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    WEG verklagt nach über 10 Jahren Baufirma - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.09.13 20:30:20 von
    neuester Beitrag 10.09.13 22:21:38 von
    Beiträge: 24
    ID: 1.185.777
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      schrieb am 08.09.13 20:30:20
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich wollte hier mal um Rat suchen. Ich verfolge das hier schon eine ganze Weile und finde das hoch interessant.

      Jetzt habe ich einen konkreten Fall und würde mich über praxisnahe Vorschläge
      freuen.

      Wir haben hier eine schöne Eigentumswohnung. Das Haus/WEG hat 14 Parteien.
      Haus wurde vor 13 Jahren neu gebaut.

      Nun haben sich einige Parteien der WEG "zusammengetan" und entscheiden sich auf einen Prozess gegen die Baufirma einzulassen, wegen Mängeln. In einer Erdgeschosswohnung käme Feuchtigkeit in die Wände. Die Abdichtung seien
      vor 13 Jahren nicht korrekt ausgeführt worden.

      Mal unabhängig von der Fragestellung, ob die Feuchtigkeit in der einen Erdgeschosswohnung wirklich daher kommt oder es nicht doch am Heizverhalten liegt (zufälllig hat diese Wohnung die allergeringesten Heizkosten pro qm)
      halte ich so ein Verfahren nach über 10 Jahren für vollkommen aussichtslos und für eine reine Beschäftigungsförderung für den Rechtsanwalt.

      Wie kann ich mich dagegen wehren? Hier werden aus meiner Sicht 1.000 von Euros rausgeballert für eine vollkommen aussichtslose Sache.


      Überzeugung der WEG scheint aus welchen Gründen auch immer nicht zu gehen, da haben sich halt ein paar "Spezialisten" gefunden.

      Habt ihr Ideen?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.09.13 20:55:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.407.541 von Peter1967 am 08.09.13 20:30:20

      Verwaltungsbeirat ?? Hausverwaltung ??

      Klinkenputzen und versuchen mit gleichgesinnten Miteigentümern Gegenpartei
      aufzubauen. Dann wird man sehen, wer in der Eigentümerversammlung die Mehrheit hat.
      Bestellung von Gutachten , Rechtsanwälten, Beginn Rechtstreitigkeiten etc. müßten vertraglich geregelt sein.


      Quando
      Avatar
      schrieb am 08.09.13 21:02:56
      Beitrag Nr. 3 ()
      Zitat von Quando: Verwaltungsbeirat ?? Hausverwaltung ??

      Klinkenputzen und versuchen mit gleichgesinnten Miteigentümern Gegenpartei
      aufzubauen. Dann wird man sehen, wer in der Eigentümerversammlung die Mehrheit hat.
      Bestellung von Gutachten , Rechtsanwälten, Beginn Rechtstreitigkeiten etc. müßten vertraglich geregelt sein.


      Quando


      Aufbau Gegenpartei hat leider nicht funktioniert.

      Was heißt Bestellung von. ... müßten vertraglich geregelt sein?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.09.13 21:33:49
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.407.647 von Peter1967 am 08.09.13 21:02:56Was findest Du zu diesbezüglichen Regelungen denn in Eurem Verwaltervertrag?

      Du kannst den Vertragstext ja mal hier einstellen. Dann können wir wahrscheinlich konkreter werden.

      Gruß

      Silberpfeil
      Avatar
      schrieb am 08.09.13 22:01:26
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.407.541 von Peter1967 am 08.09.13 20:30:20In 5 Jahren ist alles vorbei. Oder nicht?

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      Avatar
      schrieb am 08.09.13 22:06:48
      Beitrag Nr. 6 ()
      Zitat von Silberpfeil1: Was findest Du zu diesbezüglichen Regelungen denn in Eurem Verwaltervertrag?

      Du kannst den Vertragstext ja mal hier einstellen. Dann können wir wahrscheinlich konkreter werden.

      Gruß

      Silberpfeil


      Warum Verwaltervertrag? Die Verwaltung wurde bereits x-mal gewechselt, zum Teil hatten die keine Lust mehr uf unsere WEG. Damit gab es auch x Verwaltungsvertraege.
      Meinst du den aktuellen?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.09.13 22:09:37
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.407.859 von Peter1967 am 08.09.13 22:06:48Das hört sich nach Querulanten an.
      Avatar
      schrieb am 08.09.13 22:35:21
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zitat von sukraman: Das hört sich nach Querulanten an.


      Querulanten hin oder her.

      Mir ist vollkommen schleierhaft, wie die auch nur auf die Idee kommen nach über 10 Jahren erfolgreich Regress vor Gericht erstreiten zu können. Deren Anwalt bestärkt die natürlich, weil er dann weiter abrechnen kann - so meine Auffassung.

      Bisher wurden hier schon einige tausend Euros verpulvert. Natürlich immer geteilt durch 14. Da scheint die Scherzgrenze nicht erreicht.

      Gibt es Ansätze sich als einzelner Eigentümer da auszuklinken?

      Anekdote am Rande:
      Die Protagonistin hatte bereits 1 oder 2 Jahren nach Bezug u. Fertigstellung auf einer oder mehreren Eigentümerversammlungen über Feuchtigkeit geklagt, allerdings seinerzeit nie etwas unternommen.
      Heute damit konfrontiert sagt sie, damals hätte sie keine Zeit bzw. Geld gehabt.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.09.13 00:00:19
      Beitrag Nr. 9 ()
      Was soll das hier werden, der Versuch sich Kosten für eine Erstberatung zu sparen?

      Also, um mal was pro bono beizusteuern. Mängel verjähren nach 5 Jahren, es sei denn es ist ein verdeckter Mangel. Wenn bereits vor 8 Jahren über Feuchtigkeit gesprochen wurde, war der Mangel also bekannt.

      Da die Beauftragung eines Rechtsanwalts über einen Beschluss erfolgen muss, kann man diesen anfechten und gerichtlich überprüfen lassen. Da eventuell eine einstweilige Verfügung erforderlich sein wird, rate ich Dir einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
      Avatar
      schrieb am 09.09.13 07:32:06
      Beitrag Nr. 10 ()
      Zitat von BigTS: Was soll das hier werden, der Versuch sich Kosten für eine Erstberatung zu sparen?

      Also, um mal was pro bono beizusteuern. Mängel verjähren nach 5 Jahren, es sei denn es ist ein verdeckter Mangel. Wenn bereits vor 8 Jahren über Feuchtigkeit gesprochen wurde, war der Mangel also bekannt.

      Da die Beauftragung eines Rechtsanwalts über einen Beschluss erfolgen muss, kann man diesen anfechten und gerichtlich überprüfen lassen. Da eventuell eine einstweilige Verfügung erforderlich sein wird, rate ich Dir einen Rechtsanwalt zu beauftragen.


      Nein, wir waren schon beim RA. Der meinte, wenn die WEG das beschliesst kan nman sich nicht ausklinken. Man sei also mitgefangen.

      Nun stelle ich mir die Frage, es muss doch irgendwie "abgefangen" werden, wenn sich aus welchen Gründen auch immer, in der WEG eine Mehrheit findet, die vollkommen ausichtslose und teure Dinge beschliesen.
      Unser RA meinte nein?

      Vielleicht hatten wir einfach keinen guten RA, der hier etwas übersehen hat.
      Unsere Hofnung ist, hier im Forum vielleicht noch einen Hinweis auf einen Ansatz zu finden.
      Avatar
      schrieb am 09.09.13 08:23:59
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zitat von Peter1967: Nein, wir waren schon beim RA. Der meinte, wenn die WEG das beschliesst kan nman sich nicht ausklinken. Man sei also mitgefangen.

      Nun stelle ich mir die Frage, es muss doch irgendwie "abgefangen" werden, wenn sich aus welchen Gründen auch immer, in der WEG eine Mehrheit findet, die vollkommen ausichtslose und teure Dinge beschliesen.
      Unser RA meinte nein?

      Vielleicht hatten wir einfach keinen guten RA, der hier etwas übersehen hat.
      Unsere Hofnung ist, hier im Forum vielleicht noch einen Hinweis auf einen Ansatz zu finden.



      DAS ist das WEG. Man kauft Eigentum, aber andere entscheiden darueber.



      Hier aus dem Internet:

      Schadensersatzklagen wegen Mangelbeseitigungskosten können nicht von einzelnen Wohnungseigentümern ohne ermächtigenden Beschluss der WEG erhoben werden, so das Oberlandesgericht Frankfurt mit einem Urteil vom 30.05.2008. Die Rechte auf Minderung und Schadensersatz seien ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen, was ein eigenmächtiges Vorgehen eines einzelnen Wohnungseigentümers nicht zulasse. Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft könne entscheiden ob und wie sie ihre Rechte gerichtlichen geltend machen will.

      Praxistipp

      Wenn ein Wohnungseigentümer Schadensersatz aufgrund mangelhafter Bauausführung geltend machen will, ist ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft unerlässliche Voraussetzung für den Erfolg der Klage. Die Beschlussfassung muss die Erhebung des Schadensersatzanspruches gegenüber dem Beklagten („ob“), die Berechnung des Schadenersatzes nach Mängelbeseitigungskosten („wie hoch“) und die Ermächtigung des Klägers zur selbständigen Geltendmachung eines solchen Anspruchs („wer“) umfassen. Ohne Ermächtigungsbeschluss kann der einzelne Wohnungseigentümer auch nicht etwa Zahlung an die Gemeinschaft verlangen.


      http://www.dittmann-wohnungsverwalter.de/index.php?option=co…
      Avatar
      schrieb am 09.09.13 14:21:31
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zitat von BigTS: Mängel verjähren nach 5 Jahren


      ja, nach vob 5 jahre
      ja, navh bgb 2 bzw mitlerweile 4 jahre

      glaube ich

      Zitat von BigTS: es sei denn es ist ein verdeckter Mangel.


      nein, verdeckte mängel kennt vob und bgb nicht! verjähr ist verjährt, arglistige täuschung wäre eventuell nen ansatz (aber da müsste ja dann zum beispiel die isolierung komplett fehlen).
      Avatar
      schrieb am 09.09.13 14:27:55
      Beitrag Nr. 13 ()
      Zitat von Peter1967: Nun haben sich einige Parteien der WEG "zusammengetan" und entscheiden sich auf einen Prozess gegen die Baufirma einzulassen, wegen Mängeln. In einer Erdgeschosswohnung käme Feuchtigkeit in die Wände. Die Abdichtung seien
      vor 13 Jahren nicht korrekt ausgeführt worden.


      schon mal was von abnutzung gehört?

      wenn am auto der reifen runter ist, muss erneuert werden!

      genauso kann dies bei eurer äußeren isolierschicht des hauses sein. aber auch ein falsches heizverhalten des wohnpartei ist möglich. oder die drainageleitung ist verstopft bzw die drainageschicht ist versumpft (jetzt nur als beispiel) oder die regenentwässerungsleitungen sind nicht ok.

      anwalt halte ich für den falschen weg (gewährleistungszeit ist weg).

      das geld für nen architekten, der soll prüfen ist das wohnverhalten der wohnpartei korrekt bzw den baulichen zustand in dem bereich prüfen!
      Avatar
      schrieb am 09.09.13 15:19:01
      Beitrag Nr. 14 ()
      Mal abgesehen von Fristen, Garantie und Verjährung: Ich glaube nicht, dass man jeden Unfug mitmachen muss.

      Feuchtigkeit und Schimmel können viele Ursachen haben. Ich denke, man muss erst mal den “Schuldigen” suchen und finden.

      Die Feuchtigkeit kann aus dem Erdreich kommen. Wenn ja, wieso?

      In den Wänden können Versorgungsleitungen defekt sein.

      Auch Bausubstanz kann beschädigt sein. Wände, Dachpfannen, Dachrinnen usw.

      Es kann auch am Lüftungsverhalten der Bewohnerin liegen.

      Sollte sich das herausstellen, zahlen alle Anderen dafür mit.

      Wäre ich die Baufirma, ich würde fragen, wieso dieses Problem nicht bei den anderen Wohnungen auftritt.
      Avatar
      schrieb am 09.09.13 17:34:08
      Beitrag Nr. 15 ()
      Zitat von hei-san:
      Zitat von BigTS: Mängel verjähren nach 5 Jahren


      ja, nach vob 5 jahre
      ja, navh bgb 2 bzw mitlerweile 4 jahre

      glaube ich

      Zitat von BigTS: es sei denn es ist ein verdeckter Mangel.


      nein, verdeckte mängel kennt vob und bgb nicht! verjähr ist verjährt, arglistige täuschung wäre eventuell nen ansatz (aber da müsste ja dann zum beispiel die isolierung komplett fehlen).


      Läst sich denn aus der Verjährung (>5 Jahre) ableiten --> Klage zwecklos?
      Und wenn ja, wie "klinkt" man sich dann da aus der WEG aus?
      Avatar
      schrieb am 09.09.13 17:45:49
      Beitrag Nr. 16 ()
      Zitat von Peter1967: Läst sich denn aus der Verjährung (>5 Jahre) ableiten --> Klage zwecklos?
      Und wenn ja, wie "klinkt" man sich dann da aus der WEG aus?


      Du kannst Dich nicht aus einer WEG "ausklinken".

      OK, wenn Du die Wohnung verkaufst, dann bist Du automatisch "ausgeklinkt".
      Avatar
      schrieb am 09.09.13 18:17:53
      Beitrag Nr. 17 ()
      Zitat von BauntyHunter:
      Zitat von Peter1967: Läst sich denn aus der Verjährung (>5 Jahre) ableiten --> Klage zwecklos?
      Und wenn ja, wie "klinkt" man sich dann da aus der WEG aus?


      Du kannst Dich nicht aus einer WEG "ausklinken".

      OK, wenn Du die Wohnung verkaufst, dann bist Du automatisch "ausgeklinkt".


      Okay, ich habe mich unpräzise ausgedrückt.

      Sich aus dieser einen Entscheidung"ausklinken", weil offensichtlich aussichtlos (länger als 5 Jahre her)und hier Geld verschwendet wird.
      Avatar
      schrieb am 09.09.13 18:22:23
      Beitrag Nr. 18 ()
      Zitat von Peter1967:
      Zitat von BauntyHunter: ...

      Du kannst Dich nicht aus einer WEG "ausklinken".

      OK, wenn Du die Wohnung verkaufst, dann bist Du automatisch "ausgeklinkt".


      Okay, ich habe mich unpräzise ausgedrückt.

      Sich aus dieser einen Entscheidung"ausklinken", weil offensichtlich aussichtlos (länger als 5 Jahre her)und hier Geld verschwendet wird.


      Auch hier die gleiche Antwort: Du kannst Dich nicht aus einer WEG "ausklinken".

      Alle Wohneigentuemer einer WEG sitzen im gleichen Boot, egal was da kommt.
      Ausreden, wie "ich will damit nichts zu tun haben" ziehen hier nicht.
      Jeder der WEG hat etwas damit zu tun.

      Wenn es einen gueltigen Beschluss gibt, dann muss sich jeder daran halten, ob er will oder nicht.

      Vielleicht hilft ja klagen, Beschluss anfechten.
      Avatar
      schrieb am 09.09.13 18:34:24
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.407.947 von Peter1967 am 08.09.13 22:35:21Eine minimale Chance haben die schon. Würde mal sagen, dass ein zu verklagender Bauunternehmer, der nach zehn Jahren noch am Markt ist und zwischenzeitlich nicht in Konkurs gegangen ist, eher zu den seriösen gehört.
      Dem wird man grobe Fahrläßigkeit kaum beweisen können. Dann jagt ein Gutachten das nächste. Droh denen doch damit, dass Du bei Gericht bestätigst, dass die schon nach ein, zwei Jahren über Mängel bescheid wußten. Dann ist deren Verhalten als grob fahrläßig ein zu stufen und die müßten dann für den Schaden aufkommen, denn der Bauunternehmer hätte früher in Kenntnis gesetzt werden müssen, um seinen eigenen Schaden zu minimieren. Vielleicht nutzt diese Drohung was.
      Avatar
      schrieb am 09.09.13 20:20:26
      Beitrag Nr. 20 ()
      Zitat von sukraman: Droh denen doch damit, dass Du bei Gericht bestätigst, dass die schon nach ein, zwei Jahren über Mängel bescheid wußten. Dann ist deren Verhalten als grob fahrläßig ein zu stufen und die müßten dann für den Schaden aufkommen, denn der Bauunternehmer hätte früher in Kenntnis gesetzt werden müssen, um seinen eigenen Schaden zu minimieren. Vielleicht nutzt diese Drohung was.



      Dieser Gedankengang ist für mich als juristischer Laie eigentlich ganz plausibel.
      Zeugen gibt es genug dafür das besagte Eigentümerin das schon 1-2 Jahren nach Fertigstellung in den Versammlungen gesagt hat; vielleicht gibt es das sogar schriftlich in einem der Protokolle.

      Die Frage ist, ist das dann auch im juritsichen Sinne grob Fahrlässig.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.09.13 22:19:49
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.413.893 von Peter1967 am 09.09.13 20:20:26Natürlich.

      Ein Geschädigter hat daran mit zu wirken, den Schaden möglichst gering zu halten.

      Ist doch logisch:

      Durch das Verschweigen trägt er dazu bei, dass der Schaden größer wird und dafür haftet er dann, gleichgültig, ob er zuerst geschädigt wurde oder nicht.

      Der Richter kann ja nicht mehr ermessen, wie groß der Schaden zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit tatsächlich gewesen ist.
      Avatar
      schrieb am 10.09.13 13:11:59
      Beitrag Nr. 22 ()
      Zitat von Peter1967:
      Zitat von sukraman: Droh denen doch damit, dass Du bei Gericht bestätigst, dass die schon nach ein, zwei Jahren über Mängel bescheid wußten. Dann ist deren Verhalten als grob fahrläßig ein zu stufen und die müßten dann für den Schaden aufkommen, denn der Bauunternehmer hätte früher in Kenntnis gesetzt werden müssen, um seinen eigenen Schaden zu minimieren. Vielleicht nutzt diese Drohung was.



      Dieser Gedankengang ist für mich als juristischer Laie eigentlich ganz plausibel.
      Zeugen gibt es genug dafür das besagte Eigentümerin das schon 1-2 Jahren nach Fertigstellung in den Versammlungen gesagt hat; vielleicht gibt es das sogar schriftlich in einem der Protokolle.

      Die Frage ist, ist das dann auch im juritsichen Sinne grob Fahrlässig.



      eure mitgliederversammlung hat damit nachlässig gehandelt!

      der mangel wurde somit wohl nicht dem GU schriftlich angezeigt!

      ne frage dazu - wohnst du schon die volle zeit in der weg? wenn ja wurde vor ablauf der gewährleistungsfrist ein rundgang mit dem gu, architekten und eurer weg gemacht? wenn ja, wurden mängel festgestellt?

      und sukraman kann ich nur teilweise recht geben - wenn der GU noch am markt ist zählt er wohl zu guten GU's - drohe nach der zeit bringt nix !

      man könnte den GU aber trotzdem unverbindlich mal zum objekt einladen, dass problem schildern - vielleicht wird ne lösung gefunden.


      und zu thema ausklinken - wie bauntyhunter - schreibt ist es richtig wenn die mehrheit der weg-versammlung dafür gestimmt hat müssen alle mitmachen auch die die dagegen gestimmt haben!
      Avatar
      schrieb am 10.09.13 22:17:44
      Beitrag Nr. 23 ()
      Zitat von hei-san:
      Zitat von BigTS: Mängel verjähren nach 5 Jahren


      ja, nach vob 5 jahre
      ja, navh bgb 2 bzw mitlerweile 4 jahre

      glaube ich

      Zitat von BigTS: es sei denn es ist ein verdeckter Mangel.


      nein, verdeckte mängel kennt vob und bgb nicht! verjähr ist verjährt, arglistige täuschung wäre eventuell nen ansatz (aber da müsste ja dann zum beispiel die isolierung komplett fehlen).


      Ich mache den Job schon über 15 Jahre, aber schaut mal weiter im Internet;)
      Avatar
      schrieb am 10.09.13 22:21:38
      Beitrag Nr. 24 ()
      Zitat von BigTS:
      Zitat von hei-san:
      Zitat von BigTS: Mängel verjähren nach 5 Jahren


      ja, nach vob 5 jahre
      ja, navh bgb 2 bzw mitlerweile 4 jahre

      glaube ich

      ...

      nein, verdeckte mängel kennt vob und bgb nicht! verjähr ist verjährt, arglistige täuschung wäre eventuell nen ansatz (aber da müsste ja dann zum beispiel die isolierung komplett fehlen).


      Ich mache den Job schon über 15 Jahre, aber schaut mal weiter im Internet;)


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