checkAd

    Steuerliche Anerkennung von "Totalverlusten" bei Insolvenz - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.10.14 21:18:50 von
    neuester Beitrag 06.12.14 19:48:54 von
    Beiträge: 6
    ID: 1.201.468
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 5.511
    Aktive User: 0

    ISIN: CH0027752242 · WKN: A0LEKR
    0,0001
     
    USD
    0,00 %
    0,0000 USD
    Letzter Kurs 26.01.17 Nasdaq OTC

     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 29.10.14 21:18:50
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      ich habe noch einige Petroplus Aktien in meinem Depot. Petroplus ging in Insolvenz und die Aktie wird nicht mehr gehandelt. Ich wollte diese aus meinem Depot ausbuchen lassen und ging davon aus, dass man den Verlust wenigstens steuerlich mit anderen Erträgen aus Aktienverkäufen verrechnen kann. Laut meiner Bank geht dies aber nicht,da die Aktien nicht mehr gehandelt wird und keinen Wert mehr hat. Schwer zu verstehen, da bei einem Verkaufserlös von nur 0,01 € der Verlust noch anerkannt wird. Stimmt das wirklich und falls ja, was ist die steuerliche Logik dahinter?
      Gruss
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 29.10.14 22:15:25
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.167.116 von Redpoint1967 am 29.10.14 21:18:50Die steuerliche Logik ist, daß Gewinn oder Verlust aus zwei Geschäften entstehen. Kauf und Verkauf oder Verkauf und Kauf.

      So hatten und haben wohl noch Verkäufer von Optionen, die sie nicht zurückkaufen, einen steuerfreien Gewinn. Selbst, wenn die Option ausgeübt wurde.

      Aber eigentlich ist es ein Verstoß gegen den übergeordneten Gedanken des Leistungsfähigkeitsprinzip. Demnach sollte nach der Leistungsfähigkeit versteuert werden.
      Isi
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.10.14 23:00:17
      Beitrag Nr. 3 ()
      man kann privat mit einer Person (z.B. aus der Verwandschaft) einen Kaufvertrag machen und die Aktien dann auf ein Depot dieser Person übertragen gegen Leistung des vereinbarten Kaufpreises. Das erkennt das FA dann an wenn der Vertrag einwandfrei ist und der Kaufpreis tatsächlich fliesst. (Am besten per nachweisbarer Banküberweisung).
      Man sollte sicherstellen, dass der Kaufpreis höher ist als ev. entstehende Übertragungsspesen für den Verkäufer, so dass der Verkauf wirtschaftlich sinnvoll ist.
      Nur weil ein Unternehmen in Insolvenz ist oder nicht mehr an der Börse gelistet ist, ist der Wert einer Aktie nicht automatisch Null, die Auskunft der Bank ist also definitiv falsch. Bei blossem Ausbuchen (Geschenk an die Bank) könnte es durchaus sein, dass das FA die Verluste nicht anerkennt, da es sich dabei nicht um einen Verkauf handelt.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 30.10.14 08:20:49
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.167.566 von Isengrad am 29.10.14 22:15:25
      Zitat von Isengrad: So hatten und haben wohl noch Verkäufer von Optionen, die sie nicht zurückkaufen, einen steuerfreien Gewinn. Selbst, wenn die Option ausgeübt wurde.


      ??? Steuerfreie Kapitalerträge gibt es eigentlich nicht mehr, was soll das denn sein? Optionsprämien sind grundsätzlich auch steuerpflichtig.

      Die Ausbuchung von (wertlosen) Aktien gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht als Verkauf, so dass es an einer Verlustrealisierung mangelt. Dies ist aber unter dem Regime der AbgSt eigentlich nicht mehr haltbar. Zu dieser gesamten Problematik sind bereits Verfahren anhängig, aber im Moment sollte man zur Sicherheit den beschriebenen Privatverkauf in Erwägung ziehen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 31.10.14 18:06:17
      Beitrag Nr. 5 ()
      Kleiner Hinweis vorweg:

      Sofern Sie die Aktien vor dem 01.01.2009 gekauft haben sollten, wäre eine Verlustverrechnung ohnehin nicht möglich, da der Verlust "steuerfrei" wäre.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4160EUR +1,22 %
      Die Aktie mit dem “Jesus-Vibe”!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 06.12.14 19:48:54
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.167.818 von DOBY am 29.10.14 23:00:17
      Zitat von DOBY: man kann privat mit einer Person (z.B. aus der Verwandschaft) einen Kaufvertrag machen und die Aktien dann auf ein Depot dieser Person übertragen gegen Leistung des vereinbarten Kaufpreises. Das erkennt das FA dann an wenn der Vertrag einwandfrei ist und der Kaufpreis tatsächlich fliesst. (Am besten per nachweisbarer Banküberweisung).
      Man sollte sicherstellen, dass der Kaufpreis höher ist als ev. entstehende Übertragungsspesen für den Verkäufer, so dass der Verkauf wirtschaftlich sinnvoll ist.
      Nur weil ein Unternehmen in Insolvenz ist oder nicht mehr an der Börse gelistet ist, ist der Wert einer Aktie nicht automatisch Null, die Auskunft der Bank ist also definitiv falsch. Bei blossem Ausbuchen (Geschenk an die Bank) könnte es durchaus sein, dass das FA die Verluste nicht anerkennt, da es sich dabei nicht um einen Verkauf handelt.



      wird ein wie oben beschriebener privatdeal überhaupt vom finanzamt anerkannt oder nicht als versuch gewertet, über eine wirtschaftlich nicht sinnvolle transaktion gezielt einen verlust zu generieren, was als missbräuchliche steuervermeidung gedeutet wird ?? mit eventuellen weiteren konsequenzen ??


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.

      Investoren beobachten auch:

      WertpapierPerf. %
      -0,11
      -0,81
      -1,12
      -0,19
      -1,53
      -0,45
      -12,96
      +0,38
      -1,44
      -1,01
      Steuerliche Anerkennung von "Totalverlusten" bei Insolvenz