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    CFD Verluste aus dem Ausland mit Aktiengewinne versteuern - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.03.15 20:17:19 von
    neuester Beitrag 29.07.15 17:41:42 von
    Beiträge: 22
    ID: 1.208.600
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     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 02.03.15 20:17:19
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

      Ich habe 2013 und 2014 CFD´s über einen Broker mit Sitz in England ausgeübt (Activetrades)

      Leider habe ich in beiden Jahren einiges an Verluste gemacht.

      Auf die Trades vielen keine Abgeltungssteuer oder ähnliches an.

      Nun habe ich ab 2014 sehr gute Gewinne mit Aktien gemacht, das bei einer Deutschen Bank bei der sämtliche Steuern sofort abgezogen werden.

      Mein Steuerberater meint, dass ich die Verluste leider nicht mit den Gewinnen verrechnen kann.

      Wäre super wenn mir das jemand bestätigen könnte.

      Danke für die Mühe.

      Gruß
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.03.15 20:28:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.220.453 von schabe3 am 02.03.15 20:17:19Meines Wissens nach hat er da leider Recht.

      - Verluste aus Aktienkäufen / -Verkäufen können nur mit selbigem Verlust-/ Gewinntopf verrechnet werden.
      - Für alles andere gibt es den Verlusttopf aus sonstigen Anlagemöglichkeiten (Bspw. eben auch CFD, Optionen, Zertifikaten etc.)

      Die Profis um Taxadvisor & co. werden sich sicherlich noch melden. :)
      Avatar
      schrieb am 02.03.15 21:02:56
      Beitrag Nr. 3 ()
      - Verluste aus Aktienkäufen / -Verkäufen können nur mit selbigem Verlust-/ Gewinntopf verrechnet werden.

      Ja, aber Aktiengewinne können mit sonstigen Verlusten verrechnet werden
      Avatar
      schrieb am 02.03.15 21:12:19
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.220.453 von schabe3 am 02.03.15 20:17:19
      Zitat von schabe3: Ich habe 2013 und 2014 CFD´s über einen Broker mit Sitz in England ausgeübt (Activetrades)

      Leider habe ich in beiden Jahren einiges an Verluste gemacht.

      Auf die Trades vielen keine Abgeltungssteuer oder ähnliches an.

      Nun habe ich ab 2014 sehr gute Gewinne mit Aktien gemacht, das bei einer Deutschen Bank bei der sämtliche Steuern sofort abgezogen werden.

      Mein Steuerberater meint, dass ich die Verluste leider nicht mit den Gewinnen verrechnen kann.


      Bullshit... Selbstverständlich können die CFD-Verluste 2014 (ausgeübt = mit Verlust verkauft/geschlossen?)mit den Aktiengewinnen 2014 verrechnet werden, da es sich grundsätzlich um börsengehandelte Derivate handelt, die unter die AbgSt fallen. Dabei ist es unerheblich, was für Verluste angefallen sind, da mit AktienGEWINNEN verrechnet werden soll.

      Was mit den Verlusten aus 2013 ist, hängt von der Veranlagungssituation ab. Wenn die Verluste bereits veranlagt wurden bzw. noch veranlagt werden können, ergibt sich natürlich auch eine Verrechnung.

      Gruß
      Taxadvisor
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.03.15 21:21:59
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.220.933 von Taxadvisor am 02.03.15 21:12:19
      Zitat von Taxadvisor:
      Zitat von schabe3: Ich habe 2013 und 2014 CFD´s über einen Broker mit Sitz in England ausgeübt (Activetrades)

      Leider habe ich in beiden Jahren einiges an Verluste gemacht.

      Auf die Trades vielen keine Abgeltungssteuer oder ähnliches an.

      Nun habe ich ab 2014 sehr gute Gewinne mit Aktien gemacht, das bei einer Deutschen Bank bei der sämtliche Steuern sofort abgezogen werden.

      Mein Steuerberater meint, dass ich die Verluste leider nicht mit den Gewinnen verrechnen kann.


      Bullshit... Selbstverständlich können die CFD-Verluste 2014 (ausgeübt = mit Verlust verkauft/geschlossen?)mit den Aktiengewinnen 2014 verrechnet werden, da es sich grundsätzlich um börsengehandelte Derivate handelt, die unter die AbgSt fallen. Dabei ist es unerheblich, was für Verluste angefallen sind, da mit AktienGEWINNEN verrechnet werden soll.

      Was mit den Verlusten aus 2013 ist, hängt von der Veranlagungssituation ab. Wenn die Verluste bereits veranlagt wurden bzw. noch veranlagt werden können, ergibt sich natürlich auch eine Verrechnung.

      Gruß
      Taxadvisor


      Ich habe selbst CFD's - Verluste daraus. Grundsätzlich kann man diese NUR mit anderen DERIVATEN verrechnen. Aber er kann die Verluste bei seiner EkSt-Erklärung deklarieren, wenn er später Gewinne in CFD's oder anderen Derivaten hat, kann er Gewinn/Verlust verrechnen geg. AbgSt.

      Es ist schon entscheidend wo der Broker seinen Sitz hat. Denn im Ausland, entscheidend ist die sog. Zahlstelle, das wird wohl i.d.F. UK sein. Da wird erst mal keine AbgSt zu Abzug gebracht. Dies muss man als Kunde dann selbst/freiwillig beim deutschen Fiskus über die EkSt erklären.

      Ich hoffe ich konnte helfen...
      2 Antworten

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      Avatar
      schrieb am 02.03.15 21:33:07
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.221.029 von Hgebhardt73 am 02.03.15 21:21:59
      Zitat von Hgebhardt73: Ich habe selbst CFD's - Verluste daraus. Grundsätzlich kann man diese NUR mit anderen DERIVATEN verrechnen. Aber er kann die Verluste bei seiner EkSt-Erklärung deklarieren, wenn er später Gewinne in CFD's oder anderen Derivaten hat, kann er Gewinn/Verlust verrechnen geg. AbgSt.

      Es ist schon entscheidend wo der Broker seinen Sitz hat. Denn im Ausland, entscheidend ist die sog. Zahlstelle, das wird wohl i.d.F. UK sein. Da wird erst mal keine AbgSt zu Abzug gebracht. Dies muss man als Kunde dann selbst/freiwillig beim deutschen Fiskus über die EkSt erklären.


      Es gibt nur zwei Arten von Verlusten: Aktienverluste und alles andere (Derivate, gezahlte Stückzinsen, Zertifikate-/Fonds-/Renten-Verluste). Alles andere ist dabei mit allen positiven Erträgen/Gewinnen aus KAP verrechenbar. Einen "Vortrag" von Derivate-Verlusten und Versteuerung von KAP-Erträgen (in der StErkl.) mit AbgSt gibt es nicht. Wenn das bei Dir so gemacht wurde, ist es falsch!!

      Wo der Broker sitzt ist TOTAL EGAL. Wenn bei einer Bank Gewinne angefallen sind und bei einer anderen Bank Verluste (bei Inlandsbanken allerdings nur mit Verlust-)Bescheinigung, geht die Verrechnung natürlich nur über die Veranlagung. Das ändert aber nichts daran, dass die CFD-Verluste aus dem Ausland im Inland mit anderen KAP-Erträgen über die Veranlagung IMMER verrechnet werden können.

      Gruß
      Taxadvisor

      P.S.: In Einzelfällen sind u.U. die Geschäfte als sonstige (Termin-)Geschäfte zu klassifizieren (§23 EStG), wie z.B. auch herkömmliche Devisentermingeschäfte. Dann würde aber auch der reguläre Steuersatz anfallen und keine AbgSt. Das soltte aber regelmäßig bei börsengehandelten CFD nicht der Fall sein.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.03.15 21:52:29
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.221.110 von Taxadvisor am 02.03.15 21:33:07
      Zitat von Taxadvisor:
      Zitat von Hgebhardt73: Ich habe selbst CFD's - Verluste daraus. Grundsätzlich kann man diese NUR mit anderen DERIVATEN verrechnen. Aber er kann die Verluste bei seiner EkSt-Erklärung deklarieren, wenn er später Gewinne in CFD's oder anderen Derivaten hat, kann er Gewinn/Verlust verrechnen geg. AbgSt.

      Es ist schon entscheidend wo der Broker seinen Sitz hat. Denn im Ausland, entscheidend ist die sog. Zahlstelle, das wird wohl i.d.F. UK sein. Da wird erst mal keine AbgSt zu Abzug gebracht. Dies muss man als Kunde dann selbst/freiwillig beim deutschen Fiskus über die EkSt erklären.


      Es gibt nur zwei Arten von Verlusten: Aktienverluste und alles andere (Derivate, gezahlte Stückzinsen, Zertifikate-/Fonds-/Renten-Verluste). Alles andere ist dabei mit allen positiven Erträgen/Gewinnen aus KAP verrechenbar. Einen "Vortrag" von Derivate-Verlusten und Versteuerung von KAP-Erträgen (in der StErkl.) mit AbgSt gibt es nicht. Wenn das bei Dir so gemacht wurde, ist es falsch!!

      Wo der Broker sitzt ist TOTAL EGAL. Wenn bei einer Bank Gewinne angefallen sind und bei einer anderen Bank Verluste (bei Inlandsbanken allerdings nur mit Verlust-)Bescheinigung, geht die Verrechnung natürlich nur über die Veranlagung. Das ändert aber nichts daran, dass die CFD-Verluste aus dem Ausland im Inland mit anderen KAP-Erträgen über die Veranlagung IMMER verrechnet werden können.

      Gruß
      Taxadvisor

      P.S.: In Einzelfällen sind u.U. die Geschäfte als sonstige (Termin-)Geschäfte zu klassifizieren (§23 EStG), wie z.B. auch herkömmliche Devisentermingeschäfte. Dann würde aber auch der reguläre Steuersatz anfallen und keine AbgSt. Das soltte aber regelmäßig bei börsengehandelten CFD nicht der Fall sein.


      ...ich hatte gemeint, dass entscheidend ist wo die Zahlstelle ihren sitz hat, d.h. wo Gewinne, Dividenden etc. ausgezahlt werden. Denn bspw. bei der Quellensteuer auf Dividenden ist das auch so der Fall und abhängig von der Zahlstelle bezüglich Rückforderung der "nicht anrechenbaren" Quellensteuer. Und ich bin mir sicher, bei CFD-Brokern, die übrigens fast alle Geschäfte "OTC" (over the counter) machen, d.h. sind nicht börsengehandelt, dass bei deutschen CFD-Brokern eine monatliche Meldung über die Salden - NUR bei Gewinn - an das Finanzamt erfolgt und dieser dem Kunden sofort zu Abzug gebracht wird. Bei englischen Buden, ist das nicht der Fall, da wie gesagt die Zahlstelle im Ausland ist und sich nicht nach deutscher Steuergesetzgebung orientieren muss.
      Avatar
      schrieb am 02.03.15 22:08:53
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Taxadvisor

      Du hast recht, bezüglich der Verrechnung der Verluste aus CFD Geschäften mit Aktien - Gewinnen - hast du recht - das ist möglich!
      FRAGE: gibt es eine Frist wie lange die Verrechnung von Verlusten aus vergangenen Jahren möglich sind?
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.03.15 22:56:39
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.221.365 von Hgebhardt73 am 02.03.15 22:08:53
      Zitat von Hgebhardt73: @Taxadvisor

      Du hast recht, bezüglich der Verrechnung der Verluste aus CFD Geschäften mit Aktien - Gewinnen - hast du recht - das ist möglich!
      FRAGE: gibt es eine Frist wie lange die Verrechnung von Verlusten aus vergangenen Jahren möglich sind?


      Verluste aus Jahren vor 2009 (bzw. Kauf vor 2009) waren nur bis Ende 2013 verrechenbar. Verluste aus Käufen ab 2009 sind grds. unbegrenzt vortragsfähig, müssen aber entweder über den Banktopf verrechnet werden (Inlandsbank ohne Verlustbescheinigung) oder im Entstehungsjahr vom Finanzamt festgestellt werden.

      Wenn die Feststellung in Vorjahren verpasst, hängt die Berücksichtigungsmöglichkeit vom Einzelfall ab.

      Gruß
      Taxadvisor
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 03.03.15 12:54:04
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.221.665 von Taxadvisor am 02.03.15 22:56:39Danke für die vielen Antworten.

      Auch hier scheint man sich nicht ganz sicher zu sein obwohl mehr dazu hin tendieren, dass es möglich ist. CFD Verluste aus dem Ausland mit Aktiengewinne im Inland zu verrechnen.

      Ich werde meine Verluste von 2012-2014 einfach mal vortragen, evtl. werden diese ja tatsächlich akzeptiert.

      Schade, dass scheinbar auch mein Steuerberater falsch liegt. Seiner Auffassung nach, könnte man die Verluste lediglich mit neuen Gewinnen über mehrere Jahre hinweg verrechnen. Also nur Gewinne mit CFD´s im Ausland.

      Sein Argument waren, dass ich in England schließlich keine Steuern gezahlt habe womit ich diese verrechnen könnte. Wenn dem tatsächlich nicht so ist, dürften mir hier einige Tausend Euro kaputt gegangen sein.
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 03.03.15 13:38:31
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.225.619 von schabe3 am 03.03.15 12:54:04
      Zitat von schabe3: Auch hier scheint man sich nicht ganz sicher zu sein obwohl mehr dazu hin tendieren, dass es möglich ist. CFD Verluste aus dem Ausland mit Aktiengewinne im Inland zu verrechnen.

      Sein Argument waren, dass ich in England schließlich keine Steuern gezahlt habe womit ich diese verrechnen könnte. Wenn dem tatsächlich nicht so ist, dürften mir hier einige Tausend Euro kaputt gegangen sein.


      Ich bin mir schon sicher (Voraussetzung Börsenhandel), und die letzte Aussage des Kollegen ist Murks... Wenn es keine AbgSt wäre, gibt es m.E. nur die Möglichkeit einer Verrechnung im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte (z.B. Grundstücksgeschäfte, Edelmetalle).

      Die Aussage des Kollegen würde allenfalls nur Sinn machen, wenn im Ausland eine (Personen-)Gesellschaft besteht.

      Ich würde empfehlen, das bisherige Vorgehen zu hinterfragen. Wenn die Verluste nicht RECHTZEITIG (also für das Jahr des Entstehens) erklärt werden, ist eine Berücksichtigung u.U. nicht mehr möglich (dann hätte der Kollege u.U. einen Haftpflichtfall..).

      Gruß
      Taxadvisor
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.03.15 19:13:05
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.226.075 von Taxadvisor am 03.03.15 13:38:31Da ich diesmal die Steuererklärung selbst mache, liege ich mit folgenden Punkten Richtig wenn die Verluste von 2012-2014 zusammenfasse (entsprechende Jahresabschlüsse liegen jeweils dann der Steuererklärung bei)

      Die Minussumme würde ich dann unter folgender Zeile einfügen:

      -ohne inländischen Steuerabzug

      "enthaltene Verluste OHNE Verluste aus der Veräußerung von Aktien"

      oder

      "enthaltene Verluste aus der Veräußerung von Aktien i.S.d. §20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG"

      Aus dem Bogen: Einkünfte aus Kapitalvermögen.

      Oder liege ich falsch, da es sich nicht um Aktiengeschäfte handelt?

      Dazu kreuze ich an: Verrechnung von Altverlusten:

      Ich beantrage die Verrechnung von Verlusten nach § 23 EStG nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage.

      Wäre super wenn mir hier noch jemand kurz helfen kann ob ich soweit richtig liege.

      Letztendlich wird ja eh einer vom Finanzamt jeden Punkt mit mir durchgehen, wenn ich die Erklärung dann abgebe. Möchte nur nicht total falsch liegen :-)

      Tausend Dank nochmals.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.03.15 22:07:38
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.264.904 von schabe3 am 06.03.15 19:13:05
      Zitat von schabe3: Da ich diesmal die Steuererklärung selbst mache, liege ich mit folgenden Punkten Richtig wenn die Verluste von 2012-2014 zusammenfasse (entsprechende Jahresabschlüsse liegen jeweils dann der Steuererklärung bei)

      Die Minussumme würde ich dann unter folgender Zeile einfügen:

      -ohne inländischen Steuerabzug

      "enthaltene Verluste OHNE Verluste aus der Veräußerung von Aktien"

      Dazu kreuze ich an: Verrechnung von Altverlusten:

      Ich beantrage die Verrechnung von Verlusten nach § 23 EStG nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage.


      Die Verluste aus 2012 und 2013 können nur in der jeweiligen Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn Du jetzt nur 2014 abgeben willst, sind auch nur die Verluste aus 2014 relevant.

      Die Angabe OHNE Verluste aus Aktiengeschäften ist korrekt.

      Aber was willst Du mit der Altverlustverrechnung (Geht ohnehin nur für 2012/13 und nicht für 2014)? Wenn Du jetzt nur Verluste erklärst und keine positiven inl. Kapitalerträge, besteht doch kein Raum mehr für eine Altverlustverrechnung. Oder hast Du neben Deinen ausl. Verlusten noch inl. Veräußerungsgewinne in 2012/13 gehabt?

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 06.03.15 22:09:09
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.264.904 von schabe3 am 06.03.15 19:13:05
      Zitat von schabe3: Letztendlich wird ja eh einer vom Finanzamt jeden Punkt mit mir durchgehen, wenn ich die Erklärung dann abgebe. Möchte nur nicht total falsch liegen :-)


      Und Du glaubst Dein Gegenüber weiß, wovon er spricht?

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 07.03.15 11:48:24
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hallo,

      Letztendlich wird ja eh einer vom Finanzamt jeden Punkt mit mir durchgehen, wenn ich die Erklärung dann abgebe.
      ???
      Nee, mit dir wird da gar nichts durchgegangen. Du gibst die Erklärung ab und der Sachbearbeiter bewertet dann deine Angaben, ggf. streicht er einiges oder verlangt zusätzliche Nachweise (du bekommst dann ein entsprechendes Schreiben), und dann berechnet er - bzw. sein Computer - die Steuer.

      Für die Altverlustverrechnung fehlt übrigens noch die Differenzierung der Kursgewinne (mir scheint, du hast nur das Formular für 2014 - dort gibt es das Feld nämlich nicht mehr).

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.03.15 15:55:47
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.268.171 von reckoner am 07.03.15 11:48:24hm, alles sehr kompliziert. Die Steuererklärungen für 2012-2013 wurden bereits abgegeben. 2013 ist aktuell schon seit mehreren Monaten vom Finanzamt in Bearbeitung, evtl. kann ich hier Einspruch einlegen wenn es dann fertig bearbeitet kommt.

      Für 2014 würde ich es noch machen. Die Verluste von 2012-2014 sind in etwa der Gewinn den ich mit Aktien in 2014 gemacht habe...

      Evtl. könnte ich es auch mit anderen Sachen verrechnen? Habe z. B. auch 2014 einiges an Gewinne aus meiner selbstständigen Tätigkeit von Provisionen. Hier wurde auch eine größere Summe verrechnet + Photovoltaikanlage.
      Avatar
      schrieb am 09.03.15 00:10:28
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hallo,

      >>>Die Verluste von 2012-2014 sind in etwa der Gewinn den ich mit Aktien in 2014 gemacht habe...

      Und sind diese Verluste von 2012-2014 nun Altverluste oder nicht? Weißt du überhaupt, was Altverluste sind?

      Denn nur wenn es Neuverluste sind kann in 2014 damit verrechnet werden, Altverluste sind praktisch Ende 2013 verfallen (genauer: es sind jetzt Verluste aus Spekulationsgeschäften gem. §23 EStG und auch nur mit ebensolchen Gewinnen verrechenbar).

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 09.03.15 00:12:02
      Beitrag Nr. 18 ()
      Hallo nochmal,

      hatte noch was vergessen:

      >>>Evtl. könnte ich es auch mit anderen Sachen verrechnen? Habe z. B. auch 2014 einiges an Gewinne aus meiner selbstständigen Tätigkeit von Provisionen. Hier wurde auch eine größere Summe verrechnet + Photovoltaikanlage.

      Nein, das geht - als Privatperson - grundsätzlich nicht.

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.03.15 09:18:24
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.274.246 von reckoner am 09.03.15 00:12:02Hi :-)

      "Und sind diese Verluste von 2012-2014 nun Altverluste oder nicht? Weißt du überhaupt, was Altverluste sind?"

      ....ginge davon aus dass sind meine Verluste aus 2012/2013 aber da liege ich scheinbar falsch.

      ">>>Evtl. könnte ich es auch mit anderen Sachen verrechnen? Habe z. B. auch 2014 einiges an Gewinne aus meiner selbstständigen Tätigkeit von Provisionen. Hier wurde auch eine größere Summe verrechnet + Photovoltaikanlage.

      Nein, das geht - als Privatperson - grundsätzlich nicht."

      ...dazu wurde ein Gewerbe angemeldet.
      Avatar
      schrieb am 10.03.15 10:24:40
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hallo,

      ....ginge davon aus dass sind meine Verluste aus 2012/2013 aber da liege ich scheinbar falsch.
      Ich kann es immer noch nicht sagen, da du immer nur von "Verluste aus" sprichst (wohl das Jahr des Verkaufs), entscheidend ist aber das Jahr des Kaufs.
      Wenn das vor 2009 war, dann ist - beim Verkauf erst 2012 - alles steuerfrei, sowohl Gewinne als auch Verluste.
      Und bei einem späteren Kauf wären es ganz normale Verluste (Aktien oder Sonstige).

      ...dazu wurde ein Gewerbe angemeldet.
      Wie jetzt? Die Kapitalerträge liefen über das Gewerbe?

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 28.07.15 12:40:29
      Beitrag Nr. 21 ()
      Nachtrag
      Hallo Leute,

      vielleicht könnt ihr mir erneut helfen :-(

      Folgendes, die Verluste von 2013 wurden in der Steuererklärung für 2013 unter folgendem Punkt eingetragen:

      Anlage AUS: Ausländische Einkünfte und Steuern:
      Einkünfte Punkt 5: einschließlich der Einkünfte nach §20 Abs. 2 AStG

      Das Finanzamt hat mir nun ein Bescheid für 2013 zukommen lassen:

      Der verbleibende Verlustvortrag wird nach § 10 d Abs. 4 EStg für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG in der ab 1.1.2009 anzuwendenden Fassung auf festgestellt.

      Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.s.d. §24 EStG in der ab 1.1.2009 anzuwendenden Fassung Verbleibende negative Einkünfte Summe XY

      verbleibender Verlustvortrag: Summe XY


      Das sieht ja schon mal gut aus.

      Für 2014 habe ich nun ebenfalls ein Verlust, muss ich diesen auch in dem Feld eintragen wie bei 2013? "Anlage AUS: Ausländische Einkünfte und Steuern:
      Einkünfte Punkt 5: einschließlich der Einkünfte nach §20 Abs. 2 AStG" (wurde von dem Steuerberater so hinterlegt)

      Alternativ würde auch das Feld aus Anlage KAP Zeile 41 passen: -ohne inländischen Steuerabzug: In Zeile 38 enthaltene Verluste aus der Veräußerung von Aktien.

      2014 kämen nun noch die Aktiengewinne im Inland hinzu, diese stehen unter Anlage KAP (Kapitalerträge Zeie 7).

      Verrechnet das Finanzamt automatisch die Verlustvortragsumme aus 2013 sowie den neuen Verlust von 2014 mit meinen Aktiengewinne oder ist hier noch ein Punkt für mich relevant?

      Würde mich sehr freuen, wenn mir nach jetzigem Stand noch jemand hilft, da es doch recht kompliziert ist :-(

      Tausend Dank
      Avatar
      schrieb am 29.07.15 17:41:42
      Beitrag Nr. 22 ()
      Hallo,

      Anlage AUS: Ausländische Einkünfte und Steuern:
      Das war schon mal falsch, private Kapitalerträge gehören (nur) in die Anlage KAP.
      Aber OK, das Finanzamt scheint das imho umgedeutet zu haben.

      Oder sind die Kapitalanlagen wirklich nicht privat? Ich hatte ja diesbezüglich schon mal gefragt.

      Alternativ würde auch das Feld aus Anlage KAP Zeile 41 passen: -ohne inländischen Steuerabzug: In Zeile 38 enthaltene Verluste aus der Veräußerung von Aktien.
      Wieso nimmst du nicht die Zeilen 17ff?

      Verrechnet das Finanzamt automatisch die Verlustvortragsumme aus 2013 sowie den neuen Verlust von 2014 mit meinen Aktiengewinne oder ist hier noch ein Punkt für mich relevant?
      Das geschieht automatisch. Aber natürlich sollte man das trotzdem immer kontrollieren, und zwar auch den neuen Feststellungsbescheid (der muss kommen, ggf. mit Null).

      Stefan


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