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    HP Aktiensplit doch nicht steuerfrei ! Was tun? (Seite 4)

    eröffnet am 17.11.15 17:10:55 von
    neuester Beitrag 27.04.23 16:06:50 von
    Beiträge: 575
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      schrieb am 04.11.21 11:10:57
      Beitrag Nr. 545 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.758.181 von reckoner am 31.10.21 15:40:31Danke Stefan für deine freundliche "Unsinn" Antwort. Genau diese Vorgehensweise wurde seitens eine Anwaltskanzelei an HP Mitarbeiter kommuniziert.
      Avatar
      schrieb am 31.10.21 17:45:06
      Beitrag Nr. 544 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.754.474 von taxlawyer am 30.10.21 19:31:41Was Sie schreiben ist alles korrekt, vielen Dank. In meinem Falle muss das FA die Steuern zurückerstatten. Die ING wird aufgefordert, die HPE Aktien als steuerlichen Altbestand zu führen, sobald das Schreiben vom BMF, das derzeit erarbeitet wird, rechtswirksam ist.
      Avatar
      schrieb am 31.10.21 15:40:31
      Beitrag Nr. 543 ()
      Hallo prit,

      was soll den so ein Unsinn? Ist das wirklich dein Ernst?
      Du kannst natürlich nur gegen deine eigenen Steuerbescheide Einspruch einlegen.

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 30.10.21 23:12:00
      Beitrag Nr. 542 ()
      prit,
      hast du keine Antwort von dem Sammel-FA erhalten? Ich hätte erwartet, daß das Sammel-FA dir antwortet: "Bitte wenden Sie sich an Ihr persönliches FA."

      Wenn du bei deinem persönlichen FA keinen Einspruch eingelegt hast, sehe ich schwarz für eine Steuererstattung.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 30.10.21 21:40:24
      Beitrag Nr. 541 ()
      Seht ihr eine Chance….
      …die Steuern wieder zu bekommen, weil ich in 2015 folgendes Schreiben geschickt habe:

      Danke und Grüße,

      Peter


      Finanzamt Frankfurt/M. V - Höchst,
      Gutleutstr. 116
      60327 Frankfurt

      Einspruch Steuerabzug im Rahmen der Aufteilung von Hewlett Packard
      im Depot xxxx der ING-Diba Bank vom 4.11.2015
      Sehr geehrter Damen und Herren,
      ich schreibe an Sie in Ihrer Funktion als Betriebsstättenfinanzamt der ING Diba Bank, die mit der Steuernummer 4722028004 bei Ihnen geführt wird.
      Hiermit lege ich Einspruch gegen die Erhebung und die Abbuchung von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf den HPQ-Aktiensplit vom 1.11.2015 ein.
      Die Hewlett Packard Aufteilung ist steuerneutral und nicht als Dividenausschüttung zu sehen - vergleichbar mit den Kapitalmaßnahmen von Google Inc. (USA) und von A.P. Moeller/Maersk A/S (Dänemark).
      Eine ausführliche Begründung finden Sie bitte im Schreiben von Baker & McKenzie und den beigefügten Anlagen.
      Hiermit beantrage ich im Sinne des §37 Absatz 2 AO die Erstattung der einbehaltenen Steuer von xxxx,18€ auf mein
      Konto xxxxxxx bei der 1822 Direktbank
      Bitte weisen Sie auch die ING Diba (ING Diba, Herrn Matthias xxxx, Leiter Wertpapier, 60628 Frankfurt am Main)
      an,
      - die Anschaffungskosten der Altaktien auf die im Zuge der Kapitalmaßnahme eingebuchten jungen Aktien nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis zu übertragen und in gleicher Höhe die Anschaffungskosten der Altaktien zu mindern.
      - Als Zeitpunkt der Anschaffung der jungen Aktien lassen Sie bitte den Zeitpunkt der Anschaffung der Altaktien festsetzen. (Seit 2013 gilt die Fußstapfentheorie auch für ausländische Unternehmen)
      Mit freundlichen Grüßen,

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      Avatar
      schrieb am 30.10.21 19:42:54
      Beitrag Nr. 540 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.741.406 von Neonlicht am 29.10.21 10:18:34Die Comdirect hat sich in 2017 rechtmäßig verhalten, als sie Abgeltungssteuer auf den Veräußerungsgewinn einbehalten hat. Hierzu war sie angesichts des BMF-Schreibens zu dem HPI/HPE Spin Off verpflichtet. Denn das BMF hat die HPE Aktien seinerzeit als Sachdividende eingestuft. Rückwirkend ist die Comdirect zu einer Änderung nicht verpflichtet. Diese wäre auch nicht möglich, da die Comdirect die Abgeltungssteuer längst an das für sie zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt hat. Sie hätten den Steuereinbehalt über Ihre Einkommensteuerveranlagung 2017 überprüfen lassen und das Veranlagungs-/Einspruchsverfahren ggf. ruhend stellen lassen können. Das haben Sie jedoch laut Ihrer Schilderung nicht getan, da Ihr Steuerbescheid seit langem rechtskräftig ist. Deshalb sehe ich leider keine Möglichkeit, wie der Steuereinbehalt auf den Veräußerungsgewinn rückgängig gemacht werden könnte. Die Comdirect ist hierzu jedenfalls nicht verpflichtet. Allenfalls könnten Sie Ihr Finanzamt anschreiben und anfragen, ob dieses Ihren Steuerbescheid für 2017 aufgrund der aktuellen BFH-Urteile noch ändert. Einen Anspruch auf Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheides haben Sie jedoch nicht. Die Änderung liegt im Ermessen Ihres Finanzamts. Und im Zweifel geht die Bestandskraft der Einzelfallgerechtigkeit vor, sodass bestandskräftige Steuerbescheide im Nachhinein von den Finanzämtern in der Regel nicht mehr geändert werden.

      Gruß, Taxlawyer
      Avatar
      schrieb am 30.10.21 19:31:41
      Beitrag Nr. 539 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.743.677 von EmilLudwig am 29.10.21 13:00:39Die ING-DiBa hat sich als Ihre Depotbank seinerzeit rechtmäßig verhalten, als sie auf den Spin Off Kapitalertragsteuer einbehalten hat. Hierzu war sie aufgrund des BMF-Schreibens zu dem HP Spin Off verpflichtet. Rückwirkend kann sie den Steuereinbehalt nicht mehr ändern, da sie die einbehaltene Kapitalertragsteuer längst an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt hat. Wenn Sie den Steuereinbehalt in Ihrer Steuererklärung überprüfen ließen, gegen den ablehnenden Steuerbescheid Einspruch eingelegt haben und dieser ruhend gestellt wurde, wird Ihr Steuerbescheid aufgrund der BFH-Rechtsprechung zu Ihren Gunsten geändert. Dann erhalten Sie die einbehaltene Steuer von Ihrem Finanzamt erstattet. Sollten Sie keine Steuererklärung abgegeben bzw. keinen Einspruch eingelegt haben, sehe ich keine Möglichkeit, wie Sie die (zu Unrecht einbehaltene) Steuer zurückerhalten können. Ihre Depotbank jedenfalls ist zu einer rückwirkenden Korrektur nicht mehr verpflichtet. Allerdings ist Ihre Depotbank dazu verpflichtet, die HPE Aktien als steuerlichen Altbestand zu führen, sofern die ursprünglichen HP Aktien steuerentstrickt waren.

      Gruß, Taxlawyer
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.10.21 13:00:39
      Beitrag Nr. 538 ()
      Ich habe die ING DiBa AG nichts dergleichen, was Sie anführen, gefragt. Ich habe die ING unter Bezugnahme auf die jüngsten fünf Urteile des BFH gefragt, was jetzt im konkreten, meinem Falle ist mit

      a) der damaligen Abführung von KapSt. + Soli
      b) den Steuerberechnungen und der Jahressteuerbescheinigung, die ja offensichtlich falsch sind und
      c) den steuerlichen Daten, die die ING bei der Abspaltung zugrunde gelegt und hinterlegt hat und die wohl auch falsch sein dürften.

      Ergo, ob die ING in diesem konkreten Fall nachträglich irgendetwas ändert.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 29.10.21 10:18:34
      Beitrag Nr. 537 ()
      Comdirect HP/HPE
      Ich habe inzwischen auch eine Stellungnahme der Comdirect. Dort hatte ich 2017 HPE-Aktien mit einem Gewinn gegenüber dem Einbuchungskurs von 2015 verkauft, auf den Abgeltungssteuer abgezogen wurde. Meine ursprünglichen HP-Aktien waren steuerlich Altbestand, da vor 2009 gekauft - sicherlich kein Einzelfall. Gemäß des aktuellen BFH-Urteils werden die Anschaffungsdaten auf die neuen Aktien von HP Inc./HPE übertragen, insofern sollte auch die Eigenschaft des steuerfreien Altbestand auf HPE "vererbt" worden sein und ein Verkauf solcher HPE-Aktien sollte steuerfrei sein.
      Die Comdirect teilte mir mit, dass sie aufgrund von Gerichtsurteilen nichts ändern und ich mich an einen Steuerberater wenden solle. Mein Steuerbescheid für 2017 ist jedoch seit langem rechtskräftig und kann sicherlich nicht mehr geändert werden.
      Ich vermute, dass einer Korrektur solcher "HP-Vorgänge" nur auf Bankebene erfolgen kann und hierzu noch ein BMF-Schreiben erforderlich sein wird.
      1 Antwort
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      schrieb am 29.10.21 09:49:50
      Beitrag Nr. 536 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.737.077 von EmilLudwig am 28.10.21 21:56:50
      Was genau wurde bei der ING-DIBA angefragt
      wenn Sie angefragt haben ob aufgrund dieses Urteils zukünftig Spin-Offs als "steuerneutral" zu behandeln sind, wundert mich die Antwort der ING-DIBA nicht. Das Urteil nennt klar und deutlich die Voraussetzungen die für die Steuerfreiheit erfüllt sein müssen. Kann jeder nachlesen. Nach meiner Interpretation kann man aus dem Urteil sicher NICHT eine allgemeine Steuerfreiheit für zukünftige Spin-Offs ableiten. Mir ist deshalb auch nicht klar ob und wie das BMF sich hier verhält, ob es eine allgemeine "Verfahrensrichtlinie" für die Finanzbehörden geben kann oder nicht. Dazu sind ja Kriterien des einzelnen Spin-Offs heranzuziehen und zu bewerten.

      Also : haben Sie nach zukünfitger Behandlung von Spin-Offs gefragt oder evtl. nach der Behandlung von anderen "Altfällen", die nichts mit dem HP Spin-Off zu tun haben ? Wäre sicher hilfreich solche Infos gleich im Beitrag einfliessen zu lassen
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