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    Griechenland Staatseinlagen bei der EZB pfänden - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.04.12 14:47:28 von
    neuester Beitrag 06.01.14 18:05:02 von
    Beiträge: 66
    ID: 1.173.531
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      schrieb am 07.04.12 14:47:28
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo erstmal,

      da ein ICSID Urteil nur noch eine Frage der Zeit ist, müssen wir uns nun auch mit der Geldeintreibung befassen.

      Bezüglich der Pfändungmöglichkeiten gegenüber Griechenland kommen definitiv auch die Einlagen der GR - Notenbank (Staatsvermögen) bei der EZB in betracht!

      Hinzu kommen auch die Zinszahlungen, von den Rettungspaketen, von GR an die EU - Staaten. Da müsste auch was möglich sein.


      Hiefür müssen wir weitere Infos zusammensammeln.

      Wer konstruktive Anregungen hat, schreibt was Ihr wisst!

      :kiss:
      Avatar
      schrieb am 07.04.12 16:51:35
      Beitrag Nr. 2 ()
      Tolle Idee,nur leider wenig Real,siehe Target2 Salden der Gr. ZB von über 100 Mrd. Euro.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 07.04.12 17:39:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.013.071 von Nachtigall17 am 07.04.12 16:51:35Die Target 2 Salden sind nicht die Wertpapiereinlagen bei der EZB!

      Die Target Salden ist die Zahlungsbilanz der Notenbanken untereinander. Diese werden nur fällig, wenn ein Land aus dem € austritt.
      Avatar
      schrieb am 07.04.12 18:03:40
      Beitrag Nr. 4 ()
      Mal was zum nachlesen:

      Die Bundesbank muss nach geltender Rechtslage für Klagen von Hedge Fonds gegen einen Schuldenschnitt in Griechenland geradestehen. Weil die Spekulanten gegen andere Schuldenstaaten genauso vorgehen werden wie gegen Griechenland, ist die Entwicklung für die Bundesbank brandgefährlich.

      Im Fall Griechenlands rechnen Juristen mit Klagen gegen einen Schuldenschnitt (mehr zum Stand der Verhandlungen am Sonntagabend – hier). Das weiß auch der Rechtsberater der griechischen Regierung, der New Yorker Anwalt Lee Buchheit von der Kanzlei Cleary Gottlieb. Daher versucht er, die griechische Regierung von überhasteten Aktionen abzuhalten. Er ist sich darüber im Klaren, dass die Rechtslage für jene Bonds, die unter britischem Recht laufen, im Grunde für die Hedge Fonds eine sichere Wette ist (wie gut das Timing der Hedge Fonds ist, zeigt die Grafik am Ende des Artikels).

      Für Hedge Fonds ist nämlich der Klageweg – meist eine Einigung vor einem internationalen Schiedsgericht – Teil ihres Geschäftsmodells. Die Erfolgsquote war in den Vergangenheit überdurchschnittlich groß. Solche Klagen beinhalten auch, dass es zu einstweiligen Verfügungen kommt: In diesem Fall dürfen andere Staaten im normalem Alltag plötzlich keine Gelder mehr von Schuldnern annehmen, die auf Zahlung ihrer Schulden verklagt wurden – bis diese sich mit den Gläubigern geeinigt haben. Dies ist gängige Praxis, es existieren einschlägige Verfügungen auch durch den Europäischen Gerichtshof (mehr zu diesem ausgesprochen wichtigen Aspekt der Frage, wer denn am Ende zahlen wird – hier).

      Daher gehen Juristen auch davon aus, dass die Europäische Zentralbank (EZB) über diesen Weg von Hedge Fonds belangt wird. Bei der EZB weiß man das: Dies war der Grund, warum man den privaten Gläubigern im Zuge der Griechenland-Verhandlungen Anteile am EFSF angeboten hat (mehr hier). Die EZB ist, wie der IWF, als offizieller Gläubiger nicht von einem Schuldenschnitt in Griechenland betroffen – sehr zur Verärgerung der Hedge Fonds (mehr hier). Die EZB hält nach Schätzungen von Barclays griechische Papiere im Wert von 36 Milliarden Euro.

      Die EZB ist Gläubiger der Schuldnerstaaten, muss sich aber, um Staatsanleihen zu kaufen, als Sicherheiten Assets bei anderen Zentralbanken holen. Dies waren in den vergangenen Monaten vor allem die Bundesbank und, in geringerem Maß, sie niederländischen und die luxemburgische Zentralbank. Diese nationalen Zentralbanken treten dann wieder als Gläubiger der EZB auf (mehr zu diesem sehr interessanten Kapitel über die Probleme, die das so genannte Target 2-System der Bundesbank berschert – hier).

      Und genau wegen des Target 2-Systems wird es für die Deutsche Bundesbank außerordentlich gefährlich: Über Target 2 ist die Bundesbank der größte Gläubiger der EZB. Weil die EZB aber rechtlich und faktisch gar nicht in der Lage ist zu zahlen, werden die Ansprüche der Hedge Fonds in einem Durchgriff auf die Bundesbank enden. Die Chancen, dass ein solcher Regress am Ende von Erfolg gekrönt sein würde, werden, stehen gut: Analog zu den oben genannten Einstweiligen Verfügungen können die Hedge Fonds erwirken, dass es der EZB und daher im Ende der Bundesbank untersagt wird, Zahlungen von Schuldenstaaten anzunehmen, bevor diese ihre Schulden durch Schiedsgerichtsverfahren mit den privaten Gläubigern bezahlt haben.

      Die Bundesbank befindet sich aus zwei Gründen in einer misslichen Situation: Erstens dürfte sie nach herrschender Rechtsmeinung nicht den Status der Immunität genießen. Dazu gibt es jedoch unterschiedliche Auffassungen. Immerhin zeigt sich unter diesem Blickwinkel die ständige Betonung der Unabhängigkeit der Bundesbank von der deutschen Regierung als ein zweischneidiges Schwert. Viel schwerer wiegen dürfte jedoch die Überlegung der stolzen Bundesbanker, welche öffentliche Folgen und welchen Reputationsverlust die ehrwürdige Institution erleiden würde, wenn sie von Hedge Fonds vor Gericht gezerrt würde – mit dem erheblichen Risiko einer Niederlage.

      Damit macht der Streit um die griechischen Schulden eines klar: Europäische Zentralbank und die in der Politik von Mario Draghi gefangene Bundesbank (mehr hier) müssten nach dem Griechenland-Desaster eigentlich schon aus rechtlichen Gründen den Ankauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt sofort einstellen. Das Risiko, für säumige Schuldner in die Haftung genommen zu werden, ist aus juristischer Sicht vollkommen unkalkulierbar.

      Damit aber ist wäre das Euro-System am Ende. Denn die Hedge Funds bereiten sich jetzt schon auf dasselbe – völlig legale – Spiel bei portugiesischen, spanischen und italienischen Staatsanleihen vor. Interessanterweise haben die angelsächsischen Staaten hier schon vor einiger Zeit vorgebaut: Die meisten Länder haben die Möglichkeit einer Zwangsumschuldung (Collective Action Clause, CAC – wenn eime Mehrhheit der Gläubiger einem Schuldenschnitt zustimmt, müssen die anderen automatisch mitziehen) im Regelwerk für ihre Bonds verankert – und bieten damit zumindest ein gewisses Mindestmaß an Rechtssicherheit und Kalkulierbarkeit für die Federal Reserve oder die Bank of England.

      Egal, wie der Poker um Griechenland endet: Durch die de-facto-Pleite der Griechen ist der Markt der Staatsanleihen zu einem exklusiven Gelddruck-Unternehmen für Spekulanten geworden. Traditionelle Anleger dagegen müssen sich aufgrund ihrer Statuten aus dem Kasino verabschieden (mehr hier). Damit wird die Finanzierung der öffentlichen Ausgaben zu einem Privileg der Spekulanten. Sie wurden dazu von den europäischen Regierungen und der EU dazu eingeladen und haben dankbar angenommen. Ob Unwissenheit oder Verantwortungslosigkeit der Grund ist, ist für den Ausgang der Verfahren unerheblich. Fest steht nur, dass am Ende jemand bezahlen muss, der über reale Werte verfügt.
      Avatar
      schrieb am 07.04.12 18:06:17
      Beitrag Nr. 5 ()
      Nochmal was zum nachlesen:

      Zum Geschäftsmodell der Hedge Fonds zählt, dass sie ihre Ansprüche gegen Griechenland auf dem Rechtsweg durchsetzen. Die Geschichte zeigt: Die Erfolgsquote ist überdurchschnittlich hoch. Und das Modell, das die Hedge Fonds verfolgen, könnte den Euro-Zone zu Fall bringen.

      Einer der Gründe, warum sich die Verhandlungen über den griechischen Haircut so in die Länge ziehen (und warum in Berlin erhebliche Nervosität herrscht – mehr hier), liegt in der relativ starken rechtlichen Position einiger Hedge Fonds. Die griechische Regierung wird in dem Fall von dem amerikanischen Anwalt Lee C. Buchheit von der New Yorker Kanzlei Cleary Gottlieb vertreten. Buchheit hatte das Problem der griechischen Rechtsposition in einem ausführlichen Papier bereits im Jahr 2010 untersucht (Original hier). Er warnt in der Analyse vor der einseitigen Veränderung des Rechts durch eine zwangsweise Umschuldung (Collective Action Clause, CAC).

      Aus gutem Grund: In der Vergangenheit hat sich nämlich gezeigt, dass die Strategie der Hedge Fonds darin besteht, es auf eine Klage anzulegen. Sie beschäftigen die besten Anwaltskanzleien der Welt, die eine ausgedehnte Expertise haben und sich vollkommen auf das Einklagen und Eintreiben von Schulden auf internationaler Ebene spezialisiert haben. Dies scheint den Griechen langsam zu dämmern: Denn die vollmundige Ankündigung der legalistischen Willkür durch Lucas Papademos (hier) ist ebenso unrealistisch wie die Beurteilung des Sachverhalts durch manche Medien, die Klagen für wenig aussichtsreich halten (wie etwa bei Reuters – hier). Sie unterstellen vorschnell, dass ein Staat immer am längeren Hebel sitzt, und sich daher im Grunde verschulden kann, so viel er will – ohne Folgen.

      Doch anders als bei den zwischenstaatlichen Verträgen, wo Willkür mittlerweile schon zur Routine geworden ist (siehe Bruch der Maastricht-Kriterien durch Deutschland und Frankreich im Jahr 2009), gelten im internationalen Privatrecht immer noch der Grundsatz „pacta sunt servanda“ – Verträge müssen eingehalten werden. Die Hedge Fonds haben genau darin jahrelanges Know-How entwickelt. Sie treiben ihr Geld konsequent ein – und das nicht nur bei Staaten, die als notorische Rechtsbrecher bekannt sind.

      Die Erfolgsquote bei Klagen unter internationalem Recht liegt nämlich weit über der Erfolgsquote bei Klagen im Fall von Chapter 11-Fällen oder der Schulden-Restrukturierung: In der historischen Analyse haben Kläger in internationalen Schiedsverfahren Profite zwischen 57% und 333% auf ihre Investments verbuchen können. Dies hat Manmohan Singh in einem Working Paper für den Internationalen Währungsfonds (IWF) ermittelt (Original hier).

      Im Fall Griechenlands bezieht sich das Klage-Potenzial auf jene Bonds, die unter britischem Recht ausgestellt wurden. Anders als andere Bonds enthalten diese Bonds bereits eine CAC. Demnach müssen um die 70% der Gläubiger dieses Bonds einem Schuldenschnitt zustimmen. Der Finanzblog Zerohedge hat die Größenordnung einmal berechnet: Bondholder mit nur 3 Milliarden Euro können Hedge Fonds den gesamten Deal von 240 Milliarden Euro (ohne die EZB- und IWF-Kredite) zu Fall bringen (der gesamte, höchst lesenswerte Beitrag – hier). Bemerkenswert dabei ist das Timing: Die Hedge Fonds haben erst in den vergangenen Monaten damit begonnen, solche Papiere zu kaufen (Grafik am Ende des Artikels).

      Die Durchsetzung dieses Rechtsansprüche ist ebenfalls in der internationalen Praxis bekannt: Die Gläubiger können im Fall der Weigerung eines Staats zu zahlen über ein Schiedsgericht eine einstweilige Verfügung erwirken, die anderen Staaten verbietet, von einem Schuldner Zahlungen zu akzeptieren. Der Europäische Gerichtshof hat im Streit von Elliott gegen Peru eine Millionen-Strafe für Euroclear-Staaten angeordnet, wenn EU-Staaten Zahlungen von Peru akzeptieren. Die EU-Staaten haben die Zahlungen von Peru nicht angenommen, am Ende musste Peru einer Einigung mit Elliott zustimmen. Zahlreiche andere Fälle mit Staaten wie dem Kongo, Jemen oder Nicaragua endeten ebenfalls.

      Die Klagewelle der Hedge Fonds würde sich nach allgemeiner juristischer Beurteilung, nicht auf Griechenland beschränken. Das internationale Recht ist in den meisten Fällen bei Klagen gegen Staaten davon ausgegangen, dass die Gläubiger von Staaten zu 100% befriedigt werden müssen. Hinzu kommt, dass in fast allen Fällen auch die Prozess- und Anwaltskosten am Ende von den verklagten Staaten bezahlt wurden. Sollten die Staaten nicht zahlen können, werden in der Regel auch die nationalen Zentralbanken belangt. Diese müssen dann am Ende das Geld überweisen – mit den bekannten geldpolitischen Folgen für die betreffenden Staaten.

      Genau in diesem Procedere besteht eine eminente Gefahr für die Deutsche Bundesbank (mehr dazu – hier). Vor allem aber wird das Konzept als Blaupause bei allen anderen unter Druck geratenen Staaten angewandt werden. Sie kaufen die Papiere billig (siehe Portugal – hier), und klagen am Ende ihre Investments ein. In der Euro-Zone finden sie dazu in idealer Weise Objekte – weil die europäischen Staaten es versäumt haben, sich rechtzeitig juristisch gegen spekulative Attacken abzusichern.

      Denn anders als die angelsächsischen Staaten haben die meisten europäischen Staaten keine CAC im Regelwerk für ihre Bonds vorgesehen (mehr dazu und der Geschichte der CACs – hier). Somit werden Staatsanleihen nach dem Griechenland-Desaster zu echten „vergifteten“ Papieren. Institutionelle Anleger müssen aus Verantwortung gegenüber ihren Shareholdern die Finger davon lassen (mehr hier). Für Spekulanten dagegen werden die Wetten gegen Staaten zu einer Bank. Denn neben den Kreditausfallsversicherungen (CDS) haben die Hedge Fonds eine langjährige Erfahrung damit, wie man von Staaten erfolgreich Schulden eintreiben kann.

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      Avatar
      schrieb am 09.04.12 17:48:24
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ein ICSID Urteil ist wie ein innerstaatliches Urteil (Griechenland urteil) zu werten und von Griechenland unanfechtbar anzunehmen. Laut Wikipedia.

      Damit kann in Griechenland Staatsvermögen gepfändet werden.
      Diese Pfändung werden die griechischen Gerichte natürlich ablehnen.
      Somit käme es dann im Berufungsverfahren bis zu EuGH. Dieses Gericht kann das ICSID Urteil nicht ablehnen und muss die Pfändung zulassen.

      Oder nicht? :confused:

      Das müsste doch klappen... :D
      Avatar
      schrieb am 09.04.12 19:28:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die Wertpapiereinlagen sind ja bereits Sicherheiten für gewährte Kredite,stehen somit für externe Regressansprüche nicht zur Verfügung,die ganze Juristerei ist ja schön un d gut, per Saldo und zu Ende gedacht bleibt dann nur noch das Einmarschieren,viel spass dabei.
      Avatar
      schrieb am 10.04.12 10:51:14
      Beitrag Nr. 8 ()
      Einmarschieren wäre natürlich die naheliegenste Option, ich stell schon mal ne Freiwilligenarmee auf!
      Wer beteiligt sich? :D
      Avatar
      schrieb am 12.04.12 10:00:18
      Beitrag Nr. 9 ()
      Kleiner Überblick über Griechenlands gelistete Bonds:

      51,9 Mrd von der EZB gehalten (40,2%)
      62,2 Mrd PSI Bonds (48,2%)
      8,1 Mrd waren nicht Teil des PSI...warum auch immer (6,3%)(GR1150001666, GR0514017145, GR0514018150, GR0514019166, GR0326040236)
      4,3 Mrd Holdouts international Bonds (3,3%)
      2,4 Mrd adjourned Bondholder Meetings (1,9%)


      Die 4,3 Mrd Holdouts fallen jetzt nicht mehr ins Gewicht, schon gar nicht wenn man bedenkt, dass 8,1 Mrd einfach beim PSI außen vorgelassen wurden!!!!!

      von buddybroker 2
      Avatar
      schrieb am 16.04.12 18:01:44
      Beitrag Nr. 10 ()
      Du brauchst erstmal ein rechtkräftiges Urteil. Und selbst wenn du sowas bekommen solltest, was ich stark bezweifle, wird das Pfänden nicht so einfach.
      Avatar
      schrieb am 17.04.12 06:28:10
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zitat von Haftrichter: Du brauchst erstmal ein rechtkräftiges Urteil. Und selbst wenn du sowas bekommen solltest, was ich stark bezweifle, wird das Pfänden nicht so einfach.


      Bitte nur qualifizierte Äußerungen! :D
      Avatar
      schrieb am 17.04.12 10:49:08
      Beitrag Nr. 12 ()
      Lesenswert! Allerdings ohne BIT Option. :confused:

      Im Offering Circular der GR-Bonds steht "Governing Law: Greek Law". Daß damit das materielle Recht gemeint ist, ist klar, aber ist das auch eine Gerichtsstandsvereinbarung? Ich nehme es mal an, aber schon das könnte Gegenstand einer Auseinandersetzung für alle die werden, die außerhalb des Anwendungsberichs der EUGVVO leben.

      Für fast alle in der EU gibt einen zweiten Ansatz: den zwingenden Gerichtsstand nach Art. 15/1 c) EUGVVO. Die Voraussetzungen meine ich sind gegeben, sofern der Kläger nicht-Unternehmer ist, da Griechenland seine Anleihen in ganz Europa verkauft hat, aber es ist natürlich noch nie ausjudiziert worden, ob die Staatschuldenagentur von Hellas auch ein "Unternehmer" iSd der EUGVVO ist.

      Schon diese Ausgangsfrage könnte schon beim EuGH landen. Der EuGH will exzessives Forum Shopping verhindern und legt die Regeln restriktiv aus.

      Sollte diese Hürde genommen werden, dann muß das lokale Gericht unter Anwendung griechischen Rechts entscheiden. Da kommt wegen dem CAC-Gesetz dann das gleiche raus wie bereits bekannt: die Enteignung ist gesetzeskonform.

      Freilich könnte das Gesetz gegen die gr. Verfassung verstoßen, aber das kann in unserem Rechtssystem im Gegensatz zu etwa dem der USA nur das griechische Verfassungsgericht feststellt.
      Halb Europa wurde bei der "freiwilligen" Vertragsänderung einfach übergangen! Die konnten garnicht abstimmen. Welche Verfassung soll das tolerieren? :confused:


      Daher muß mit der ordre public - Widrigkeit der Enteignung argumentiert werden. Auch hier gibt es mM gute, fast lehrbuchartig perfekte Argumente, denn die Enteignung verstößt gegen eine Fülle von Grundrechten und rechtsstaatlichen Prinzipien:
      * den Schutz des Eigentums
      * den Gleichheitsgrundsatz
      * dem Recht auf rechtliches Gehör

      Trotzdem ist auch der ordre public eine hohe Hürde. es reicht nicht, wenn das griechische Recht gegen einfaches lokales Recht verstößt, denn nach deutschem Recht wären CACs für Verbraucher selbst dann nicht zulässig, wenn sie bereits bei Kauf der Schuldverschreibung in den Anleihebedingungen enthalten wäre (deshalb begibt auch kaum jemand Anleihen nach deutschem Recht).

      Es muß eine so gravierende Verletzung von nach unseren Maßstäben geltenden Rechtsvorstellungen sein, damit das lokale Gericht die Anwendung des gr. CAC-Gesetzes aussetzen kann. Das war zB bei den Enteignungen durch die kommunistischen Länder in Osteuropa regelmäßig der Fall, seien es Ländereien oder Kunstschätze. Ob eine Entschädigung von bloß 22% an der Qualifikation einer rechtswidrigen Enteignung etwas ändert, wird man aber auch erst im Verfahren ermitteln.

      Sollte man damit durchdringen, dann hat man irgendwann einen Zahlungsanspruch gegen die Hellenische Republik in der Hand. Viel wird man damit selbst nicht ausrichten können, weil man im Exequaturverfahren in GR wohl nicht durchdringen wird, aber sollten tatsächlich Privatanleger in EU-Staaten Urteile lokaler Jurisdiktionen erwirken, dann wird Griechenland freiwillig zahlen, denn die Titel sind 30 Jahre gültig und würde dem Land das Leben in der EU ziemlich schwer machen. Man könnte zB daran denken, die Zahlungen an die EZB (die ja alle ihre Bonds zu 100% getilgt bekommt) zu pfänden. Da kann man sich Tipps von Argentinien-Gläubigern holen. Aber bis es so weit ist, sofern es je dazu kommt, können einige Jahre vergehen, sollte es nicht zu einem Politikwechsel kommen.

      Am Ende kann man dann, wenn man weder lokal noch in GR durchdringt, vor dem EGMR klagen. Hier ist die Rechtsfrage vor allem: sind 22% "fair compensation"? Unwahrscheinlich, aber auch der EGMR hängt vom Willen der Politik ab.

      Weitere Ansätze:
      Eine Klage gegen die EZB vor dem EuGH dürfte aussichtslos sein. Die EZB wäre zwar seit 2007 ein EU-Organ, aber die EuGH-Zuständigkeit ist nur subsidiär.

      Eine Klage gegen die EZB und/oder Deutschland wegen Beihilfe zur rechtswidrigen Handlung ist aber zu prüfen. Wenn ein Gericht feststellt, daß die Enteignung rechtswidrig war, dann gilt es nachzuweisen, daß die eine oder andere Partei Griechenland dazu angestiftet (Deutschland durch die Person von Minister Schäuble) oder gar genötigt (EZB) hat. Das könnte eine Haftung zur geteilten Hand begründen.

      Die Kosten sind nicht das große Problem, denn man muß ja nicht alles einklagen. Eile ist aber trotzdem nicht übermäßig geboten, denn ich erwarte in den nächsten Wochen noch ein paar Aufsätze zu dem Thema. Hier ist ja viel Neuland zu betreten, ist das doch der erste Default eines OECD-Landes seit, wieviel, 60 Jahren?, und der erste Default eines EU-Landes überhaupt. Dagegen sind so Dinge wie die EU-Grundrechtecharta erst 3 Jahre alt und die EZB ist erst seit 4 Jahren ein EU-Organ.

      Es gibt aber schon einige Initiativen. Es gibt in D diese Arbeitsgemeinschaft des DSW und auch aus Italien und Griechenland selbst weiß ich von Vorbereitungen. Es ist unwahrscheinlich, daß sich die ca. 15.000 Kleinanleger alle so einfach enteignen lassen.

      Sinnvoll ist es sicher, die Wahlen in GR abzuwarten. Kann gut sein, daß die neue Regierung ein Entschädigungsprogramm auflegen will, so wie es die jetztige Regierung auch wollte aber von Schäuble daran gehindert wurde.
      Avatar
      schrieb am 17.04.12 23:06:34
      Beitrag Nr. 13 ()
      Meine Klageschrift an Schäuble:


      Deutschland und die EU haben Griechenland genötigt sämtliche BITs Griechenlands zu verletzen. Daraus ergibt sich die Haftung zur geteilten Hand.
      Wie will DE das abstreiten? Die Behauptung mit der Freiwilligkeit lässt sich nur wahrlich nicht mehr aufrechterhalten! Daran glaubt nur noch Schäuble.
      Was den (inszenierten) Staatsnotstand betrifft, braucht nur auf das erste Rettungspaket verwiesen zu werden. Jenes war zum Zeitpunkt der Umschuldung nicht annähernd ausgeschöpft.
      Überdies hatte Griechenland 5,5 Monate Zeit, seit Beschluss des PSI vom EU Gipfel im Oktober, eine ordentliche Gläubigerversammlung einzuberufen. Hier hätte dann öffentlich von den Gläubigern eine Umschuldung und evtl. eine Vertragsänderung beschlossen werden können.

      Das wollen wir doch mal sehen ... :D
      Avatar
      schrieb am 18.04.12 00:24:13
      Beitrag Nr. 14 ()
      meine Herren,von Märkten und psychologie wenig Ahnung,gesetzt den Fall es gäbe eine Entschädigung,wie auch immer (wirsam) was wäre die Folge für die Zukunft?? es würde nie mehr jemand bei einer Umschuldung mittmachen-die Folgen entweder endlose Transferleistungen(Fass ohne Boden) oder totaler Staatsbankrott,nebenbei endlose Streitereien bei den indirekt geschädigten--glaubt wirklich irgend jemand an dieses Szenario???
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 18.04.12 07:57:40
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.052.616 von Nachtigall17 am 18.04.12 00:24:13Das werden die Gerichte entscheiden! Siehe Argentinien.

      Bei einer freiwilligen Umschuldung wird sowieso niemand mehr mitmachen!
      Wer will sich schon ein zweites mal von Merkel und Schäuble verarschen lassen.

      Zitat Blessing zu Schäuble und Merkel: trau, schau, wem
      Avatar
      schrieb am 19.04.12 16:51:44
      Beitrag Nr. 16 ()
      Die Millionendollarfrage:

      Was ist mir diesen Bonds Los? Wieso kein PSI?


      GR0514017145 / GR0514018150 / GR0514019166 / GR0326040236
      Avatar
      schrieb am 19.04.12 17:29:26
      Beitrag Nr. 17 ()
      Ein erstes Urteil der CACerei haben wir schon:
      Es geht voran!!


      Auch sehen die zur Bewältigung von Zahlungsschwächen bei Staaten, die Anleiheschuldner sind, auf internationaler Ebene gefassten Beschlüsse keine Erstreckung von Mehrheitsklauseln ipso iure auf bereits laufende Schuldverschreibungen vor.
      Gericht: OLG Frankfurt 5. Zivilsenat
      Entscheidungsdatum: 27.03.2012
      Aktenzeichen: 5 AktG 3/11
      Dokumenttyp:

      Keine Anwendbarkeit des SchVG 2009 auf Inhaberschuldverschreibungen einer ausländischen Emittentin, die vor dem 5.8.2009 ausgegeben wurden.
      --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
      Beschluss auf: rolf´s legal aspects of sovereign debt restructuri
      Avatar
      schrieb am 19.04.12 18:36:31
      Beitrag Nr. 18 ()
      Rechtsverletzungen von der Bundesregierung im Rahmen des Zwangscac:

      Anstiftung, Beihilfe und Nötigung zu rechtswidrigen Handlungen innerhalb der Euro Zone.

      Davon Ausgehend begründen sich folgende Grundrechtsverletzungen:
      * den Schutz des Eigentums
      * den Gleichheitsgrundsatz
      * dem Recht auf rechtliches Gehör (Zugang zum ICSID Gericht)
      Avatar
      schrieb am 20.04.12 17:31:32
      Beitrag Nr. 19 ()
      Bezüglich der Anträge:

      Jeder Antragsteller kann gegen Behörden, ohne Anwalt, in Deutschland eine Klage wegen Untätigkeit beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben, wenn ein Widerspruch oder ein Antrag innerhalb einer angemessenen Frist (i.d.R. 3 Monate) von der Behörde nicht beantwortet wird!

      Kostenlose Anträge gibst bei: rolfs-bit-icsid-blog
      und rolf`s griechenland blog
      Avatar
      schrieb am 20.04.12 17:53:16
      Beitrag Nr. 20 ()
      Griechenland: Der Nettoverlust im Zuge des Schuldenschnitts für den privaten Sektor liegt nach Berechnungen griechischer Banken angeblich bei 79,2%
      Avatar
      schrieb am 21.04.12 21:07:04
      Beitrag Nr. 21 ()
      Zitat von ACundDC: Griechenland: Der Nettoverlust im Zuge des Schuldenschnitts für den privaten Sektor liegt nach Berechnungen griechischer Banken angeblich bei 79,2%
      Aber nur auf den Nominalwert gerechnet und den hat kaum einer der Enteigneten gezahlt.
      Avatar
      schrieb am 23.04.12 08:12:28
      Beitrag Nr. 22 ()
      Als vor gut einem Jahr die deutschen Politiker zum Ankauf der griechischen Staatsanleihen geworben haben (Solidaritätsaktion), lagen die Preise bei 90 %.
      Nun befürworten die gleichen Politiker den Schuldenschnitt. Das nennt man wohl arglistige Täuschung. Jeder Bankberater wäre heute dafür haftbar!!! Dieser Aspekt wird vor deutschen Gerichten auch eine wesentliche Rolle spielen.
      Avatar
      schrieb am 23.04.12 12:06:49
      Beitrag Nr. 23 ()
      Zitat von ACundDC: Dieser Aspekt wird vor deutschen Gerichten auch eine wesentliche Rolle spielen.
      Die deutschen Gerichte werden dir erklären, daß du in Griechenland klagen mußt.
      Avatar
      schrieb am 24.04.12 07:41:30
      Beitrag Nr. 24 ()
      „Die griechische Regierung hat am Abend des 09.03.2012 per Pressemitteilung den
      Zwangsumtausch für alle Anleihen nach griechischem Recht per 12.03.2012 verkündet.
      Avatar
      schrieb am 24.04.12 07:58:46
      Beitrag Nr. 25 ()
      The result of the adjourned meeting on 18th of April 2012 is now published (www.greekbonds.gr). For the 4.625% USD bond (ISIN XS0372384064) due on 25th June of 2013, a quorum was not present at the Adjourned Meeing and the modifications referred to in the Exraordinary Resolution will not be implemented!
      Avatar
      schrieb am 25.04.12 18:22:28
      Beitrag Nr. 26 ()
      "Investors vs. Greece: The Greek 'Haircut' and Investor Arbitration Under BIT's"

      http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=2021137

      kommt Dr. Glinavos (School in Law, Universät von Reading) zu dem Schluß,
      daß SPEZIELL DAS DEUTSCH-GRIECHISCHE BIT FRUCHTBAREN BODEN bietet, um als deutscher Investor vor das ICSID zu ziehen.

      Es wird hauptsächlich der Weg über das ICSID beschrieben, aber Dr. Glinavos geht auch noch auf mögliche andere Rechtswege (Europäische Gerichte) ein.
      Avatar
      schrieb am 25.04.12 18:34:07
      Beitrag Nr. 27 ()
      Zitat von ACundDC: The result of the adjourned meeting on 18th of April 2012 is now published (www.greekbonds.gr). For the 4.625% USD bond (ISIN XS0372384064) due on 25th June of 2013, a quorum was not present at the Adjourned Meeing and the modifications referred to in the Exraordinary Resolution will not be implemented!


      PSI komplett!!!!

      199 Mrd (96,9%) Partizipation!

      https://www.bondcompro.com/greeceexchange/genDocuments.asp

      Kein Wort von Default oder sonstigen Repressalien!

      Und griechischer Finanzminister, Filippos Sachinidis, sehr erfreut!!!
      Avatar
      schrieb am 26.04.12 17:24:54
      Beitrag Nr. 28 ()
      Hamburg (ots) – Die Commerzbank Aktiengesellschaft shawl einem Kunden 2011 zu dem Kauf einer Staatsanleihe Griechenlands geraten. Er soll nicht auf die erheblichen Verlustrisiken hingewiesen worden sein. GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte shawl die Sache geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Anleger Schadensersatzansprüche gegen die Bank geltend machen kann. Jetzt wurde Klage eingereicht.

      Der sicherheitsorientierte Anleger wollte ein kurzfristiges Investment mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren und nichts verlieren. Die Bank empfahl ihm darauf basement Kauf einer Griechenland-Anleihe.

      Jetzt ist das Geld weitestgehend verloren. Er ließ sich von basement auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälten beraten und die kamen nach der Schilderung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass die Bank falsch beraten hat. Rechtsanwalt Gröpper: “Die Bank hätte spätestens seit der Argentinien-Pleite wissen müssen, dass Staatsanleihen ein erhebliches Verlustrisiko haben können. Darüber hätte sie informieren müssen.”

      Die Bank shawl nach der Einschätzung von GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte überproportional oft Griechenland-Anleihen vermittelt. In aller Regel ohne Hinweis auf die Verlustrisiken. “Die Bank scheint angesichts der desaströsen Lage des Unternehmens die Risiken aus basement Griechenland-Anleihen, von denen sie selbst viele im Bestand hatte und hat, auf viele Kunden verschoben zu haben,” meint Rechtsanwalt Gröpper. “Das wäre, wenn sich das bestätigen würde,” so Gröpper weiter, “skandalös”.

      Besonders pikant: Die Bank shawl schon Anfang 2011 in einem internen Papier die Verlustrisiken analysiert und kam zu dem Ergebnis, dass Verlustrisiken bestehen. Das Dokument wurde dem Kunden aber erst 2012 zur Verfügung gestellt. Rechtsanwalt Gröpper: “Weshalb unser Mandant erst 2012 über die disastrous Einschätzung der Erfolgsaussichten des Investments informiert wurde, wissen wir nicht. Es kam jedenfalls zu spät. Der Anleger hatte die Anleihen ja schon im Depot und bereits erhebliche Verluste eingefahren.”

      GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertritt mittlerweile über 700 geschädigte Griechenland-Anleihe-Anleger mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in Höhe von mehr als EUR 200 Mio.
      Avatar
      schrieb am 30.04.12 09:34:36
      Beitrag Nr. 29 ()
      Damit jeder weis, wär für den Zwangs PSI verantwortlich ist!

      In Namen der Eurogruppe, hat der Präsident der Eurogruppe Jean-Claude Juncker in seinem Interview unten darauf hingewiesen, dass es eine Beschlussfassung der Eurogruppe war, dass die Privatpersonen an dem PSI teilnahmen und dass sie von keinem Euroland (direkt oder indirekt) entschädigt werden sollen.
      Die Eurogruppe hat sogar explizit darauf gepocht, dass Griechenland ihnen versichert dass keine einzige Privatperson direkt oder indirekt entschädigt wird (im Video 2:00 sagt dazu Jean-Claude Juncker : "We received assurances from the Greek Authorities, that means the Finance Minister, and he is a Greek Authority, that there will be no compensation, either direct or indirect, to any bondohlder. This is an essential point because if Greece would allow private bondholders to be compensated we would have to face the same problem in all the member states of the Euro area...")


      http://tvnewsroom.consilium.europa.eu/event/...s-conference-…

      einfach googeln, dann klappts!
      Avatar
      schrieb am 30.04.12 13:07:25
      Beitrag Nr. 30 ()
      Wer von euch hat Zugang zu einem Bloomberg Terminal????

      Dann fragt da mal nach warum die diese Anleihen Listen:

      GR1150001666
      GR0514017145
      GR0514018150
      GR0514019166
      GR0326040236

      Scheinbar sind jene Titel vom PSI ausgeschlossen worden!
      Avatar
      schrieb am 30.04.12 17:54:46
      Beitrag Nr. 31 ()
      Gute Nachrichten:

      von Rolfs Griechenland Blog

      Nach dem polnischen BIT mit GR ist ein direkter Anruf des Schiedsgerichtes möglich, wenn der Staat sich 6 Monate lang nicht rührt; http://www.unctad.org/sections/dite/iia/docs/bits/greece_pol… , Artikel 10.
      investorgo hat einen neuen Kommentar zu Ihrem Post "Norddeutsche Anwälte sehen u.a. folgende Sachverha..." hinterlassen:

      Mit der Meistbegünstigungsklausel im BIT ist es nach dieser Dissertation (Breitenstein, ENTWICKLUNGSORIENTIERTE AUSLEGUNG
      EINER INVESTITION i. S. d. ART. 25 ICSID http://www.gbv.de/dms/buls/68508048X.pdf) , Seite 72 und 91, erfolgreich gelungen, sich auf die jeweils günstigsten Klauseln in allen Bits des entsprechenden Landes zu berufen.
      Nach dem polnischen BIT mit GR ist ein direkter Anruf des Schiedsgerichtes möglich, wenn der Staat sich 6 Monate lang nicht rührt; http://www.unctad.org/sections/dite/iia/docs/bits/greece_pol… , Artikel 10.

      Das klingt doch für uns sehr positiv.
      Von den "alten" EU-Länder hat wohl nur D ein BIT mit GR, (http://archive.unctad.org/Templates/Page.asp?intItemID=2344&…
      Avatar
      schrieb am 10.05.12 09:05:18
      Beitrag Nr. 32 ()
      Anbei eine Studie zur Meistbegünstigungsklausel zu ALLEN BIT's des Gaststaates:
      Mit Vergleichsurteile zum BIT Shopping!

      opus.kobv.de/ubp/volltexte/2005/612/pdf/BITSStudie.pdf

      Seite 97

      Diese Studie deckt sich mit der Dissertation von Herrn Adrien von Breitenstein! Danach können wir uns, in der Vertragsauslegung, immer auf das vorteilhafteste BIT von Griechenland berufen!!!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.05.12 09:33:50
      Beitrag Nr. 33 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.145.033 von ACundDC am 10.05.12 09:05:18In den vorangehenden Beiträgen wurden die klassischen Schutzrechte der bilateralen Investitionsschutzabkommen (BIT) dargestellt. Diese werden in manchen Staatsverträgen inhaltlich noch erweitert.

      Klausel. Hat etwa ein Gaststaat Investoren aus anderen Staaten weitergehende Rechte eingeräumt, als sie dem österreichischen Investor zugute kommen, so kann sich auch ein österreichischer Investor dank einer Meistbegünstigungsklausel auf diese fremden Rechte berufen.

      Damit soll verhindert werden, dass Gaststaaten Schutzrechte an einzelne Staaten selektiv verteilen. Begünstigungen, die aus einer Freihandelszone, Zollunion oder einer Wirtschaftsgemeinschaft herrühren oder durch multilaterale Investitionsschutzabkommen eingeräumt werden, sind jedoch von dieser Meistbegünstigungsklausel ausgenommen.

      Um den völkerrechtlichen Schutz der BIT noch weiter zu fassen, werden manche Staatsverträge um "Umbrella"- Klauseln erweitert. Dadurch werden nicht nur typische staatliche Handlungen den Auflagen der BIT unterstellt, sondern auch Situationen, in denen der Staat wie ein Privater unternehmerisch handelt. Hat also ein österreichischer Investor mit seinem Gaststaat direkt einen Vertrag geschlossen, können auch die daraus resultierenden Rechte und Pflichten dem Schutz des völkerrechtlichen BIT unterstehen. Wie weitreichend dieser Schutz gilt, lässt sich jedoch nicht pauschal sagen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

      Bemerkenswert ist ebenso, dass BIT nicht nur die Investition an sich schützen sollen, sondern auch den damit verbundenen Geldtransfer aus und in den Gaststaat.

      Dafür sorgen die Transfergarantien, die gewährleisten sollen, dass investitionsbezogene Zahlungen in einer Währung zum am Markt geltenden Wechselkurs und ohne Verzögerung transferiert werden können. Diese Zahlungen umfassen etwa das Investitionskapital, Erträge, Darlehensrückzahlungen, Lizenzgebühren, Erlöse aus Liquidationen oder auch persönliche Einkommen von Beschäftigten aus dem Ausland.

      Der Autor ist Partner von Freshfields Bruckhaus Deringer in Wien
      Avatar
      schrieb am 10.05.12 15:09:44
      Beitrag Nr. 34 ()
      BIT Klage vorm LG Frankfurt!!!

      "Noch vor der Sommerpause reichen wir Klage beim Landgericht Frankfurt ein", berichtet Andreas Lang, Vorstand der Rechtsanwaltskanzlei Nieding und Barth in Frankfurt, die eine hohe zweistellige Zahl geschädigter Anleger mit Griechenland-Papieren im Wert von 6,5 Millionen Euro vertritt. Diese Anleger wollen das Land wegen des Verstoßes gegen das Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und Griechenland verklagen. Nach dem seit den sechziger Jahren geltenden Abkommen sollen Anleger vor politischen Risiken des anderen Landes geschützt werden. Demnach dürften Anleger nur gegen Entschädigung im Wert der Kapitalanlage enteignet werden, und zwar unverzüglich oder im Voraus, sagt Lang. Daraus leitet er einen Klagegrund ab, da der Zwangsumtausch nur einen Bruchteil des ursprünglichen Anlagewerts entschädigte und der Großteil der Bonds erst in 20 bis 25 Jahren zurückgezahlt werden soll.
      Avatar
      schrieb am 10.05.12 22:06:57
      Beitrag Nr. 35 ()
      Zitat von ACundDC: BIT Klage vorm LG Frankfurt!!!

      "Noch vor der Sommerpause reichen wir Klage beim Landgericht Frankfurt ein", berichtet Andreas Lang, Vorstand der Rechtsanwaltskanzlei Nieding und Barth in Frankfurt, die eine hohe zweistellige Zahl geschädigter Anleger mit Griechenland-Papieren im Wert von 6,5 Millionen Euro vertritt. Diese Anleger wollen das Land wegen des Verstoßes gegen das Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und Griechenland verklagen. Nach dem seit den sechziger Jahren geltenden Abkommen sollen Anleger vor politischen Risiken des anderen Landes geschützt werden. Demnach dürften Anleger nur gegen Entschädigung im Wert der Kapitalanlage enteignet werden, und zwar unverzüglich oder im Voraus, sagt Lang. Daraus leitet er einen Klagegrund ab, da der Zwangsumtausch nur einen Bruchteil des ursprünglichen Anlagewerts entschädigte und der Großteil der Bonds erst in 20 bis 25 Jahren zurückgezahlt werden soll.


      Dabei sind drei Aspekte noch ungeklärt: a) Klage gegen Griechenland vor einem deutschen Gericht unter Berufung auf BIT zulässig?
      b) juristischer Instanzenweg in Griechenland erforderlich?
      c) Verpflichtungen Deutschlands aufgrund des BIT?

      Meiner Meinung nach sollte (und wird wohl auch) geprüft werden, inwieweit die Bundesregierung hier in die Pflicht genommen werden kann.

      Die unterschiedlichen Vorgehensweisen der verschiedenen Klagegemeinschaften sind ein Indiz für die Komplexität der Sachlage.
      Man betritt juristisches Neuland.

      Der "Wiege der Demokratie" gehört das Fell über die Ohren gezogen.
      Und der Bundesregierung gleich mit. :rolleyes:

      Aldy
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 11.05.12 07:35:56
      Beitrag Nr. 36 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.149.754 von Aldy am 10.05.12 22:06:57Es ist eine Frage der Auslegung. Mit der Meistbegünstigungsklausel kann jeder Investor sich das erforderliche BIT des Gaststaates quasi aussuchen.

      Siehe Studie BIT Shopping: opus.kobv.de/ubp/volltexte/2005/612/pdf/BITSStudie.pdf

      mit erfolgten ICSID Urteilen!!!

      --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

      Die Verantwortung von DE wurde hier schon ausgiebig erörtert. Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Staatsnotstand als Grund für die Nichtbedienung von Anleihen ablehnt, stellt sich die Frage, warum nun selbiges bei unseren Anträgen anders entscheiden sollte? Die Argumentation von DE ist ja die selbige. Dies würde nicht zusammenpassen.

      -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

      Der juristische Instanzweg in Griechenland ist definitiv nicht erforderlich!
      Avatar
      schrieb am 11.05.12 18:06:29
      Beitrag Nr. 37 ()
      Zitat von ACundDC: BIT Klage vorm LG Frankfurt!!!

      "Noch vor der Sommerpause reichen wir Klage beim Landgericht Frankfurt ein", berichtet Andreas Lang, Vorstand der Rechtsanwaltskanzlei Nieding und Barth in Frankfurt, die eine hohe zweistellige Zahl geschädigter Anleger mit Griechenland-Papieren im Wert von 6,5 Millionen Euro vertritt. Diese Anleger wollen das Land wegen des Verstoßes gegen das Investitionsschutzabkommen zwischen Deutschland und Griechenland verklagen. Nach dem seit den sechziger Jahren geltenden Abkommen sollen Anleger vor politischen Risiken des anderen Landes geschützt werden. Demnach dürften Anleger nur gegen Entschädigung im Wert der Kapitalanlage enteignet werden, und zwar unverzüglich oder im Voraus, sagt Lang. Daraus leitet er einen Klagegrund ab, da der Zwangsumtausch nur einen Bruchteil des ursprünglichen Anlagewerts entschädigte und der Großteil der Bonds erst in 20 bis 25 Jahren zurückgezahlt werden soll.



      Dieser Anwaltsverein ist Mitglied im DSW.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 15.05.12 13:23:54
      Beitrag Nr. 38 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.154.311 von ACundDC am 11.05.12 18:06:29
      Die meisten ICSID-Schiedsgerichtsverfahren finden am Sitz der ICSID in Washington statt. Ein anderer Schiedsort außerhalb von eigenen Niederlassungen der Weltbank muss von der ICSID genehmigt werden. Gemäß Artikel 63 a der Konvention für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten können außerdem ohne Einzelgenehmigung Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren am Sitz von privaten oder öffentlichen Einrichtungen stattfinden, mit der das ICSID ein entsprechendes Abkommen getroffen hat, wenn die Parteien dies wünschen. Weltweit gibt es bislang ICSID-Kooperationsvereinbarungen mit 7 Schiedsgerichtsorganisationen. Im Dezember 2005 hat sie einen Vertrag mit der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) geschlossen, nach der ICSID-Verfahren auch in dem Frankfurt International Arbitration Center FIAC durchgeführt werden können. Damit gehört Frankfurt zu den zwei Städten in Europa, die als Schiedsgerichtsstandort zur Durchführung von ICSID-Verfahren außerhalb von eigenen Niederlassungen der Weltbank generell anerkannt wurden.

      Frankfurt am Main bietet alle Voraussetzungen für einen bedeutenden internationalen Schiedsstandort. Beim Oberlandesgericht Frankfurt ist ein Spezialsenat für Schiedsrecht eingerichtet. "
      http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/streitbeilegun…
      Avatar
      schrieb am 15.05.12 13:45:49
      Beitrag Nr. 39 ()
      Diese Anleihe könnt Ihr zu den Anträgen, in Bezug auf unrechtmäßige Gläubigerbegünstigung, hinzufügen:

      ISIN: XS0147393861
      NSIN: AT: 857153
      CH: 1417125
      Häufig: 014739386
      DE: 857153
      Industry (Telekurs): Länder / Zentralregierungen
      Vertrieb: Regelmäßig wiederkehrende Zahlung
      CFI-Code: DBVXFB
      Nominal: EUR
      Ausstehende Aktien: 300'000'000 Euro (15.05.02)
      Min. Konfession: EUR 1'000 (Increment: 1'000)
      Fälligkeit: 2012.05.15
      Kupon: 1,137%
      Coupon-Typ: Variabler Zins
      Kupon-Frequenz: 4-Pa-
      Nächsten Kupontermin: 2012.05.15
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 15.05.12 14:10:48
      Beitrag Nr. 40 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.166.969 von ACundDC am 15.05.12 13:45:49Die Begünstigten sind überwiegend Hedgefonds und Privatbanken!!!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 19.05.12 11:21:54
      Beitrag Nr. 41 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.167.075 von ACundDC am 15.05.12 14:10:48http://www.test.de/Griechenland-Anleihen-Hedgefonds-kriegen-…
      Avatar
      schrieb am 26.05.12 10:58:49
      Beitrag Nr. 42 ()
      Avatar
      schrieb am 31.05.12 19:05:29
      Beitrag Nr. 43 ()
      anbei ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bezüglich des Vorwandes
      eines Staatsnotstandes in Bezug auf privatrechtlicher Zahlungsansprüche.
      Sehr interessant. Passt auch auf Griechenland!

      http://www.rolfjkoch.net/arg-forum/arg-forum-golive/arg-foru…
      Avatar
      schrieb am 04.06.12 18:50:54
      Beitrag Nr. 44 ()
      Klagen in Deutschland und Griechenland


      München (dapd). Deutsche Aktionärsschützer wollen vor Gericht den Schuldenschnitt für Griechenland anfechten. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) plane Klagen vor dem griechischen obersten Verwaltungsgerichtshof sowie einem deutschen Gericht, die in den nächsten zwei Wochen eingereicht werden sollten, teilte die SdK am Freitag mit.

      Die Klage in Griechenland richte sich gegen Beschlüsse der Athener Regierung, die die sogenannte Privatsektorbeteiligung (PSI) und die Anwendung der Zwangsumschuldungsklauseln (CACs) vorsehen, hieß es. In Deutschland sollten Ansprüche auf Besitz-, Eigentums- und Schadensersatz in Zusammenhang mit der zwangsweisen Ausbuchung und eigenmächtigen Einbuchung griechischer Schuldverschreibungen duch die Banken geltend gemacht werden. Zudem prüfe die Schutzgemeinschaft noch ein Vorgehen vor einem internationalen Schiedsgericht.

      dapd
      Avatar
      schrieb am 06.06.12 18:31:37
      Beitrag Nr. 45 ()
      Verwahrer geraten in die Kritik

      „Drohende Gefahr der Depotunterschlagung"

      Von Bernd Neubacher, Frankfurt

      Börsen-Zeitung, 10.3.2012

      Im Zuge des als freiwillig deklarierten Schuldenverzichts privater Hellas-Gläubiger regt sich Kritik an den Depotbanken. Haben die Verwahrer alles getan, um die Interessen der Anleger wahrzunehmen? Nein, meint Bankrechtsexperte Christian Kleiner, jahrelang Syndikusanwalt im Investment-Banking für deutsche und ausländische Finanzinstitute.
      Die depotführenden Banken und der Verwahrer Clearstream verletzten „im Hinblick auf die evidente Rechtswidrigkeit eines erzwungenen Umtauschs griechischer Staatsanleihen ihre Pflichten als Verwahrer von Wertpapieren in möglicherweise strafrechtlich relevanter Weise“, so Kleiner. Ihre Mitwirkung an der wertpapiertechnischen Umsetzung eines rechtswidrigen Zwangsumtausches griechischer Staatsanleihen dürfte seiner Meinung nach Straftatbestand der Depotunterschlagung erfüllen. Dieser Rechtsbestimmung zufolge drohen dem, der über ein ihm als Verwahrer anvertrautes Wertpapier rechtswidrig verfügt, bis zu fünf Jahren Haft. Konkret bemängelt Kleiner zum Beispiel, dass die Verwahrer auch die Depots solcher Anleger auf die neuen Bonds umstellten, die dem Tausch separat widersprochen hätten. Bevor die Verwahrer die Bestände ausbuchten, sollten Depotbanken um der Verhältnismäßigkeit willen den Anlegern nochmals Gelegenheit geben, sich zu erklären, sagt Kleiner.


      Christian Kleiner wurde 1965 in Lauf an der Pegnitz geboren. Er absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaften an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Im Anschluss an die Referendarszeit im Bereich des Oberlandesgerichts Nürnberg wurde Christian Kleiner im August 1994 als Rechtsanwalt zugelassen und ist seit dem der Kanzlei Dr. Koch Dorobek & Kollegen angeschlossen.

      Von September 1994 bis Oktober 2009 war Christian Kleiner im Investmentbanking für deutsche und ausländische Finanzinstitute (Deutsche Bank, Credit Suisse First Boston und Barclays Capital) als Syndikusanwalt, auch in leitenden Positionen, tätig.

      Seine Tätigkeiten umfassten die juristische Beratung , Konzeption und Umsetzung von internationalen Kapitalmarkttransaktionen sowie die Prävention im Bezug auf Prospekthaftung und Anlegerschutz. Christian Kleiner verfügt über vertiefte Erfahrungen im Bankaufsichtsrecht sowie der vertraglichen Gestaltung und Durchführung von Anleihe- und Aktienemissionen, Konsortialkrediten, Börsengängen (IPOs) und der Konzeption und Dokumentation von Derivaten. Darüberhinaus war Christian Kleiner mit unterschiedlichsten Fragen des Bank- und Börsenrechts sowie mit Verbriefungen, U.S.-Leases, Unternehmensakquisitionen (M&A), Öffentlichen Übernahmen und Privatisierungen befasst.

      Christian Kleiner hat weiterhin Erfahrungen in der prüfungsfesten Umsetzung von Risikomanagementabläufen (Compliance, Geldwäscheprävention, MaRisk) und der rechtlichen Betreuung von Unternehmensgremien (Corporate Governance). Im prozessualen Bereich hat Christian Kleiner mehrere streitige Großverfahren (u. a. Anlegersammelklagen und Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen) erfolgreich beraten und koordiniert.

      Als ehemaliges Mitglied des Rechtsausschusses im Bundesverband deutscher Banken verfügt Christian Kleiner auch über vertieftes Hintergrundwissen im Bereich Verbandsarbeit. Sein breites Erfahrungsspektrum ermöglicht ein interdisziplinäres und ergebnisorientiertes Eingehen auf den Bedarf und die vielfältigen Anliegen der jeweiligen Mandanten.

      Seine Schwerpunkte sind:
      Bankvertrags- und Bankaufsichtsrecht
      Wertpapierhandelsrecht und Compliance
      Deutsches und internationales Vertragsrecht
      Handels- und Gesellschaftsrecht im Zusammenhang mit Kapitalmarkt- und Unternehmenstransaktionen
      Vertragsrecht im Zusammenhang mit deutschen und internationalen Finanzierungstransaktionen und Anlageprodukten
      Avatar
      schrieb am 06.06.12 19:54:38
      Beitrag Nr. 46 ()
      Interessant bei der Begründung der Banken ist die 180 grad Drehung.
      Erst bestätigen die Banken schriftlich die Zwangsumschuldung und nun behaupten selbige die reine Freiwilligkeit selbiger!
      Das macht doch schon stutzig!!!


      Da müssen wir dran bleiben...
      Avatar
      schrieb am 13.06.12 19:44:12
      Beitrag Nr. 47 ()
      Bundesministerium
      für Wirtschaft und Technologie
      MR Joachim Steffens
      Scharnhorststr. 34
      10015 Berlin



      Schuldenschnitt der Republik Griechenland
      Ihr Schreiben vom 22. Mai 2012

      Sehr geehrter Herr MR Steffens,

      ich nehme Bezug auf den Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
      vom 22.05.2012, mit dem Sie meinen Antrag auf Anrufung eines internationalen Schiedsgerichts
      ablehnen.

      Ihre Argumentation im o.g. Schreiben, mit der Zwangsumschuldung Griechenlands eine ungeordnete Insolvenz Griechenlands vermieden zu haben, ist in sich nicht schlüssig.

      Im Fall einer drohenden Insolvenz eines Staates ist auch für den nicht in Finanzangelegenheiten bewanderten Anleger nicht nachvollziehbar, wieso bei fehlenden finanzieller Liquidität der Hauptgläubiger – in dem Fall die EZB – nicht am Schuldenschnitt teilnimmt, respektive ihre Anleihen zu 100% bedient bekommt. Ich gehe hier auf die Bedienung des IWF bzw. auf bestimmte Derivate von Goldman Sachs, die ebenfalls bedient wurden, nicht näher ein.

      Im Übrigen muss sich die EZB dem Argument, keine Staatsfinanzierung übernehmen zu dürfen, selbst stellen, da sie zum Kauf von Staatsanleihen aufgrund ihrer in den Statuten festgelegten Unabhängigkeit niemand gedrängt hat. Insofern ist sie für diese Situation selbst verantwortlich, was jedoch kein Grund für eine Sonderstellung darstellt.

      Griechenland bedient auch jene Anleihen weiter, die nicht nach griechischem Recht begeben wurden. Eine Weiterbedienung der nach griechischem Recht begebenen Anleihen, die nicht freiwillig zur Umschuldung angemeldet wurden, wäre ebenfalls möglich gewesen, denn die daraus resultierenden Ausgaben hätten lediglich im einstelligen Milliardenbereich gelegen.

      Die Ausführungen in Ihrem Bescheid vom 22.05.2012 stellen den Sachverhalt somit falsch dar.

      Eine ungeordnete Insolvenz war demnach zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten. Und selbst wenn, wäre dies kein Grund, die Anleihen privater Gläubiger nicht zu bedienen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 8. Mai 2007 – 2 BvM 1-5/03; 2 BvM 1/06; 2 BvM 2/06.

      Im Übrigen begründet die Nichtanrufung eines internationalen Schiedsgerichts aufgrund des rechtsgültig bestehenden Vertrages zwischen der BRD und Griechenland zum Nachteil von deutschen Staatsbürgern einen Schadensersatzanspruch . Sie stellen einen völkerrechtlichen Vertrag in Frage, ohne höherwertiges Recht – welches im Übrigen auch nicht existiert - als Begründung anzuführen. Sie stellen damit alle gültigen Investitionsförderungs- und -schutzverträge (IFV) in Frage.

      Bevor ich daher vor dem Verwaltungsgericht Berlin die Bundesrepublik Deutschland auf Anrufung des internationalen Schiedsgerichtes verklage, fordere ich Sie auf, mir entsprechend des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes entsprechend §1 Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:

      · Schuldentragfähigkeitsanalysen des IWF, der EZB und der Europäischen Kommission der Republik Griechenland aus den Jahren 2010, 2011 und 2012
      · Troika-Bericht vom 11. März 2012
      · schriftliche Berichte, Protokolle und Abstimmungen zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und Ihnen, das IFV nicht anzuwenden bzw. auszusitzen

      Die Informationen werde ich in Ihrem Haus in Augenschein nehmen. Bitte nennen Sie mir hierfür einen Termin innerhalb der nächsten 8 Wochen.

      Bitte beachten Sie, dass mich sowohl ein Rechtsbeistand, als auch ein griechischer Übersetzer begleiten werden.

      Da Ihr Bescheid vom 22. Mai 2012 keine qualifizierte, geschweige denn vollständige Erläuterung zur zwangsweisen Enteignung der Anleihebesitzer Griechenlands bzw. Nichtanrufung des Schiedsgerichtes enthält, verlange ich weiterhin eine ausführliche Begründung Ihrerseits für Ihre Weigerung, das internationale Schiedsgericht anzurufen .

      Ich verweise dabei auf VwGH 3.7.2003,2000/07/0266(Ist ein Bescheidspruch mit unbestimmtem Inhalt in Rechtskraft erwachsen, bewirkt seine Unbestimmtheit, dass er in diesem Umfang nicht vollzugstauglich ist).

      Gehen Sie dabei unbedingt auf Ihre rechtliche Begründung ein, dass die BRD ob meines Antrages trotz bestehenden IFV nicht für mich tätig wird.

      Mit freundlichen Grüßen
      Avatar
      schrieb am 03.07.12 10:11:15
      Beitrag Nr. 48 ()
      28. Juni 2012: Nachdem wir die erneuten Wahlen in Griechenland und die sich daraus resultierende politische Konstellation zunächst abwarten wollten, möchten wir Ihnen nunmehr das weitere Vorgehen der Arbeitsgemeinschaft Griechenland Anleihen (AGA) vorstellen. So ist es nun an der Zeit, sich aktiv gegen die Enteignung zu wehren.
      Die letzten Wochen haben wir intensiv für Sie genutzt. Die AGA hat sich auf politischer, juristischer und internationaler Ebene für die Interessen der Privatanleger eingesetzt und sich mit einschlägig versierten Anwälten in Deutschland und ganz Europa ausgetauscht.
      Mit diesen Anwälten gehen wir aktuell positiv davon aus, dass Maßnahmen gegen den Zwangsumtausch und damit die Enteignung durch die griechische Regierung erfolgreich für die Anleiheinhaber umgesetzt werden können, die das Umtauschangebot nicht angenommen haben.
      Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich jetzt wehren können
      Nachdem wir zusammen mit unseren rund 25 europäischen Schwestervereinigungen zahlreiche Gespräche auf politischer Ebene geführt haben, ist es nunmehr geboten, mit Klagen gegen die Eingriffe der griechischen Regierung vorzugehen.
      Aus den uns vorliegenden Rechtsgutachten ergibt sich, dass der vom griechischen Staat vorgenommene Zwangsumtausch unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen geltendes Recht verstößt.
      Der Zwangsumtausch verstößt u.a. gegen
      den Grundsatz der entschädigungspflichtigen Enteignung
      Artikel 63 AEUV
      anerkannte Grundsätze des Restrukturierungsrechts
      den bei jeder Umschuldung zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz
      den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland geschlossenen Staatsvertrag vom 27. März 1961 über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen.
      Für Sie und die AGA ergeben sich nach intensiver rechtlicher Prüfung zwei Klagemöglichkeiten sowie eine weitere dritte Handlungsoption:
      1. Schadensersatzklagen in Griechenland
      Bei dieser Klageform geht es um individuelle Entschädigungsklagen. Das Ziel dieser Klagen besteht in einer unmittelbaren Entschädigung der Anleger. Für diese Klageform spricht dreierlei:
      Zum einen werden diesem Ansatz gute Erfolgsaussichten eingeräumt,
      zum anderen gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
      Der entscheidende Vorteil dieser Klageform besteht allerdings darin, dass am Ende des Weges ein Zahlungstitel steht.

      2. Klagen in Deutschland für deutsche Staatsbürger
      Gegenwärtig favorisiert die AGA Klagen vor deutschen Gerichten, die einen direkten Zahlungsanspruch gegen den griechischen Staat zum Inhalt haben. Innerhalb dieser Klagen ist die Rechtswidrigkeit des „Greek-Bondholder-Act“ zu prüfen. Gerichtsstand ist jeweils der Sitz des Anlegers, sofern es sich bei dem Anleger um einen Verbraucher handelt. Auch institutionellen Anlegern ist dieser Klageweg eröffnet, da sich der deutsche Gerichtsstand bei dieser Anlegergruppe aus einem Sondergerichtsstand ergibt.
      3. Direkte Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland auf Einleitung eines Schiedsverfahrens
      In den uns vorliegenden Gutachten wurde ebenfalls die Frage geprüft, ob auch für private Kapitalanleger die Möglichkeit besteht, direkt auf der Basis eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland geschlossenen Staatsvertrages über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen die Rechtswidrigkeit einer Enteignung sowie die Höhe einer zu zahlenden Entschädigung im Rahmen eines Schiedsverfahrens klären zu lassen. Davon kann zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden, da der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Griechenland keine derartige Regelung enthält.
      Allerdings sind wir der Ansicht, dass die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, mit Griechenland Verhandlungen über die Entschädigungen deutscher Kapitalanleger aufzunehmen, um auf diesem Weg die Interessen der privaten Kapitalanleger zu wahren.
      Profitieren Sie von einer starken Gemeinschaft
      Wie jede Gemeinschaft ist auch die AGA so stark, wie ihre Mitglieder - und damit Sie – diese ausgestalten. Jegliche Aktionen der AGA werden nur dann über die notwendige Schlagkraft verfügen, wenn möglichst viele Betroffene in der AGA geschlossen nach außen auftreten.
      Aber auch darüber hinaus soll die AGA dazu dienen, Ihnen einen konkreten Vorteil zu verschaffen und die individuellen Kosten so gering wie nur eben möglich zu gestalten. Daher gilt es, die Gemeinschaft auch finanziell so schlagkräftig zu machen, dass die versiertesten Anwälte und effektivsten Klagewege genutzt werden können. Dabei gilt der Grundsatz, dies für Sie möglichst schonend und fair umzusetzen.
      Wichtig ist dabei, dass die Arbeitsgemeinschaft allein für die Anleger auftreten kann, die sich ihr auch angeschlossen haben.
      Vor diesem Hintergrund haben wir folgendes Gebühren-/ Umlagesystem erarbeitet, das ausgehend vom ursprünglich investierten Anleihevolumen für Privatanleger folgende Beiträge vorsieht:
      Ursprüngliche Anlagesumme bis 25.000 Euro à 100 Euro AGA-Beitrag
      Ursprüngliche Anlagesumme bis 75.000 Euro à 200 Euro AGA-Beitrag
      Ursprüngliche Anlagesumme ab 75.000 Euro à 400 Euro AGA-Beitrag
      Mit diesem Beitrag erhalten Sie exklusiven Zugang zu Informationen und Sie ermöglichen es der Arbeitsgemeinschaft, die notwendigen Schritte umzusetzen: Wo es rechtlich möglich ist, wird es Muster- und/oder Gruppenklagen bzw. Klagemodelle zu besonders günstigen Konditionen geben, die nur AGA-Mitgliedern zugänglich sein werden.
      Kosten, die aufgrund von individualrechtlichen Klagen entstehen können, werden ggf. durch bestehende Rechtschutzversicherungen übernommen. Sollten Sie eine Rechtschutzversicherung besitzen, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit Ihrer Versicherung auf.
      Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Hälfte des von Ihnen geleisteten AGA-Beitrages auf möglicherweise erforderliche individuelle Rechtsanwaltsgebühren angerechnet wird. Damit ist sichergestellt, dass Sie in jedem Fall von den Vorarbeiten und dem Wissensvorsprung der AGA profitieren. Außerdem reduzieren Sie durch die vorgenannte anteilige Anrechnung Ihr persönliches Risiko.
      Mit dem beiliegenden Formular können Sie der AGA beitreten und sich so gegen die Enteignung durch die griechische Regierung in einer starken Gemeinschaft wehren.
      Um das gesamte Prozedere zu beschleunigen, haben wir das Formular bereits um die möglichen Klageoptionen ergänzt. Das griechische Recht sieht vor, dass nicht nur Name, Vorname und Anschrift des potentiellen Klägers anzugeben ist, sondern auch der Name des Vaters der Kläger. Darüber hinaus ist es erforderlich, Angaben zu dem vor dem Zwangsumtausch gehaltenen Wertpapier zu machen. Die erforderlichen Angaben haben wir ebenfalls in dem nachstehenden Formular zusammengefasst und möchten Sie bitten, dies ausgefüllt an uns zurückzusenden.
      Abschließend möchten wir uns für Ihre zahlreichen Anregungen bedanken, die uns erreicht haben. Gleichzeitig möchten wir um Verständnis dafür bitten, dass es uns wegen der Vielzahl der bei uns registrierten Betroffenen nicht immer möglich ist, in allen Fällen einigermaßen zeitnah zu reagieren. Wir freuen uns auf alle weiteren Hinweise Ihrerseits. Denn die Arbeitsgemeinschaft Griechenland Anleihen lebt auch vom Input ihrer Mitglieder.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.07.12 10:14:34
      Beitrag Nr. 49 ()
      Es stehen noch mehrere BIT Klage-gemeinschaftsgutachten aus!!!

      Der DSW hat angeblich ein "eigenes" BIT Rechtsgutachten erstellen lassen.
      Avatar
      schrieb am 03.07.12 22:02:15
      Beitrag Nr. 50 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.346.314 von ACundDC am 03.07.12 10:11:15Frankfurt, 03. Jul (Reuters) - Der Anlegerschutzverein DSW rät privaten Anlegern zu Klagen gegen deren Verluste im Zuge des Schuldenschnitts griechischer Staatsanleihen. Mehr als 2000 Anleger aus ganz Europa hätten sich schon gemeldet, sagte ein Sprecher der Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) am Dienstag. Sie hätten 35 bis 40 Millionen Euro in den Papieren angelegt, die mit Zustimmung der Großgläubiger um 53,5 Prozent abgewertet und in neue Anleihen getauscht worden waren. Etwa ein Prozent davon war in Händen von Privatanlegern, von denen sich viele benachteiligt fühlen, auch weil sie selbst kein Mitspracherecht hatten. Für sie hat die DSW nun eine "Arbeitsgemeinschaft Griechenland Anleihen" (AGA) gegründet, die ihre Interessen vertreten soll.

      "Wir brauchen eine möglichst große Schlagkraft, um auch von der Politik ernstgenommen zu werden", sagte der DSW-Sprecher. Um die Klagen vorzubereiten, brauche die AGA Geld. "Nur eine starke Gemeinschaft wird eine Chance haben, die Interessen der Privatanleger durchzusetzen", sagte DSW-Geschäftsführer Thomas Hechtfischer. Die Anleger sollen deshalb - je nach Anlagesumme - 100 bis 400 Euro zahlen - die Kosten der Klagen selbst sind aber darin noch nicht enthalten.

      In Griechenland müsste jeder Anleger einzeln seine Ansprüche auf Entschädigung durchsetzen, vor deutschen Gerichten bemüht sich die DSW parallel um die Zulassung von Musterklagen gegen den griechischen Staat. Hier müsse geprüft werden, ob der "Greek Bondholder Act" rechtmäßig war, der der Enteignung der Anleger zugrunde lag. "Das ist aber juristisches Neuland", sagte der Sprecher. "Das wird lange dauern, und wir können nicht für den Erfolg der Klagen garantieren." Auch mit dem Schuldenschnitt in Argentinien lasse sich der Fall nicht vergleichen, weil das südamerikanische Land offiziell für bankrott erklärt worden war.

      Als dritte Möglichkeit sieht die DSW Klagen gegen die Bundesrepublik. Zwischen Deutschland und Griechenland gibt es seit 51 Jahren einen Vertrag über den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen. "Wir sind der Ansicht, dass Deutschland verpflichtet ist, mit Griechenland Verhandlungen über die Entschädigung deutscher Kapitalanleger aufzunehmen", erklärte Hechtfischer. Wenn das nicht geschehe, könnten die Anleger versuchen, den Bund über eine Staatshaftungsklage in Regress zu nehmen.
      Avatar
      schrieb am 12.07.12 08:43:24
      Beitrag Nr. 51 ()
      ES GEHT LOS!!!

      Klage auf Grundlage des BIT

      Mittlerweile liegt uns ein Gutachten der von uns beauftragter Anwälte, bezüglich einer Klagemöglichkeit für betroffene deutsche Anleiheinhaber, in Bezug auf das bilaterale Investitionsschutzabkommen (BIT) zwischen Deutschland und Griechenland vor.
      Gemäß dem Gutachten bestehen sehr gute Chancen, dass Griechenland im Rahmen eines Schiedsverfahrens, auf Grundlage des BIT, dazu verurteilt werden würde, an die betroffenen Anleiheinhaber, welche dem Schuldenschnitt nicht zugestimmt haben, Schadensersatz zu leisten. Jedoch ist nicht absehbar, ob aufgrund des Investitionsschutzvertrags auch einzelne Investoren Ihre Ansprüche geltend machen können, da das BIT zwischen Deutschland und Griechenland ein so genanntes „State-to-State“ Verfahren vorsieht. Dies bedeutete, dass gemäß dem Wortlaut des Investitionsschutzvertrages zunächst einmal die Bundesrepublik Deutschland Griechenland auffordern müsste, an die deutsche Staatsbürger, welche vom Schuldenschnitt betroffen sind, zu entschädigen. Passiert dies nicht, so könnte die Bundesrepublik Deutschland Griechenland vor dem Schiedsgericht auf Zahlung von Entschädigungszahlungen verklagen. Die Bundesrepublik lehnt dies aktuell jedoch mit dem Hinweis auf die Gefährdung der Währungsstabilität ab.
      Nun muss der Wortlaut des BIT nicht zwingend bedeuten, dass hier nur ein „State-to-State“ Verfahren möglich ist. Aufgrund zahlreicher neuer Verträge, welche Griechenland seit Abschluss des BIT vor 50 Jahren geschlossen hat, gibt es gute Gründe, das BIT so auszulegen, dass auch der einzelne Investor klageberechtigt ist. Unsere Anwälte gehen jedoch aktuell davon aus, dass es eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit für eine für uns positive Auslegung durch das Schiedsgericht besteht. Jedoch gibt es in diesem Zusammenhang noch keine vergleichbaren Urteile durch das Schiedsgericht.
      Ferner wurde von unseren Anwälten noch geprüft, ob eventuell ein Anspruch deutscher Gläubiger besteht, auf Tätigwerden der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des BIT. Diesen Anspruch könnte man generell vor einem deutschen Gericht geltend machen. Da das BIT grundsätzlich ein „State-to-State“ Verfahren vorsieht, wäre die Bundesrepublik ohne Zweifel der geeignetste Kläger. Da sich Bundesrepublik jedoch weigert, ein Verfahren einzuleiten, stellt sich die Frage, ob die Geschädigten Anleiheinhaber die Bundesrepublik dazu „zwingen“ können. Da das BIT keinen direkten Anspruch auf Tätigwerden der Bundesrepublik für so einen Fall vorsieht, müsste eine solche Tätigkeitsklage über das Grundgesetz in Verbindung mit sogenannten Schutzpflichten des Staates abgeleitet werden. Dies scheint aus Sicht der Anwälte jedoch hier kaum möglich zu sein. Da die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des
      Bundesverwaltungsgerichtes festlegt, dass die Bundesrepublik in Bezug auf die Frage, wie Sie Ihren Bürgern im Ausland Rechtsschutz verschafft, ein weites politisches Ermessen zusteht, ist davon auszugehen, dass die aus unserer Sicht etwas „substanzlose“ Begründung der Währungsstabilität für ein Ausbleiben von gerichtlichen Anstrengungen ausreicht.
      Es ist aus Sicht der SdK daher ratsam, den direkten Weg zu verfolgen, und direkt im Wege einer Klage vor dem Schiedsgericht die Ansprüche geltend zu machen. Hierzu werden wir nun zunächst noch kleinere juristische Details mit unseren Anwälten abklären, und innerhalb der kommenden sechs bis acht Wochen eine Klage vorbereiten.
      Die Klage wird jedoch nur finanzierbar sein, wenn möglichst viele Klagewillige sich an dieser Klage beteiligen. Wir werden daher in der kommenden Woche eine Umfrage unter den Betroffenen starten, wie hoch die Zahlungsbereitschaft prinzipiell jedes einzelnen ist. Damit gehen Sie noch keine Verpflichtung ein, auch an der Klage teilzunehmen. Vom Ergebnis dieser Umfrage hängt dann ab, wie viel jeder einzelne zu der Klage beisteuern muss. Aktuell rechnen wir nur für gerichtliche Prüfung durch das Schiedsgericht, ob die Klage durch die einzelnen Investoren zulässig ist, mit Kosten von insgesamt ca. 280.000 – 350.000 Euro. Weiter Kosten würden im Laufe des Verfahrens hinzukommen. Ein Verhandlungstag würde dann ca. 12.000 – 18.000 Euro kosten. Da das Schiedsgericht in der Kostenfrage völlig frei ist zu entscheiden, wer welche Kosten zu tragen hat, können wir Ihnen leider keine genaueren Zahlen liefern. Da die Anzahl der SdK Mitglieder, welche durch die Griechenlandumschuldung betroffen ist, bei mittlerweile weit über 1000 liegt, welche ein Nominalvolumen von über 100 Mio. Euro an Altanleihen halten, wäre die Kostenbelastung für den einzelnen jedoch verkraftbar, sofern möglichst viele Betroffenen sich an der Klage beteiligen.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.07.12 08:59:01
      Beitrag Nr. 52 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.376.930 von ACundDC am 12.07.12 08:43:24Von der Sdk wurden hier die gesamten Gerichtskosten aufgestellt!

      Wie das Gericht die Kosten verteilt, lässt sich nicht genau vorhersagen...
      Avatar
      schrieb am 20.07.12 09:53:13
      Beitrag Nr. 53 ()
      Hallo Herr xyz,

      Die Depotbanken sind gegenüber dem Emittenten nicht verpflichtet derartige Beschlüsse ohne weiteres umzusetzen. Der Emittent muss die Rechtmäßigkeit nachweisen und nicht der Depotinhaber die Rechtswidrigkeit!
      Die Begründung verkennt zunächst, dass die Depotbanken ausschließlich im Interesse der Depotkunden tätig sind. Instruktionen der Emittenten, die nicht mit den Anleihebedingungen übereinstimmen, oder diese zum Nachteil der Anleihegläubiger verändern, sind daher sorgfältig zu hinterfragen.
      Ein weiterer Irrtum besteht in der Annahme, der Emittent könne so ohne weiteres durch Mehrheitsbeschluss die Anleihebedingungen nachträglich ändern (siehe den Pfleiderer-Beschluß des OLG Frankfurt). Das geht nur auf Basis eines ordnungsgemäß gefassten Beschlusses, soweit ein solcher Beschluss bereits bei Emission der Anleihe in deren Bedingungen vorgesehen war, oder sich die Möglichkeit einer solchen Beschlussfassung aus einem Gesetz ergibt (in Deutschland z.B. im neu gefassten Schuldverschreibungsgesetz). Beides galt für die Anleihen Griechenlands bekanntermaßen nicht.
      Das griechische Notstandsgesetz, mit dem der zwangsweise Umtausch bereits emittierter Anleihen ermöglicht wurde, greift nachträglich in bereits erworbene Rechtspositionen ein und ist daher als ein enteignungsgleicher Eingriff zu werten. Ein solcher ist nur gegen angemessene Entschädigung zulässig. Dass das griechische Gesetz diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt für jeden durchschnittlich begabten kontinentaleuropäischen Juristen auf der Hand. Vielmehr war der kalkulierte Rechtsbruch politisch gewollt, um den "bösen Spekulanten" Mores zu lehren. Das ändert aber nichts an der evidenten Rechtswidrigkeit der Maßnahmen. Die Depotbanken durften daher nicht ohne weites von der Rechtmäßigkeit der Zwangsumtauschs ausgehen.
      Viele Grüsse,


      P.S. Gerne zur Verwendung in Ihrem Blog – außerdem: Ich habe vergessen zu „monieren“, dass HV Beschlüsse nur im Hinblick auf die Aktien eines Unternehmens getroffen werden können, nicht im Hinblick auf dessen Unternehmensanleihen!
      Avatar
      schrieb am 28.07.12 09:58:06
      Beitrag Nr. 54 ()
      Kündigung der BIW Bank (flatex) Geschäftsbeziehung mit Wirkung zum 14.09.2012


      Als Depotbank müssen wir die Buchungen des Zentralverwahrers auf Kundenseite nachvolLziehen, Für
      das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Depotunterschlagung liegen keinerlei
      Anhaltspunkte vor.

      Na ja....das ist wohl nicht so...."....Buchungen des Zentralverwahrers auf Kundenseite nachvolLziehen...."


      Die einzelnen Handlungen/Unterlassungen aller beteiligten Verwahrer sind uns nicht bekannt. Die

      vollständige Verwahrkette erfragen Sie daher bitte über die Emittentin. Gerne können Sie sich dann

      mit Ihrer Anfrage an jeden einzelnen Verwahrer wenden.

      Gemäss § 14 DepotG ist der Verwahrer gehalten ein Verwahrungsbuch zu führen. Da muss alles drinstehen, was die Bank oben meint nicht zuwissen.

      Wenn es vor Umsetzung der Maßnahme bereits ein Urteil über die Feststellung der Rechtswidrigkeit

      der CAC gegeben hätte, dann wäre der Umtausch/die Ausbuchung sehr wahrscheinlich nicht erfolgt.


      Die Aussage ist entlarvend und fürht u.U. zu Schadensersatforderungen


      Da wir keine Basis mehr fur eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sehen, kundigen wir das fur

      Sie gefuhrte Cash-Konto mit der Nummer und das Depot mit der Nummer

      gemas I Nr. 20 Absatz 1 der AGB fristgerecht mit Wirkung zum 14.09.2012.


      Hier dreht die Bank den Spiess um; das Vertrauen des Anlegers ist zutiefst gestört.


      Bitte erteilen Sie zeitnah - spätestens bis zum 11.09.2012 - entsprechende Weisungen im Hinblick

      auf Ihren
      Depotbestand, Sollte zum Kündigungstermin noch Depotbestand vorhanden sein, werden

      wir diesen verwerten und das nach Abrechnung der Aufträge vorhandene Cash-Guthaben auf Ihr

      Roferenzkonto überweisen.

      In Frankfurt ist vom OLG (vorgehend LG Wiesbaden) eine Bank zu Schadensersatz verurteilt worden, weil sie Depotunterschlagend (§ 34 DepotG) sich an Wertpapierbeständen des Kunden vergangen hat.
      Avatar
      schrieb am 20.10.13 12:05:13
      Beitrag Nr. 55 ()
      Avatar
      schrieb am 12.11.13 19:33:43
      Beitrag Nr. 56 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.376.930 von ACundDC am 12.07.12 08:43:24Die Italiener bekommen, aufgrund deren ICSID Sammelklage gegen Argentinien, nun den vollen Nennwert plus Zinsen ausgezahlt!!!

      So könnte es uns auch ergehen, wenn wir denn mal loslegen würden...
      Avatar
      schrieb am 18.11.13 10:25:59
      Beitrag Nr. 57 ()
      Avatar
      schrieb am 18.11.13 10:52:07
      Beitrag Nr. 58 ()
      Unabhängig von den geplanten Klägergemeinschaften reichte die DSW nach eigenen Angaben bisher zehn Klagen bei verschiedenen Gerichten ein. Bezogen auf die einst 4000 registrierten Anleger handelte es sich im Schnitt um Anlagen in der Größenordnung von 25 000 Euro.

      Wer kennt die Standorte???
      Avatar
      schrieb am 20.11.13 12:24:31
      Beitrag Nr. 59 ()
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 20.11.13 14:12:32
      Beitrag Nr. 60 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.877.164 von ACundDC am 20.11.13 12:24:31http://openjur.de/u/282670.html
      Avatar
      schrieb am 07.12.13 16:30:48
      Beitrag Nr. 61 ()
      Beim LG Karlsruhe wird derzeit ein gerichtliches Gutachten über den mittelbaren Anleihebesitz, nach griechischem Recht, angefertigt...
      Avatar
      schrieb am 10.12.13 13:25:38
      Beitrag Nr. 62 ()
      Beim ICSID laufen mittlerweile 3 Klagen gegen Gr. ....
      Avatar
      schrieb am 05.01.14 18:50:40
      Beitrag Nr. 63 ()
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 05.01.14 19:02:02
      Beitrag Nr. 64 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.160.443 von ACundDC am 05.01.14 18:50:40Urteil:http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document…


      Die DSW - Klagen werden abgewiesen!

      soviel zu unserer Justiz :laugh:

      Klagen können somit nur noch vorm ICSID in Washington nach dem BIT erfolgsversprechend geführt werden!
      Soviel ist nun schon mal klar... :kiss:
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 06.01.14 09:36:15
      Beitrag Nr. 65 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.160.479 von ACundDC am 05.01.14 19:02:02Das Urteil aus Koblenz ist rechtskräftig.

      Den Rest kann man sich ja denken... danach braucht kein Staat mehr seine
      Schulden zu begleichen! Ist halt alles Immun... (-

      Vielleicht soll somit der Weg für weitere Umschuldungen geebnet werden...
      wäre ja durchaus denkbar.
      Gr. ist ja wahrlich kein Einzelfall.


      Also, Finger weg von Staatsanleihen und Lebensversicherungen / entsprechende Investmentfonds... :kiss:
      Avatar
      schrieb am 06.01.14 18:05:02
      Beitrag Nr. 66 ()
      Mal zur Urteilsbegründung:

      Die Verfassungsklagen in Griechenland werden abgewiesen, weil Gr. nach eigenen Angaben ja schließlich nur privatrechtlich gehandelt hat...

      Die Klagen in DE werden abgewiesen, weil Gr. nach eigenen Angaben ja schließlich hoheitlich gehandelt hat und damit Immunität genießt...

      Praktisch, oder?

      Und unsere Beamten-Justiz macht dabei auch noch bereitwillig mit!
      Was für eine Verarschung...


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