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    Mediantis mit Dividendenausschüttung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.03.14 15:57:41 von
    neuester Beitrag 27.11.21 10:29:44 von
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    ISIN: DE000A1DAG77 · WKN: A1DAG7
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      schrieb am 28.03.14 15:57:41
      Beitrag Nr. 1 ()
      Aus dem Bundesanzeiger. Der Dividendenvorschlag ist ja voll der Hammer...


      mediantis Aktiengesellschaft
      Tutzing
      Hauptstr. 2, D-82327 Tutzing
      Amtsgericht München, HRB 121 774
      ISIN: DE000A1DAG77
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

      Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der mediantis Aktiengesellschaft mit Sitz in Tutzing
      am Donnerstag, den 15. Mai 2014, um 18:30 Uhr

      in die Räume der Gesellschaft, Hauptstraße 2, D-82327 Tutzing, ein.


      Tagesordnung
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2012/2013
      2.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2012/2013, eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zur Ermöglichung einer Dividende in Form von Aktien sowie eine entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)

      Der Hauptversammlung soll eine Dividende für das Geschäftsjahr 2012/2013 zur Beschlussfassung vorgeschlagen werden, die nach Wahl der Aktionäre in bar oder in Form von Aktien der Gesellschaft geleistet wird. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, dass mit dem Gewinnverwendungsbeschluss ein Beschluss über eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage mit Bezugsrecht der Aktionäre verbunden wird; im Rahmen dieser Kapitalerhöhung können die Dividendenansprüche der Aktionäre, die eine Dividende in Form von Aktien wählen, als Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Aktien in die Gesellschaft eingebracht werden.

      Die vorgeschlagene Dividende für das Geschäftsjahr 2012/2013 wird in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet. Daher wird bei der vorgeschlagenen Dividende kein Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erfolgen. Bei inländischen Aktionären unterliegt die vorgeschlagene Dividende nicht der Besteuerung; dies gilt sowohl für die Barausschüttung als auch bei Wahl einer Dividende in Form von Aktien. Eine Steuererstattung oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
      2.1

      Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012/2013 in Höhe von EUR 2.533.859,69 wird wie folgt verwendet:
      Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 30,00 je dividendenberechtigter Stückaktie EUR 1.204.650,00
      Vortrag auf neue Rechnung EUR 1.329.209,69
      Bilanzgewinn EUR 2.533.859,69

      Die vorstehende Verwendung des Bilanzgewinns berücksichtigt eine Anzahl von insgesamt Stück 40.155 dividendenberechtigter Stückaktien; die verbleibenden insgesamt Stück 167 Stückaktien werden im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger von der Gesellschaft als eigene Aktien gehalten und sind als solche gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Sollte sich die Anzahl dividendenberechtigter Stückaktien bis zum nachstehend geregelten Dividendenstichtag erhöhen oder vermindern (insbesondere durch die Veräußerung oder den Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft), erhöht bzw. vermindert sich bei unverändertem Betrag der Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie der Gesamtausschüttungsbetrag entsprechend und vermindert bzw. erhöht sich statt dessen um den Unterschiedsbetrag der Vortrag auf neue Rechnung.

      Die Dividende wird nach Wahl der Aktionäre in bar oder nach näherer Maßgabe des Kapitalerhöhungsbeschlusses gemäß nachstehendem Tagesordnungspunkt 2.2 in Form von Aktien der Gesellschaft geleistet.

      Der Anspruch der Aktionäre auf Leistung der Dividende ist aufschiebend bedingt auf die Bekanntmachung des Bezugsangebots für die nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss gemäß nachstehendem Tagesordnungspunkt 2.2 auszugebenden neuen Aktien im Bundesanzeiger und entsteht mit Beginn des ersten Tages der Bezugsfrist für die nach diesem Kapitalerhöhungsbeschluss auszugebenden neuen Aktien („Dividendenstichtag“); maßgeblich für die Dividendenberechtigung ist der Aktienbesitz zum Dividendenstichtag. Die Auszahlung der Dividende erfolgt, soweit nicht eine Leistung der Dividende in Form von Aktien gewählt wird, innerhalb von zwei (2) Wochen nach Ablauf der Bezugsfrist.

      Der Anspruch der Aktionäre auf Leistung der Dividende entfällt, wenn nicht vor Ablauf der in nachstehendem Tagesordnungspunkt 2.2 genannten Zeichnungsfrist eine Zeichnung der dort festgelegten Mindestanzahl neuer Stückaktien erfolgt ist.

      Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der Vorgaben des Kapitalerhöhungsbeschlusses gemäß nachstehendem Tagesordnungspunkt 2.2 die weiteren Einzelheiten der Auszahlung der Dividende und der Möglichkeit der Aktionäre zur Wahl von Aktien festzulegen.
      2.2

      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 16.665,84 durch Ausgabe von bis zu Stück 13.440 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien der Gesellschaft gegen Sacheinlage mit Bezugsrecht der Aktionäre erhöht.

      Die Bezugsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Kapitalerhöhung wird nur in dem Umfang durchgeführt, in welchem von dem Bezugsrecht der Aktionäre innerhalb der festgesetzten Bezugsfrist Gebrauch gemacht wird.

      Die neuen Stückaktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gewinnberechtigt.

      Die neuen Stückaktien werden zum geringsten Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG ausgegeben. Der Ausgabebetrag ist nicht in bar, sondern durch Sacheinlage zu erbringen. Als Sacheinlage sind auf jede neue Stückaktie Dividendenansprüche gemäß dem Gewinnverwendungsbeschluss zu vorstehendem Tagesordnungspunkt 2.1 für drei bestehende Stückaktien einzubringen.

      Die neuen Stückaktien sind den Aktionären demgemäß im Verhältnis von 1 : 3 (eine neue Stückaktie für je drei bestehende Stückaktien bzw. die hierauf entfallenden Dividendenansprüche) zum Bezug anzubieten. Maßgeblich für das Bezugsrecht ist der Aktienbestand zum Dividendenstichtag.

      Die Abwicklung der Sachkapitalerhöhung erfolgt über die Baader Bank AG mit Sitz in Unterschleißheim als Treuhänder, an den die einzubringenden Dividendenansprüche bei Ausübung des Bezugsrechts abzutreten sind und der die neuen Aktien sodann im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der jeweiligen Aktionäre zeichnet, die einzubringenden Dividendenansprüche in die Gesellschaft einbringt und an die Gesellschaft abtritt und die bezogenen neuen Aktien nachfolgend an die betreffenden Aktionäre überträgt. Zur Zeichnung der neuen Aktien wird demgemäß ausschließlich die Baader Bank AG mit Sitz in Unterschleißheim zugelassen.

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Aktienausgabe festzulegen.

      Der Kapitalerhöhungsbeschluss wird unwirksam, wenn nicht bis Ablauf einer Frist von vier Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung („Zeichnungsfrist“) aufgrund entsprechender Ausübung von Bezugsrechten mindestens Stück 10.000 neue Stückaktien gezeichnet werden; wird gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss Klage erhoben, beginnt die Zeichnungsfrist statt dessen erst mit der rechtskräftigen Abweisung oder sonstigen Erledigung sämtlicher solcher Klagen. Als Erledigung im vorstehenden Sinne gilt auch die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 246a Abs. 1 Satz 1 AktG an die Gesellschaft, wonach die Erhebung der betreffenden Klage der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses und der Durchführung der Kapitalerhöhung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Absätze 1 und 2 von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

      Die Einzelheiten der Barausschüttung und der Möglichkeit der Aktionäre zur Wahl einer Dividende in Form von Aktien werden in einem Dokument erläutert, das den Aktionären vor Beginn des zugehörigen Bezugsangebots auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mediantisag.de (dort im Menü „Hauptversammlung 2014“) zur Verfügung gestellt wird und insbesondere Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden.
      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012/2013

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für seine Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012/2013 Entlastung zu erteilen.
      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012/2013

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2012/2013 Entlastung zu erteilen.
      5.

      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013/2014

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die SFI Treuconsult GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013/2014 zu bestellen.
      6.

      Aufsichtsratsneuwahl

      Mit Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung endet die laufende Amtsperiode des Aufsichtsrats, der daher neu zu wählen ist.

      Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß §§ 95 Satz 1 und 2, 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, die sämtlich durch die Hauptversammlung zu wählen sind; die Hauptversammlung ist dabei an Wahlvorschläge nicht gebunden.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen:
      a)

      Knuth Blumenstiel, Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Bergemann Schönherr & Partner, München, wohnhaft in Starnberg;
      b)

      Richard K. Freiherr von Rheinbaben, Diplomkaufmann, Vorsitzender des Aufsichtsrats der mediantis AG, Tutzing, wohnhaft in Tutzing; und
      c)

      Dr. med. Oliver Wagner, Facharzt für Chirurgie, selbständiger Unternehmensberater, wohnhaft in München.

      Die Wahl erfolgt jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, ist dabei nicht mitzurechnen.

      Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten gehören bereits bisher dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an. Herr Richard von Rheinbaben, der derzeit Vorsitzender des Aufsichtsrats ist, beabsichtigt, im Fall seiner Wiederwahl zum Mitglied des Aufsichtsrats erneut auch für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren.

      Angaben zu Mitgliedschaften der zur Wahl vorgeschlagenen Personen in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen:


      Knuth Blumenstiel: keine.


      Richard K. Freiherr von Rheinbaben: keine.


      Dr. med. Oliver Wagner: keine.
      7.

      Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und eine entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)

      Das in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelte genehmigte Kapital ist am 5. März 2014 durch Ablauf der Ermächtigungsfrist ausgelaufen und soll daher durch ein neues genehmigtes Kapital mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ersetzt werden.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
      a)

      Das in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelte genehmigte Kapital wird aufgehoben.
      b)

      Es wird ein neues genehmigtes Kapital mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts geschaffen. § 4 Abs. 3 der Satzung wird hierzu wie folgt neu gefasst:
      „(3)

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. Mai 2019 (einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 31.200,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden.

      Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Das Bezugsrecht kann dabei auch (ggf. auch nur teilweise) als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG ausgestaltet werden. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen:
      (i)

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
      (ii)

      Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bestehenden Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden; ferner sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden.
      (iii)

      Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger einlagefähiger Vermögensgegenstände einschließlich von Rechten und Forderungen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.“
      c)

      Der Vorstand wird angewiesen, das neue genehmigte Kapital und die Satzungsänderung gemäß vorstehend lit. b) in der Weise zur Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, dass eine Eintragung nur und erst nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß vorstehendem Tagesordnungspunkt 2.2 im Handelsregister erfolgt.

      Bericht an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7

      Das in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelte genehmigte Kapital aus dem Jahr 2009, von dem die Gesellschaft keinen Gebrauch gemacht hat, ist am 5. März 2014 durch Ablauf der Ermächtigungsfrist ausgelaufen.

      Mit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 7 soll das bisherige genehmigte Kapital daher aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (nachfolgend: Genehmigtes Kapital 2014) ersetzt werden.

      Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2014 soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis 14. Mai 2019 (einschließlich) durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 31.200,00 zu erhöhen. Das Genehmigte Kapital 2014 soll erst dann durch Eintragung im Handelsregister wirksam werden, wenn die unter Tagesordnungspunkt 2.2 vorgesehenen Kapitalerhöhung durchgeführt und ihre Durchführung im Handelsregister eingetragen worden ist. Die Kapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 2.2 wird nur durchgeführt, wenn aufgrund entsprechender Bezugsrechtsausübung mindestens Stück 10.000 neue Stückaktien gezeichnet werden; dies entspricht einer Kapitalerhöhung um (abgerundet) mindestens EUR 12.400,00 auf (abgerundet) mindestens EUR 62.400,00. Das Volumen des Genehmigten Kapitals 2014 orientiert sich daher am erhöhten Grundkapital von mindestens EUR 62.400,00 nach Durchführung dieser Kapitalerhöhung. Es beträgt unter Ausnutzung der in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG vorgesehenen gesetzlichen Begrenzung 50 % dieses Mindestbetrags des erhöhten Grundkapitals.

      Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2014 gestattet eine Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen.

      Bei Ausgabe neuer Aktien in Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Der Vorstand soll allerdings ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten, im Beschlussvorschlag näher bezeichneten Fällen ganz oder teilweise auszuschließen.

      Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht zunächst vor, dass der Vorstand das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats für so genannte Spitzenbeträge ausschließen kann. Spitzenbeträge entstehen, wenn bei einer Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugsrechts der Betrag, um den das Grundkapital erhöht wird, gegenüber dem Betrag des Grundkapitals, der auf die unter Gewährung eines Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfällt, geeignet aufgerundet wird, um einen runden Kapitalerhöhungsbetrag zu erzielen. Der Betrag, um den aufgerundet wird (Rundungsbetrag), wird in diesem Fall als Spitzenbetrag bezeichnet und die zugehörigen, vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien als freie Spitzen. Um einen runden Kapitalerhöhungsbetrag ohne eine solche Aufrundung zu erzielen, müsste – je nach Anzahl der Bezugsrechte – ansonsten ggf. ein wenig praktikables Bezugsverhältnis (Zahl der alten Aktien, die für den Bezug einer neuen Aktie benötigt werden) festgelegt werden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht demgegenüber bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals runde Kapitalerhöhungsbeträge bei gleichzeitiger Festlegung praktikabler Bezugsverhältnisse und erleichtert so die Durchführung der Kapitalerhöhung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden in diesem Fall bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da ein Spitzenbetrag jeweils lediglich ein Rundungsbetrag ist und der Spitzenbetrag damit im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Kapitalerhöhung bzw. die Anzahl der freien Spitzen im Verhältnis zur Gesamtzahl der neuen Aktien gering ist, liegt im Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge allenfalls ein geringfügiger Eingriff in das Bezugsrecht der Aktionäre, der ihre Interessen nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt und durch das Interesse der Gesellschaft an einer praktikablen Durchführung der Kapitalerhöhung grundsätzlich gerechtfertigt ist.

      Ferner soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen ausschließen können, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bestehenden Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses (so genannter vereinfachter Bezugsrechtsausschluss) versetzt die Verwaltung in die Lage, günstige Marktverhältnisse schnell und flexibel auszunutzen, um bestehenden Kapitalbedarf zu decken und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Mittelzufluss und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) lässt eine vergleichbar kurzfristige Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse demgegenüber nicht zu. Ferner kann wegen der Volatilität der Aktienmärkte ein marktnaher Ausgabepreis in der Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht über einen längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts muss der endgültige Bezugspreis indes spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben werden (§ 186 Abs. 2 Satz 2 AktG). Es besteht hier daher ein höheres Marktrisiko – insbesondere das über mehrere Tage bestehende Kursänderungsrisiko – als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche Platzierung ist daher regelmäßig ein entsprechender Sicherheitsabschlag auf den aktuellen Börsenkurs erforderlich; dies führt in der Regel zu nicht marktnahen Konditionen und damit einem geringeren Mittelzufluss für die Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten Kapitalerhöhung. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet und eine anschließende Platzierung bei Dritten in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt aus den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie stellt zugleich sicher, dass von ihr nur Gebrauch gemacht wird, wenn der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung veräußert werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Erteilung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung überschreitet. Auf diese Begrenzung sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden; ferner sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Derzeit verfügt die Gesellschaft nicht über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungs- oder Optionspflicht; eine Ausgabe solcher Schuldverschreibungen bedürfte daher ggf. noch eines gesonderten Hauptversammlungsbeschlusses. Die vorstehende Anrechnung dient dem Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. Da der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf und die Ermächtigung zu dieser Form des Bezugsrechtsauschlusses nur ein beschränktes Volumen hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Sie haben so grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrecht zu erhalten. Ferner wird durch die Ausgabe der neuen Aktien nahe am Börsenkurs eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der bestehenden Aktien vermieden. Der Vorstand wird den Abschlag gegenüber dem Börsenkurs unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt so gering wie möglich halten.

      Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Dies betrifft insbesondere Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs sonstiger einlagefähiger Vermögensgegenstände einschließlich von Rechten und Forderungen. Die Gesellschaft steht in vielfältigem Wettbewerb und soll daher jederzeit in der Lage sein, an den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört insbesondere auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben. Als Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien insbesondere zweckmäßig sein, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen oder etwaigen steuerlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen. Um in einem solchen Fall an den Veräußerer Aktien der Gesellschaft ausgegeben zu können, muss grundsätzlich das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2014 gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre trägt diesem Bedürfnis Rechnung und versetzt die Gesellschaft in die Lage, einen entsprechenden Erwerb auch ohne Beanspruchung des Kapitalmarkts schnell und flexibel anbieten zu können. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich entsprechende Erwerbsgelegenheiten konkretisieren, werden Vorstand und Aufsichtsrat sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss Gebrauch machen sollen. Der Vorstand wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung von Aktien an der Gesellschaft in ihrem wohlverstandenen Interesse liegt und der Wert der neuen Aktien und der Wert der zu erwerbenden Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der hier bestehenden gesetzlichen Vorgaben (§ 255 Abs. 2 AktG) in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

      Soweit das Bezugsrecht nicht in Ausnutzung der vorstehend erläuterten Ermächtigungen ausgeschlossen wird, kann das Bezugsrecht den Aktionären auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden. In diesem Fall werden die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten (oder ihnen gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen) mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Dabei soll es dem Vorstand gestattet sein, das Bezugsrecht auch teilweise als unmittelbares und im Übrigen als mittelbares Bezugsrecht auszugestalten. So kann es insbesondere zweckmäßig und aus Kostengründen im Interesse der Gesellschaft sein, einem bezugsberechtigten Großaktionär, der die Zeichnung einer festen Anzahl von Aktien im Voraus zugesagt hat, diese Aktien unmittelbar zum Bezug anzubieten, um insoweit die bei einem mittelbaren Bezugsrecht für die Gesellschaft anfallenden Gebühren der Emissionsbanken zu vermeiden. Für Aktionäre, denen die neuen Aktien im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden, liegt darin keine inhaltliche Beschränkung ihres Bezugsrechts.

      Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss wie der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschlussfassung vorgelegte sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Gesellschaften national und international üblich. Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 in der jeweils nächsten Hauptversammlung berichten.

      Zur Einsicht der Aktionäre liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Hauptstr. 2, D-82327 Tutzing) folgende Unterlagen aus:


      der festgestellte Jahresabschluss und der Bericht des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2012/2013;


      der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands; sowie


      der Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7.

      Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt.

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur Aktionäre berechtigt, die sich wie folgt zur Teilnahme an der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachgewiesen haben; die Berechtigung ist dabei auf den Anteilsbesitz beschränkt, auf den sich der Nachweis bezieht:


      Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung hat in Textform, in deutscher oder englischer Sprache unter Beifügung des Nachweises der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung zu erfolgen.


      Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist durch einen durch das depotführende Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zu führen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (sog. Nachweisstichtag), d.h. auf Donnerstag, den 24. April 2014, 00:00 Uhr, beziehen.


      Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am Donnerstag, den 8. Mai 2014, unter folgender Adresse zugehen:
      mediantis Aktiengesellschaft
      c/o Better Orange IR & HV AG
      Haidelweg 48, D-81241 München
      Telefax: +49 (0)89 / 889 690 633
      E-Mail: anmeldung@better-orange.de

      Nach Erfüllung der vorstehend genannten Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären über ihre Depotbank Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

      Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl, beauftragen, für sie an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

      Nach den Regelungen der Satzung gilt für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft die Schriftform (§ 126 BGB). Die gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG bleiben unberührt; sie betreffen Stimmrechtsvollmachten, die einem Kreditinstitut, einer Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung erteilt werden. Bei diesen Stimmrechtsvollmachten können daher Besonderheiten (einschließlich Formerleichterungen gegenüber der durch die Satzung vorgeschriebenen Schriftform) bestehen; nähere Informationen hierzu sollten ggf. bei dem betreffenden Bevollmächtigten erfragt werden.

      Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und ggf. Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung über ihre Depotbank.

      Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden; sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

      Aktionäre, die Anfragen oder Anträge zur Hauptversammlung haben oder Wahlvorschläge unterbreiten wollen, bitten wir, diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
      mediantis Aktiengesellschaft
      c/o Better Orange IR & HV AG
      Haidelweg 48, D-81241 München
      Telefax: +49 (0)89 / 889 690 666
      E-Mail: antraege@better-orange.de

      Gegenanträge gemäß § 126 AktG gegen die Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung mit Begründung sowie Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG werden, sofern sie spätestens am Mittwoch, den 30. April 2014, bei der oben genannten Adresse eingehen, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
      www.mediantisag.de
      (dort im Menü „Hauptversammlung 2014“)

      zugänglich gemacht; die Bestimmungen des § 126 Abs. 2 und 3 AktG und des § 127 Satz 3 AktG bleiben unberührt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.



      Tutzing, im März 2014

      Der Vorstand
      7 Antworten
      Avatar
      schrieb am 29.03.14 11:25:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.725.665 von Muckelius am 28.03.14 15:57:41nach meiner Schätzung müsste das Eigenkapital pro Aktie momenatan bei ca. 340 Euro (vor Dividende) liegen.

      In 2014 wurde das Aktien-Rückkaufprogramm wieder aktiviert. Anfang 2014 wurden z.B. Aktien zum Kurs von 325 Euro zurückgekauft. Siehe:
      http://www.mediantisag.de/aktienrueckkauf/index.html
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 17.04.14 18:44:55
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.730.135 von Muckelius am 29.03.14 11:25:42in München stehen anscheinend bei 299 Euro 99 Aktien im Geld
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 18.04.14 23:09:33
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.843.926 von Muckelius am 17.04.14 18:44:55dies dürfte der Großaktionär sein...
      Der hat mir meine auch schon abgekauft.

      :cool::cool::cool::cool::cool::cool::cool:
      :cool:GrußdeSade:cool:
      :cool::cool::cool::cool::cool::cool::cool:
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.06.14 18:20:02
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.847.814 von deSade am 18.04.14 23:09:33Lt einem Bericht im Nebenwerte Journal wird es wohl eine Klage u.a. gagen den Dividendenbeschluss geben...
      3 Antworten

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      schrieb am 08.06.14 18:23:23
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.123.780 von Muckelius am 08.06.14 18:20:02Weist du wer da klagt ?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.06.14 18:26:08
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.123.796 von daPietro am 08.06.14 18:23:23...Das NWJ nennt keinen Namen
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.06.14 18:52:01
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.123.804 von Muckelius am 08.06.14 18:26:08Schade aber Danke für die Info
      Avatar
      schrieb am 04.07.14 16:07:01
      Beitrag Nr. 9 ()
      es scheint sich was zu tun...

      Quelle: www.handelsregisterbekanntmachungen.de


      Amtsgericht München Aktenzeichen: HRB 121774 Bekannt gemacht am: 04.07.2014 02:02 Uhr

      In ( ) gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr:

      Veränderungen

      03.07.2014


      HRB 121774:mediantis Aktiengesellschaft, Tutzing, Landkreis Starnberg, Hauptstr. 2, 82327 Tutzing.Die Hauptversammlung vom 15.05.2014 hat die Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 16.665,84 EUR beschlossen.
      Avatar
      schrieb am 15.07.14 15:55:17
      Beitrag Nr. 10 ()
      :) Wurde auch Zeit :) Aus dem Bundesanzeiger:

      Die Bezugsrechte und die Neuen Aktien werden nur in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich angeboten.
      Diese Bekanntmachung stellt weder in den Vereinigten Staaten von Amerika noch in einem anderen Land oder gegenüber Personen ein Angebot zum Verkauf oder eine Aufforderung zum Kauf von Aktien, Bezugsrechten oder sonstigen Wertpapieren dar, sofern ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung in dem betreffenden Land oder gegenüber den betreffenden Personen verboten oder nicht genehmigt ist.
      Weder die Bezugsrechte noch die Neuen Aktien sind oder werden nach dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung ("Securities Act"), oder bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten oder anderer Hoheitsgebiete der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Die Bezugsrechte und die Neuen Aktien dürfen zu keiner Zeit in die oder innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika direkt oder indirekt angeboten, verkauft, ausgeübt, verpfändet, übertragen oder geliefert werden, sofern nicht ein Befreiungstatbestand von den Registrierungsanforderungen des Securities Act vorliegt oder sofern eine solche Transaktion nicht darunter fällt und sofern kein Verstoß gegen anwendbare Wertpapiergesetze der Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika vorliegt.
      mediantis Aktiengesellschaft
      Tutzing
      - Wertpapier-Kenn-Nummer A1D AG7 -
      - ISIN Code DE000A1DAG77 -
      BEZUGSANGEBOT

      Die ordentliche Hauptversammlung der mediantis Aktiengesellschaft mit Sitz in Tutzing (nachfolgend die "Gesellschaft" oder "mediantis AG") vom 15. Mai 2014 hat unter Tagesordnungspunkt 2 eine Dividende für das Geschäftsjahr 2012/2013 in Höhe von EUR 30,00 je dividendenberechtigter Stückaktie beschlossen, die nach Wahl der Aktionäre in bar oder in Form von Aktien geleistet wird (nachfolgend der "Gewinnverwendungsbeschluss" und der zugehörige Anspruch der Aktionäre auf die festgelegte Dividende je Aktie jeweils ein "Dividendenanspruch"). Die Dividende gemäß dem Gewinnverwendungsbeschluss wird in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet. Daher wird bei der Dividende kein Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag erfolgen.

      Zusammen mit der Dividende hat die ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. Mai 2014 unter Tagesordnungspunkt 2 ferner eine Kapitalerhöhung um bis zu EUR 16.665,84 durch Ausgabe von bis zu Stück 13.440 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien der Gesellschaft (nachfolgend jeweils eine "Neue Aktie") gegen Sacheinlage mit Bezugsrecht der Aktionäre beschlossen (nachfolgend die "Kapitalerhöhung" bzw. der "Kapitalerhöhungsbeschluss"). Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Oktober 2013 voll gewinnanteilsberechtigt.

      Die Dividendenansprüche in Höhe von EUR 30,00 je Stückaktie werden nach Wahl der Aktionäre in bar ausgezahlt (Dividende in bar) oder als Sacheinlage gegen Ausgabe Neuer Aktien in die Gesellschaft eingebracht (Dividende in Form von Aktien).

      Die Kapitalerhöhung dient der Lieferung Neuer Aktien an Aktionäre, die eine Dividende in Form von Aktien wählen. Die Wahl einer Dividende in Form von Aktien erfolgt durch entsprechende Bezugsrechtsausübung. Die Kapitalerhöhung wird nur in dem Umfang durchgeführt, in dem innerhalb der Bezugsfrist von den Bezugsrechten Gebrauch gemacht wird. Für je eine Neue Aktie sind hierzu nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss Dividendenansprüche für drei bestehende Stückaktien als Sacheinlage in die Gesellschaft einzubringen. Der Kapitalerhöhung liegt somit ein Bezugsverhältnis von 3 : 1 zugrunde; das heißt, dass Aktionäre der Gesellschaft eine (1) Neue Aktie für je drei (3) bestehende Aktien bzw. die hierauf entfallenden Dividendenansprüche beziehen können (nachfolgend das "Bezugsverhältnis"). Unter Berücksichtigung des Betrags des einzelnen Dividendenanspruchs von je EUR 30,00 ergibt sich hieraus ein rechnerischer Bezugspreis von EUR 90,00 je Neuer Aktie (nachfolgend der "Bezugspreis").

      Die Bezugsrechte auf die Neuen Aktien sind untrennbar an die bei Bezugsrechtsausübung einzubringenden Dividendensprüche gebunden. Die Dividendenansprüche und die daran gebundenen Bezugsrechte sind nicht gesondert verbrieft, sondern mit der Globalurkunde der bestehenden Aktien verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn (nachfolgend "Clearstream"), hinterlegt ist. Maßgeblich für die Dividenden- und Bezugsberechtigung ist der Aktienbestand zu Beginn des ersten Tages der Bezugsfrist; dies ist der 16. Juli 2014, 00:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Auf jede dividenden- und bezugsberechtigte Aktie entfällt je ein Dividendenanspruch in Höhe von EUR 30,00 und je ein damit verbundenes Bezugsrecht.

      Die Dividendenansprüche und die damit verbundenen Bezugsrechte werden den Depotbanken am 16. Juli 2014 per Stand vom 15. Juli 2014, abends, durch Clearstream unter einen eigenständigen Wertpapierkenn-Nummer automatisch eingebucht (ISIN: DE000A11QMY3 / WKN A11 QMY). Die Buchung des Dividendenanspruchs verkörpert zugleich das entsprechende Bezugsrecht. Es obliegt den Depotbanken, die Dividendenansprüche und Bezugsrechte in die Depots der einzelnen Aktionäre einzubuchen. Ab dem 16. Juli 2014 werden die Aktien der Gesellschaft "ex Dividende" bzw. "ex Bezugsrecht" gehandelt werden.

      Die Neuen Aktien werden den Aktionären hiermit nach Maßgabe ihrer jeweiligen im Depot verbuchten Dividendenansprüche sowie der damit verbundenen Bezugsrechte in dem vorstehend genannten Bezugsverhältnis von 3 : 1 zum Bezug angeboten (nachfolgend "Bezugsangebot").

      Jeder Aktionär kann sein Bezugsrecht nur in der Weise ausüben, dass er in der Zeit vom
      16. Juli 2014 bis 29. Juli 2014
      (jeweils einschließlich)

      über seine Depotbank während der üblichen Geschäftszeiten (nachfolgend "Bezugsfrist") unter Verwendung des hierfür von den Depotbanken zur Verfügung gestellten Vordrucks (nachfolgend die "Bezugs- und Abtretungserklärung") die Baader Bank AG, Unterschleißheim – als fremdnützige Treuhänderin unter Abtretung seiner Dividendenansprüche an die Baader Bank AG, Unterschleißheim – beauftragt und ermächtigt, die Neuen Aktien, die er aufgrund seines Bezugsrechts beziehen möchte, in eigenem Namen, aber für seine Rechnung zu zeichnen und nach Zeichnung und Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister die so bezogenen Neuen Aktien auf ein Clearstream-Depot zugunsten des Wertpapierdepots des jeweiligen Aktionärs zu übertragen.

      Aktionäre, die von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen, haben innerhalb der Bezugsfrist die Dividendenansprüche, die sie zum Bezug der Neuen Aktien einsetzen wollen, durch fristgemäße Abgabe ihrer Bezugs- und Abtretungserklärung an die Baader Bank AG, Unterschleißheim abzutreten. Die Bezugsrechtsausübung wird mit der rechtzeitigen Umbuchung der entsprechenden Dividendenansprüche von der ISIN DE000A11QMY3 / WKN A11 QMY in die ISIN DE000A11QMZ0 / WKN A11 QMZ wirksam. Geht die Bezugs- und Abtretungserklärung des Aktionärs innerhalb der Bezugsfrist bei seiner Depotbank ein, gilt die Umbuchung noch als rechtzeitig erfolgt, wenn die Umbuchung bei Clearstream spätestens um 18:00 Uhr MESZ am zweiten Bankarbeitstag nach Ablauf der Bezugsfrist bewirkt ist. Nicht oder nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen wertlos.

      Bei Nichtausübung oder nicht fristgemäßer Ausübung der Bezugsrechte erfolgt die Auszahlung der zugehörigen Dividendenansprüche ohne weitere Veranlassung ausschließlich in bar. Ferner erhält der Aktionär, sofern er eine nicht durch drei teilbare Anzahl von Dividendenansprüchen hält, für die nach Teilung durch drei verbleibende Restanzahl von Dividendenansprüchen (d.h. je nach Anzahl für bis zu höchstens zwei Dividendenansprüche) in jedem Fall die Dividende in bar.

      Die Baader Bank AG wird das Bezugsangebot aufgrund einer hierzu mit der Gesellschaft mit Datum vom 25./26. Februar 2014 abgeschlossenen Vereinbarung (nachfolgend die "Übernahmevereinbarung") als Bezugsstelle und fremdnütziger Treuhänder für die Aktionäre, die ihr Bezugsrecht ausüben, abwickeln. Die Baader Bank AG ist verpflichtet, die ihr abgetretenen Dividendenansprüche nach Maßgabe des Bezugsverhältnisses als Sacheinlage in die Gesellschaft einzubringen, die Neuen Aktien für Rechnung derjenigen Aktionäre, die ihr Bezugsrecht ausüben, zu zeichnen sowie entsprechend dem Bezugsverhältnis von 3 : 1 (und damit zum rechnerischen Bezugspreis von EUR 90,00 je Neuer Aktie) die Neuen Aktien an die jeweiligen Aktionäre zu liefern. Die Neuen Aktien werden voraussichtlich am 1. August 2014 von der Baader Bank AG gezeichnet werden. Mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister wird bis zum 14. August 2014 gerechnet.

      Bezugsstelle und Zahlstelle

      Bezugsstelle und Zahlstelle für die Dividende der Gesellschaft ist die Baader Bank AG, Weihenstephaner Straße 4, 85716 Unterschleißheim.

      Auszahlungsbedingung

      Der Dividendenanspruch der Aktionäre entfällt, wenn innerhalb der im Kapitalerhöhungsbeschluss festgesetzten Zeichnungsfrist aufgrund entsprechender Ausübung von Bezugsrechten nicht mindestens 10.000 neue Stückaktien gezeichnet und – unter Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses von 3 : 1 – dementsprechend innerhalb der Bezugsfrist nicht für mindestens 30.000 bestehende Stückaktien eine Dividende in Form von Aktien gewählt wird (nachfolgend die "Auszahlungsbedingung").

      Es wird vorsorglich ferner darauf hingewiesen, dass die Baader Bank AG und die Gesellschaft berechtigt sind, die Übernahmevereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen aus wichtigem Grund zu kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung wird keine Zeichnung der Neuen Aktien durch die Baader Bank AG erfolgen und die Auszahlungsbedingung somit ebenfalls nicht erfüllt werden.

      Ist die Auszahlungsbedingung nicht erfüllt, wird auch die Kapitalerhöhung nicht durchgeführt und weder eine Dividende in bar noch eine Dividende in Form von Aktien ausgezahlt. Die in den Depots der Aktionäre verbuchten Dividendenansprüche und Bezugsrechte werden in diesem Fall nach Ablauf der Bezugsfrist und einer technisch bedingten Abwicklungsfrist wertlos ausgebucht.

      Kein Bezugsrechtshandel

      Ein Handel der Bezugsrechte ist von der Gesellschaft oder der Baader Bank AG nicht vorgesehen und wird auch nicht durch die Gesellschaft oder die Baader Bank AG organisiert werden. Ferner wird ein An- und Verkauf von Bezugsrechten auch nicht durch die Gesellschaft oder die Baader Bank AG vermittelt werden. Die einem Aktionär zustehenden Bezugsrechte sind jedoch bis zur ihrer Ausübung gemeinsam mit den Dividendenansprüchen, mit denen sie untrennbar verbunden sind, frei übertragbar.

      Form, Verbriefung und Lieferung der Neuen Aktien

      Die Neuen Aktien werden nach der derzeit gültigen Satzung der Gesellschaft als auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben. Die Neuen Aktien werden in einer Globalurkunde verbrieft, die bei Clearstream zur Girosammelverwahrung hinterlegt wird.

      Die im Rahmen des Bezugsangebotes bezogenen Neuen Aktien werden, sofern die Auszahlungsbedingung erfüllt ist, voraussichtlich am 19. August 2014 an die Aktionäre geliefert.

      Auszahlung der Dividende in bar

      Die Barauszahlung einer etwaigen bei Wahl der Dividende in Form von Aktien verbleibenden Restanzahl von Dividendenansprüchen wird, sofern die Auszahlungsbedingung erfüllt ist, voraussichtlich gemeinsam mit der Zahlung auf Dividendenansprüche, für die nicht die Dividende in Form von Aktien gewählt wurde, am 6. August 2014 über die Depotbanken erfolgen.

      Provision von Depotbanken

      Für den Bezug von Neuen Aktien wird von den Depotbanken unter Umständen eine Depotbankenprovision berechnet. Bitte erkundigen Sie sich wegen der Einzelheiten vorab bei Ihrer Depotbank. Kosten, die die Depotbanken den Aktionären in Rechnung stellen, können weder von der Gesellschaft noch von der Baader Bank AG erstattet werden. Für die Abwicklung des Bezugsrechts berechnet die Baader Bank AG den Aktionären, die eine Dividende in Form von Aktien wählen, keine zusätzliche Provision.

      Notierung der Neuen Aktien im Freiverkehr

      Die Aufnahme der Notierung der Neuen Aktien im Freiverkehr der Börse München, durch Einbeziehung in die Notierung der bestehenden Aktien, erfolgt voraussichtlich ab dem 19. August 2014.

      Festlegung des Betrags der Kapitalerhöhung

      Nach Ablauf der Bezugsfrist und Ermittlung der Gesamtzahl der Aktien, für die eine Dividende in Form von Aktien gewählt wurde, wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats voraussichtlich bis 4. August 2014 in einem konkretisierenden Beschluss den genauen Betrag der Kapitalerhöhung sowie die Anzahl der Neuen Aktien festsetzen.

      Entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 4 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG") wird für die Durchführung des Bezugsangebots kein Wertpapierprospekt, sondern lediglich ein einheitliches Dokument zur Information nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WpPG ("Prospektbefreiendes Dokument") erstellt. Interessierte Aktionäre sollten vor ihrer Entscheidung über die Ausübung des Bezugsrechts das Prospektbefreiende Dokument (abrufbar unter www.mediantisag.de) aufmerksam lesen und sich eingehend über die Gesellschaft informieren. Es wird empfohlen, sich auch über alle sonstigen auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbaren Dokumente zu informieren und diese Informationen in die Entscheidung miteinzubeziehen.



      Tutzing, im Juli 2014

      mediantis AG

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 22.07.14 17:18:58
      Beitrag Nr. 11 ()
      Woww! Heute steht an beiden Handelsplätzen bei 290 Euro jeweils eine dreistellige Stückzahl im Brief
      Avatar
      schrieb am 22.08.14 16:09:03
      Beitrag Nr. 12 ()
      Quelle: www.handelsregisterbekanntmachungen.de

      Amtsgericht München Aktenzeichen: HRB 121774 Bekannt gemacht am: 21.08.2014 02:03 Uhr

      In ( ) gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr:

      Veränderungen

      20.08.2014


      HRB 121774:mediantis Aktiengesellschaft, Tutzing, Landkreis Starnberg, Hauptstr. 2, 82327 Tutzing.Die Erhöhung des Grundkapitals gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 15.05.2014 ist in Höhe von 15.351,42 EUR durchgeführt. Durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 04.08.2014 ist die Satzung in § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend geändert. Die Hauptversammlung vom 15.05.2014 hat die Aufhebung des Genehmigten Kapitals vom 06.03.2009 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals und die Änderung des § 4 Abs. 3 (Genehmigtes Kapital) der Satzung beschlossen. Neues Grundkapital: 65.351,42 EUR. Das Genehmigte Kapital vom 06.03.2009 (Genehmigtes Kapital 2009/I) wurde aufgehoben. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15.05.2014 ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 14.05.2019 gegen Bar- und/oder Sacheinlage um insgesamt bis zu 31.200 EUR zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2014/I).
      Avatar
      schrieb am 28.08.14 17:19:33
      Beitrag Nr. 13 ()
      heute Umsatz an beiden Handelsplätzen. 121 bzw. 79 Aktien jeweils zum Kurs von 235 Euro...

      Jeweils weitere größere Stückzahlen im Geld und Brief ersichtlich
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 29.01.15 16:42:01
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.636.412 von Muckelius am 28.08.14 17:19:33die Einladung zur kommenden Hauptversammlung wurde veröffentlicht. Es soll wieder eine Dividende geben...

      http://mediantisag.de/downloads/mediantis----hv-einladung-20…
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.03.15 20:09:00
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.924.677 von Muckelius am 29.01.15 16:42:01kurz vor der anstehenden Hauptversammlung geht auf einmal die Post ab. Heute Umsatz von 398 Aktien. Kurs zuletzt bei 290 Euro :eek:
      Avatar
      schrieb am 24.04.15 12:58:31
      Beitrag Nr. 16 ()
      Servus,

      wo kann man die aktuellen Ergebnisse der Firma finden? Auf deren Netzseite finde ich keine.
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 24.04.15 16:07:41
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.636.658 von wolfi81 am 24.04.15 12:58:31..leider findet sich der Jahresabschluss nicht auf der Homepage.

      Nützliche Hinweise auf Zahlen enthält jedoch die Präsentation anläßlich der Hauptversammlung...
      http://www.mediantisag.de/downloads/vs-pr-2015.pdf
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 07.08.15 18:17:53
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.638.143 von Muckelius am 24.04.15 16:07:41dlich mal wieder nennenswerter Umsatz in der Aktie: 200 Stück zum Kurs von 199 Euro sind umgegangen
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 07.08.15 20:45:34
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.356.134 von Muckelius am 07.08.15 18:17:53Im Internet kann man über die Gesellschaft aber wenig erfahren, oder bin ich zu blind ?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 15.11.15 07:07:48
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.356.842 von Hobbylos am 07.08.15 20:45:34Handel mit der Aktie im Freiverkehr nur noch sis zum 30.06.15 geplant

      Quelle: Homepage


      Unternehmensmitteilung
      Tutzing, 2. November 2015
      mediantis AG verlässt den Freiverkehr der Börse München mit Ablauf des 30. Juni 2016
      Auf Antrag der Baader Bank AG und im Einvernehmen mit dem Emittenten mediantis AG hat die Börse München bekanntgegeben, dass die Einbeziehung der Aktien der mediantis AG in den Freiverkehr der Börse München gemäß §6 Abs. 3 der Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr mit Ablauf des 30. Juni 2016 eingestellt wird.

      Geschäftsjahr 2014/15 – Ausblick 2015/16
      Die Geschäftszahlen für das am 30. September 2015 zu Ende gegangene Geschäftsjahr 2014/15 sowie der Ausblick auf das Geschäftsjahr 2015/16 werden im Dezember 2015 auf den web-Seiten der Gesellschaft bekannt gegeben.

      Hauptversammlung am 28. Januar 2016
      Die nächste ordentliche Hauptversammlung der mediantis AG wird am 28. Januar 2016 in Tutzing am Geschäftssitz der Gesellschaft, stattfinden.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 16.12.15 15:48:23
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.092.073 von Muckelius am 15.11.15 07:07:48 Nachricht vom 16.12.2015 | 08:00
      mediantis AG: Geschäftsbericht 2014/2015 - Widerruf der Börsennotierung

      DGAP-News: mediantis AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung/Jahresergebnis

      http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/mediantis-geschaeftsb…
      Avatar
      schrieb am 29.01.16 10:25:34
      Beitrag Nr. 22 ()
      War jemand gestern bei der Hauptversammlung in Tutzing
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 22.08.16 16:23:43
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.608.974 von Huusmeister am 29.01.16 10:25:34mir ging zuletzt ein "Kaufangebot" zu. Viel zu wenig wurde geboten. Die übliche Masche

      Auch der Vorstand reagiert darauf:

      http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2016-08/38363457…
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.02.17 15:55:44
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.111.766 von Muckelius am 22.08.16 16:23:43squeeze out kommt.

      Aus dem Bundesanzeiger:
      mediantis Aktiengesellschaft
      Tutzing
      Amtsgericht München, HRB 121 774
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

      Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der mediantis Aktiengesellschaft mit Sitz in Tutzing
      am Mittwoch, den 22. März 2017, um 14:00 Uhr

      in die Räume der Gesellschaft, Hauptstraße 2, D-82327 Tutzing, ein.
      Tagesordnung
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2015/2016
      2.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2015/2016

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015/2016 in Höhe von EUR 2.000.000,00 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/2016

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für seine Tätigkeit im Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.
      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen.
      5.

      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/2017

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die SFI Treuconsult GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016/2017 zu bestellen.
      6.

      Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der mediantis Aktiengesellschaft auf Herrn Richard K. Freiherr von Rheinbaben, geb. am 12. Mai 1960, wohnhaft in Tutzing (Geschäftsanschrift: Hauptstraße 2, 82327 Tutzing) als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen von Herrn Richard K. Freiherr von Rheinbaben, den folgenden Beschluss zu fassen:


      „Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der mediantis Aktiengesellschaft (Gesellschaft) werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von Herrn Richard K. Freiherr von Rheinbaben, geb. am 12. Mai 1960, wohnhaft in Tutzing (Geschäftsanschrift: Hauptstraße 2, 82327 Tutzing), (Hauptaktionär) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 136,00 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft auf den Hauptaktionär übertragen.“

      § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (die "Minderheitsaktionäre") auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen kann. Bei der Berechnung des maßgeblichen Grundkapitalanteils sind eigene Aktien der Gesellschaft gemäß § 327a Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 2 AktG von der Gesamtzahl der Aktien abzusetzen.

      Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich auf EUR 123.097,81 und ist eingeteilt in 99.271 auf den Inhaber lautende Stückaktien (jeweils eine "mediantis-Aktie"). Die Gesellschaft hält insgesamt 521 mediantis-Aktien als eigene Aktien.

      Herrn Richard K. Freiherr von Rheinbaben, geb. am 12. Mai 1960, wohnhaft in Tutzing (Geschäftsanschrift: Hauptstraße 2, 82327 Tutzing) (der "Hauptaktionär"), gehören unmittelbar insgesamt 94.063 mediantis-Aktien. Dies entspricht rund 95,25 % der um die Anzahl eigener Aktien verminderten Gesamtzahl der mediantis-Aktien. Herr Richard K. Freiherr von Rheinbaben ist damit Hauptaktionär der Gesellschaft im Sinne des § 327a AktG.

      Der Hauptaktionär hat mit Schreiben vom 16. November 2016 gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG das Verlangen an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet, die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat der Hauptaktionär sein Verlangen mit Schreiben vom 1. Februar 2017 unter Angabe der von ihm festgelegten Höhe der Barabfindung konkretisiert und bestätigt.

      In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG (Übertragungsbericht) vom 3. Februar 2017 hat der Hauptaktionär die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf ihn als Hauptaktionär dargelegt und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung erläutert und begründet.

      Die den Minderheitsaktionären der Gesellschaft zu gewährende angemessene Barabfindung wurde vom Hauptaktionär auf EUR 136,00 je mediantis-Aktie festgelegt. Die Festlegung erfolgte mit Unterstützung der AUTACO GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, die zu diesem Zweck mit Datum vom 3. Februar 2017 eine gutachterliche Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswertes der Gesellschaft erstellt hat. Die gutachterliche Stellungnahme ist dem schriftlichen Bericht des Hauptaktionärs als Anlage beigefügt.

      Der Hauptaktionär hat dem Vorstand der Gesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG eine Gewährleistungserklärung der Baader Bank Aktiengesellschaft, Unterschleißheim, vom 1. Februar 2017 zugeleitet. Damit hat die Baader Bank Aktiengesellschaft die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernommen, den Minderheitsaktionären der Gesellschaft nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen mediantis-Aktien zu zahlen. Die Gewährleistungserklärung der Baader Bank Aktiengesellschaft ist dem schriftlichen Bericht des Hauptaktionärs als Anlage beigefügt.

      Die Angemessenheit der vom Hauptaktionär festgelegten Barabfindung wurde gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG durch die PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, als dem vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft. Mit Datum vom 6. Februar 2017 hat die PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG einen gesonderten Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung erstattet.

      Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals:

      Zur Durchführung der von der letzten Hauptversammlung vom 28. Januar 2016 beschlossenen Dividende, die nach Wahl der Aktionäre in bar oder in Form von Aktien gewährt wurde, hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 11. März 2015 (Genehmigtes Kapital 2015) Gebrauch gemacht. Dabei wurde das Grundkapital von EUR 89.420,17 um EUR 33.677,64 auf EUR 123.097,81 durch Ausgabe von insgesamt 27.159 Stück neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Sacheinlage mit Bezugsrecht der Aktionäre erhöht. Die Sacheinlage bestand in den Dividendenansprüchen derjenigen Aktionäre, die eine Dividende in Form von Aktien gewählt hatten; sie konnten für je 2,5 Dividendenansprüche aus bestehenden Aktien eine neue Aktie beziehen. Die Kapitalerhöhung ist am 24. Februar 2016 mit Eintragung ihrer Durchführung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam geworden.

      Das verbliebene Genehmigte Kapital 2015 wurde mit Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft vom 9. März 2016 durch das durch die Hauptversammlung vom 28. Januar 2016 beschlossene neue Genehmigte Kapital 2016 ersetzt. Vom Genehmigten Kapital 2016 hat die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der vorliegenden Hauptversammlungseinladung im Bundesanzeiger keinen Gebrauch gemacht.

      Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Hauptstr. 2, D-82327 Tutzing) folgende Unterlagen aus und können dort von Aktionären zu üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden:


      der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft und der Bericht des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2015/2016;


      der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands;


      der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals; sowie


      folgende Unterlagen zum Übertragungsbeschluss gemäß Tagesordnungspunkt 6:


      der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;


      die Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016;


      der von Herrn Richard K. Freiherr zu Rheinbaben als Hauptaktionär gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht an die Hauptversammlung über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf den Hauptaktionär und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung (Übertragungsbericht) mit folgenden Anlagen:
      (i)

      Verlangen des Hauptaktionärs auf Durchführung eines Verfahrens zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre sowie konkretisiertes Verlangen des Hauptaktionärs mit Angabe der festgelegten Barabfindung;
      (ii)

      gutachterliche Stellungnahme der AUTACO GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zur Ermittlung des Unternehmenswertes der Gesellschaft;
      (iii)

      Gewährleistungserklärung der Baader Bank Aktiengesellschaft, Unterschleißheim;


      der von der PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete Bericht zur Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung.

      Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst ausliegen.

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur Aktionäre berechtigt, die sich wie folgt zur Teilnahme an der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme nachgewiesen haben; die Berechtigung ist dabei auf den Anteilsbesitz beschränkt, auf den sich der Nachweis bezieht:


      Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung hat in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter Beifügung des Nachweises der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung zu erfolgen.


      Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist durch einen durch das depotführende Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zu führen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (sog. Nachweisstichtag), d.h. auf Mittwoch, den 1. März 2017, 00:00 Uhr, beziehen.


      Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am Mittwoch, den 15. März 2017, unter folgender Adresse zugehen:
      mediantis Aktiengesellschaft
      c/o Better Orange IR & HV AG
      Haidelweg 48, D-81241 München
      Telefax: +49 (0)89 / 889 690 633
      E-Mail: anmeldung@better-orange.de

      Nach Erfüllung der vorstehend genannten Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären über ihre Depotbank Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

      Teilnahmeberechtigte Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl, beauftragen, für sie an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

      Nach den Regelungen der Satzung gilt für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft die Schriftform (§ 126 BGB). Die gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG bleiben unberührt; sie betreffen Stimmrechtsvollmachten, die einem Kreditinstitut, einer Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung erteilt werden. Bei diesen Stimmrechtsvollmachten können daher Besonderheiten (einschließlich Formerleichterungen gegenüber der durch die Satzung vorgeschriebenen Schriftform) bestehen; nähere Informationen hierzu sollten ggf. bei dem betreffenden Bevollmächtigten erfragt werden.

      Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden; sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

      Nähere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und ggf. Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung über ihre Depotbank.

      Aktionäre, die Anfragen oder Anträge zur Hauptversammlung haben oder Wahlvorschläge unterbreiten wollen, bitten wir, diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
      mediantis Aktiengesellschaft
      c/o Better Orange IR & HV AG
      Haidelweg 48, D-81241 München
      Telefax: +49 (0)89 / 889 690 666
      E-Mail: antraege@better-orange.de

      Gegenanträge gemäß § 126 AktG gegen die Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung mit Begründung sowie Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG werden, sofern sie spätestens am Dienstag, den 7. März 2017, bei der oben genannten Adresse eingehen, unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
      www.mediantisag.de
      (dort im Menü „Hauptversammlung 2017“)

      zugänglich gemacht; die Bestimmungen des § 126 Abs. 2 und 3 AktG und des § 127 Satz 3 AktG bleiben unberührt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.



      Tutzing, im Februar 2017
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 19.05.17 17:53:25
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.271.436 von Muckelius am 08.02.17 15:55:44der squezze-out ist eingetragen. Siehe

      http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/05/squeeze-out-bei-d…
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 13.02.19 19:06:39
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 54.981.653 von Muckelius am 19.05.17 17:53:25es gibt Neuigkeiten, siehe:

      http://spruchverfahren.blogspot.com/2019/02/spruchverfahren-…
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.12.20 16:27:04
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.865.949 von Muckelius am 13.02.19 19:06:39wieder von http://spruchverfahren.blogspot.com

      http://spruchverfahren.blogspot.com/2020/12/spruchverfahren-…
      Avatar
      schrieb am 03.08.21 16:45:51
      Beitrag Nr. 28 ()
      Avatar
      schrieb am 27.11.21 10:29:44
      Beitrag Nr. 29 ()


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