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    HP Aktiensplit doch nicht steuerfrei ! Was tun? (Seite 32)

    eröffnet am 17.11.15 17:10:55 von
    neuester Beitrag 27.04.23 16:06:50 von
    Beiträge: 575
    ID: 1.221.696
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      Avatar
      schrieb am 16.05.16 11:10:41
      Beitrag Nr. 265 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.414.383 von bee_125 am 16.05.16 09:48:59Hallo Bee_125,

      bei mir ist der Fall ähnlich gelagert jedoch wurde mir die Abschlagsteuer von der VB-BBN auf meinen Widerspruch nicht zurückerstattet aber in der Steuerbescheinigung ist der Betrag drin.

      Habe meine Steuererklärung für 2015 soweit fertig und die Abschlagsteuer in der KAP eingetragen. Abschicken werde ich die Steuererklärung ans FA aber erst dann, wenn die Herren vom BMF sich entschieden haben was Sache ist, auch wenn´s Monate nach Abgabefrist Ende Mai ist. Sollte sich der Entscheidungsprozess beim BMF noch weiter hinausziehen, steht einer Untätigkeitsbeschwerde beim BMF nichts im Weg. Wenn sich weitere Betroffene dann beteiligen, um so wirksamer.

      Grüße,
      Octopus747
      Avatar
      schrieb am 16.05.16 09:48:59
      Beitrag Nr. 264 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.412.913 von reckoner am 15.05.16 20:39:46Hallo Stefan,

      ja, in der Steuerbescheinigung der Coba ist der hohe Kapitalertrag angegeben.

      Ich würde aber - ohne dieses Spin-Off-Thema - keine Anlage KAP abgeben (da nicht notwendig).

      danke
      Bee
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 15.05.16 20:39:46
      Beitrag Nr. 263 ()
      Hallo bee_125,

      ist der Betrag denn in der Steuerbescheinigung enthalten?

      Stefan
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 15.05.16 17:49:35
      Beitrag Nr. 262 ()
      Hallo zusammen,
      auch ich bin eine der 'Geschädigten'...
      Ich habe zwar die KEST von der Coba, aufgrund des Widerspruches, zurückbekommen, aber ich denke, dass ich diese nun mit der jetzt abzugebenden Steuererklärung wieder zahlen muss...
      Dahin geht auch meine Frage: soll/muss ich die Höhe des Kapitalertrages, der durch das Spin-Off (angeblich) entstanden ist, in der Anlage KAP angeben (und damit auch die viel zu niedrige KEST)
      Oder nichts angeben und warten was mein FA macht?? Und ggf. dann erst bei Abzug Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen?
      vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 29.04.16 19:12:26
      Beitrag Nr. 261 ()
      HP Aktiensplit – Kapitalertragssteuer für Depots in Deutschland
      Nach langem mal wieder eine offizielle Stellungnahme von HPE:

      Sehr geehrte Aktionäre,

      wir möchten Ihnen heute einen kurzen Update geben zum Stand der Aktienversteuerung (Kapitalertragssteuer) in Deutschland nach der HP Separation.

      Die Hewlett-Packard GmbH ist bezüglich der steuerlichen Behandlung des Aktiensplits 2015 in Deutschland weiter mit den zuständigen Finanzbehörden im Gespräch. Das Bundesministerium der Finanzen hat entschieden, dass die steuerrechtliche Einordnung der HP Separation einer Einzelfallprüfung unterzogen wird. Wir gehen davon aus, haben jedoch darauf keinen Einfuß, dass die Prüfung noch einige Wochen in Anspruch nehmen wird.

      HP-Aktionären bei denen vor Abschluss der Einzelfallprüfung durch die Finanzbehörden eine Veranlagung der Einkommensteuer 2015 erfolgt und die einen entsprechenden Steuerbescheid für 2015 erhalten, empfiehlt die Kanzlei Baker & McKenzie, diesem Steuerbescheid unter Hinweis auf die laufende Prüfung zu widersprechen und das “Ruhen des Einspruchsverfahrens“ gemäß § 363 Abgabenordnung zu beantragen.

      Wir weisen darauf hin, dass Hewlett-Packard Enterprise keine steuerrechtliche Beratung vornimmt oder beabsichtigt und auch keinerlei Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit vorstehender Empfehlung übernimmt. Wir empfehlen dagegen jedem HP-Aktionär, sich bei Bedarf steuerrechtliche Beratung einzuholen.

      Sobald wir von dem Ergebnis der steuerrechtlichen Prüfung durch die zuständige Finanzbehörde Kenntnis erlangen, werden wir Sie entsprechend informieren.

      Viele Grüße
      Conny Schneider
      Separation Management Office
      Telefon +49 7031 14-4374 | Mobil +49 151 1475 1323 | conny.schneider@hpe.com

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      Avatar
      schrieb am 27.04.16 16:43:03
      Beitrag Nr. 260 ()
      Hallo auf Rückerstattung wartende :) ,

      nach längerem mal wieder ein Update zum aktuellen Stand:

      Von HPE hab ich die Info, dass die Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom BMF mit der Prüfung der Versteuerung des HPQ/HPE Splits beauftragt wurde.

      Von der OFDLA wiederum kommt die Information:

      Guten Morgen Herr xxxxxx,

      der momentan aktuelle Stand ergibt sich weiterhin aus VASt-Aktuell 02/2016
      vom 29.02.2016, Tz 2. Die bundeseinheitliche Abstimmung dauert noch an.

      Mit freundlichen Grüßen
      xxxxxx

      OBERFINANZDIREKTION KARLSRUHE
      Postfach 10 02 65, 76232 Karlsruhe

      Büro: Moltkestr. 50, 76133 Karlsruhe
      Telefon: 0721 926 - 2509
      Telefax: 0721 926 - 2282



      Gut Ding will Weile haben ;) ...

      So long
      hpz
      Avatar
      schrieb am 16.04.16 15:19:31
      Beitrag Nr. 259 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.019.468 von Hpz am 20.03.16 09:40:19Hallo HPZ,

      ja, ich habe vom FA Böblingen ebenfalls eine Antwort etrhalten auf meine Beschwerde. Der Text ist fast der gleiche wie BeMe.Ich zitiere: "Die vereingte Volksbank kam bei einer Prüfung zum Ergebnis, dass die zugrundeliegende Kapitalmassnahme der Kapitalertragssteuer unterliegt.
      Nach unseren bisherigen Informationen kommt ds BFM zur VORLÄUFIGEN Einschätzung, dass die Einstufung als kapitalsteuerpflichtiger Vorgang im Einklangmit der geltenden Rechtslage steht. Das FA Böblingen ist bemüht, eine möglichst rasche Entscheidung zu dieser Problematik herbeizuführen......".
      Dann kam noch der Hinweis, dass die Rückertsttung nicht möglich wäre und ich hätte ja die Möglichkeit, den Kapitalertragsteuerabzug im Rahmen der Einkommenssteuer 2015 überprüffen zu lassen.

      bei diesem Verhalten des BMF/Banken wundert es mich gar nicht, wenn es immer mehr steuerflüchtige gibt.

      Sorry für die späte Antwort.
      Avatar
      schrieb am 13.04.16 15:52:52
      Beitrag Nr. 258 ()
      Hallo,
      ich bin erst beim Sammeln aller Belege für die Steuer daruf aufmerksam geworden das ich auch ein betroffener HP Aktionär bin. Nachdem der FSA aufgebraucht war wurde ein 3stelliger Betrag abgeführt. Bin also "Kleinaktionär" und daher ging das bei mir unter ;-)
      Andere hier scheinen richtig getroffen worden zu sein.

      Vielen Dank an allen hier die schon soviel zusammengetragen haben.

      Bei der Einkommenssteuerveranlagung möchte ich mein Finanzamt nun darauf aufmerksam machen das nach meiner Einschätzung keine Kapitalertragsssteuer hätte anfallen dürfen.

      Muss ich den 3stelligen Betrag ins Formular KAP eintragen und wenn ja, in welche Zeile, oder reicht es wenn ich ein formloses Schreiben beilege und die "Ertagsgutschrift" vom 02.11 beilege?

      vielen Dank i Voraus
      boergertime
      Avatar
      schrieb am 06.04.16 20:09:59
      Beitrag Nr. 257 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.131.672 von Taxadvisor am 06.04.16 17:41:43
      Zitat von Taxadvisor: ...

      "Führte die Korrektur nicht zu einer vollständigen Erstattung der Kapitalertragsteuer, kann eine geänderte Festsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für 2014 unter Berücksichtigung der Kapitalmaßnahme von Google Inc. auf Grundlage des § 163 AO wie folgt erreicht werden"

      http://dejure.org/gesetze/AO/163.html

      Gruß
      Taxadvisor



      Das ist natürlich formal richtig, betrifft aber wohl nur den allerkleinsten Teil der Betroffenen, nämlich die, welche ausser den "Scheinkapitalerträgen" keine anderen Erträge hatten.

      I.d.F.sehe ich den § 163 eher als Kunstgriff. Die Kausa, die Besteuerung des Kapitals als Ertrag, ist und bleibt ein verfassungswidriger Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14.

      Wie das dogmatisch begründet wird ist letztendlich aber egal, das BMF hat sich jetzt präjudiziert, es wird andere Splits, auch den von HP, genau so behandeln müssen. Das Ermessen ist jetzt gebunden. Das folgt sowohl aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 als auch aus der AO i.V.m. der Erlaßlage.

      Das wollen wir doch mal sehen, wie viele Milliiarden sind dem Bund auf diese Art und Weise zugeflossen? Eigentlich Geld, das Viele für ihre Altersvorsorge angespart haben. Das sollte man die Bundesregierung mal fragen, ein absoluter Skandal.

      Wie groß ist das Loch im Bundeshaushalt, wenn die Gelder zurückgezahlt werden müssen? Wie verträgt sich die Bilanzverlängerung mit den Grundsätzen der Haushaltswahrheit und -klarheit.

      goog hat sich von 2014 - 2016 von rd. 500$ auf 750$ entwickelt. Wer trägt jetzt den Schaden, wenn 2014 Aktien verkauft werden mussten, um die "Abgelungssteuer" zu zahlen?
      Avatar
      schrieb am 06.04.16 17:41:43
      Beitrag Nr. 256 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 52.130.475 von taxdrop am 06.04.16 16:08:06
      Zitat von taxdrop: Oh nein, ich zitiere aus IV C 1 - S 2252/09 10004 :003:

      Nach den Feststellungen der durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder
      vorgenommenen Prüfungen der Kapitalmaßnahmen der Google Inc. und der A.P. Moeller/
      Maersk A.S. vom April 2014 erfüllen beide Kapitalmaßnahmen die Voraussetzungen einer
      Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG.
      Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist gemäß § 43a Absatz 3
      Satz 7 EStG eine Korrektur des bei der Abwicklung der Kapitalmaßnahme vorgenommenen
      Steuerabzugs vorzunehmen, sofern diese nicht bereits erfolgt ist.


      Das hat rein gar nichts mit "Billgkeitserlaß" zu tun. Das neue BMF-Schreiben beschäftigt sich nur mit der handwerklichen Umsetzung.


      Nochmal: Das BMF-Schreiben aus 2015 ist handwerklich RICHTIG von den Banken umgesetzt worden. Diese Umsetzung hat aber bei Anleger, die ansonsten keine Kapitalerträge haben, nicht zur Erstattung der Steuer geführt. Deshalb hat das BMF mit dem aktuellen Schreiben eine BILLIGKEITSmaßnahme zugelassen:

      "Führte die Korrektur nicht zu einer vollständigen Erstattung der Kapitalertragsteuer, kann eine geänderte Festsetzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für 2014 unter Berücksichtigung der Kapitalmaßnahme von Google Inc. auf Grundlage des § 163 AO wie folgt erreicht werden"

      http://dejure.org/gesetze/AO/163.html

      Gruß
      Taxadvisor
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