Steuern beim Aktienübertrag auf Kinder ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 01.04.15 09:13:35 von
neuester Beitrag 01.04.15 11:17:16 von
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Wer kann mir Auskunft geben.
Angenommen ein Aktienposten im Wert von 30.000 €, Kaufpreis 20.000 €, wird an Kinder vererbt oder verschenkt.
Werden dann für 10.000 € sofort Steuern fällig ? Beim Geber oder beim Empfänger ?
Oder werden 20.000 € als Erwerbskosten für den Empfänger angesetzt, so dass Steuern erst beim Verkauf anfallen?
Angenommen ein Aktienposten im Wert von 30.000 €, Kaufpreis 20.000 €, wird an Kinder vererbt oder verschenkt.
Werden dann für 10.000 € sofort Steuern fällig ? Beim Geber oder beim Empfänger ?
Oder werden 20.000 € als Erwerbskosten für den Empfänger angesetzt, so dass Steuern erst beim Verkauf anfallen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 49.471.550 von Joker56 am 01.04.15 09:13:35Übertrag auf ein Depot eines Dritten aufgrund von Schenkung
Bei einem Übertrag an Dritte aufgrund von Schenkung ist das abgebende Institut verpflichtet, für Wertpapiere, welche kapitalsteuerrechtlich relevant sind, eine Meldung über die unentgeltliche Übertragung den zuständigen Finanzbehörden anzuzeigen. Die Anschaffungskosten werden mit übertragen; wenn die Kinder die Wertpapiere irgendwann verkaufen, müssen sie einen Kursgewinn versteuern.
Übertrag auf ein Depot eines Dritten aufgrund von sonstigen Gründen
Bei einem Übertrag an Dritte, welcher nicht aufgrund von Schenkung vorgenommen wird, ist das abgebende Institut verpflichtet, diesen steuerrechtlich wie einen Verkauf zu behandeln. Hinsichtlich kapitalsteuerrechtlich relevanter Wertpapiere muss das abgebende Institut im Falle von hieraus resultierenden Veräußerungsgewinnen abzuführende Steuern (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) belasten.
Bei einem Übertrag an Dritte aufgrund von Schenkung ist das abgebende Institut verpflichtet, für Wertpapiere, welche kapitalsteuerrechtlich relevant sind, eine Meldung über die unentgeltliche Übertragung den zuständigen Finanzbehörden anzuzeigen. Die Anschaffungskosten werden mit übertragen; wenn die Kinder die Wertpapiere irgendwann verkaufen, müssen sie einen Kursgewinn versteuern.
Übertrag auf ein Depot eines Dritten aufgrund von sonstigen Gründen
Bei einem Übertrag an Dritte, welcher nicht aufgrund von Schenkung vorgenommen wird, ist das abgebende Institut verpflichtet, diesen steuerrechtlich wie einen Verkauf zu behandeln. Hinsichtlich kapitalsteuerrechtlich relevanter Wertpapiere muss das abgebende Institut im Falle von hieraus resultierenden Veräußerungsgewinnen abzuführende Steuern (Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) belasten.
Kurz ausgedrückt gilt im konkreten Fall:
Bei einer Schenkung werden 20.000 € als Erwerbskosten für den Empfänger angesetzt, so dass Steuern erst beim Verkauf anfallen.
Bei einer Schenkung werden 20.000 € als Erwerbskosten für den Empfänger angesetzt, so dass Steuern erst beim Verkauf anfallen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 49.472.171 von Dean_Martini am 01.04.15 09:58:58Vielen Dank
Antwort auf Beitrag Nr.: 49.472.195 von Dean_Martini am 01.04.15 10:01:25
Ergänzung: Beim Depotüberrag muss dem KI mitgeteilt werden, dass es sich um einen unentgeltlichen Übertrag handelt.
Gruß
Taxdvisor
Zitat von Dean_Martini: Kurz ausgedrückt gilt im konkreten Fall:
Bei einer Schenkung werden 20.000 € als Erwerbskosten für den Empfänger angesetzt, so dass Steuern erst beim Verkauf anfallen.
Ergänzung: Beim Depotüberrag muss dem KI mitgeteilt werden, dass es sich um einen unentgeltlichen Übertrag handelt.
Gruß
Taxdvisor
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