Ist Verrechn. v positiven Zinserträgen aus Kap 7 mit Verlusten aus Spekulationsgesch. gemäß Kap 12 r - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 23.05.15 13:43:26 von
neuester Beitrag 24.05.15 10:08:08 von
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Guten Tag,
Ist eine Verrechnung von positiven Zinserträgen Aus Kap 7 mit Verlusten aus Spekulationsgeschäften gemäß Kap 12 seitens des Finanzamts rechtens ?
Beispiel :
Zinserträge 1000 Euro , Spekulationsverluste 5000 Euro.
Ist es jetzt korrekt, dass nur die Differenz von 4000 Euro einen neuen verbleibenden Verlustvortrag darstellen ?
Oder müßte hier nicht 1000 - Freibetrag 801 = 199 zu versteuern sein und
5000 Euro als Verluste vorgetragen werden ?
Für qualifizierte Antworten bedanke ich mich jetzt schon im Voraus, und ich wünsche Allen WO Usern schöne Pfingsfeiertage.
Grüße LK
Ist eine Verrechnung von positiven Zinserträgen Aus Kap 7 mit Verlusten aus Spekulationsgeschäften gemäß Kap 12 seitens des Finanzamts rechtens ?
Beispiel :
Zinserträge 1000 Euro , Spekulationsverluste 5000 Euro.
Ist es jetzt korrekt, dass nur die Differenz von 4000 Euro einen neuen verbleibenden Verlustvortrag darstellen ?
Oder müßte hier nicht 1000 - Freibetrag 801 = 199 zu versteuern sein und
5000 Euro als Verluste vorgetragen werden ?
Für qualifizierte Antworten bedanke ich mich jetzt schon im Voraus, und ich wünsche Allen WO Usern schöne Pfingsfeiertage.
Grüße LK
Saldierung ist korrekt...
in der Steuerbescheinigung heißt es dann: Höhe des nicht
ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus der Veräußerung
von Aktien............................................................4000.--
Höhe des in Anspruch gen.Sparer-Pauschbetrag............................0.00
somit in Zeile 10 Anlage KAP 4000.--
Für den Sparerpauschbetrag gilt der Stichtag 31.12.
in der Steuerbescheinigung heißt es dann: Höhe des nicht
ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus der Veräußerung
von Aktien............................................................4000.--
Höhe des in Anspruch gen.Sparer-Pauschbetrag............................0.00
somit in Zeile 10 Anlage KAP 4000.--
Für den Sparerpauschbetrag gilt der Stichtag 31.12.
Antwort auf Beitrag Nr.: 49.837.611 von oscarello am 23.05.15 16:42:51Die Möglichkeiten der Verlustverrechnung werden eingeschränkt
Nur noch Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte
Es gibt ab 2009 drei Beschränkungen bei der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen, die sich negativ auswirken:
Verluste aus Aktienverkäufen dürfen Sie nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen, nicht dagegen mit Ihren übrigen positiven Kapitalerträgen wie etwa Zinsen und Dividenden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG 2009). Das gilt aber nicht für Verluste aus dem Verkauf von Anteilen an Aktienfonds, von Zertifikaten auf einen Aktienindex und von CFDs auf Aktien. Diese Verluste sind mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechenbar.
Erzielen Sie ab 2009 einen Verlust aus Kapitalvermögen, der kein Aktienverlust ist - beispielsweise infolge bezahlter Stückzinsen beim Kauf von Festverzinslichen -, dürfen Sie diesen nicht mehr mit Ihren übrigen positiven Einkünften verrechnen (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG 2009). Zugelassen ist nur noch der Ausgleich von Verlusten aus Kapitalvermögen, die keine Aktienverluste sind, mit positiven Kapitalerträgen wie Zinsen und Dividenden.
Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen dürfen Sie nur in künftige Jahre vortragen (§ 20 Abs. 6 Satz 3 und 4 EStG 2009). Ein Verlustrücktrag ist nicht mehr möglich (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG 2009).
Das Ehepaar Velbert erzielt 2009 Zinserträge von € 1.700,00, Dividenden von € 500,00 und Verluste aus Aktienverkäufen von € 800,00. Unter die Abgeltungsteuer fallen damit Einkünfte aus Kapitalvermögen von € 598,00 (€ 1.700,00 + € 500,00 ./. € 1.602,00 Sparer-Pauschbetrag). Mit dem Kursverlust aus Aktienverkäufen darf nicht saldiert werden. Würden stattdessen Zinserträge von € 1.700,00, Kursgewinne aus Aktienverkäufen von € 500,00 und Verluste aus der Rückgabe von Aktienfondsanteilen von € 800,00 anfallen, errechneten sich Kapitalerträge von insgesamt € 1.400,00 (€ 1.700,00 + € 500,00 ./. € 800,00). Da dieser Betrag unter dem Sparer-Pauschbetrag liegt, fällt keine Abgeltungsteuer an.
Nur noch Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte
Es gibt ab 2009 drei Beschränkungen bei der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen, die sich negativ auswirken:
Verluste aus Aktienverkäufen dürfen Sie nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen, nicht dagegen mit Ihren übrigen positiven Kapitalerträgen wie etwa Zinsen und Dividenden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG 2009). Das gilt aber nicht für Verluste aus dem Verkauf von Anteilen an Aktienfonds, von Zertifikaten auf einen Aktienindex und von CFDs auf Aktien. Diese Verluste sind mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechenbar.
Erzielen Sie ab 2009 einen Verlust aus Kapitalvermögen, der kein Aktienverlust ist - beispielsweise infolge bezahlter Stückzinsen beim Kauf von Festverzinslichen -, dürfen Sie diesen nicht mehr mit Ihren übrigen positiven Einkünften verrechnen (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG 2009). Zugelassen ist nur noch der Ausgleich von Verlusten aus Kapitalvermögen, die keine Aktienverluste sind, mit positiven Kapitalerträgen wie Zinsen und Dividenden.
Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen dürfen Sie nur in künftige Jahre vortragen (§ 20 Abs. 6 Satz 3 und 4 EStG 2009). Ein Verlustrücktrag ist nicht mehr möglich (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG 2009).
Das Ehepaar Velbert erzielt 2009 Zinserträge von € 1.700,00, Dividenden von € 500,00 und Verluste aus Aktienverkäufen von € 800,00. Unter die Abgeltungsteuer fallen damit Einkünfte aus Kapitalvermögen von € 598,00 (€ 1.700,00 + € 500,00 ./. € 1.602,00 Sparer-Pauschbetrag). Mit dem Kursverlust aus Aktienverkäufen darf nicht saldiert werden. Würden stattdessen Zinserträge von € 1.700,00, Kursgewinne aus Aktienverkäufen von € 500,00 und Verluste aus der Rückgabe von Aktienfondsanteilen von € 800,00 anfallen, errechneten sich Kapitalerträge von insgesamt € 1.400,00 (€ 1.700,00 + € 500,00 ./. € 800,00). Da dieser Betrag unter dem Sparer-Pauschbetrag liegt, fällt keine Abgeltungsteuer an.
Antwort auf Beitrag Nr.: 49.838.135 von Mani2014 am 23.05.15 22:05:19TE schrieb aber nur was von Verlusten aus Kapitalvermögen..
Verluste könnten in diesem Beispiel auch aus Zertifikaten,
Optionsscheinen, CFD,usw.
stammen.
hier ist eine Saldierung möglich
Verluste könnten in diesem Beispiel auch aus Zertifikaten,
Optionsscheinen, CFD,usw.
stammen.
hier ist eine Saldierung möglich
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