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    Leerverkauf und Ersatzbemessung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.06.15 17:16:49 von
    neuester Beitrag 25.09.15 08:14:24 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.214.682
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      schrieb am 24.06.15 17:16:49
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe in 2012 einen Leerverkauf getätigt, den ich in 2014 glattgestellt habe. Meine Bank hat bei Ausführung des Leerverkaufs die Ersatzbemessungsmethode angewendet, d.h. einen Gewinn von 30% unterstellt und diesen Gewinn mit der Kapitalertragsteuer belegt und das Geld entsprechend abgeführt.

      Da die Papiere nicht wie erwartet (oder erhofft;-)) gefallen sind, habe ich mit dem Leerverkauf einen Verlust gemacht, den ich mit der Steuererklärung gerne geltend machen würde.

      Annahmen:
      - Leerverkauf in 2012: 100 Aktien zu 20,- EUR, d.h. Erlös von 2000,- EUR (Nebenkosten bleiben unberücksichtigt)
      - abgeführt durch die Bank in 2012 (Ersatzbemessung; Kapitalertragsteuer): (2000,- x 0,3 x 0,26375) = 158,25 EUR
      - Eindeckung in 2014: 100 Aktien zu 40,- EUR, d.h. Aufwand von 4000,- EUR

      Fragen:
      1) Wie kann ich die 2.000,- EUR Verlust in der Steuererklärung geltend machen, d.h. welche Zeilen der Anlage KAP sind betroffen?

      2) Wie kann ich die zuviel entrichteten Kapitalertragsteuern und Soli (hier 158,20 EUR) zurück erhalten?

      Wäre nett, wenn mir jemand helfen oder einen Literaturhinweis geben könnte.
      1 Antwort
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      schrieb am 24.06.15 23:01:43
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.042.808 von torjaeger-9 am 24.06.15 17:16:49Sofern 2012 nicht mehr geändert werden kann, ist die Steuerlast für das Jahr 2012 fix. Mit den echten Anschaffungskosten und der pauschalen Bemessungsgrundlage lässt sich in 2014 der Verlust ermitteln und belegen. Sofern dieser mangels weiterer KAP-Einkünfte nicht ausgeglichen werden kann, ist vom Finanzamt ein vortragsfähiger Verlust fest zu stellen. Kann ein Ausgleich mit anderen KAP-Einkünften erfolgen, wird Steuer des Jahres 2014 erstattet.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 25.06.15 09:46:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      Besten Dank für deine hilfreiche Antwort. Ich werd mein Glück mal versuchen. ;)
      Avatar
      schrieb am 25.09.15 08:14:24
      Beitrag Nr. 4 ()
      Das Thema des längerfristigen Leerverkaufs ist doch recht interessant, wenn auch nicht ganz unkompliziert.

      Ich habe in 2012 einen anderen Leerverkauf durchgeführt, den ich erst 2015 mit Verlust eingedeckt habe.

      1) Da ich meine Steuererklärung für 2012 noch nicht abgegeben hatte, war es in dem Fall unproblematisch, die in diesem Jahr angefallene Ersatzbemessungsgrundlage zu korrigieren. Aber selbst wenn man schon einen bestandskräftigen Bescheid hätte, müßte dieser eigentlich noch korrigiert werden können: So kann man ja erst bei Eindeckung des Leerverkaufs feststellen, ob tatsächlich ein Gewinn entsteht oder eben ein Verlust. Damit sollte eine neue Tatsache vorliegen, aufgrund derer man den Bescheid korrigieren kann, oder?

      2) Die Korrektur der Ersatzbemessungsgrundlage ist zeitlich eindeutig dem Jahr 2012 zuzuordnen. Fraglich ist, wie mit dem entstandenen Verlust aus dem Leerverkauf zu verfahren ist. Ich hatte eigentlich vor, den Verlust mit der Steuererklärung für 2015 geltend zu machen. In meinem Fall hat das Finanzamt den Verlust (realisiert erst in 2015!) nach 2012 vorverlagert und sogar noch Zinsen gutgeschrieben. Das scheint mir nicht richtig zu sein? Meiner Meinung nach ist die Korrektur der Ersatzbemessungsgrundlage dem Jahr der Eingehung des Leerverkaufs zuzuordnen, während der tatsächliche Gewinn bzw. Verlust ein Fall für die Steuererklärung des Jahres ist, in dem der Leerverkauf eingedeckt worden ist. Oder bin ich da auf Holzweg?


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