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    Szenario - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.02.15 19:14:07 von
    neuester Beitrag 15.02.15 16:47:24 von
    Beiträge: 14
    ID: 1.207.328
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      schrieb am 08.02.15 19:14:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      ein Rentnerehepaar, er Pensionär - ehemaliger kl.Beamter, Frau, ehemalige Angestellte verfügen kurzfristig über einen Betrag im mittleren fünfstelligen Bereich - (ca. 56.000,- €) wollen das Geld, nachdem ehemaliger Arbeitskollege Ihnen zu Aktien geraten hat, jetzt auf verschiedene Werte
      aufteilen, machen tatsächlich in einem Zeitfenster v. 18 Monaten,
      ca. 26% Gewinn - das reicht Ihnen, sie verkaufen!, (nach ca. 1 1/2 Jahren)

      haben bei 2 Werten zusätzlich eine schöne Dividende eingestrichen!
      die Divi ist ja von der Bank schon abgeltungssteuerbereinigt + Soli bei Ihnen
      auf dem Verrechnungskonto "gelandet" - soweit so gut -

      sie haben an für sich keine Ahnung von Aktien - kommen zusammenveranlagt
      über den Steuerfreibetrag v. 34.000,- € (bitte um Korrektur, wenn es nicht den Tatsachen entspricht!!)

      Sie freuen sich über, nach Verkauf, ca. 10.620,- €! !nach Steuerabzug/automatisch durch d. Bank?? Ist das richtig?

      Ich weiss nicht warum, aber sie gehen seit ein paar Jahren zu einem Steuerberater, (Lohnsteuerhilfeverein) - müssen diese Transaktionen gemeldet werden? sonst keine Einkommen!

      Über ein paar Anmerkungen wäre ich dankbar
      Avatar
      schrieb am 08.02.15 22:04:39
      Beitrag Nr. 2 ()
      inter....,
      dann rechnen wir mal ungenau ein wenig nach. 56.000,- eingesetzt, ca 14.000,- Gewinn. Ohne Freistellungsauftrag (?) vom Gewinn runter: Abgsteuer 25%, plus Soli 5,5%, plus Kirche (?) - kommt 10.620,- nach Steuer ungefähr hin. Wie der Name schon sagt, sind die Steuern damit abgegolten. Es muß nichts gemeldet werden.

      Trotzdem kann das Ehepaar eine Steuerklärung mit Anlage KAP abgeben. Dann wird eine Günstiger-Prüfung durchgeführt. Dann war die Abgsteuer in der Höhe entweder richtig oder es wird etwas Steuer erstattet. Der Steuerfreibetrag kann von Steuerfall zu Steuerfall unterschiedlich ausfallen. 34.000,- erscheint mir sehr hoch. Entscheidend ist aber, was sich als zu versteuerndes Einkommen ergibt.

      Man braucht keine Ahnung von Aktien zu haben. Es reicht, wenn man sie kaufen und verkaufen kann. Wie lange man sie gehalten hat, ist auch unwichtig. Ob sich ein Steuerberater lohnt, muß das Ehepaar abschätzen. Ist der Gewinn in 2015 realisiert worden? Dann sollte er in der Steuererklärung 2015 angegeben werden.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.02.15 23:23:32
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.015.187 von alzwo am 08.02.15 22:04:39Vielen Dank für deine Reaktion!

      mit den 34.000,- €, war es vielleicht mißverständlich,
      dies ist meiner Meinung nach die Grenze für Verheiratete, ab wann sie mit ihrer Rente/Pension steuerpflichtig werden. Da sind sie etwas drüber, ca. 1.500,- € - auf der anderen Seite wird doch seit 2005 (vorher 50%) mit jährlicher Steigerung v. 2%, der steuerpflichtige Teil der Rente erhöht,
      Hier ist es so:
      Mann Pensionär seit 2006, Frau seit 2008, also eigentlich 56% besteuerrung d. Rente..............

      Zurück zum erhaltenen/realisierten Gewinn d. Kurszuwachs, bzw. Verkauf d. Aktien - was ich auch meinte: eine Angabe ist also nicht zwingend notwendig,
      würde beim Angeben/testen, ob ein Teil der Kapitalabgeltungssteuer plus Soli
      wohl nichts bringen, da ein relativ hoher Gesamtbetrag, eben über 34.000,- €
      jährlich zur Verfügung steht???!

      bin irgendwie müde jetzt..............

      danke ersteinmal, mich würden noch weitere Meinungen interressieren,
      um die "Sache" klarer zu sehen.

      Gruß
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.02.15 00:18:54
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.015.514 von interressiertmichauch am 08.02.15 23:23:32Nachschlag:

      Faustformel:

      Nach einer vereinfachenden Modellrechnung bleiben für alleinstehende Steuerbürger,
      die vor oder im Kalenderjahr 2005 in den Ruhestand gegangen sind und
      neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine weiteren Einkünften
      erzielen, Rentenzahlungen bis zu einer Höhe von rd. 18.960 Euro im
      Jahr unbesteuert, weil durch Berücksichtigung des Rentenfreibetrags von 50
      Prozent und anderer Abzüge wie Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro,
      Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen,
      der Grundfreibetrag von 7.664 Euro nicht überschritten wird.
      Bei einer monatlichen Rente von bis zu 1.580 Euro fällt damit bei Alleinstehenden[/b]
      keine Steuer an.
      Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann sich dieser Betrag
      sogar verdoppeln, wenn beide Ehegatten nur Rente aus der gesetzlichen
      Rentenversicherung beziehen. Dann sind monatlich 3.160 Euro nicht zu versteuern
      (bzw. 37.920 Euro Rente im Jahr).
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.02.15 11:28:07
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.015.670 von interressiertmichauch am 09.02.15 00:18:54je mehr ich lese, je wissender werde ich.......

      entscheidend in dem beschriebenen Szenario ist, das der Ehegatte eine Pension erhält und eben keine Rente - Pension gleich Einkommen?
      trotzdem kann hier das Altersentlastungsgesetz greifen, gibt es hier jemand
      der mir da weiterhelfen kann?






      Altersentlastungsbetrag auch für Kapitaleinkünfte

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      Avatar
      schrieb am 09.02.15 12:23:15
      Beitrag Nr. 6 ()
      inter...,
      niemand soll gehindert werden, weitere Anmerkungen zu machen. Bevor jetzt lange Zeit nichts kommt, melde ich mich trotzdem noch einmal. Dir geht es doch darum, was zu tun ist. Sehr wahrscheinlich war der letzte Steuerbescheid korrekt. Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens mit Altersenlastungsbetrag, Ertragsanteil der Rente, Sparerpauschbetrag, Werbungskosten usw können wir uns ersparen.

      Die Depotbank hat Abgsteuer ans FA abgeführt, unabhängig davon, was das Ehepaar sonst zu versteuern hat. Damit könnte der Fall erledigt sein. Es muß nichts unternommen werden. Es kann (darf) aber etwas unternommen werden. Nämlich dann, wenn eine Steuerrückzahlung zu erwarten ist.

      Dazu sind wenige Angaben nötig. Im Jahr 2013 betrug das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ca 1.500,- ? Im Jahr 2014 gab es keine großen Veränderungen beim Einkommen? Sind in 2014 ca 14.000,- realisierter Gewinn angefallen?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.02.15 13:52:05
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.018.154 von alzwo am 09.02.15 12:23:15Nein, Kursgewinn ist in 2015 erst angefallen!

      Dividenden werden doch zurückverfolgt werden können, oder? - sind doch mit Steuernr. bei der Depotbank angemeldet, während durch den Verkauf d. Aktien
      der v. d. Depotbank schon versteuerte Kursgewinn b. Verkauf, also ca. 26,4%
      anonymisiert an die Finanzämter überwiesen wird und es keine "Rückverfolgung geben kann??! stimmt das so?
      Avatar
      schrieb am 09.02.15 16:33:20
      Beitrag Nr. 8 ()
      inter....,
      „Nein, Kursgewinn ist in 2015 erst angefallen!“
      Dann können erst Anfang 2016 Gewinne in der Steuererklärung für 2015 erklärt werden. Vielleicht ist es sinnvoll, 2016 das Thema erneut anzusprechen.

      „Dividenden werden doch zurückverfolgt werden können, oder? - sind doch mit Steuernr. bei der Depotbank angemeldet, während durch den Verkauf d. Aktien der v. d. Depotbank schon versteuerte Kursgewinn b. Verkauf, also ca. 26,4%
      anonymisiert an die Finanzämter überwiesen wird und es keine "Rückverfolgung geben kann??! stimmt das so?“

      Meine Steuer-ID könnte meine Depotbank über meinen Freistellungsauftrag finden. Ohne FSA wüßte ich nicht, wie sie meine Steuer-ID finden könnte. Alle Steuern auf Bankerträge (Zinsen, Dividenden, Gewinne, ….) werden von der Bank anonym an ein einziges, abgesondertes FA (nicht mein FA) überwiesen. Ich (und jeder andere) erhalte eine Bescheinigung über die abgeführte Steuer. Möchte ich eine Steuererstattung haben, muß ich diese Bescheinigung meinem FA vorlegen. Mein FA (nicht das Sammel-FA) erstattet dann eventuell.

      Die Frage ist jetzt: Wurde von den Dividenden in 2014 Steuer einbehalten? Wenn ja, war es so viel Steuer, daß sich das Ausfüllen von Anlage KAP lohnt? Wenn ja, sind wir wieder bei dem zu versteuernden Einkommen 2013 (?).
      Avatar
      schrieb am 11.02.15 01:00:05
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo,

      müssen diese Transaktionen gemeldet werden?
      Nein, ordentlich verabgeltungsteuerte Kapitalerträge muss man nicht erklären (kann es aber).
      Ausnahme: Es besteht Kirchensteuerpflicht und die Relegionsmitgliedschaft würde der Bank nicht offenbart (bzw. ab 2015: der Abruf wurde untersagt).

      Nein, Kursgewinn ist in 2015 erst angefallen!
      Wenn erst 2015 verkauft wurde, dann gehört der Kursgewinn auch in das Steuerjahr 2015.

      Dividenden werden doch zurückverfolgt werden können, oder? - sind doch mit Steuernr. bei der Depotbank angemeldet, während durch den Verkauf d. Aktien
      der v. d. Depotbank schon versteuerte Kursgewinn b. Verkauf, also ca. 26,4%
      anonymisiert an die Finanzämter überwiesen wird und es keine "Rückverfolgung geben kann??! stimmt das so?
      Abgesehen davon, dass ich nicht verstehe worauf du hinaus willst: Es gibt keinen Unterschied zwischen Dividenden und Kursgewinnen, beide fallen unter die Abgeltungsteuer, es werden 25% + Soli + ggf. Kirche abgezogen (bei den Dividenden zwar an einer anderen Stelle, aber letztendlich ist das egal).
      Dem Finanzamt werden weder die einen noch die anderen Erträge gemeldet, allenfalls wird - anonym - die Steuer abgeführt.

      Aber mal grundsätzlich: Was spricht dagegen, die Anlage KAP auszufüllen?

      Insbesondere die Günstigerprüfung wird - wie der Name schon vermuten lässt - nur im günstigen Fall zu einer Regelbesteuerung der Kapitalerträge führen*, und dann ist es ein Vorteil. Wichtig ist nur, dass bei Antrag KAP Zeile 4 ALLE Kapitalerträge von ALLEN Banken erklärt werden müssen.

      *von einigen etwas abstrusen Sonderfällen mal abgesehen (etwa im Zusammenhang mit der Solifreigrenze, mit der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen, oder auch beim Altersentlastungsbetrag - praktisch alles, wo es feste Grenzen gibt; wenn man sich knapp unter oder über einer solchen befindet sollte man es durchrechnen [lassen])

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.02.15 10:54:42
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.034.906 von reckoner am 11.02.15 01:00:05
      Szenario
      Guten Morgen,
      Danke für deinen Beitrag, es geht hier darum jemand die Angst vorm Finanzamt
      und vor Geldanlage insbesondere zu nehmen!




      Ehepaar und neuerdings auch Lebensgemeinschaften haben einen
      1.602,- € Freibetrag, pro Jahr

      Wenn sie in einem Jahr eine Bruttodividende v. 2.667,- € erhalten haben.
      nach Abzug von Abgeltungssteuer u. Soli werden 1.963,- € Ihnen aufs Kto.
      überwiesen.

      -- - Sie haben keine anderen Gelder angelegt, somit auch nirgendwo einen Freistellungsauftrag stehen.

      nach 12 Monaten wird verkauft, sie erzielen 18.000,- € Bruttokursgewinn,
      auch hier werden Ihnen 26,4% abgezogen, 13.248,- € bleiben auf dem Verrechnungskto. stehen.

      insgesamt wurde der Staat an der Transaktion mit 5.456,- € beteiligt!

      möglich wurde das durch die Kurssteigerung von 36,- € auf 46,80 €
      von den Anteilsscheinen (Aktien) von Firma "XY" - die Dividendenausschüttung war in diesem Jahr besonders großzügig

      angelegt wurden 60.000,- €!!
      - - sollte etwas nicht stimmen, bitte ich um Korrektur von einem
      Wissenden!! - Danke!

      Du schreibst Dividendenabzug und Kursgewinn wird gleich behandelt!

      soweit sogut, wie wird weiter verfahren, es bleibt die Frage, wie hoch ist der persönliche Steuersatz d. Eheleute?? ! 18%? vielleicht, ist das realistisch? - dann würde dies bei der "Günstiger-Prüfung" ja festgestellt werden und was bleibt, bzw. was wird den Eheleuten ersetzt

      - - von den gezahlten 5.456,- € ??

      Bin dankbar für jegliche Anmerkungen zum Thema

      Gruß

      "interressiertmichauch"
      Avatar
      schrieb am 13.02.15 11:55:00
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hallo,

      -- - Sie haben keine anderen Gelder angelegt, somit auch nirgendwo einen Freistellungsauftrag stehen.
      Dann sind die 1602 Euro noch ungenutzt, richtig? In dem Fall sollte unbedingt eine Steuererklärung mit Anlage KAP abgegeben werden, es geht um über 400 Euro die sonst einfach verschenkt würden. Nur für die Korrektur des Sparer-Pauschbetrags reicht auch der Antrag in Zeile 5 und Erklärung nur einzelner Banken (bei der Günstigerprüfung ist das nicht zulässig, dort muss alles auf den Tisch).

      es bleibt die Frage, wie hoch ist der persönliche Steuersatz d. Eheleute??
      Nein, es geht nicht um den persönlichen Steuersatz, sondern um den Grenzsteuersatz (http://de.wikipedia.org/wiki/Grenzsteuersatz). Das ist ein gehöriger Unterschied.
      Außerdem ist der Grenzsteuersatz auch nur ein Anhaltspunkt. Konkret: Bei über 25% kann die Günstigerprüfung nichts bringen, darunter ist es nicht sicher.

      was bleibt, bzw. was wird den Eheleuten ersetzt
      Wenn die Günstigerprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine reguläre Besteuerung besser ist, dann zählen die Kapitalerträge voll zum steuerpflichtigen Einkommen.
      Wie viel es genau bringt kann man nur mit einer kompletten Berechnung sagen.
      Am besten nimmt man dazu die Software ElsterFormular (ist gratis), trägt dort alles ein (Hauptvordruck, Anlage N, Anlage R, Anlage Vorsorgeaufwand etc.), und dann natürlich auch noch die Anlage KAP (ist eigentlich ganz leicht, man muss nur die Steuerbescheinigung der Bank abschreiben).
      Nun kann man beliebig experimentieren, also Antrage Zeile 4 oder 5 stellen (oder gerade nicht), und jedesmal eine Berechnung starten. Am Ende hat man dann einen Vergleich der verschiedenen Optionen.
      Wichtig ist aber, dass insbesondere die Anlage KAP korrekt jeweils ausgefüllt wird. Bei Antrage Zeile 4 müssen ALLE Kapitalerträge erklärt werden, und bei Antrag Zeile 5 müssen die in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbeträge richtig sein (und zwar beide, siehe Formular).

      Anmerkung: Es geht hier immer nur darum, etwas von der Abgeltungssteuer zurück zu bekommen. Es besteht aber keine Pflicht, die Kapitalerträge zu erklären (Ausnahme: Kirche, und unversteuerte Erträge etwa aus dem Ausland oder aus Privatdarlehen).

      Zusatzfrage: Wie bestreitet denn das Ehepaar seinen Lebensunterhalt? Vielleicht ist es ja so, dass sie sowieso eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, und dann ist die Anlage KAP vergleichsweise einfach und schnell gemacht (ich brauch' dafür - bei nur einer Bank - wohl maximal 5 Minuten, eher 2).

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.02.15 14:07:48
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.061.426 von reckoner am 13.02.15 11:55:00"ein Rentnerehepaar, er Pensionär - ehemaliger kl.Beamter, Frau, ehemalige Angestellte verfügen kurzfristig über einen Betrag"

      obiges Zitat aus meinem Eingangsposting!

      also Pensionär und Rentnerin.....ich denke, weil Pension Einkommen darstellt,
      muß Einkommenssteuererklärung gemacht werden, zusammenversteuertes Jahreseinkommen von ca. 36.000,- € / 38.000,- € mit eventueller kl. Betriebsrente - dies ist leider nicht bekannt - soll etwas speziell sein, weil einer v. beiden Beamter war Mann: Beamter/Pensionär s. 2006,sie seit 2009 Rentnerin.

      habe jetzt gerade nicht die Zeit - aber danke für Reaktion!
      Avatar
      schrieb am 13.02.15 16:05:13
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hallo,

      sorry, hatte ich überlesen.
      Und ja, dann muss eh' eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden (die Renten sind ja noch unversteuert). Ich rate immer noch, mal am PC eine Erklärung zu erstellen, dann kannst du recht einfach feststellen, wie sich welcher Antrag auswirkt.

      Wie wurden denn bisher die Erklärungen gemacht? Oder gar nicht?

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 15.02.15 16:47:24
      Beitrag Nr. 14 ()
      Szenario
      die Software ElsterFormular

      prima Tip! vielen Dank!

      Gruß


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