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    Rechts vorbeifahren oder Rechts Überholen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.08.14 10:37:44 von
    neuester Beitrag 10.08.14 11:45:29 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.197.262
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      schrieb am 08.08.14 10:37:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wieder mal auf die Autobahn. Es stellt sich die Frage: Rechts vorbeifahren oder Rechts überholen. Oft genug gibt es ja Situationen wo man, sagen wir mal "im Fluss" auch an Fahrzeugen rechts vorbeifährt. Wenn der Verkehr dicker wird, nutzt man doch das eine oder andere Mal die Möglichkeit und wechselt auf die "vermeintlich schnellere Spur". Dann passiert es auch, das man eben mal "rechts vorbeifährt".

      Aber auch wenn man "auf seiner Spur" unterwegs ist, und von Fahrzeugen überholt wird, kommt es vor, dass eben diese Fahrzeuge auch auf "ihrer Spur" bleiben, aber in der Folge wieder langsamer werden. Also fahre ich weiter auf meiner Spur und fahre sozusagen rechts vorbei.

      Der Kern der Frage ist also, darf man es in verscheidenen Situationen oder darf man es überhaupt nicht. Es soll bereits höchstrichterliche Urteile dazu geben. Es betrifft ja nicht nur die Autobahn in Deuschland, wir fahren ja auch in der Schweiz, Österreich und anderswo. Für den Fall das man also bestraft werden sollte, würden Sanktionen drohen bis zum Fahrverbot. Da es inzwischen auch Regelungen in Europa gibt, wenn in einem anderen land ein Verkehrsverstoß begangen wird, ist es eben doch mal wichtig zu wissen, wie und vor allem wo man aupassen muss.
      Avatar
      schrieb am 08.08.14 10:47:10
      Beitrag Nr. 2 ()
      Unterschied zwischen dem "Überholen" und dem "Vorbeifahren" (Quelle: Grundriß des Verkehrsrechts, Roland Schurig, Kirschbaum-Verlag):

      Überholen

      Überholen (§ 5 StVO) ist Änderung der Fortbewegungsrichtung im fließenden Verkehr. Verkehrsbedingt wartende Kraftfahrzeuge zählen hierbei zum fließenden Verkehr (z.B. Kfz wartet vor Fußgängerüberweg). Überholen ist ein tatsächlicher Vorgang auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung, gleichgültig ob es rechts oder links geschieht.

      Vorbeifahren

      Vorbeifahren (§ 6 StVO) ist Änderung der Fortbewegungsrichtung bedingt durch ein stehendes Hindernis, z.B. ein parkendes Kraftfahrzeug.

      Nach der Rechtsprechung ist das Rechtsüberholen auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen auch dann zulässig, wenn sich nicht auf allen Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben (BGH VRS 35 S. 141, OLG Hamm VRS 47 S. 216, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 54 S. 212).

      Die Voraussetzungen sind hierfür folgende:

      Auf dem linken Fahrstreifen stehender Verkehr oder eine Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h,

      Fahren auf dem rechten Fahrstreifen, bei stehendem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen, mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h,

      Fahren auf dem rechten Fahrstreifen, bei fließendem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen, mit nicht höherer Differenzgeschwindigkeit als 20 km/h (bis max. 80 km/h),

      äußerste Vorsicht bei diesem Überholvorgang.

      http://www.verkehrsportal.de/cgi-bin/vp_foren.cgi?msg-18818!…
      Avatar
      schrieb am 08.08.14 11:49:34
      Beitrag Nr. 3 ()
      ...wie auch immer, ich vermeide es grundsätzlich, rechts zu überholen bzw. vorbeizufahren aus sicherheitsgründen
      Avatar
      schrieb am 08.08.14 11:49:52
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wen willste denn rechts überholen?
      Den Putin oder seine Spackos hier?
      Dann hast aber schon eine Rakete, die dich aus der Erdumlaufbahn bringt, oder?
      Avatar
      schrieb am 08.08.14 12:31:15
      Beitrag Nr. 5 ()
      @ Curacanne
      so einfach ist es aber leider nicht immer, oder wollen Sie bremsen, wenn ein Fahrzeug neben Ihnen erkennbar langsamer wird. So gesehen, ein schnelles Fahrzeug, ist am überholen, dann nimmt der Fahrer sein Smartphone und fährt natürlich langsamer. Ist mir mehr als einmal aufgefallen. Wenn man Pech hat, könnte dies (im Ausland wahrscheinlicher) als rechts Überholen ausgelegt werden. Es ist eben doch problematisch. Vielleicht können User ja noch mit Hinweisen oder Urteilen dienen. Die Ferienzeit ist im vollen Gange, da wird es den einen oder anderen treffen. Gut zu wissen, was man dann machen kann.
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      schrieb am 08.08.14 14:15:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.467.618 von Ackermann14 am 08.08.14 12:31:15Ich bin jedentag auf der Autobahn unterwegs. Das Problem hat man ja ständig.
      In den 30 Jahren, hatte ich einmal deswegen eine Anhörung bekommen.
      Grund war das die Polizei 300 m vor uns war. Der mich rechts gerade überholen wollte, wurde langsamer. Ich habe mein Geschwindigkeit konstant gehalten, da ich eine vorschriftsmäßige Geschwindigkeit hatte. Das wars. Nix mehr von gehört.
      Avatar
      schrieb am 10.08.14 11:45:29
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ja, Sie haben sicher recht, in Deutschland ist es sicher nicht ganz so schlimm. Und man hat nicht immer gleich mit Sanktionen zu rechnen. Für deutsche Autofahrer im Ausland kommt es mitunter "dicker"

      Eine Entscheidung aus der Schweiz:
      Bundesgericht: Entscheid zum Rechtsüberholen
      6B_210/2014 vom 28.07.2014

      Die Regel
      Nach Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus ein Verbot des Rechtsüberholens folgt (BGE 126 IV 192 E. 2a). Auf Autobahnen dürfen Fahrzeugführer beim Fahren in parallelen Kolonnen ausnahmsweise rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren (Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV). Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 115 IV 244 E. 3a; BGE 124 IV 219 E. 3a.

      Aus dem Entscheidungstext
      Kolonnenverkehr im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben, E. 1), ist bereits dann zu verneinen, wenn die Abstände der Fahrzeuge auf der rechten Spur rund doppelt so gross sind wie auf der Überholspur (Urteil des Bundesgerichts 6S.71/2005 vom 3. Juni 2005 E. 3.2). Dass dies der Fall ist, ergibt sich wiederum daraus, dass der Beschwerdeführer an zwei links sich bewegenden Fahrzeugen vorbeifuhr, und die erste Überholspur für dieses Manöver frei war. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, der Verkehr auf der ersten Überholspur sei nicht ausreichend dicht gewesen, um Kolonnenverkehr zu bejahen. Der Umstand, dass der Verkehr – auf allen Fahrbahnen – rege war, steht damit nicht im Widerspruch


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