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    Spekulationsgewinne nicht mit Verlusten verrechnen. Geht das ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.12.13 13:28:21 von
    neuester Beitrag 25.12.13 18:53:49 von
    Beiträge: 18
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      Avatar
      schrieb am 08.12.13 13:28:21
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten Tag ,

      angenommen man hat 8000 Euro Spekulationsgewinne aber keine weiteren Einkünfte. Jetzt wären darauf ja wegen der Freibeträge sowieso keine Steuern fällig.

      Angenommen man hat jetzt noch alte Verlustvorträge von z.B. 10000 Euro.
      Müssen jetzt erst einmal Altverluste abgebaut werden , was ja im Ergebnis dazu führt, dass sich das Einkommen auf 0 reduziert und die Verluste von 10000 auf 2000 abgebaut werden ?

      Ergebnis wäre dann ja ein erhebliches Abschmelzen von Verlustvorträgen ohne Steuervorteil.

      ich bedanke mich im voraus für Antworten. Zusätzliche Quellenangaben wären Spitze.

      schönes Restwochenende
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.12.13 14:55:09
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.005.186 von leckerkoelsch am 08.12.13 13:28:21Der Verlustvortrag geht immer vor den Sonderausgaben, agBelastungen Freibetrag etc.

      Wenn es sich um "Spekulationsgewinne" iSd § 20 Abs. 2 EStG handelt, kann man "wählen": entweder volle Verlustverrechnung und Steuerlast Null oder 25% AbgSt und voller Verlustvortrag.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.12.13 21:10:12
      Beitrag Nr. 3 ()
      Deswegen wärest Du am besten dran, erst einmal die 25% Abgeltungssteuer zu zahlen und dann über die Steuererklärung zurückzuholen. Deine Altverluste hast Du dann weiterhin in voller Höhe und kannst sie später nutzen.

      tamtarama
      Avatar
      schrieb am 08.12.13 23:29:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      Zitat von tamtarama: Deswegen wärest Du am besten dran, erst einmal die 25% Abgeltungssteuer zu zahlen und dann über die Steuererklärung zurückzuholen. Deine Altverluste hast Du dann weiterhin in voller Höhe und kannst sie später nutzen.

      tamtarama


      War mein Posting so unklar? Das geht nicht!! Bei Günstigerprüfung über die StErkl. wird der Altverlust (wenn vor 2009 entstanden sowieso letztmalige Antrags-Möglichkeit 2013, wenn nach 2009 entstanden zwingende Verrechnung) verrechnet. Dann ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von Null und die Freibeträge/Sonderausgaben laufen ins Leere.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 09.12.13 21:18:50
      Beitrag Nr. 5 ()
      zur Präzisierung noch mal .

      Es handelt sich um Altverluste von vor 2009 , die zur Verrechnung stünden.
      Es ist die Steuererklärung für 2011. Abgeltungssteuern für die Gewinne wurden wegen NV Bescheinigung nicht gezahlt.

      in 2012 und 2013 wären genug Gewinne da , um mit den Altverlusten verrechnet zu werden.

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      Avatar
      schrieb am 09.12.13 21:21:42
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.005.524 von Taxadvisor am 08.12.13 14:55:09Bedeutet das , daß ich für 2011 nachträglich Abgeltungssteuer zahlen kann ,aber da verstehe ich den Sinn nicht ganz ?
      Avatar
      schrieb am 10.12.13 08:34:56
      Beitrag Nr. 7 ()
      leckerkoelsch,
      eine Verlustbescheinigung habe ich nicht. Stelle ich mir als bedruckte DinA4-Seite vor. Bin auch Steuer-Laie. Manchmal nützt der Gedanke eines Laien trotzdem etwas. Annahme: Du hast NV-Besch für 2011, 2012 und 2013. Verlustbesch in Höhe von 10.000,- .

      Du machst die Sterkl 2011. Ziemlich spät – schön für dich. Darin gibst du deine Gewinne in 2011 an. Die Verlustbesch erwähnst du nicht und legst sie auch nicht bei. Nach allen Abzügen soll das FA ein zu versteuerndes Einkommen von 8.000,- feststellen. Also wird keine Einksteuer fällig und auch keine Abgst nachträglich eingefordert.

      Bei den Sterkl 2012 und 2013 kommt es auf dein Einkommen in den jeweiligen Jahren an. Schön ist ja, daß du dein Einkommen in 2013 jetzt gut überblickst. Es wird eine Günstigerprüfung durchgeführt. Eventuell zahlst du für 2012 freiwillig etwas Einksteuer. Die von der Depotbank in 2012 nicht einbehaltene Abgst ist damit erledigt. Eventuell reichst du die Verlustbesch erst in der Sterkl für 2013 ein und läßt einen (kleinen) Rest verfallen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.12.13 10:27:51
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.016.538 von alzwo am 10.12.13 08:34:56"nachgereichte" Verlustbescheinigungen sind entweder weg (weil Festsetzungsverjährung) oder das betreffende Jahr wird rückwirkend geändert.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 10.12.13 11:31:34
      Beitrag Nr. 9 ()
      Taxadvisor,
      ja gut, ersetzen wir in #7 „Verlustbescheinigung“ durch „den vom FA zuletzt festgestellten Verlustvortrag“. Den meinte ich. Wie gesagt, so ein Papier habe ich nicht. Kommt #7 dann hin?
      Avatar
      schrieb am 10.12.13 11:44:30
      Beitrag Nr. 10 ()
      Zitat von alzwo: Die Verlustbesch erwähnst du nicht und legst sie auch nicht bei.


      So kann das ja nicht funktionieren. Ob Du den Bescheid einreichst oder nicht, ist dem FA egal, die haben ja EDV und tragen den Verlustbescheid vor...

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 10.12.13 14:16:48
      Beitrag Nr. 11 ()
      Taxadvisor,
      den Verlustvortrag (VV) habe ich für so eine Art Gutschein gehalten, den man bei Gelegenheit vorlegen kann. Anscheinend wird ein VV aber automatisch jedes Jahr um die realisierten Gewinne aus Aktien gemindert. Der VV wird nicht gemindert, wenn man dem FA die Gewinne aus Aktien nicht mitteilt, also Abgst bezahlt hat, bei NV-Besch eben in Höhe von 0,00. Nun die Frage: Muß man mit VV seine jährlichen Aktiengewinne angeben, solange man noch einen VV hat?
      Avatar
      schrieb am 10.12.13 16:14:54
      Beitrag Nr. 12 ()
      jetzt bin ich leider völlig verwirrt.

      Veilleicht habe ich meine Frage blöde formuliert.

      jetzt nochmal neu:

      In 2011 fielen Spekulationsgewinne in Höhe von 8000 Euro an. Kann ich die normal als Einkommen versteuern ( de facto fallen ja wegen Freibeträge keine Steuern an ) oder muß ich die mit bereits festgestellten Altverlusten in Höhe von 10000 Euro verrechnen ?

      Wenn ich nicht verrechen muß, habe ich 8000 Einkommen ( keine Steuer darauf )und 10000 Verlustvortrag
      wenn ich verrechnen muß , habe ich 0 Einkommen und 2000 Verlustvortrag übrig.

      wobei offensichtlich ist, dass mir die erste Variante deutlich lieber ist.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.12.13 16:41:18
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.020.568 von leckerkoelsch am 10.12.13 16:14:54Die Frage, wie mit dem VV (bei KAP) verfahren wird, wenn eine NV-Bescheinigung besteht, ist m.W. nicht geklärt. Allerdings sollte von Seiten des FA in Fällen mit (zumindestens allgemeinem VV) keine NV-Bescheinigung erstellt werden.

      Und die Frage von leckerkoelsch:
      Ob (trotz NV-Bescheinigung) erklärt werden muss, kann ich nicht beurteilen. Wenn erklärt wird, wird mit VV verrechnet. Wenn nicht erklärt wird, bleibt es (ohne NV-Bescheinigung) beim ungekürzten VV, dann fällt aber AbgSt an.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 12.12.13 13:08:38
      Beitrag Nr. 14 ()
      danke für die Auskunft,

      die Steuererklärung für 2011 muß ja gemacht werden, um die Anrechenbarkeit der Altverluste vor 2009 nicht zu verlieren.In dieser Steuererklärung muß ja auch der Spekulationsgewinn von 8000 angegeben werden .

      Jetzt verrechnet der Steuerbeamte -wenn ich alles richtig verstanden habe -den Gewinn mit den Altverlusten ohne das ich das verhindern kann.

      Wenn er es als normale Kapitalerträge anerkennen würde , fiele zwar Abgeltungssteuer an aber doch nicht wirklich , weil ja die Grundfreibeträge ziehen.

      habe ich das so richtig zusammengefasst ?
      Avatar
      schrieb am 12.12.13 14:02:38
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hallo,

      Jetzt verrechnet der Steuerbeamte -wenn ich alles richtig verstanden habe -den Gewinn mit den Altverlusten ohne das ich das verhindern kann.
      Nein, macht er nicht, dazu musst du einen Antrag stellen (Anlager KAP Zeile 60).

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 12.12.13 14:05:50
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hallo,

      und nochwas hatte ich vergessen (leider kann man hier nicht editieren): Um auch für die Kapitaleinkünfte an den Grundfreibetrag zu kommen, muss die Günstigerprüfung beantragt werden (Anlage KAP Zeile 4).

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 12.12.13 17:17:18
      Beitrag Nr. 17 ()
      reckoner,
      aha, der Fall ist für mich wie ein Kreuzworträtsel. Nach einigen Fehleinträgen nähern wir uns der richtigen Lösung. Der neueste Stand:

      leckerkoelsch füllt den 4-seitigen Mantelbogen aus. Viel steht nicht drin, aber ein Kreuz bei Anlage KAP. In Anlage KAP kreuzt er Günstigerprüfung an. Muß er mMn nicht,weil das FA automatisch günstiger prüft und er Abgst in Höhe von 0,00 gezahlt hat. Günstiger geht`s nicht. Ein Kreuz dort schadet aber auch nicht. Verrechnung mit VV kreuzt er NICHT an.

      Es passiert, was leckerkoelsch möchte. Der VV bleibt in voller Höhe bestehen und wird in der Sterkl für 2012 verrechnet, wenn lk es dann will. Eventuell steht lk besser da, wenn er den VV nicht in 2012 sondern erst in 2013 verrechnen läßt.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.12.13 18:53:49
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.038.750 von alzwo am 12.12.13 17:17:18vielen Dank an alle die bei der Beantwortung meiner Frage geholfen haben.

      Schöne Restweihnachten und einen guten Rutsch nach 2014


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