Elektroautos sei es wichtig, Batterien mit wesentlich mehr Leistung zu entwickeln, aber auch die Kosten zu senken. In Zusammenarbeit mit der Varta will VW dieses Ziel erreichen – schließlich sollen nach dem Willen der Politiker im Jahr 2020 eine Million Elektroautos in Deutschland rollen, 2030 bereits sechs Millionen.
Werner Tillmerz vom Ulmer Zentrum für Sonnenenergie- und Wasserstoffforschung erklärte anschließend Funktionsweise und Arten der Batterien. Die von Varta erarbeitete (Solar-)Stromspeicherung sei für den kurzfristigen Einsatz bestens geeignet, für längerfristige Speicherung (also zum Beispiel Sommersolarenergie für dunkle Wintermonate) müssten aus Kostengründen andere Lösungen bevorzugt werden, wie etwa die Wasserstofftechnik.
© Schwäbische Post 10.05.2012
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.074.872 von Hiberna am 23.04.12 13:03:11Für den Kalender...
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Ad-hoc-News
DGAP-AFR: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung gemäß § 37v, 37w, 37x ff. WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
16.05.2012, 10:05:06
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
16.05.2012 10:04
Bekanntmachung nach § 37v, 37w, 37x ff. WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Hiermit gibt die VARTA AKTIENGESELLSCHAFT bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:
Bericht: Zwischenmitteilung innerhalb des 1. Halbjahres Veröffentlichungsdatum / Deutsch: 18.05.2012 Veröffentlichungsdatum / Englisch: 18.05.2012 Deutsch: http://company.varta.com/de/download/investor/Zwischenmittei… Englisch: http://company.varta.com/de/download/investor/Zwischenmittei…
16.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch Unternehmen: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
Joachimstraße 6
30159 Hannover
Deutschland Internet: www.varta.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Folgende Nachricht hat mir Google Alerts per E-Mail zugestellt:
Ad-hoc-News
DGAP-AFR: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung gemäß § 37v, 37w, 37x ff. WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
16.05.2012, 10:05:06
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
16.05.2012 10:04
Bekanntmachung nach § 37v, 37w, 37x ff. WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Hiermit gibt die VARTA AKTIENGESELLSCHAFT bekannt, dass folgende Finanzberichte veröffentlicht werden:
Bericht: Zwischenmitteilung innerhalb des 1. Halbjahres Veröffentlichungsdatum / Deutsch: 18.05.2012 Veröffentlichungsdatum / Englisch: 18.05.2012 Deutsch: http://company.varta.com/de/download/investor/Zwischenmittei… Englisch: http://company.varta.com/de/download/investor/Zwischenmittei…
16.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch Unternehmen: VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
Joachimstraße 6
30159 Hannover
Deutschland Internet: www.varta.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Aber das operative Geschäft ist doch hier gar nicht mehr unter dem Dach der börsennotierten AG angesiedelt und die Aktionäre werden von einer positiven Entwicklung nicht mehr profitieren. Ob es hier zum Squeeze out kommt, oder die AG in irgendeiner Form weiter genutzt wird, bleibt abzuwarten.
Was kann man jetzt eigentlich machen?
Werden die HVs weiter stattfinden, oder auch nicht mehr?
Was könnte mit der Transaktion jetzt beabsichtigt sein?
Werden die HVs weiter stattfinden, oder auch nicht mehr?
Was könnte mit der Transaktion jetzt beabsichtigt sein?
Gute Fragen! Gestern war ja Hauptversammlung, weiß jemand was da passiert ist?
Anbei der geplante(!) Abstimmungsverhalten der SdK. Hat schon jemand die tatsächlichen Ergebnisse gefunden oder angefragt?
Hauptversammlung der VARTA AG am 21.5.2012
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der VARTA AG zum 31. Dezember 2011 sowie des Lageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 1 a
Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Auch wenn es schwer fällt, nicht eine Auszahlung vornehmen zu lassen - der Gewinn ist rein buchungstechnischer Natur und hat keine operative Grundlage und damit gibt es auch keinen Grund zur Ausschüttung
TOP 2
Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Bei Herrn Dr. Ganzer steht das ohne Frage fest, bei dem neuen Vorstand und Mehrheitseigentümer ist nicht ersichtlich, dass es Gründe gibt, die gegen eine Entlastung sprächen.
TOP 3
Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Der gerichtliche Austausch des AR ist bei Wechsel des Großaktionärs nichts Ungewöhnliches und es ist nichts ersichtlich, warum dem AR die Entlastung verweigert werden sollte.
TOP 4
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Zustimmung
Begründung: Die Bestätigung der HV für die gerichtlich bestellten AR ist sinnvoll, auch wenn es bei der Gelegenheit begrüßenswert gewesen wäre, einen Vertreter von außerhalb des Großaktionärs zu bestimmen, so ist das bei fast squeeze-out-Mehrheit des Großaktionärs eher unwahrscheinlich.
TOP 5
Sitzverlegung nach Ellwangen (Jagst) und entsprechende Satzungsänderung
Ablehnung
Begründung: Es ist nicht ersichtlich, welche Vorteile es für die Gesellschaft bedeuten sollte, von Hannover wegzugehen.
TOP 6
Weitere Satzungsänderung in Bezug auf die Vorstände der VARTA AG
Ablehnung
Begründung: Inhaltlich identisch mit dem bisherigen Text ist nur die Ergänzung nach Befreiung von §181 BGB neu - und es hat einen guten Grund, diese Befreiung nicht zu haben!
TOP 7
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Ablehnung
Begründung: Aufgrund der zu hohen (Steuer)Beratungsleistungen außerhalb der reinen Abschlussprüfung ist aus Sicht der SdK die Unabhängigkeit der Prüfung fraglich. Die SdK fordert hier eine strikte Trennung von Prüfung und Beratung.
TOP 8
Ermächtigung des Vorstands zur Beantragung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse (reguläres Delisting)
Ablehnung
Begründung: Zwar sieht es im ersten Anschein so aus, als würde eine langjährige Forderung der SdK endlich umgesetzt, den Handel an so vielen Börsen einzuschränken und auf eine zu begrenzen. Die Vorkommnisse in den Monaten seit der Übernahme durch den neuen Großaktionär, insbesondere das "Fluten" des Marktes mit Varta-Aktien, was zum massiven Kursrückgang geführt hat, lassen die Absicht des neuen Eigentümers vermuten, sich die Varta so günstig wie möglich vollständig einzuverleiben und alle Methoden zu benutzen, den verbliebenen Kleinaktionären ihr Engagement bei der Varta zu verleiden und zum Verkauf zu ungünstigen Konditionen zu bringen. Dieses ist eindeutig abzulehnen.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
Hauptversammlung der VARTA AG am 21.5.2012
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der VARTA AG zum 31. Dezember 2011 sowie des Lageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011
Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 1 a
Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung
Begründung: Auch wenn es schwer fällt, nicht eine Auszahlung vornehmen zu lassen - der Gewinn ist rein buchungstechnischer Natur und hat keine operative Grundlage und damit gibt es auch keinen Grund zur Ausschüttung
TOP 2
Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Bei Herrn Dr. Ganzer steht das ohne Frage fest, bei dem neuen Vorstand und Mehrheitseigentümer ist nicht ersichtlich, dass es Gründe gibt, die gegen eine Entlastung sprächen.
TOP 3
Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011
Zustimmung
Begründung: Der gerichtliche Austausch des AR ist bei Wechsel des Großaktionärs nichts Ungewöhnliches und es ist nichts ersichtlich, warum dem AR die Entlastung verweigert werden sollte.
TOP 4
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Zustimmung
Begründung: Die Bestätigung der HV für die gerichtlich bestellten AR ist sinnvoll, auch wenn es bei der Gelegenheit begrüßenswert gewesen wäre, einen Vertreter von außerhalb des Großaktionärs zu bestimmen, so ist das bei fast squeeze-out-Mehrheit des Großaktionärs eher unwahrscheinlich.
TOP 5
Sitzverlegung nach Ellwangen (Jagst) und entsprechende Satzungsänderung
Ablehnung
Begründung: Es ist nicht ersichtlich, welche Vorteile es für die Gesellschaft bedeuten sollte, von Hannover wegzugehen.
TOP 6
Weitere Satzungsänderung in Bezug auf die Vorstände der VARTA AG
Ablehnung
Begründung: Inhaltlich identisch mit dem bisherigen Text ist nur die Ergänzung nach Befreiung von §181 BGB neu - und es hat einen guten Grund, diese Befreiung nicht zu haben!
TOP 7
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012
Ablehnung
Begründung: Aufgrund der zu hohen (Steuer)Beratungsleistungen außerhalb der reinen Abschlussprüfung ist aus Sicht der SdK die Unabhängigkeit der Prüfung fraglich. Die SdK fordert hier eine strikte Trennung von Prüfung und Beratung.
TOP 8
Ermächtigung des Vorstands zur Beantragung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der VARTA AG zum regulierten Markt (General Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse (reguläres Delisting)
Ablehnung
Begründung: Zwar sieht es im ersten Anschein so aus, als würde eine langjährige Forderung der SdK endlich umgesetzt, den Handel an so vielen Börsen einzuschränken und auf eine zu begrenzen. Die Vorkommnisse in den Monaten seit der Übernahme durch den neuen Großaktionär, insbesondere das "Fluten" des Marktes mit Varta-Aktien, was zum massiven Kursrückgang geführt hat, lassen die Absicht des neuen Eigentümers vermuten, sich die Varta so günstig wie möglich vollständig einzuverleiben und alle Methoden zu benutzen, den verbliebenen Kleinaktionären ihr Engagement bei der Varta zu verleiden und zum Verkauf zu ungünstigen Konditionen zu bringen. Dieses ist eindeutig abzulehnen.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
TOP 5
Sitzverlegung nach Ellwangen (Jagst) und entsprechende Satzungsänderung
was damit gemeint ist ist klar, man möchte den SO vor einem Gericht durchziehen das in der Vergangenheit die Kleinaktionäre nicht unbedingt bevorteilt hat
Sitzverlegung nach Ellwangen (Jagst) und entsprechende Satzungsänderung
was damit gemeint ist ist klar, man möchte den SO vor einem Gericht durchziehen das in der Vergangenheit die Kleinaktionäre nicht unbedingt bevorteilt hat
Weil hier die Frage aufgekommen ist, wie es weitergehen könnte: Im Smart Investor 4/2012 habe ich ab Seite 72 den Bericht "Garantiert und Nachgebessert - `Virtuelle´ Anleihen in Form von Aktien in Übernahmesituationen" gefunden.
Da heißt es...
"Enteignung als Geschäftsmodell
Ab 95% Kapitalnateil schließlich kann ein Hauptaktionär im sogenannten Squeeze-Out die Halter der verbleibenden 5% der Aktien gegen deren Willen aus dem Unternehmen drängen. Der Wert, zu dem dies geschieht, folgt denselben Regeln wie bei einem Übernahmeangebot, ist jedoch zusätzlich von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Wie beim Gewinnabführungsvertrag wird auch hier nahezu jeder Squeeze-Out vor Gericht angefochten und die Höhe der Abfindung überprüft. Seit 2005 haben gesetzliche Änderungen dazu geführt, dass Gerichte häufig Squeeze-outs trotz laufender Anfechtungsverfahren in das Handelsregister eintragen lassen. Damit soll den Unternehmen eine gewisse Planungssicherheit gegeben und erpresserischen Anfechtungen einhat geboten werden. Obwohl dieses Vorgehen natürlich das Druckpotenzial der abzufindenden Aktionäre stark reduziert hat, entsteht dadurch dennoch eine interessante Investmentmöglichkeit: Ist der Squeeze-out einmal eingetragen, werden die Aktien gegen eine Barzahlung aus dem Depots der Aktionäre gebucht. Was diesen jedoch bleibt, ist das sogenannte Nachbesserungsrecht. Kommt ein Gericht später zu dem Urteil, die bezahlte Abfindung habe den Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt des Squeeze-outs nicht reflektiert, gibt es eine Nachzahlung. Die Tatsache, dass solch eine Entscheidung oft erst Jahre später getroffen wird, lässt sich durch eine Verzinsung der Nachbesserung in Höhe von 5% über dem EZB-Referenzzins verschmerzen. Häufig notieren Aktien leicht über dem festgelegten Abfindungswert, entsteht also ein geringfügiger Verlust bei der Andienung. Dennoch besticht solch ein Investment durch eine sehr geringe Kapitalbindung und den in das Nachbesserungsrecht gesetzlich eingebauten Inflationsschutz. Das freigewordene Kapital kann theoretisch sofort in den nächsten Squeeze-out investiert und somit nach und nach ein Bestand an Nachbesserungsrechten aufgebaut werden."
Da heißt es...
"Enteignung als Geschäftsmodell
Ab 95% Kapitalnateil schließlich kann ein Hauptaktionär im sogenannten Squeeze-Out die Halter der verbleibenden 5% der Aktien gegen deren Willen aus dem Unternehmen drängen. Der Wert, zu dem dies geschieht, folgt denselben Regeln wie bei einem Übernahmeangebot, ist jedoch zusätzlich von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Wie beim Gewinnabführungsvertrag wird auch hier nahezu jeder Squeeze-Out vor Gericht angefochten und die Höhe der Abfindung überprüft. Seit 2005 haben gesetzliche Änderungen dazu geführt, dass Gerichte häufig Squeeze-outs trotz laufender Anfechtungsverfahren in das Handelsregister eintragen lassen. Damit soll den Unternehmen eine gewisse Planungssicherheit gegeben und erpresserischen Anfechtungen einhat geboten werden. Obwohl dieses Vorgehen natürlich das Druckpotenzial der abzufindenden Aktionäre stark reduziert hat, entsteht dadurch dennoch eine interessante Investmentmöglichkeit: Ist der Squeeze-out einmal eingetragen, werden die Aktien gegen eine Barzahlung aus dem Depots der Aktionäre gebucht. Was diesen jedoch bleibt, ist das sogenannte Nachbesserungsrecht. Kommt ein Gericht später zu dem Urteil, die bezahlte Abfindung habe den Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt des Squeeze-outs nicht reflektiert, gibt es eine Nachzahlung. Die Tatsache, dass solch eine Entscheidung oft erst Jahre später getroffen wird, lässt sich durch eine Verzinsung der Nachbesserung in Höhe von 5% über dem EZB-Referenzzins verschmerzen. Häufig notieren Aktien leicht über dem festgelegten Abfindungswert, entsteht also ein geringfügiger Verlust bei der Andienung. Dennoch besticht solch ein Investment durch eine sehr geringe Kapitalbindung und den in das Nachbesserungsrecht gesetzlich eingebauten Inflationsschutz. Das freigewordene Kapital kann theoretisch sofort in den nächsten Squeeze-out investiert und somit nach und nach ein Bestand an Nachbesserungsrechten aufgebaut werden."
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.200.595 von geckert am 23.05.12 11:18:44Habe auf der VARTA-Homepage die Abstimmungsergebnisse aus der HV gefunden...
http://company.varta.com/de/download/investor/VARTA+Abstimmu…
Damit ist die Sitzverlegung beschlossen und das Delisting auch.
Somit wird folgendes Prozedere durchgeführt:
Das Börsengesetz (§ 39 Abs. 2 S. 2 BörsG) schreibt vor, dass der Anlegerschutz beim Delisting gewahrt sein muss. Die Börsenordnungen der einzelnen Börsen handhaben dies unterschiedlich; an der Frankfurter und Münchner Börse etwa reicht eine Vorankündigungsfrist von sechs Monaten aus. Innerhalb dieses Zeitraums können die Aktionäre der betroffenen Gesellschaft ihre Aktien noch über die Börse verkaufen, wenn sie dies wünschen.
Die aktienrechtlichen Voraussetzungen des Delistings sind nicht gesetzlich geregelt. Der Bundesgerichtshof hat deswegen im Jahre 2002 in seiner sog. Macrotron-Entscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Delistings festgelegt: Der Delisting-Antrag einer Aktiengesellschaft muss von ihrer Hauptversammlung, also von der Gesamtheit der betroffenen Aktionäre, mit einfacher Mehrheit gebilligt werden. Außerdem ist ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft selbst oder des Großaktionärs an die übrigen Aktionäre erforderlich; dies gestattet den Aktionären, ihre Aktien statt an der Börse an die Gesellschaft oder den Großaktionär zu verkaufen. Dabei kann die Gesellschaft bzw. der Großaktionär die Höhe der Abfindung im ersten Schritt beliebig festsetzen. Die Höhe der angebotenen Abfindung kann allerdings im zweiten Schritt in einem sog. Spruchverfahren auf Antrag von Aktionären gerichtlich nachgeprüft werden, wodurch sichergestellt ist, dass die Aktionäre gegen Abfindung mit dem wahren Wert ihrer Aktien aus der Gesellschaft ausscheiden können, wenn sie dies wünschen.
Die Höhe der Abfindung wird in der Regel zutreffend festgesetzt sein, wenn sie dem durchschnittlichen gewichteten Dreimonatsbörsenkurs vor dem Bekanntwerden des beabsichtigten Delistings entspricht, weil dieser Durchschnittskurs den vom Markt empfundenen Wert der Aktien frei von spekulativen Elementen widerspiegeln sollte. Nach dem Bekanntwerden der Delisting-Absicht besteht die Gefahr, dass der Börsenpreis spekulativ verzerrt wird. Der vorgenannte Dreimonatsdurchschnittskurs wird von der BAFin veröffentlicht.
Weitere aktienrechtliche Voraussetzungen hat das Delisting nicht. Insbesondere braucht der Vorstand der betroffenen Aktiengesellschaft das Delisting nicht zu begründen.
(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Delisting )
Fragt sich nun, will jemand ein Spruchverfahren gerichtlich anstrengen? Freiwillige vor! ;-)
http://company.varta.com/de/download/investor/VARTA+Abstimmu…
Damit ist die Sitzverlegung beschlossen und das Delisting auch.
Somit wird folgendes Prozedere durchgeführt:
Das Börsengesetz (§ 39 Abs. 2 S. 2 BörsG) schreibt vor, dass der Anlegerschutz beim Delisting gewahrt sein muss. Die Börsenordnungen der einzelnen Börsen handhaben dies unterschiedlich; an der Frankfurter und Münchner Börse etwa reicht eine Vorankündigungsfrist von sechs Monaten aus. Innerhalb dieses Zeitraums können die Aktionäre der betroffenen Gesellschaft ihre Aktien noch über die Börse verkaufen, wenn sie dies wünschen.
Die aktienrechtlichen Voraussetzungen des Delistings sind nicht gesetzlich geregelt. Der Bundesgerichtshof hat deswegen im Jahre 2002 in seiner sog. Macrotron-Entscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Delistings festgelegt: Der Delisting-Antrag einer Aktiengesellschaft muss von ihrer Hauptversammlung, also von der Gesamtheit der betroffenen Aktionäre, mit einfacher Mehrheit gebilligt werden. Außerdem ist ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft selbst oder des Großaktionärs an die übrigen Aktionäre erforderlich; dies gestattet den Aktionären, ihre Aktien statt an der Börse an die Gesellschaft oder den Großaktionär zu verkaufen. Dabei kann die Gesellschaft bzw. der Großaktionär die Höhe der Abfindung im ersten Schritt beliebig festsetzen. Die Höhe der angebotenen Abfindung kann allerdings im zweiten Schritt in einem sog. Spruchverfahren auf Antrag von Aktionären gerichtlich nachgeprüft werden, wodurch sichergestellt ist, dass die Aktionäre gegen Abfindung mit dem wahren Wert ihrer Aktien aus der Gesellschaft ausscheiden können, wenn sie dies wünschen.
Die Höhe der Abfindung wird in der Regel zutreffend festgesetzt sein, wenn sie dem durchschnittlichen gewichteten Dreimonatsbörsenkurs vor dem Bekanntwerden des beabsichtigten Delistings entspricht, weil dieser Durchschnittskurs den vom Markt empfundenen Wert der Aktien frei von spekulativen Elementen widerspiegeln sollte. Nach dem Bekanntwerden der Delisting-Absicht besteht die Gefahr, dass der Börsenpreis spekulativ verzerrt wird. Der vorgenannte Dreimonatsdurchschnittskurs wird von der BAFin veröffentlicht.
Weitere aktienrechtliche Voraussetzungen hat das Delisting nicht. Insbesondere braucht der Vorstand der betroffenen Aktiengesellschaft das Delisting nicht zu begründen.
(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Delisting )
Fragt sich nun, will jemand ein Spruchverfahren gerichtlich anstrengen? Freiwillige vor! ;-)
Ich glaube ja.
Montana Tech Components AG: Aktionäre verweigern VR-Entlastung für 2010 und 2011
Umfangreiche Geschäfte mit Nahestehenden
Zürich (pts019/28.06.2012/14:25) - Unzufriedene Anteilseigner haben unter Führung der beiden Investmentfirmen Wigan Management Inc. und Livermore Investments Group Ltd. dem Verwaltungsrat der Montana Tech Components AG an der gut besuchten ordentlichen Generalversammlung vom 27. Juni 2012 die Entlastung für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 verweigert. Das Votum ist ein deutliches Zeichen des Misstrauens an die Adresse des Verwaltungsrates und lässt den Aktionären die Möglichkeit von juristischen Schritten gegen die Verwaltungsräte offen. Auslöser sind unter anderem ein Darlehen an den Hauptaktionär und Präsidenten des Verwaltungsrates, DDr. Michael Tojner, weitere kontroverse Beschlüsse des Verwaltungsrates sowie anhaltende Mängel bei der Corporate Governance.
Der Entscheid zur Verweigerung der Entlastung wurde in Einzelabstimmungen für jedes Mitglied des Verwaltungsrates während der fraglichen Zeiträume gefällt. Für beide Geschäftsjahre nicht entlastet wurden der Mehrheitsaktionär, VR-Präsident und Delegierte des VR, DDr. Michael Tojner, sowie die Verwaltungsräte Mag. Christian Hosp (Vizepräsident), Kurt Ott und Sven Quandt, dessen Familie während langen Jahren Mehrheitseigentümerin des Traditionsunternehmens Varta war. Die Décharge für 2010 verweigerten die Aktionäre ausserdem Dr. Claus J. Raidl, dem heutigen Präsidenten des Generalrates der Österreichischen Nationalbank, der dem Verwaltungsrat der Montana Tech Components AG bis Ende Januar 2010 angehört hatte. Einzig dem früheren CEO Klaus Sernetz, der das Unternehmen im Juli 2010 verlassen hatte, wurde die Entlastung gewährt. An der diesjährigen ordentlichen Generalversammlung waren rund 86% der Aktienstimmen und rund 80% des Aktienkapitals vertreten.
Bereits an der Generalversammlung 2011 hatte die von Wigan und Livermore angeführte IG Minderheitsaktionäre das Verhalten des Verwaltungsrates im Geschäftsjahr 2010, aber auch in früheren Geschäftsjahren moniert, weil die Montana Tech Components AG Geschäfte mit Nahestehenden in Millionenhöhe getätigt hatte. Damals erhielt der Verwaltungsrat der Gesellschaft zwar die Entlastung erteilt. In der Folge reichten Wigan und Livermore jedoch eine Klage ein und machten geltend, dass die Entlastung mithilfe von nicht stimmberechtigten Aktien zustande gekommen sei. Nach einer Klageanerkennung durch die Montana Tech Components AG verfügte das Handelsgericht des Kantons Aargau am 11. November 2011, dass der entsprechende Beschluss der Generalversammlung mit rückwirkender Kraft aufzuheben sei. Die nun wiederholte Abstimmung, dieses Mal unter Ausschluss der vom VR-Präsidenten DDr. Tojner kontrollierten und deshalb nicht stimmberechtigten Aktien, führte zur Verweigerung der Entlastung. Die verweigerte Entlastung des Verwaltungsrates ermöglicht es den Aktionären, gegen die betroffenen Verwaltungsratsmitglieder juristische Schritte zu ergreifen, ein Mittel, das einige der Minderheitsaktionäre ernsthaft in Betracht ziehen.
Privatdarlehen über EUR 23 Millionen und weitere Kritikpunkte
An der Generalversammlung 2012 kritisierten Wigan und Livermore erneut zahlreiche Punkte bezüglich des Gebarens des Unternehmens und ihres Hauptaktionärs. Dazu gehört insbesondere ein Privatdarlehen von EUR 23 Millionen, das die Montana Tech Components AG DDr. Michael Tojner gewährt hat. Mit dem Darlehen erwarb Tojner die deutsche Varta AG, welche mittelfristig in die Montana Tech Components AG eingebracht werden soll. Aus Sicht des Verwaltungsrates der Montana Tech Components soll es sich dabei um eine strategische Akquisition handeln, wie dem Jahresbericht zu entnehmen war.
Dieser Einschätzung widersprachen die beiden Minderheitsaktionäre. Zum einen wird die Varta AG nicht mehr als operativ tätiges Unternehmen geführt, zum andern stellen Firmennamen und Markenrechte der Varta AG gemäss einer Unternehmensbewertung über die Varta AG vom Mai 2012 keinen wesentlichen Wert mehr dar. Dies, weil die Rechte an den diversen Marken und der Gebrauch des Begriffs Varta bereits drei verschiedenen Batterieherstellern gehören. Über die eigentlichen Motive des Kaufs lässt sich nur rätseln.
Kritisiert wurden ausserdem eine Kapitalerhöhung aus dem Jahr 2011, in deren Rahmen nicht ausgeübte Bezugsrechte vom Verwaltungsrat in Ungleichbehandlung der Aktionäre hauptsächlich dem Mehrheitsaktionär zugewiesen wurden, eine dem Mehrheitsaktionär bezahlte Fee für eine Platzierungsgarantie sowie weitere Zahlungen. Die Geschäfte mit Nahestehenden haben in der Berichtsperiode mit über EUR 37 Millionen einen Höchststand erreicht.
Nicht alles Gold, was glänzt
Die Montana Tech Components AG hat in den vergangenen Wochen die Ergebnisse für das Jahr 2011 und für das erste Quartal 2012 bekanntgegeben und Rekorde vermeldet. Aus Sicht der IG Minderheitsaktionäre blättert der Lack jedoch ab, wenn alle Kennzahlen in Betracht gezogen werden. So betrug im Jahr 2010 das Ergebnis pro Aktie einschliesslich aller Verwässerungen aus Wandelanleihen 28 Euro-Cent, 2011 hingegen nur noch 23 Euro-Cent.
Fehlende Unabhängigkeit des Verwaltungsrates
Weiterhin ein Dorn im Auge ist der IG Minderheitsaktionäre die fehlende Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates gegenüber dem Mehrheitsaktionär DDr. Michael Tojner. 2011 schlugen die Minderheitsaktionäre zwei neue, unabhängige Personen für dieses Gremium vor, was jedoch mit den Stimmen des Mehrheitsaktionärs verhindert wurde. Dieser Zustand wurde durch die an der diesjährigen Generalversammlung vollzogene Wahl eines neuen Verwaltungsrates noch weiter zementiert, da das neu gewählte Mitglied, Dr. Franz Guggenberger, mit dem Mehrheitsaktionär auf das Engste verflochten und verbunden ist.
IG Minderheitsaktionäre der Montana Tech Components AG
Wigan Management Inc. und Livermore Investments Group Ltd. führen die IG Minderheitsaktionäre der Montana Tech Components AG an. Wigan Management Inc. gehört privaten Investoren, Livermore Investments Group Ltd. ist eine in London kotierte Investmentgesellschaft. Seit ihrem Einstieg bei der Montana Tech Components AG am 11. Juni 2007 bemühen sich beide Aktionäre um mehr Transparenz und Mitspracherechte bezüglich der Führung des Unternehmens und der Entscheide der leitenden Organe.
Wigan und Livermore haben 2011 vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau zwei Verfahren gegen die Montana Tech Components AG in Gang gebracht. Am 11. November 2011 hiess das erwähnte Gericht die eine Klage gut und hob den Generalversammlungsbeschluss der Montana Tech Components AG über die Erteilung der Décharge an den Verwaltungsrat für das Geschäftsjahr 2010 auf. Hängig ist ein weiteres Verfahren, das die Zuweisung der nicht ausgeübten Bezugsrechte aus der Kapitalerhöhung vom 18. Februar 2011 an den Hauptaktionär Tojner resp. ihm zuzurechnende Unternehmen zum Nachteil der übrigen Aktionäre zum Gegenstand hat.
Hinweis:
Die Minderheitsaktionäre Wigan und Livermore sowie ihre Rechtsvertreter weisen darauf hin, dass ihre Aussagen gemäss ihrem Kenntnisstand erfolgen. Die Behauptungen basieren auf den den Klägerinnen und der Kanzlei zur Verfügung stehenden Unterlagen. Sie sind deshalb grundsätzlich als Parteibehauptungen zu verstehen.
(Ende)
Aussender: Externus Communication GmbH
Ansprechpartner: Andreas Herren
Tel.: +41 79 799 00 46
E-Mail: andreas.herren@externuscomm.ch
Website: www.externuscomm.ch
Umfangreiche Geschäfte mit Nahestehenden
Zürich (pts019/28.06.2012/14:25) - Unzufriedene Anteilseigner haben unter Führung der beiden Investmentfirmen Wigan Management Inc. und Livermore Investments Group Ltd. dem Verwaltungsrat der Montana Tech Components AG an der gut besuchten ordentlichen Generalversammlung vom 27. Juni 2012 die Entlastung für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 verweigert. Das Votum ist ein deutliches Zeichen des Misstrauens an die Adresse des Verwaltungsrates und lässt den Aktionären die Möglichkeit von juristischen Schritten gegen die Verwaltungsräte offen. Auslöser sind unter anderem ein Darlehen an den Hauptaktionär und Präsidenten des Verwaltungsrates, DDr. Michael Tojner, weitere kontroverse Beschlüsse des Verwaltungsrates sowie anhaltende Mängel bei der Corporate Governance.
Der Entscheid zur Verweigerung der Entlastung wurde in Einzelabstimmungen für jedes Mitglied des Verwaltungsrates während der fraglichen Zeiträume gefällt. Für beide Geschäftsjahre nicht entlastet wurden der Mehrheitsaktionär, VR-Präsident und Delegierte des VR, DDr. Michael Tojner, sowie die Verwaltungsräte Mag. Christian Hosp (Vizepräsident), Kurt Ott und Sven Quandt, dessen Familie während langen Jahren Mehrheitseigentümerin des Traditionsunternehmens Varta war. Die Décharge für 2010 verweigerten die Aktionäre ausserdem Dr. Claus J. Raidl, dem heutigen Präsidenten des Generalrates der Österreichischen Nationalbank, der dem Verwaltungsrat der Montana Tech Components AG bis Ende Januar 2010 angehört hatte. Einzig dem früheren CEO Klaus Sernetz, der das Unternehmen im Juli 2010 verlassen hatte, wurde die Entlastung gewährt. An der diesjährigen ordentlichen Generalversammlung waren rund 86% der Aktienstimmen und rund 80% des Aktienkapitals vertreten.
Bereits an der Generalversammlung 2011 hatte die von Wigan und Livermore angeführte IG Minderheitsaktionäre das Verhalten des Verwaltungsrates im Geschäftsjahr 2010, aber auch in früheren Geschäftsjahren moniert, weil die Montana Tech Components AG Geschäfte mit Nahestehenden in Millionenhöhe getätigt hatte. Damals erhielt der Verwaltungsrat der Gesellschaft zwar die Entlastung erteilt. In der Folge reichten Wigan und Livermore jedoch eine Klage ein und machten geltend, dass die Entlastung mithilfe von nicht stimmberechtigten Aktien zustande gekommen sei. Nach einer Klageanerkennung durch die Montana Tech Components AG verfügte das Handelsgericht des Kantons Aargau am 11. November 2011, dass der entsprechende Beschluss der Generalversammlung mit rückwirkender Kraft aufzuheben sei. Die nun wiederholte Abstimmung, dieses Mal unter Ausschluss der vom VR-Präsidenten DDr. Tojner kontrollierten und deshalb nicht stimmberechtigten Aktien, führte zur Verweigerung der Entlastung. Die verweigerte Entlastung des Verwaltungsrates ermöglicht es den Aktionären, gegen die betroffenen Verwaltungsratsmitglieder juristische Schritte zu ergreifen, ein Mittel, das einige der Minderheitsaktionäre ernsthaft in Betracht ziehen.
Privatdarlehen über EUR 23 Millionen und weitere Kritikpunkte
An der Generalversammlung 2012 kritisierten Wigan und Livermore erneut zahlreiche Punkte bezüglich des Gebarens des Unternehmens und ihres Hauptaktionärs. Dazu gehört insbesondere ein Privatdarlehen von EUR 23 Millionen, das die Montana Tech Components AG DDr. Michael Tojner gewährt hat. Mit dem Darlehen erwarb Tojner die deutsche Varta AG, welche mittelfristig in die Montana Tech Components AG eingebracht werden soll. Aus Sicht des Verwaltungsrates der Montana Tech Components soll es sich dabei um eine strategische Akquisition handeln, wie dem Jahresbericht zu entnehmen war.
Dieser Einschätzung widersprachen die beiden Minderheitsaktionäre. Zum einen wird die Varta AG nicht mehr als operativ tätiges Unternehmen geführt, zum andern stellen Firmennamen und Markenrechte der Varta AG gemäss einer Unternehmensbewertung über die Varta AG vom Mai 2012 keinen wesentlichen Wert mehr dar. Dies, weil die Rechte an den diversen Marken und der Gebrauch des Begriffs Varta bereits drei verschiedenen Batterieherstellern gehören. Über die eigentlichen Motive des Kaufs lässt sich nur rätseln.
Kritisiert wurden ausserdem eine Kapitalerhöhung aus dem Jahr 2011, in deren Rahmen nicht ausgeübte Bezugsrechte vom Verwaltungsrat in Ungleichbehandlung der Aktionäre hauptsächlich dem Mehrheitsaktionär zugewiesen wurden, eine dem Mehrheitsaktionär bezahlte Fee für eine Platzierungsgarantie sowie weitere Zahlungen. Die Geschäfte mit Nahestehenden haben in der Berichtsperiode mit über EUR 37 Millionen einen Höchststand erreicht.
Nicht alles Gold, was glänzt
Die Montana Tech Components AG hat in den vergangenen Wochen die Ergebnisse für das Jahr 2011 und für das erste Quartal 2012 bekanntgegeben und Rekorde vermeldet. Aus Sicht der IG Minderheitsaktionäre blättert der Lack jedoch ab, wenn alle Kennzahlen in Betracht gezogen werden. So betrug im Jahr 2010 das Ergebnis pro Aktie einschliesslich aller Verwässerungen aus Wandelanleihen 28 Euro-Cent, 2011 hingegen nur noch 23 Euro-Cent.
Fehlende Unabhängigkeit des Verwaltungsrates
Weiterhin ein Dorn im Auge ist der IG Minderheitsaktionäre die fehlende Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates gegenüber dem Mehrheitsaktionär DDr. Michael Tojner. 2011 schlugen die Minderheitsaktionäre zwei neue, unabhängige Personen für dieses Gremium vor, was jedoch mit den Stimmen des Mehrheitsaktionärs verhindert wurde. Dieser Zustand wurde durch die an der diesjährigen Generalversammlung vollzogene Wahl eines neuen Verwaltungsrates noch weiter zementiert, da das neu gewählte Mitglied, Dr. Franz Guggenberger, mit dem Mehrheitsaktionär auf das Engste verflochten und verbunden ist.
IG Minderheitsaktionäre der Montana Tech Components AG
Wigan Management Inc. und Livermore Investments Group Ltd. führen die IG Minderheitsaktionäre der Montana Tech Components AG an. Wigan Management Inc. gehört privaten Investoren, Livermore Investments Group Ltd. ist eine in London kotierte Investmentgesellschaft. Seit ihrem Einstieg bei der Montana Tech Components AG am 11. Juni 2007 bemühen sich beide Aktionäre um mehr Transparenz und Mitspracherechte bezüglich der Führung des Unternehmens und der Entscheide der leitenden Organe.
Wigan und Livermore haben 2011 vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau zwei Verfahren gegen die Montana Tech Components AG in Gang gebracht. Am 11. November 2011 hiess das erwähnte Gericht die eine Klage gut und hob den Generalversammlungsbeschluss der Montana Tech Components AG über die Erteilung der Décharge an den Verwaltungsrat für das Geschäftsjahr 2010 auf. Hängig ist ein weiteres Verfahren, das die Zuweisung der nicht ausgeübten Bezugsrechte aus der Kapitalerhöhung vom 18. Februar 2011 an den Hauptaktionär Tojner resp. ihm zuzurechnende Unternehmen zum Nachteil der übrigen Aktionäre zum Gegenstand hat.
Hinweis:
Die Minderheitsaktionäre Wigan und Livermore sowie ihre Rechtsvertreter weisen darauf hin, dass ihre Aussagen gemäss ihrem Kenntnisstand erfolgen. Die Behauptungen basieren auf den den Klägerinnen und der Kanzlei zur Verfügung stehenden Unterlagen. Sie sind deshalb grundsätzlich als Parteibehauptungen zu verstehen.
(Ende)
Aussender: Externus Communication GmbH
Ansprechpartner: Andreas Herren
Tel.: +41 79 799 00 46
E-Mail: andreas.herren@externuscomm.ch
Website: www.externuscomm.ch
warum ist das Delisting noch nicht vollzogen. hat jemand eine anfechtungsklage erhoben??..Wird es ein Spruchstellenverfahren geben??
Das Delisting wäre geschehen, wenn die 95% erreicht worden sind.
Das scheint nicht der Fall.
Die nächsten Wochen dürften daher spannend werden.
Für die fehlenden 0,46%-Punkte zum Erreichen der 95%-Schwelle wird's wohl nen Sweetener geben müssen, sonst wären sie schon eher absorbiert worden.
Aktuell gibt's die Aktie im Sonderangebot für 5,70 ;-)
Das scheint nicht der Fall.
Die nächsten Wochen dürften daher spannend werden.
Für die fehlenden 0,46%-Punkte zum Erreichen der 95%-Schwelle wird's wohl nen Sweetener geben müssen, sonst wären sie schon eher absorbiert worden.
Aktuell gibt's die Aktie im Sonderangebot für 5,70 ;-)
@ sly1962, Oberschwester
Nun mal langsam. Von einer Anfechtungsklage war bisher nichts zu lesen, deshalb ist zu vermuten, dass der Delistingantrag bereits gestellt wurde und die Börse Frankfurt wird dann bekanntgeben, wann das Delisting erfolgt. Die angebotenen 5,36 Euro kann man ab Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung der Börse annehmen und dann weiter 2 Monate lang. Danach wird es wahrscheinlich ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Abfindung geben.
Der Hauptversammlungsbeschluss zum Delisting ist nicht an eine Zustimmungsquote von 95% gebunden, gleichwohl kann man befürchten, dass der Hauptaktionär die für einen Squeeze-out nötigen 95% der Stimmrechte erreicht, falls viele Aktionäre die Barabfindung zum Delisting annehmen. Zum ausschluss der Minderheitsaktionäre wäre dann aber ein weiterer HV Beschluss nötig. Der Hauptaktionär wird bestimmt die Annahmefrist abwarten und dann über das weitere Vorgehen entscheiden. (Annahmefrist siehe unter 4. http://company.varta.com/de/download/investor/2012_02a_GOPLA… im Angebot.)
Der Hauptaktionär muss sich ja nicht beeilen, wenn beim Delistingangebot die 95% nicht erreicht werden, kann er an der Börse vielleicht die fehlenden Aktien einsammeln.
Generell ist es natürlich so, würden alle Minderheitsaktionäre zusammenhalten, müsste vielleicht mehr geboten werden. Da aber meist einzelne die Barabfindung, die hier ja vermutlich auch mit einer Aufbesserungschance im Spruchverfahren verbunden ist, annehmen und die Unsicherheit scheuen, bei einer späteren Maßnahme weniger zu bekommen. Meist sind aber doch die letzten Aktien die teuersten.
Nun mal langsam. Von einer Anfechtungsklage war bisher nichts zu lesen, deshalb ist zu vermuten, dass der Delistingantrag bereits gestellt wurde und die Börse Frankfurt wird dann bekanntgeben, wann das Delisting erfolgt. Die angebotenen 5,36 Euro kann man ab Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung der Börse annehmen und dann weiter 2 Monate lang. Danach wird es wahrscheinlich ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Abfindung geben.
Der Hauptversammlungsbeschluss zum Delisting ist nicht an eine Zustimmungsquote von 95% gebunden, gleichwohl kann man befürchten, dass der Hauptaktionär die für einen Squeeze-out nötigen 95% der Stimmrechte erreicht, falls viele Aktionäre die Barabfindung zum Delisting annehmen. Zum ausschluss der Minderheitsaktionäre wäre dann aber ein weiterer HV Beschluss nötig. Der Hauptaktionär wird bestimmt die Annahmefrist abwarten und dann über das weitere Vorgehen entscheiden. (Annahmefrist siehe unter 4. http://company.varta.com/de/download/investor/2012_02a_GOPLA… im Angebot.)
Der Hauptaktionär muss sich ja nicht beeilen, wenn beim Delistingangebot die 95% nicht erreicht werden, kann er an der Börse vielleicht die fehlenden Aktien einsammeln.
Generell ist es natürlich so, würden alle Minderheitsaktionäre zusammenhalten, müsste vielleicht mehr geboten werden. Da aber meist einzelne die Barabfindung, die hier ja vermutlich auch mit einer Aufbesserungschance im Spruchverfahren verbunden ist, annehmen und die Unsicherheit scheuen, bei einer späteren Maßnahme weniger zu bekommen. Meist sind aber doch die letzten Aktien die teuersten.
Das meinte ich auch, hab's nur nicht so gut formulieren können.
Der Großaktionär muß sich eben gut überlegen, ob er weiterhin ein Haufen Geld und Ressourcen für Börsenlisting, Transparenz- und Publizitätspflichten verbraten will oder mit nem akzeptablen Aufgeld die Sache schnell klärt.
Mein Tipp: Dieses Kapitel wird noch diesen Sommer abschließend geklärt.
Der Großaktionär muß sich eben gut überlegen, ob er weiterhin ein Haufen Geld und Ressourcen für Börsenlisting, Transparenz- und Publizitätspflichten verbraten will oder mit nem akzeptablen Aufgeld die Sache schnell klärt.
Mein Tipp: Dieses Kapitel wird noch diesen Sommer abschließend geklärt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.422.824 von honigbaer am 25.07.12 16:19:52@honigbaer: Der Delisting-Termin ist doch seit geraumer Zeit bekannt:
http://deutsche-boerse.com/INTERNET/IP/ip_beka.nsf/feed.rss/…
Offenbar haben sie es aber noch nicht geschafft, in den den Geltungsbereich des OLG Stuttgart umzuziehen. Im Grunde die einzige Hoffnung, die bleibt. Allerdings frage ich mich nach Lektüre des Gutachtens schon, wo - auch bei objektiven Gerichten - die Nachbesserung herkommen soll.
http://deutsche-boerse.com/INTERNET/IP/ip_beka.nsf/feed.rss/…
Offenbar haben sie es aber noch nicht geschafft, in den den Geltungsbereich des OLG Stuttgart umzuziehen. Im Grunde die einzige Hoffnung, die bleibt. Allerdings frage ich mich nach Lektüre des Gutachtens schon, wo - auch bei objektiven Gerichten - die Nachbesserung herkommen soll.
Aha, danke für die Info.
Und wieso schreibt das hier keiner?
Der Hinweis hätte auch schon vor 2 Wochen kommen können, als hier von anderer Seite gefragt wurde, wieso das Delisting noch nicht vollzogen sei.
Und wieso schreibt das hier keiner?
Der Hinweis hätte auch schon vor 2 Wochen kommen können, als hier von anderer Seite gefragt wurde, wieso das Delisting noch nicht vollzogen sei.
Kann jemand, bitte, doch klären, ab wann kann man hier einen Spruchstellenantrag stellen? Danke.
Es ist mir noch ein Rätzel, warum es keine Anfechtungsklagen nach der HV gab.
Es ist mir noch ein Rätzel, warum es keine Anfechtungsklagen nach der HV gab.
Im SpruchG ist der Fall Delisting ja nicht explizit geregelt, aber da bei anderen Maßnahmen die Antragsfrist 3 Monate ab Eintragung in Handelsregister ist, würde ich mal vermuten, dass hier drei Monate ab Bekanntmachung durch die Börse, also 06.06.2012 plus drei Monate, die Antragsfrist ist, innerhalb der der Antrag einzureichen ist.
Siehe auch dieser Link zum Fall Parsytec:
http://www.betriebs-berater.de/detail/-/specific/81cea7fc724…
Da heißt es, wegen Veröffentlichung des Widerrufs am 18. Januar 2008 sei die Antragsfrist im Fall Parsytec am 19. Januar 2008 angelaufen und am 18. April 2008 abgelaufen.
Siehe auch dieser Link zum Fall Parsytec:
http://www.betriebs-berater.de/detail/-/specific/81cea7fc724…
Da heißt es, wegen Veröffentlichung des Widerrufs am 18. Januar 2008 sei die Antragsfrist im Fall Parsytec am 19. Januar 2008 angelaufen und am 18. April 2008 abgelaufen.
Im Thread Thread: ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? Beitrag #1607 schreibt Hiberna, die Antragsgegnerin habe nun, nach zwischenzeitlicher Eintragung des neuen Unternehmenssitzes, die Verlegung des Verfahrens nach Stuttgart beantragt, nachdem die Spruchverfahrensanträge ursprünglich in Hannover zu stellen waren.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.560.743 von honigbaer am 02.09.12 14:27:24Die Börsennotiz in Hannover wurde nun auch eingestellt.
Wie geht es jetzt wohl weiter ?
Kommt noch eine Mitteilung, ob der Großaktionär nun über 95 % der Stücke hat und einen Squezze Out vollziehen kann ?
Falls nicht, haben wir eine nicht notierte Aktie im Depot ...
Wie geht es jetzt wohl weiter ?
Kommt noch eine Mitteilung, ob der Großaktionär nun über 95 % der Stücke hat und einen Squezze Out vollziehen kann ?
Falls nicht, haben wir eine nicht notierte Aktie im Depot ...
handel derzeit wohl nicht möglich, nur andienung an gopla ist machbar
Rückkehr einer Marke
Neugründung von Batteriehersteller Varta
Vor 125 Jahren gründet sich der deutsche Batteriehersteller Varta. Vor zehn Jahren wird er zerschlagen. Nun plant eine Schweizer Industrieholding das Comeback der Marke und hat große Pläne.
.In der kommenden Woche steht nach Informationen der "Welt" die Neugründung des Batteriehrstellers Varta bevor. 125 Jahre nach seiner Gründung und 10 Jahre nach seiner Zerschlagung werde der Batteriehersteller Varta neu entstehen, berichtet die Zeitung. Der Eigentümer der verbliebenen Varta-Gesellschaften in Deutschland, die Schweizer Industriegruppe Montana Tech Components, wolle die drei verbliebenen Geschäftsbereiche in Deutschland unter dem Dach einer neu gegründeten Varta Holding AG zusammenführen.
Die neue Holding solle nach Angaben aus dem Unternehmen am kommenden Donnerstag aus der Taufe gehoben werden, wenn die Mitarbeiter am Unternehmenssitz in Ellwangen das 125. Firmenjubiläum begehen, heißt es in dem Bericht weiter. Unter dem Dach der Holding vereint würden die Varta Microbattery GmbH, die Varta Storage GmbH und das Gemeinschaftsunternehmen mit VW zur Entwicklung von Lithium-Ionen-Batterien. Vorstandsvorsitzender der neuen Holding werde Herbert Schein, derzeit Chef von Varta Microbattery, den Aufsichtsratsvorsitz übernehme Michael Tojner, Gründer und Verwaltungsratschef der Montana Tech Components.
Große Wachstumschancen eröffne unter anderem das Geschäft mit Batterien für Hörgeräte, das wegen der Alterung der Gesellschaft stark zulege, sagte Schein der «Welt». Auch die Erwartungen an den Umsatz mit Batterien für Headsets und für Elektrofahrräder seien gut. Die Energiewende eröffne dem Bereich Varta Storage neue Absatz-Chancen. Varta wolle besonders verlässliche Energiespeicher mit langer Lebensdauer für Haushalte anbieten, die den Strom aus Fotovoltaik-Anlagen für den Eigenverbrauch zwischenspeichern können.
http://www.n24.de/news/newsitem_8308311.html
Neugründung von Batteriehersteller Varta
Vor 125 Jahren gründet sich der deutsche Batteriehersteller Varta. Vor zehn Jahren wird er zerschlagen. Nun plant eine Schweizer Industrieholding das Comeback der Marke und hat große Pläne.
.In der kommenden Woche steht nach Informationen der "Welt" die Neugründung des Batteriehrstellers Varta bevor. 125 Jahre nach seiner Gründung und 10 Jahre nach seiner Zerschlagung werde der Batteriehersteller Varta neu entstehen, berichtet die Zeitung. Der Eigentümer der verbliebenen Varta-Gesellschaften in Deutschland, die Schweizer Industriegruppe Montana Tech Components, wolle die drei verbliebenen Geschäftsbereiche in Deutschland unter dem Dach einer neu gegründeten Varta Holding AG zusammenführen.
Die neue Holding solle nach Angaben aus dem Unternehmen am kommenden Donnerstag aus der Taufe gehoben werden, wenn die Mitarbeiter am Unternehmenssitz in Ellwangen das 125. Firmenjubiläum begehen, heißt es in dem Bericht weiter. Unter dem Dach der Holding vereint würden die Varta Microbattery GmbH, die Varta Storage GmbH und das Gemeinschaftsunternehmen mit VW zur Entwicklung von Lithium-Ionen-Batterien. Vorstandsvorsitzender der neuen Holding werde Herbert Schein, derzeit Chef von Varta Microbattery, den Aufsichtsratsvorsitz übernehme Michael Tojner, Gründer und Verwaltungsratschef der Montana Tech Components.
Große Wachstumschancen eröffne unter anderem das Geschäft mit Batterien für Hörgeräte, das wegen der Alterung der Gesellschaft stark zulege, sagte Schein der «Welt». Auch die Erwartungen an den Umsatz mit Batterien für Headsets und für Elektrofahrräder seien gut. Die Energiewende eröffne dem Bereich Varta Storage neue Absatz-Chancen. Varta wolle besonders verlässliche Energiespeicher mit langer Lebensdauer für Haushalte anbieten, die den Strom aus Fotovoltaik-Anlagen für den Eigenverbrauch zwischenspeichern können.
http://www.n24.de/news/newsitem_8308311.html
handel wieder aufgenommen
Ich fürchte die Andienung an GOPLA wird (außer auf freiwilliger Basis) nicht mehr möglich sein. Bei anderen Strukturmaßnahmen, insbesondere Beherrschungsverträgen, wird die Abfindung bis 2 Monate nach Ende des Spruchverfahrens angeboten. Beim hier relevanten Delisting endet die Annahmefrist jedoch nach meiner Einschätzung. Falls es im Rahmen des Spruchverfahrens zu einer Erhöhung des Angebots kommen sollte, oder einem Aktionär im Vergleichswege bessere Bedingungen eingeräumt werden, will GOPLA laut Angebotsunterlage alle außenstehende Aktionäre gleichstellen. Deshalb kommt dann eine neuerliche Annahmemöglichkeit in Betracht.
Nur meine Einschätzung ohne Gewähr. Ich denke, darauf wird es nicht ankommen, der Hauptaktionär hat jetzt erstmal Zeit, Aktien einzusammeln, um auf 95% zu kommen, wenn er diese Grenze nicht schon überschritten hat. Wieviele Aktien aufgrund des Angebots eingereicht wurden, ist mir nicht bekannt.
Nur meine Einschätzung ohne Gewähr. Ich denke, darauf wird es nicht ankommen, der Hauptaktionär hat jetzt erstmal Zeit, Aktien einzusammeln, um auf 95% zu kommen, wenn er diese Grenze nicht schon überschritten hat. Wieviele Aktien aufgrund des Angebots eingereicht wurden, ist mir nicht bekannt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.748.885 von honigbaer am 24.10.12 23:17:02Falls es im Rahmen des Spruchverfahrens zu einer Erhöhung des Angebots kommen sollte, oder einem Aktionär im Vergleichswege bessere Bedingungen eingeräumt werden, will GOPLA laut Angebotsunterlage alle außenstehende Aktionäre gleichstellen.
kannst Du bitte angeben, auf welcher Seite der Angebotsunterlage dies steht.
kannst Du bitte angeben, auf welcher Seite der Angebotsunterlage dies steht.
Seite 7 der GOPLA-Angebotsunterlage:
Wird im Spruchverfahren eine höhere Abfindung festgesetzt usw usw können auch die bereits abgefundenen Varta-Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der bezogenen Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Varta-Aktionäre gleichgestellt, wenn sich GOPLA gegenüber einem Varta-Aktionär ... (in einem Vergleich oder zur Beendigung des Spruchverfahrens) zur Zahlung einer höheren Abfindung verpflichtet.
Ob dies zwingend bei Delistingvorgängen so zu handhaben ist, weiß ich nicht. Bei Kässbohrer war es 2007 aber auch so, dass eine höhere Abfindung ggfs allen Aktionären angeboten werden sollte. Damals hieß es im Bundesanzeiger in der Veröffentlichung der Modular GMBH Falls ... das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung als die von der Modular GmbH im Zusammenhang mit dem regulären Delisting angebotene Abfindung ... festsetzt, steht dieser erhöhte Betrag der Abfindung allen Aktionären zu, unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt haben und ob sie das Abfindungsangebot zuvor bereits angenommen haben.
Delisting = rechtliche Grauzone ?? !!
Wird im Spruchverfahren eine höhere Abfindung festgesetzt usw usw können auch die bereits abgefundenen Varta-Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der bezogenen Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Varta-Aktionäre gleichgestellt, wenn sich GOPLA gegenüber einem Varta-Aktionär ... (in einem Vergleich oder zur Beendigung des Spruchverfahrens) zur Zahlung einer höheren Abfindung verpflichtet.
Ob dies zwingend bei Delistingvorgängen so zu handhaben ist, weiß ich nicht. Bei Kässbohrer war es 2007 aber auch so, dass eine höhere Abfindung ggfs allen Aktionären angeboten werden sollte. Damals hieß es im Bundesanzeiger in der Veröffentlichung der Modular GMBH Falls ... das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung als die von der Modular GmbH im Zusammenhang mit dem regulären Delisting angebotene Abfindung ... festsetzt, steht dieser erhöhte Betrag der Abfindung allen Aktionären zu, unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt haben und ob sie das Abfindungsangebot zuvor bereits angenommen haben.
Delisting = rechtliche Grauzone ?? !!
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.753.398 von honigbaer am 26.10.12 00:00:20Seite 7 der GOPLA-Angebotsunterlage
vielen Dank für Deine Antwort. Ich möchte nur die Begriffe etwas präzisieren. Die von Dir zitierte Passage stammt aus dem Delisting-Abfindungsangebot, nicht zu verwechseln mit der Angebotsunterlage zum Pflichtangebot der ETV Holding AG aus 2011.
Nun muß man zunächst hoffen, daß der Tourismus beim Squeeze-out keinen Erfolg hat.
vielen Dank für Deine Antwort. Ich möchte nur die Begriffe etwas präzisieren. Die von Dir zitierte Passage stammt aus dem Delisting-Abfindungsangebot, nicht zu verwechseln mit der Angebotsunterlage zum Pflichtangebot der ETV Holding AG aus 2011.
Nun muß man zunächst hoffen, daß der Tourismus beim Squeeze-out keinen Erfolg hat.
Ja, richtig, mein Angebotsunterlage ist irreführend, gemeint ist das Delisting-Angebot.
Immerhin ist das ein Hoffnungsschimmer und ein Ansatzpunkt, bei einem Vergleich im Spruchverfahren etwas zu Gunsten aller Aktionäre aushandeln zu können. Zu klären wäre noch, wie sich Kurse und Umsätze im Freiverkehr auf den Preis bei einem möglichen Squeeze out auswirken. Aber erstmal braucht der Hauptaktionär dafür die nötigen Stimmrechte.
Immerhin ist das ein Hoffnungsschimmer und ein Ansatzpunkt, bei einem Vergleich im Spruchverfahren etwas zu Gunsten aller Aktionäre aushandeln zu können. Zu klären wäre noch, wie sich Kurse und Umsätze im Freiverkehr auf den Preis bei einem möglichen Squeeze out auswirken. Aber erstmal braucht der Hauptaktionär dafür die nötigen Stimmrechte.
die gopla hat 95% zumindest behaupten sie das in ihren emails
Was denn für emails?
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.757.390 von honigbaer am 26.10.12 23:00:54anfragen an die IR wie es weitergeht nach dem delisting.
Laut Beschluß des LG Hannover ist das LG Stuttgart zuständig für das Spruchverfahren.
taxe geht hoch
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.771.000 von Maack1 am 31.10.12 16:00:21taxe geht hoch
warum eigentlich? Angesichts der Zuständigkeit des Stuttgarter Gerichtes müßte sie doch eigentlich fallen.
warum eigentlich? Angesichts der Zuständigkeit des Stuttgarter Gerichtes müßte sie doch eigentlich fallen.
Zufallsbedingt, oder?
Zwei oder mehr Käufer stritten um die 184 Aktien, die rauskamen, dann gab es repartiert Geld.
Zwei oder mehr Käufer stritten um die 184 Aktien, die rauskamen, dann gab es repartiert Geld.
Der Handel mit der Aktie ist jetzt nicht mehr möglich. Wie geht es jetzt weiter. Hat man jetzt noch die Möglichkeit die Abfindung anzunehmen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.845.698 von Sly1962 am 21.11.12 07:32:01schreib an den grossaktionär dann kommt email mit den formalitäten die zahlen dir weiterhin die 5,36 wenn du magst
macht es aus deiner Sicht Sinn das Angebot noch anzunehmen.Man würde ja auch von einer möglichen Nachbesserung profitieren. Oder rechnest du in Kürze mit einem SQ
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.850.939 von fahrenheit am 22.11.12 10:51:09ich bin selber unschlüssig, problem ist die verlegung von hannover nach stuttgart
hannover war bisher bei SOs immer gute sache da sehr kleinaktionsärsfreundlich
stuttgart dagegen in letzter zeit mit ein paar entscheidungen die keiner nachvollziehen kann.
deswegen wurde ja auch der firmensitz so verlegt das Stuttgart zuständig ist
aber der SO wird kommen da bin ich sicher
hannover war bisher bei SOs immer gute sache da sehr kleinaktionsärsfreundlich
stuttgart dagegen in letzter zeit mit ein paar entscheidungen die keiner nachvollziehen kann.
deswegen wurde ja auch der firmensitz so verlegt das Stuttgart zuständig ist
aber der SO wird kommen da bin ich sicher
SCHNIGGE AG nimmt Aktien der Varta AG in den Telefonhandel auf
Düsseldorf, 30.11.2012 - Mit Wirkung zum 29. November hat die SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG die Aktien der Varta AG, WKN A0TGJ5, in den Telefonhandel eingeführt. Die Aktien wurden zuletzt auf Betreiben der Gesellschaft mit letzter Notierung Mitte November von den Börsen delistet. Aktionären, die die mit dem Delisting verbundene Abfindung nicht angenommen haben, können nun mittels des außerbörslichen Telefonhandels von SCHNIGGE jederzeit Anteile kaufen und verkaufen.
'Die neuen Listingregeln vieler deutscher Börsen machen es selbst alteingesessenen und qualitativ hochwertigen Gesellschaften schwer, die börslichen Notierungen aufrecht zu erhalten. Daher sind die von einem Delisting bedrohten Gesellschaften auf der Suche nach Alternativen. Der Telefonhandel der SCHNIGGE AG schafft hier pragmatisch und kostengünstig Abhilfe', so Norbert Empting, zuständiger Händler bei der SCHNIGGE AG.
Die SCHNIGGE AG betreut den Telefonhandel bereits seit 20 Jahren und notiert dort aktuell 18 Werte, darunter Gattungen wie Gladbacher Bank und Nationalbank. Es wird darauf hingewiesen, dass der Telefonhandel in der Regel nicht über die gleiche Handelsliquidität verfügt wie ein börslicher Handel. SCHNIGGE stellt Preise auf Basis von Angebot und Nachfrage.
Düsseldorf, 30.11.2012 - Mit Wirkung zum 29. November hat die SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG die Aktien der Varta AG, WKN A0TGJ5, in den Telefonhandel eingeführt. Die Aktien wurden zuletzt auf Betreiben der Gesellschaft mit letzter Notierung Mitte November von den Börsen delistet. Aktionären, die die mit dem Delisting verbundene Abfindung nicht angenommen haben, können nun mittels des außerbörslichen Telefonhandels von SCHNIGGE jederzeit Anteile kaufen und verkaufen.
'Die neuen Listingregeln vieler deutscher Börsen machen es selbst alteingesessenen und qualitativ hochwertigen Gesellschaften schwer, die börslichen Notierungen aufrecht zu erhalten. Daher sind die von einem Delisting bedrohten Gesellschaften auf der Suche nach Alternativen. Der Telefonhandel der SCHNIGGE AG schafft hier pragmatisch und kostengünstig Abhilfe', so Norbert Empting, zuständiger Händler bei der SCHNIGGE AG.
Die SCHNIGGE AG betreut den Telefonhandel bereits seit 20 Jahren und notiert dort aktuell 18 Werte, darunter Gattungen wie Gladbacher Bank und Nationalbank. Es wird darauf hingewiesen, dass der Telefonhandel in der Regel nicht über die gleiche Handelsliquidität verfügt wie ein börslicher Handel. SCHNIGGE stellt Preise auf Basis von Angebot und Nachfrage.
Gibt es news oder wann ist die HV?
Kann wer was zur Spruchstelle sagen?
ist denn hier ein Spruchstellenverfahren eingeleitet?...aufgrund welchen Umstandes?..Delisting?
Nun SO
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
Ellwangen (Jagst)
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 30.01.2014, um 11:30 Uhr
Der Vorstand der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT mit Sitz in Ellwangen (Jagst), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 728059 (nachfolgend die „VARTA AG“) lädt hiermit die Aktionäre der VARTA AG zur
außerordentlichen Hauptversammlung
der VARTA AG, die
am Donnerstag, den 30.01.2014, um 11:30 Uhr
Daimlerstraße 1, 73479 Ellwangen (Jagst)
stattfindet (nachfolgend die „Hauptversammlung“).
I.
Einziger Tagesordnungspunkt
und Vorschlag zur Beschlussfassung
Die Tagesordnung der Hauptversammlung und der entsprechende Vorschlag zur Beschlussfassung werden wie folgt bekannt gegeben:
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT mit Sitz in Ellwangen (Jagst) auf die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH mit Satzungssitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 59440, als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären/Squeeze-out)
Die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH mit Satzungssitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 59440, ist gegenwärtig unmittelbar mit insgesamt 4.736.621 auf den Inhaber lautenden Stückaktien am Grundkapital der VARTA AG beteiligt. Das Grundkapital der VARTA AG beträgt EUR 4.947.000,00 und ist eingeteilt in 4.947.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Damit hält die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH mehr als 95 % des Grundkapitals der VARTA AG und ist deren Hauptaktionär im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz ("AktG").
Die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH hat sich entschlossen, von der in den §§ 327a ff. AktG geregelten Möglichkeit, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptaktionär zu übertragen (sog. aktienrechtlicher Squeeze-out), Gebrauch zu machen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 hat die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH das Verlangen an den Vorstand der VARTA AG gerichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Hauptversammlung der VARTA AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG einen Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung fassen kann.
Mit Schreiben vom 16.12.2013 an den Vorstand der VARTA AG hat die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH ihr Verlangen konkretisiert und die Barabfindung auf EUR 4,51 je auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt.
ebndesnazeiger vom 23.12.2013
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
Ellwangen (Jagst)
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 30.01.2014, um 11:30 Uhr
Der Vorstand der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT mit Sitz in Ellwangen (Jagst), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 728059 (nachfolgend die „VARTA AG“) lädt hiermit die Aktionäre der VARTA AG zur
außerordentlichen Hauptversammlung
der VARTA AG, die
am Donnerstag, den 30.01.2014, um 11:30 Uhr
Daimlerstraße 1, 73479 Ellwangen (Jagst)
stattfindet (nachfolgend die „Hauptversammlung“).
I.
Einziger Tagesordnungspunkt
und Vorschlag zur Beschlussfassung
Die Tagesordnung der Hauptversammlung und der entsprechende Vorschlag zur Beschlussfassung werden wie folgt bekannt gegeben:
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT mit Sitz in Ellwangen (Jagst) auf die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH mit Satzungssitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 59440, als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären/Squeeze-out)
Die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH mit Satzungssitz in Hannover, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 59440, ist gegenwärtig unmittelbar mit insgesamt 4.736.621 auf den Inhaber lautenden Stückaktien am Grundkapital der VARTA AG beteiligt. Das Grundkapital der VARTA AG beträgt EUR 4.947.000,00 und ist eingeteilt in 4.947.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Damit hält die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH mehr als 95 % des Grundkapitals der VARTA AG und ist deren Hauptaktionär im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz ("AktG").
Die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH hat sich entschlossen, von der in den §§ 327a ff. AktG geregelten Möglichkeit, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptaktionär zu übertragen (sog. aktienrechtlicher Squeeze-out), Gebrauch zu machen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 hat die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH das Verlangen an den Vorstand der VARTA AG gerichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Hauptversammlung der VARTA AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG einen Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung fassen kann.
Mit Schreiben vom 16.12.2013 an den Vorstand der VARTA AG hat die GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH ihr Verlangen konkretisiert und die Barabfindung auf EUR 4,51 je auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt.
ebndesnazeiger vom 23.12.2013
Kann wer was zur Spruchstelle sagen die läuft ?
SO dazu Stuttgart einfach grausam.....
Wenn man such die Boersenkurse vor dem delisting ansieht sollte was drin sein aber ist eben Stuttgart.....
Frage mich wann da mal endlich normale Richter am LG bzw OLG sind
Wenn man such die Boersenkurse vor dem delisting ansieht sollte was drin sein aber ist eben Stuttgart.....
Frage mich wann da mal endlich normale Richter am LG bzw OLG sind
Antwort auf Beitrag Nr.: 46.124.097 von herrmannkrages am 28.12.13 20:46:19Squezze Out ist am 12.3.14 eingetragen worden.
Warten wir mal auf die Gutschrift.
Warten wir mal auf die Gutschrift.
Was neues aus STuttgart wg den Spruchstelle ?
rin inne Kartoffeln...
Thread: Varta will an die Börse zurück Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
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