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    Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.04.15 18:49:31 von
    neuester Beitrag 23.08.15 00:09:56 von
    Beiträge: 13
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      schrieb am 16.04.15 18:49:31
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      habe vom Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2014 bekommen.

      Dort steht:

      Feststellung
      Der verbleibende Verlustvortrag wird nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Veräußerung von Aktien) auf €xxx festgestellt. (xxx = ein Betrag, den ich hier nicht schreiben möchte).

      Einkünfte aus Kapitalvermögen (Veräußerung von Aktien)
      hinzu verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2013 €xxx

      verbleibender Verlustvortrag €xxx


      Wer kann mir sagen, wozu ich dieses Schreiben verwenden soll/kann?

      Vielen Dank für eure Infos.
      Avatar
      schrieb am 16.04.15 19:48:21
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo,

      damit kannst du Gewinne aus der Veräußerung von Aktien (Kauf 2009 oder später) steuerfrei stellen, abgeführte Abgeltungsteuer würde ggf. erstattet. Dazu musst du eine Steuererklärung mit Anlage KAP abgeben und dort mindestens die Bank mit den Aktienkursgewinnen erklären.

      Konkreter kann ich leider nicht werden, da du weder den Betrag des Verlustvortrages noch die Höhe deiner zu Buche stehenden Aktienkursgewinne genannt hast. Ich weiß noch nicht einmal, ob du den Sparer-Pauschbetrag übertriffst (das wäre nämlich auch noch zu beachten).

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 16.04.15 20:46:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.582.601 von reckoner am 16.04.15 19:48:21Hallo,

      Danke für die Rückmeldung.

      Also:

      Der Bescheid lautet über EUR 925,--.

      Ich halte es immer so, dass ich bis Dezember abwarte, was an Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen, etc. übers Jahr hinweg angefallen ist.

      Dann gehe ich wie folgt vor:

      Sagen wir mal, ich habe einen Freistellungsauftrag über 1500 EUR und habe im Laufe des Jahres 900 EUR Zinsen, Dividenden, etc. eingenommen. Bleiben noch 600 EUR übrig. Habe dann bisher immer Positionen, die im Plus sind, in der Stückzahl verkauft, dass etwa die übrigen 600 EUR Gewinn angefallen sind und der Freibetrag somit voll ausgeschöpft war.

      Gehe ich recht in der Annahme, dass ich nun zusätzliche Gewinne in Höhe des Vortrags, also 925,-- EUR realisieren kann? Dann würden ja zunächst 25%, also EUR 231,25 von der Bank automatisch ans Finanzamt abgeführt, richtig? Diesen Betrag bekomme ich dann zurück, oder wie läuft das?

      Gruß Thomas
      Avatar
      schrieb am 16.04.15 22:58:24
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo Thomas,

      Anmerkung: Ich hab' dich im weiteren Text mal als verheiratet angenommen (weil du ja schon von 1500 Euro Freistellungsauftrag gesprochen hast, den gibt es als Single nicht).

      Das mit der kompletten Ausnutzung des Sparer-Pauschbetrages hast du schon gut verstanden (außer dass es insgesamt, also alle Banken zusammen, immer um 1602 Euro geht, der jeweilige Freistellungsauftrag spielt keine Rolle).

      Und auch deine weitere Annahme ist korrekt, praktisch hast du 925 Euro zusätzlich steuerfrei (aber Achtung, es müssen auch mindestens 925 Euro Aktienkursgewinne sein, Zinsen, Dividenden oder sonstige Kursgewinne gehen für diesen Verlustvortrag nicht, auch nicht aus Aktienfonds).

      Wenn du beispielsweise (zufällig:-) 1602 Euro Zinsen und dazu dann noch einen Aktienkursgewinn von 400 Euro hättest, dann würden genau 100 Euro Steuern und 5,50 Euro Soli erstattet. Und der Verlustvortrag würde um 400 Euro auf 525 Euro sinken.

      In deinem Fall bedeutet das, dass du einen Spielraum zwischen 1602 Euro und 2527 Euro hast. Dort sollten deine Kapitalerträge liegen, wobei mindestens der über 1602 Euro hinausgehende Betrag aus Aktienkursgewinnen stammen muss.
      Übrigens ist das sogar etwas komfortabler als nur der Sparer-Pauschbetrag, denn den muss man ja ziemlich genau treffen, um nichts zu verschenken (das ist das was du immer im Dezember machst); ein ungenutzter Verlustvortrag bleibt jedoch bestehen.

      Wichtig ist nur, dass der selbe Betrag nicht doppelt steuerfrei bleibt, also einmal aufgrund des Verlustvortrages und außerdem wegen dem Sparer-Pauschbetrag; letzterer würde dann verfallen. Falls das doch passiert sollte überlegt werden, ob überhaupt eine Anlage KAP abgegeben wird (ist bei Kapitalerträgen über inländische Banken, also mit abgeführter Abgeltungsteuer, nicht unbedingt Pflicht).

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 17.04.15 00:15:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      nausl,
      du hast dir nun einen Verlustvortrag vom FA bescheinigen lassen. In diesem Jahr hast du (hoffentlich) 2.425,- Kapitalerträge, wovon mindestens 925,- Aktiengewinne sind. Deine Depotbank behält auf 925,- Abgsteuer ein. Rund 250,- mit Soli und mit Kist. Diese 250,- erhältst du auf Antrag ca Mai 2016 vom FA zurück.

      Wäre es nicht besser gewesen, du hättest die 925,- im Verlusttopf Aktien stehen gelassen? Dann würde deine Bank deine Aktiengewinne schon in 2015 mit dem Verlusttopf verrechnen. Antrag beim FA (Anlage KAP) nicht mehr nötig.
      1 Antwort

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      Avatar
      schrieb am 17.04.15 18:39:27
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.584.317 von alzwo am 17.04.15 00:15:52Hallo,

      zunächst mal vielen Dank für die kompetenten Antworten von euch beiden. Verheiratet ist richtig. Ich habe nur noch eine Aktienposition, der Rest ist alles ETFs und Fonds. Du schreibst:

      Zitat von reckoner: ein ungenutzter Verlustvortrag bleibt jedoch bestehen.


      Ich habe nicht vor, die Aktienposition in nächster Zeit zu verkaufen, wie lange bleibt so ein Verlustvortrag denn bestehen, für immer?

      Zitat von alzwo: nausl,
      du hast dir nun einen Verlustvortrag vom FA bescheinigen lassen. Wäre es nicht besser gewesen, du hättest die 925,- im Verlusttopf Aktien stehen gelassen? Dann würde deine Bank deine Aktiengewinne schon in 2015 mit dem Verlusttopf verrechnen. Antrag beim FA (Anlage KAP) nicht mehr nötig.


      Tja, das ist etwas, was ich nicht verstehe. Ich habe den Verlustvortrag nicht beantragt, der wurde mir einfach so zugestellt, ich verstehe aber gar nicht, warum und woher der Betrag kommen soll.

      Ich habe im letzten Jahr Verluste von EUR 1.400,-- realisiert, durch den VK eines Mischfonds und eines offenen Immobilienfonds. Erträge hatte ich in Höhe der Verluste, zuzüglich in Höhe des Freistellugsauftrags, so dass eine "schwarze Null" am Jahresende Stand. Die Erträge stammten aus Zinsen, Dividenden, Verkauf von Aktien, Fonds und ETFs.

      Wie kann denn dann so ein Betrag zustande kommen?
      Avatar
      schrieb am 17.04.15 21:47:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      nausl,
      nun ja, das Ausfüllen der Anlage KAP bezeichne ich etwas lax als Antrag auf Verlustfeststellung. Ohne KAP wird eben kein Verlustvortrag vom FA bescheinigt. Das Papier ist schon in Ordnung. Du kannst es verwenden, wenn du (irgend wann) mal eine Erstattung von Steuern auf Aktiengewinne vom FA haben willst.

      Im Dezember 2014 mußt du bei deiner Depotbank eine Verlustbescheinigung beantragt haben. Nenne ich jetzt VB Bank. Die ist die Voraussetzung für die VB vom FA. Du wirst die VB Bank deiner Steuererklärung für 2014 beigelegt haben. Diese VB Bank hätte ich nicht angefordert, sondern den Aktien-Verlusttopf bestehen lassen. Das was du gemacht hast geht aber auch.
      Avatar
      schrieb am 17.04.15 22:41:25
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo,

      >>>Ich habe nicht vor, die Aktienposition in nächster Zeit zu verkaufen, wie lange bleibt so ein Verlustvortrag denn bestehen, für immer?

      Ja, nach heutige Rechtslage für immer.


      >>>Ich habe im letzten Jahr Verluste von EUR 1.400,-- realisiert, durch den VK eines Mischfonds und eines offenen Immobilienfonds. Erträge hatte ich in Höhe der Verluste, zuzüglich in Höhe des Freistellugsauftrags, so dass eine "schwarze Null" am Jahresende Stand. Die Erträge stammten aus Zinsen, Dividenden, Verkauf von Aktien, Fonds und ETFs.

      Dadurch sind dann wahrscheinlich keine Verluste entstanden (jedenfalls keine aus Aktien). Im ersten Beitrag schreibst du aber auch über das Jahr 2013, kann es sein, dass es dort schon einen Feststellungsbescheid gab und dieser nur verlängert wurde?

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 18.04.15 17:38:34
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.592.783 von reckoner am 17.04.15 22:41:25
      Zitat von reckoner: Im ersten Beitrag schreibst du aber auch über das Jahr 2013, kann es sein, dass es dort schon einen Feststellungsbescheid gab und dieser nur verlängert wurde?

      Stefan


      Das ist durchaus möglich, dass ich damals irgend was angeklickt habe, allerdings nicht "bewusst". Naja, kann ja nix schaden, so einen Verlustvortrag in der Hinterhand zu haben :-)

      Gruß und schönes Wochenende
      Thomas
      Avatar
      schrieb am 18.04.15 22:31:39
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo,

      Das ist durchaus möglich, dass ich damals irgend was angeklickt habe, ...
      Anklicken reicht aber nicht. Du musst schon entsprechende Verluste gehabt und erklärt haben (wieder aufgrund einer Verlustbescheinigung).

      Allerdings kann es wirklich nicht schaden, das siehst du richtig. Wie du verhinderst, dass er praktisch untergeht hatte ich ja schon geschrieben.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 22.08.15 10:59:08
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hallo,

      ich muss den Beitrag noch mal hervorholen.

      Habe noch eine Frage, geht so eine Verrechnung auch Rückwirkend? D. h. kann ich in den letzten Jahren realisierte Gewinne aus Aktienverkäufe (gekauft nach 2009) mit diesem Bescheid verrechnen?

      Auf die damaligen Gewinne wurde keine Steuer gezahlt, da der Freibetrag noch nicht ausgeschöpft war.

      Rein theoretisch würde mir ja durch die Verrechnung dann aktuell mehr Freibetrag zustehen, oder?

      Gruß Thomas
      Avatar
      schrieb am 22.08.15 17:57:38
      Beitrag Nr. 12 ()
      nausl,
      rückwirkend wird gar nichts (mehr) verrechnet. Freistellungsaufträge (FSA) gibt man der Bank normalerweise bis Widerruf. Jedes Jahr ab 1.1. gelten sie erneut. Nicht vollständig ausgenutzte FSA verfallen am Ende eines jeden Jahres. Eine VB vom FA wird mit kommenden Gewinnen verrechnet. Die Gewinne können schnell oder nach Jahrzehnten kommen.

      „kann ich in den letzten Jahren realisierte Gewinne aus Aktienverkäufe (gekauft nach 2009) mit diesem Bescheid verrechnen?“
      nein

      „Auf die damaligen Gewinne wurde keine Steuer gezahlt, da der Freibetrag noch nicht ausgeschöpft war.“
      In Ordnung. Erledigt. Abgehakt.

      „Rein theoretisch würde mir ja durch die Verrechnung dann aktuell mehr Freibetrag zustehen, oder?“
      Rückwirkend wird nicht verrechnet. Dein aktueller FSA lief ab 1.1.15 und wurde durch deine Einnahmen in 2015 verringert.

      Wenn du 2015 nicht genügend Kapitalerträge hast, wirst du etwas gekniffen sein. So wie ich das überblicke. Erst wird die VB vom FA, anschließend dein FSA mit den Kapitalerträgen verrechnet. Schlimmstenfalls waren die bescheinigten Verluste Privatvergnügen und haben steuerlich zu keiner Ersparnis geführt.
      Avatar
      schrieb am 23.08.15 00:09:56
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hallo,

      Rein theoretisch würde mir ja durch die Verrechnung dann aktuell mehr Freibetrag zustehen, oder?
      Nein, ganz im Gegenteil, wenn ein Verlustrücktrag möglich wäre, dann würden deine 925 Euro aufgebraucht und der Sparer-Pauschbetrag würde entsprechend verfallen. Ergo ist es für dich sehr gut, dass nichts zurückgetragen wird.

      Und was meinst du mit "mehr Freibetrag"? Es gibt für jedes Jahr immer nur 801/1602 Euro.

      Und nochmal (ich hatte es schon angesprochen): Achte darauf den Sparer-Pauschbetrag nicht zu verschenken, der Verlustvortrag ist hingegen nicht so entscheidend weil er erhalten bleibt.
      Wichtig zu wissen ist, dass der Verlustvortrag vor geht.

      Konkret: Würdest du beispielsweise nur 1000 Euro Aktiengewinne erklären, dann wäre der Verlustvortrag weg, obwohl die Gewinne sowieso steuerfrei gewesen wären.

      Im Zweifel bitte vorher nochmal hier fragen.

      Stefan


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