Aktuelle Meinungen zur IMW Immobilien SE? (Seite 50)
eröffnet am 24.01.13 17:01:19 von
neuester Beitrag 01.04.23 13:14:30 von
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"Gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 SEAG geben wir bekannt, dass der Inhaber der Aktie mit der Nummer 000.001 gemäß § 2.1 der Satzung der IMW Immobilien SE Herrn Nigel LeQuesne zum Ablauf des 31. März 2016 als Verwaltungsratsmitglied abberufen und Herrn Thomas Schätti, Kaufmann, Wien, mit Wirkung zum 1. April 2016 zum neuen Mitglied des Verwaltungsrats berufen hat."
07.04.2016 Bundesanzeiger
07.04.2016 Bundesanzeiger
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.262.041 von ilsubstanzinvestore am 23.04.16 22:54:21Also das klingt mehr nach einer Einschätzung basierend auf einer HV in der Vergangenheit. Das kann, aber muss jetzt nicht mehr zutreffen. Zudem könnte die Einschätzung auch falsch sein.
Das ganze klingt auch sehr nebulös. Warum wird das Kind nicht konkret beim Namen genannt? Auf meine Frage welche zwei Gruppen gemeint sind wird nicht geantwortert.
Tut mir leid. Nicht jeder kann nun einmal zur HV gehen. Ich wohne nicht in Berlin. Da bin ich eben auf andere Informationsquellen angewiesen.
Das ganze klingt auch sehr nebulös. Warum wird das Kind nicht konkret beim Namen genannt? Auf meine Frage welche zwei Gruppen gemeint sind wird nicht geantwortert.
Tut mir leid. Nicht jeder kann nun einmal zur HV gehen. Ich wohne nicht in Berlin. Da bin ich eben auf andere Informationsquellen angewiesen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.258.927 von martin365 am 23.04.16 07:52:05
... ja echt nicht? Habe ich etwa von öffentlichen Stellungnahmen zweier Aktionärsgruppen gesprochen? Sind inzwischen öffentliche Stellungnahmen für alles erforderlich oder geht wirklich noch ohne?
... richtig! Deshalb sprach ich ja von Aktionärsgruppen und nicht Aktionären, man beachte den kleinen aber feinen Unterschied!
... wer auf der letzten und der vorletzten HV war, dem dürfte ziemlich klar sein, dass es durchaus zwei Aktionärsgruppen gibt, auch wenn diese dazu noch nicht öffentlich Stellung genommen haben!
Viele Grüße
il
Zitat von martin365: Ich sehe keine öffentlichen Stellungnahmen.
... ja echt nicht? Habe ich etwa von öffentlichen Stellungnahmen zweier Aktionärsgruppen gesprochen? Sind inzwischen öffentliche Stellungnahmen für alles erforderlich oder geht wirklich noch ohne?
Zitat von martin365: Meines Wissens sind es mehr als zwei größere Aktionäre bei IMW.
... richtig! Deshalb sprach ich ja von Aktionärsgruppen und nicht Aktionären, man beachte den kleinen aber feinen Unterschied!
... wer auf der letzten und der vorletzten HV war, dem dürfte ziemlich klar sein, dass es durchaus zwei Aktionärsgruppen gibt, auch wenn diese dazu noch nicht öffentlich Stellung genommen haben!
Viele Grüße
il
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.254.343 von ilsubstanzinvestore am 22.04.16 13:30:42Von welchen zwei Aktionärsgruppen ist da die Rede? Ich sehe keine öffentlichen Stellungnahmen. Meines Wissens sind es mehr als zwei größere Aktionäre bei IMW.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.253.062 von JoffreyBaratheon am 22.04.16 11:21:51
... um im Redefluss zu bleiben sag ich mal: "Quatsch mit Sauce"!
... am 10.02.2016 gab es im Bundesanzeiger folgende Mitteilung:
"IMW Immobilien SE
Berlin
Bekanntmachung nach §§ 62 Abs. 4 S. 3, 62 Abs. 3 UmwG
Gemäß §§ 62 Abs. 4 S. 3, 62 Abs. 3 UmwG wird bekannt gemacht, dass eine Verschmelzung der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH, Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 101672 B, als übertragende Gesellschaft auf die IMW Immobilien SE als übernehmende Gesellschaft erfolgen soll. Dadurch überträgt die IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten und unter Auflösung ohne Abwicklung auf die IMW Immobilien SE im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme. Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 01.10.2015 (Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung liegt die Bilanz der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH zum Beginn des 01.10.2015 als Schlussbilanz zugrunde.
In den Geschäftsräumen der IMW Immoblien SE in 10117 Berlin, Hausvogteiplatz 11a, sind zur Einsicht der Aktionäre folgende Unterlagen ausgelegt:
―
Verschmelzungsvertrag vom 08.02.2016,
―
Jahresabschlüsse und Lageberichte (nur IMW Immobilien SE) der IMW Immobilien SE und der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH, jeweils für die Geschäftsjahre 2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015 sowie jeweils eine Zwischenbilanz auf den 31.12.2015
Da die IMW Immobilien SE Alleingesellschafterin bei der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH ist, entfällt die Notwendigkeit eines Verschmelzungsberichtes, einer Verschmelzungsprüfung und eines Verschmelzungsprüfungsberichtes. Ferner entfallen gemäß §§ 62 Abs. 1, 62 Abs. 4 UmwG Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung der IMW Immobilien SE bzw. der Gesellschafterversammlung der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH.
Der Vorstand weist allerdings die Aktionäre darauf hin, dass ein Verschmelzungsbeschluss erforderlich ist, wenn Aktionäre der IMW Immobilien SE, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der IMW Immobilien SE erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen können, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der IMW Immobilien SE enthält keine abweichenden Festlegungen. Das Einberufungsverlangen ist an die IMW Immobilien SE zu richten."
Verlangen nun Aktionäre die zusammen mehr als 5% des Grundkapitals erreichen nun form- und fristgerecht die Einberufung einer HV, so kann die Gesellschaft gar nicht anders, sie MUSS eine HV einberufen.
Aber man hätte sich vorher unterhalten können ob es nicht für beide Seiten (so unterschiedlich deren Standpunkte auch sein mögen) aus Kostengesichtspunkten für IMW sinnvoll ist diesem Beschluss zuzustimmen. Aber hieran sieht man, dass die Kluft zwischen den beiden Aktionärsgruppen derzeit ziemlich tief und breit ist.
Schade drum, gemeinsam könnte man so viel erreichen und das Asset Berlin Gropiusstadt ist so begehrt und wertvoll wie nie zuvor! Potenielle Käufer dürften hierfür Schlange stehen und am Makrt wird derzeit in etwa 20 x Nettokaltmiete bezahlt.
Viele Grüße
il
Zitat von JoffreyBaratheon:Zitat von DOBY: laut Tickermeldung von vorhin scheint die a.o .HV abgesagt worden zu sein:
10:10 DGAP-News: IMW Immobilien SE: IMW SE sagt außerordentliche Hauptversammlung ab
Grund soll laut Meldung sein, dass die nötige 75% Mehrheit zur Beschlussvorlage nicht erreichbar sei.
Wundert das irgend jemand nach den Vorfällen des letzten Jahres ? Mich nicht.
So ein Dünnpfiff. Das hätte man ja klären können, bevor man die HV überhaupt einberuft.
... um im Redefluss zu bleiben sag ich mal: "Quatsch mit Sauce"!
... am 10.02.2016 gab es im Bundesanzeiger folgende Mitteilung:
"IMW Immobilien SE
Berlin
Bekanntmachung nach §§ 62 Abs. 4 S. 3, 62 Abs. 3 UmwG
Gemäß §§ 62 Abs. 4 S. 3, 62 Abs. 3 UmwG wird bekannt gemacht, dass eine Verschmelzung der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH, Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 101672 B, als übertragende Gesellschaft auf die IMW Immobilien SE als übernehmende Gesellschaft erfolgen soll. Dadurch überträgt die IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten und unter Auflösung ohne Abwicklung auf die IMW Immobilien SE im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme. Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 01.10.2015 (Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung liegt die Bilanz der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH zum Beginn des 01.10.2015 als Schlussbilanz zugrunde.
In den Geschäftsräumen der IMW Immoblien SE in 10117 Berlin, Hausvogteiplatz 11a, sind zur Einsicht der Aktionäre folgende Unterlagen ausgelegt:
―
Verschmelzungsvertrag vom 08.02.2016,
―
Jahresabschlüsse und Lageberichte (nur IMW Immobilien SE) der IMW Immobilien SE und der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH, jeweils für die Geschäftsjahre 2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015 sowie jeweils eine Zwischenbilanz auf den 31.12.2015
Da die IMW Immobilien SE Alleingesellschafterin bei der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH ist, entfällt die Notwendigkeit eines Verschmelzungsberichtes, einer Verschmelzungsprüfung und eines Verschmelzungsprüfungsberichtes. Ferner entfallen gemäß §§ 62 Abs. 1, 62 Abs. 4 UmwG Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung der IMW Immobilien SE bzw. der Gesellschafterversammlung der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH.
Der Vorstand weist allerdings die Aktionäre darauf hin, dass ein Verschmelzungsbeschluss erforderlich ist, wenn Aktionäre der IMW Immobilien SE, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der IMW Immobilien SE erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen können, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der IMW Immobilien SE enthält keine abweichenden Festlegungen. Das Einberufungsverlangen ist an die IMW Immobilien SE zu richten."
Verlangen nun Aktionäre die zusammen mehr als 5% des Grundkapitals erreichen nun form- und fristgerecht die Einberufung einer HV, so kann die Gesellschaft gar nicht anders, sie MUSS eine HV einberufen.
Aber man hätte sich vorher unterhalten können ob es nicht für beide Seiten (so unterschiedlich deren Standpunkte auch sein mögen) aus Kostengesichtspunkten für IMW sinnvoll ist diesem Beschluss zuzustimmen. Aber hieran sieht man, dass die Kluft zwischen den beiden Aktionärsgruppen derzeit ziemlich tief und breit ist.
Schade drum, gemeinsam könnte man so viel erreichen und das Asset Berlin Gropiusstadt ist so begehrt und wertvoll wie nie zuvor! Potenielle Käufer dürften hierfür Schlange stehen und am Makrt wird derzeit in etwa 20 x Nettokaltmiete bezahlt.
Viele Grüße
il
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.253.050 von DOBY am 22.04.16 11:20:24
So ein Dünnpfiff. Das hätte man ja klären können, bevor man die HV überhaupt einberuft.
Zitat von DOBY: laut Tickermeldung von vorhin scheint die a.o .HV abgesagt worden zu sein:
10:10 DGAP-News: IMW Immobilien SE: IMW SE sagt außerordentliche Hauptversammlung ab
Grund soll laut Meldung sein, dass die nötige 75% Mehrheit zur Beschlussvorlage nicht erreichbar sei.
Wundert das irgend jemand nach den Vorfällen des letzten Jahres ? Mich nicht.
So ein Dünnpfiff. Das hätte man ja klären können, bevor man die HV überhaupt einberuft.
laut Tickermeldung von vorhin scheint die a.o .HV abgesagt worden zu sein:
10:10 DGAP-News: IMW Immobilien SE: IMW SE sagt außerordentliche Hauptversammlung ab
Grund soll laut Meldung sein, dass die nötige 75% Mehrheit zur Beschlussvorlage nicht erreichbar sei.
Wundert das irgend jemand nach den Vorfällen des letzten Jahres ? Mich nicht.
10:10 DGAP-News: IMW Immobilien SE: IMW SE sagt außerordentliche Hauptversammlung ab
Grund soll laut Meldung sein, dass die nötige 75% Mehrheit zur Beschlussvorlage nicht erreichbar sei.
Wundert das irgend jemand nach den Vorfällen des letzten Jahres ? Mich nicht.
Wie ich gerade gesehen habe, werden auch bei Schnigge Kurse für IMW gestellt. Immerhin 6,50G statt der 5,83B bei Valora.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.012.220 von JoffreyBaratheon am 18.03.16 15:17:46DIe HV erscheint ja recht unspektakulär. Hat einer Ideen/Vorschläge zu dem Termin? Geht jemand hin?
DGAP-HV: IMW Immobilien SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
IMW Immobilien SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2016 in Berlin mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2016-03-18 / 15:09
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
IMW Immobilien SE Berlin ISIN DE 000 A0BVWY6 und DE 000 A0BVWZ3 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Auf Verlangen einer Aktionärin gemäß § 62 Abs. 2 UmwG laden wir unsere Aktionäre zu einer außerordentlichen
Hauptversammlung ein, die am Dienstag, dem 26. April 2016, 10:00 Uhr, im dbb forum Berlin, Friedrichstraße 169, 10117
Berlin, stattfindet.
Hinweis:
Soweit nachfolgend auf Normen des Aktiengesetzes bzw. des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) verwiesen wird, wird auf die
Zitierung der Verweisungsnormen (Art. 9, Art. 53) aus der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('SE-VO') aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet.
Tagesordnung:
1. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Verschmelzung der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH auf die IMW Immobilien
SE.
Bei der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH handelt es sich um eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der IMW
Immobilien SE, in der die Immobilien des Austerlitz-Portfolios (Hamburg) gebündelt waren. Nachdem die letzte
Immobilie des Portfolios veräußert wurde, ist der Gesellschaftszweck erfüllt. Zur Optimierung von Kosten und der
Konzernstruktur soll die Gesellschaft auf die Muttergesellschaft, die IMW Immobilien SE, verschmolzen werden. Zu
diesem Zweck haben die IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH und die IMW Immobilien SE am 8. Februar 2016 einen
Verschmelzungsvertrag geschlossen. Der Vertrag hat folgenden Inhalt:
Verschmelzungsvertrag
zwischen der IMW Immobilien SE
und der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH
1. Vorbemerkung
Die IMW Immobilien SE mit Sitz in Berlin und einem eingetragenen Grundkapital von EUR 16.466.666,00 eingeteilt in
16.466.666 Namensaktien ohne Nennwert, ist Inhaberin eines einzigen Geschäftsanteils in Höhe von EUR 25.000,00 an der
Austerlitz Beteiligungen GmbH mit Sitz in Berlin (im Folgenden 'Austerlitz' genannt). Die IMW Immobilien SE und die
Austerlitz schließen folgenden
Verschmelzungsvertrag
in dem die Austerlitz (als übertragende Gesellschaft) auf die IMW Immobilien SE (als übernehmende Gesellschaft)
verschmolzen wird.
2. Vermögensübertragung
2.1 Die Austerlitz überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung
nach § 2 Nr. 1 UmwG auf die IMW Immobilien SE im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme. Eine Gegenleistung wird für
die Vermögensübertragung nicht gewährt.
2.2 Der Verschmelzung liegt die Bilanz der Austerlitz zum Beginn des 01.10.2015 als Schlussbilanz zugrunde.
2.3 Die Übernahme des Vermögens der Austerlitz erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 01.10.2015. Vom 01.10.2015,
0:00 Uhr an gelten alle Handlungen und Geschäfte der Austerlitz als für Rechnung der IMW Immobilien SE vorgenommen
(Verschmelzungsstichtag).
2.4 Die Austerlitz wird in ihrer Schlussbilanz die übergehenden Wirtschaftsgüter mit den sich nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften ergebenden Werten (Buchwerten) ansetzen. Die IMW Immobilien SE wird die handels- und
steuerrechtlichen Buchwerte des auf sie übergehenden Vermögens der Austerlitz fortführen.
2.5 Den Vertragsparteien ist bekannt, dass nach § 11 Abs. UmwStG eine Buchwertfortführung nur auf entsprechenden Antrag
der übertragenden Gesellschaft gewährt wird. Die übertragende Gesellschaft verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu
veranlassen, die für eine Fortführung der steuerlichen Buchwerte erforderlich sind.
3. Gegenleistung
3.1 Die IMW Immobilien SE ist Alleingesellschafterin der Austerlitz. Gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 UmwG darf sie zur
Durchführung der Verschmelzung ihr Kapital nicht erhöhen. Gemäß § 5 Abs.2 UmwG entfallen daher Angaben über den
Umtausch der Anteile gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2-5 UmwG.
3.2 Die IMW Immobilien SE gewährt auch keinem Anteilseigner der Austerlitz besondere Rechte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr.
7 UmwG. Ebenso werden keine besonderen Vorteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.
4. Folgen der Verschmelzung für Arbeitnehmer
4.1 Weder die IMW Immobilien SE noch die Austerlitz haben Betriebsräte.
4.2 Die Austerlitz hat keine Arbeitnehmer.
5. Firma
Die Firma der IMW Immobilien SE bleibt bestehen. Die IMW Immobilien SE wird die Firma der Austerlitz nicht
fortführen.
6. Kosten und Steuern
Die durch diesen Vorgang und seine Durchführung bei beiden Gesellschaften entstehenden Kosten trägt - auch wenn die
Verschmelzung nicht zustande kommt - die IMW Immobilien SE. Im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer stellen die
Parteien übereinstimmend fest, dass die Austerlitz kein Grundeigentum hat.
7. Zustimmung der Gesellschafterversammlungen
Die IMW Immobilien SE ist Alleingesellschafter der Austerlitz. Gemäß § 62 Absätze 1 und 4 UmwG sind Beschlüsse der
Hauptversammlungen der IMW Immobilien SE bzw. der Gesellschafterversammlung der Austerlitz zu diesem
Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich.
8. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird
die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Eine ungültige Bestimmung ist in der Weise umzudeuten,
Geltung zu erhaltend zu reduzieren bzw. gilt in der Weise als ersetzt, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck
bestmöglich erreicht wird. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle
das gesetzlich zulässige Maß. Zur Ausfüllung eventueller Lücken des Vertrages soll eine angemessene Regelung treten,
die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gewollt haben. Bei fehlender Leistungs- oder Zeitbestimmung wird die Lücke durch das gesetzlich
geregelte Maß gefüllt.
Da die IMW Immobilien SE Alleingesellschafterin der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH ist, entfällt die Notwendigkeit
eines Verschmelzungsbeschlusses der übernehmenden Gesellschaft, eines Verschmelzungsberichts, einer
Verschmelzungsprüfung und eines Verschmelzungsprüfungsberichts.
Allerdings sieht § 62 Abs. 2 UmwG die Erforderlichkeit eines Verschmelzungsbeschlusses der übernehmenden Gesellschaft
dann vor, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen
wird. Ein solches Verlangen hat eine Aktionärin der IMW Immobilien SE gestellt.
Der Verwaltungsrat schlägt daher der Hauptversammlung vor zu beschließen,
dem Verschmelzungsvertrag zwischen der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH als übertragendem Rechtsträger und der IMW
Immobilien SE als übernehmendem Rechtsträger vom 08. Februar 2016 zuzustimmen.
IMW Immobilien SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2016 in Berlin mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2016-03-18 / 15:09
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
IMW Immobilien SE Berlin ISIN DE 000 A0BVWY6 und DE 000 A0BVWZ3 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Auf Verlangen einer Aktionärin gemäß § 62 Abs. 2 UmwG laden wir unsere Aktionäre zu einer außerordentlichen
Hauptversammlung ein, die am Dienstag, dem 26. April 2016, 10:00 Uhr, im dbb forum Berlin, Friedrichstraße 169, 10117
Berlin, stattfindet.
Hinweis:
Soweit nachfolgend auf Normen des Aktiengesetzes bzw. des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) verwiesen wird, wird auf die
Zitierung der Verweisungsnormen (Art. 9, Art. 53) aus der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('SE-VO') aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet.
Tagesordnung:
1. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Verschmelzung der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH auf die IMW Immobilien
SE.
Bei der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH handelt es sich um eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der IMW
Immobilien SE, in der die Immobilien des Austerlitz-Portfolios (Hamburg) gebündelt waren. Nachdem die letzte
Immobilie des Portfolios veräußert wurde, ist der Gesellschaftszweck erfüllt. Zur Optimierung von Kosten und der
Konzernstruktur soll die Gesellschaft auf die Muttergesellschaft, die IMW Immobilien SE, verschmolzen werden. Zu
diesem Zweck haben die IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH und die IMW Immobilien SE am 8. Februar 2016 einen
Verschmelzungsvertrag geschlossen. Der Vertrag hat folgenden Inhalt:
Verschmelzungsvertrag
zwischen der IMW Immobilien SE
und der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH
1. Vorbemerkung
Die IMW Immobilien SE mit Sitz in Berlin und einem eingetragenen Grundkapital von EUR 16.466.666,00 eingeteilt in
16.466.666 Namensaktien ohne Nennwert, ist Inhaberin eines einzigen Geschäftsanteils in Höhe von EUR 25.000,00 an der
Austerlitz Beteiligungen GmbH mit Sitz in Berlin (im Folgenden 'Austerlitz' genannt). Die IMW Immobilien SE und die
Austerlitz schließen folgenden
Verschmelzungsvertrag
in dem die Austerlitz (als übertragende Gesellschaft) auf die IMW Immobilien SE (als übernehmende Gesellschaft)
verschmolzen wird.
2. Vermögensübertragung
2.1 Die Austerlitz überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung
nach § 2 Nr. 1 UmwG auf die IMW Immobilien SE im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme. Eine Gegenleistung wird für
die Vermögensübertragung nicht gewährt.
2.2 Der Verschmelzung liegt die Bilanz der Austerlitz zum Beginn des 01.10.2015 als Schlussbilanz zugrunde.
2.3 Die Übernahme des Vermögens der Austerlitz erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 01.10.2015. Vom 01.10.2015,
0:00 Uhr an gelten alle Handlungen und Geschäfte der Austerlitz als für Rechnung der IMW Immobilien SE vorgenommen
(Verschmelzungsstichtag).
2.4 Die Austerlitz wird in ihrer Schlussbilanz die übergehenden Wirtschaftsgüter mit den sich nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften ergebenden Werten (Buchwerten) ansetzen. Die IMW Immobilien SE wird die handels- und
steuerrechtlichen Buchwerte des auf sie übergehenden Vermögens der Austerlitz fortführen.
2.5 Den Vertragsparteien ist bekannt, dass nach § 11 Abs. UmwStG eine Buchwertfortführung nur auf entsprechenden Antrag
der übertragenden Gesellschaft gewährt wird. Die übertragende Gesellschaft verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu
veranlassen, die für eine Fortführung der steuerlichen Buchwerte erforderlich sind.
3. Gegenleistung
3.1 Die IMW Immobilien SE ist Alleingesellschafterin der Austerlitz. Gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 UmwG darf sie zur
Durchführung der Verschmelzung ihr Kapital nicht erhöhen. Gemäß § 5 Abs.2 UmwG entfallen daher Angaben über den
Umtausch der Anteile gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2-5 UmwG.
3.2 Die IMW Immobilien SE gewährt auch keinem Anteilseigner der Austerlitz besondere Rechte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr.
7 UmwG. Ebenso werden keine besonderen Vorteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.
4. Folgen der Verschmelzung für Arbeitnehmer
4.1 Weder die IMW Immobilien SE noch die Austerlitz haben Betriebsräte.
4.2 Die Austerlitz hat keine Arbeitnehmer.
5. Firma
Die Firma der IMW Immobilien SE bleibt bestehen. Die IMW Immobilien SE wird die Firma der Austerlitz nicht
fortführen.
6. Kosten und Steuern
Die durch diesen Vorgang und seine Durchführung bei beiden Gesellschaften entstehenden Kosten trägt - auch wenn die
Verschmelzung nicht zustande kommt - die IMW Immobilien SE. Im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer stellen die
Parteien übereinstimmend fest, dass die Austerlitz kein Grundeigentum hat.
7. Zustimmung der Gesellschafterversammlungen
Die IMW Immobilien SE ist Alleingesellschafter der Austerlitz. Gemäß § 62 Absätze 1 und 4 UmwG sind Beschlüsse der
Hauptversammlungen der IMW Immobilien SE bzw. der Gesellschafterversammlung der Austerlitz zu diesem
Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich.
8. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird
die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Eine ungültige Bestimmung ist in der Weise umzudeuten,
Geltung zu erhaltend zu reduzieren bzw. gilt in der Weise als ersetzt, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck
bestmöglich erreicht wird. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle
das gesetzlich zulässige Maß. Zur Ausfüllung eventueller Lücken des Vertrages soll eine angemessene Regelung treten,
die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gewollt haben. Bei fehlender Leistungs- oder Zeitbestimmung wird die Lücke durch das gesetzlich
geregelte Maß gefüllt.
Da die IMW Immobilien SE Alleingesellschafterin der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH ist, entfällt die Notwendigkeit
eines Verschmelzungsbeschlusses der übernehmenden Gesellschaft, eines Verschmelzungsberichts, einer
Verschmelzungsprüfung und eines Verschmelzungsprüfungsberichts.
Allerdings sieht § 62 Abs. 2 UmwG die Erforderlichkeit eines Verschmelzungsbeschlusses der übernehmenden Gesellschaft
dann vor, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen
wird. Ein solches Verlangen hat eine Aktionärin der IMW Immobilien SE gestellt.
Der Verwaltungsrat schlägt daher der Hauptversammlung vor zu beschließen,
dem Verschmelzungsvertrag zwischen der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH als übertragendem Rechtsträger und der IMW
Immobilien SE als übernehmendem Rechtsträger vom 08. Februar 2016 zuzustimmen.