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    Abgeltungssteuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.11.15 22:18:42 von
    neuester Beitrag 14.11.15 12:52:36 von
    Beiträge: 11
    ID: 1.221.159
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      schrieb am 07.11.15 22:18:42
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi,
      habe im Internet leider nichts dazu gefunden. Ich bin beim Online-Broker Degiro, welcher in den Niederlanden ansässig ist und die Abgeltungssteuer aufgrund dessen nicht automatisch abführt. Da ich erst 16 und noch Schüler bin, habe ich nicht nur den jährlichen Freibetrag von 801€, sondern von 8354€, da ich kein sonstiges Einkommen aufweisen kann. Muss ich trotzdem eine Steuererklärung erstellen, auch wenn ich unter dem Freibetrag bin? Ich muss mir nur Steuern auf Dividenden "zurückholen", da Degiro sonst keine einzieht. Wie bekomme ich die Steuern auf Dividenden zurück, ich kann nämlich keinen Freistellungsauftrag bei Degiro einreichen.? Vielen Dank für hilfreiche Antworten!
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 07.11.15 23:44:52
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.032.841 von jank26 am 07.11.15 22:18:42
      Zitat von jank26: Hi,
      habe im Internet leider nichts dazu gefunden. Ich bin beim Online-Broker Degiro, welcher in den Niederlanden ansässig ist und die Abgeltungssteuer aufgrund dessen nicht automatisch abführt. Da ich erst 16 und noch Schüler bin, habe ich nicht nur den jährlichen Freibetrag von 801€, sondern von 8354€, da ich kein sonstiges Einkommen aufweisen kann. Muss ich trotzdem eine Steuererklärung erstellen, auch wenn ich unter dem Freibetrag bin? Ich muss mir nur Steuern auf Dividenden "zurückholen", da Degiro sonst keine einzieht. Wie bekomme ich die Steuern auf Dividenden zurück, ich kann nämlich keinen Freistellungsauftrag bei Degiro einreichen.? Vielen Dank für hilfreiche Antworten!


      Hast Du überhaupt inländische (deutsche) Dividenden & Investmenterträge vereinnahmt?

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.11.15 00:20:19
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.033.030 von Taxadvisor am 07.11.15 23:44:52Dividende bis jetzt nur aus den USA. Dazu habe ich das Doppelbesteuerungsabkommen im Nachhinein abgeschickt. Inländische Gewinne habe ich auch schon realisiert.:)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.11.15 08:32:57
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.033.087 von jank26 am 08.11.15 00:20:19Du meinst wohl die 15% Quellensteuer aus den USA oder mehr bei speziellen Wertpaieren.

      Meines Wissens kannst du dir überhaupt nicht zurückholen sondern nur anrechnen auf die deutsche Steuer. Da du aber keine zahlst dürften die gängigen 15% futsch sein.

      Anders wäre es bei Ländern die mehr als 15% Quellensteuer abziehen. Aber hier kann man sich auch nur den Unterschied zurückholen aber nicht beim deutschen Finanzamt sondern nur in dem entsprechenden Land wo sie angefallen ist.

      Beispiel Österreich 25%, 15% davon Anrechnung bei der deutschen Abgeltungssteuer und die 10% kann man sich aus Österreich holen. Ob sich das ganze lohnt hängt natürlich von der Höhe ab. Teilweise verursacht das je nach Land sogar noch Kosten. Kann mich erinnern ist allerdings schon ein paar Jährchen her daß mir das zurückholen aus Frankreich mehr gekostet hätte als der erstattungsfähige Steueranteil.
      Avatar
      schrieb am 08.11.15 10:27:54
      Beitrag Nr. 5 ()
      Du musst überhaupt noch vorsichtig sein, denn wenn die überwiegend US-Dividenden erhältst, kannst plötzlich in den USA vollumfänglich steuerpflichtig werden. Sorgen dafür tut Dein Broker. Der meldet Dich nämlich bei Überschreiten bestimmter Vermögensgrenzen ans US-amerikanische Finanzamt: Deine persönlichen Daten, Dein Vermögen und Deine Einnahmen.

      Das mit dem Broker würde ich sowieso grundsätzlich überdenken. Wenn es Probleme gibt, musst in den Niederlanden klagen. Da hast kaum eine Chance.
      3 Antworten

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      schrieb am 08.11.15 13:45:02
      Beitrag Nr. 6 ()
      Die Dividenden sind sehr gering, ich glaube nicht, dass ich da eine Vermögensgrenze überschreite. Aber zurück zur eigentlichen Frage: muss ich eine Steuererklärung einreichen, obwohl ich unter dem Freibetrag bin? Einen Freistellungsauftrag kann ich bei Degiro eben nicht einreichen, dieser zieht aber auch keine Abgeltungssteuer ab.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.11.15 14:14:22
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.034.572 von jank26 am 08.11.15 13:45:02Dazu kann ich jetzt nichts sagen, aber wenn es sich nur um ein paar Mücken handelt brauchst du da keine Angst zu haben.

      Sinnvoll wäre es vielleicht dir vom Finanzamt eine NV-Bescheinigung ausstellen zu lassen, dann könntest du auch durchaus zu einem Broker/Bank im INLAND wechseln sollte das in den nächsten Jahren in Frage kommen.
      Avatar
      schrieb am 08.11.15 16:17:04
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.033.705 von Goldsteiger am 08.11.15 10:27:54
      Zitat von Goldsteiger: Du musst überhaupt noch vorsichtig sein, denn wenn die überwiegend US-Dividenden erhältst, kannst plötzlich in den USA vollumfänglich steuerpflichtig werden. Sorgen dafür tut Dein Broker. Der meldet Dich nämlich bei Überschreiten bestimmter Vermögensgrenzen ans US-amerikanische Finanzamt: Deine persönlichen Daten, Dein Vermögen und Deine Einnahmen.

      .


      Unglaublicher Schwachsinn, den du verbreitest. Die Steuerpflicht richtet sich allein daran aus, in welchem Land der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Deutscher, der seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat und außer Dividendeneinnahmen nichts mit den USA zu tun hat, kann deshalb auch nie dort vollumfänglich steuerpflichtig werden. Vielmehr muss er sein gesamtes Welteinkommen, egal in welchem Land es erzielt wurde, in Deutschland versteuern.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.11.15 21:54:37
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.035.196 von Thoughtbreaker am 08.11.15 16:17:04
      Zitat von Thoughtbreaker:
      Zitat von Goldsteiger: Du musst überhaupt noch vorsichtig sein, denn wenn die überwiegend US-Dividenden erhältst, kannst plötzlich in den USA vollumfänglich steuerpflichtig werden. Sorgen dafür tut Dein Broker. Der meldet Dich nämlich bei Überschreiten bestimmter Vermögensgrenzen ans US-amerikanische Finanzamt: Deine persönlichen Daten, Dein Vermögen und Deine Einnahmen.

      .


      Unglaublicher Schwachsinn, den du verbreitest. Die Steuerpflicht richtet sich allein daran aus, in welchem Land der Steuerpflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Deutscher, der seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat und außer Dividendeneinnahmen nichts mit den USA zu tun hat, kann deshalb auch nie dort vollumfänglich steuerpflichtig werden. Vielmehr muss er sein gesamtes Welteinkommen, egal in welchem Land es erzielt wurde, in Deutschland versteuern.


      Nein, da frag mal bei Deiner Bank nach. Die müssen jeden Kontoinhaber mit mehr als 50.000 USD Gegenwert an das US-Finanzamt melden, wenn auf dem Konto Umsätze aus dem USD-Raum kommen. Ist so, sagt nur keiner. Also Dividende aus dem US-Raum reicht!
      Machen sie das nicht, werden 30% des Umsatzes der Bank aus dem US-Raum raus einbehalten!
      Und das Steuerrecht der USA ist da ein wenig anders als bei uns!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.11.15 23:50:12
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.037.026 von Goldsteiger am 08.11.15 21:54:37Was die Steuerpflicht (bei der ESt) angeht, ist es völlig wurscht, was gemeldet wird. Besteht kein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in den USA gibt es dort auch keine Steuerpflicht (abgesehen von den 15% QuSt), unabhängig von der Höhe der Einnahmen. Dafür sorgt schon das DBA.

      Bei der ErbSt gibt es / soll es eine Grenze geben, die - abweichend zu den üblichen Regelungen - auch bei US-Wertpapieren ab einer bestimmten Grenze alleine zur beschränkten Erbschaftsteuerpflicht führt.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 14.11.15 12:52:36
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.034.572 von jank26 am 08.11.15 13:45:02Zu Ihrer eigentlichen Frage: "muss ich eine Steuererklärung einreichen, obwohl ich unter dem Freibetrag bin?"

      Formal > Ja

      Faktisch gäbe es aber auch kein Problem, wenn Sie keine Erklärung abgäben, da die festzusetzende ESt bei den geannten Einnahmegrößen nur 0 Euro betragen würde und ein Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 AO durch Nichtabgabe einer Erklärung nicht eintreten kann.

      Wer ist zur Abgabe einer ESt-Erklärung überhaupt verpflichtet?

      § 25 Abs. 1 EStG gibt die Auskunft:

      Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

      Die Ausnahme nach § 46 EStG kommt für Sie nicht in Betracht, da keine Einkünfte vorliegen, die dem LSt-Abzug unterlegen haben.

      § 43 Abs. 5 EStG kommt für Sie ebenfalls nicht in Betracht, denn...

      "Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten."

      In Ihrem Fall liegen zwar Erträge im Sinne des § 20 EStG vor (Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne), diese haben aufgrund der Broker-Wahl im Ausland aber gerade NICHT der inländischen KapESt sprich Abgeltungssteuer unterlegen.

      Streng genommen müsste die Überprüfung der Abgeltungssteuer im Rahmen einer ESt-Erklärung erfolgen. Diese führt jedoch zu keiner inländischen Steuerfestsetzung von mehr als 0 Euro.


      Fazit:
      So lange die Kapitalerträge nicht den Grundfreibetrag zzgl. Sparer-FB überschreiten sind Sie zwar zur Abgabe verpflichtet, es passiert aber auch nichts Nachteiliges, wenn Sie keine Erklärung einreichen.

      Achtung:
      Aufgrund des internationalen Datenaustauschs (insbesondere mit den NL) kann das Finanzamt im Rahmen der E-Daten (elektronische Daten) eine Mitteilung aus Holland über die Höhe Ihrer dortigen Einnahmen erhalten, stellt fest, dass Sie steuerlich gar nicht geführt werden und fordert Sie gesondert zur Abgabe einer Erklärung auf.


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