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    Wenn Verjährung droht schon jetzt tätig werden! - Fragen & Antworten zum Diesel-Gate. - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.10.15 20:18:49 von
    neuester Beitrag 16.10.15 13:30:57 von
    Beiträge: 5
    ID: 1.219.974
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      schrieb am 14.10.15 20:18:49
      Beitrag Nr. 1 ()
      Zurzeit ist der VW-Skandal omnipräsent. Aber die Auswirkungen der Abgaswertemanipulation sind bislang noch nicht abzusehen. Aufgrund des negativen Öffentlichkeitsbildes, welches der Konzern im Moment in den Medien und bei (potentiellen) Kunden genießt, ist ein kulantes Verhalten seitens VW zu erwarten.
      Fahrzeugeigentümer und -Besitzer müssen sich jedoch nicht ausschließlich auf die Kulanz des Unternehmens verlassen, sondern können gegebenenfalls gleich zur rechtlichen Tat schreiten. Welche Ansprüche Fahrzeugführer geltend machen können und einige weitere, relevante Fragen in Bezug auf den Diesel-Gate, sollen nachfolgend geklärt werden:

      Welche Fahrzeuge sind betroffen?

      Welche Fahrzeuge in den Skandal verwickelt sind, ist bis zum heutigen Tage nicht vollständig nachzuvollziehen, da VW noch keine detaillierte Liste veröffentlicht hat. Sicher ist jedenfalls, dass nur Dieselmotoren des Typs EA 189 die gefälschte Software aufweisen. Betroffen sind außerdem ausschließlich Fahrzeuge der Baujahre 2009 bis 2014. Gewissheit besteht etwa bei den Modellen Audi A1, Skoda Fabia (Baujahr 2009 bis 2013), VW Golf VI oder VW Passat VII.

      Um ganz sicher zu gehen, können Fahrzeughalter auf der Homepage von VW per Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) herausfinden, ob ihr Fahrzeug unter die betroffenen Modelle fällt. Die FIN befindet sich entweder im Service-Handbuch des Fahrzeugs oder an der Windschutzscheibe des jeweiligen Pkw.

      Welche Rechte haben Käufer im Falle der Betroffenheit ihres Fahrzeugs?

      Im Raum stehen zunächst die Mangelgewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB gegen den Vertragshändler. Dafür müsste jedoch ein Mangel vorliegen. Dies bedeutet, dass die gewünschte von der der wirklichen Beschaffenheit des Fahrzeugs abweicht. Ein Mangel könnte darin liegen, dass die vertraglich zugesicherten Abgaswerte nicht erreicht werden. Dazu muss der Kläger Messungen durchführen, denn er ist grundsätzlich beweispflichtig. Wird ein Mangel nachgewiesen, so kann der Kunde vom Händler zunächst Nacherfüllung verlangen.
      Dies bedeutet, dass der Verkäufer das Fahrzeug austauschen oder reparieren muss. Im Normalfall kommt es hier jedoch zu letztgenannter Variante, da ein kompletter Fahrzeugaustausch in keinem Verhältnis zum Mangel steht. Kann auch die Reparatur nicht durchgeführt werden, etwa weil sie unzumutbar ist oder der Händler sie endgültig verweigert, können Fahrzeugeigentümer auf weitere Rechte wie etwa Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz zurückgreifen.

      Tipp: Lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Rechte für Sie infrage kommen. Versuchen Sie auf keinen Fall, das Fahrzeug selber zu reparieren oder andere Ersatzteile auf eigene Faust einzubauen. Bei Selbstvornahme erlöschen Ihre Mangelgewährleistungsrechte.

      Lohnt es sich bereits jetzt, rechtliche Schritte einzuleiten oder sollte eine mögliche Rückrufaktion abgewartet werden?

      Es ist - wie bereits angedeutet - davon auszugehen, dass VW sich auch aufgrund des enormen Drucks der Öffentlichkeit kulant zeigen und alle betroffenen Fahrzeuge im Rahmen einer Rückrufaktion nachbessern wird. Grundsätzlich können die oben genannten Rechte jedoch auch schon jetzt geltend gemacht werden. Dies empfiehlt sich jedoch zunächt eher für Käufer, die ihr Fahrzeug schon seit einem längeren Zeitraum besitzen.
      Mängelgewährleistungsrechte verjähren grundsätzlich nach zwei Jahren. Verschweigt der Händler - was jedoch schwierig zu beweisen sein dürfte - den Mangel arglistig, so tritt Verjährung erst nach drei Jahren ein.

      Steht die Verjährungsfrust in Ihrem Falle kurz vor dem Ablauf, sollte man sich juristisch abgesichert lassen.

      Wer ist Anspruchsgegner?

      Um Mängelgewährleistungsrechte wie etwa die Nacherfüllung geltend zu machen, müssen sich Betroffene zunächst innerhalb der Frist an ihren Händler wenden - nicht aber an VW selber, der hier 'nur' Hersteller ist. Dieser könnte eventuell im Bereich einer „sittenwidrige(n) vorsätzliche(n) Schädigung" oder der "Produzentenhaftung" haftbar gemacht werden. Dafür müsste jedoch zunächst ein Schaden entstanden sein, der im letztgenannten Falle nicht ausschließlich das Vermögen betreffen darf. Bei der sittenwidrigen Schädigung muss VW außerdem nachgewiesen werden, dass der Konzern auch den Schaden vorsätzlich herbeiführen wollte.

      Zahlt die Versicherung im Falle einer Schadensersatzklage gegen VW?

      Im Normalfall übernimmt die jeweilige Rechtsschutzversicherung die Kosten einer Schadensersatzklage. Setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrer Versicherung auseinander und vereinbaren Sie wenn möglich eine Deckungszusage, dass der Versicherer die Prozesskosten decken wird.

      Kann es zu einer Entziehung der Betriebserlaubnis kommen und was geschieht dann mit der Haftpflicht- und Kaskoversicherung?

      Die Betriebserlaubnis erlischt nach § 19 II Nr. 3 StVZO, wenn sich das Abgas- oder
Geräuschverhalten eines Fahrzeugs verschlechtert. Es könnte also durchaus zu einer Entziehung der Betriebserlaubnis kommen, was sicherlich auch einen erheblichen mangel darstellen würde, da der Fahrer seinen Pkw dann stehenlassen müsste. Zurzeit wurde VW jedoch vom Kraftfahrtbundesamt dazu angehalten, einen Zeit- und Maßnahmenplan vorzulegen, so dass zunächst dieses Ergebnis abzuwarten ist.
      Auch wenn dies geschieht und das Fahrzeug trotzdem im Straßenverkehr genutzt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Die gilt zunächst für die Haftpflichtversicherung, jedoch kann der Fahrer mit einem Betrag bis zu 5000 Euro an der Schadensregulierung beteiligt werden. Sollten die manipulierten Abgaswerte keine Auswirkung auf den verursachten Schaden am eigenen Fahrzeug haben - was wohl selten der Fall sein dürfte - zahlt außerdem die Kaskoversicherung weiterhin.

      Wird sich die Kfz-Steuer erhöhen?

      Nein. Denn für die Kfz-Steuer sind Werte wie Hubraum oder CO2-Ausstoß von Bedeutung. Im Falle der manipulierten Abgaswerte geht es jedoch um Stickoxide, welche keinen Einfluss auf den CO2-Wert eines Fahrzeugs haben.


      Behält die Umweltplakette ihre Gültigkeit?

      Ja. Die Umweltplakette bezieht sich zunächst in erster Linie auf die Feinstaub-Verursachung eines Fahrzeugs. Zudem müsste das Kraftfahrtbundesamt eine Zulassungsänderung durchführen, so dass den Dieselfahrzeugen die grüne Plakette entzogen werden würde. Bis dahin bleibt die Typzulassung und Umwelt-Einstufung der betroffenen Fahrzeuge weiterhin gültig.

      Können VW-Aktionäre Schadensersatz aufgrund des Wertverlustes der VW-Aktie verlangen?

      Dies ist zweifelhaft. Zwar besagt § 15 WpHG, dass ein Wertpapier-Emittent alle kursrelevanten Informationen sofort offenlegen muss. Ein Anspruch ergibt sich hieraus jedoch noch nicht. Das Bundesverfassungsgericht sah jedenfalls § 15 WpHG nicht als Schutzgesetz, so dass sich hier ein Anspruch in Kombination mit § 823 II BGB ergeben könnte. Zu prüfen wäre jedenfalls eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB oder ein Schadensersatzanspruch aus § 37 WpHG.

      Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Rechtsstreits in Bezug auf VW-Aktien?

      In der Regel übernehmen Rechtsschutzvericherungen im Rahmen von Aktiengeschäften nicht. Sie sollten sich jedoch direkt mit Ihrer Versicherung auseinandersetzen, um eine eventuelle Kostenübernahme zu prüfen.
      In allen genannten Fällen sollten Sie zunächst einen Anwalt aufsuchen, der Sie über die Aussichtschancen einer Klage gegen Ihren VW-Händler informiert und mit Ihnen das weitere Vorgehen berät.
      Avatar
      schrieb am 15.10.15 08:08:24
      Beitrag Nr. 2 ()
      Guten Morgen Herr Mingers,

      wie stehen Ihrer Meinung nach die Chancen für eine Rückabwicklung der Kaufverträge auf Basis 123 BGB ? Die Käufer wurden hinsichtlich Schadstoffausstoß, der die Norm der Klasse nicht erfüllt, getäuscht. Ebenso fraglich bleibt, ob nach aufspielen der neuen Software die übrigen Fahrzeugparameter wie PS, Geschwindigkeit, Verbrauch, noch dem ursprünglichen Angebot (auf dessen Basis der Kauf beabsichtigt und getätigt wurde) entsprechen. Falls keine Rückabwicklung möglich wäre, müsste bei veränderten Parametern doch zumindest ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung bestehen ?

      mfg
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 15.10.15 14:35:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.851.749 von derdieschnautzelangsamvollhat am 15.10.15 08:08:24Jedes Werkstück wird innerhalb zulässiger Toleranzen gefertigt. Dies führt dazu, daß nicht alle Motoren einer Serie die genau gleiche Leistung bringen. Die Angabe der Leistung berücksichtigt dies konservativ. Manchmal wurde in späteren Baujahren geringfügig mehr PS angegeben, obwohl keine Schraube am Motor verändert wurde, weil alle Motoren über der Schwelle lagen. Wenn der Motor nach Aufspielen einer neuen Software weniger Leistung bietet, heißt das nicht, daß die tatsächliche Leistung unter die angegebene Leistung zurückgeht. Dafür müßten Sie für das jeweilige Fahrzeug den Beweis führen.

      Der Verbrauch ist unter Laborbedingungen in einem unrealistischen Prüfzyklus mit schmalsten Reifen, abgebautem rechtem Spiegel (vom Gesetzgeber nicht gefordert), zugeklebten, nicht benötigten Luftschlitzen usw. ermittelt. Mit einem im Alltag gemessenen Verbrauch hat dieser Wert nicht das geringste zu tun. Da alle Hersteller den Laborwert auf ähnliche Weise ermitteln, dient er trotzdem zu einem realistischen Vergleich zwischen Fahrzeugen.

      Eine Rückabwicklung ist nicht möglich, wenn der Mangel nach mehreren Versuchen abgestellt werden kann.

      Wofür wollen Sie Schadenersatz einklagen? Ist Ihnen persönlich ein Schaden durch vermehrte Lachgasabgabe entstanden, den Sie beweisen können? Auch Lachgas gehört neben anderen Gasen zu den Stickoxiden. Wenn Sie persönlich keinen nachweisbaren Schaden erlitten haben, können Sie keinen Schadensersatz fordern.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 16.10.15 06:48:36
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.855.697 von nickelich am 15.10.15 14:35:52Ich behaupte mal das stimmt nicht was du hier schreibst...
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 16.10.15 13:30:57
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.860.617 von timekiller am 16.10.15 06:48:36Lieber timekiller,
      was soll in meinem Beitrag nicht stimmen? Hätten Sie die Freundlichkeit, das entsprechende Faktum zu benennen und eine abweichende Auffassung zu belegen.


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