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    Fehlerhafter Steuerbescheid - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.10.15 11:06:22 von
    neuester Beitrag 18.10.15 23:14:15 von
    Beiträge: 8
    ID: 1.220.148
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      schrieb am 18.10.15 11:06:22
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Forum,

      ich habe meinen Steuerbescheid für 2014 erhalten. In der Erklärung (mithilfe der Software "Wiso-Steuersparbuch 2015" erstellt) wurden feinsäuberlich alle Kapitalerträge bankspezifisch aufgelistet und die jeweiligen Summen in die Anlage KAP übertragen. Die Steuerbescheinigungen der Banken wurden als Belege beigefügt.

      Das Finanzamt hat die Anlage KAP aufgrund einer Steuerbescheinigung einer bestimmten Bank zu meinen Gunsten geändert - offenbar weil mir ein Lapsus unterlaufen ist. Denn nach Durchsicht des Bescheides und Vergleich mit meinen Aufzeichnungen ist mir nämlich aufgefallen, dass ich womöglich eine alte Steuerbescheinigung der Bank aus einem vergangenen Jahr als Beleg eingereicht habe. In der Anlage KAP sind aber die richtigen Werte aus der 2014er Steuerbescheinigung eingetragen worden.


      Steuerbescheinigung 2014 Steuerbescheinigung (alt, eingereicht)
      Kap.erträge 800,- 150,-
      Sparer-P.b. 200,- 0,-
      AbgSt 150,- 37,50
      Soli 8,25 2,06


      In Summe gesehen hat das FA 850 Euro weniger zu versteuernde Kap.erträge berechnet. Wie gesagt, Werte in Anlage KAP richtig, eingereichter Beleg falsch.

      Gemäß BFH-Urteil (VIII R 50/10) bin ich zur Prüfung von Steuerbescheiden nicht verpflichtet und auch nicht verpflichtet, bei Prüfung zu meinem Vorteil getroffene Feststellungen des FA (die von mir nicht zu vertreten sind) zu korrigieren.

      Aber gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO besteht eine Erklärungspflicht im Anschluss an abgegebene Steuererklärungen, wenn diese unrichtig oder unvollständig waren.

      Habe ich die Erklärung unrichtig ausgefüllt? Nein, Anlage KAP war richtig ausgefüllt. Habe ich zu vertreten, dass ich einen alte Steuerbescheinigung eingereicht habe? Ich denke schon. Allerdings: Habe ich zu vertreten, dass das FA die eingereichten Belege nicht aufmerksam prüft und darauf basierend den Bescheid erstellt? Ich denke nicht, denn es ist doch klar ersichtlich, dass es sich um eine alte Steuerbescheinigung handelt.

      Wie sollte ich weiter vorgehen? Einspruch mit Hinweis auf den Lapsus? Oder stillschweigend die Sache hinnehmen mit der Gefahr (so sie denn besteht), dass das FA Verzugszinsen irgendwann wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 129 AO) den Bescheid ändert und Verzugszinsen geltend macht?
      Avatar
      schrieb am 18.10.15 14:34:04
      Beitrag Nr. 2 ()
      Deine Kapitaleinkünfte fallen noch in den Sparerpauschbetrag. Da dürfte gar nichts davon zu versteuern sein. Du solltest die Steuererklärung trotzdem korrigieren um deine bereits gezahlten Steuern (158,25€) berücksichtigt zu bekommen.
      https://finanzkun.de/artikel/sparerfreibetrag-sparerpauschbe…
      Avatar
      schrieb am 18.10.15 15:07:00
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo,

      da auch die Belege zur Steuererklärung gehören sehe ich hier auf jeden Fall die Pflicht, das zu korrigieren.
      Übrigens hast du es jetzt bemerkt, ergo sind wir nun im vorsätzlichen Bereich (=Steuerhinterziehung).

      Deine Kapitaleinkünfte fallen noch in den Sparerpauschbetrag.
      Wie kommst du denn darauf? Die genannten Beträge sind doch nur die von einer seiner Banken.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 18.10.15 17:52:31
      Beitrag Nr. 4 ()
      Uran-235,
      meine Schwägerin ist Finanzbeamtin. Als ich mal von einem Fehler zu meinen Gunsten erzählt habe, sagte sie: „Du mußt da gar nichts machen.“ Es passierte auch nichts weiter.

      Die meisten Steuerbearbeiter sind völlig überlastet. Bei Überlastung passieren leicht Fehler. Siehst du ja an deinem Steuerfall. Mit 99,9% Wahrscheinlichkeit wird dein Steuerfall nicht wieder aufgegriffen. Mit ein Promille W´ riskierst du eine ja nicht besonders hohe Nachforderung einschließlich der 6% Zinsen. Nach 10 Jahren (glaub ich) ist alles verjährt.

      Was du tun mußt, sagt dir dein Gewissen. Vielleicht hilft dir:
      Vielleicht habe ich schon mal einen Fehler zu meinen Ungunsten übersehen.
      Bestimmt habe ich schon mal eine Steuererleichterung ausgelassen, die mir zustand.
      In der Zeit, die der Steuerbearbeiter für meine Korrektur verbraucht, hätte er eine viel höhere Steuer eintreiben können.
      Avatar
      schrieb am 18.10.15 18:22:48
      Beitrag Nr. 5 ()
      Vielen Dank für eure Antworten!

      Ich hardere wirklich mit mir, was ich tun soll - moralisch wie gesetzlich.

      Es ist so, wie Reckoner sagt. Es handelt sich um eine meiner Banken. Alle Kap.erträge zusammen übersteigen den Sparerpauschbetrag.

      Und da Steuerbescheinigungen Teil der Erklärung sind, kann man es so sehen, dass die eingereichte Erklärung unrichtig/ unvollständig ist. Somit wäre ich gem. § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet, den falschen Beleg anzuzeigen.

      Auf der anderen Seite bin ich nicht dazu verpflichtet, den Bescheid zu prüfen. Der falsche Beleg wäre mir so u.U. nicht aufgefallen.

      Und ja, in der Vergangenheit gab es von mir laienhaft erstellte Erklärungen, nach denen ich deutlich mehr Steuern gezahlt hatte, als ich jetzt “sparen“ könnte.

      Mir würde es sehr helfen, wenn ich schwarz auf weiß nachlesen könnte, was ich zu tun habe (und was nicht). Alles, was ich bislang gefunden habe, geht in die bereits beschriebene Richtung, welche aber nicht eindeutig zu meinem Fall passt, oder?

      *grübel*

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      schrieb am 18.10.15 18:54:10
      Beitrag Nr. 6 ()
      #4
      "In der Zeit, die der Steuerbearbeiter für meine Korrektur verbraucht, hätte er eine viel höhere Steuer eintreiben können."

      Nö. In der Zeit vom Aufstehen aus dem Sessel bis zum Öffnen der Akte kostet der Steuerbeamte bereits mehr als er in diesem Fall eintreiben könnte.
      "Eintreiben" - ein passendes Wort übrigens - passt zur Steuerviehzucht.

      Abgesehen davon, was würde der Staat mit zusätzlichem Geld machen,
      wenn es nicht schon für die Eintreiber draufginge?
      Noch mehr andere Beamte einstellen?
      Sich noch mehr Sozialeinwanderer besorgen?
      Noch mehr "Öko"wahnsinn?
      Sozialanwälte bezahlen?
      Noch mehr Frührentner finanzieren?
      Avatar
      schrieb am 18.10.15 22:56:54
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo,

      Auf der anderen Seite bin ich nicht dazu verpflichtet, den Bescheid zu prüfen.
      Richtig, verpflichtet warst du nicht. Du hast es aber trotzdem getan (nachweislich), und damit bist du nun auch verpflichtet, den Fehler aufzuklären.

      Es geht hier nicht auch um einen Fehler des Finanzamtes, sondern um falsche Angaben bei der Erklärung - das ist ein wichtiger Unterschied.

      Mit ein Promille W´ riskierst du eine ja nicht besonders hohe Nachforderung einschließlich der 6% Zinsen.
      Was Steuerhinterziehung ist weißt du? Da ist es nicht mit einer Nachforderung getan.

      Stefan

      PS: Ich kann mir nicht vorstellen, dass das je auffliegt, aber darum kann es ja eigentlich nicht gehen.
      Avatar
      schrieb am 18.10.15 23:14:15
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo?
      Um wieviel Euro geht es in diesem Fall?
      *[schlimmes Schimpfwort]*


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