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    Aktuelle Meinungen zur IMW Immobilien SE? (Seite 50)

    eröffnet am 24.01.13 17:01:19 von
    neuester Beitrag 01.04.23 13:14:30 von
    Beiträge: 885
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      Avatar
      schrieb am 04.05.16 13:47:16
      Beitrag Nr. 395 ()
      "Gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 SEAG geben wir bekannt, dass der Inhaber der Aktie mit der Nummer 000.001 gemäß § 2.1 der Satzung der IMW Immobilien SE Herrn Nigel LeQuesne zum Ablauf des 31. März 2016 als Verwaltungsratsmitglied abberufen und Herrn Thomas Schätti, Kaufmann, Wien, mit Wirkung zum 1. April 2016 zum neuen Mitglied des Verwaltungsrats berufen hat."
      07.04.2016 Bundesanzeiger
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 24.04.16 14:05:23
      Beitrag Nr. 394 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.262.041 von ilsubstanzinvestore am 23.04.16 22:54:21Also das klingt mehr nach einer Einschätzung basierend auf einer HV in der Vergangenheit. Das kann, aber muss jetzt nicht mehr zutreffen. Zudem könnte die Einschätzung auch falsch sein.

      Das ganze klingt auch sehr nebulös. Warum wird das Kind nicht konkret beim Namen genannt? Auf meine Frage welche zwei Gruppen gemeint sind wird nicht geantwortert.

      Tut mir leid. Nicht jeder kann nun einmal zur HV gehen. Ich wohne nicht in Berlin. Da bin ich eben auf andere Informationsquellen angewiesen.
      Avatar
      schrieb am 23.04.16 22:54:21
      Beitrag Nr. 393 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.258.927 von martin365 am 23.04.16 07:52:05
      Zitat von martin365: Ich sehe keine öffentlichen Stellungnahmen.

      ... ja echt nicht? Habe ich etwa von öffentlichen Stellungnahmen zweier Aktionärsgruppen gesprochen? Sind inzwischen öffentliche Stellungnahmen für alles erforderlich oder geht wirklich noch ohne?

      Zitat von martin365: Meines Wissens sind es mehr als zwei größere Aktionäre bei IMW.

      ... richtig! Deshalb sprach ich ja von Aktionärsgruppen und nicht Aktionären, man beachte den kleinen aber feinen Unterschied!

      ... wer auf der letzten und der vorletzten HV war, dem dürfte ziemlich klar sein, dass es durchaus zwei Aktionärsgruppen gibt, auch wenn diese dazu noch nicht öffentlich Stellung genommen haben!

      Viele Grüße
      il
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 23.04.16 07:52:05
      Beitrag Nr. 392 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.254.343 von ilsubstanzinvestore am 22.04.16 13:30:42Von welchen zwei Aktionärsgruppen ist da die Rede? Ich sehe keine öffentlichen Stellungnahmen. Meines Wissens sind es mehr als zwei größere Aktionäre bei IMW.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 22.04.16 13:30:42
      Beitrag Nr. 391 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.253.062 von JoffreyBaratheon am 22.04.16 11:21:51
      Zitat von JoffreyBaratheon:
      Zitat von DOBY: laut Tickermeldung von vorhin scheint die a.o .HV abgesagt worden zu sein:
      10:10 DGAP-News: IMW Immobilien SE: IMW SE sagt außerordentliche Hauptversammlung ab



      Grund soll laut Meldung sein, dass die nötige 75% Mehrheit zur Beschlussvorlage nicht erreichbar sei.
      Wundert das irgend jemand nach den Vorfällen des letzten Jahres ? Mich nicht.


      So ein Dünnpfiff. Das hätte man ja klären können, bevor man die HV überhaupt einberuft.

      ... um im Redefluss zu bleiben sag ich mal: "Quatsch mit Sauce"!

      ... am 10.02.2016 gab es im Bundesanzeiger folgende Mitteilung:

      "IMW Immobilien SE
      Berlin
      Bekanntmachung nach §§ 62 Abs. 4 S. 3, 62 Abs. 3 UmwG

      Gemäß §§ 62 Abs. 4 S. 3, 62 Abs. 3 UmwG wird bekannt gemacht, dass eine Verschmelzung der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH, Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 101672 B, als übertragende Gesellschaft auf die IMW Immobilien SE als übernehmende Gesellschaft erfolgen soll. Dadurch überträgt die IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten und unter Auflösung ohne Abwicklung auf die IMW Immobilien SE im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme. Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 01.10.2015 (Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung liegt die Bilanz der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH zum Beginn des 01.10.2015 als Schlussbilanz zugrunde.

      In den Geschäftsräumen der IMW Immoblien SE in 10117 Berlin, Hausvogteiplatz 11a, sind zur Einsicht der Aktionäre folgende Unterlagen ausgelegt:


      Verschmelzungsvertrag vom 08.02.2016,


      Jahresabschlüsse und Lageberichte (nur IMW Immobilien SE) der IMW Immobilien SE und der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH, jeweils für die Geschäftsjahre 2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015 sowie jeweils eine Zwischenbilanz auf den 31.12.2015

      Da die IMW Immobilien SE Alleingesellschafterin bei der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH ist, entfällt die Notwendigkeit eines Verschmelzungsberichtes, einer Verschmelzungsprüfung und eines Verschmelzungsprüfungsberichtes. Ferner entfallen gemäß §§ 62 Abs. 1, 62 Abs. 4 UmwG Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung der IMW Immobilien SE bzw. der Gesellschafterversammlung der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH.

      Der Vorstand weist allerdings die Aktionäre darauf hin, dass ein Verschmelzungsbeschluss erforderlich ist, wenn Aktionäre der IMW Immobilien SE, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der IMW Immobilien SE erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen können, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der IMW Immobilien SE enthält keine abweichenden Festlegungen. Das Einberufungsverlangen ist an die IMW Immobilien SE zu richten."

      Verlangen nun Aktionäre die zusammen mehr als 5% des Grundkapitals erreichen nun form- und fristgerecht die Einberufung einer HV, so kann die Gesellschaft gar nicht anders, sie MUSS eine HV einberufen.

      Aber man hätte sich vorher unterhalten können ob es nicht für beide Seiten (so unterschiedlich deren Standpunkte auch sein mögen) aus Kostengesichtspunkten für IMW sinnvoll ist diesem Beschluss zuzustimmen. Aber hieran sieht man, dass die Kluft zwischen den beiden Aktionärsgruppen derzeit ziemlich tief und breit ist.

      Schade drum, gemeinsam könnte man so viel erreichen und das Asset Berlin Gropiusstadt ist so begehrt und wertvoll wie nie zuvor! Potenielle Käufer dürften hierfür Schlange stehen und am Makrt wird derzeit in etwa 20 x Nettokaltmiete bezahlt.

      Viele Grüße
      il
      3 Antworten

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      Avatar
      schrieb am 22.04.16 11:21:51
      Beitrag Nr. 390 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.253.050 von DOBY am 22.04.16 11:20:24
      Zitat von DOBY: laut Tickermeldung von vorhin scheint die a.o .HV abgesagt worden zu sein:
      10:10 DGAP-News: IMW Immobilien SE: IMW SE sagt außerordentliche Hauptversammlung ab



      Grund soll laut Meldung sein, dass die nötige 75% Mehrheit zur Beschlussvorlage nicht erreichbar sei.
      Wundert das irgend jemand nach den Vorfällen des letzten Jahres ? Mich nicht.


      So ein Dünnpfiff. Das hätte man ja klären können, bevor man die HV überhaupt einberuft.
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 22.04.16 11:20:24
      Beitrag Nr. 389 ()
      laut Tickermeldung von vorhin scheint die a.o .HV abgesagt worden zu sein:
      10:10 DGAP-News: IMW Immobilien SE: IMW SE sagt außerordentliche Hauptversammlung ab



      Grund soll laut Meldung sein, dass die nötige 75% Mehrheit zur Beschlussvorlage nicht erreichbar sei.
      Wundert das irgend jemand nach den Vorfällen des letzten Jahres ? Mich nicht.
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 11.04.16 07:57:21
      Beitrag Nr. 388 ()
      Wie ich gerade gesehen habe, werden auch bei Schnigge Kurse für IMW gestellt. Immerhin 6,50G statt der 5,83B bei Valora.
      Avatar
      schrieb am 21.03.16 23:15:48
      Beitrag Nr. 387 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.012.220 von JoffreyBaratheon am 18.03.16 15:17:46DIe HV erscheint ja recht unspektakulär. Hat einer Ideen/Vorschläge zu dem Termin? Geht jemand hin?
      Avatar
      schrieb am 18.03.16 15:17:46
      Beitrag Nr. 386 ()
      DGAP-HV: IMW Immobilien SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
      IMW Immobilien SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.04.2016 in Berlin mit dem Ziel der
      europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

      2016-03-18 / 15:09
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      IMW Immobilien SE Berlin ISIN DE 000 A0BVWY6 und DE 000 A0BVWZ3 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

      Auf Verlangen einer Aktionärin gemäß § 62 Abs. 2 UmwG laden wir unsere Aktionäre zu einer außerordentlichen
      Hauptversammlung ein, die am Dienstag, dem 26. April 2016, 10:00 Uhr, im dbb forum Berlin, Friedrichstraße 169, 10117
      Berlin, stattfindet.

      Hinweis:

      Soweit nachfolgend auf Normen des Aktiengesetzes bzw. des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) verwiesen wird, wird auf die
      Zitierung der Verweisungsnormen (Art. 9, Art. 53) aus der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
      über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('SE-VO') aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet.

      Tagesordnung:

      1. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Verschmelzung der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH auf die IMW Immobilien
      SE.

      Bei der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH handelt es sich um eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der IMW
      Immobilien SE, in der die Immobilien des Austerlitz-Portfolios (Hamburg) gebündelt waren. Nachdem die letzte
      Immobilie des Portfolios veräußert wurde, ist der Gesellschaftszweck erfüllt. Zur Optimierung von Kosten und der
      Konzernstruktur soll die Gesellschaft auf die Muttergesellschaft, die IMW Immobilien SE, verschmolzen werden. Zu
      diesem Zweck haben die IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH und die IMW Immobilien SE am 8. Februar 2016 einen
      Verschmelzungsvertrag geschlossen. Der Vertrag hat folgenden Inhalt:

      Verschmelzungsvertrag
      zwischen der IMW Immobilien SE
      und der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH
      1. Vorbemerkung

      Die IMW Immobilien SE mit Sitz in Berlin und einem eingetragenen Grundkapital von EUR 16.466.666,00 eingeteilt in
      16.466.666 Namensaktien ohne Nennwert, ist Inhaberin eines einzigen Geschäftsanteils in Höhe von EUR 25.000,00 an der
      Austerlitz Beteiligungen GmbH mit Sitz in Berlin (im Folgenden 'Austerlitz' genannt). Die IMW Immobilien SE und die
      Austerlitz schließen folgenden

      Verschmelzungsvertrag

      in dem die Austerlitz (als übertragende Gesellschaft) auf die IMW Immobilien SE (als übernehmende Gesellschaft)
      verschmolzen wird.
      2. Vermögensübertragung
      2.1 Die Austerlitz überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung
      nach § 2 Nr. 1 UmwG auf die IMW Immobilien SE im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme. Eine Gegenleistung wird für
      die Vermögensübertragung nicht gewährt.
      2.2 Der Verschmelzung liegt die Bilanz der Austerlitz zum Beginn des 01.10.2015 als Schlussbilanz zugrunde.
      2.3 Die Übernahme des Vermögens der Austerlitz erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 01.10.2015. Vom 01.10.2015,
      0:00 Uhr an gelten alle Handlungen und Geschäfte der Austerlitz als für Rechnung der IMW Immobilien SE vorgenommen
      (Verschmelzungsstichtag).
      2.4 Die Austerlitz wird in ihrer Schlussbilanz die übergehenden Wirtschaftsgüter mit den sich nach den allgemeinen
      Gewinnermittlungsvorschriften ergebenden Werten (Buchwerten) ansetzen. Die IMW Immobilien SE wird die handels- und
      steuerrechtlichen Buchwerte des auf sie übergehenden Vermögens der Austerlitz fortführen.
      2.5 Den Vertragsparteien ist bekannt, dass nach § 11 Abs. UmwStG eine Buchwertfortführung nur auf entsprechenden Antrag
      der übertragenden Gesellschaft gewährt wird. Die übertragende Gesellschaft verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu
      veranlassen, die für eine Fortführung der steuerlichen Buchwerte erforderlich sind.
      3. Gegenleistung
      3.1 Die IMW Immobilien SE ist Alleingesellschafterin der Austerlitz. Gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 UmwG darf sie zur
      Durchführung der Verschmelzung ihr Kapital nicht erhöhen. Gemäß § 5 Abs.2 UmwG entfallen daher Angaben über den
      Umtausch der Anteile gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2-5 UmwG.
      3.2 Die IMW Immobilien SE gewährt auch keinem Anteilseigner der Austerlitz besondere Rechte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr.
      7 UmwG. Ebenso werden keine besonderen Vorteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG gewährt.
      4. Folgen der Verschmelzung für Arbeitnehmer
      4.1 Weder die IMW Immobilien SE noch die Austerlitz haben Betriebsräte.
      4.2 Die Austerlitz hat keine Arbeitnehmer.
      5. Firma
      Die Firma der IMW Immobilien SE bleibt bestehen. Die IMW Immobilien SE wird die Firma der Austerlitz nicht
      fortführen.
      6. Kosten und Steuern
      Die durch diesen Vorgang und seine Durchführung bei beiden Gesellschaften entstehenden Kosten trägt - auch wenn die
      Verschmelzung nicht zustande kommt - die IMW Immobilien SE. Im Hinblick auf die Grunderwerbsteuer stellen die
      Parteien übereinstimmend fest, dass die Austerlitz kein Grundeigentum hat.
      7. Zustimmung der Gesellschafterversammlungen
      Die IMW Immobilien SE ist Alleingesellschafter der Austerlitz. Gemäß § 62 Absätze 1 und 4 UmwG sind Beschlüsse der
      Hauptversammlungen der IMW Immobilien SE bzw. der Gesellschafterversammlung der Austerlitz zu diesem
      Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich.
      8. Salvatorische Klausel
      Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird
      die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Eine ungültige Bestimmung ist in der Weise umzudeuten,
      Geltung zu erhaltend zu reduzieren bzw. gilt in der Weise als ersetzt, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck
      bestmöglich erreicht wird. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle
      das gesetzlich zulässige Maß. Zur Ausfüllung eventueller Lücken des Vertrages soll eine angemessene Regelung treten,
      die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung zum Zeitpunkt des
      Vertragsabschlusses gewollt haben. Bei fehlender Leistungs- oder Zeitbestimmung wird die Lücke durch das gesetzlich
      geregelte Maß gefüllt.

      Da die IMW Immobilien SE Alleingesellschafterin der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH ist, entfällt die Notwendigkeit
      eines Verschmelzungsbeschlusses der übernehmenden Gesellschaft, eines Verschmelzungsberichts, einer
      Verschmelzungsprüfung und eines Verschmelzungsprüfungsberichts.

      Allerdings sieht § 62 Abs. 2 UmwG die Erforderlichkeit eines Verschmelzungsbeschlusses der übernehmenden Gesellschaft
      dann vor, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
      erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen
      wird. Ein solches Verlangen hat eine Aktionärin der IMW Immobilien SE gestellt.

      Der Verwaltungsrat schlägt daher der Hauptversammlung vor zu beschließen,

      dem Verschmelzungsvertrag zwischen der IMW Austerlitz Beteiligungen GmbH als übertragendem Rechtsträger und der IMW
      Immobilien SE als übernehmendem Rechtsträger vom 08. Februar 2016 zuzustimmen.
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