checkAd

    Nichtveranlagungsbescheinigung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.03.15 21:41:59 von
    neuester Beitrag 30.05.15 15:30:31 von
    Beiträge: 16
    ID: 1.210.403
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 2.490
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 30.03.15 21:41:59
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      das ist mein erster Beitrag hier :)
      Ich bin Studentin, bekomme noch Unterstützung von meinen Eltern und verdiene zusätzlich etwa 200 Euro auf freiberuflicher Basis.
      Ich werde in diesem Jahr zum ersten Mal eine Steuererklärung machen für 2014.
      Natürlich bleibe ich dabei weit unter dem Steuerfreibetrag.
      Einen Freistellungsauftrag habe ich bei meiner Onlinebank schon eingereicht.
      Für den Fall, dass ich über 801 Euro Gewinn mit Aktien pro Jahr machen sollte habe ich diese Fragen:

      1.Gilt der Freistellungsauftrag theoretisch für mein Einkommen+alle Kapitalerträge bis zum Steuerfreibetrag? Also bei 200 Euro Einkommen pro Monat wären es 2400 Euro im Jahr. Könnte ich dann theoretisch die Differenz bis 8.472 Euro mit Kapitalerträgen ausfüllen ohne Steuern zu zahlen und darüber hinaus würde der Freistellungsauftrag dann verfallen?

      2. Wenn ich jetzt sehr kurzfristig, ohne die NV Bescheinigung beantragt zu haben die Chance hätte mit einem Aktienverkauf einen Gewinn zu realisieren der über dem Freistellungsauftrag liegt könnte ich das dann tun und mir über die Steuererklärung im nächsten Jahr die gezahlten Steuern zurückholen?
      Die NV-Bescheinigung ist dann lediglich der bequemere Weg und nicht wirklich nötig?

      Schon mal vielen Dank für eure Antworten!
      Antonia
      10 Antworten
      Avatar
      schrieb am 30.03.15 21:51:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      1. solltest du schon eine Steuererklärung machen weil du Studentin bist und du deine Kosten für das Studium dem Finanzamt mitteilen solltest. Da gibt es zwar noch viele offene Entscheidungen des BFH doch es deutet in die Richtung, dass man den Verlust (die Kosten) der Ausbildung in die Folgejahre vortragen kann. Diese werden dann mit den späteren Einnahmen verrechnet und es wird (durch den Verlust) zu einer Steuererstattung kommen.

      Doch das war ja nicht die Frage.

      Richtig ist, dass du auch ohne Freistellungsauftrag den Spekugewinn/Zinseeinnahmen steuerfrei kassieren kannst wenn du später eine Steuererklärung abgibst und du im steuerfreien Bereich liegst.

      Ich denke mal durch die freiberuflichen Einnahmen wirst du eh das FA im Nacken haben, weil die da regelmäßig einer Steuererklärung sehen wollen.
      Avatar
      schrieb am 31.03.15 01:55:28
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antonia22,
      du kannst dir mit einer Einksteuererkl jedes Jahr zu viel gezahlte Steuer zurückholen. Du kannst eine NV-Bescheinigung beantragen, dann wird Steuer erst gar nicht einbehalten. Wie läuft das?

      Geh auf bfinv, lade Antrag auf NV-Bescheinigung runter, ausfüllen, an dein Finanzamt schicken. Vom FA erhältst du dann Ablehnung oder NVB. Beantrage lieber 1 Exemplar mehr, als du brauchst.

      Je 1 NVB schickst du an die Banken, bei denen du Kunde bist und die dir Steuer abziehen könnten. Sie werden ab Eingang der NVB keine Steuer mehr einbehalten, aber die nicht einbehaltenen Steuern an das FA melden. Freistellungsaufträge werden durch NVB ersetzt.

      Deine Angaben sind Schätzungen von dir. Für schlechte Schätzung gibt es keine Strafe. Ablehnung droht bei geschätztem Einkommen unter 801 und über 9000 und geschätzter Änderung dieses Einkommens in weniger als 3 Jahren. Die Stütze der Eltern zählt nicht zum Einkommen.

      Wieviel kann man steuerfrei verdienen? Auf die Schnelle fällt mir ein: 8472 plus 801 Sparerpauschbetrag plus Krankenkasse plus Kfz-Haftpflicht. Z.B. 2000 Arbeitseinkommen plus 7000 Kapitaleinkünfte sind steuerfrei.
      Avatar
      schrieb am 31.03.15 07:17:02
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.459.511 von Antonia22 am 30.03.15 21:41:59Ich würde auf alle Fälle eine NV Bescheinigung beantragen.

      Wenn ich dein Beispiel nehme: Du machst sagen wir einen Verkauf wie du schreibst mit einem Gewinn von 8000,00 €.

      Davon wären dann gerade einmal die 801,00 € steuerfrei.

      Für den Rest würdest du rund knapp 2000,00 € Steuer zahlen, die du zwar im Folgejahr zurückbekommst. Rein theoretisch alles gleich.

      Nur bei NV-Bescheinigung könntest du mit den 2000 € schon wieder Gewinne erzielen während du ansonsten je nach Verkaufsdatum über 1 Jahr warten müsstest.

      Am besten wäre es bei Ablehnung (was ich mir nicht vorstellen kann in diesem Fall) dann direkt mit dem Finanzbeamten zumindest telefonisch es versuchen.
      Ich hatte für meine Schwiegereltern noch nie ein Problem deswegen. Hatte vor Jahren einfach eine Aufstellung gemacht mit ihrer Rente, die Kapitalerträge geschätzt angegeben und nur beim ersten Mal telefonischen Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt. Seit dieser Zeit läuft das ganze reibungslos alle 3 Jahre, da die Bescheinigung immer für diese Zeit ausgestellt wird.

      Sollte während dieser Zeit sich etwas grundlegend ändern musst du natürlich das dem Finanzamt mitteilen, aber das dürfte auch klar sein.
      Avatar
      schrieb am 31.03.15 08:25:16
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antonia22,
      eine mögliche Klippe: bei eigenem Einkommen eines Kindes verlieren die Eltern Anspruch auf Kindergeld. Wie hoch das Einkommen sein darf, weiß vielleicht jemand anders hier.
      1 Antwort

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4200EUR +2,44 %
      Die bessere Technologie im Pennystock-Kleid?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 31.03.15 11:26:51
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.459.511 von Antonia22 am 30.03.15 21:41:59
      NV immer beantragen
      Auf jeden Fall beantragen. So werden unnötige Darlehen an den Staat vermieden. Und die Gewinne bleiben im Depot und können wieder investiert werden. Und hier entsteht dann auch noch ein Zinseszinseffekt, den man nicht wieder reinholen kann. Die Steuererklärung dann natürlich nur für die anderen Einkünfte machen. Zinsen oder Kursgewinne bleiben komplett außen vor. Also auch noch weniger Arbeit!
      8 Antworten
      Avatar
      schrieb am 31.03.15 11:34:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.462.976 von FinanzForum am 31.03.15 11:26:51
      Zitat von FinanzForum: Auf jeden Fall beantragen. So werden unnötige Darlehen an den Staat vermieden. Und die Gewinne bleiben im Depot und können wieder investiert werden. Und hier entsteht dann auch noch ein Zinseszinseffekt, den man nicht wieder reinholen kann. Die Steuererklärung dann natürlich nur für die anderen Einkünfte machen. Zinsen oder Kursgewinne bleiben komplett außen vor. Also auch noch weniger Arbeit!


      Dann braucht er doch keine Steuererklärung abgeben.

      Wenn er eine Steuererklärung abgibt und steuerfreie Einnahmen über 801 hat muss er die nämlich schon abgeben.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 31.03.15 11:39:59
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.462.976 von FinanzForum am 31.03.15 11:26:51
      Zitat von FinanzForum: Die Steuererklärung dann natürlich nur für die anderen Einkünfte machen. Zinsen oder Kursgewinne bleiben komplett außen vor. Also auch noch weniger Arbeit!


      Das stimmt NUR, wenn die Kapitalerträge inkl. Veräußerungsgewinne unterhalb des Freibetrags bleiben. WENN trotz NV-Bescheinigung eine Steuererklärung abgegeben wird, MÜSSEN Kapitalerträge über EUR 801/1602 angegeben werden UND es sollte Günstigerprüfung angekreuzt werden.

      Gruß
      Taxadvisor

      P.S.: NV-Bescheinigung heisst NICHT, dass man nicht mehr erklären muss. Wenn man feststellt, dass die Kapitalerträge so hoch sind, dass man Steuern zahlen würde, Ist man VERPFLICHTET eine Steuererklärung trotz NV-Bescheinigung abzugeben. Wer viel tradet, für den ist eine NV-Bescheinigung m.E. nichts.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.03.15 11:57:25
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.463.132 von Taxadvisor am 31.03.15 11:39:59Danke dir daß du mich bestätigt hast.

      Da würde ich auch eine NV beantragen, ohne Einkommen, und leben von Kapitalerträgen. Das wäre ja himmlisch.
      Avatar
      schrieb am 31.03.15 13:09:50
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.462.976 von FinanzForum am 31.03.15 11:26:51Vielen Vielen Dank für eure zahlreichen und kompetenten Antworten!
      Habe ich es richtig verstanden, dass die NV Vorteile wegen Zinseszins bringt und weil ich das Geld gleich zur Verfügung habe aber ich dennoch bei der Steuererklärung mit NV mögliche Gewinne angeben muss wenn sie über den Freibetrag von 801 Euro liegen?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.03.15 13:18:43
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.460.804 von alzwo am 31.03.15 08:25:16bis zu einem zu versteuernden Einkommen (gültig für VZ 2014)
      von genau 8354 Euro
      Avatar
      schrieb am 31.03.15 13:25:57
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.464.161 von Antonia22 am 31.03.15 13:09:50
      Mit NV hast du wie schon geschrieben im laufenden Jahr alle Kapitalerträge steuerfrei, egal wie viel, egal woher, also Zinsen, Dividenden und Kursgewinne.

      Das heisst du kannst den vollen Betrag wieder reinvestieren, was logischerweise ohne NV ja nicht der Fall ist, da ja bei Überschreiben der 801 knapp 30% sofort abgezogen werden Steuer, Soli + Kirchensteuer (wenn kirchensteuerpflichtig)

      Wenn du trotzdem eine Steuererklärung abgibst weil du andere Einnahmen versteuert hast musst du die Erträge die über die 801 gehen trotzdem angeben.
      Da wie ich herauslese deine sonstigen Einnahmen auch nicht hoch sein solltst du auf alle Fälle das Feld "Günstigerprüfung" ankreuzen, um eventuell bezahlte Steuer aus anderen Einnahmen teilweise oder ganz zurückzuerhalten.

      Wie du schreibst wäre es sozusagen ein Zinszinseffekt, da du sagen wir bei rund 10000 Gewinn die nicht bezahlte Steuer von rund 3000 neu anlegen kannst und damit weitere Gewinne zu erzielen oder was auch immer was die 3000 erhöhen könnte.

      Falsch ist es eindeutig was ein user geschrieben hat, nur mit den sonstigen Einnahmen eine Steuererklärung abzugeben und die Kapitalerträge zu verschweigen welche steuerfrei vereinnahmt wurden, sofern sie 801 übersteigen.

      Das müsste eigentlich genügen.

      1e
      Avatar
      schrieb am 31.03.15 13:36:35
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.463.081 von 1erhart am 31.03.15 11:34:34Wann muß eine Steuerklärung abgegeben werden?

      Pflichtveranlagung,wenn
      die positiven Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte,die NICHT
      dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren MEHR als 410 Euro
      beträgt...
      Beispiel (ledig)
      Einkünfte aus selbständiger Arbeit................1000.--
      Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit...........38000.--
      Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung........- 600.--Minus
      Einkünfte aus Kapitalvermögen.....................1000.--

      Summe der positiven Einkünfte,die nicht dem Lohnsteuerabzug
      zu unterwerfen sind beträgt 1400.--
      also Pflichtveranlagung
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.03.15 13:40:38
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.464.515 von oscarello am 31.03.15 13:36:35
      Aber doch nicht wenn er aufgrund seiner Angaben eine NV Beschenigung erhalten hat und ausser den 1400 € keine Einnahmen hat.

      Ich brauche dieses für meine Schwiegereltern doch auch nicht machen, obwohl bei der letzten Beantragung die Angabe war: Einnahmen aus Zinsen/Dividenden usw. zwischen 2000 und 3000 Euros.
      Avatar
      schrieb am 31.03.15 15:29:15
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antonia22,
      ein Antrag auf NVB kann dir in gar keiner Weise, überhaupt nicht irgendwie schaden. Natürlich behalte ich lieber gleich mein Geld, als es später mit etwas Aufwand zurückzuholen. Du gibst für 2014 eine Steuererkl ab. Welche Steuern willst du dir denn zurückholen?

      Wenn für 2015, 2016 und 2017 Steuern zu erwarten sind, die mit einer NVB nicht zu vermeiden sind UND deine Kapitalerträge kaum über 1.000,- kommen, kannst du dir die (geringe) Arbeit mit der NVB sparen. Die unvermeidbaren Steuern wirst du ja wohl zurückholen wollen. Dann mußt du sowieso (trotz NVB) eine Steuererkl abgeben mit Angabe deiner gesamten Kapitalerträge.
      Avatar
      schrieb am 30.05.15 15:30:31
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.462.976 von FinanzForum am 31.03.15 11:26:51
      Zitat von FinanzForum: (...)
      Die Steuererklärung dann natürlich nur für die anderen Einkünfte machen. Zinsen oder Kursgewinne bleiben komplett außen vor.
      (...)


      Vollkommen FALSCH!
      Man sollte einen Moderator bitten, diesen Beitrag zu löschen. Wäre fatal, wenn das jemand für bare Münze nimmt.

      Ohne jetzt allzuweit ausholen zu wollen:
      Personen, die ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§§ 8 und 9 Abgabenordnung (AO)) haben, unterliegen mit allen ihren Einkünften (beachte: Einkünfte ist nicht gleich Einnahmen und ist nicht gleich Einkommen!) grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht. Übt ein Steuerpflichtiger mehrere Tätigkeiten aus, ist die Summe aller Einkünfte aus diesen Tätigkeiten zu versteuern.
      Antonia22 schreibt, sie nimmt rund 200,-- € mtl. aus freiberuflicher (sprich selbständiger) Tätigkeit ein. Diese Einnhmen sind nach § 18 EStG steuerpflichtig ab dem ersten Cent. Da gibt es (erstmal) keinen Freibetrag.
      Rechtlich ist Antonia22 also verpflichtet, diese Einnahmen dem Finanzamt zwecks Versteuerung zu melden da ein Steuerabzug seitens des Auftraggebers ja noch nicht vorgenommen wurde (sonst wäre es auch keine freiberufliche Tätigkeit).

      Eine NV-Bescheinigung macht nur Sinn (und wird vom Finanzamt auch nur dann ausgestellt) wenn die Kapitalerträge zwar den Sparerfreibetrag von 801,-- € übersteigen aber alle Einkünfte zusammen so gering sind, dass nach Abzug von Sonderausgaben etc. der steuerfreie Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG) von derzeit 8.354,-- € nicht überschritten wird.

      Sofern Antonia22 einkommenstechnisch nicht noch ein paar Leichen im Keller vergraben hat, von denen sie hier nicht berichtet sollte sie ruhig eine NVB beantragen.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Nichtveranlagungsbescheinigung