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    Genussscheine deutschen Rechtes/Besteuerungspraxis - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.12.13 14:25:20 von
    neuester Beitrag 11.01.14 14:37:31 von
    Beiträge: 3
    ID: 1.189.757
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      schrieb am 24.12.13 14:25:20
      Beitrag Nr. 1 ()
      1997 kaufte ich einige Genussscheine eines deutschen Medizintechnikherstellers, in Teilen wurden diese im März 2012 veräußert.
      Dabei wurde der Verlustverrechnungstopf allgemeine Erträge mit einen nach Ersatzbemessungsgrundlage berechneten Ertrag belastet, eine Steuerzahlung wurde aber nicht fällig, da dort ein höherer Verlustvortrag stand.
      Nach Urteil vom des BFH I R27/12 vom 12.12.2012 widerspricht diese diese Erhebungspraxis der Abgeltungssteuer dem gültigen Einkommenssteuerrecht, und wurde endlich im September 2013 seitens des BMFi auch aufgehoben.
      Das Finanzamt sah nun keine Möglichkeit in der Einkommssteuererklärung 2012, diese Buchung zu korrigieren.
      Erließ einen Einkommenssteuerbescheid, dagegen erfolgte ein Widerspruch durch mich und die Bitte die Bearbeitung bis zur Stellungnahme des niedersächsischen Finanzministeriums auszusetzen.
      Meine Frage ist jetzt, ob jemand aus den anderen Bundesländern in diesem Besteuerungsbereich Erfahrungen gemacht hat?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 24.12.13 16:23:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.109.685 von Juliusturm am 24.12.13 14:25:20Das FA will nicht allen Ernstes den Veräußerungsgewinn der AbgSt unterwerfen oder? Wurde denn wenigstens die Ersatzbemessungsgrundlage gekürzt und der tatsächliche VG besteuert?

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 11.01.14 14:37:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.109.685 von Juliusturm am 24.12.13 14:25:20Inzwischen erreichte mich das Schreiben der seitens des niedersächsichen Finanzministeriums beaufragten OFD mit dem Lösungvorschlag:
      Neuberechnung der zu versteuernden Kapitalerträge, Gewährung eines Verlustvortrages nach §23 ESTG, und damit das, was ich in der EST Erklärung auch beantragt hatte.
      Entspricht jetzt der Steuerlogik, wegen der Nichtanrechnung der ausländischen Quellensteuer wird das Jahr 2012 auch so schon teuer genug.


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