Betriebliche Altersrente in Formular N oder R oder beide eintragen??? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.10.15 12:01:56 von
neuester Beitrag 20.10.15 23:41:15 von
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Ich habe im Internet verschiedene Informationen erhalten und wollte nun hier nochmals nachfragen.
Eine gesetzliche dauerhaft unbefristete Erwerbsminderungsrente wird in die Anlage R eingetragen.
Doch wie verhält es sich mit der Betriebsrente. Hier wurde von der Firma eine Lohnsteuerbescheinigung mit identischen Beträgen in Zeile 3 und 8 ausgestellt.
Wird diese Zahlung nur in der Anlage N eingetragen oder auch noch in der Anlage R.
Die betreffende Person hat die Angaben nämlich in beide Formulare eingestellt und nun wurde im Steuerbescheid einmal die Betriebsrente als Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit versteuert und nochmals unter Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung und mit 50 % Freibetrag versteuert.
Wenn ich es richtig verstanden habe, muss diese Betriebsrente nur in der Anlage N eingetragen werden, aufgrund der Lohnsteuerbescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers und nur die Erwerbsminderungsrente in die Anlage R.
Kann mir jemand bestätigen, ob dies so stimmt?
Falls ja, muss die Person noch Widerspruch innerhalb der Frist jetzt einlegen gegen den falschen Bescheid, auch wenn dieser es selbst falsch ausgefüllt hatte.
Vielen Dank.
Eine gesetzliche dauerhaft unbefristete Erwerbsminderungsrente wird in die Anlage R eingetragen.
Doch wie verhält es sich mit der Betriebsrente. Hier wurde von der Firma eine Lohnsteuerbescheinigung mit identischen Beträgen in Zeile 3 und 8 ausgestellt.
Wird diese Zahlung nur in der Anlage N eingetragen oder auch noch in der Anlage R.
Die betreffende Person hat die Angaben nämlich in beide Formulare eingestellt und nun wurde im Steuerbescheid einmal die Betriebsrente als Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit versteuert und nochmals unter Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung und mit 50 % Freibetrag versteuert.
Wenn ich es richtig verstanden habe, muss diese Betriebsrente nur in der Anlage N eingetragen werden, aufgrund der Lohnsteuerbescheinigung des ehemaligen Arbeitgebers und nur die Erwerbsminderungsrente in die Anlage R.
Kann mir jemand bestätigen, ob dies so stimmt?
Falls ja, muss die Person noch Widerspruch innerhalb der Frist jetzt einlegen gegen den falschen Bescheid, auch wenn dieser es selbst falsch ausgefüllt hatte.
Vielen Dank.
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.887.365 von Biggi123 am 20.10.15 12:01:56Dafür gibt es Dienstleister, die das gleich richtig machen...
Wenn es eine LSt-Bescheinigung gibt, dann gehören die Angaben der Betriebsrente in die Anlage N. Wenn im Steuerbescheid der gleiche Betrag auch noch als Sonstige Einkünfte erfasst wurde, muss natürlich Einspruch eingelegt werden. Falsche Bezeichnung schadet zwar im Steuerrecht nicht, aber Widerspruch gibt es nicht.
Es gibt auch kombinierte Betriebsrenten, die teilweise Lohneinkünfte (Versorgungsbezüge) und teilweise Sonstige Einkünfte darstellen.
Gruß
Taxadvisor
Wenn es eine LSt-Bescheinigung gibt, dann gehören die Angaben der Betriebsrente in die Anlage N. Wenn im Steuerbescheid der gleiche Betrag auch noch als Sonstige Einkünfte erfasst wurde, muss natürlich Einspruch eingelegt werden. Falsche Bezeichnung schadet zwar im Steuerrecht nicht, aber Widerspruch gibt es nicht.
Es gibt auch kombinierte Betriebsrenten, die teilweise Lohneinkünfte (Versorgungsbezüge) und teilweise Sonstige Einkünfte darstellen.
Gruß
Taxadvisor
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.887.578 von Taxadvisor am 20.10.15 12:23:02
Bei anderen nennt sich das unbefugte Hilfe in Steuersachen!
Zitat von Taxadvisor: Dafür gibt es Dienstleister, die das gleich richtig machen...
Bei anderen nennt sich das unbefugte Hilfe in Steuersachen!
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.890.902 von SkipBoe am 20.10.15 18:21:13
Als Steuerberater bin ich mit meiner StB-Gesellschaft Dienstleister und darf steuerlich beraten und Steuererklärungen erstellen....
Mein Anliegen war, darauf hin zu weisen, dass man sich vorher beim StB/RA erkundigen sollte oder einen entsprechenden Auftrag zur StErkl. erteilen sollte, wenn man wenig/keine Ahnung hat. Ich schneide mir ja auch nicht selbst die Haare und meckere hinterher, dass es zu kurz ist.
Gruß
Taxadvisor
Zitat von SkipBoe:Zitat von Taxadvisor: Dafür gibt es Dienstleister, die das gleich richtig machen...
Bei anderen nennt sich das unbefugte Hilfe in Steuersachen!
Als Steuerberater bin ich mit meiner StB-Gesellschaft Dienstleister und darf steuerlich beraten und Steuererklärungen erstellen....
Mein Anliegen war, darauf hin zu weisen, dass man sich vorher beim StB/RA erkundigen sollte oder einen entsprechenden Auftrag zur StErkl. erteilen sollte, wenn man wenig/keine Ahnung hat. Ich schneide mir ja auch nicht selbst die Haare und meckere hinterher, dass es zu kurz ist.
Gruß
Taxadvisor
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.891.961 von Taxadvisor am 20.10.15 20:10:18
Das ist mir schon klar.
Mit den/dem anderen meinte ich "die betreffende Person" des Threaderöffners, die offenbar kein Berufsträger ist.
Zitat von Taxadvisor: Als Steuerberater bin ich mit meiner StB-Gesellschaft Dienstleister und darf steuerlich beraten und Steuererklärungen erstellen....
Das ist mir schon klar.
Mit den/dem anderen meinte ich "die betreffende Person" des Threaderöffners, die offenbar kein Berufsträger ist.
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