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    Nichtverlangungsbescheid bei der Abgeltungssteuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.04.15 11:09:07 von
    neuester Beitrag 10.04.15 16:20:37 von
    Beiträge: 18
    ID: 1.210.805
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      Avatar
      schrieb am 08.04.15 11:09:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Moin Traders!

      Ich bin vor kurzem auf einen Artikel gestoßen, der besagte, dass Personen, die kein reguläres Einkommen erzielen, einen Nichtverlangungsantrag bezüglich der Abgeltungssteuer stellen können. Daraus ergibt sich dann ein Freibetrag in Höhe von 8.000 Euro.
      Dies ist angeblich der Fall, wenn die betreffende Person Einkommen ausschließlich oder größtenteils aus Kapitalerträgen erzielen, wie etwa bei Rentnern oder Studenten, die einen größeren Betrag geerbt haben.

      Mein Einkommen erziele ich ja auch ausschließlich aus dem Daytrading, also glaube ich auf den ersten Blick, dass ich auch einen solchen Nichtverlangungsantrag stellen könnte.

      Kann mir jemand sagen, ob ich
      1. von der Regelung betroffen bin?
      2. bis 2009 eine Rückzahlung beantragen könnte?


      Danke schonmal im Voraus!
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.04.15 11:35:10
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich habe mich jetzt mal genauer informiert und festgestellt, dass es einen Freibetrag von insgesamt 8.841 Euro gibt, bei höheren Kapitalerträgen (wie es bei mir der Fall) ist, greift die Nichtverlangungsbescheinigung nicht mehr.

      Allerdings ergibt sich daraus nun eine weitere Frage, die mir hoffentlich jemand beantworten kann:

      Bleibt mein Einkommen bis zur Höhe von 8.841 Euro steuerfrei und alles, was darüber liegt wird mit der üblichen Abgeltungssteuer belegt, oder ist es so, dass wenn die Kapitalerträge über 8.841 Euro liegen grundsätzlich sämtliches Kapitaleinkommen besteuert wird?
      Avatar
      schrieb am 08.04.15 12:09:54
      Beitrag Nr. 3 ()
      Puhhh da würde ich meinen Steuerberater kontaktieren. Selbst eine Antwort hier gibt Dir keine Rechtssicherheit. Nichts für ungut.
      Avatar
      schrieb am 08.04.15 13:41:30
      Beitrag Nr. 4 ()
      Über 8.841 € greift dein persönlicher Steuersatz und nicht die Abgeltungssteuer. Diese behält zwar die Bank ein, wird dir dann aber bescheinigt und auf deinen persönlichen Steuersatz angerechnet. Der Eingangssteuersatz beginnt bei 14 %. Der Steuersatz steigt dann bekanntlich.

      Threoretisch bekommst du somit durch die erstmal hohe KAP Steuer wieder etwas erstattet.

      Auf den o. g. steuerfreien Betrag kann man aber noch die Krankenversicherung (Basisbeitrag) rechnen sowie anteilig weitere Versicherungen.

      Bei deinem Können und Einnahmen würde ich im 1. Jahr vielleicht mal einen Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein (billiger) kontaktieren. Mit deren Kopie des 1. Jahres kann man dann weitere Jahre mit ein "bischen Lust und Können" selbst erstellen.... ;)
      Avatar
      schrieb am 08.04.15 13:41:43
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wenn du eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegst hast du zumindest den Vorteil bis
      zu diesem Betrag erstmal keine Steuern abgezogen zu bekommen.

      Der von dir genannte Betrag dürfte der Steuerfreibetrag sein.
      Hinzu kommen wohl noch Werbungskosten und anderes, was man in der Steuererklärung
      gelten machen kann.

      Wenn du also über diesen Betrag kommst, wirst du wohl eine Steuererklärung machen müssen.
      Dann unterliegen diese Einkünfte zusammen mit weiteren Einkünften der normalen Einkommensteuer.

      Allerdings weiß ich nicht, wie Banken verfahren, wenn du den Freibetrag übersteigst.
      Vermutlich ziehen die dann gleich die gesamten Steuern ein.

      Ganz sicher bin ich nicht, aber so vermute ich es.
      Isi
      2 Antworten

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      Avatar
      schrieb am 08.04.15 13:46:14
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.516.850 von Isengrad am 08.04.15 13:41:43Allerdings weiß ich nicht, wie Banken verfahren, wenn du den Freibetrag übersteigst.
      Vermutlich ziehen die dann gleich die gesamten Steuern ein.


      Dies ist leider falsch weil schlecht möglich.

      Wie soll Bank A wissen was bei Bank B und C geschehen ist, der Steuerpflichtige Kinderfreibeträge, Vermietungseinnahmen, Behinderungen etc. hat?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.04.15 13:57:59
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.516.889 von sausebraus2000 am 08.04.15 13:46:14Ich bin von einem Konto ausgegangen.
      Natürlich wird es bei Konten bei mehreren Banken komplizierter.

      Die anderen von dir genannten Dinge spielen aber erst bei der
      Steuerklärung eine Rolle, diese interessieren die Banken nicht.
      Isi
      Avatar
      schrieb am 08.04.15 14:37:14
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.515.446 von nordlicht100 am 08.04.15 11:09:07
      Du wirst gar keine NV-Bescheinigung erhalten. Dein FA will schon wissen was du

      1.Im letzten Jahr an Einnahmen hattest und
      2.Wie deine Einkommenssituation im nächsten Jahr ist.

      Die Banken werden bei Vorlage einer NV-Bescheinigung egal wie hoch die Gewinne sind keinen Steuerabzug vornehmen.

      Alles was davor war hättest du per Steuererklärung machen müssen. Eine NV-Bescheinigung gilt immer für die nächsten Jahre und muss zumindest hier alle 3 Jahre neu beantragt werden.
      Avatar
      schrieb am 08.04.15 16:02:22
      Beitrag Nr. 9 ()
      bis zu einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 8354.-- (Grundtabelle),
      beträgt die tarifl. EK-Steuer 0
      Avatar
      schrieb am 08.04.15 16:13:19
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.515.446 von nordlicht100 am 08.04.15 11:09:07
      Am einfachsten mal googeln und den Absatz: Wirkungen der NV-Bescheinigung lesen.

      Das dürfte dir dann genügen.

      Wenn du mit der zu zahlenden Steuer das Jahr über arbeiten möchtest solltest du einen Broker im Auslang nehmen der keine Steuer abführt. Allerdings bist du dann verpflichtet eine Steuererklärung zu machen. Und wenn die erste Steuererklärung durch ist kannst du dann ab sofort mit vierteljährlichen Vorauszahlungen rechnen, egal was du gerade verdienst, da die Vorauszahlung logischerweise immer auf die zuletzt bearbeitete Steuerklärung zurückgreift für die Höhe der Vorauszahlungen. Kann also auch nach hinten losgehen, das Ganze.
      Avatar
      schrieb am 08.04.15 16:42:24
      Beitrag Nr. 11 ()
      vielleicht kann man diese problematik mit einem vereinfachten
      Beispiel rüberbringen"

      Steuerpflichtiger,led hat NUREinnahmen aus Kapitalvermögen
      in Höhe von 40000 Euro,weitere Einkünfte keine..

      dann sind:
      EINKÜNFTE aus Kapitalvermögen 39200 (40000 minus 800)
      = zugleich zu versteuerndes Einkommen
      daraus Steuer lt.Grundtabelle 2015 = ca.8655.--

      die Abgeltungssteuer in Höhe von 25% beträgt 10000.--
      also Günstigerprüfung durch das Finanzamt
      und somit Erstattung von 1345.--
      wie gesagt,stark vereinfacht,aber man sieht besser
      den Aufbau
      Avatar
      schrieb am 09.04.15 10:21:33
      Beitrag Nr. 12 ()
      Bei einem Broker im Ausland z.B. UK gestaltet sich die Sache besonders einfach, da brauchst du nämlich keine NV und wenn du unter dem Freibetrag von ~8000,- liegst, musst du auch nichts deinem FA melden.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.04.15 13:22:40
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.523.846 von postler023 am 09.04.15 10:21:33so einfach ist es nun auch wiederum nicht.....

      siehe Mantelbogen Steuererklärung 2014 Zeile 109
      Avatar
      schrieb am 10.04.15 14:53:19
      Beitrag Nr. 14 ()
      du brauchst doch aber in diesem Fall keine Erklärung abgeben..
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.04.15 15:15:36
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.537.220 von postler023 am 10.04.15 14:53:19kenne natürlich deine "Steuerverhältnisse " nicht....
      aber grundsätzlich gehört zu einer Erklärung auch
      die besagte Zeile...oder meinst du Einkünfte aus Kapitalvermögen
      erstrecken sich n ur auf die "inländischen" und das Ausland lassen
      wir unter den Tisch fallen:laugh:
      Avatar
      schrieb am 10.04.15 15:33:29
      Beitrag Nr. 16 ()
      ich beziehe mich auf den fiktiven Fall, den der Threadstarter im ersten Beitrag schildert und nicht um meine "Steuerverhältnisse"..

      Mit "du brauchst doch aber in diesem Fall keine Erklärung abgeben.." meinte ich, du musst keine STEUER-Erklärung abgeben.. Wenn ein Schüler für kleines Geld in den Ferien jobbt, ob in D oder sonstwo auf der Welt, gibt er in der Regel ja auch keine Steuererklärung ab, oder?

      https://www.smartsteuer.de/portal/checkliste-grundfreibetrag… oder Steuerberater fragen
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 10.04.15 16:15:55
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.537.703 von postler023 am 10.04.15 15:33:29was hat aber dies zu tun mit deinem Beitrag nr.12 (ausländischer
      Broker)?
      Avatar
      schrieb am 10.04.15 16:20:37
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.537.703 von postler023 am 10.04.15 15:33:29Nur hat der Beitrag #1 mit einem Studenten der nebenher jobbt nichts zu tun.

      Es geht nach wie vor um

      1.NV-Bescheinigung, dieses Thema kann man ad acta legen.

      2.Dass er bei 40000 aus Kapitalerträgen eine Steuererklärung machen sollte, meines Erachtens sogar muss, ausser es sind keine speziellen Fälle innerhalb der 40000.


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